Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 9 Juli 2025 E.3.1, 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung damit – ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht zu beanstanden ist, dass im Sinne einer Ergänzung festzuhalten ist, dass gemäss Rechtspre- chung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass Strafver- fahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch nicht zur Annahme begrün- deter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, dass nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegt (vgl. Referenz- urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), wobei auf- grund des vorstehend Ausgeführten nicht mehr vertieft darauf einzugehen ist, ob bei den Beschwerdeführenden diesbezüglich Risikofaktoren beste- hen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht mehr weiter auf von der Vo- rinstanz aufgeworfene und in der Rechtsmitteleingabe bestrittene Unglaub- haftigkeitselemente (z.B. Vormandatierung Rechtsvertreter sowie geltend gemachte Falschübersetzung von Dokumenten) einzugehen ist,
E-1039/2024 Seite 7 dass – unter anderem auch aufgrund des bereits Ausgeführten – nicht da- von auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien wegen den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, namentlich Internetaktivitäten sowie Teilnahme an Kundgebungen, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise ge- fährdet, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen allein damit begründen, der Be- schwerdeführer werde bei seiner Rückkehr verhaftet, womit es ihnen in dieser pauschalen Form – auch mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte
– nicht gelingt, solches glaubhaft darzulegen (zum diesbezüglichen Be- weismass vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die mittlerweile 15 beziehungsweise neun Jahre alten Kinder gemäss den Akten hier in der Schweiz eingeschult worden sind und sie prägende Lebensjahre in der Schweiz verbracht haben, dass indes davon ausgegangen werden kann, dass ihre Reintegration in dem Land, in welchem sie geboren wurden und die ersten Lebensjahre verbrachten, mit den zumutbaren Anstrengungen gelingen wird, zumal sie Sprache und Kultur auch zufolge des Zusammenlebens mit den Eltern – ihren primären Bezugspersonen – während des Aufenthaltes in der Schweiz weitergepflegt haben dürften, dass der Rechtsmitteleingabe auch nichts zu entnehmen ist, was dem wi- dersprechen könnte, womit dem Wegweisungsvollzug auch unter dem Ge- sichtspunkt des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohles (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kin- des KRK, SR 0.107) nichts entgegensteht, dass damit keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach die Beschwerdeführenden sehr gut ausgebildet
E-1039/2024 Seite 8 sind, über Arbeitserfahrungen, ein eigenes Haus sowie ein weitreichendes Verwandtschaftsnetz verfügen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu- mutbar und möglich bezeichnet, eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), mithin der entspre- chende Eventualabtrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 8. März 2024 geleistete Kostenvor- schuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen- den ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1039/2024 Seite 9
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1039/2024 Urteil vom 23. Januar 2026 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ferhat Kizilkaya, Advokatur Kizilkaya & Yildirim KLG, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Januar 2024. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 9. Juni 2022 in die Schweiz einreisten, am 30. Juni 2022 um Asyl ersuchten, am 31. Oktober 2022 vertieft zu den Asylgründen angehört und am 2. November 2022 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, dass die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend machten, sie würden der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) nahestehen, hätten unter anderem auch entsprechende Veranstaltungen besucht und seien gleichzeitig Mitglieder der Demokratik Bölgeler Partisi (DBP) gewesen, jedoch in den Jahren 20(...) beziehungsweise 20(...) aus der Partei ausgetreten, dass sich die Bedingungen an ihren Arbeitsstellen - der Beschwerdeführer habe als (...) und die Beschwerdeführerin als (...) gearbeitet - verschlechtert hätten und sie schikaniert worden seien, dass sie zwecks Urlaubes legal mit ihren (...) Reisepässen in die Schweiz gereist seien, wobei sich kurz daraufhin herausgestellt habe, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen Terrorpropaganda gesucht werde, was auf seine Aktivitäten in den sozialen Medien sowie Äusserungen am Arbeitsplatz zurückzuführen sei, dass sie ferner in der Schweiz exilpolitisch engagiert seien, dass die Beschwerdeführenden unter anderem Identitätsdokumente, Arbeitsunterlagen, Strafverfahrensunterlagen, anwaltliche Schreiben und einen UYAP-Auszug zu den Akten gaben, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 12. Januar 2024 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte und die Wegeweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 13. Februar 2024 Beschwerde erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie ferner beantragen, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu dürfen und ihnen die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren sei, dass die Beschwerdeführenden unter anderem Unterlagen betreffend ihr politisches Engagement sowie Aktivitäten in den sozialen Medien, Belege im Zusammenhang mit ihrer Reisevorbereitung, einen UYAP-Auszug sowie ein anwaltliches Referenzschreiben als Beweismittel zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und die Beschwerdeführenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses innert Frist aufforderte, dass der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. April 2024 weitere Beweismittel, diverse Ermittlungsakten sowie ein anwaltliches Schreiben, zu den Akten gaben, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes-halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (Art. 2 und 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerdeführenden hätten gemäss eigenen Angaben für die Reise in die Schweiz sämtliche Ersparnisse aufgewendet und für ihre Rückreise kein exaktes Datum festgesetzt, dass sie ferner im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung oberflächliche und substanzlose Angaben gemacht hätten und diese bisweilen auch von auffälligen Widersprüchen geprägt seien, weshalb aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Eindruck entstehe, sie hätten nie vorgehabt, in die Türkei zurückzukehren, dass aufgrund der zeitlichen Gegebenheiten auch der Anschein erweckt werde, den Aktivitäten in den sozialen Medien liege die Absicht zugrunde, dadurch Asyl in der Schweiz zu erhalten, dass den eingereichten Unterlagen im vorliegenden Länderkontext nur ein geringer Beweiswert attestiert werden könne und im Ergebnis festzustellen sei, dass die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt nicht glaubhaft seien, dass ferner selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen wäre, zumal nicht absehbar sei, ob der Beschwerdeführer wegen der erhobenen Vorwürfe tatsächlich verurteilt würde, wobei auch festzuhalten sei, dass solchen Verfahren nicht vom Vornherein jede Legitimität abzusprechen sei, dass ferner festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten nicht ein geschärftes beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevantes politisches Profil zu attestieren sei, dass das Gericht aufgrund der nachfolgenden Ausführungen die Feststellungen sowie Erwägungen der Vorinstanz im Wesentlichen stützt, dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht wird, die Feststellung der Vorinstanz treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführenden ihr gesamtes Vermögen für ihre Reise in die Schweiz ausgegeben hätten, dem die Angaben in der Anhörung, sie hätten nichts mehr beziehungsweise sie verfügten noch über einige hundert Euro und das Haus in der Türkei (vgl. SEM-Akten A39/16 F59 ff., A40/10 F38 f.), entgegenstehen, dass die Beschwerdeführenden für die Reise in die Schweiz gemäss eigenen Aussagen ferner das ganze Vermögen in Form von Bargeld mitgenommen haben (vgl. SEM-Akten A39/16 F66), dass sie sich gemäss eigenen Aussagen sodann vorher noch nie in einem anderen Land aufgehalten haben, die Reise in die Schweiz offenbar antraten, ohne zu wissen, ob sie sich in einem Hotel oder bei Bekannten aufhalten werden oder wie lange der Aufenthalt konkret dauern soll (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4), dass das Gericht - wie bereits die Vorinstanz - zur Auffassung gelangt, die Beschwerdeführenden versuchten, die Schweizer Behörden über die wahren Beweggründe ihrer Reise in die Schweiz zu täuschen, dass, soweit in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2019 in den sozialen Medien politisch tätig, diesbezüglich festzustellen ist, dass dies - sowie die weiteren geltend gemachten politischen Aktivitäten - während mehreren Jahren keine konkreten Nachteile nach sich zog (vgl. SEM-Akten A39/ F93), dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringt, vor der Ausreise habe jemand aus seinem Arbeitsumfeld gegen ihn Anzeige wegen politischen Äusserungen am Arbeitsplatz erhoben, er auf Nachfrage bezüglich der gemachten Äusserungen nur sehr knappe und wenig konkrete Angaben zu machen vermochte (vgl. SEM-Akten A39/F 114), dass den Aussagen und eingereichten Unterlagen betreffend das politische Engagement ferner nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer steche in besonderer Weise aus der Masse der sich für die kurdische Sache einsetzenden Personen heraus, und er insbesondere die geltend gemachte Gefährdung wegen seiner Tätigkeit in den sozialen Medien in erster Linie auf deren Quantität und weniger deren Inhalt oder deren tatsächliche Reichweite abstützt, dass er in Bezug auf letzteren Punkt ferner an einer Stelle erklärte, sein Profil sei nicht öffentlich (vgl. SEM-Akten A39/ F55), dass auch der nicht näher belegte Umstand, dass der Bruder des Beschwerdeführers bis im Jahre 20(...) im Gefängnis gewesen sein soll (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3), das geltend gemachte behördliche Interesse an Ersterem nicht nachvollziehbar darzulegen vermag, dass das Gericht aufgrund des Vorstehenden zu Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche auf konstruierte Fluchtvorbringen stützen, dass die Vorinstanz ferner zu Recht festhielt, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes behördlichen Dokumenten angesichts der erfahrungsgemäss hohen Fälschungsanfälligkeit grundsätzlich nur ein untergeordneter Beweiswert attestiert werden kann beziehungsweise diese nur bei Vorliegen fundierter Fluchtvorbringen einen solchen zu entfalten vermögen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-3698/2025 vom 9. Juli 2025 E.3.1, 253/2024 vom 17. April 2025 E. 8.4. m.H.w.), dass die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung damit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - nicht zu beanstanden ist, dass im Sinne einer Ergänzung festzuhalten ist, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allein der Umstand, dass Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Terrorpropaganda gegen eine asylsuchende Person hängig sind, noch nicht zur Annahme begründeter Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung führt, dass nach gerichtlicher Erkenntnis die Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung durch ein türkisches Gericht sehr tief ist und einer solchen auch nicht in genereller Weise ein Politmalus zugrunde liegt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8), wobei aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht mehr vertieft darauf einzugehen ist, ob bei den Beschwerdeführenden diesbezüglich Risikofaktoren bestehen, welche im konkreten Fall auf eine erhöhte Gefahr flüchtlingsrechtlich motivierter Bestrafung schliessen lassen könnten, dass bei dieser Ausgangslage auch nicht mehr weiter auf von der Vorinstanz aufgeworfene und in der Rechtsmitteleingabe bestrittene Unglaubhaftigkeitselemente (z.B. Vormandatierung Rechtsvertreter sowie geltend gemachte Falschübersetzung von Dokumenten) einzugehen ist, dass - unter anderem auch aufgrund des bereits Ausgeführten - nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden seien wegen den geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, namentlich Internetaktivitäten sowie Teilnahme an Kundgebungen, in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen allein damit begründen, der Beschwerdeführer werde bei seiner Rückkehr verhaftet, womit es ihnen in dieser pauschalen Form - auch mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte - nicht gelingt, solches glaubhaft darzulegen (zum diesbezüglichen Beweismass vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass die mittlerweile 15 beziehungsweise neun Jahre alten Kinder gemäss den Akten hier in der Schweiz eingeschult worden sind und sie prägende Lebensjahre in der Schweiz verbracht haben, dass indes davon ausgegangen werden kann, dass ihre Reintegration in dem Land, in welchem sie geboren wurden und die ersten Lebensjahre verbrachten, mit den zumutbaren Anstrengungen gelingen wird, zumal sie Sprache und Kultur auch zufolge des Zusammenlebens mit den Eltern - ihren primären Bezugspersonen - während des Aufenthaltes in der Schweiz weitergepflegt haben dürften, dass der Rechtsmitteleingabe auch nichts zu entnehmen ist, was dem widersprechen könnte, womit dem Wegweisungsvollzug auch unter dem Gesichtspunkt des vorrangig zu berücksichtigenden Kindeswohles (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes KRK, SR 0.107) nichts entgegensteht, dass damit keine Wegweisungsvollzugshindernisse dargelegt sind und diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, wonach die Beschwerdeführenden sehr gut ausgebildet sind, über Arbeitserfahrungen, ein eigenes Haus sowie ein weitreichendes Verwandtschaftsnetz verfügen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG), mithin der entsprechende Eventualabtrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 8. März 2024 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: