Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus C._______, wo sie vor ihrer Ausreise auch wohnhaft gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 8. August 2014 gemeinsam mit ihrer (...) Tochter. Am 12. August 2014 gelangten sie illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchten. Am 23. September 2014 wurde vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 8. Oktober 2014 führte die Vorinstanz die Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, ihre familiären Probleme seien ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Sodann sei bis im Jahre 2002 ein aktives Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und in deren E._______ tätig gewesen. Sie habe die schmutzigen Geschäfte dieser Organisation hautnah miterlebt. Sie sei (...) lang in Haft und (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Insgesamt sei sie zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Nachdem sie sich von der PKK losgesagt habe, sei sie allein und ohne soziales Netz gewesen, weshalb sie dem Drängen ihrer Angehörigen nachgegeben habe und sich im Jahr (...) mit einem ihr fremden Mann habe verheiraten lassen. Es habe sich dann herausgestellt, dass dieser Mann verschuldet, bereits (...) in Haft und F._______ gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...) sei er auch noch gewalttätig geworden. Sie habe sich in ihrer Not an ihre Brüder gewendet und ihnen ihre Absicht mitgeteilt, dass sie sich von ihrem Mann trennen werde. Doch für ihre Brüder sei die Ehre der Familie wichtiger gewesen und sie hätten ihr mit Gewalt gedroht, falls sie sich von ihrem Mann trennen würde. Ihr Mann habe sie danach nicht nur geschlagen, sondern ihr auch gedroht, sie bei den Behörden sowie der PKK anzuzeigen. Von ihrer Vergangenheit als aktives PKK-Mitglied habe er von ihren Brüdern erfahren. Sowohl ihrem Mann als auch ihren Brüdern habe sie nichts bedeutet und sie habe von beiden Seiten Gewalt erfahren. Nachdem ihr eine Erbschaft in Aussicht gestellt worden sei, habe ihr Mann in eine Scheidung eingewilligt, weil die Erbschaft, die im Falle einer bestehenden Ehe für die Tilgung seiner Schulden verwendet worden wäre, an sie ausgezahlt würde und er ebenfalls von ihrem ererbten Geld profitiert hätte. Im (...) hätten sie gemeinsam das Scheidungsgesuch eingereicht. Gleichzeitig habe sie das Sorgerecht für ihre Tochter beantragt. Ihr Mann sei davon ausgegangen, dass sie nach der Scheidung weiterhin im gemeinsamen Haushalt leben und wieder heiraten würden. Zu ihrer Überraschung sei ihr Mann im Gerichtssaal festgenommen worden, weil er wegen begangener Straftaten bereits seit längerer Zeit gesucht worden sei. Sie habe diese Gelegenheit genutzt und umgehend einen Pass beantragt, um das Land verlassen zu können. Am (...) sei die Scheidung vollzogen worden. Gleichentags sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach G._______ zu einer Freundin gereist. Zwei oder drei Tage vor dem Scheidungstermin sei ihr Ex-Mann aus der Haft entlassen worden. In G._______ habe sie sich bis zum (...) aufgehalten. Anschliessend habe sie bei einer Freundin in C._______ gelebt. Ihr Ex-Mann habe ihren Aufenthaltsort schnell ausfindig gemacht. Daraufhin hätten sie telefonischen Kontakt unterhalten, wobei er erklärt habe, er habe ein Recht darauf, seine Tochter zu sehen. Er habe ihr gedroht, ihr würden Probleme mit den Behörden entstehen, sollte sie sich seiner Forderung widersetzen. Bei einem Treffen in einem Einkaufscenter am (...) habe sie allerdings sofort gemerkt, dass er andere Absichten gehabt habe und nicht an seinem Kind interessiert gewesen sei. Sie habe es abgelehnt, auf seine Forderung einzugehen und den Raum des durch Sicherheitspersonal geschützten Einkaufszentrums zu verlassen, worauf er erneut mit Drohungen reagiert und das Einkaufszentrum verlassen habe. Nach diesem Vorfall habe sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Daraufhin sei eine Fernhalteverfügung erlassen worden. Am (...) sei sie ihrem Ex-Mann erneut begegnet. Er habe wütend reagiert, weil sie nicht mit ihm habe sprechen wollen. Sie sei vor ihm geflüchtet, worauf er die Verfolgung aufgenommen und ein Messer gezückt habe. Passanten hätten ihn aufgehalten und die Polizei gerufen. Er habe jedoch entweichen können. Auf Anraten einer Freundin habe sie auf eine erneute Anzeige verzichtet, weil sich diese dadurch selbst auch in Gefahr gewähnt habe. Ebenfalls zufällig sei sie ihrem Bruder begegnet. Auch dieser sei gewalttätig geworden und habe sie geschlagen, als sie es abgelehnt habe, mit ihm zu sprechen. Er habe ihr gesagt, sie habe die Familienehre zutiefst verletzt, was sie büssen müsse. Nach der Behandlung ihrer Verletzungen im Spital habe sie auf dem Polizeiposten den Vorfall rapportiert. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen habe sie ihre Tochter bei ihrer Freundin gelassen und sei am (...) ins Frauenhaus in Batman eingetreten, wo sie (...) Tage verbracht habe. Anschliessend habe sie begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz die folgenden Dokumente je in Kopie zu den Akten: Gerichtsverhandlungsprotokoll und Scheidungsurteil vom (...), Einvernahmeprotokolle betreffend Übergriffe des Ex-Ehemannes vom (...) beziehungsweise des Bruders vom (...), Urteil vom (...) bezüglich des Rayonverbots des Ex-Ehemannes, Spitalbericht vom (...) betreffend Übergriff des Bruders und Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichtes von C._______ vom (...) (vgl. A2/1). C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 eröffnet am 29. Oktober 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (zwei Zeitungsausschnitte aus der Zeitung H._______ vom 28. Oktober und 7. November 2014) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter sein Mandatsverhältnis in erwähnter Sache an und stellte gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. In Ergänzung der Beschwerde vom 26. November 2016 beantragte er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG (SR 142.31), E. Am 11. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein fremdsprachiges Dokument in Kopie ein und beantragte dessen Übersetzung von Amtes wegen. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, Dr. med. (...), sei anzuweisen, die Überweisung der Beschwerdeführerin an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) anzuordnen, oder von Amtes wegen dort ein Gutachten über die erlittene Folter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen. Mit einem Schreiben vom 12. Februar 2015 (Poststempel) informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über einen anstehenden Termin seiner Mandantin im (...). Gleichzeitig wurde die Einreichung eines Berichts in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ordnete gleichzeitig an, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. Zur Einreichung einer Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments in eine Amtssprache sowie zur Einreichung des Originals inklusive Zustellumschlag wurde Frist angesetzt, mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, unter Beilage entsprechender Beweismittel Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erstatten. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine als beglaubigte Kopie bezeichnete Fassung des Urteils des 1. Staatssicherheitsgerichts der Türkischen Republik in C._______, die Übersetzung der wesentlichen Teile davon sowie den Frachtbrief ein. Ergänzend führte sie aus, das Original-Couvert befinde sich wahrscheinlich bei der Beratungsstelle für Asylsuchende in D._______ und könne innert Frist ebenfalls nachgereicht werden. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand. H. Das Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 auf, das in Aussicht gestellte Original-Couvert bis am 2. April 2015 einzureichen, hiess das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines Nachweises über den Gesundheitszustand gut und erstreckte die Frist bis zum 2. April 2015. I. Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Zustellnachweis in Kopie ein und führte aus, die Beratungsstelle für Asylsuchende in D._______ habe das Zustellcouvert nicht aufbewahrt. Gleichzeitig erklärte sie, am 31. März 2015 geheiratet zu haben und nun A._______ zu heissen. Sodann ersuchte sie erneut um Fristerstreckung zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand. Überdies machte sie geltend, als Yezidin könne ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden. Sie müsste dort ihre Religion unterdrücken und gleichzeitig vor ihrem Ex-Ehemann flüchten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das vorerwähnte Fristerstreckungsgesuch gut und erstreckte die Frist zur Einreichung eines Nachweises zum Gesundheitszustand letztmalig bis zum 17. April 2015. K. Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Arztbericht einreichen könne. Sie sei zurzeit nicht mehr in Behandlung und werde nach erfolgtem Kantonswechsel in den Kanton D._______ eine neue Ärztin beziehungsweise einen neuen Arzt aufsuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG, bis zum 1. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzureichen M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. Juni 2015 eine Replik einzureichen. O. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführer ihre Replik ein. P. Am 9. September 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel zum Beleg ihrer Bemühungen um eine rasche Integration in der Schweiz zu den Akten (eine Kopie ihres Einsatzplanes im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des [...]). Q. Mit Eingabe vom 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen ärztlichen Bericht von (...) (datiert vom 26. Oktober 2015) zu den Akten. R. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I._______, suchte am 16. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1025/2014 vom 5. März 2015 abgewiesen. S. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. März 2015 um Kantonswechsel vom Kanton J._______ in den Kanton D._______, da ihr künftiger Ehemann dort lebe. Mit Verfügung vom 22. April 2015 bewilligte das SEM den Kantonswechsel aufgrund der Heirat vom (...) in Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3).
E. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2002 aus der PKK ausgetreten und seither nie mehr von der Organisation kontaktiert worden. Sie befürchte lediglich, von der Organisation gesucht zu werden, da man bei unerlaubtem Fernbleiben von der PKK bestraft werde. Zudem sei die Angst vor der Organisation nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Asylentscheides von der PKK keine asylrelevante Bedrohung ausgehe. Sodann stellten die von ihr befürchteten Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Ehemannes und ihrer Familie auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Das türkische Recht sehe den Schutz der Frau bei Gewalt innerhalb und ausserhalb der Ehe vor. Entsprechend gelte der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft könne der Amtsrichter umgehend einen Schutzbefehl erlassen, wonach dem gewalttätigen Ehemann oder Familienmitglied beispielsweise untersagt werde, sich der Frau zu nähern beziehungsweise sich in ihrem Umfeld zu bewegen, oder wonach Verfügungen bezüglich der Wohnsituation erlassen würden. Dass die türkische Polizei und Strafbehörden willens seien, diese gesetzlichen Grundlagen umzusetzen und anzuwenden, zeige sich auch durch ihr Vorgehen und die entsprechenden Massnahmen der Polizei- und Strafbehörden. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, sowohl ihren Ex-Ehemann wie auch ihren Bruder bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft angezeigt zu haben. Hierauf sei ein Fernhaltegebot gegen ihren Ex-Ehemann verfügt worden. Dies zeige auf, dass ihr das Recht gewährt werde, die vom türkischen Staat zu Verfügung gestellten und funktionierenden Mittel und Wege zu nutzen, um sich gegen Übergriffe zu wehren. Es sei ihr daher möglich und zuzumuten, sich wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. Vor diesem Hintergrund stellten die von ihr geltend gemachten Befürchtungen keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar.
E. 3.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, ihr würden sowohl von Seiten der PKK als auch von Seiten des türkischen Staates Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sie sei seit 1994 Sympathisantin der PKK gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK sei sie im Jahre 1995 zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wovon sie (...) Jahre in C._______ abgesessen habe. Im Jahre 1997 habe sie sich nach K._______ begeben, wo sie der PKK beigetreten sei, für die sie bis im Jahre 2002 in der Türkei, L._______, M._______, N._______, O._______ und im P._______ tätig gewesen sei. Sie habe sich in der PKK in einer äusserst sensitiven Position befunden. Durch die Archiv- und Medienarbeit habe sie Zugang zu vielen geheimen Informationen der PKK sowie auch von Öcalan selbst gehabt. Die PKK hege immer noch Rachegefühle gegen sie, weil sie die Organisation ohne Zustimmung verlassen habe. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass sich ihr Ex-Ehemann aus Rache an die PKK wende und sie verrate. Aus den gleichen Gründen bestehe die Gefahr, dass die türkischen Behörden von ihrer PKK-Tätigkeit erfahren würden. Würde ihre PKK-Mitgliedschaft ans Licht kommen, würde sie ein Verfahren und eine Verurteilung erwarten, die menschenrechtlichen Grundsätzen klar widersprechen würde. Sodann sei der türkische Staat nicht in der Lage, sie ausreichend vor den Angriffen ihres Ex-Mannes sowie ihrer Familie zu schützen. So sei sie trotz Fernhaltegebot auf offener Strasse von ihrem Mann attackiert worden. Die Polizei gebe offen zu, dass sie nicht die Mittel und Möglichkeiten habe, Frauen vor solchen Attacken zu schützen, wie in Zeitungsartikeln berichtet werde. Auch die Institution eines Frauenhauses vermöge keinen ausreichenden Schutz zu bieten. Der Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 11. Februar 2015 im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits Erfahrung mit Verfolgungsmassnahmen machen müssen und sei daher dem türkischen Geheimdienst bekannt. Ihre Furcht, in Zukunft erneut verfolgt zu werden sei deshalb begründet. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihr nicht nur eine Freiheitsstrafe durch die türkischen Behörden, sondern auch ernsthafte Nachteile durch ihren Ex-Ehemann und die PKK. Die Beschwerdeführerin sei vom türkischen Staatsicherheitsgericht von C._______ aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (...) in Rechtskraft erwachsen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste die Beschwerdeführerin, eine alleinerziehende Mutter einer (...) Tochter, ihre Strafe antreten. Bezüglich der Schutzfähigkeit des türkischen Staates vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sei festzuhalten, dass die Fernhalteverfügung dem Ex-Ehemann nie habe zugestellt werden können. Sie sei von den Polizeibeamten nach dessen aktueller Adresse gefragt worden, sie habe jedoch keine Kenntnis von seinem neuen Wohnort gehabt. Allerdings sei eine solche Fernhalteverfügung ohnehin kein wirksamer Schutz für eine bedrohte Frau. Ebenso wenig gewähre ein Frauenheim einen angemessenen, dauerhaften Schutz vor ihrem Ex-Ehemann, weil man dort nur für drei Monate aufgenommen werde. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich lediglich (...) Tage dort aufgehalten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin bekanntlich innerhalb der PKK eine Kaderposition belegt. Aufgrund des Umstands, dass bereits einfache Mitglieder bei einem Austritt aus der PKK mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten, müsse das erst recht für die Beschwerdeführerin, welche eine Kaderposition innegehabt habe, gelten. Sodann belege der Vorfall in Q._______, wo sie von einer Frau mit dem Vornamen R._______, welche sie aus gemeinsamen Tagen im Flüchtlingscamp S._______ im P._______ gekannt habe, angesprochen worden, dass die Parteimitglieder sie kennen würden und sie bei einer Rückkehr in die Türkei gezwungen wäre unterzutauchen. Eine Wegweisung in die Türkei sei jedoch nicht nur wegen der Morddrohung durch ihren Ex-Ehemann nicht zulässig und zumutbar, sondern auch wegen der drohenden Freiheitsstrafe sowie der bereits erlittenen Haft für die Dauer von (...), die sie traumatisiert habe. Während der Dauer von ungefähr (...) sei sie gefoltert worden. Es bestehe ein Datenblatt über sie. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7248/2013 sei eine Kollegin (recte: ein Kollege) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Bemerkungen fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung oder eine rein subjektive Befürchtung reiche hierbei nicht aus. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 weder von der PKK noch von den Behörden in Bezug auf ihre PKK-Mitgliedschaft beziehungsweise ihren Austritt kontaktiert worden. Im vorliegenden Fall lägen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die geltend gemachte Furcht objektiv begründeten. Letztendlich sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit dritter Eingabe auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, eine Kaderposition innerhalb der PKK besetzt zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift habe sie ihre Tätigkeit jeweils lediglich als (...) bezeichnet, was Zweifel an diesem nachgeschobenen Vorbringen entstehen lasse. Ebenfalls erst mit der dritten Eingabe vom 11. Februar 2015 habe sie geltend gemacht, bei einer Rückkehr in die Türkei die mit rechtskräftigem Urteil vom (...) verhängte Haftstrafe antreten zu müssen. Da das betreffende Urteil auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, um genau diesen Umstand zu belegen, sei es vorliegend entsprechend zu würdigen. Das eingereichte Urteil belege nicht, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei die verhängte Haftstrafe drohe, beziehungsweise diese noch ausstehe. Trotz mehrfacher Thematisierung der in diesem Zusammenhang bereits absolvierten Haft sei diese Befürchtung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnt worden, was ausserordentlich erstaune und Zweifel an diesem Vorbringen entstehen lasse. Nebst der nachträglichen Geltendmachung werde diese Befürchtung zudem entkräftet, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich über (...) unbehelligt von den Behörden in der Türkei gelebt habe und in dieser Zeit mehrfach mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das türkische Strafgesetzbuch zwischenzeitlich mehreren Revisionen unterzogen worden sei, welche teilweise amnestieähnliche Folgen nach sich gezogen hätten. Aufgrund des Gesagten sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile aufgrund des Urteils vom (...) drohen würden. Mit sechster Eingabe vom 2. April 2015 sei auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht worden, sie könne nicht in die Türkei zurückkehren, da sie als Yezidin ihre Religion in der Türkei unterdrücken müsse. Eine Würdigung dieses Vorbringens erübrige sich bereits aufgrund der Tatsache, dass es erstmals mit sechster Eingabe auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei und es diesem somit gänzlich an Glaubhaftigkeit fehle. Dies werde dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung erklärt habe, ihren Glauben zu verabscheuen und ihre Religion ändern zu wollen. Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermöchten die Auffassung des SEM umzustossen, zumal sie - mit Verweis auf die gemachten Ausführungen - die Asylrelevanz der Vorbringen nicht belegten. Mit dritter Eingabe vom 11. Februar 2015 mache die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden geltend. Hierzu habe sie keine Beweise eingereicht. Im erstinstanzlichen Verfahren seien keinerlei gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden, welche über vorübergehende Beschwerden - (...) - hinausgegangen seien, womit den Wegweisungsvollzug hindernde medizinische Gebrechen auszuschliessen seien. Abschliessend sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am (...) einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet habe, welcher seit dem 28. Januar 2014 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführerin stehe es daher frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehegatten zu ersuchen. Die Unzulässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufgrund der erfolgten Heirat sei zu verneinen, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten und sich somit nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Rechte zu berufen vermöchten.
E. 3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung ihrer Anträge. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, so sei sie zwar bereits im Jahr 2002 aus der PKK ausgetreten, hingegen sei die Verfolgung seitens der PKK und der türkischen Behörden erst nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann zu befürchten gewesen, da dieser nach der Trennung stets gedroht habe, sofern er sie nicht umbringe, werde er sie bei der PKK und den türkischen Behörden verraten. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. In T._______ habe sie von 2002 bis zu ihrer Ausreise ohne ernsthafte Gefahr leben können, weil sie sich nicht an Demonstrationen beteiligt oder sich sonst wie politisch exponiert habe. Hätte die PKK ihren Aufenthaltsort in T._______ gekannt, hätte man sie vermutlich nicht am Leben gelassen. Zwischenzeitlich müsse ihr Ex-Ehemann sie verraten haben. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei der geltend gemachten Kaderposition innerhalb der PKK nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen. Wer solche (...) für die PKK ausführe, komme mit den ranghöchsten PKK-Mitgliedern in Kontakt und habe automatisch eine Kaderposition inne. Ihre Verurteilung habe die Beschwerdeführerin nicht erst in ihrer angeblich dritten Eingabe auf Beschwerdeebene, sondern schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Das Urteil habe sie als Beweismittel eingereicht und es müsste längst in den Verfahrensakten des SEM sein. Zudem erscheine es unfair, wenn das SEM geltend mache, diese Vorbringen seien erst mit der dritten Eingabe geltend gemacht worden. Sie habe mit der ersten Eingabe, im Hintergrund vertreten durch eine Beratungsstelle, die Beschwerde eingereicht. Die Eingabe vom 8. Januar 2015 ihres Rechtsvertreters enthalte keine materiellen Vorbringen und könne daher nicht miteingerechnet werden. Bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit sei festzuhalten, dass sie diese von Anfang an geltend gemacht habe. Dass diese in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt worden sei, habe sie erst durch die Vernehmlassung des SEM erfahren, da sie die Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen nicht habe lesen können. Alle Yeziden würden in der Türkei verfolgt. Obwohl das SEM in Kenntnis von der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe es diesen asylrelevanten Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so habe die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
E. 4.1.2 Ein Sachverhalt gilt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt und wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Der Sachverhalt ist dann unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39 f.; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2).
E. 4.1.3 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte der Beschwerdeführerin (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts von C._______ vom 9. Dezember 1996 - entgegen der Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung - nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits am 8. Oktober 2014 zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelumschlag, A2/1). Unbesehen dieses Umstandes würdigte die Vorinstanz dieses Urteil in der Vernehmlassung, wozu sich die Beschwerdeführerin in der Replik äussern konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Als Grund für ihr Asylgesuch gab die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll, aus Furcht vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sowie der Familie ausgereist zu sein. Ergänzend erklärte sie, auch wegen der Probleme mit der "Organisation" aufgrund ihres Austritts geflüchtet zu sein, allerdings sei die Furcht vor den Behelligungen ihre Ex-Ehemannes grösser gewesen (vgl. A7/18 S. 9 f). Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst als wesentlich bezeichneten Vorbringen (Behelligungen durch den Ex-Ehemann bzw. die Familie nach der Scheidung; befürchtete Nachstellungen durch die PKK, weil sie diese unerlaubt verlassen habe, bzw. durch den türkischen Staat, weil dieser bis heute nicht wisse, dass sie ehemaliges Mitglied der PKK sei) differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe, obwohl es in Kenntnis ihrer Religionszugehörigkeit gewesen sei, diesen asylrelevanten Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Benachteiligungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit geltend, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich damit zu befassen. Das SEM ging in der Vernehmlassung auf die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Unterdrückung der Yeziden in der Türkei ein, wozu die Beschwerdeführerin in der Replik Stellung nehmen konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, sämtliche ins Recht gelegten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen, was jedoch nicht ausschliesst, dass sie die entsprechenden Vorbringen nicht in die Beurteilung einfliessen liess. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Bei den dazu gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich vielmehr um Rügen hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es war der Beschwerdeführerin mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
E. 4.2 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen sie begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die PKK, dem türkischen Staat sowie vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes habe, sind als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der PKK, von welcher sie sich im Jahr 2002 loslöste und nun mit Verfolgung seitens der PKK sowie den türkischen Behörden zu rechnen habe, sollte ihr Ex-Ehemann sie verraten, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 weder von der PKK noch von den türkischen Behörden behelligt wurde. Sodann gab sie zu Protokoll, in dieser Zeit nie von der PKK kontaktiert worden zu sein (vgl. A7/18 S. 10). Auch geht - entgegen den anderslautenden Angaben auf Beschwerdeebene - aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie bei der PKK eine Kaderposition belegt hätte. So beschrieb sie nämlich ihre Tätigkeit für die PKK mit (...). Der Auffassung auf Beschwerdeebene, wonach eine Person, welche solche (...) für die PKK ausführe und mit ranghöchsten PKK-Mitgliedern in Kontakt komme, automatisch eine Kaderposition innehabe, kann nicht gefolgt werden. Sodann erklärte sie, am 24. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen ihren Mann erhoben zu haben. Diese Anzeige habe sie knapp drei Monate nach der Scheidung von ihrem Mann eingereicht. Die türkischen Behörden entschieden sodann zu ihren Gunsten, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren Mann erlassen wurde. Das heisst, die Beschwerdeführerin konnte sich trotz Furcht vor den türkischen Behörden aufgrund der verhängten Haftstrafe sowie der Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes, sie an die türkischen Behörden und die PKK zu verraten, offensichtlich ohne Probleme an die türkischen Behörden wenden und Anzeige erstatten. Auch eine gegen ihren Bruder gerichtete Anzeige wurde von den türkischen Behörden entgegengenommen, ohne dass dies negative Konsequenzen für sie gehabt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht spätestens im Rahmen ihrer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden von diesen festgenommen worden wäre, wäre tatsächlich nach ihr gesucht worden, beziehungsweise müsste sie die im Jahr (...) verhängte Freiheitsstrafe, von der sie erst im Jahre (...) vernommen habe (vgl. Replik S. 1 f.) , antreten. In diesem Zusammenhang ist ohnehin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe verbüsst hatte, machte sie doch geltend, sie sei (...) lang in Haft und (...) Jahre - in den Jahren (...) - im Gefängnis gewesen (vgl. A6/11 S. 7). Die geltend gemachten Drohungen ihres Ex-Ehemannes, er werde die türkischen Behörden über die PKK-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin informieren, weshalb diese asylrelevante Nachteile befürchte, werden zudem unterschiedlich vorgebracht. So wird dies beispielsweise in der Replik (S. 2) vorerst als Vermutung dargestellt ("Inzwischen muss der Ehemann sie verraten haben."), um danach (S. 3) diesen Umstand als Tatsache zu bezeichnen ("Die Beschwerdeführerin wurde bereits aufgrund ihrer PKK-Tätigkeit verurteilt, und ihr droht eine erneute Bestrafung, weil ihr Ehemann sie verraten hat."). In der Eingabe vom 9. September 2015 wird ebenfalls festgehalten, ihr Ex-Ehemann habe sie verraten, indessen wird nicht weiter begründet, wann und von wem die Beschwerdeführerin diese Information erhalten habe. Die auf Beschwerdeebene wiederholt aufgeführten Vorbringen, wonach die Verfolgungsmassnahmen durch die PKK und die türkischen Behörden noch immer aktuell seien und sie begründete Furcht habe, solchen Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Bei den Befürchtungen vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes handelt es sich sodann um flüchtlingsrechtlich nicht relevante Übergriffe privater Dritter. Die türkischen Strafbehörden sind sowohl willens und fähig, bei Übergriffen zu intervenieren und Straftaten zu verfolgen, was sich nicht zuletzt in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach sie sowohl Zugang zu den staatlichen Behörden hatte, ihre Anzeige entgegengenommen und dem Übergriff auch mit entsprechenden Massnahmen begegnet wurde, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren Ex-Ehemann ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es sodann auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall erneut an die türkischen Behörden zu wenden, sollte beispielsweise die angeordnete Fernhalteregelung verletzt beziehungsweise nicht eingehalten werden. Sodann kann die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, wonach ihre Zugehörigkeit zu den Yeziden bereits als Indiz für begründete Furcht vor Verfolgung vorliege, in dieser pauschal gehalten Form nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin gab ihre Religionszugehörigkeit anlässlich der Befragung ohne weiteren Erläuterungen zu Protokoll (vgl. A6/11 Ziff. 1.13). Sie machte weder eine aktuelle Gefährdung noch eine Furcht vor zukünftiger Gefährdung geltend, führte später ergänzend an, ihre Religion zu verabscheuen, und erklärte, dass sie sich vorgenommen habe, den Glauben zu wechseln (vgl. A7/18 S. 4). Die pauschalen Vorbringen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit und einer damit einhergehenden generellen Gefährdungssituation, welche erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weil Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. BVGE 2013/11). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werden kann.
E. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Umstand, dass ein angeblicher Kollege der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7248/2013 vom 25. November 2014), ist unbeachtlich, da diesem Entscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen.
E. 5.3 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (siehe oben Bst. R.), sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht zu prüfen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 7.2 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stehe es der Beschwerdeführerin frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehegatten zu ersuchen.
E. 7.3 Die vom SEM erwähnte Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG findet indessen nur auf Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Personen Anwendung, welche sich noch im Ausland aufhalten (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befinden sich jedoch in der Schweiz. Damit fehlte es insoweit an der formellen Voraussetzung, um auf ein auf diese Bestimmung gestütztes allfälliges Gesuch überhaupt einzutreten.
E. 7.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weil dessen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wurde (siehe oben Bst. R.). Gemäss Rechtsprechung wirkt sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie der Status einer Person, die vorläufig aufgenommen wurde, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist dabei, ob die Familie erst in der Schweiz gegründet worden ist (vgl. Art. 44 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.). Gestützt auf diesen Grundsatz sind die Ehefrau und ihr Kind in die vorläufige Aufnahme von I._______ einzubeziehen. Gründe, die dagegen sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Somit erübrigt sich die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durchführbar ist. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzugehen.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuch betreffend - Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Ebenso ist die angeordnete Wegweisung zu bestätigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren wie dem Vorliegenden der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat Ozan Polatli beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren. Die vom SEM den Beschwerdeführerinnen auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 1250.-. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1250.- auszurichten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
- In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Kosten auferlegt.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat Ozan Polatli bestellt.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1250.- auszurichten.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1250.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6912/2014 Urteil vom 15. September 2017 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), und B._______, geboren am (...), Türkei, beide vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammt aus C._______, wo sie vor ihrer Ausreise auch wohnhaft gewesen sei. Gemäss eigenen Angaben verliess sie ihren Heimatstaat am 8. August 2014 gemeinsam mit ihrer (...) Tochter. Am 12. August 2014 gelangten sie illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl ersuchten. Am 23. September 2014 wurde vom Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt. Am 8. Oktober 2014 führte die Vorinstanz die Anhörung zu den Asylgründen durch. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, ihre familiären Probleme seien ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Sodann sei bis im Jahre 2002 ein aktives Mitglied der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und in deren E._______ tätig gewesen. Sie habe die schmutzigen Geschäfte dieser Organisation hautnah miterlebt. Sie sei (...) lang in Haft und (...) Jahre im Gefängnis gewesen. Insgesamt sei sie zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden. Nachdem sie sich von der PKK losgesagt habe, sei sie allein und ohne soziales Netz gewesen, weshalb sie dem Drängen ihrer Angehörigen nachgegeben habe und sich im Jahr (...) mit einem ihr fremden Mann habe verheiraten lassen. Es habe sich dann herausgestellt, dass dieser Mann verschuldet, bereits (...) in Haft und F._______ gewesen sei. Nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr (...) sei er auch noch gewalttätig geworden. Sie habe sich in ihrer Not an ihre Brüder gewendet und ihnen ihre Absicht mitgeteilt, dass sie sich von ihrem Mann trennen werde. Doch für ihre Brüder sei die Ehre der Familie wichtiger gewesen und sie hätten ihr mit Gewalt gedroht, falls sie sich von ihrem Mann trennen würde. Ihr Mann habe sie danach nicht nur geschlagen, sondern ihr auch gedroht, sie bei den Behörden sowie der PKK anzuzeigen. Von ihrer Vergangenheit als aktives PKK-Mitglied habe er von ihren Brüdern erfahren. Sowohl ihrem Mann als auch ihren Brüdern habe sie nichts bedeutet und sie habe von beiden Seiten Gewalt erfahren. Nachdem ihr eine Erbschaft in Aussicht gestellt worden sei, habe ihr Mann in eine Scheidung eingewilligt, weil die Erbschaft, die im Falle einer bestehenden Ehe für die Tilgung seiner Schulden verwendet worden wäre, an sie ausgezahlt würde und er ebenfalls von ihrem ererbten Geld profitiert hätte. Im (...) hätten sie gemeinsam das Scheidungsgesuch eingereicht. Gleichzeitig habe sie das Sorgerecht für ihre Tochter beantragt. Ihr Mann sei davon ausgegangen, dass sie nach der Scheidung weiterhin im gemeinsamen Haushalt leben und wieder heiraten würden. Zu ihrer Überraschung sei ihr Mann im Gerichtssaal festgenommen worden, weil er wegen begangener Straftaten bereits seit längerer Zeit gesucht worden sei. Sie habe diese Gelegenheit genutzt und umgehend einen Pass beantragt, um das Land verlassen zu können. Am (...) sei die Scheidung vollzogen worden. Gleichentags sei sie gemeinsam mit ihrer Tochter nach G._______ zu einer Freundin gereist. Zwei oder drei Tage vor dem Scheidungstermin sei ihr Ex-Mann aus der Haft entlassen worden. In G._______ habe sie sich bis zum (...) aufgehalten. Anschliessend habe sie bei einer Freundin in C._______ gelebt. Ihr Ex-Mann habe ihren Aufenthaltsort schnell ausfindig gemacht. Daraufhin hätten sie telefonischen Kontakt unterhalten, wobei er erklärt habe, er habe ein Recht darauf, seine Tochter zu sehen. Er habe ihr gedroht, ihr würden Probleme mit den Behörden entstehen, sollte sie sich seiner Forderung widersetzen. Bei einem Treffen in einem Einkaufscenter am (...) habe sie allerdings sofort gemerkt, dass er andere Absichten gehabt habe und nicht an seinem Kind interessiert gewesen sei. Sie habe es abgelehnt, auf seine Forderung einzugehen und den Raum des durch Sicherheitspersonal geschützten Einkaufszentrums zu verlassen, worauf er erneut mit Drohungen reagiert und das Einkaufszentrum verlassen habe. Nach diesem Vorfall habe sie bei der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattet. Daraufhin sei eine Fernhalteverfügung erlassen worden. Am (...) sei sie ihrem Ex-Mann erneut begegnet. Er habe wütend reagiert, weil sie nicht mit ihm habe sprechen wollen. Sie sei vor ihm geflüchtet, worauf er die Verfolgung aufgenommen und ein Messer gezückt habe. Passanten hätten ihn aufgehalten und die Polizei gerufen. Er habe jedoch entweichen können. Auf Anraten einer Freundin habe sie auf eine erneute Anzeige verzichtet, weil sich diese dadurch selbst auch in Gefahr gewähnt habe. Ebenfalls zufällig sei sie ihrem Bruder begegnet. Auch dieser sei gewalttätig geworden und habe sie geschlagen, als sie es abgelehnt habe, mit ihm zu sprechen. Er habe ihr gesagt, sie habe die Familienehre zutiefst verletzt, was sie büssen müsse. Nach der Behandlung ihrer Verletzungen im Spital habe sie auf dem Polizeiposten den Vorfall rapportiert. Zum Schutz vor weiteren Übergriffen habe sie ihre Tochter bei ihrer Freundin gelassen und sei am (...) ins Frauenhaus in Batman eingetreten, wo sie (...) Tage verbracht habe. Anschliessend habe sie begonnen, ihre Ausreise vorzubereiten. Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz die folgenden Dokumente je in Kopie zu den Akten: Gerichtsverhandlungsprotokoll und Scheidungsurteil vom (...), Einvernahmeprotokolle betreffend Übergriffe des Ex-Ehemannes vom (...) beziehungsweise des Bruders vom (...), Urteil vom (...) bezüglich des Rayonverbots des Ex-Ehemannes, Spitalbericht vom (...) betreffend Übergriff des Bruders und Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichtes von C._______ vom (...) (vgl. A2/1). C. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 eröffnet am 29. Oktober 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe vom 26. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung und die eingereichten Beweismittel (zwei Zeitungsausschnitte aus der Zeitung H._______ vom 28. Oktober und 7. November 2014) wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit Schreiben vom 8. Januar 2015 zeigte der Rechtsvertreter sein Mandatsverhältnis in erwähnter Sache an und stellte gleichzeitig die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. In Ergänzung der Beschwerde vom 26. November 2016 beantragte er in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG (SR 142.31), E. Am 11. Februar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein fremdsprachiges Dokument in Kopie ein und beantragte dessen Übersetzung von Amtes wegen. Gleichzeitig ersuchte er das Bundesverwaltungsgericht, Dr. med. (...), sei anzuweisen, die Überweisung der Beschwerdeführerin an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) anzuordnen, oder von Amtes wegen dort ein Gutachten über die erlittene Folter und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einzuholen. Mit einem Schreiben vom 12. Februar 2015 (Poststempel) informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über einen anstehenden Termin seiner Mandantin im (...). Gleichzeitig wurde die Einreichung eines Berichts in Aussicht gestellt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. März 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und ordnete gleichzeitig an, über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beziehungsweise Art. 110a AsylG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorerst verzichtet. Zur Einreichung einer Übersetzung des fremdsprachigen Dokuments in eine Amtssprache sowie zur Einreichung des Originals inklusive Zustellumschlag wurde Frist angesetzt, mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung aufgefordert, unter Beilage entsprechender Beweismittel Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu erstatten. G. Mit Eingabe vom 17. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine als beglaubigte Kopie bezeichnete Fassung des Urteils des 1. Staatssicherheitsgerichts der Türkischen Republik in C._______, die Übersetzung der wesentlichen Teile davon sowie den Frachtbrief ein. Ergänzend führte sie aus, das Original-Couvert befinde sich wahrscheinlich bei der Beratungsstelle für Asylsuchende in D._______ und könne innert Frist ebenfalls nachgereicht werden. Gleichzeitig ersuchte sie um Fristerstreckung zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand. H. Das Bundesverwaltungsgerichts forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 20. März 2015 auf, das in Aussicht gestellte Original-Couvert bis am 2. April 2015 einzureichen, hiess das Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung eines Nachweises über den Gesundheitszustand gut und erstreckte die Frist bis zum 2. April 2015. I. Mit Eingabe vom 2. April 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin den Zustellnachweis in Kopie ein und führte aus, die Beratungsstelle für Asylsuchende in D._______ habe das Zustellcouvert nicht aufbewahrt. Gleichzeitig erklärte sie, am 31. März 2015 geheiratet zu haben und nun A._______ zu heissen. Sodann ersuchte sie erneut um Fristerstreckung zur Einreichung der Auskunft über den Gesundheitszustand. Überdies machte sie geltend, als Yezidin könne ihr eine Rückkehr in die Türkei nicht zugemutet werden. Sie müsste dort ihre Religion unterdrücken und gleichzeitig vor ihrem Ex-Ehemann flüchten. J. Mit Instruktionsverfügung vom 8. April 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das vorerwähnte Fristerstreckungsgesuch gut und erstreckte die Frist zur Einreichung eines Nachweises zum Gesundheitszustand letztmalig bis zum 17. April 2015. K. Mit Schreiben vom 17. April 2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie keinen Arztbericht einreichen könne. Sie sei zurzeit nicht mehr in Behandlung und werde nach erfolgtem Kantonswechsel in den Kanton D._______ eine neue Ärztin beziehungsweise einen neuen Arzt aufsuchen. L. Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2015 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57 VwVG, bis zum 1. Juni 2015 eine Vernehmlassung einzureichen M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies - nebst einigen Bemerkungen - im Übrigen auf die bisherigen Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM zugestellt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. Juni 2015 eine Replik einzureichen. O. Mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführer ihre Replik ein. P. Am 9. September 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ein Beweismittel zum Beleg ihrer Bemühungen um eine rasche Integration in der Schweiz zu den Akten (eine Kopie ihres Einsatzplanes im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des [...]). Q. Mit Eingabe vom 6. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin sodann einen ärztlichen Bericht von (...) (datiert vom 26. Oktober 2015) zu den Akten. R. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, I._______, suchte am 16. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und schob den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1025/2014 vom 5. März 2015 abgewiesen. S. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 4. März 2015 um Kantonswechsel vom Kanton J._______ in den Kanton D._______, da ihr künftiger Ehemann dort lebe. Mit Verfügung vom 22. April 2015 bewilligte das SEM den Kantonswechsel aufgrund der Heirat vom (...) in Berücksichtigung des Anspruchs auf Einheit der Familie. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. auch BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.3). 3. 3.1 Zur Begründung ihres Asylentscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen im Zusammenhang mit der PKK hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. So sei die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen im Jahr 2002 aus der PKK ausgetreten und seither nie mehr von der Organisation kontaktiert worden. Sie befürchte lediglich, von der Organisation gesucht zu werden, da man bei unerlaubtem Fernbleiben von der PKK bestraft werde. Zudem sei die Angst vor der Organisation nicht ausschlaggebend für ihre Ausreise gewesen. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass zum Zeitpunkt des vorliegenden Asylentscheides von der PKK keine asylrelevante Bedrohung ausgehe. Sodann stellten die von ihr befürchteten Vergeltungsmassnahmen seitens ihres Ehemannes und ihrer Familie auch in der Türkei grundsätzlich strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden. Das türkische Recht sehe den Schutz der Frau bei Gewalt innerhalb und ausserhalb der Ehe vor. Entsprechend gelte der türkische Staat bei Übergriffen durch Dritte, namentlich auch bei innerfamiliären Übergriffen, grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig. Es bestehe zudem auch die Möglichkeit, sich direkt an die Staatsanwaltschaft zu wenden und dort einen entsprechenden Antrag auf Erlass eines sogenannten Schutzbefehls zu stellen. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft könne der Amtsrichter umgehend einen Schutzbefehl erlassen, wonach dem gewalttätigen Ehemann oder Familienmitglied beispielsweise untersagt werde, sich der Frau zu nähern beziehungsweise sich in ihrem Umfeld zu bewegen, oder wonach Verfügungen bezüglich der Wohnsituation erlassen würden. Dass die türkische Polizei und Strafbehörden willens seien, diese gesetzlichen Grundlagen umzusetzen und anzuwenden, zeige sich auch durch ihr Vorgehen und die entsprechenden Massnahmen der Polizei- und Strafbehörden. So habe die Beschwerdeführerin angegeben, sowohl ihren Ex-Ehemann wie auch ihren Bruder bei der Polizei beziehungsweise der Staatsanwaltschaft angezeigt zu haben. Hierauf sei ein Fernhaltegebot gegen ihren Ex-Ehemann verfügt worden. Dies zeige auf, dass ihr das Recht gewährt werde, die vom türkischen Staat zu Verfügung gestellten und funktionierenden Mittel und Wege zu nutzen, um sich gegen Übergriffe zu wehren. Es sei ihr daher möglich und zuzumuten, sich wiederholt und mit Nachdruck an die türkischen Behörden zu wenden und um den nötigen Schutz nachzusuchen. Vor diesem Hintergrund stellten die von ihr geltend gemachten Befürchtungen keine asylrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. 3.2 Dieser Argumentation hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen entgegen, ihr würden sowohl von Seiten der PKK als auch von Seiten des türkischen Staates Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Sie sei seit 1994 Sympathisantin der PKK gewesen. Wegen angeblicher Mitgliedschaft bei der PKK sei sie im Jahre 1995 zu einer Freiheitsstrafe von (...) Jahren verurteilt worden, wovon sie (...) Jahre in C._______ abgesessen habe. Im Jahre 1997 habe sie sich nach K._______ begeben, wo sie der PKK beigetreten sei, für die sie bis im Jahre 2002 in der Türkei, L._______, M._______, N._______, O._______ und im P._______ tätig gewesen sei. Sie habe sich in der PKK in einer äusserst sensitiven Position befunden. Durch die Archiv- und Medienarbeit habe sie Zugang zu vielen geheimen Informationen der PKK sowie auch von Öcalan selbst gehabt. Die PKK hege immer noch Rachegefühle gegen sie, weil sie die Organisation ohne Zustimmung verlassen habe. Es bestehe jederzeit die Gefahr, dass sich ihr Ex-Ehemann aus Rache an die PKK wende und sie verrate. Aus den gleichen Gründen bestehe die Gefahr, dass die türkischen Behörden von ihrer PKK-Tätigkeit erfahren würden. Würde ihre PKK-Mitgliedschaft ans Licht kommen, würde sie ein Verfahren und eine Verurteilung erwarten, die menschenrechtlichen Grundsätzen klar widersprechen würde. Sodann sei der türkische Staat nicht in der Lage, sie ausreichend vor den Angriffen ihres Ex-Mannes sowie ihrer Familie zu schützen. So sei sie trotz Fernhaltegebot auf offener Strasse von ihrem Mann attackiert worden. Die Polizei gebe offen zu, dass sie nicht die Mittel und Möglichkeiten habe, Frauen vor solchen Attacken zu schützen, wie in Zeitungsartikeln berichtet werde. Auch die Institution eines Frauenhauses vermöge keinen ausreichenden Schutz zu bieten. Der Rechtsvertreter führte in der Eingabe vom 11. Februar 2015 im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerin habe bereits Erfahrung mit Verfolgungsmassnahmen machen müssen und sei daher dem türkischen Geheimdienst bekannt. Ihre Furcht, in Zukunft erneut verfolgt zu werden sei deshalb begründet. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohten ihr nicht nur eine Freiheitsstrafe durch die türkischen Behörden, sondern auch ernsthafte Nachteile durch ihren Ex-Ehemann und die PKK. Die Beschwerdeführerin sei vom türkischen Staatsicherheitsgericht von C._______ aufgrund ihrer Mitgliedschaft in einer verbotenen Organisation zu einer Freiheitsstrafe von (...) verurteilt worden. Dieses Urteil sei am (...) in Rechtskraft erwachsen. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsste die Beschwerdeführerin, eine alleinerziehende Mutter einer (...) Tochter, ihre Strafe antreten. Bezüglich der Schutzfähigkeit des türkischen Staates vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sei festzuhalten, dass die Fernhalteverfügung dem Ex-Ehemann nie habe zugestellt werden können. Sie sei von den Polizeibeamten nach dessen aktueller Adresse gefragt worden, sie habe jedoch keine Kenntnis von seinem neuen Wohnort gehabt. Allerdings sei eine solche Fernhalteverfügung ohnehin kein wirksamer Schutz für eine bedrohte Frau. Ebenso wenig gewähre ein Frauenheim einen angemessenen, dauerhaften Schutz vor ihrem Ex-Ehemann, weil man dort nur für drei Monate aufgenommen werde. Dies sei auch der Grund, weshalb sie sich lediglich (...) Tage dort aufgehalten habe. Sodann habe die Beschwerdeführerin bekanntlich innerhalb der PKK eine Kaderposition belegt. Aufgrund des Umstands, dass bereits einfache Mitglieder bei einem Austritt aus der PKK mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätten, müsse das erst recht für die Beschwerdeführerin, welche eine Kaderposition innegehabt habe, gelten. Sodann belege der Vorfall in Q._______, wo sie von einer Frau mit dem Vornamen R._______, welche sie aus gemeinsamen Tagen im Flüchtlingscamp S._______ im P._______ gekannt habe, angesprochen worden, dass die Parteimitglieder sie kennen würden und sie bei einer Rückkehr in die Türkei gezwungen wäre unterzutauchen. Eine Wegweisung in die Türkei sei jedoch nicht nur wegen der Morddrohung durch ihren Ex-Ehemann nicht zulässig und zumutbar, sondern auch wegen der drohenden Freiheitsstrafe sowie der bereits erlittenen Haft für die Dauer von (...), die sie traumatisiert habe. Während der Dauer von ungefähr (...) sei sie gefoltert worden. Es bestehe ein Datenblatt über sie. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7248/2013 sei eine Kollegin (recte: ein Kollege) als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz in den ergänzenden Bemerkungen fest, Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Die bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung oder eine rein subjektive Befürchtung reiche hierbei nicht aus. Die Beschwerdeführerin sei seit 2002 weder von der PKK noch von den Behörden in Bezug auf ihre PKK-Mitgliedschaft beziehungsweise ihren Austritt kontaktiert worden. Im vorliegenden Fall lägen somit keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche die geltend gemachte Furcht objektiv begründeten. Letztendlich sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin erstmals mit dritter Eingabe auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, eine Kaderposition innerhalb der PKK besetzt zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift habe sie ihre Tätigkeit jeweils lediglich als (...) bezeichnet, was Zweifel an diesem nachgeschobenen Vorbringen entstehen lasse. Ebenfalls erst mit der dritten Eingabe vom 11. Februar 2015 habe sie geltend gemacht, bei einer Rückkehr in die Türkei die mit rechtskräftigem Urteil vom (...) verhängte Haftstrafe antreten zu müssen. Da das betreffende Urteil auf Beschwerdeebene eingereicht worden sei, um genau diesen Umstand zu belegen, sei es vorliegend entsprechend zu würdigen. Das eingereichte Urteil belege nicht, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei die verhängte Haftstrafe drohe, beziehungsweise diese noch ausstehe. Trotz mehrfacher Thematisierung der in diesem Zusammenhang bereits absolvierten Haft sei diese Befürchtung weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift erwähnt worden, was ausserordentlich erstaune und Zweifel an diesem Vorbringen entstehen lasse. Nebst der nachträglichen Geltendmachung werde diese Befürchtung zudem entkräftet, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich über (...) unbehelligt von den Behörden in der Türkei gelebt habe und in dieser Zeit mehrfach mit den Behörden in Kontakt getreten sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das türkische Strafgesetzbuch zwischenzeitlich mehreren Revisionen unterzogen worden sei, welche teilweise amnestieähnliche Folgen nach sich gezogen hätten. Aufgrund des Gesagten sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei Nachteile aufgrund des Urteils vom (...) drohen würden. Mit sechster Eingabe vom 2. April 2015 sei auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemacht worden, sie könne nicht in die Türkei zurückkehren, da sie als Yezidin ihre Religion in der Türkei unterdrücken müsse. Eine Würdigung dieses Vorbringens erübrige sich bereits aufgrund der Tatsache, dass es erstmals mit sechster Eingabe auf Beschwerdeebene geltend gemacht worden sei und es diesem somit gänzlich an Glaubhaftigkeit fehle. Dies werde dadurch bekräftigt, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung erklärt habe, ihren Glauben zu verabscheuen und ihre Religion ändern zu wollen. Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermöchten die Auffassung des SEM umzustossen, zumal sie - mit Verweis auf die gemachten Ausführungen - die Asylrelevanz der Vorbringen nicht belegten. Mit dritter Eingabe vom 11. Februar 2015 mache die Beschwerdeführerin gesundheitliche Beschwerden geltend. Hierzu habe sie keine Beweise eingereicht. Im erstinstanzlichen Verfahren seien keinerlei gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht worden, welche über vorübergehende Beschwerden - (...) - hinausgegangen seien, womit den Wegweisungsvollzug hindernde medizinische Gebrechen auszuschliessen seien. Abschliessend sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am (...) einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet habe, welcher seit dem 28. Januar 2014 über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfüge. Der Beschwerdeführerin stehe es daher frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehegatten zu ersuchen. Die Unzulässigkeit des angeordneten Wegweisungsvollzugs aufgrund der erfolgten Heirat sei zu verneinen, da vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten und sich somit nicht auf die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Rechte zu berufen vermöchten. 3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Vorbringen und Standpunkten fest und ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Gutheissung ihrer Anträge. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, so sei sie zwar bereits im Jahr 2002 aus der PKK ausgetreten, hingegen sei die Verfolgung seitens der PKK und der türkischen Behörden erst nach ihrer Trennung von ihrem Ehemann zu befürchten gewesen, da dieser nach der Trennung stets gedroht habe, sofern er sie nicht umbringe, werde er sie bei der PKK und den türkischen Behörden verraten. Die Beschwerdeführerin habe sich nach der Trennung gezwungen gesehen, die Türkei zu verlassen. In T._______ habe sie von 2002 bis zu ihrer Ausreise ohne ernsthafte Gefahr leben können, weil sie sich nicht an Demonstrationen beteiligt oder sich sonst wie politisch exponiert habe. Hätte die PKK ihren Aufenthaltsort in T._______ gekannt, hätte man sie vermutlich nicht am Leben gelassen. Zwischenzeitlich müsse ihr Ex-Ehemann sie verraten haben. Entgegen der Auffassung des SEM handle es sich bei der geltend gemachten Kaderposition innerhalb der PKK nicht um ein nachgeschobenes Vorbringen. Wer solche (...) für die PKK ausführe, komme mit den ranghöchsten PKK-Mitgliedern in Kontakt und habe automatisch eine Kaderposition inne. Ihre Verurteilung habe die Beschwerdeführerin nicht erst in ihrer angeblich dritten Eingabe auf Beschwerdeebene, sondern schon im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht. Das Urteil habe sie als Beweismittel eingereicht und es müsste längst in den Verfahrensakten des SEM sein. Zudem erscheine es unfair, wenn das SEM geltend mache, diese Vorbringen seien erst mit der dritten Eingabe geltend gemacht worden. Sie habe mit der ersten Eingabe, im Hintergrund vertreten durch eine Beratungsstelle, die Beschwerde eingereicht. Die Eingabe vom 8. Januar 2015 ihres Rechtsvertreters enthalte keine materiellen Vorbringen und könne daher nicht miteingerechnet werden. Bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit sei festzuhalten, dass sie diese von Anfang an geltend gemacht habe. Dass diese in der Beschwerdeschrift nicht erwähnt worden sei, habe sie erst durch die Vernehmlassung des SEM erfahren, da sie die Beschwerdeschrift aus sprachlichen Gründen nicht habe lesen können. Alle Yeziden würden in der Türkei verfolgt. Obwohl das SEM in Kenntnis von der Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführerin gewesen sei, habe es diesen asylrelevanten Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, so habe die Vorinstanz den Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2, 2012/21 E. 5.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). 4.1.2 Ein Sachverhalt gilt insbesondere dann als unrichtig erhoben, wenn der Verfügung falsche beziehungsweise aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt und wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Der Sachverhalt ist dann unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Oliver Zibung/Elias Hofstetter, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 39 f.; siehe zum Ganzen auch Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht anfechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2). 4.1.3 Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte der Beschwerdeführerin (Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin das Urteil des 1. Staatssicherheitsgerichts von C._______ vom 9. Dezember 1996 - entgegen der Ausführungen des SEM in seiner Vernehmlassung - nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits am 8. Oktober 2014 zu den Akten reichte (vgl. Beweismittelumschlag, A2/1). Unbesehen dieses Umstandes würdigte die Vorinstanz dieses Urteil in der Vernehmlassung, wozu sich die Beschwerdeführerin in der Replik äussern konnte. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb als geheilt zu erachten. Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerinnen, was jedenfalls weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Als Grund für ihr Asylgesuch gab die Beschwerdeführerin explizit zu Protokoll, aus Furcht vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes sowie der Familie ausgereist zu sein. Ergänzend erklärte sie, auch wegen der Probleme mit der "Organisation" aufgrund ihres Austritts geflüchtet zu sein, allerdings sei die Furcht vor den Behelligungen ihre Ex-Ehemannes grösser gewesen (vgl. A7/18 S. 9 f). Das SEM setzte sich im angefochtenen Entscheid mit den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren selbst als wesentlich bezeichneten Vorbringen (Behelligungen durch den Ex-Ehemann bzw. die Familie nach der Scheidung; befürchtete Nachstellungen durch die PKK, weil sie diese unerlaubt verlassen habe, bzw. durch den türkischen Staat, weil dieser bis heute nicht wisse, dass sie ehemaliges Mitglied der PKK sei) differenziert auseinander und kam zum Ergebnis, dass sie den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Im Weiteren wird gerügt, das SEM habe, obwohl es in Kenntnis ihrer Religionszugehörigkeit gewesen sei, diesen asylrelevanten Umstand in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keine Benachteiligungen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit geltend, weshalb die Vorinstanz nicht verpflichtet war, sich damit zu befassen. Das SEM ging in der Vernehmlassung auf die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Unterdrückung der Yeziden in der Türkei ein, wozu die Beschwerdeführerin in der Replik Stellung nehmen konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist diesbezüglich somit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz war zudem nicht gehalten, sämtliche ins Recht gelegten Beweismittel einer Würdigung zu unterziehen, was jedoch nicht ausschliesst, dass sie die entsprechenden Vorbringen nicht in die Beurteilung einfliessen liess. Eine konkrete Würdigung des Einzelfalles ist erfolgt und es ist nicht ersichtlich, dass das SEM Sachverhaltselemente, die von der Beschwerdeführerin als relevant vorgebracht wurden, nicht beachtet hätte. Soweit deren Vorbringen nicht ausdrücklich aufgeführt oder nur am Rande erwähnt wurden, lässt dies nicht den Schluss zu, diese Einzelheiten seien im Gesamtkontext der Vorbringen nicht berücksichtigt worden. Bei den dazu gemachten Ausführungen auf Beschwerdeebene handelt es sich vielmehr um Rügen hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts. Darauf wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Es war der Beschwerdeführerin mithin nicht verunmöglicht, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor. 4.2 Somit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Die Entgegnungen der Beschwerdeführerin, gemäss welchen sie begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen durch die PKK, dem türkischen Staat sowie vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes habe, sind als nicht stichhaltig zu qualifizieren. Bezüglich ihrer Mitgliedschaft bei der PKK, von welcher sie sich im Jahr 2002 loslöste und nun mit Verfolgung seitens der PKK sowie den türkischen Behörden zu rechnen habe, sollte ihr Ex-Ehemann sie verraten, ist Folgendes festzuhalten: Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2002 weder von der PKK noch von den türkischen Behörden behelligt wurde. Sodann gab sie zu Protokoll, in dieser Zeit nie von der PKK kontaktiert worden zu sein (vgl. A7/18 S. 10). Auch geht - entgegen den anderslautenden Angaben auf Beschwerdeebene - aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht hervor, dass sie bei der PKK eine Kaderposition belegt hätte. So beschrieb sie nämlich ihre Tätigkeit für die PKK mit (...). Der Auffassung auf Beschwerdeebene, wonach eine Person, welche solche (...) für die PKK ausführe und mit ranghöchsten PKK-Mitgliedern in Kontakt komme, automatisch eine Kaderposition innehabe, kann nicht gefolgt werden. Sodann erklärte sie, am 24. Februar 2014 bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen ihren Mann erhoben zu haben. Diese Anzeige habe sie knapp drei Monate nach der Scheidung von ihrem Mann eingereicht. Die türkischen Behörden entschieden sodann zu ihren Gunsten, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren Mann erlassen wurde. Das heisst, die Beschwerdeführerin konnte sich trotz Furcht vor den türkischen Behörden aufgrund der verhängten Haftstrafe sowie der Drohungen seitens ihres Ex-Ehemannes, sie an die türkischen Behörden und die PKK zu verraten, offensichtlich ohne Probleme an die türkischen Behörden wenden und Anzeige erstatten. Auch eine gegen ihren Bruder gerichtete Anzeige wurde von den türkischen Behörden entgegengenommen, ohne dass dies negative Konsequenzen für sie gehabt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht spätestens im Rahmen ihrer Kontaktaufnahme mit den türkischen Behörden von diesen festgenommen worden wäre, wäre tatsächlich nach ihr gesucht worden, beziehungsweise müsste sie die im Jahr (...) verhängte Freiheitsstrafe, von der sie erst im Jahre (...) vernommen habe (vgl. Replik S. 1 f.) , antreten. In diesem Zusammenhang ist ohnehin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Strafe verbüsst hatte, machte sie doch geltend, sie sei (...) lang in Haft und (...) Jahre - in den Jahren (...) - im Gefängnis gewesen (vgl. A6/11 S. 7). Die geltend gemachten Drohungen ihres Ex-Ehemannes, er werde die türkischen Behörden über die PKK-Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin informieren, weshalb diese asylrelevante Nachteile befürchte, werden zudem unterschiedlich vorgebracht. So wird dies beispielsweise in der Replik (S. 2) vorerst als Vermutung dargestellt ("Inzwischen muss der Ehemann sie verraten haben."), um danach (S. 3) diesen Umstand als Tatsache zu bezeichnen ("Die Beschwerdeführerin wurde bereits aufgrund ihrer PKK-Tätigkeit verurteilt, und ihr droht eine erneute Bestrafung, weil ihr Ehemann sie verraten hat."). In der Eingabe vom 9. September 2015 wird ebenfalls festgehalten, ihr Ex-Ehemann habe sie verraten, indessen wird nicht weiter begründet, wann und von wem die Beschwerdeführerin diese Information erhalten habe. Die auf Beschwerdeebene wiederholt aufgeführten Vorbringen, wonach die Verfolgungsmassnahmen durch die PKK und die türkischen Behörden noch immer aktuell seien und sie begründete Furcht habe, solchen Nachteilen auch in Zukunft ausgesetzt zu werden, vermögen nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Bei den Befürchtungen vor Übergriffen ihres Ex-Ehemannes handelt es sich sodann um flüchtlingsrechtlich nicht relevante Übergriffe privater Dritter. Die türkischen Strafbehörden sind sowohl willens und fähig, bei Übergriffen zu intervenieren und Straftaten zu verfolgen, was sich nicht zuletzt in den Aussagen der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach sie sowohl Zugang zu den staatlichen Behörden hatte, ihre Anzeige entgegengenommen und dem Übergriff auch mit entsprechenden Massnahmen begegnet wurde, indem eine Fernhalteverfügung gegen ihren Ex-Ehemann ausgesprochen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es sodann auch zuzumuten, sich im Bedarfsfall erneut an die türkischen Behörden zu wenden, sollte beispielsweise die angeordnete Fernhalteregelung verletzt beziehungsweise nicht eingehalten werden. Sodann kann die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, wonach ihre Zugehörigkeit zu den Yeziden bereits als Indiz für begründete Furcht vor Verfolgung vorliege, in dieser pauschal gehalten Form nicht gestützt werden. Die Beschwerdeführerin gab ihre Religionszugehörigkeit anlässlich der Befragung ohne weiteren Erläuterungen zu Protokoll (vgl. A6/11 Ziff. 1.13). Sie machte weder eine aktuelle Gefährdung noch eine Furcht vor zukünftiger Gefährdung geltend, führte später ergänzend an, ihre Religion zu verabscheuen, und erklärte, dass sie sich vorgenommen habe, den Glauben zu wechseln (vgl. A7/18 S. 4). Die pauschalen Vorbringen bezüglich ihrer Religionszugehörigkeit und einer damit einhergehenden generellen Gefährdungssituation, welche erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wurde, sind deshalb als nachgeschoben zu qualifizieren. Es erübrigt sich, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, weil Yeziden in der Türkei keiner Kollektivverfolgung unterliegen (vgl. BVGE 2013/11). Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zuerkannt werden kann. 5.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Umstand, dass ein angeblicher Kollege der Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7248/2013 vom 25. November 2014), ist unbeachtlich, da diesem Entscheid ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde von der Vorinstanz demnach zu Recht abgewiesen. 5.3 Da der Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt (siehe oben Bst. R.), sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51 AsylG nicht zu prüfen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. auch BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9 sowie EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 22. Mai 2015 fest, der Ehemann der Beschwerdeführerin verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in Verbindung mit Art. 74 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) stehe es der Beschwerdeführerin frei, die kantonalen Migrationsbehörden um Einbezug in die vorläufige Aufnahme ihres Ehegatten zu ersuchen. 7.3 Die vom SEM erwähnte Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 AuG findet indessen nur auf Familienangehörige von vorläufig aufgenommenen Personen Anwendung, welche sich noch im Ausland aufhalten (vgl. ausführlich Urteil des BVGer D-2557/2013 vom 26. November 2014). Die Beschwerdeführerin und ihr Kind befinden sich jedoch in der Schweiz. Damit fehlte es insoweit an der formellen Voraussetzung, um auf ein auf diese Bestimmung gestütztes allfälliges Gesuch überhaupt einzutreten. 7.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist in der Schweiz vorläufig aufgenommen, weil dessen Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet wurde (siehe oben Bst. R.). Gemäss Rechtsprechung wirkt sich unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie der Status einer Person, die vorläufig aufgenommen wurde, ebenfalls auf deren Familie aus. Unerheblich ist dabei, ob die Familie erst in der Schweiz gegründet worden ist (vgl. Art. 44 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f., 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.). Gestützt auf diesen Grundsatz sind die Ehefrau und ihr Kind in die vorläufige Aufnahme von I._______ einzubeziehen. Gründe, die dagegen sprechen könnten, sind nicht aktenkundig. Somit erübrigt sich die Prüfung, ob der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter durchführbar ist. Auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin ist somit nicht einzugehen.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung - die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuch betreffend - Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Ebenso ist die angeordnete Wegweisung zu bestätigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich folglich abzuweisen. Hingegen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde das SEM anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Beschwerde gestellten Begehren waren jedoch nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen. Folglich ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren wie dem Vorliegenden der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ist somit gutzuheissen und der Beschwerdeführerin ist ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat Ozan Polatli beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 200.- und Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nur der notwendige Aufwand wird entschädigt. (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Den vertretenen Beschwerdeführerinnen ist angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde für den entstandenen Aufwand keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal Fr. 2500.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Nach dem Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss zu halbieren. Die vom SEM den Beschwerdeführerinnen auszurichtende Parteientschädigung beträgt damit Fr. 1250.-. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist aufgrund der teilweisen Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 1250.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit sie den Vollzugspunkt betrifft, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2014 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen vorläufig aufzunehmen.
3. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Kosten auferlegt.
4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 110a Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen und den Beschwerdeführerinnen ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Advokat Ozan Polatli bestellt.
5. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1250.- auszurichten.
6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1250.- zugesprochen.
7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: