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E-1025/2014

E-1025/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und reiste in den Irak, wo er für die PKK tätig gewesen sei. Er habe sich etwa 10 Jahre lang im Irak aufgehalten, bevor er über Istanbul - wo er vom (...) bis (...) verblieben sei - in einem Lastwagen versteckt am (...) illegal in die Schweiz gelangt sei und am selben Tat ein Asylgesuch gestellt habe. A.a Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) fand am (...) 2008 die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich mutmasslich Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei zu, sich in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben; er habe Griechenland im (...) wieder verlassen, sei in die Türkei zurückgekehrt und habe sich bis zur Wegreise in Richtung Schweiz im (...) in C._______ aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland. A.c Am 7. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM einlegen. A.d Nachdem das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 4. September 2009 auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid zurückgekommen war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss E-4330/2009 vom 12. Oktober 2009 als gegenstandslos geworden ab. II. B. Am 28. Januar 2010 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe nach Abbruch der Schule in den (...) gearbeitet. Diese Geschäfte würden heute nicht mehr existieren: Einerseits habe man einen Gerichtsprozess des Bruders und den Unterhalt dessen Familie finanzieren müssen, andererseits seien die (...) von Sicherheitskräften verwüstet worden. (...) habe er sich zunächst durch Flucht dem anstehenden Militärdienst entzogen, sei jedoch im Jahr (...) festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. In der Folge habe er zwischen (...) und (...) seinen Militärdienst ordnungsgemäss geleistet. In den 1990er-Jahren hätten in der Heimatprovinz B._______ schlimme Zustände geherrscht. Er habe zahlreiche Freunde durch extralegale Hinrichtungen verloren und sei selber öfters auf der Strasse und im Geschäft schikaniert worden, obwohl er damals nicht politisch aktiv gewesen sei. Im Jahr (...) hätten sich Sicherheitskräfte eine Woche lang im Haus der Familie aufgehalten, dort einen Posten eingerichtet und namentlich nach dem Bruder gefahndet. Diesem sei vorgeworfen worden, die Kurdische Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben. Einmal sei der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele) mit dem Auto entführt, ausserhalb von B._______ einen Tag lang festgehalten und unter anderem über den Bruder ausgefragt worden. Ausserdem habe man versucht, ihn dabei als Spitzel anzuwerben. Er habe damals befürchten müssen, ins Gefängnis gesteckt oder sogar getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er nur den Weg gesehen, sich der PKK in den Bergen anzuschliessen. So sei er im Jahr (...) illegal aus der Türkei ausgereist und habe sich in der Folge in den Lagern der PKK in D._______ (Nordirak) und E._______ (Iran) aufgehalten. Er habe sich jeweils um die lokale kurdische Bevölkerung, um kurdische Flüchtlinge und um Verletzte gekümmert; er sei auch kulturell und sozial aktiv gewesen. Er habe zwar wie die anderen auch eine dreimonatige militärische Ausbildung erhalten, sei aber nie an Kämpfen der PKK beteiligt gewesen. Zufolge der sich ständig wiederholenden Luftangriffe sei er mit der Zeit psychisch krank geworden und habe sich im Jahr (...) zur Behandlung nach F._______ begeben. Schliesslich habe er die Situation jedoch nicht mehr ausgehalten und daher im Jahr (...) das PKK-Lager im Nordirak verlassen. Im Transit sei er durch die Türkei nach Europa zunächst nach Griechenland und - nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei - in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten, aufgrund des Aufenthalts bei der PKK im Nordirak durch die türkischen Behörden festgenommen und strafrechtlich verfolgt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer zwei Fotografien sowie einen ärztlichen Attest zu den Akten. Im Nachgang zur Befragung liess er am 2. Februar 2010 ein Abschlusszeugnis der Primarschule sowie ein (...) einreichen. C. Am 13. Oktober 2011 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. O. Brunetti, seine Mandatsübernahme an und ersuchte darum, vor Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung rechtzeitig Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um eine ergänzende Stellungnahme und um Nachreichung verschiedener Beweismittel. Der Beschwerdeführer wurde auch um Nennung einer einheitlichen Zustelladresse ersucht, weil er nunmehr zwei Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. E. Am 17. Januar 2012 legte die zuerst eingesetzte Rechtsvertreterin ihr Mandat per sofort nieder. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter einen Familienregister­auszug und ein den Bruder betreffendes Urteil samt Übersetzung der wesentlichen Passagen zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, er sei in ärztlicher Behandlung, wobei der behandelnde Arzt zurzeit abwesend sei, weshalb um Fristerstreckung zum Einreichen des verlangten ärztlichen Berichts ersucht werde. Die Frist wurde vom BFM am 19. Januar 2012 im beantragten Rahmen erstreckt. G. Am 19. Januar 2012 liess das BFM bei der Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe vornehmen. H. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht, datierend vom 9. Februar 2012, innert erstreckter Frist nach. I. Mit Eingabe vom 26. April 2012 wurde um einen möglichst baldigen Asylentscheid ersucht, zumal der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen gesundheitlichen Situation befinde. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 im Wesentlichen mit, zufolge laufender Abklärungen seien keine zeitlichen Angaben möglich. J. Am 18. April 2012 (Eingang BFM: 30. April 2012) übermittelte die Vertretung in Ankara dem BFM das Ergebnis ihrer vor Ort vorgenommenen Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2012 zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. L. Am 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes, datierend vom 4. Oktober 2012, zu den Akten und ersuchte erneut um baldmöglichsten Entscheid. Am 13. Dezember 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erneut verschlechtert; dies habe eine zeitweise Hospitalisierung notwendig gemacht. Das Verfahren sei vor nunmehr vier Jahren eingeleitet worden, und es werde um baldigen Entscheid ersucht. Mit Eingaben vom 27. Februar 2013 (mit einem ärztlichen Kurzbericht vom 26. Februar 2013) sowie vom 14. März 2013 (einen ausführlichen Austrittsbericht vom 26. Februar 2013 enthaltend) sowie vom 4. September 2013 wurde unter Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut um beförderliche Behandlung und Entscheid­findung gebeten. M. Am 5. Dezember 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an die Leitung des BFM und ersuchte darum, das vorliegende Verfahren nunmehr rasch zu einem Abschluss zu bringen. Die Antwort des BFM datiert vom 20. Dezember 2013. N. Am 20. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Beantwortung des entsprechenden Gesuchs vom 13. Oktober 2011 Einsicht in die massgeblichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt. O. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 - eröffnet am 30. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch an, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. P. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Mit der Beschwerde wurden mehrere türkischsprachige Unterlagen ins Recht gelegt. Q. Der Instruktionsrichter liess den für das vorliegende Verfahren wesentlichen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Gleichzeitig überwies er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. S. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Replik vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. U. Am 14. Februar 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand - auf Einladung des Instruktionsrichters hin - seine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art.106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Nachstellungen in B._______ in den (...)-Jahren - zuletzt im Jahr (...) - seien aus aktueller Sicht weder als ernsthaft noch als kausal für die erst im Jahr (...) erfolgte Ausreise zu beurteilen. Ausserdem sei die erste Festnahme im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst erfolgt und vor diesem Hintergrund asylrechtlich nicht relevant.

E. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen wegen seines langjährigen Aufenthalts bei der PKK im Nordirak befürchte sei festzuhalten, dass er gemäss Abklärungen vor Ort (Schweizerische Botschaft in Ankara) in der Türkei nicht formell gesucht werde, kein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig und kein polizeiliches Datenblatt über ihn erstellt worden sei. Das gegen seinen Bruder in den (...)Jahren angestrengte Strafverfahren sei im Jahr (...) aufgeschoben und danach ohne weitere Folgen für den Bruder eingestellt worden, mithin seien vor diesem Hintergrund keine Gründe für eine Reflexverfolgungsgefahr ersichtlich.

E. 4.1.3 Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich seinerzeit in der Türkei bis zur Ausreise selber nicht politisch betätigt oder sonst gegenüber den türkischen Behörden exponiert und sei persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen.

E. 4.1.4 Schliesslich sei festzuhalten, dass er nach seiner Asylgesuchstellung in Griechenland im Jahr (...) oder (...) aus eigenem Antrieb in die Türkei und damit in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sei, bevor er im (...) in die Schweiz gereist sei.

E. 4.1.5 Insgesamt sei das Bestehen einer begründeten Furcht zum aktuellen Zeitpunkt zu verneinen, mithin erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht.

E. 4.2.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg der Sachverhalt erneut dargelegt sowie im Wesentlichen ausgeführt, während seines Aufenthalts in der Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Gedanken niederzuschreiben. Auf Drängen ehemaliger PKK-Mitglieder und anderer Kurden habe er im (...) begonnen, unter seinem Namen einzelne Artikel in den Internetpublikationen "(...)", "(...)" und "(...)" zu veröffentlichen. Darin äussere er seine Unterstützung für die Kurden und seine Kritik am türkischen Staat und an der PKK. Die entsprechenden Artikel (Kopien) seien der Beschwerde beigelegt.

E. 4.2.2 Dem BFM sei hinsichtlich der in der Vergangenheit erlebten Verfolgungshandlungen insoweit zuzustimmen, als diese aufgrund ihrer Intensität und zufolge fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Flüchtlingseigenschaft alleine nicht begründen könnten.

E. 4.2.3 Auch aufgrund des verurteilten und einige Jahre später aufgrund einer Amnestie auf Bewährung freigekommenen Bruders sowie wegen des Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe (N [...]) sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen; diesbezüglich sei der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen.

E. 4.2.4 Hingegen könne der Einschätzung des BFM nicht zugestimmt werden, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegende Furcht vor künftigen Nachteilen nicht begründet sei:

E. 4.2.5 Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen während zehn Jahren aktives Mitglied der PKK gewesen. Dies führe in der Türkei zu rigoroser Strafverfolgung, die üblicherweise nicht in einem rechtsstaatlich vertretbaren Verhältnis zur Schwere allfälliger im Einzelfall tatsächlich verübter Taten stehe. Dementsprechend komme auch das Bundes­verwaltungsgericht regelmässig zum Schluss, dass bei solchen Verfahren ein Politmalus vorliege. Es sei somit davon auszugehen, dass die zehnjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK, sofern dem türkischen Staat diese zur Kenntnis gelangen sollte, mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Strafverfolgung führen würde, die in asylrelevanter Weise unverhältnismässig wäre respektive zu menschenrechtswidriger Behandlung führen würde. Dass der Beschwerdeführer nicht auf türkischen Boden für die PKK tätig gewesen sei, sei dabei für die Gefährdung nicht relevant, zumal die PKK vom türkischen Staat als eine gegen ihn gerichtete terroristische Organisation verurteilt werde. Keinen anderen Schluss lasse der Umstand zu, dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei, zumal er sich während dieser Zeit heimlich und vom Schlepper versteckt in der Türkei aufgehalten habe und dies der einzig ihm offenstehende Weg zur weiteren Flucht nach Europa gewesen sei, um der befürchteten formellen Rückschaffung durch Griechenland in die Türkei zu entgehen.

E. 4.2.6 Schliesslich vermöge auch das Ergebnis der Abklärung vor Ort, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und in B._______ kein Verfahren gegen ihn hängig sei, nichts daran zu ändern, dass er die erwähnten Nachteile zu erleiden hätte, sobald die türkischen Behörden seiner habhaft werden und von seiner PKK-Mitglied­schaft erfahren würden.

E. 4.2.7 Insgesamt sei die Gefahr einer unverhältnismässigen und menschenrechtswidrigen behördlichen Verfolgung bei Bekanntwerden der langjährigen PKK-Mitgliedschaft vorliegend als konkret und reell einzustufen; dies ergebe sich allein schon daraus, als der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erstmals seit (...) offiziell türkischen Boden betreten würde. Dies würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu intensiver behördlicher Befragung führen, zumal der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, wo besonders grosse Spannungen zwischen Kurden und türkischem Staat bestünden und wo er vor seiner damaligen Ausreise in Konflikt mit den staatlichen Organen geraten sei.

E. 4.2.8 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers - wegen angeblicher Unterstützung der PKK - verhaftet und verurteilt sowie sein Cousin wegen desselben Tatbestands verfolgt worden sei, wäre ein weiterer Grund für die türkischen Behörden, von einer Verbindung des Beschwerdeführers mit der PKK auszugehen.

E. 4.2.9 Schliesslich würden die unter seinem Namen publizierten kritischen Artikel zur Sichtbarkeit des Beschwerdeführers führen, und entsprechend die Wahrscheinlichkeit erhöhen, im Falle einer Rückkehr durch die türkischen Behörden verhört zu werden.

E. 4.2.10 Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit subjektiv und objek­tiv begründete Furcht asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erleiden. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und eine Asylunwürdigkeit liege gemäss Praxis des Gerichts allein bei Mitgliedschaft bei der PKK nicht vor. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu den in der Vergangenheit erlebten Verfolgungshandlungen, denen sie zufolge mangelnder Intensität und aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Flüchtlingseigenschaft abspricht, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund des verurteilten und einige Jahre später aufgrund einer Amnestie auf Bewährung freigekommenen Bruders sowie wegen des Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen sei. Das Gericht sieht keine Veranlassung, sich zu diesen unbestrittenen Aspekten der angefochtenen Verfügung zu äussern.

E. 5.2 Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen und sich in der Folge in deren Hoheitsgebiet im Iran und namentlich im Nordirak aufgehalten und dort in der beschriebenen Art und Weise für die Partei tätig gewesen ist, nicht in Frage gestellt hat. Auch diesbezüglich besteht keine Veranlassung für weitere Ausführungen.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG:

E. 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.).

E. 5.3.2 Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. April 2012 wird der Beschwerdeführer in der Türkei nicht behördlich gesucht; weder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in B._______ noch (...) ist ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet; es ist auch kein polizeiliches Datenblatt über ihn erstellt worden. Der Auskunft ist auch zu entnehmen, dass das Verfahren des Bruders im Nachgang zu einer Amnestie folgenlos eingestellt worden ist.

E. 5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet und vor diesem Hintergrund ebenfalls keine (weiteren) behördlichen Massnahmen zu gewärtigen.

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer war im (...) von Griechenland aus in die Türkei zurückgekehrt und hatte sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten. Dass er vom Drittstaat aus nicht direkt in ein westeuropäisches Land, sondern ausgerechnet in den behaupteten Verfolgerstaat weiter­reiste, spricht jedenfalls nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung durch die Heimatbehörden.

E. 5.3.5 Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als PKK-Mitglied hatte er bisher keine Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Für die Annahme, er müsste solche - für den Fall einer Rückkehr in die Türkei - in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, gibt es in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Namentlich ist bei der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass seine Unterstützung der PKK den türkischen Behörden bekannt geworden ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden sollte.

E. 5.3.6 Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Internet einzelne Artikel publiziert hat, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Familien- und Vorname des Beschwerdeführers sind in der Türkei tatsächlich sehr verbreitet (vgl. Vernehmlassung S. 2; zur Verbreitung des Namens G._______ auch Gabriele Rodríguez, Turksprachige Namen in Deutschland [http://www.namenkundliche-informationen.de/pdf/97/articles /NI%2097_2010_Rodriguez.pdf, abgerufen am 23.2.2015] S. [...]), und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden sich bei diesen Berichten ernsthaft darum bemüht hätten, den Autor zu eruieren (und ihnen dies gelungen wäre). Ob das SEM (mit dem Hinweis auf das auffällige Timing dieser Internetpublikationen [...]) zu Recht implizit die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Raum stellt (vgl. Vernehmlassung S. 1), kann offenbleiben.

E. 5.3.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss aktuellen Akten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschliessung in der Schweiz mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen, indem er auf dem dafür zuständigen Amt seiner Heimatregion einen Geburtsregisterauszug sowie einen Familienschein hat ausstellen lassen. Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 mit, er sei für diese Dokumente nicht persönlich in den Heimatstaat gereist, sondern habe diese über seine Schwester und gegen Bezahlung erhältlich gemacht. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft sei dieses Vorgehen nicht massgeblich, zumal er nicht geltend mache, er werde aktuell in der Türkei gesucht. Vielmehr befürchte er, im Falle einer Rückkehr dorthin unter anderem wegen der mehrjährigen Landesabwesenheit konkret Gefahr zu laufen, von den türkischen Behörden vernommen zu werden; dabei befürchte er, dass dann seine langjährige Mitgliedschaft bei der PKK bekannt, er angeklagt und einem Verfahren ausgesetzt würde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer explizit die Richtigkeit der Feststellung der Botschaftsabklärung bestätigt, wonach er in der Türkei nicht gesucht werde, drängt sich die Frage auf, ob er sich mit seinem Verhalten im Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat; solches könnte gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zum Asylwiderruf und zur Aberkennung einer bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft führen. Auch diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fakt ist, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos Dokumente ausgestellt haben, um seine Eheschliessung in der Schweiz zu ermöglichen. Die wenig plausible Behauptung, dass seine Verwandten dabei Bestechungsgeld hätten bezahlen müssen, wird nicht weiter substanziiert. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die türkischen Behörden einen im Ausland lebenden Landsmann, der ihnen als PKK-Mitglied und Exil-Politaktivist bekannt wäre, kaum in den Genuss solcher konsularischer Unterstützungshandlungen kommen lassen würden.

E. 5.3.8 Schliesslich ist mit Blick auf die thematisierte Furcht vor einer Einvernahme im Falle einer allfälligen Wiedereinreise in die Türkei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aktuell einen Aufenthaltstitel hat, mithin eine (erzwungene) Rückkehr vor diesem Hintergrund in absehbarer Zeit nicht bevorsteht.

E. 5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten heute nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 6 In Würdigung des gesamten, rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts ver­mögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen gegeben, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich deshalb.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben.

E. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen im Beschwerde­verfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'365.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2'365.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1025/2014 Urteil vom 5. März 2015 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Türkei, amtlich verbeiständet durch Dr. iur. Oliver Brunetti, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 28. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Jahr (...) und reiste in den Irak, wo er für die PKK tätig gewesen sei. Er habe sich etwa 10 Jahre lang im Irak aufgehalten, bevor er über Istanbul - wo er vom (...) bis (...) verblieben sei - in einem Lastwagen versteckt am (...) illegal in die Schweiz gelangt sei und am selben Tat ein Asylgesuch gestellt habe. A.a Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) fand am (...) 2008 die Befragung zur Person (BzP) statt und es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu gewährt, dass gestützt auf einen Fingerabdruckvergleich mutmasslich Griechenland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Der Beschwerdeführer gab dabei zu, sich in Griechenland aufgehalten und dort ein Asylgesuch eingereicht zu haben; er habe Griechenland im (...) wieder verlassen, sei in die Türkei zurückgekehrt und habe sich bis zur Wegreise in Richtung Schweiz im (...) in C._______ aufgehalten. A.b Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein und verfügte die Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland. A.c Am 7. Juli 2009 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des BFM einlegen. A.d Nachdem das BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens mit Verfügung vom 4. September 2009 auf den angefochtenen Nichteintretensentscheid zurückgekommen war, schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Beschluss E-4330/2009 vom 12. Oktober 2009 als gegenstandslos geworden ab. II. B. Am 28. Januar 2010 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG durch. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer namentlich geltend, er habe nach Abbruch der Schule in den (...) gearbeitet. Diese Geschäfte würden heute nicht mehr existieren: Einerseits habe man einen Gerichtsprozess des Bruders und den Unterhalt dessen Familie finanzieren müssen, andererseits seien die (...) von Sicherheitskräften verwüstet worden. (...) habe er sich zunächst durch Flucht dem anstehenden Militärdienst entzogen, sei jedoch im Jahr (...) festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden. In der Folge habe er zwischen (...) und (...) seinen Militärdienst ordnungsgemäss geleistet. In den 1990er-Jahren hätten in der Heimatprovinz B._______ schlimme Zustände geherrscht. Er habe zahlreiche Freunde durch extralegale Hinrichtungen verloren und sei selber öfters auf der Strasse und im Geschäft schikaniert worden, obwohl er damals nicht politisch aktiv gewesen sei. Im Jahr (...) hätten sich Sicherheitskräfte eine Woche lang im Haus der Familie aufgehalten, dort einen Posten eingerichtet und namentlich nach dem Bruder gefahndet. Diesem sei vorgeworfen worden, die Kurdische Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) unterstützt zu haben. Einmal sei der Beschwerdeführer vom militärischen Geheimdienst JITEM (Jandarma stihbarat ve Terörle Mücadele) mit dem Auto entführt, ausserhalb von B._______ einen Tag lang festgehalten und unter anderem über den Bruder ausgefragt worden. Ausserdem habe man versucht, ihn dabei als Spitzel anzuwerben. Er habe damals befürchten müssen, ins Gefängnis gesteckt oder sogar getötet zu werden. Aus diesem Grund habe er nur den Weg gesehen, sich der PKK in den Bergen anzuschliessen. So sei er im Jahr (...) illegal aus der Türkei ausgereist und habe sich in der Folge in den Lagern der PKK in D._______ (Nordirak) und E._______ (Iran) aufgehalten. Er habe sich jeweils um die lokale kurdische Bevölkerung, um kurdische Flüchtlinge und um Verletzte gekümmert; er sei auch kulturell und sozial aktiv gewesen. Er habe zwar wie die anderen auch eine dreimonatige militärische Ausbildung erhalten, sei aber nie an Kämpfen der PKK beteiligt gewesen. Zufolge der sich ständig wiederholenden Luftangriffe sei er mit der Zeit psychisch krank geworden und habe sich im Jahr (...) zur Behandlung nach F._______ begeben. Schliesslich habe er die Situation jedoch nicht mehr ausgehalten und daher im Jahr (...) das PKK-Lager im Nordirak verlassen. Im Transit sei er durch die Türkei nach Europa zunächst nach Griechenland und - nach einem kurzen Aufenthalt in der Türkei - in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr müsse er befürchten, aufgrund des Aufenthalts bei der PKK im Nordirak durch die türkischen Behörden festgenommen und strafrechtlich verfolgt zu werden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwer­deführer zwei Fotografien sowie einen ärztlichen Attest zu den Akten. Im Nachgang zur Befragung liess er am 2. Februar 2010 ein Abschlusszeugnis der Primarschule sowie ein (...) einreichen. C. Am 13. Oktober 2011 zeigte der neue Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Dr. iur. O. Brunetti, seine Mandatsübernahme an und ersuchte darum, vor Erlass einer erstinstanzlichen Verfügung rechtzeitig Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten. D. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer um eine ergänzende Stellungnahme und um Nachreichung verschiedener Beweismittel. Der Beschwerdeführer wurde auch um Nennung einer einheitlichen Zustelladresse ersucht, weil er nunmehr zwei Rechtsvertreter mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. E. Am 17. Januar 2012 legte die zuerst eingesetzte Rechtsvertreterin ihr Mandat per sofort nieder. F. Mit Schreiben vom 17. Januar 2011 (recte: 2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen aktuellen Rechtsvertreter einen Familienregister­auszug und ein den Bruder betreffendes Urteil samt Übersetzung der wesentlichen Passagen zu den Akten reichen. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, er sei in ärztlicher Behandlung, wobei der behandelnde Arzt zurzeit abwesend sei, weshalb um Fristerstreckung zum Einreichen des verlangten ärztlichen Berichts ersucht werde. Die Frist wurde vom BFM am 19. Januar 2012 im beantragten Rahmen erstreckt. G. Am 19. Januar 2012 liess das BFM bei der Schweizer Botschaft in Ankara Abklärungen hinsichtlich der vorgebrachten Asylgründe vornehmen. H. Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 reichte der Beschwerdeführer den in Aussicht gestellten Arztbericht, datierend vom 9. Februar 2012, innert erstreckter Frist nach. I. Mit Eingabe vom 26. April 2012 wurde um einen möglichst baldigen Asylentscheid ersucht, zumal der Beschwerdeführer sich in einer schwierigen gesundheitlichen Situation befinde. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 im Wesentlichen mit, zufolge laufender Abklärungen seien keine zeitlichen Angaben möglich. J. Am 18. April 2012 (Eingang BFM: 30. April 2012) übermittelte die Vertretung in Ankara dem BFM das Ergebnis ihrer vor Ort vorgenommenen Abklärungen. Dem Beschwerdeführer wurde am 3. Mai 2012 zum Abklärungsergebnis der Botschaft das rechtliche Gehör gewährt. K. Nach gewährter Fristerstreckung liess der Beschwerdeführer am 22. Mai 2012 seine Stellungnahme zu den Akten reichen. L. Am 9. Oktober 2012 reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Bericht des behandelnden Arztes, datierend vom 4. Oktober 2012, zu den Akten und ersuchte erneut um baldmöglichsten Entscheid. Am 13. Dezember 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich erneut verschlechtert; dies habe eine zeitweise Hospitalisierung notwendig gemacht. Das Verfahren sei vor nunmehr vier Jahren eingeleitet worden, und es werde um baldigen Entscheid ersucht. Mit Eingaben vom 27. Februar 2013 (mit einem ärztlichen Kurzbericht vom 26. Februar 2013) sowie vom 14. März 2013 (einen ausführlichen Austrittsbericht vom 26. Februar 2013 enthaltend) sowie vom 4. September 2013 wurde unter Hinweis auf den schlechten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers erneut um beförderliche Behandlung und Entscheid­findung gebeten. M. Am 5. Dezember 2013 wandte sich der Rechtsvertreter an die Leitung des BFM und ersuchte darum, das vorliegende Verfahren nunmehr rasch zu einem Abschluss zu bringen. Die Antwort des BFM datiert vom 20. Dezember 2013. N. Am 20. Januar 2014 wurde dem Beschwerdeführer in Beantwortung des entsprechenden Gesuchs vom 13. Oktober 2011 Einsicht in die massgeblichen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens gewährt. O. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 - eröffnet am 30. Januar 2014 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete jedoch an, der Vollzug der Wegweisung werde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. P. Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Rechtsvertreters sowie um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersucht. Mit der Beschwerde wurden mehrere türkischsprachige Unterlagen ins Recht gelegt. Q. Der Instruktionsrichter liess den für das vorliegende Verfahren wesentlichen Inhalt der eingereichten fremdsprachigen Unterlagen von Amtes wegen übersetzen. R. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands gut und setzte den bevollmächtigten Rechtsvertreter als amtlichen Beistand ein. Gleichzeitig überwies er die Akten dem BFM zur Vernehmlassung. S. Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. April 2014 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Replik vom 25. April 2014 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. U. Am 14. Februar 2015 reichte der amtliche Rechtsbeistand - auf Einladung des Instruktionsrichters hin - seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Im Asylbereich kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art.106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte in seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten behördlichen Nachstellungen in B._______ in den (...)-Jahren - zuletzt im Jahr (...) - seien aus aktueller Sicht weder als ernsthaft noch als kausal für die erst im Jahr (...) erfolgte Ausreise zu beurteilen. Ausserdem sei die erste Festnahme im Jahr (...) im Zusammenhang mit dem ausstehenden Militärdienst erfolgt und vor diesem Hintergrund asylrechtlich nicht relevant. 4.1.2 Soweit der Beschwerdeführer künftige staatliche Verfolgungsmassnahmen wegen seines langjährigen Aufenthalts bei der PKK im Nordirak befürchte sei festzuhalten, dass er gemäss Abklärungen vor Ort (Schweizerische Botschaft in Ankara) in der Türkei nicht formell gesucht werde, kein Ermittlungsverfahren gegen ihn hängig und kein polizeiliches Datenblatt über ihn erstellt worden sei. Das gegen seinen Bruder in den (...)Jahren angestrengte Strafverfahren sei im Jahr (...) aufgeschoben und danach ohne weitere Folgen für den Bruder eingestellt worden, mithin seien vor diesem Hintergrund keine Gründe für eine Reflexverfolgungsgefahr ersichtlich. 4.1.3 Ausserdem habe der Beschwerdeführer sich seinerzeit in der Türkei bis zur Ausreise selber nicht politisch betätigt oder sonst gegenüber den türkischen Behörden exponiert und sei persönlich keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. 4.1.4 Schliesslich sei festzuhalten, dass er nach seiner Asylgesuchstellung in Griechenland im Jahr (...) oder (...) aus eigenem Antrieb in die Türkei und damit in den angeblichen Verfolgerstaat zurückgekehrt sei, bevor er im (...) in die Schweiz gereist sei. 4.1.5 Insgesamt sei das Bestehen einer begründeten Furcht zum aktuellen Zeitpunkt zu verneinen, mithin erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. 4.2 4.2.1 Auf Beschwerdeebene wird vorweg der Sachverhalt erneut dargelegt sowie im Wesentlichen ausgeführt, während seines Aufenthalts in der Schweiz habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Gedanken niederzuschreiben. Auf Drängen ehemaliger PKK-Mitglieder und anderer Kurden habe er im (...) begonnen, unter seinem Namen einzelne Artikel in den Internetpublikationen "(...)", "(...)" und "(...)" zu veröffentlichen. Darin äussere er seine Unterstützung für die Kurden und seine Kritik am türkischen Staat und an der PKK. Die entsprechenden Artikel (Kopien) seien der Beschwerde beigelegt. 4.2.2 Dem BFM sei hinsichtlich der in der Vergangenheit erlebten Verfolgungshandlungen insoweit zuzustimmen, als diese aufgrund ihrer Intensität und zufolge fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Flüchtlingseigenschaft alleine nicht begründen könnten. 4.2.3 Auch aufgrund des verurteilten und einige Jahre später aufgrund einer Amnestie auf Bewährung freigekommenen Bruders sowie wegen des Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe (N [...]) sei mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen; diesbezüglich sei der Vorinstanz ebenfalls zuzustimmen. 4.2.4 Hingegen könne der Einschätzung des BFM nicht zugestimmt werden, wonach die beim Beschwerdeführer vorliegende Furcht vor künftigen Nachteilen nicht begründet sei: 4.2.5 Der Beschwerdeführer sei unbestrittenermassen während zehn Jahren aktives Mitglied der PKK gewesen. Dies führe in der Türkei zu rigoroser Strafverfolgung, die üblicherweise nicht in einem rechtsstaatlich vertretbaren Verhältnis zur Schwere allfälliger im Einzelfall tatsächlich verübter Taten stehe. Dementsprechend komme auch das Bundes­verwaltungsgericht regelmässig zum Schluss, dass bei solchen Verfahren ein Politmalus vorliege. Es sei somit davon auszugehen, dass die zehnjährige Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der PKK, sofern dem türkischen Staat diese zur Kenntnis gelangen sollte, mit grosser Wahrscheinlichkeit zu Strafverfolgung führen würde, die in asylrelevanter Weise unverhältnismässig wäre respektive zu menschenrechtswidriger Behandlung führen würde. Dass der Beschwerdeführer nicht auf türkischen Boden für die PKK tätig gewesen sei, sei dabei für die Gefährdung nicht relevant, zumal die PKK vom türkischen Staat als eine gegen ihn gerichtete terroristische Organisation verurteilt werde. Keinen anderen Schluss lasse der Umstand zu, dass der Beschwerdeführer von Griechenland aus vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei, zumal er sich während dieser Zeit heimlich und vom Schlepper versteckt in der Türkei aufgehalten habe und dies der einzig ihm offenstehende Weg zur weiteren Flucht nach Europa gewesen sei, um der befürchteten formellen Rückschaffung durch Griechenland in die Türkei zu entgehen. 4.2.6 Schliesslich vermöge auch das Ergebnis der Abklärung vor Ort, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Datenblatt bestehe und in B._______ kein Verfahren gegen ihn hängig sei, nichts daran zu ändern, dass er die erwähnten Nachteile zu erleiden hätte, sobald die türkischen Behörden seiner habhaft werden und von seiner PKK-Mitglied­schaft erfahren würden. 4.2.7 Insgesamt sei die Gefahr einer unverhältnismässigen und menschenrechtswidrigen behördlichen Verfolgung bei Bekanntwerden der langjährigen PKK-Mitgliedschaft vorliegend als konkret und reell einzustufen; dies ergebe sich allein schon daraus, als der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr erstmals seit (...) offiziell türkischen Boden betreten würde. Dies würde mit grosser Wahrscheinlichkeit zu intensiver behördlicher Befragung führen, zumal der Beschwerdeführer aus B._______ stamme, wo besonders grosse Spannungen zwischen Kurden und türkischem Staat bestünden und wo er vor seiner damaligen Ausreise in Konflikt mit den staatlichen Organen geraten sei. 4.2.8 Die Tatsache, dass der Bruder des Beschwerdeführers - wegen angeblicher Unterstützung der PKK - verhaftet und verurteilt sowie sein Cousin wegen desselben Tatbestands verfolgt worden sei, wäre ein weiterer Grund für die türkischen Behörden, von einer Verbindung des Beschwerdeführers mit der PKK auszugehen. 4.2.9 Schliesslich würden die unter seinem Namen publizierten kritischen Artikel zur Sichtbarkeit des Beschwerdeführers führen, und entsprechend die Wahrscheinlichkeit erhöhen, im Falle einer Rückkehr durch die türkischen Behörden verhört zu werden. 4.2.10 Insgesamt habe der Beschwerdeführer damit subjektiv und objek­tiv begründete Furcht asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu erleiden. Eine inländische Fluchtalternative sei nicht gegeben, und eine Asylunwürdigkeit liege gemäss Praxis des Gerichts allein bei Mitgliedschaft bei der PKK nicht vor. Daher erfülle er die Flüchtlingseigenschaft, und es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass die Ausführungen der Vorinstanz zu den in der Vergangenheit erlebten Verfolgungshandlungen, denen sie zufolge mangelnder Intensität und aufgrund des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zur Ausreise die Flüchtlingseigenschaft abspricht, vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden. Das Gleiche gilt für die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach aufgrund des verurteilten und einige Jahre später aufgrund einer Amnestie auf Bewährung freigekommenen Bruders sowie wegen des Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, mit Bezug auf den Beschwerdeführer keine asylrelevante Reflexverfolgung anzunehmen sei. Das Gericht sieht keine Veranlassung, sich zu diesen unbestrittenen Aspekten der angefochtenen Verfügung zu äussern. 5.2 Sodann ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen und sich in der Folge in deren Hoheitsgebiet im Iran und namentlich im Nordirak aufgehalten und dort in der beschriebenen Art und Weise für die Partei tätig gewesen ist, nicht in Frage gestellt hat. Auch diesbezüglich besteht keine Veranlassung für weitere Ausführungen. 5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG: 5.3.1 Gemäss Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Überdies muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Schutzalternative verfügt (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., BVGE 2011/51 E. 8 S. 1019 ff.). 5.3.2 Gemäss Botschaftsauskunft vom 18. April 2012 wird der Beschwerdeführer in der Türkei nicht behördlich gesucht; weder bei der zuständigen Staatsanwaltschaft in B._______ noch (...) ist ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet; es ist auch kein polizeiliches Datenblatt über ihn erstellt worden. Der Auskunft ist auch zu entnehmen, dass das Verfahren des Bruders im Nachgang zu einer Amnestie folgenlos eingestellt worden ist. 5.3.3 Sodann hat der Beschwerdeführer seinen Militärdienst geleistet und vor diesem Hintergrund ebenfalls keine (weiteren) behördlichen Massnahmen zu gewärtigen. 5.3.4 Der Beschwerdeführer war im (...) von Griechenland aus in die Türkei zurückgekehrt und hatte sich dort etwa zwei Monate lang aufgehalten. Dass er vom Drittstaat aus nicht direkt in ein westeuropäisches Land, sondern ausgerechnet in den behaupteten Verfolgerstaat weiter­reiste, spricht jedenfalls nicht für eine ernsthafte Furcht vor Verfolgung durch die Heimatbehörden. 5.3.5 Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Beschwerdeführers als PKK-Mitglied hatte er bisher keine Verfolgungsmassnahmen zu erleiden. Für die Annahme, er müsste solche - für den Fall einer Rückkehr in die Türkei - in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, gibt es in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte. Namentlich ist bei der heutigen Aktenlage nicht davon auszugehen, dass seine Unterstützung der PKK den türkischen Behörden bekannt geworden ist oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt werden sollte. 5.3.6 Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz im Internet einzelne Artikel publiziert hat, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Familien- und Vorname des Beschwerdeführers sind in der Türkei tatsächlich sehr verbreitet (vgl. Vernehmlassung S. 2; zur Verbreitung des Namens G._______ auch Gabriele Rodríguez, Turksprachige Namen in Deutschland [http://www.namenkundliche-informationen.de/pdf/97/articles /NI%2097_2010_Rodriguez.pdf, abgerufen am 23.2.2015] S. [...]), und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Behörden sich bei diesen Berichten ernsthaft darum bemüht hätten, den Autor zu eruieren (und ihnen dies gelungen wäre). Ob das SEM (mit dem Hinweis auf das auffällige Timing dieser Internetpublikationen [...]) zu Recht implizit die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in den Raum stellt (vgl. Vernehmlassung S. 1), kann offenbleiben. 5.3.7 Der Beschwerdeführer hat gemäss aktuellen Akten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Eheschliessung in der Schweiz mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufgenommen, indem er auf dem dafür zuständigen Amt seiner Heimatregion einen Geburtsregisterauszug sowie einen Familienschein hat ausstellen lassen. Im Rahmen des hierzu gewährten rechtlichen Gehörs teilte der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 mit, er sei für diese Dokumente nicht persönlich in den Heimatstaat gereist, sondern habe diese über seine Schwester und gegen Bezahlung erhältlich gemacht. Für die Frage der Flüchtlingseigenschaft sei dieses Vorgehen nicht massgeblich, zumal er nicht geltend mache, er werde aktuell in der Türkei gesucht. Vielmehr befürchte er, im Falle einer Rückkehr dorthin unter anderem wegen der mehrjährigen Landesabwesenheit konkret Gefahr zu laufen, von den türkischen Behörden vernommen zu werden; dabei befürchte er, dass dann seine langjährige Mitgliedschaft bei der PKK bekannt, er angeklagt und einem Verfahren ausgesetzt würde. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer explizit die Richtigkeit der Feststellung der Botschaftsabklärung bestätigt, wonach er in der Türkei nicht gesucht werde, drängt sich die Frage auf, ob er sich mit seinem Verhalten im Sinn von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) unter den Schutz des Heimatstaates gestellt hat; solches könnte gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG zum Asylwiderruf und zur Aberkennung einer bereits festgestellten Flüchtlingseigenschaft führen. Auch diese Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fakt ist, dass die türkischen Behörden den Beschwerdeführer behilflich waren und ihm - respektive für ihn - offenbar anstandslos Dokumente ausgestellt haben, um seine Eheschliessung in der Schweiz zu ermöglichen. Die wenig plausible Behauptung, dass seine Verwandten dabei Bestechungsgeld hätten bezahlen müssen, wird nicht weiter substanziiert. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die türkischen Behörden einen im Ausland lebenden Landsmann, der ihnen als PKK-Mitglied und Exil-Politaktivist bekannt wäre, kaum in den Genuss solcher konsularischer Unterstützungshandlungen kommen lassen würden. 5.3.8 Schliesslich ist mit Blick auf die thematisierte Furcht vor einer Einvernahme im Falle einer allfälligen Wiedereinreise in die Türkei der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aktuell einen Aufenthaltstitel hat, mithin eine (erzwungene) Rückkehr vor diesem Hintergrund in absehbarer Zeit nicht bevorsteht. 5.4 Insgesamt ist nach dem Gesagten heute nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

6. In Würdigung des gesamten, rechtsgenüglich erstellten Sachverhalts ver­mögen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Nachdem der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden ist, stellen sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss keine weiteren Fragen mehr: Die Wegweisungsvollzugshindernisse sind alternativer Natur: Ist eines von ihnen gegeben, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar. Weitere Ausführungen zu diesem Punkt erübrigen sich deshalb.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Kosten zu erheben. 10.2 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und ein amtlicher Vertreter eingesetzt worden ist, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote des amtlichen Rechtsbeistands erscheint den konkreten Verfahrensumständen als angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist für seine Bemühungen im Beschwerde­verfahren zulasten des Gerichts ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'365.- (inklusive Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2'365.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: