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D-6866/2023

D-6866/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-12 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Mit Verfügung vom 9. März 2022 anerkannte ihn das Staatssekre- tariat für Migration (SEM) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einbezug von B._______ – bei welcher es sich um seine Ehefrau handle – in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (Datum der Eröffnung: 9. November

2023) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in dessen Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls ab. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts- vertreterin vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge- währung des Familienasyls zugunsten von B._______ und die Bewilligung von deren Einreise in die Schweiz, eventualiter die Zurückweisung der Sa- che an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom

16. Januar 2024 Kenntnis gegeben. G. Mit Schreiben vom 30. April 2024, 21. August 2024 und 18. Dezember 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand.

D-6866/2023 Seite 3 Entsprechende Antworten wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2024, 11. September 2024 und 20. Dezember 2024 übermittelt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso- nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel- chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein- gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin- der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be- sonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung ent- gegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Folgenden BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2) beispielsweise anzu- nehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefähr- det ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn

D-6866/2023 Seite 4 das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlings- eigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, so- fern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum- stände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Bundesverwaltungsge- richt geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestan- denen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen haben. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungs- weise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, aber weder der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs um Familienasyl zugunsten von B._______ im Wesentlichen Folgendes vor: B._______ und er würden sich seit der Kindheit kennen, sie hätten im sel- ben Dorf gewohnt und zusammen die Schule besucht. Seit sie ungefähr zwanzig Jahre alt gewesen seien, hätten sie heimlich eine romantische Be- ziehung geführt. Dies sei in Afghanistan traditionellerweise verboten, so- lange man nicht verheiratet sei. Im April 2021 hätten ihre Familien von der Beziehung erfahren und diese gutgeheissen. Bald darauf seien sie in der Moschee religiös verlobt worden. Nach diesem Ritual, bei welchem auch Zeugen anwesend seien, sei man nach afghanischem Recht offiziell ver- heiratet. Dies könne mittels der mit dem Gesuch um Familienasyl einge- reichten Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Traditionellerweise müsse die Ehe in Afghanistan nach der religiösen Ver- lobung noch durch ein Hochzeitsfest offiziell vollzogen werden. Erst nach dem Hochzeitsfest sei es den Eheleuten gestattet, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Umstände, aufgrund derer er, der Beschwerde-

D-6866/2023 Seite 5 führer, in der Schweiz Asyl erhalten habe, hätten ihn jedoch bald darauf zur Ausreise aus Afghanistan gezwungen, noch bevor die Ehe durch das Hochzeitsfest traditionell habe vollzogen werden können. Ein offizielles Zu- sammenleben habe aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten folg- lich noch nicht stattgefunden. Jedoch seien er und B._______ im rechtli- chen Sinne ein verheiratetes Paar und würden schon seit Jahren eine Lie- besbeziehung führen. Auch seit seiner Flucht stehe er fast täglich telefo- nisch und über "WhatsApp" im Austausch mit seiner Ehefrau. Mit seinem Gesuch übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie einer vom 29. April 2021 datierenden englischsprachigen Ur- kunde mit dem Titel "Religious Marriage Contract" einer afghanischen reli- giösen Behörde ([...]), eine Photographie des Paares anlässlich – gemäss eigenen Angaben – der Verlobungsfeier, eine Photographie der afghani- schen Identitätskarte von B._______ sowie Auszüge aus "WhatsApp"- Chats zwischen den Genannten.

E. 3.2.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im Wesent- lichen folgendermassen: Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersuche, habe die Zugehörigkeit des nachzuziehen- den Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchs- berechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch um Familienasyl würden seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren widersprechen. Beispielsweise habe er dort angegeben, seine Verlobung habe am 9. April 2021 stattge- funden, während gemäss der eingereichten Heiratsurkunde mit Ausstel- lungsdatum 29. April 2021 die Verlobung beziehungsweise Heirat am

26. April 2021 stattgefunden haben solle. Anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren vom 2. März 2022 habe er die Existenz der Heiratsurkunde mit keinem Wort erwähnt. Auch habe er diese damals nicht als Beweismit- tel eingereicht, obwohl sie aufgrund des Ausstellungsdatums bereits in sei- nem Besitz hätte sein müssen. Zudem habe er bei der Anhörung auf ent- sprechende Nachfrage angegeben, er habe seine Partnerin nicht geheira- tet. Diese Aussage widerspreche der Behauptung im Gesuch um Familien- asyl, wonach er und B._______ im rechtlichen Sinn bereits verheiratet ge- wesen seien. Bei der Aufzählung der Personen, mit denen er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe,

D-6866/2023 Seite 6 habe er B._______ ebenfalls nicht erwähnt, sondern lediglich seine Eltern und Geschwister. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei eine im Zeitpunkt der Flucht vorbe- standene Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Be- weismittel nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Inhalt der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde den Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren widerspreche, handle es sich dabei lediglich um ein Blanko- formular, auf welchem Einträge vorgenommen worden seien. Aufgrund der Möglichkeiten solcher Dokumente zur Manipulation sei dieser Heiratsur- kunde kein grosser Beweiswert beizumessen.

E. 3.2.3 Dem wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten. Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch um Familiennachzug seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren wider- sprochen, wurde dargelegt, er habe in der Tat ausgesagt, er sei verlobt, habe aber aufgrund der Ermordung seines Bruders und der Machtüber- nahme der Taliban B._______ nicht mehr geheiratet, weil er habe fliehen müssen. Bei dieser Aussage sei er vom traditionellen Verständnis einer Ehe in Afghanistan ausgegangen, wo die religiöse Verlobung beziehungs- weise Heirat noch durch ein Hochzeitsfest offiziell vollzogen werden müsse, welches in seinem Fall aber nicht habe stattfinden können. In der Anhörung sei es in erster Linie um seine Asylgründe gegangen, und die Verlobung habe er beiläufig bei der Frage erwähnt, ob er Kinder habe. Im Anschluss daran seien ihm keine weiteren Fragen dazu gestellt worden, weshalb er auch keine sonstigen Ausführungen dazu gemacht und weder die Verlobungsparty, das Ritual in der Moschee noch die Heiratsurkunde erwähnt habe. Weshalb er die Heiratsurkunde als Beweismittel im Asylver- fahren hätte einreichen sollen, sei nicht nachvollziehbar. An einem weiteren Punkt der Anhörung sei der Beschwerdeführer zudem gefragt worden, wann die Verlobung stattgefunden habe. Darauf habe er geantwortet, dies sei ungefähr zwei Monate vor dem Tod seines Bruders gewesen, da er das genaue Datum in diesem Moment nicht mehr gewusst habe. Das Datum 9. April 2021 habe im Übrigen die dolmetschende Person zu Protokoll gegeben, wobei er keine Möglichkeit gehabt habe, deren An- gabe zu überprüfen. Seine Antwort, dass die Verlobung beziehungsweise Heirat ungefähr zwei Monate vor dem Tod seines Bruders am 22. Mai 2021 stattgefunden habe, stimme tatsächlich nicht mit der Heiratsurkunde vom

29. April 2021 überein. Er sei sich im Moment der Anhörung zu seinen

D-6866/2023 Seite 7 Asylgründen schlicht nicht mehr sicher gewesen, weshalb er seine Aus- sage auch nur vage gehalten habe. Die Verlobung beziehungsweise Heirat sei in der Anhörung zu seinen Asylgründen ein beiläufiges, kurz ange- schnittenes Thema gewesen. Er habe sich nicht ausführlich dazu geäus- sert, weil es in jenem Moment nicht relevant erschienen sei, und es seien ihm dazu auch keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Gemäss dem traditionellen afghanischen Verständnis habe er gesagt, er sei "verlobt", da noch kein Hochzeitsfest stattgefunden habe. Eigentlich sei er aber verhei- ratet, was mittels der Heiratsurkunde belegt werden könne. Es sei im Übri- gen nicht angemessen, dass das SEM diesen beiläufigen Angaben in der Anhörung so viel Bedeutung zumesse, dies ohne ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Klärung der Ungereimtheiten zu geben. Soweit das SEM bemängle, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau un- ter den Personen nicht erwähnt habe, mit denen er vor seiner Ausreise zusammengelebt habe, sei festzuhalten, dass er in seinem Gesuch um Fa- miliennachzug bereits ausgeführt habe, dass er mit B._______ noch nie zusammengewohnt habe, da ein offizielles Zusammenleben aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten vor dem traditionellen Vollzug der Ehe durch das Hochzeitsfest noch nicht möglich gewesen sei. Die Ereignisse, aufgrund derer er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, seien dazwischen gekommen, womit das beabsichtigte Hochzeitsfest nicht habe stattfinden können. Auch wenn er noch nie mit seiner Ehefrau zusammen- gewohnt habe, hätten sie doch zum Zeitpunkt seiner Ausreise seit etwa vier Jahren eine innige Liebesbeziehung geführt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Um- stand, dass ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, zwar ein wichti- ges Indiz für das Bestehen einer Familiengemeinschaft, welcher es bei Konkubinatspaaren regelmässig vor ihrer Ausreise bedürfe. Das Fehlen ei- nes gemeinsamen Haushalts schliesse jedoch das Bestehen einer geleb- ten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemeinschaft grund- sätzlich nicht aus (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1159/2017 vom 16. November 2017, D-7792/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.9 und D-259/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2 sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Brauer gegen Deutschland vom

28. Mai 2009, Beschwerde Nr. 3545/04, Ziff. 30). Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, wonach der eingereichten Kopie einer Heiratsurkunde kein grosser Beweiswert beizumessen sei, wurde in der Beschwerdeschrift schliesslich ausgeführt, in Afghanistan gebe es ver- schiedene Typen der Heiratsurkunde. Eine "Nikah Khat" sei ein Büchlein

D-6866/2023 Seite 8 mit grünem oder weissem Umschlag, das kurz nach der Heirat von Gerich- ten in Afghanistan sowie von manchen afghanischen Auslandsvertretun- gen ausgestellt werde. Eine "Wasiqa Khat" sei ein einseitiges Dokument mit blauer Umrandung, das von Gerichten in Afghanistan ausgestellt werde, wenn die Heirat erst längere Zeit nach der Eheschliessung regis- triert werde. Eine "Nikahnameh" sei ein Ehevertrag, der im Rahmen der religiösen Zeremonie ausgestellt werde. Die "Nikahnameh" sei kein amtli- ches Dokument, und weder Layout noch Inhalt seien einheitlich, sondern würden von der ausstellenden religiösen Institution abhängen. Viele Ein- wohnerinnen und Einwohner Afghanistans besässen keinen amtlichen Ehevertrag, sondern lediglich den bei der religiösen Heirat ausgestellten Ehevertrag (unter Hinweis auf SEM, Focus Afghanistan. Identitäts- und Zi- vilstandsdokumente, vom 12. April 2023). Die Heiratsurkunde, wovon der Beschwerdeführer eine Kopie vorlegen könne, sei eine sogenannte "Nikahnameh". Es sei zudem darauf hinzuwei- sen, dass nur wenige Ehepaare in Afghanistan eine amtliche Heiratsur- kunde besitzen würden, obwohl die Registrierung einer Heirat obligatorisch sei. Dies liege daran, dass das Verfahren kompliziert und die Registrierung der Heirat teils stigmatisiert sei. Afghanische Behörden würden generell nicht nach Heiratsurkunden fragen und nicht-registrierte Ehen faktisch nicht als ungültig betrachten. Einwohnerinnen und Einwohner Afghanistans würden oft nur dann Heiratsurkunden beantragen, wenn sie diese auslän- dischen Behörden vorlegen müssten (unter Hinweis auf SEM, a.a.O.).

E. 3.2.4 Das SEM nahm zu den beschwerdeweisen Ausführungen im Rah- men der Vernehmlassung keine Stellung.

E. 4 Der Beschwerdeführer bemängelt hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfah- rens, dass das SEM den Angaben zu seinem Verhältnis zu B._______, die er in der Anhörung zu seinen Asylgründen beiläufig gemacht habe, eine grosse Bedeutung zumesse, ihm jedoch dazu das rechtliche Gehör und mithin die Gelegenheit zur Klärung der Ungereimtheiten nicht gewährt habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als anläss- lich der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren die Frage der Verlobung und/oder Eheschliessung zwischen ihm und B._______ nur am Rand eine Rolle spielte, da ihr für seine Asylgründe keine ersichtliche Bedeutung zu- kam. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen deutliche Aussagen machte, welche für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen heranzuziehen sind (vgl. anschliessend, E. 5.2).

D-6866/2023 Seite 9 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche implizit gerügt wird, ist da- her nicht zu erkennen.

E. 5.1 In materieller Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzu- stimmen, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemein- schaft nicht grundsätzlich ausschliesst (vgl. zuvor, E. 3.1). Dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstand, dass B._______ bei der Aufzählung der Personen, mit denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nicht erwähnt worden sei, kommt insofern keine entscheidwesentliche Be- deutung zu.

E. 5.2 Jedoch erweist sich aufgrund der sonstigen Angaben des Beschwer- deführers und der daraus zu ziehenden Schlüsse nicht als glaubhaft, dass er sich vor seiner Flucht aus Afghanistan in einer gelebten und somit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und der entsprechenden Rechtspraxis geschützten Familiengemeinschaft mit B._______ befand.

E. 5.2.1 Im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (entsprechendes Pro- tokoll, S. 3 und 5) sagte der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhält- nissen aus, er sei verlobt. Nachdem sein Bruder ums Leben gekommen sei – wobei dessen Todestag der 22. Mai 2021 sei – und die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er B._______ nicht mehr geheiratet. Die Verlobung habe zwei Monate vor dem Tod des Bruders, nämlich am

20. Nowruz beziehungsweise am 20. des ersten Monats des Jahres 1400 stattgefunden. Diese Datumsangabe gemäss der in Afghanistan gebräuch- lichen persischen Zeitrechnung entspricht dem 9. April 2021. Gemäss den Angaben im Gesuch um Familienasyl zugunsten von B._______ sollen die Familien des Beschwerdeführers und der Genannten im April 2021 von der Beziehung erfahren und diese gutgeheissen haben. Bald darauf seien sie in der Moschee religiös verlobt worden. Nach diesem Ritual, bei welchem auch Zeugen anwesend seien, sei man nach afghani- schem Recht offiziell verheiratet. Dies könne mittels der mit dem Gesuch um Familienasyl eingereichten Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Je- doch habe wegen der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimat- staat das Hochzeitsfest, durch welches die Ehe in Afghanistan traditionel- lerweise nach der religiösen Verlobung noch vollzogen werden müsse, nicht stattfinden können.

D-6866/2023 Seite 10 Mit dem Gesuch um Familienasyl wurde als Beweismittel die Kopie einer englischsprachigen Urkunde mit dem Titel "Religious Marriage Contract" einer afghanischen religiösen Behörde ([...]) eingereicht. Daraus geht her- vor, dass dieses Dokument am 29. April 2021 ("Date of Issue") ausgestellt worden sei. Inhaltlich wird im Wesentlichen festgehalten, das Datum des Ehevertrags (sprachlich fehlerhaft bezeichnet als "Date of Married Contract") sei der 26. April 2021. Genannt werden ausserdem die Namen zweier Trauzeugen und der vertraglich vereinbarte sogenannte "Braut- preis".

E. 5.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, sind die Anga- ben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren nicht mit dem Inhalt des genannten Beweismittels vereinbar. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdefüh- rers, die von ihm anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gemachte Da- tumsangabe 9. April 2021 habe die dolmetschende Person zu Protokoll ge- geben, während er dies nicht habe überprüfen können, nicht gerechtfertigt ist. Seine entsprechende Angabe lautete, die Verlobung habe am

20. Nowruz beziehungsweise am 20. des ersten Monats des Jahres 1400 stattgefunden, was durch den Dolmetscher korrekterweise als 9. April 2021 gemäss gregorianischem Kalender umgerechnet wurde. Im Vordergrund der vorzunehmenden Beurteilung stehen jedoch weniger die in der angefochtenen Verfügung angeführten zeitlichen Widersprüche, welche sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Daten der Verlobung beziehungsweise der Eheschliessung und zum Todestag seines Bruders sowie der Datumsangaben im erwähnten Beweismittel ergeben. Als entscheidwesentlich ist vielmehr zu bezeichnen, dass der Beschwer- deführer anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren unmissverständlich zu Protokoll gab, er sei zwar verlobt, jedoch sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine Eheschliessung erfolgt, während aus dem eingereichten Beweismittel ebenso eindeutig hervorgeht, dass ein Ehevertrag abge- schlossen und ausserdem durch eine religiöse Behörde beurkundet wor- den sei. Der Inhalt dieses Beweismittels steht ausserdem auch in Wider- spruch zur Behauptung im Gesuch um Familienasyl, in einer Moschee (im- plizit: der Moschee C._______ in D._______, von welcher das genannte Beweismittel stammen soll) sei lediglich eine religiöse Verlobung im Bei- sein zweier Zeugen erfolgt, nicht jedoch eine Eheschliessung. Diese Angaben sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht mit der religiös-kulturellen und familienrechtlichen Praxis in Afghanistan vereinbar. Anders, als durch die Behauptungen in der Beschwerdeschrift vermittelt

D-6866/2023 Seite 11 wird, herrscht in Afghanistan eine klare begriffliche, rechtliche wie auch re- ligiös-moralische Trennung zwischen Verlobung und Eheschliessung (vgl. MAX PLANCK INSTITUTE FOR COMPARATIVE AND INTERNATIONAL PRIVATE LAW [ED.], Family Structures and Family Law in Afghanistan, Hamburg 2005, S. 11 ff.). Die Verlobung ("nāmzadī") erfolgt demnach im Rahmen einer Ze- remonie im Familienkreis. Die Eheschliessung ("nikāh") wird normaler- weise durch einen Geistlichen vorgenommen, und es ist der Mullah, wel- cher die Heiratsurkunde ausstellt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Begriffe Verlobung und Heirat (bzw. Eheschliessung) anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren nicht korrekt verwendet, weil er vom tra- ditionellen Verständnis einer Ehe in Afghanistan ausgegangen sei, ist vor dem Hintergrund der sozio-kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan nicht nachvollziehbar. Unglaubhaft ist angesichts der entsprechenden Praktiken in Afghanistan auch die Behauptung, die Familien des Beschwerdeführers und von B._______ hätten im April 2021 von der Beziehung erfahren, wäh- rend die vor einer religiösen Instanz erfolgte Eheschliessung gemäss dem vorliegenden Beweismittel innert des gleichen Monats erfolgt sein soll. Dem steht gegenüber, dass – ausser es lägen besondere Umstände vor, was aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird – die Eheschlies- sung beziehungsweise Hochzeit nicht unmittelbar nach der Verlobung er- folgt, sondern in der Regel sechs Monate bis ein Jahr später (vgl. ebd., S. 14, sowie KABEH RASTIN-TEHRANI/NADJMA YASSARI, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan, 2. Aufl., Hamburg 2012, S. 22 f.).

E. 5.2.3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass zwar möglicherweise eine Verlobung des Beschwerdeführers mit B._______ im Familienkreis statt- gefunden hat, anlässlich derer die als Beweismittel eingereichte Photogra- phie der beiden Genannten entstanden sein dürfte. Jedoch ist es mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass die be- hauptete Eheschliessung erfolgte. Die als Beweismittel vorgelegte Heirats- urkunde ist angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten ebenso überwie- gend wahrscheinlich als gefälscht einzustufen.

E. 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das Gesuch des Be- schwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigen- schaft und um Gewährung des Familienasyls daher zu Recht abgelehnt hat.

E. 6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene

D-6866/2023 Seite 12 Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6866/2023 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6866/2023 Urteil vom 12. Februar 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Afghanistan, vertreten durch Mariflor Lopez, MLaw, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (Familienasyl) zugunsten von B._______, geboren am [...], Afghanistan; Verfügung des SEM vom 8. November 2023 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 18. Januar 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 9. März 2022 anerkannte ihn das Staatssekretariat für Migration (SEM) als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. B. Mit Eingabe an das SEM vom 14. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einbezug von B._______ - bei welcher es sich um seine Ehefrau handle - in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls sowie um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. C. Mit Verfügung vom 8. November 2023 (Datum der Eröffnung: 9. November 2023) lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in dessen Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls ab. D. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Dezember 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Familienasyls zugunsten von B._______ und die Bewilligung von deren Einreise in die Schweiz, eventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. F. Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Januar 2024 Kenntnis gegeben. G. Mit Schreiben vom 30. April 2024, 21. August 2024 und 18. Dezember 2024 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand. Entsprechende Antworten wurden durch das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30. Mai 2024, 11. September 2024 und 20. Dezember 2024 übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zum Folgenden BVGE 2018 VI/6 E. 5.1 f., 2017 VI/4 E. 3.1, 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2) beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei Familien, die bereits vor der Ausreise des asylberechtigten Mitglieds im Heimatstaat getrennt lebten, gleichwohl von einer vorbestandenen gelebten Familiengemeinschaft aus, wenn zwingende Gründe für das Getrenntleben vorgelegen haben. Die Bewilligung der Einreise zwecks Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient der Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde, aber weder der Aufnahme von neuen respektive von vor der Flucht noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Gesuchs um Familienasyl zugunsten von B._______ im Wesentlichen Folgendes vor: B._______ und er würden sich seit der Kindheit kennen, sie hätten im selben Dorf gewohnt und zusammen die Schule besucht. Seit sie ungefähr zwanzig Jahre alt gewesen seien, hätten sie heimlich eine romantische Beziehung geführt. Dies sei in Afghanistan traditionellerweise verboten, solange man nicht verheiratet sei. Im April 2021 hätten ihre Familien von der Beziehung erfahren und diese gutgeheissen. Bald darauf seien sie in der Moschee religiös verlobt worden. Nach diesem Ritual, bei welchem auch Zeugen anwesend seien, sei man nach afghanischem Recht offiziell verheiratet. Dies könne mittels der mit dem Gesuch um Familienasyl eingereichten Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Traditionellerweise müsse die Ehe in Afghanistan nach der religiösen Verlobung noch durch ein Hochzeitsfest offiziell vollzogen werden. Erst nach dem Hochzeitsfest sei es den Eheleuten gestattet, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Umstände, aufgrund derer er, der Beschwerdeführer, in der Schweiz Asyl erhalten habe, hätten ihn jedoch bald darauf zur Ausreise aus Afghanistan gezwungen, noch bevor die Ehe durch das Hochzeitsfest traditionell habe vollzogen werden können. Ein offizielles Zusammenleben habe aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten folglich noch nicht stattgefunden. Jedoch seien er und B._______ im rechtlichen Sinne ein verheiratetes Paar und würden schon seit Jahren eine Liebesbeziehung führen. Auch seit seiner Flucht stehe er fast täglich telefonisch und über "WhatsApp" im Austausch mit seiner Ehefrau. Mit seinem Gesuch übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine Kopie einer vom 29. April 2021 datierenden englischsprachigen Urkunde mit dem Titel "Religious Marriage Contract" einer afghanischen religiösen Behörde ([...]), eine Photographie des Paares anlässlich - gemäss eigenen Angaben - der Verlobungsfeier, eine Photographie der afghanischen Identitätskarte von B._______ sowie Auszüge aus "WhatsApp"-Chats zwischen den Genannten. 3.2.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und um Gewährung des Familienasyls in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen: Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl ersuche, habe die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Angaben des Beschwerdeführers im Gesuch um Familienasyl würden seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren widersprechen. Beispielsweise habe er dort angegeben, seine Verlobung habe am 9. April 2021 stattgefunden, während gemäss der eingereichten Heiratsurkunde mit Ausstellungsdatum 29. April 2021 die Verlobung beziehungsweise Heirat am 26. April 2021 stattgefunden haben solle. Anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren vom 2. März 2022 habe er die Existenz der Heiratsurkunde mit keinem Wort erwähnt. Auch habe er diese damals nicht als Beweismittel eingereicht, obwohl sie aufgrund des Ausstellungsdatums bereits in seinem Besitz hätte sein müssen. Zudem habe er bei der Anhörung auf entsprechende Nachfrage angegeben, er habe seine Partnerin nicht geheiratet. Diese Aussage widerspreche der Behauptung im Gesuch um Familienasyl, wonach er und B._______ im rechtlichen Sinn bereits verheiratet gewesen seien. Bei der Aufzählung der Personen, mit denen er vor seiner Ausreise aus Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe er B._______ ebenfalls nicht erwähnt, sondern lediglich seine Eltern und Geschwister. Angesichts dieser Ungereimtheiten sei eine im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemeinschaft des Beschwerdeführers mit B._______ nicht glaubhaft. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Abgesehen davon, dass der Inhalt der in Kopie eingereichten Heiratsurkunde den Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren widerspreche, handle es sich dabei lediglich um ein Blankoformular, auf welchem Einträge vorgenommen worden seien. Aufgrund der Möglichkeiten solcher Dokumente zur Manipulation sei dieser Heiratsurkunde kein grosser Beweiswert beizumessen. 3.2.3 Dem wurde in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen Folgendes entgegengehalten. Hinsichtlich des Arguments, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch um Familiennachzug seinen eigenen Aussagen im Asylverfahren widersprochen, wurde dargelegt, er habe in der Tat ausgesagt, er sei verlobt, habe aber aufgrund der Ermordung seines Bruders und der Machtübernahme der Taliban B._______ nicht mehr geheiratet, weil er habe fliehen müssen. Bei dieser Aussage sei er vom traditionellen Verständnis einer Ehe in Afghanistan ausgegangen, wo die religiöse Verlobung beziehungsweise Heirat noch durch ein Hochzeitsfest offiziell vollzogen werden müsse, welches in seinem Fall aber nicht habe stattfinden können. In der Anhörung sei es in erster Linie um seine Asylgründe gegangen, und die Verlobung habe er beiläufig bei der Frage erwähnt, ob er Kinder habe. Im Anschluss daran seien ihm keine weiteren Fragen dazu gestellt worden, weshalb er auch keine sonstigen Ausführungen dazu gemacht und weder die Verlobungsparty, das Ritual in der Moschee noch die Heiratsurkunde erwähnt habe. Weshalb er die Heiratsurkunde als Beweismittel im Asylverfahren hätte einreichen sollen, sei nicht nachvollziehbar. An einem weiteren Punkt der Anhörung sei der Beschwerdeführer zudem gefragt worden, wann die Verlobung stattgefunden habe. Darauf habe er geantwortet, dies sei ungefähr zwei Monate vor dem Tod seines Bruders gewesen, da er das genaue Datum in diesem Moment nicht mehr gewusst habe. Das Datum 9. April 2021 habe im Übrigen die dolmetschende Person zu Protokoll gegeben, wobei er keine Möglichkeit gehabt habe, deren Angabe zu überprüfen. Seine Antwort, dass die Verlobung beziehungsweise Heirat ungefähr zwei Monate vor dem Tod seines Bruders am 22. Mai 2021 stattgefunden habe, stimme tatsächlich nicht mit der Heiratsurkunde vom 29. April 2021 überein. Er sei sich im Moment der Anhörung zu seinen Asylgründen schlicht nicht mehr sicher gewesen, weshalb er seine Aussage auch nur vage gehalten habe. Die Verlobung beziehungsweise Heirat sei in der Anhörung zu seinen Asylgründen ein beiläufiges, kurz angeschnittenes Thema gewesen. Er habe sich nicht ausführlich dazu geäussert, weil es in jenem Moment nicht relevant erschienen sei, und es seien ihm dazu auch keine vertiefenden Fragen gestellt worden. Gemäss dem traditionellen afghanischen Verständnis habe er gesagt, er sei "verlobt", da noch kein Hochzeitsfest stattgefunden habe. Eigentlich sei er aber verheiratet, was mittels der Heiratsurkunde belegt werden könne. Es sei im Übrigen nicht angemessen, dass das SEM diesen beiläufigen Angaben in der Anhörung so viel Bedeutung zumesse, dies ohne ihm das rechtliche Gehör dazu zu gewähren und ihm Gelegenheit zur Klärung der Ungereimtheiten zu geben. Soweit das SEM bemängle, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau unter den Personen nicht erwähnt habe, mit denen er vor seiner Ausreise zusammengelebt habe, sei festzuhalten, dass er in seinem Gesuch um Familiennachzug bereits ausgeführt habe, dass er mit B._______ noch nie zusammengewohnt habe, da ein offizielles Zusammenleben aufgrund der gesellschaftlichen Gepflogenheiten vor dem traditionellen Vollzug der Ehe durch das Hochzeitsfest noch nicht möglich gewesen sei. Die Ereignisse, aufgrund derer er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, seien dazwischen gekommen, womit das beabsichtigte Hochzeitsfest nicht habe stattfinden können. Auch wenn er noch nie mit seiner Ehefrau zusammengewohnt habe, hätten sie doch zum Zeitpunkt seiner Ausreise seit etwa vier Jahren eine innige Liebesbeziehung geführt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Umstand, dass ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe, zwar ein wichtiges Indiz für das Bestehen einer Familiengemeinschaft, welcher es bei Konkubinatspaaren regelmässig vor ihrer Ausreise bedürfe. Das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts schliesse jedoch das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemeinschaft grundsätzlich nicht aus (unter Hinweis auf die Urteile des BVGer E-1159/2017 vom 16. November 2017, D-7792/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.9 und D-259/2015 vom 27. April 2015 E. 5.2 sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Brauer gegen Deutschland vom 28. Mai 2009, Beschwerde Nr. 3545/04, Ziff. 30). Bezüglich der Feststellung der Vorinstanz, wonach der eingereichten Kopie einer Heiratsurkunde kein grosser Beweiswert beizumessen sei, wurde in der Beschwerdeschrift schliesslich ausgeführt, in Afghanistan gebe es verschiedene Typen der Heiratsurkunde. Eine "Nikah Khat" sei ein Büchlein mit grünem oder weissem Umschlag, das kurz nach der Heirat von Gerichten in Afghanistan sowie von manchen afghanischen Auslandsvertretungen ausgestellt werde. Eine "Wasiqa Khat" sei ein einseitiges Dokument mit blauer Umrandung, das von Gerichten in Afghanistan ausgestellt werde, wenn die Heirat erst längere Zeit nach der Eheschliessung registriert werde. Eine "Nikahnameh" sei ein Ehevertrag, der im Rahmen der religiösen Zeremonie ausgestellt werde. Die "Nikahnameh" sei kein amtliches Dokument, und weder Layout noch Inhalt seien einheitlich, sondern würden von der ausstellenden religiösen Institution abhängen. Viele Einwohnerinnen und Einwohner Afghanistans besässen keinen amtlichen Ehevertrag, sondern lediglich den bei der religiösen Heirat ausgestellten Ehevertrag (unter Hinweis auf SEM, Focus Afghanistan. Identitäts- und Zivilstandsdokumente, vom 12. April 2023). Die Heiratsurkunde, wovon der Beschwerdeführer eine Kopie vorlegen könne, sei eine sogenannte "Nikahnameh". Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass nur wenige Ehepaare in Afghanistan eine amtliche Heiratsurkunde besitzen würden, obwohl die Registrierung einer Heirat obligatorisch sei. Dies liege daran, dass das Verfahren kompliziert und die Registrierung der Heirat teils stigmatisiert sei. Afghanische Behörden würden generell nicht nach Heiratsurkunden fragen und nicht-registrierte Ehen faktisch nicht als ungültig betrachten. Einwohnerinnen und Einwohner Afghanistans würden oft nur dann Heiratsurkunden beantragen, wenn sie diese ausländischen Behörden vorlegen müssten (unter Hinweis auf SEM, a.a.O.). 3.2.4 Das SEM nahm zu den beschwerdeweisen Ausführungen im Rahmen der Vernehmlassung keine Stellung.

4. Der Beschwerdeführer bemängelt hinsichtlich des vorinstanzlichen Verfahrens, dass das SEM den Angaben zu seinem Verhältnis zu B._______, die er in der Anhörung zu seinen Asylgründen beiläufig gemacht habe, eine grosse Bedeutung zumesse, ihm jedoch dazu das rechtliche Gehör und mithin die Gelegenheit zur Klärung der Ungereimtheiten nicht gewährt habe. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als anlässlich der Anhörung im ordentlichen Asylverfahren die Frage der Verlobung und/oder Eheschliessung zwischen ihm und B._______ nur am Rand eine Rolle spielte, da ihr für seine Asylgründe keine ersichtliche Bedeutung zukam. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer in diesem Rahmen deutliche Aussagen machte, welche für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen heranzuziehen sind (vgl. anschliessend, E. 5.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche implizit gerügt wird, ist daher nicht zu erkennen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht ist dem Beschwerdeführer zunächst darin zuzustimmen, dass das Fehlen eines gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer gelebten Beziehung oder einer schützenswerten Familiengemeinschaft nicht grundsätzlich ausschliesst (vgl. zuvor, E. 3.1). Dem vom SEM in der angefochtenen Verfügung erwähnten Umstand, dass B._______ bei der Aufzählung der Personen, mit denen der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Afghanistan in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, nicht erwähnt worden sei, kommt insofern keine entscheidwesentliche Bedeutung zu. 5.2 Jedoch erweist sich aufgrund der sonstigen Angaben des Beschwerdeführers und der daraus zu ziehenden Schlüsse nicht als glaubhaft, dass er sich vor seiner Flucht aus Afghanistan in einer gelebten und somit im Sinne der gesetzlichen Vorgaben und der entsprechenden Rechtspraxis geschützten Familiengemeinschaft mit B._______ befand. 5.2.1 Im Rahmen seiner Anhörung im Asylverfahren (entsprechendes Protokoll, S. 3 und 5) sagte der Beschwerdeführer zu seinen Familienverhältnissen aus, er sei verlobt. Nachdem sein Bruder ums Leben gekommen sei - wobei dessen Todestag der 22. Mai 2021 sei - und die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er B._______ nicht mehr geheiratet. Die Verlobung habe zwei Monate vor dem Tod des Bruders, nämlich am 20. Nowruz beziehungsweise am 20. des ersten Monats des Jahres 1400 stattgefunden. Diese Datumsangabe gemäss der in Afghanistan gebräuchlichen persischen Zeitrechnung entspricht dem 9. April 2021. Gemäss den Angaben im Gesuch um Familienasyl zugunsten von B._______ sollen die Familien des Beschwerdeführers und der Genannten im April 2021 von der Beziehung erfahren und diese gutgeheissen haben. Bald darauf seien sie in der Moschee religiös verlobt worden. Nach diesem Ritual, bei welchem auch Zeugen anwesend seien, sei man nach afghanischem Recht offiziell verheiratet. Dies könne mittels der mit dem Gesuch um Familienasyl eingereichten Heiratsurkunde nachgewiesen werden. Jedoch habe wegen der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat das Hochzeitsfest, durch welches die Ehe in Afghanistan traditionellerweise nach der religiösen Verlobung noch vollzogen werden müsse, nicht stattfinden können. Mit dem Gesuch um Familienasyl wurde als Beweismittel die Kopie einer englischsprachigen Urkunde mit dem Titel "Religious Marriage Contract" einer afghanischen religiösen Behörde ([...]) eingereicht. Daraus geht hervor, dass dieses Dokument am 29. April 2021 ("Date of Issue") ausgestellt worden sei. Inhaltlich wird im Wesentlichen festgehalten, das Datum des Ehevertrags (sprachlich fehlerhaft bezeichnet als "Date of Married Contract") sei der 26. April 2021. Genannt werden ausserdem die Namen zweier Trauzeugen und der vertraglich vereinbarte sogenannte "Brautpreis". 5.2.2 Wie die Vorinstanz zutreffenderweise festgestellt hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren nicht mit dem Inhalt des genannten Beweismittels vereinbar. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, die von ihm anlässlich der Anhörung im Asylverfahren gemachte Datumsangabe 9. April 2021 habe die dolmetschende Person zu Protokoll gegeben, während er dies nicht habe überprüfen können, nicht gerechtfertigt ist. Seine entsprechende Angabe lautete, die Verlobung habe am 20. Nowruz beziehungsweise am 20. des ersten Monats des Jahres 1400 stattgefunden, was durch den Dolmetscher korrekterweise als 9. April 2021 gemäss gregorianischem Kalender umgerechnet wurde. Im Vordergrund der vorzunehmenden Beurteilung stehen jedoch weniger die in der angefochtenen Verfügung angeführten zeitlichen Widersprüche, welche sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers zu den Daten der Verlobung beziehungsweise der Eheschliessung und zum Todestag seines Bruders sowie der Datumsangaben im erwähnten Beweismittel ergeben. Als entscheidwesentlich ist vielmehr zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren unmissverständlich zu Protokoll gab, er sei zwar verlobt, jedoch sei vor seiner Ausreise aus Afghanistan keine Eheschliessung erfolgt, während aus dem eingereichten Beweismittel ebenso eindeutig hervorgeht, dass ein Ehevertrag abgeschlossen und ausserdem durch eine religiöse Behörde beurkundet worden sei. Der Inhalt dieses Beweismittels steht ausserdem auch in Widerspruch zur Behauptung im Gesuch um Familienasyl, in einer Moschee (implizit: der Moschee C._______ in D._______, von welcher das genannte Beweismittel stammen soll) sei lediglich eine religiöse Verlobung im Beisein zweier Zeugen erfolgt, nicht jedoch eine Eheschliessung. Diese Angaben sind nicht nur widersprüchlich, sondern auch nicht mit der religiös-kulturellen und familienrechtlichen Praxis in Afghanistan vereinbar. Anders, als durch die Behauptungen in der Beschwerdeschrift vermittelt wird, herrscht in Afghanistan eine klare begriffliche, rechtliche wie auch religiös-moralische Trennung zwischen Verlobung und Eheschliessung (vgl. Max Planck Institute for Comparative and International Private Law [ed.], Family Structures and Family Law in Afghanistan, Hamburg 2005, S. 11 ff.). Die Verlobung ("n mzad ") erfolgt demnach im Rahmen einer Zeremonie im Familienkreis. Die Eheschliessung ("nik h") wird normalerweise durch einen Geistlichen vorgenommen, und es ist der Mullah, welcher die Heiratsurkunde ausstellt. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Begriffe Verlobung und Heirat (bzw. Eheschliessung) anlässlich seiner Anhörung im Asylverfahren nicht korrekt verwendet, weil er vom traditionellen Verständnis einer Ehe in Afghanistan ausgegangen sei, ist vor dem Hintergrund der sozio-kulturellen Gegebenheiten in Afghanistan nicht nachvollziehbar. Unglaubhaft ist angesichts der entsprechenden Praktiken in Afghanistan auch die Behauptung, die Familien des Beschwerdeführers und von B._______ hätten im April 2021 von der Beziehung erfahren, während die vor einer religiösen Instanz erfolgte Eheschliessung gemäss dem vorliegenden Beweismittel innert des gleichen Monats erfolgt sein soll. Dem steht gegenüber, dass - ausser es lägen besondere Umstände vor, was aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht wird - die Eheschliessung beziehungsweise Hochzeit nicht unmittelbar nach der Verlobung erfolgt, sondern in der Regel sechs Monate bis ein Jahr später (vgl. ebd., S. 14, sowie Kabeh Rastin-Tehrani/Nadjma Yassari, Max Planck Manual on Family Law in Afghanistan, 2. Aufl., Hamburg 2012, S. 22 f.). 5.2.3 Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass zwar möglicherweise eine Verlobung des Beschwerdeführers mit B._______ im Familienkreis stattgefunden hat, anlässlich derer die als Beweismittel eingereichte Photographie der beiden Genannten entstanden sein dürfte. Jedoch ist es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unglaubhaft zu erachten, dass die behauptete Eheschliessung erfolgte. Die als Beweismittel vorgelegte Heiratsurkunde ist angesichts der erwähnten Unstimmigkeiten ebenso überwiegend wahrscheinlich als gefälscht einzustufen. 5.3 Aus dem Gesagten folgt, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind und die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Einbezug von B._______ in seine Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Familienasyls daher zu Recht abgelehnt hat.

6. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2023 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: