Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1135/2012 Urteil vom 14. März 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea,
p. A. Schweizerische Botschaft in Khartum (Sudan), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 19. Dezember 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 21. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (in der Folge: die Botschaft) um Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie um Asyl nachsuchte und zur Stützung seiner Vorbringen verschiedene Dokumente (...) einreichte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juni 2011 mitteilte, aufgrund von Kapazitätsengpässen werde auf eine Anhörung zu den Asylgründen verzichtet, dass das Bundesamt ihn gleichzeitig unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht aufforderte, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen ergänzende Angaben zum Asylgesuch zu machen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2011 die nachgesuchten Angaben zu den Akten reichte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei in (...) (Eritrea) geboren und in (...) (Äthiopien) aufgewachsen, dass er sich (...) Jahre in (...), wo er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, aufgehalten habe und am (...) nach dem Machtwechsel in Äthiopien freiwillig dorthin zurückgekehrt sei, dass er nach seiner Rückkehr eine Äthiopierin geheiratet habe und (...), dass er im Zuge des Grenzkonflikts zwischen Äthiopien und Eritrea von den äthiopischen Behörden enteignet und nach Eritrea deportiert worden sei, wo er ins Militär eingezogen und wegen seiner Weigerung, (...), (...) worden sei, dass er seit seiner Deportation keinen Kontakt mehr zu seiner Ehefrau und (...) habe, dass er im Jahre (...) illegal in den Sudan gereist sei, wo er sich beim UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen, dass er einmal beim Versuch, nach (...) zu reisen, von den sudanesischen Behörden angehalten und inhaftiert worden sei, dass er sein weiteres Vorhaben, nach (...) zu gelangen, wegen der gefährlichen Situation im Grenzgebiet zwischen diesem Staat und (...) abgebrochen habe und in den Sudan zurückgekehrt sei, dass er zur Zeit mit anderen eritreischen Flüchtlingen zusammenlebe und wegen der ständigen Observation durch eritreische Agenten Angst habe, nach Eritrea verschleppt zu werden, dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten verwiesen wird, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 - gemäss der sich bei den Akten befindlichen Empfangsbestätigung am 9. Februar 2012 eröffnet - die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass die an die Botschaft gerichtete Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers (in englischer Sprache) vom 16. Februar 2012 via das Bundesamt am 29. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 19. Dezember 2011 und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Gewährung von Asyl beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung indessen gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden Verfahren verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Eingabe genügend klare Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnommen und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass somit auf die frist- und - abgesehen vom vorerwähnten sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder wenn ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen glaubhaft gemacht sind, wenn die Be-hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-geben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in we-sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff., die dort beschriebene Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die asylsuchende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen ist und davon nur abgewichen kann, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen beziehungsweise kapazitätsbedingten Gründen nicht möglich ist, dass gegebenenfalls die asylsuchende Person - soweit möglich und notwendig - unter anderem mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern ist, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen, und dabei auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheides infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist (BVGE 2007/30 E. 5), dass vorliegend das BFM zwar keine Befragung durchgeführt, diesem Umstand aber in seiner Zwischenverfügung vom 27. Juni 2011 hinreichend Rechnung getragen, den Verzicht auf eine Befragung in rechtsgenüglicher Weise begründet, den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht und ihm vorgängig das rechtliche Gehör zu einem allfälligen negativen Verfahrensausgang gewährt hat, dass das Bundesamt in seiner angefochtenen Verfügung anführt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der Einreise in die Schweiz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG seien vorliegend nicht erfüllt, weil der Sachverhalt vollständig erstellt sei und dem Beschwerdeführer als eritreischer Staatsangehöriger zugemutet werden könne, weiterhin im Sudan, wo er als Flüchtling registriert sei und genügend Schutz geniesse, zu verbleiben, dass sich gemäss Bericht des "United States Committee for Refugees and Immigrants, World Refugee Survey 2009 - Sudan" vom 17. Juni 2009 rund 165'800 eritreische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan aufhielten, dass zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach sei, aber dennoch keine konkreten Anhaltspunkte für einen unzumutbaren oder unmöglichen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Sudan bestünden, dass seine Befürchtung, nach Eritrea verschleppt zu werden, unbegründet sei, zumal gemäss gesicherten Erkenntnissen des Amtes das Risiko einer Deportation oder Verschleppung von im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannten Personen gering sei, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Erkenntnisse in vergleichbaren Fällen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2047/2010 vom 29. April 2010 und D-7225/2010 vom 14. Februar 2011) bestätigt und die Beschwerden als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe, dass sich der Beschwerdeführer als vom UNHCR registrierter Flüchtling in einem ihm von den sudanesischen Behörden zugewiesenen Flüchtlingslager aufhalten und dort die notwendige Versorgung erhalten könne, zumal das Bundesverwaltungsgericht (Urteil E-145/2010 vom 11. Februar 2010) von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Aufenthaltes eritreischer Flüchtlinge in äthiopischen Flüchtlingslagern ausgehe und dies angesichts der vergleichbaren Situation auch für den Sudan gelten müsse, dass angesichts dieser Sachlage die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, womit dieser nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, dass für den Inhalt der weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss gelangt, dass der Entscheid der Vorinstanz in keiner Weise zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen darin erschöpft, unter Verweis auf die mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhaltes zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter Weise zu den Ausführungen der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es dem Beschwerdeführer auch mit seinem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, aufgrund eines Übersetzungsfehlers sei sein Geburtsdatum nicht korrekt wiedergegeben worden, er sei in Wirklichkeit am (...) geboren, offensichtlich nicht gelingt, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb er nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist und ihm ein weiterer Verbleib im Sudan zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer auch keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz geltend macht und das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - und damit der Aussicht auf Asylgewährung in der Schweiz - schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird, dass das Bundesamt demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Ver-fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 sowie Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Peter Jaggi Versand: