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E-1026/2021

E-1026/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-03-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Februar 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Februar 2019 und der Anhörung vom 15. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Seit seiner Kindheit habe er, wie auch sein (...) Bruder, in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet. Im Dezember 2018 hätten vier Personen insgesamt drei Mal ein Auto zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Beim zweiten Mal seien die Personen vermummt gewesen. Da die Personen die Rechnungen nicht beglichen hätten, habe sein Vater die dritte Reparatur verweigert. Daraufhin hätten die Unbekannten seinen Bruder entführt und Lösegeld gefordert, ansonsten sie diesen töten würden. Sein Vater habe das Lösegeld nicht bezahlen können, weshalb sein Bruder getötet worden sei. Sie hätten daraufhin gedroht, den Beschwerdeführer mitzunehmen, falls das Lösegeld nicht bezahlt werde. Sein Vater habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet und diese habe Ermittlungen aufgenommen. Aus Angst, ebenfalls entführt zu werden, sei er am 1. Januar 2018 illegal aus dem Irak ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater drei bis vier Monate telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der irakischen Identitätskarte von ihm (inklusive Übersetzung) und derjenigen von seinen Eltern (nicht übersetzt) ein. B. Am 30. Juni 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 20. Oktober 2020 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass seine Angaben zwar teilweise zutreffen würden, diese aber auch grösstenteils öffentlich zugänglich beziehungsweise auch bei einem kürzeren Aufenthalt in B._______ hätten erworben werden können. Die Erwartungen an seine Sprache seien insgesamt nicht erfüllt worden. Er sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in B._______ hauptsozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in C._______, Autonome Region Kurdistan (ARK) im Irak. C. Am 11. Januar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 19. Januar 2021 fest, die Frage zur geographischen Lage von B._______ habe er missverstanden. Er habe einiges über B._______ vergessen, weil er dort immer in Angst gelebt habe. Den Hauptbahnhof der Stadtbusse kenne er nicht, da er diese nie benutzt habe. Er kenne die Gruppen, welche in B._______ leben würden. Die Unterscheidung sei für ihn jedoch nicht wichtig, weshalb er sie nicht aufgezählt habe. Seine Sprache sei von seinem Vater beeinflusst. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (eröffnet am 9. Februar 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 8. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei beizuordnen.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammenfassend damit, ein Bericht über das Alltagswissen und linguistische Aspekte der Sprache des Beschwerdeführers habe ergeben, dass trotz etlicher korrekter Antworten entscheidende Details, etwa zu einer wichtigen ethnischen Gruppe in B._______, bekannten dortigen Moscheen, oder bestimmten Kleidungssitten der Kurden ausgeblieben seien. In linguistischer Hinsicht sei festzustellen, dass sein kurdischer Dialekt der Varietät der Region C._______ und nicht derjenigen der Region B._______ entspreche. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in B._______, sondern in C._______, ARK, hauptsozialisiert worden sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass die Polizei durch ihre Ermittlungen anlässlich der Entführung seines Bruders ihren Schutzwillen dargelegt habe, weshalb ihm und seiner Familie auch in Zukunft die Inanspruchnahme der funktionierenden Schutzinfrastruktur zuzumuten sei. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet ihre Ausführungen umzustossen. So zweifelt er in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an, ohne jedoch einen begründeten wissenschaftlichen Einwand zu formulieren und ohne in seinem Fall auch nur eine der verschiedenen sprachlichen Feststellungen der Vorinstanz konkret zu bemängeln. Auch setzt er sich nicht ansatzweise mit den seitens der Vorinstanz dargelegten Lücken und Unstimmigkeiten in seinen Antworten zu den landeskundlich-kulturellen Fragen der Vorinstanz auseinander, sondern besteht darauf, dass gegenüber diesen Wissenslücken seine Asylgründe viel stärker zu gewichten wären. Er macht von Dritten ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden grundsätzlich gegeben (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie aktuell etwa Urteil des BVGer E-2064/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3). Der Vater des Beschwerdeführers konnte die Vorfälle bei den irakischen Behörden zur Anzeige bringen und es wurden Ermittlungen aufgenommen. Alleine der Umstand, dass strafrechtlich gesuchte Personen noch nicht gefasst werden konnten, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich die irakischen Ordnungs- und Sicherheitsdienste auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ihren Möglichkeiten entsprechend für den Schutz des Beschwerdeführers einsetzen werden.

E. 5.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass trotz der Volatilität und Dynamik der Konfliktlage im Irak in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Zahl der (Todes-) Opfer unter der Zivilbevölkerung sei trotz partiell aufflammender bewaffneter Auseinandersetzungen als sehr gering einzustufen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.

E. 7.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der bereits zehn Jahre in der familiären Autowerkstatt gearbeitet hat und gemäss eigenen Angaben damit auch seinen Lebensunterhalt gut finanzieren konnte. Weiter hat er in seiner Heimat zusammen mit seinen Eltern - mit denen er weiterhin in Kontakt steht - in einem Haus gewohnt, das seinem Vater gehört. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass aufgrund der falsch angegebenen Herkunft die individuelle Situation des Beschwerdeführers in C._______ nicht abschliessend überprüft werden kann, aufgrund seiner Angaben aber ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er wieder am angestammten Ort bei seinen Eltern wird wohnen können und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er bei seiner Rückkehr in der Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Seiner Behauptung auf Beschwerdeebene, er könne nicht in die ARK zurückkehren, weil er nicht von dort stamme, ist infolge Unglaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe kein Gehör zu schenken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.

E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1026/2021 Urteil vom 26. März 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Februar 2019 um Asyl in der Schweiz. Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. Februar 2019 und der Anhörung vom 15. November 2019 führte er im Wesentlichen aus, er sei ethnischer Kurde und habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt. Die Schule habe er nicht besucht. Seit seiner Kindheit habe er, wie auch sein (...) Bruder, in der Autowerkstatt seines Vaters gearbeitet. Im Dezember 2018 hätten vier Personen insgesamt drei Mal ein Auto zur Reparatur in die Werkstatt gebracht. Beim zweiten Mal seien die Personen vermummt gewesen. Da die Personen die Rechnungen nicht beglichen hätten, habe sein Vater die dritte Reparatur verweigert. Daraufhin hätten die Unbekannten seinen Bruder entführt und Lösegeld gefordert, ansonsten sie diesen töten würden. Sein Vater habe das Lösegeld nicht bezahlen können, weshalb sein Bruder getötet worden sei. Sie hätten daraufhin gedroht, den Beschwerdeführer mitzunehmen, falls das Lösegeld nicht bezahlt werde. Sein Vater habe bei der Polizei eine Anzeige erstattet und diese habe Ermittlungen aufgenommen. Aus Angst, ebenfalls entführt zu werden, sei er am 1. Januar 2018 illegal aus dem Irak ausgereist. Nach seiner Ausreise sei sein Vater drei bis vier Monate telefonisch bedroht worden. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der irakischen Identitätskarte von ihm (inklusive Übersetzung) und derjenigen von seinen Eltern (nicht übersetzt) ein. B. Am 30. Juni 2020 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Im Bericht vom 20. Oktober 2020 (Lingua-Bericht) gelangte der Experte zum Schluss, insgesamt sei aufgrund der landeskundlich-kulturellen und der linguistischen Analyse festzuhalten, dass seine Angaben zwar teilweise zutreffen würden, diese aber auch grösstenteils öffentlich zugänglich beziehungsweise auch bei einem kürzeren Aufenthalt in B._______ hätten erworben werden können. Die Erwartungen an seine Sprache seien insgesamt nicht erfüllt worden. Er sei sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in B._______ hauptsozialisiert worden, sondern sehr wahrscheinlich in C._______, Autonome Region Kurdistan (ARK) im Irak. C. Am 11. Januar 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Lingua-Berichts. D. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 19. Januar 2021 fest, die Frage zur geographischen Lage von B._______ habe er missverstanden. Er habe einiges über B._______ vergessen, weil er dort immer in Angst gelebt habe. Den Hauptbahnhof der Stadtbusse kenne er nicht, da er diese nie benutzt habe. Er kenne die Gruppen, welche in B._______ leben würden. Die Unterscheidung sei für ihn jedoch nicht wichtig, weshalb er sie nicht aufgezählt habe. Seine Sprache sei von seinem Vater beeinflusst. E. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (eröffnet am 9. Februar 2021) stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. F. Mit Eingabe vom 8. März 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Februar 2021 sei aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand sei beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid zusammenfassend damit, ein Bericht über das Alltagswissen und linguistische Aspekte der Sprache des Beschwerdeführers habe ergeben, dass trotz etlicher korrekter Antworten entscheidende Details, etwa zu einer wichtigen ethnischen Gruppe in B._______, bekannten dortigen Moscheen, oder bestimmten Kleidungssitten der Kurden ausgeblieben seien. In linguistischer Hinsicht sei festzustellen, dass sein kurdischer Dialekt der Varietät der Region C._______ und nicht derjenigen der Region B._______ entspreche. Diese Umstände sprächen dafür, dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in B._______, sondern in C._______, ARK, hauptsozialisiert worden sei. Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass die Polizei durch ihre Ermittlungen anlässlich der Entführung seines Bruders ihren Schutzwillen dargelegt habe, weshalb ihm und seiner Familie auch in Zukunft die Inanspruchnahme der funktionierenden Schutzinfrastruktur zuzumuten sei. Die Vorbringen würden somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz vorbringt, ist nicht geeignet ihre Ausführungen umzustossen. So zweifelt er in pauschaler Weise die Tauglichkeit der Lingua-Analyse an, ohne jedoch einen begründeten wissenschaftlichen Einwand zu formulieren und ohne in seinem Fall auch nur eine der verschiedenen sprachlichen Feststellungen der Vorinstanz konkret zu bemängeln. Auch setzt er sich nicht ansatzweise mit den seitens der Vorinstanz dargelegten Lücken und Unstimmigkeiten in seinen Antworten zu den landeskundlich-kulturellen Fragen der Vorinstanz auseinander, sondern besteht darauf, dass gegenüber diesen Wissenslücken seine Asylgründe viel stärker zu gewichten wären. Er macht von Dritten ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Geht eine Verfolgung von nicht-staatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Dabei kann nicht eine faktische Garantie des Schutzgewährers für langfristigen individuellen Schutz des von nicht-staatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt werden, da es keinem Staat gelingt, die absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.3.1 f.). Der Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 7 m.w.H.). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden grundsätzlich gegeben (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.7 sowie aktuell etwa Urteil des BVGer E-2064/2020 vom 16. November 2020 E. 5.3). Der Vater des Beschwerdeführers konnte die Vorfälle bei den irakischen Behörden zur Anzeige bringen und es wurden Ermittlungen aufgenommen. Alleine der Umstand, dass strafrechtlich gesuchte Personen noch nicht gefasst werden konnten, stellt keinen Hinweis für die Schutzunfähigkeit der Behörden dar. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich die irakischen Ordnungs- und Sicherheitsdienste auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, ihren Möglichkeiten entsprechend für den Schutz des Beschwerdeführers einsetzen werden. 5.3 Angesichts dieser Sachlage hat die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der behaupteten Herkunft sowie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.3 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 7.3.2 Die Vorinstanz führt zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass trotz der Volatilität und Dynamik der Konfliktlage im Irak in der ARK insgesamt keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die Zahl der (Todes-) Opfer unter der Zivilbevölkerung sei trotz partiell aufflammender bewaffneter Auseinandersetzungen als sehr gering einzustufen. Der Wegweisungsvollzug sei deshalb grundsätzlich zumutbar, was im Einklang mit der aktuellen Wegweisungspraxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Zudem würden im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 7.3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. So hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2008/5 einlässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Suleimania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich sowohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt, wobei bei alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern, Kranken sowie Betagten grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8). Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwaltungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 wurde die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt wurde, dass in den Provinzen der ARK aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der ARK durchgeführte Referendum nichts, in dem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des BVGer E-1524/2020 vom 28. Mai 2020 E.6.4.2). Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder Mann, der bereits zehn Jahre in der familiären Autowerkstatt gearbeitet hat und gemäss eigenen Angaben damit auch seinen Lebensunterhalt gut finanzieren konnte. Weiter hat er in seiner Heimat zusammen mit seinen Eltern - mit denen er weiterhin in Kontakt steht - in einem Haus gewohnt, das seinem Vater gehört. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass aufgrund der falsch angegebenen Herkunft die individuelle Situation des Beschwerdeführers in C._______ nicht abschliessend überprüft werden kann, aufgrund seiner Angaben aber ohne Weiteres davon auszugehen ist, dass er wieder am angestammten Ort bei seinen Eltern wird wohnen können und deshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er bei seiner Rückkehr in der Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten sollte. Seiner Behauptung auf Beschwerdeebene, er könne nicht in die ARK zurückkehren, weil er nicht von dort stamme, ist infolge Unglaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe kein Gehör zu schenken. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 7.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die entsprechenden Beschwerdebegehren sind abzuweisen.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG; aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Hochreutener Versand: