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D-6931/2015

D-6931/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. A.a Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin albanischer Ethnie suchte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann E._______ erstmals am (...) 1995 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführender 2) in der Schweiz geboren. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom (...) 1996 wurde das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung und der Vollzug angeordnet. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. August 1996 mangelsBezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. A.b Am (...) 1999 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zwischenzeitlich im Rahmen des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 betreffend die vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme wurde am (...) 1999 aufgehoben. Sie reisten am (...) 2000 in den Kosovo zurück. II. B. B.a Am (...) 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Söhne erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Oktober 2012 wurden sie durch das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei nach sechs Jahren in der Schweiz nach dem Kriegsende im Jahr 2000 in ihre Heimat zurückgekehrt und habe zuletzt im Dorf F._______ (Gemeinde [G._______]) gelebt. Ihr Ehemann habe dort ein (...) Geschäft besessen und damit gut verdient. Bereits im Jahr 2001 hätten die Probleme begonnen, nachdem Verwandte ihres Ehemannes den Sohn ihres ältesten Schwagers H._______ schwer geschlagen hätten. Den Grund dafür kenne sie nicht. Die Familie habe immer schon viele Probleme gehabt. H._______ habe die Täter angezeigt und diese seien von der Polizei festgenommen worden. Damit habe der Streit begonnen. Die Verwandten hätten sich nach der Anzeige rächen wollen. H._______ sei eines Tages auf dem Heimweg angeschossen und schwer verletzt worden. I._______, ein anderer Schwager, welcher die Schüsse gehört habe, sei herbeigeeilt und dabei derart schwer verletzt worden, dass ihm (...) habe (...) werden müssen. Die beiden Täter seien verhaftet und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der eine habe eine (...)jährige Gefängnisstrafe, der andere, J._______, eine noch längere Strafe erhalten. J._______ habe versucht, aus dem Gefängnis auszubrechen. Dabei habe er (...) und sei (...) ums Leben gekommen. Der älteste Schwager, H._______, sei am (...) 2005, als er (...) unterwegs gewesen sei, erschossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und sein Bruder I._______ seien dann bedroht worden und hätten sich nicht mehr frei bewegen können. I._______ habe schliesslich beschlossen, das Land zu verlassen und sei etwa (...) 2008/(...) 2009 nach K._______ ausgereist, während die Witwe des Schwagers H._______ mit ihren (...) Kindern bereits etwa im Jahr 2006/2007 dorthin ausgereist sei. Der Ehemann der Beschwerdeführenden 1 sei wegen all dieser Probleme am (...) an (...) gestorben. (...) Wochen nach dessen Tod sei in ihrem Haus eingebrochen worden. Sie habe die Polizei informiert, diese habe aber nichts unternehmen können. Es seien auch wiederholt Steine gegen ihr Haus geworfen worden und die Kinder anderer Familien hätten die Söhne der Beschwerdeführenden 1 bedroht und geschlagen. Diese hätten deswegen auch die Schule nicht regelmässig besuchen können. Nachdem eine Woche vor ihrer Ausreise der Schuppen ihres Hauses abgebrannt sei, habe die Beschwerdeführende 1 beschlossen, nicht länger im Kosovo zu bleiben. Sie sei auch mehrmals auf dem Arbeitsweg beschattet und mit einem Auto verfolgt worden. Sie habe zwar wiederholt bei der Polizei in G._______ Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternehmen können. Auch die Staatsanwaltschaft in L._______ sei eingeschaltet worden. B.c Der Beschwerdeführende 2 nahm Bezug auf die von seiner Mutter vorgebrachten Behelligungen durch Angehörige der Familie seines Vaters und führte im Wesentlichen aus, er sei von Kindern dieser Verwandten auf dem Schulweg ständig provoziert, im Schulbus mehrmals mit (...) bedroht und (...) Mal von ihnen auf dem Schulhof geschlagen worden. Diese hätten sein Elternhaus des Nachts wiederholt mit Steinen beworfen und auch versucht einzubrechen. Eine Woche vor der Ausreise hätten diese Leute den Schuppen hinter dem Haus angezündet. B.d Der Beschwerdeführende 3 brachte im Wesentlichen vor, seine Familie sei in eine Fehde mit einigen Verwandten seines Vaters verwickelt. Im Übrigen wiederholte er sinngemäss die Vorbringen seines Bruders (Beschwerdeführender 2). Er selbst sei (...) Mal geschlagen worden. B.e Am 11. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Pristina um weitere Abklärungen des Sachverhalts. B.f Am 21. August 2015 gewährte das Staatssekretariat den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom 11. August 2015. Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 7. September 2015. B.g Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden insbesondere diverse Bestätigungen und Fotos der Staatsanwaltschaft L._______ bezüglich verschiedener Vorfälle, eine Kopie der Todesurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1, einen Arztbericht vom (...) 2013 betreffend den Beschwerdeführenden 3 sowie ihre Reisepässe ein. C. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 29. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung von Asyl; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde eine fremdsprachige Stellungnahme von N._______ (Bruder der Beschwerdeführerin) vom (...) 2015 samt Übersetzung, eine Bestätigung der Gemeinde O._______ vom (...) 2015 betreffend Besuch eines (...)kurses durch die Beschwerdeführerin, je eine Schulbestätigung betreffend die Beschwerdeführenden 2 - 4 und eine Qualifikation vom (...) 2015 betreffend eine Schnupperlehre des Beschwerdeführenden 2 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (...), geleistet. F. Am (...) 2018 ging die Beschwerdeführerin vor dem Zivilstandsamt M._______ die Ehe mit P._______ ein, einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 20. Juli 2018 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom 28. Oktober 2015, soweit diese infolge Eheschliessung bezüglich der Wegweisung nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wolle. Zudem ersuchte er innert der erwähnten Frist das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung darüber, ob betreffend die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bei den kantonalen Behörden in Betracht gezogen werde, und gegebenenfalls den Stand des Verfahrens bekanntzugeben. H. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Sistierung des Verfahrens bis zur definitiven Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Daraufhin werde die Beschwerde zurückgezogen. Bezüglich der volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 erscheine eine vorläufige Aufnahme zweckmässig. Ihre Integration schreite fort. Der Beschwerdeführende 2 habe beim AKAD College ein (...)diplom VSH erworben und warte nunmehr auf die Bewilligung, um eine Lehre zu beginnen. Beim Beschwerdeführenden 3 stelle sich aufgrund der Bewilligungserteilung die Frage, ob noch zugewartet werden solle, um direkt eine Lehre zu beginnen, oder ob eine ähnliche Schulung mit AKAD in Angriff genommen werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführende 4 könnte in die Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter miteinbezogen werden. I. Laut Meldung des Migrationsamts M._______ vom 4. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 4 je eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 13. November 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom gleichen Tag, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2018 aus, nach der Heirat der Beschwerdeführerin hätten diese und der minderjährige Beschwerdeführende 4 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diesbezüglich erübrige sich die Verfügung vom 28. Oktober 2015 hinsichtlich des Wegweisungsteils. Indessen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Gewährung von Asyl beantragt. Diesbezüglich hielt das SEM an seinem Entscheid fest, zumal er in dieser Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass gebe. Die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten keine kantonale Aufenthaltsregelung erhalten. Beide seien zwar in der Schweiz geboren, aber in jungen Jahren mit ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie gewohnt und bis im Jahr 2012 die Schule besucht hätten. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer schulischen Laufbahn und der Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz von 2012 bis 2018 könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich dermassen integriert hätten, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einem unzumutbaren Zustand führen könnte. Dies umso weniger, als beide volljährig seien und davon ausgegangen werden dürfe, dass sie auch im Kosovo, wo sie über ein Beziehungsnetz verfügten, für ihren Lebensunterhalt würden aufkommen können. L. In der Replik vom 28. Januar 2019 wird ausgeführt, bezüglich der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführenden 4 habe sich die Wegweisungsfrage infolge der Erteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung erledigt. Diesbezüglich betrachte er die Beschwerde generell, also auch hinsichtlich der Asylfrage, als erledigt. Betreffend die volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 müsse noch über die Asyl- und die Wegweisungsfrage befunden werden. Gegen eine Wegweisung spreche neben den bereits vorgebrachten Gründen insbesondere der Umstand, dass ihre Mutter mittlerweile in der Schweiz wohnhaft sei und deswegen die beiden Söhne in der Heimat kein familiäres Umfeld mehr hätten.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend durch Rückzug, soweit die Wegweisung und den Vollzug betreffend infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren betrifft somit nur noch die Beschwerdeführenden 2 und 3.

E. 4.1 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung hielten die Beschwerdeführenden fest, dass den Brüdern der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Vorfälle in K._______ Asyl gewährt worden sei. Im Weiteren führten sie unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 7. September 2015 zuhanden des SEM aus, sie hätten bereits damals den Beizug der entsprechenden (...) Asylakten beantragt, und rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf den Beizug der Akten verzichtet und dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 5-6).

E. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

E. 4.3 Dazu ist unter Verweis auf die Ausführungen des SEM zum Botschaftsbericht (vgl. E. 6.1) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 ihren eigenen Aussagen zum Aufenthaltsort ihrer Brüder widersprochen hat. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich nicht ihre Brüder, sondern allenfalls ihr Schwager I._______ und die Kernfamilie ihres Schwagers H._______ in K._______ aufhalten. Indessen waren diese Personen von den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen im Zeitraum von 2001 bis 30. Dezember 2005 direkt betroffen, wogegen dies für die Beschwerdeführenden nicht zutrifft, sondern diese sich jener Streitigkeiten bedient haben, um darauf ihre Asylgründe zu konstruieren (vgl. E. 6.1). Unter diesen Umständen erübrigt sich der Beizug der (...) Asylakten. Mithin hat die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Deshalb müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aus den Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft in L._______ gehe hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente authentisch seien. Im Fall der Ermordung von H._______ sei der Oberstaatsanwalt vor Ort gewesen. Die Untersuchungen seien nicht abgeschlossen. Bezüglich der Täterschaft gebe es bislang keine Hinweise. Was den Brand des Schuppens anbelange, seien die Behörden rasch vor Ort gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nicht, wen sie der Tat verdächtige. Bezüglich der Todesumstände von J._______ hätten die Abklärungen ergeben, dass dieser an den Folgen einer Rauchvergiftung im Rahmen einer Gefängnisrevolte, bei der ein Brand ausgebrochen sei, gestorben sei. Entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. August 2015 sei festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Anhörung erklärt habe, den Grund oder die Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Cousins ihres Ehemannes nicht zu kennen. Die Familie habe sehr viele Probleme und sei in der Gemeinde G._______ sehr bekannt; es handle sich um eine gefährliche Familie und auch die Polizei könne nichts unternehmen. Einige Familienangehörige seien auch schon im Gefängnis gewesen, würden aber nach ihrer Freilassung wieder Probleme machen (vgl. act. [...]). Demgegenüber - so das SEM - könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführende 1 den Grund der Auseinandersetzung nicht gekannt hätte oder zumindest hätte erahnen können. Auch wenn Frauen vielleicht weniger in diese Probleme hineingezogen würden und daher auch über weniger Informationen verfügten, sei dennoch anzunehmen, dass auch den Frauen zumindest ansatzweise die Gründe für solche Auseinandersetzungen innerhalb der involvierten Familienkreise bekannt seien. Das Unwissen der Beschwerdeführerin müsse somit als realitätsfremd und somit als unglaubwürdig angesehen werden. Zudem folgten Streitigkeiten beziehungsweise Fehden im Kosovo ganz klaren Abläufen. Der Kanun sehe bei vergossenem Blut bestimmte Abläufe bei der Wiederherstellung der Familienehre vor. Indessen enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise darauf, dass solche Abläufe existiert hätten oder eingehalten worden wären. Gemäss ihren Aussagen und ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wolle die Beschwerdeführerin im Kosovo immer noch gefährdet sein, da sie angegeben habe, dass der Streit nicht beendet sei. Dagegen hätten die Abklärungen des SEM ergeben, dass sich die Familien bereits vor geraumer Zeit geeinigt hätten. Obwohl aus dem Botschaftsbericht nicht hervorgehe, um was für eine Art Einigung es sich handle, dürfe im Kosovo-Kontext davon ausgegangen werden, dass eine Versöhnung stattgefunden haben müsse. Als Hinweis darauf sei hervorzuheben, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ([N._______]) nach wie vor dort lebe und aus seinen Aussagen nicht hervorgehe, dass er in irgendeiner Weise bedroht sein könnte. Dies bestätige insofern indirekt auch die Angaben der Botschaftsabklärung, aus denen hervorgehe, dass die Kernfamilie ihres verstorbenen Ehemannes, das heisst die Beschwerdeführenden, von diesen Streitigkeiten nie direkt betroffen gewesen sein sollen. Bei den geltend gemachten Auseinandersetzungen zwischen Cousins aus der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin dürfte es sich daher nicht um eine eigentliche Fehde handeln, insbesondere auch deswegen, weil Delikte immer nur von der einen Seite ausgegangen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Machenschaften von einzelnen Personen gehandelt haben dürfte, die zumindest teilweise auch bestraft worden seien. Das SEM hielt zusammenfassend fest, dass es im vorliegenden Fall im Kosovo zweifelsohne zwischen den Cousins des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einem Streit gekommen sei, welcher Opfer gefordert habe. Indessen sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2001 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 nie selber direkt und konkret davon betroffen gewesen. Dies würde insbesondere dadurch ersichtlich, dass sie selber zu dieser Auseinandersetzung kaum Angaben und nicht einmal ansatzweise Angaben bezüglich des Grundes oder der Ursache dieses Streits zu machen vermocht habe. Dies werde durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft bestätigt. Auch wollten sich die involvierten Parteien, zu denen die Kernfamilie der Beschwerdeführerin nie gehört habe, in der Zwischenzeit geeinigt haben. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich der Streitigkeit bedient habe, um darauf ihre Asylgründe zu konstruieren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass gewisse ihrer Angaben nicht mit der Botschaftsabklärung übereinstimmten. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie nie erklärt, dass sich ihr Bruder N._______ noch im Kosovo befinde und ihre Mutter bei ihm lebe. Aus den Abklärungen der Botschaft gehe auch hervor, dass ihr Bruder in seinem Haus in Q._______/L._______ wohne, zusammen mit ihrer Mutter. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 plötzlich behauptet habe, keinen Bruder im Kosovo zu haben. Zudem handle es sich beim Bruder in Q._______ nicht um (den im Botschaftsbericht ebenfalls erwähnten) A.M., sondern um N._______ Aus der Botschaftsabklärung gehe auch hervor, dass sie zeitweise bei ihm gelebt haben wolle. N._______ habe sich während der Botschaftsabklärungen auch als ihr Bruder ausgegeben und von ihr als seiner Schwester gesprochen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Überfälle auf ihr Haus, namentlich des Brands des Schuppens, habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung einen Zusammenhang zwischen den Streitigkeiten und der Vernichtung des Schuppens gemacht. Hingegen gehe aus den Abklärungen der Botschaft hervor, dass sie, wie sie ebenfalls behauptet habe, den Brand der Polizei gemeldet habe und auch die Feuerwehr gekommen sei. Zudem sei die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden. Indessen habe die Beschwerdeführerin vor Ort im Rapport angegeben, dass sie gegen niemanden einen Tatverdacht hege. Dies widerspreche ihren Aussagen in den Anhörungen zumindest sinngemäss. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anschläge auf ihr Haus, welche sich nach der Ausreise wiederholt haben sollen, damit zu erklären seien, dass dieses etwas abgelegen sei, seit Jahren leer stehe und damit Einbrechern und Vandalen als perfektes Einbruchsobjekt dienen dürfte. Daher könne wegen der Überfälle auf das Haus nicht automatisch von allfälligen gezielt gegen die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Familie gerichteten Massnahmen ausgegangen werden.

E. 6.2 Hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls wiederholten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 zum Botschaftsbericht wortwörtlich und hielten an ihren bisherigen Vorbringen fest.

E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 3 - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt.

E. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Kosovo den von ihnen geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen durch Mitschüler ausgesetzt waren. Zudem kann als gesichert gelten, dass sich ihre Mutter zumindest wegen des Brandes des Schuppens ihres Hauses an die heimatlichen Behörden gewandt hat.

E. 6.5 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51E. 7.1-7.4 m.H.). Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3; E-1215/2011 vom 12. August 2013 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den von der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 vorgebrachten Streitigkeiten unter den Familien ihres verstorbenen Ehemannes nicht um eine eigentliche Fehde handelt und gemäss Botschaftsbericht zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hat. Zudem hat die Beschwerdeführende 1 ihren Aussagen zufolge fast alle Bedrohungen beziehungsweise Vorfälle, insbesondere die Steinwürfe auf ihr Haus und den Brandanschlag auf den Schuppen, der Polizei gemeldet, woraufhin diese und auch die Staatsanwaltschaft tätig wurden (vgl. act. [...], [...]). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Täterschaft bislang nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Infolgedessen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Zudem besteht unter den gegebenen Umständen kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwerdeführenden 2 und 3 bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt würden.

E. 6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in den Eingaben im Beschwerdeverfahren unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.).

E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die allgemeine Lage im Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr in den Kosovo für sie aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist.

E. 9.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere aus, diese habe im Kosovo noch ein Beziehungsnetz, da sowohl ihr Bruder als auch ihre Mutter in Q._______ lebten. Gemäss der Botschaftsabklärung sei ihr Bruder bereit, sie und ihre Familie wieder bei sich in seinem Haus aufzunehmen, obwohl die Wohnverhältnisse gemäss seinem Dafürhalten dann etwas eingeschränkt oder eingeengt sein würden. Auch sie selbst habe dies anlässlich ihrer Anhörung in Erwägung gezogen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise im Jahr 2012 zeitweise dort gelebt haben wolle. Aus ihren Aussagen gehe auch hervor, dass sie und ihre Familie im Kosovo grundsätzlich über die Möglichkeit verfügten, sich in einem anderen Teil des Landes, an einem anderen Ort oder in einer grossen Stadt niederzulassen. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 hielt das SEM fest, diese seien in der Schweiz geboren, indessen im Jahr 2000 im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt und hätten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 die Schule besucht. Somit hätten sie diese vor allem oder mehrheitlich im Kosovo besucht, während sie die Schule nach ihrer Einreise in die Schweiz entweder gar nicht oder nur wenig besucht hätten. Aufgrund ihres Alters, ihrer schulischen Laufbahn und der Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2012 und 2015 könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Schweiz dermassen integriert seien, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einer Entwurzelung oder zu einem unzumutbaren Zustand führen würde, umso weniger, als sie heute volljährig seien und davon ausgegangen werden könne, dass sie im Kosovo für sich und ihren Lebensunterhalt würden sorgen können. Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführende 3 an (...) leide und mit (...) pflanzlichen Medikamenten behandelt werde. Die gesundheitlichen Beschwerden seien indessen nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Rückkehr in das Heimatland verunmöglichen könnten, sondern seien auch im Kosovo behandelbar, insbesondere die psychischen und psychiatrischen Beschwerden im Regionalspital L._______, zumal dieses über eine psychiatrische Abteilung verfüge. Ausserdem habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm ermöglichen würde, mit einem Vorrat von bisher in der Schweiz eingenommenen Medikamenten in sein Heimatland zurückzukehren. Zusammenfassend würden keine Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo bestehen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie dort wieder Fuss fassen und ihr Leben gestalten könnten, umso mehr, als sie noch über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten, welches auch bereit sei, sie zu unterstützen. Daran hielt das SEM auch in seiner Vernehmlassung sinngemäss fest (vgl. oben Bst. K).

E. 9.4 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführende 2 erwarb im Jahr 2017 in der Schweiz ein (...)diplom VSH. Diesem folgte im (...) 2018 ein (...)diplom VSH. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er seither in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln konnte. Betreffend den Beschwerdeführenden 3 wurde mit der Beschwerdeschrift eine Schulbestätigung der Stiftung R._______ vom (...) 2015 eingereicht. Darin wird ausgeführt, dass die Ausbildung in der Stiftung über ein ganzes Schuljahr erfolge, die Jugendlichen in dieser Zeit während dreier Tage den Schulunterricht besuchten und an den anderen zwei Tagen praxisorientiert arbeiteten, wobei sie das Stiftungsgebäude aus- und umbauten. In der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 wurde ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob er direkt eine Lehre beginnen solle oder ob eine ähnliche Schulung wie sein Bruder in Angriff genommen werden könne. Auch beim Beschwerdeführenden 3 kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er über Erwerbserfahrung verfügt. Indessen ist von einer Besserung seines Gesundheitszustands auszugehen. Zum einen wurden seit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten psychologischen Attest vom (...) 2013 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Zum andern wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit keinem Wort vorgebracht, er sei auf eine Therapie oder eine ärztliche beziehungsweise medikamentöse Behandlung angewiesen. Was das Beziehungsnetz anbelangt, gaben die beiden Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass ihre Grossmutter und ihr Onkel mütterlicherseits (Bruder [N._______] ihrer Mutter) und zwei Cousins ihres verstorbenen Vaters noch im Kosovo lebten. Laut dem Botschaftsbericht vom 11. August 2015 befindet sich das Haus der Familie alleinstehend und etwas isoliert knapp ausserhalb von F._______. Abgesehen davon, dass es aussen nicht verputzt sei, weise es einen guten Ausbaustandard auf. Es sei offensichtlich seit Monaten, wenn nicht seit Jahren unbewohnt und die Umgebung sei nur rudimentär in Ordnung gehalten worden. Ansätze von Einbruchsversuchen ins Haus seien sichtbar. Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen des SEM nicht von einem intakten beziehungsweise tragfähigen Beziehungsnetz der beiden Beschwerdeführenden im Kosovo ausgegangen werden. Sodann ist über das weitere Schicksal des Hauses der Familie nichts bekannt. Es ist fraglich, ob es ihnen als neue Unterkunft in ihrem Heimatstaat dienen könnte. Ebenso ist angesichts der Aktenlage ungewiss, ob sie von ihrem Onkel N._______ aufgenommen würden oder andernorts im Kosovo eine dauerhafte Bleibe finden könnten. Zudem verfügen sie über keine Erwerbserfahrung und es steht nicht fest, ob beziehungsweise in welchem Ausmass sie von ihrem Onkel unterstützt werden könnten. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sie in der Lage wären, im Kosovo für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der beiden Beschwerdeführenden in den Kosovo als nicht zumutbar zu qualifizieren.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unten den konkreten Umständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der beiden Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 ist betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 11.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung der über eine gute Ausbildung verfügende Beschwerdeführenden 1, welche angab, sie habe von ihrem Erwerbseinkommen mit ihren drei Kindern im Kosovo leben können, wäre zu bestätigen gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre die Rückkehr der Beschwerdeführerin (mit ihren drei Söhnen) zumutbar gewesen, weshalb die Beschwerde damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen gewesen. Ihnen wären damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen gewesen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorliegend zur Hälfte obsiegt haben, sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Kosten von Fr. 300.- (Art. 1-3 VGKE) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten.

E. 11.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist diesen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 450.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.
  3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. September 2015 werden betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
  4. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.
  5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu entrichten.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Jürg Marcel Tiefenthal Der Gerichtsschreiber: Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6931/2015 Urteil vom 25. Februar 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien 1., A._______, und deren Söhne

2. B._______,

3. C._______,

4. D._______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / (...). Sachverhalt: I. A. A.a Die aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführerin albanischer Ethnie suchte zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann E._______ erstmals am (...) 1995 in der Schweiz um Asyl nach. Am (...) wurde ihr Sohn B._______ (Beschwerdeführender 2) in der Schweiz geboren. Mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, heute SEM) vom (...) 1996 wurde das Asylgesuch abgelehnt sowie die Wegweisung und der Vollzug angeordnet. Auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. August 1996 mangelsBezahlung des Kostenvorschusses nicht ein. In der Folge verliessen die Beschwerdeführenden die Schweiz nicht. A.b Am (...) 1999 wurde die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und ihren beiden Söhnen zwischenzeitlich im Rahmen des Bundesratsbeschlusses vom 7. April 1999 betreffend die vorläufige Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme wurde am (...) 1999 aufgehoben. Sie reisten am (...) 2000 in den Kosovo zurück. II. B. B.a Am (...) 2012 suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre drei Söhne erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. August 2012 wurden die Beschwerdeführenden 1-3 zu ihrer Person und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (BzP). Am 15. Oktober 2012 wurden sie durch das BFM in Anwesenheit einer Hilfswerkvertretung (HWV) zu den Asylgründen angehört (Anhörung). B.b Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei nach sechs Jahren in der Schweiz nach dem Kriegsende im Jahr 2000 in ihre Heimat zurückgekehrt und habe zuletzt im Dorf F._______ (Gemeinde [G._______]) gelebt. Ihr Ehemann habe dort ein (...) Geschäft besessen und damit gut verdient. Bereits im Jahr 2001 hätten die Probleme begonnen, nachdem Verwandte ihres Ehemannes den Sohn ihres ältesten Schwagers H._______ schwer geschlagen hätten. Den Grund dafür kenne sie nicht. Die Familie habe immer schon viele Probleme gehabt. H._______ habe die Täter angezeigt und diese seien von der Polizei festgenommen worden. Damit habe der Streit begonnen. Die Verwandten hätten sich nach der Anzeige rächen wollen. H._______ sei eines Tages auf dem Heimweg angeschossen und schwer verletzt worden. I._______, ein anderer Schwager, welcher die Schüsse gehört habe, sei herbeigeeilt und dabei derart schwer verletzt worden, dass ihm (...) habe (...) werden müssen. Die beiden Täter seien verhaftet und zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Der eine habe eine (...)jährige Gefängnisstrafe, der andere, J._______, eine noch längere Strafe erhalten. J._______ habe versucht, aus dem Gefängnis auszubrechen. Dabei habe er (...) und sei (...) ums Leben gekommen. Der älteste Schwager, H._______, sei am (...) 2005, als er (...) unterwegs gewesen sei, erschossen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und sein Bruder I._______ seien dann bedroht worden und hätten sich nicht mehr frei bewegen können. I._______ habe schliesslich beschlossen, das Land zu verlassen und sei etwa (...) 2008/(...) 2009 nach K._______ ausgereist, während die Witwe des Schwagers H._______ mit ihren (...) Kindern bereits etwa im Jahr 2006/2007 dorthin ausgereist sei. Der Ehemann der Beschwerdeführenden 1 sei wegen all dieser Probleme am (...) an (...) gestorben. (...) Wochen nach dessen Tod sei in ihrem Haus eingebrochen worden. Sie habe die Polizei informiert, diese habe aber nichts unternehmen können. Es seien auch wiederholt Steine gegen ihr Haus geworfen worden und die Kinder anderer Familien hätten die Söhne der Beschwerdeführenden 1 bedroht und geschlagen. Diese hätten deswegen auch die Schule nicht regelmässig besuchen können. Nachdem eine Woche vor ihrer Ausreise der Schuppen ihres Hauses abgebrannt sei, habe die Beschwerdeführende 1 beschlossen, nicht länger im Kosovo zu bleiben. Sie sei auch mehrmals auf dem Arbeitsweg beschattet und mit einem Auto verfolgt worden. Sie habe zwar wiederholt bei der Polizei in G._______ Anzeige erstattet, aber die Polizei habe nichts unternehmen können. Auch die Staatsanwaltschaft in L._______ sei eingeschaltet worden. B.c Der Beschwerdeführende 2 nahm Bezug auf die von seiner Mutter vorgebrachten Behelligungen durch Angehörige der Familie seines Vaters und führte im Wesentlichen aus, er sei von Kindern dieser Verwandten auf dem Schulweg ständig provoziert, im Schulbus mehrmals mit (...) bedroht und (...) Mal von ihnen auf dem Schulhof geschlagen worden. Diese hätten sein Elternhaus des Nachts wiederholt mit Steinen beworfen und auch versucht einzubrechen. Eine Woche vor der Ausreise hätten diese Leute den Schuppen hinter dem Haus angezündet. B.d Der Beschwerdeführende 3 brachte im Wesentlichen vor, seine Familie sei in eine Fehde mit einigen Verwandten seines Vaters verwickelt. Im Übrigen wiederholte er sinngemäss die Vorbringen seines Bruders (Beschwerdeführender 2). Er selbst sei (...) Mal geschlagen worden. B.e Am 11. Juni 2015 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Pristina um weitere Abklärungen des Sachverhalts. B.f Am 21. August 2015 gewährte das Staatssekretariat den Beschwerdeführenden schriftlich das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis der Schweizerischen Botschaft vom 11. August 2015. Die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführenden datiert vom 7. September 2015. B.g Zur Stützung ihrer Vorbringen und zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden insbesondere diverse Bestätigungen und Fotos der Staatsanwaltschaft L._______ bezüglich verschiedener Vorfälle, eine Kopie der Todesurkunde des Ehemannes der Beschwerdeführenden 1, einen Arztbericht vom (...) 2013 betreffend den Beschwerdeführenden 3 sowie ihre Reisepässe ein. C. Mit Verfügung vom 28. September 2015 - eröffnet am 29. September 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz und beauftragte den Kanton M._______ mit dem Vollzug. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter die Gewährung von Asyl; eventualiter sei von der Wegweisung abzusehen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde eine fremdsprachige Stellungnahme von N._______ (Bruder der Beschwerdeführerin) vom (...) 2015 samt Übersetzung, eine Bestätigung der Gemeinde O._______ vom (...) 2015 betreffend Besuch eines (...)kurses durch die Beschwerdeführerin, je eine Schulbestätigung betreffend die Beschwerdeführenden 2 - 4 und eine Qualifikation vom (...) 2015 betreffend eine Schnupperlehre des Beschwerdeführenden 2 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2015 teilte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und setzte ihnen Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses. Dieser wurde am (...), geleistet. F. Am (...) 2018 ging die Beschwerdeführerin vor dem Zivilstandsamt M._______ die Ehe mit P._______ ein, einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer. G. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Juli 2018 gab der damals zuständige Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin Gelegenheit, bis zum 20. Juli 2018 dazu Stellung zu nehmen, ob sie die Beschwerde vom 28. Oktober 2015, soweit diese infolge Eheschliessung bezüglich der Wegweisung nicht gegenstandslos geworden sei, zurückziehen wolle. Zudem ersuchte er innert der erwähnten Frist das Bundesverwaltungsgericht um Mitteilung darüber, ob betreffend die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 die Einreichung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bei den kantonalen Behörden in Betracht gezogen werde, und gegebenenfalls den Stand des Verfahrens bekanntzugeben. H. In seiner Stellungnahme vom 18. Juli 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um Sistierung des Verfahrens bis zur definitiven Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Daraufhin werde die Beschwerde zurückgezogen. Bezüglich der volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 erscheine eine vorläufige Aufnahme zweckmässig. Ihre Integration schreite fort. Der Beschwerdeführende 2 habe beim AKAD College ein (...)diplom VSH erworben und warte nunmehr auf die Bewilligung, um eine Lehre zu beginnen. Beim Beschwerdeführenden 3 stelle sich aufgrund der Bewilligungserteilung die Frage, ob noch zugewartet werden solle, um direkt eine Lehre zu beginnen, oder ob eine ähnliche Schulung mit AKAD in Angriff genommen werden könne. Der minderjährige Beschwerdeführende 4 könnte in die Aufenthaltsbewilligung seiner Mutter miteinbezogen werden. I. Laut Meldung des Migrationsamts M._______ vom 4. Oktober 2018 wurde den Beschwerdeführenden 1 und 4 je eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren am 13. November 2018 zur Behandlung auf Richter Jürg Marcel Tiefenthal übertragen. Dieser ersuchte die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung vom gleichen Tag, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das SEM führte in seiner Vernehmlassung vom 31. Dezember 2018 aus, nach der Heirat der Beschwerdeführerin hätten diese und der minderjährige Beschwerdeführende 4 eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erhalten. Diesbezüglich erübrige sich die Verfügung vom 28. Oktober 2015 hinsichtlich des Wegweisungsteils. Indessen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Gewährung von Asyl beantragt. Diesbezüglich hielt das SEM an seinem Entscheid fest, zumal er in dieser Hinsicht zu keinen Bemerkungen Anlass gebe. Die beiden volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten keine kantonale Aufenthaltsregelung erhalten. Beide seien zwar in der Schweiz geboren, aber in jungen Jahren mit ihren Eltern in den Kosovo zurückgekehrt, wo sie gewohnt und bis im Jahr 2012 die Schule besucht hätten. Aufgrund ihres jungen Alters, ihrer schulischen Laufbahn und der Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz von 2012 bis 2018 könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich dermassen integriert hätten, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einem unzumutbaren Zustand führen könnte. Dies umso weniger, als beide volljährig seien und davon ausgegangen werden dürfe, dass sie auch im Kosovo, wo sie über ein Beziehungsnetz verfügten, für ihren Lebensunterhalt würden aufkommen können. L. In der Replik vom 28. Januar 2019 wird ausgeführt, bezüglich der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführenden 4 habe sich die Wegweisungsfrage infolge der Erteilung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung erledigt. Diesbezüglich betrachte er die Beschwerde generell, also auch hinsichtlich der Asylfrage, als erledigt. Betreffend die volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 müsse noch über die Asyl- und die Wegweisungsfrage befunden werden. Gegen eine Wegweisung spreche neben den bereits vorgebrachten Gründen insbesondere der Umstand, dass ihre Mutter mittlerweile in der Schweiz wohnhaft sei und deswegen die beiden Söhne in der Heimat kein familiäres Umfeld mehr hätten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Gericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach der fristgerechten Leistung des Kostenvorschusses einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 ist das vorliegende Beschwerdeverfahren soweit die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffend durch Rückzug, soweit die Wegweisung und den Vollzug betreffend infolge der erteilten Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren betrifft somit nur noch die Beschwerdeführenden 2 und 3. 4. 4.1 In der Beschwerdeschrift wurde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Zur Begründung hielten die Beschwerdeführenden fest, dass den Brüdern der Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geschilderten Vorfälle in K._______ Asyl gewährt worden sei. Im Weiteren führten sie unter Verweis auf ihre Stellungnahme vom 7. September 2015 zuhanden des SEM aus, sie hätten bereits damals den Beizug der entsprechenden (...) Asylakten beantragt, und rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil die Vorinstanz auf den Beizug der Akten verzichtet und dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt habe (vgl. Beschwerde S. 5-6). 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). Im Asylverfahren gilt - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S. 293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG) und der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört und diese - wie die unterbreiteten Beweismittel - sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss, so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 Dazu ist unter Verweis auf die Ausführungen des SEM zum Botschaftsbericht (vgl. E. 6.1) festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 ihren eigenen Aussagen zum Aufenthaltsort ihrer Brüder widersprochen hat. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich nicht ihre Brüder, sondern allenfalls ihr Schwager I._______ und die Kernfamilie ihres Schwagers H._______ in K._______ aufhalten. Indessen waren diese Personen von den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen im Zeitraum von 2001 bis 30. Dezember 2005 direkt betroffen, wogegen dies für die Beschwerdeführenden nicht zutrifft, sondern diese sich jener Streitigkeiten bedient haben, um darauf ihre Asylgründe zu konstruieren (vgl. E. 6.1). Unter diesen Umständen erübrigt sich der Beizug der (...) Asylakten. Mithin hat die Vorinstanz ihre Abklärungspflicht beziehungsweise den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör nicht verletzt, weshalb der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung aus, die Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Deshalb müsse ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden. Aus den Abklärungen bei der Staatsanwaltschaft in L._______ gehe hervor, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente authentisch seien. Im Fall der Ermordung von H._______ sei der Oberstaatsanwalt vor Ort gewesen. Die Untersuchungen seien nicht abgeschlossen. Bezüglich der Täterschaft gebe es bislang keine Hinweise. Was den Brand des Schuppens anbelange, seien die Behörden rasch vor Ort gewesen. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, sie wisse nicht, wen sie der Tat verdächtige. Bezüglich der Todesumstände von J._______ hätten die Abklärungen ergeben, dass dieser an den Folgen einer Rauchvergiftung im Rahmen einer Gefängnisrevolte, bei der ein Brand ausgebrochen sei, gestorben sei. Entgegen ihren Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. August 2015 sei festzuhalten, dass sie anlässlich ihrer Anhörung erklärt habe, den Grund oder die Ursache der Auseinandersetzung zwischen den Cousins ihres Ehemannes nicht zu kennen. Die Familie habe sehr viele Probleme und sei in der Gemeinde G._______ sehr bekannt; es handle sich um eine gefährliche Familie und auch die Polizei könne nichts unternehmen. Einige Familienangehörige seien auch schon im Gefängnis gewesen, würden aber nach ihrer Freilassung wieder Probleme machen (vgl. act. [...]). Demgegenüber - so das SEM - könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführende 1 den Grund der Auseinandersetzung nicht gekannt hätte oder zumindest hätte erahnen können. Auch wenn Frauen vielleicht weniger in diese Probleme hineingezogen würden und daher auch über weniger Informationen verfügten, sei dennoch anzunehmen, dass auch den Frauen zumindest ansatzweise die Gründe für solche Auseinandersetzungen innerhalb der involvierten Familienkreise bekannt seien. Das Unwissen der Beschwerdeführerin müsse somit als realitätsfremd und somit als unglaubwürdig angesehen werden. Zudem folgten Streitigkeiten beziehungsweise Fehden im Kosovo ganz klaren Abläufen. Der Kanun sehe bei vergossenem Blut bestimmte Abläufe bei der Wiederherstellung der Familienehre vor. Indessen enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin keinerlei Hinweise darauf, dass solche Abläufe existiert hätten oder eingehalten worden wären. Gemäss ihren Aussagen und ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung wolle die Beschwerdeführerin im Kosovo immer noch gefährdet sein, da sie angegeben habe, dass der Streit nicht beendet sei. Dagegen hätten die Abklärungen des SEM ergeben, dass sich die Familien bereits vor geraumer Zeit geeinigt hätten. Obwohl aus dem Botschaftsbericht nicht hervorgehe, um was für eine Art Einigung es sich handle, dürfe im Kosovo-Kontext davon ausgegangen werden, dass eine Versöhnung stattgefunden haben müsse. Als Hinweis darauf sei hervorzuheben, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ([N._______]) nach wie vor dort lebe und aus seinen Aussagen nicht hervorgehe, dass er in irgendeiner Weise bedroht sein könnte. Dies bestätige insofern indirekt auch die Angaben der Botschaftsabklärung, aus denen hervorgehe, dass die Kernfamilie ihres verstorbenen Ehemannes, das heisst die Beschwerdeführenden, von diesen Streitigkeiten nie direkt betroffen gewesen sein sollen. Bei den geltend gemachten Auseinandersetzungen zwischen Cousins aus der Verwandtschaft des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin dürfte es sich daher nicht um eine eigentliche Fehde handeln, insbesondere auch deswegen, weil Delikte immer nur von der einen Seite ausgegangen seien. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es sich um kriminelle Machenschaften von einzelnen Personen gehandelt haben dürfte, die zumindest teilweise auch bestraft worden seien. Das SEM hielt zusammenfassend fest, dass es im vorliegenden Fall im Kosovo zweifelsohne zwischen den Cousins des verstorbenen Ehemannes der Beschwerdeführerin zu einem Streit gekommen sei, welcher Opfer gefordert habe. Indessen sei die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2001 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 nie selber direkt und konkret davon betroffen gewesen. Dies würde insbesondere dadurch ersichtlich, dass sie selber zu dieser Auseinandersetzung kaum Angaben und nicht einmal ansatzweise Angaben bezüglich des Grundes oder der Ursache dieses Streits zu machen vermocht habe. Dies werde durch die Abklärungen vor Ort durch die Schweizerische Botschaft bestätigt. Auch wollten sich die involvierten Parteien, zu denen die Kernfamilie der Beschwerdeführerin nie gehört habe, in der Zwischenzeit geeinigt haben. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie sich der Streitigkeit bedient habe, um darauf ihre Asylgründe zu konstruieren. Dies werde auch dadurch bestätigt, dass gewisse ihrer Angaben nicht mit der Botschaftsabklärung übereinstimmten. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie nie erklärt, dass sich ihr Bruder N._______ noch im Kosovo befinde und ihre Mutter bei ihm lebe. Aus den Abklärungen der Botschaft gehe auch hervor, dass ihr Bruder in seinem Haus in Q._______/L._______ wohne, zusammen mit ihrer Mutter. Daher sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 plötzlich behauptet habe, keinen Bruder im Kosovo zu haben. Zudem handle es sich beim Bruder in Q._______ nicht um (den im Botschaftsbericht ebenfalls erwähnten) A.M., sondern um N._______ Aus der Botschaftsabklärung gehe auch hervor, dass sie zeitweise bei ihm gelebt haben wolle. N._______ habe sich während der Botschaftsabklärungen auch als ihr Bruder ausgegeben und von ihr als seiner Schwester gesprochen. Bezüglich der von ihr geltend gemachten Überfälle auf ihr Haus, namentlich des Brands des Schuppens, habe die Beschwerdeführerin in der Anhörung einen Zusammenhang zwischen den Streitigkeiten und der Vernichtung des Schuppens gemacht. Hingegen gehe aus den Abklärungen der Botschaft hervor, dass sie, wie sie ebenfalls behauptet habe, den Brand der Polizei gemeldet habe und auch die Feuerwehr gekommen sei. Zudem sei die Staatsanwaltschaft eingeschaltet worden. Indessen habe die Beschwerdeführerin vor Ort im Rapport angegeben, dass sie gegen niemanden einen Tatverdacht hege. Dies widerspreche ihren Aussagen in den Anhörungen zumindest sinngemäss. Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Anschläge auf ihr Haus, welche sich nach der Ausreise wiederholt haben sollen, damit zu erklären seien, dass dieses etwas abgelegen sei, seit Jahren leer stehe und damit Einbrechern und Vandalen als perfektes Einbruchsobjekt dienen dürfte. Daher könne wegen der Überfälle auf das Haus nicht automatisch von allfälligen gezielt gegen die Beschwerdeführenden beziehungsweise die Familie gerichteten Massnahmen ausgegangen werden. 6.2 Hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls wiederholten die Beschwerdeführenden in der Beschwerdeschrift ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2015 zum Botschaftsbericht wortwörtlich und hielten an ihren bisherigen Vorbringen fest. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vorinstanz nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden 2 und 3 - ungeachtet der Frage, ob seine Begründung in allen Teilen zutreffend ist - zu Recht abgelehnt. 6.4 Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Kosovo den von ihnen geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen durch Mitschüler ausgesetzt waren. Zudem kann als gesichert gelten, dass sich ihre Mutter zumindest wegen des Brandes des Schuppens ihres Hauses an die heimatlichen Behörden gewandt hat. 6.5 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Bedürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimatstaat des Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend, wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hinaus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51E. 7.1-7.4 m.H.). Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3; E-1215/2011 vom 12. August 2013 E. 4.2). In diesem Zusammenhang ist zunächst mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den von der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 vorgebrachten Streitigkeiten unter den Familien ihres verstorbenen Ehemannes nicht um eine eigentliche Fehde handelt und gemäss Botschaftsbericht zwischenzeitlich eine Versöhnung stattgefunden hat. Zudem hat die Beschwerdeführende 1 ihren Aussagen zufolge fast alle Bedrohungen beziehungsweise Vorfälle, insbesondere die Steinwürfe auf ihr Haus und den Brandanschlag auf den Schuppen, der Polizei gemeldet, woraufhin diese und auch die Staatsanwaltschaft tätig wurden (vgl. act. [...], [...]). Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass die zuständigen staatlichen Organe den Beschwerdeführenden den erforderlichen Schutz verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Täterschaft bislang nicht zur Rechenschaft gezogen werden konnte. Infolgedessen gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, die mit der Qualifikation als verfolgungssicheren Staat eintretende gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Zudem besteht unter den gegebenen Umständen kein begründeter Anlass zur Annahme, dass die zwischenzeitlich volljährig gewordenen Beschwerdeführenden 2 und 3 bei einer Rückkehr in den Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt würden. 6.6 In Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen der Beschwerdeführenden kann eine weitergehende Prüfung der Ausführungen in den Eingaben im Beschwerdeverfahren unterbleiben, da diese an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nicht zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden 2 und 3 zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist der Vollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der betroffenen Person in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2014/32 E. 9.2 m.w.H.). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die allgemeine Lage im Kosovo nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden 2 und 3 im Falle ihrer Rückkehr dorthin schliessen lässt. Zu prüfen bleibt die Frage, ob eine Rückkehr in den Kosovo für sie aus individuellen Gründen nicht mehr zumutbar ist. 9.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezüglich der Mutter der Beschwerdeführenden 2 und 3 insbesondere aus, diese habe im Kosovo noch ein Beziehungsnetz, da sowohl ihr Bruder als auch ihre Mutter in Q._______ lebten. Gemäss der Botschaftsabklärung sei ihr Bruder bereit, sie und ihre Familie wieder bei sich in seinem Haus aufzunehmen, obwohl die Wohnverhältnisse gemäss seinem Dafürhalten dann etwas eingeschränkt oder eingeengt sein würden. Auch sie selbst habe dies anlässlich ihrer Anhörung in Erwägung gezogen, zumal sie bereits vor ihrer Ausreise im Jahr 2012 zeitweise dort gelebt haben wolle. Aus ihren Aussagen gehe auch hervor, dass sie und ihre Familie im Kosovo grundsätzlich über die Möglichkeit verfügten, sich in einem anderen Teil des Landes, an einem anderen Ort oder in einer grossen Stadt niederzulassen. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 hielt das SEM fest, diese seien in der Schweiz geboren, indessen im Jahr 2000 im Alter von (...) beziehungsweise (...) Jahren mit ihren Eltern in ihr Heimatland zurückgekehrt und hätten dort bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2012 die Schule besucht. Somit hätten sie diese vor allem oder mehrheitlich im Kosovo besucht, während sie die Schule nach ihrer Einreise in die Schweiz entweder gar nicht oder nur wenig besucht hätten. Aufgrund ihres Alters, ihrer schulischen Laufbahn und der Dauer ihres erneuten Aufenthalts in der Schweiz zwischen 2012 und 2015 könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in der Schweiz dermassen integriert seien, dass eine Rückkehr in den Kosovo zu einer Entwurzelung oder zu einem unzumutbaren Zustand führen würde, umso weniger, als sie heute volljährig seien und davon ausgegangen werden könne, dass sie im Kosovo für sich und ihren Lebensunterhalt würden sorgen können. Aus dem Arztbericht gehe hervor, dass der Beschwerdeführende 3 an (...) leide und mit (...) pflanzlichen Medikamenten behandelt werde. Die gesundheitlichen Beschwerden seien indessen nicht derart schwerwiegend, dass sie eine Rückkehr in das Heimatland verunmöglichen könnten, sondern seien auch im Kosovo behandelbar, insbesondere die psychischen und psychiatrischen Beschwerden im Regionalspital L._______, zumal dieses über eine psychiatrische Abteilung verfüge. Ausserdem habe er die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, was ihm ermöglichen würde, mit einem Vorrat von bisher in der Schweiz eingenommenen Medikamenten in sein Heimatland zurückzukehren. Zusammenfassend würden keine Gründe gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo bestehen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass sie dort wieder Fuss fassen und ihr Leben gestalten könnten, umso mehr, als sie noch über ein intaktes Beziehungsnetz verfügten, welches auch bereit sei, sie zu unterstützen. Daran hielt das SEM auch in seiner Vernehmlassung sinngemäss fest (vgl. oben Bst. K). 9.4 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführende 2 erwarb im Jahr 2017 in der Schweiz ein (...)diplom VSH. Diesem folgte im (...) 2018 ein (...)diplom VSH. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass er seither in der Schweiz Erwerbserfahrung sammeln konnte. Betreffend den Beschwerdeführenden 3 wurde mit der Beschwerdeschrift eine Schulbestätigung der Stiftung R._______ vom (...) 2015 eingereicht. Darin wird ausgeführt, dass die Ausbildung in der Stiftung über ein ganzes Schuljahr erfolge, die Jugendlichen in dieser Zeit während dreier Tage den Schulunterricht besuchten und an den anderen zwei Tagen praxisorientiert arbeiteten, wobei sie das Stiftungsgebäude aus- und umbauten. In der Stellungnahme vom 18. Juli 2018 wurde ausgeführt, es stelle sich die Frage, ob er direkt eine Lehre beginnen solle oder ob eine ähnliche Schulung wie sein Bruder in Angriff genommen werden könne. Auch beim Beschwerdeführenden 3 kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass er über Erwerbserfahrung verfügt. Indessen ist von einer Besserung seines Gesundheitszustands auszugehen. Zum einen wurden seit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten psychologischen Attest vom (...) 2013 keine weiteren ärztlichen Unterlagen zu den Akten gereicht. Zum andern wurde im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit keinem Wort vorgebracht, er sei auf eine Therapie oder eine ärztliche beziehungsweise medikamentöse Behandlung angewiesen. Was das Beziehungsnetz anbelangt, gaben die beiden Beschwerdeführenden zu Protokoll, dass ihre Grossmutter und ihr Onkel mütterlicherseits (Bruder [N._______] ihrer Mutter) und zwei Cousins ihres verstorbenen Vaters noch im Kosovo lebten. Laut dem Botschaftsbericht vom 11. August 2015 befindet sich das Haus der Familie alleinstehend und etwas isoliert knapp ausserhalb von F._______. Abgesehen davon, dass es aussen nicht verputzt sei, weise es einen guten Ausbaustandard auf. Es sei offensichtlich seit Monaten, wenn nicht seit Jahren unbewohnt und die Umgebung sei nur rudimentär in Ordnung gehalten worden. Ansätze von Einbruchsversuchen ins Haus seien sichtbar. Unter diesen Umständen kann entgegen den Ausführungen des SEM nicht von einem intakten beziehungsweise tragfähigen Beziehungsnetz der beiden Beschwerdeführenden im Kosovo ausgegangen werden. Sodann ist über das weitere Schicksal des Hauses der Familie nichts bekannt. Es ist fraglich, ob es ihnen als neue Unterkunft in ihrem Heimatstaat dienen könnte. Ebenso ist angesichts der Aktenlage ungewiss, ob sie von ihrem Onkel N._______ aufgenommen würden oder andernorts im Kosovo eine dauerhafte Bleibe finden könnten. Zudem verfügen sie über keine Erwerbserfahrung und es steht nicht fest, ob beziehungsweise in welchem Ausmass sie von ihrem Onkel unterstützt werden könnten. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel daran, ob sie in der Lage wären, im Kosovo für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der beiden Beschwerdeführenden in den Kosovo als nicht zumutbar zu qualifizieren. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unten den konkreten Umständen im vorliegenden Einzelfall im Sinne einer Gesamtbetrachtung der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden 2 und 3 als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der beiden Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe von Art. 83 Abs. 7 AIG bedingen würde. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Schweiz gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG sind damit gegeben.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit beantragt wird, es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des SEM vom 28. September 2015 ist betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 11. 11.1 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat; ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Heirat der Beschwerdeführerin mit einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer ist nicht als ein die Gegenstandslosigkeit bewirkendes Verhalten im Sinne der genannten Bestimmung zu werten. Hinsichtlich der Frage der Kostenauflage wären deshalb die Erfolgschancen der Beschwerde vor der Heirat zu ermitteln. Die diesbezügliche Überprüfung der Akten ergibt, dass die Wegweisung als gesetzliche Regelfolge der Asylverweigerung zu bestätigen gewesen wäre (Art. 44 AsylG). Auch der angeordnete Vollzug der Wegweisung der über eine gute Ausbildung verfügende Beschwerdeführenden 1, welche angab, sie habe von ihrem Erwerbseinkommen mit ihren drei Kindern im Kosovo leben können, wäre zu bestätigen gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung wäre die Rückkehr der Beschwerdeführerin (mit ihren drei Söhnen) zumutbar gewesen, weshalb die Beschwerde damit vor der Heirat auch hinsichtlich der Fragen der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs keine Chancen auf Erfolg gehabt hätte. Es wäre deshalb vom vollumfänglichen Unterliegen der Beschwerdeführenden auszugehen gewesen. Ihnen wären damit die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 600.- aufzuerlegen gewesen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da jedoch die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorliegend zur Hälfte obsiegt haben, sind den Beschwerdeführenden die hälftigen Kosten von Fr. 300.- (Art. 1-3 VGKE) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist dem am (...) geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 300.- ist zurückzuerstatten. 11.2 Da die vertretenen Beschwerdeführenden teilweise - hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 - mit ihrer Beschwerde durchgedrungen sind, ist diesen für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die hälftige Parteientschädigung ist demnach in Berücksichtigung der genannten Bestimmung und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 450.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzusetzen. Das SEM ist somit anzuweisen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführerin und den Beschwerdeführenden 4 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 bezüglich des Wegweisungsvollzugs gutgeheissen, im Übrigen wird sie abgewiesen.

3. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 28. September 2015 werden betreffend die Beschwerdeführenden 2 und 3 aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden 2 und 3 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

4. Die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 300.- wird zurückerstattet.

5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 2 und 3 eine Parteientschädigung von Fr. 450.- zu entrichten.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Jürg Marcel Tiefenthal Der Gerichtsschreiber: Daniel Widmer Versand: