Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer A._______ - der Ehemann von B._______ - suchte am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner summarischen Befragung vom 11. Mai 2015 (A4) und der eingehenden Anhörung vom 29. März 2016 (A20) gab er an, mit B._______ seit dem (...) 2012 verheiratet zu sein (A4 S. 3 und A20 S. 4). Weiter brachte er vor, im (...) 2013 - nach (...) Monaten Aufenthalt im Gefängnis C._______ - ein erstes Mal versucht zu haben, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er an der Grenze aufgehalten und von den Rashaida entführt worden. Nachdem er diesen habe entkommen können, sei er von eritreischen Soldaten aufgegriffen und für (...) Jahr und (...) Monate im (...)-Gefängnis festgehalten worden. Im (...) 2014 sei er entlassen worden. Der zweite Versuch einer Desertion und illegalen Ausreise aus Eritrea sei schliesslich im (...) 2014 gelungen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. Am 30. August 2016 (Eingang SEM: 22. September 2016) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, welche sich derzeit in D._______ (E._______) aufhalte, ein. Dabei reichte er eine Kopie der Heiratsurkunde (mit Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau (mit Übersetzung) sowie Fotos zu den Akten (B3). C. Mit Schreiben vom 17. Oktober und 23. Dezember 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer detaillierte Fragen betreffend den familiären Verhältnissen, welche jeweils innert Frist beantwortet wurden (B5 und B7). Auf die Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird - soweit Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug darauf berufend ab, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 21. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. F. Mit Verfügung vom 3. März 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte es B._______ auf, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. G. Am 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ mit gleichen Datum ein. H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie einer Einverständniserklärung von B._______ (mit gleichem Datum) ein; das Original wurde am 4. Juli 2017 nachgereicht. I. Am 1. November 2017 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er in grosser Sorge um seine Ehefrau sei, mit welcher er täglich in telefonischem Kontakt stehe.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 20. Januar 2017 aus, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar geheiratet, jedoch bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im (...) 2014 nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weshalb ein zwingendes Kriterium für die Einreisebewilligung nicht erfüllt sei. Das Argument - die finanziellen Mittel hätten für einen gemeinsamen Haushalt nicht gereicht - überzeuge nicht.
E. 3.2 In der Rechtsmittelschrift vom 21. Februar 2017 wurde den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, dass vorliegend von einer gültigen Eheschliessung auszugehen sei. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat im Militärdienst befunden habe, habe sich das Paar keinen gemeinsamen Haushalt leisten können. Sein Sold und der sporadische Verdienst seiner Ehefrau hätten dies nicht ermöglicht. Das Paar habe sich indes relativ häufig - meistens beim Beschwerdeführer zu Hause - gesehen, da dieser in G._______ stationiert gewesen sei. Auch nach seiner Ausreise aus Eritrea hätten sie ihren engen Kontakt aufrechterhalten. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei B._______ als Ehefrau mehrere Male von den eritreischen Behörden nach dessen Aufenthaltsort befragt worden; ausserdem sei ihr verboten worden zu arbeiten und ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Aufgrund dieser Schikanen habe sie Eritrea im Mai 2016 verlassen.
E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling einen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68).
E. 4.2 Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.).
E. 4.3 Im Asylverfahren - so auch in Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug (Art. 51 AsylG) - sind anspruchsbegründende Sachverhaltsmomente zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.).
E. 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, ein von der Schweiz originär anerkannter Flüchtling, welcher auch über den Asylstatus verfügt, und B._______ im Ausland eine Ehe geschlossen haben. Ebenso ist davon auszugehen, dass keine besonderen Umstände (Art. 51 Abs. 1 AsylG) gegen die Gewährung eines Familienasyls sprechen. Aufgrund der Einverständniserklärung vom 10. Mai 2017 ist auch klar, dass die Eheleute ihre Ehe wieder aufnehmen beziehungsweise weiterführen wollen. Abzuklären bleibt die zentrale Frage, ob von einer gelebten familiären Beziehung auszugehen ist beziehungsweise ob eine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vor seiner Ausreise aus Eritrea begründet wurde.
E. 4.5 Es ist belegt, dass die Eheleute Anfang 2012 geheiratet haben (vgl. Heiratsurkunde), was vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Beschwerdeführer gab sodann an, bis zu seiner Ausreise in G._______ bei seinen Eltern gelebt zu haben (A4, S. 5); die Eheleute verfügten demzufolge nie über einen gemeinsamen eigenen Haushalt (B5 Antwort 4). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts schliesst jedoch - entgegen der Meinung des SEM - das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemeinschaft grundsätzlich nicht aus (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7792/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.9, D-259/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2 m.w.H.; so auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] bezüglich Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], z.B. Urteil des EGMR Nr. 3545/04 Brauer vs. Deutschland vom 28. Mai 2009 Ziff. 30 m.w.H.). Diesfalls bedarf es jedoch anderer Anknüpfungskriterien, objektiver Natur, die den Schluss zulassen, dass eine Familiengemeinschaft gelebt wird. Solche Kriterien sind beispielsweise gemeinsame Kinder, aber auch erkennbare gegenseitige Beiträge an die Lebensführung des jeweils anderen (namentlich dessen finanzielle Unterstützung oder die Übernahme von Verantwortung durch andere Leistung wie z.B. Pflege). Weitere Kriterien bilden die Länge der Beziehung und regelmässige Kontakte der Familienangehörigen untereinander im Rahmen des Möglichen; das Interesse und die Bindung der Partner aneinander muss erkennbar sein.
E. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem glaubhaften Sachverhalt aus: Die Eheleute kennen sich seit ihrer Kindheit und sind seit Ende 2008 ein Liebespaar (B7). Nach dem Abschluss einer Ausbildung als (...) wurde der Beschwerdeführer in die Zoba H._______, die zentrale Region, welche auch G._______ umfasst, geschickt, um in der (...)kommission als (...) zu arbeiten (A20 F19). (...) Jahre später heiratete er B._______. Beide wohnten in G._______. Gerade deswegen und weil der Verdienst für eine eigene Wohnung zu klein war - der Beschwerdeführer verdiente als Rekrut ungefähr 700 Nakfa (A4 S. 4; ca. Fr. 44.-) und seine Ehefrau als Schneiderin gelegentlich 1'500 Nakfa (B5, B7; ca. Fr. 93.-) - wohnten beide (noch) bei den jeweiligen Eltern. Sie planten, nach Beendigung des Nationaldienstes des Beschwerdeführers zusammen zu leben (A20 F17; B7). Oft übernachteten sie auch gemeinsam im Haus der Eltern des Beschwerdeführers (B7). Nur ungefähr ein Jahr nach der Eheschliessung - anfangs (...) 2013 (A20 F19) - begannen die Probleme des Beschwerdeführers, als er für (...) Monate im Gefängnis C._______ inhaftiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt war ein Zusammenleben aufgrund der Umstände nicht mehr möglich (A20 F17). B._______ blieb aus Sicherheitsgründen bei ihren Eltern. Während des zweiten Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers (südlich von G._______) besuchte sie diesen regelmässig (A20 F75). Nach seiner Ausreise sei sie, so die Rechtsmittelschrift, als Ehefrau eines Deserteurs und illegal Ausgereisten wiederholt befragt und bestraft worden. Offensichtlich betrachtet also auch der eritreische Staat die beiden Eheleute als Familiengemeinschaft.
E. 4.5.2 Der Beschwerdeführer berichtete während seines eigenen Asylverfahrens authentisch und glaubhaft über seine Asylgründe. Aufgrund der Glaubwürdigkeit seiner Person und der überzeugenden Schilderungen seine Ehefrau betreffend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Eheleute - obwohl sie nie offiziell in einem eigenen Haushalt gelebt haben - im Rahmen ihrer Möglichkeiten trotz einer erzwungenen Trennung (wie der obligatorische Militärdienst des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthalte im Gefängnis) immer an ihrer Beziehung festgehalten haben. Trotz diesen äusseren Umständen lebten sie so gut sie konnten eine stabile Beziehung; sie haben sich - gemäss ihren Aussagen - immer wieder gegenseitig unterstützt und sind für einander eingestanden. Der intensive Kontakt ist bis heute nie abgebrochen (A20 F8 und 16; B5) und der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau, welche in E._______ auf sich allein gestellt ist, auch heute - von dem Geld, das er zum Essen erhält (B5 Antwort 15) -finanziell. Ausserdem sei B._______ nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten. Diese Gegebenheiten und auch die Länge ihrer Beziehung sind klare Indizien für eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft; im Kontext der kulturellen und politischen Gegebenheiten Eritreas kann demzufolge - trotz des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts - aus objektiver Sicht auf eine gelebte Familiengemeinschaft geschlossen werden.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz respektive für ihren Einschluss in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind. Das SEM hat somit ihre Einreise in die Schweiz sowie das Familienasyl zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demgemäss gegenstandslos geworden.
E. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwere eine Kostennote in der Höhe von Fr. 577.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteueruschlag) ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE) und wird angesichts des nach der Beschwerdeeingabe erfolgten Aufwands auf insgesamt Fr. 700.- erhöht. Zulasten der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, in die Schweiz zu bewilligen und das Familienasylgesuch gutzuheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1159/2017 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ - der Ehemann von B._______ - suchte am 28. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich seiner summarischen Befragung vom 11. Mai 2015 (A4) und der eingehenden Anhörung vom 29. März 2016 (A20) gab er an, mit B._______ seit dem (...) 2012 verheiratet zu sein (A4 S. 3 und A20 S. 4). Weiter brachte er vor, im (...) 2013 - nach (...) Monaten Aufenthalt im Gefängnis C._______ - ein erstes Mal versucht zu haben, Eritrea illegal zu verlassen. Dabei sei er an der Grenze aufgehalten und von den Rashaida entführt worden. Nachdem er diesen habe entkommen können, sei er von eritreischen Soldaten aufgegriffen und für (...) Jahr und (...) Monate im (...)-Gefängnis festgehalten worden. Im (...) 2014 sei er entlassen worden. Der zweite Versuch einer Desertion und illegalen Ausreise aus Eritrea sei schliesslich im (...) 2014 gelungen. Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 28. April 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt. B. Am 30. August 2016 (Eingang SEM: 22. September 2016) reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau, welche sich derzeit in D._______ (E._______) aufhalte, ein. Dabei reichte er eine Kopie der Heiratsurkunde (mit Übersetzung), eine Kopie der Identitätskarte seiner Ehefrau (mit Übersetzung) sowie Fotos zu den Akten (B3). C. Mit Schreiben vom 17. Oktober und 23. Dezember 2016 stellte das SEM dem Beschwerdeführer detaillierte Fragen betreffend den familiären Verhältnissen, welche jeweils innert Frist beantwortet wurden (B5 und B7). Auf die Einzelheiten dieser Stellungnahmen wird - soweit Entscheid relevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Verfügung vom 20. Januar 2017 - eröffnet am 24. Januar 2017 - verweigerte das SEM die Einreise von B._______ in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familiennachzug darauf berufend ab, dass die Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt seien. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin am 21. Februar 2017 (Poststempel: 22. Februar 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zwecks Familiennachzugs zu bewilligen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Der Eingabe lag eine Kostennote bei. F. Mit Verfügung vom 3. März 2017 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig forderte es B._______ auf, innert Frist eine Stellungnahme einzureichen. G. Am 21. März 2017 reichte der Beschwerdeführer die Fürsorgebestätigung der Gemeinde F._______ mit gleichen Datum ein. H. Mit Eingabe vom 10. Mai 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie einer Einverständniserklärung von B._______ (mit gleichem Datum) ein; das Original wurde am 4. Juli 2017 nachgereicht. I. Am 1. November 2017 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht, dass er in grosser Sorge um seine Ehefrau sei, mit welcher er täglich in telefonischem Kontakt stehe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 20. Januar 2017 aus, dass der Beschwerdeführer und B._______ zwar geheiratet, jedoch bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea im (...) 2014 nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, weshalb ein zwingendes Kriterium für die Einreisebewilligung nicht erfüllt sei. Das Argument - die finanziellen Mittel hätten für einen gemeinsamen Haushalt nicht gereicht - überzeuge nicht. 3.2 In der Rechtsmittelschrift vom 21. Februar 2017 wurde den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, dass vorliegend von einer gültigen Eheschliessung auszugehen sei. Da sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Heirat im Militärdienst befunden habe, habe sich das Paar keinen gemeinsamen Haushalt leisten können. Sein Sold und der sporadische Verdienst seiner Ehefrau hätten dies nicht ermöglicht. Das Paar habe sich indes relativ häufig - meistens beim Beschwerdeführer zu Hause - gesehen, da dieser in G._______ stationiert gewesen sei. Auch nach seiner Ausreise aus Eritrea hätten sie ihren engen Kontakt aufrechterhalten. Nachdem der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei B._______ als Ehefrau mehrere Male von den eritreischen Behörden nach dessen Aufenthaltsort befragt worden; ausserdem sei ihr verboten worden zu arbeiten und ihre Bewegungsfreiheit sei eingeschränkt. Aufgrund dieser Schikanen habe sie Eritrea im Mai 2016 verlassen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder (die sogenannte Kernfamilie) ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling einen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings ein-heitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich ver-folgt wurden (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-sung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68). 4.2 Wurden die anspruchsberechtigen Personen nach Art. 51 Abs. 1 AsylG (vgl. dazu BVGE 2015/29 E. 4.2.2) durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Art. 51 Abs. 4 AsylG). Demnach ist eine "conditio sine qua non" die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine Familieneinheit bestanden haben muss, welche die betroffenen Personen in der Schweiz wieder aufnehmen wollen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5). Die Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2015/29 E. 3.2 und 2012/32 E. 5.4.2 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 20 E. 4.b; Urteil des BVGer E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2 f.). 4.3 Im Asylverfahren - so auch in Verfahren betreffend den asylrechtlichen Familiennachzug (Art. 51 AsylG) - sind anspruchsbegründende Sachverhaltsmomente zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass. Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Es ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 f.). 4.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer, ein von der Schweiz originär anerkannter Flüchtling, welcher auch über den Asylstatus verfügt, und B._______ im Ausland eine Ehe geschlossen haben. Ebenso ist davon auszugehen, dass keine besonderen Umstände (Art. 51 Abs. 1 AsylG) gegen die Gewährung eines Familienasyls sprechen. Aufgrund der Einverständniserklärung vom 10. Mai 2017 ist auch klar, dass die Eheleute ihre Ehe wieder aufnehmen beziehungsweise weiterführen wollen. Abzuklären bleibt die zentrale Frage, ob von einer gelebten familiären Beziehung auszugehen ist beziehungsweise ob eine Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau vor seiner Ausreise aus Eritrea begründet wurde. 4.5 Es ist belegt, dass die Eheleute Anfang 2012 geheiratet haben (vgl. Heiratsurkunde), was vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen wurde. Der Beschwerdeführer gab sodann an, bis zu seiner Ausreise in G._______ bei seinen Eltern gelebt zu haben (A4, S. 5); die Eheleute verfügten demzufolge nie über einen gemeinsamen eigenen Haushalt (B5 Antwort 4). Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts schliesst jedoch - entgegen der Meinung des SEM - das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemeinschaft grundsätzlich nicht aus (vgl. statt vieler Urteile BVGer D-7792/2016 vom 20. Februar 2017 E.3.9, D-259/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2 m.w.H.; so auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] bezüglich Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], z.B. Urteil des EGMR Nr. 3545/04 Brauer vs. Deutschland vom 28. Mai 2009 Ziff. 30 m.w.H.). Diesfalls bedarf es jedoch anderer Anknüpfungskriterien, objektiver Natur, die den Schluss zulassen, dass eine Familiengemeinschaft gelebt wird. Solche Kriterien sind beispielsweise gemeinsame Kinder, aber auch erkennbare gegenseitige Beiträge an die Lebensführung des jeweils anderen (namentlich dessen finanzielle Unterstützung oder die Übernahme von Verantwortung durch andere Leistung wie z.B. Pflege). Weitere Kriterien bilden die Länge der Beziehung und regelmässige Kontakte der Familienangehörigen untereinander im Rahmen des Möglichen; das Interesse und die Bindung der Partner aneinander muss erkennbar sein. 4.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem glaubhaften Sachverhalt aus: Die Eheleute kennen sich seit ihrer Kindheit und sind seit Ende 2008 ein Liebespaar (B7). Nach dem Abschluss einer Ausbildung als (...) wurde der Beschwerdeführer in die Zoba H._______, die zentrale Region, welche auch G._______ umfasst, geschickt, um in der (...)kommission als (...) zu arbeiten (A20 F19). (...) Jahre später heiratete er B._______. Beide wohnten in G._______. Gerade deswegen und weil der Verdienst für eine eigene Wohnung zu klein war - der Beschwerdeführer verdiente als Rekrut ungefähr 700 Nakfa (A4 S. 4; ca. Fr. 44.-) und seine Ehefrau als Schneiderin gelegentlich 1'500 Nakfa (B5, B7; ca. Fr. 93.-) - wohnten beide (noch) bei den jeweiligen Eltern. Sie planten, nach Beendigung des Nationaldienstes des Beschwerdeführers zusammen zu leben (A20 F17; B7). Oft übernachteten sie auch gemeinsam im Haus der Eltern des Beschwerdeführers (B7). Nur ungefähr ein Jahr nach der Eheschliessung - anfangs (...) 2013 (A20 F19) - begannen die Probleme des Beschwerdeführers, als er für (...) Monate im Gefängnis C._______ inhaftiert wurde. Seit diesem Zeitpunkt war ein Zusammenleben aufgrund der Umstände nicht mehr möglich (A20 F17). B._______ blieb aus Sicherheitsgründen bei ihren Eltern. Während des zweiten Gefängnisaufenthalts des Beschwerdeführers (südlich von G._______) besuchte sie diesen regelmässig (A20 F75). Nach seiner Ausreise sei sie, so die Rechtsmittelschrift, als Ehefrau eines Deserteurs und illegal Ausgereisten wiederholt befragt und bestraft worden. Offensichtlich betrachtet also auch der eritreische Staat die beiden Eheleute als Familiengemeinschaft. 4.5.2 Der Beschwerdeführer berichtete während seines eigenen Asylverfahrens authentisch und glaubhaft über seine Asylgründe. Aufgrund der Glaubwürdigkeit seiner Person und der überzeugenden Schilderungen seine Ehefrau betreffend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Eheleute - obwohl sie nie offiziell in einem eigenen Haushalt gelebt haben - im Rahmen ihrer Möglichkeiten trotz einer erzwungenen Trennung (wie der obligatorische Militärdienst des Beschwerdeführers sowie seine Aufenthalte im Gefängnis) immer an ihrer Beziehung festgehalten haben. Trotz diesen äusseren Umständen lebten sie so gut sie konnten eine stabile Beziehung; sie haben sich - gemäss ihren Aussagen - immer wieder gegenseitig unterstützt und sind für einander eingestanden. Der intensive Kontakt ist bis heute nie abgebrochen (A20 F8 und 16; B5) und der Beschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau, welche in E._______ auf sich allein gestellt ist, auch heute - von dem Geld, das er zum Essen erhält (B5 Antwort 15) -finanziell. Ausserdem sei B._______ nach der Ausreise des Beschwerdeführers in den Fokus der Behörden geraten. Diese Gegebenheiten und auch die Länge ihrer Beziehung sind klare Indizien für eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft; im Kontext der kulturellen und politischen Gegebenheiten Eritreas kann demzufolge - trotz des Fehlens eines gemeinsamen Haushalts - aus objektiver Sicht auf eine gelebte Familiengemeinschaft geschlossen werden. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers in die Schweiz respektive für ihren Einschluss in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG erfüllt sind. Das SEM hat somit ihre Einreise in die Schweiz sowie das Familienasyl zu Unrecht abgelehnt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demgemäss gegenstandslos geworden. 5.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwere eine Kostennote in der Höhe von Fr. 577.50 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteueruschlag) ein. Der ausgewiesene Aufwand erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE) und wird angesichts des nach der Beschwerdeeingabe erfolgten Aufwands auf insgesamt Fr. 700.- erhöht. Zulasten der Vorinstanz ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Das SEM wird angewiesen, die Einreise der Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, in die Schweiz zu bewilligen und das Familienasylgesuch gutzuheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: