Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. November 2007 auf dem Luftweg nach Paris und gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die summarischen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden fanden am 28. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ statt. A.a Am (...) wurde die Tochter C._______ geboren. A.b Die ausführlichen Anhörungen erfolgten am 24. März 2009. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus F._______ und sei Kurde und Alewit. Er habe seine jetzige Partnerin im Jahre 2003 am Arbeitsplatz kennengelernt. Als dies ihr Vater erfahren habe, habe er ihr ab 19. April 2007 verboten, dort zu arbeiten und habe sie in der Wohnung eingesperrt, weil er als Schafiit gegen die Beziehung mit einem Alewiten gewesen sei. Der Vater sei zwar auch ein Kurde, aber zugleich pro türkisch eingestellt. Der Beschwerdeführer habe seinen Chef und das Parteilokal der Demokratik Toplum Partisi (DTP) eingeschaltet, um ihm zu helfen. Diese hätten jedoch nichts bewirken können, insbesondere, weil die Familie von B._______ (Beschwerdeführerin) einer Familie von Dorfschützern angehöre, die die DTP als Feinde betrachten würden. In der Folge sei B._______ von zu Hause geflohen und habe die Polizei um Schutz ersucht, diese habe ihr jedoch nicht geholfen, sondern sie wieder dem Vater übergegeben. Nach einem Selbstmordversuch habe sie ins Spital eingeliefert werden müssen. Nach all diesen Ereignissen habe ihr Vater den Entschluss gefasst, seine Tochter umzubringen, weil sie die Familienehre beschmutzt habe. B._______ sei es wieder gelungen, zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sie zu seiner Schwester gebracht und seinen Vater gebeten, mit dem Vater von B._______ zu sprechen. Dies sei jedoch erfolglos gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch den Militärdienst leisten müssen. Zudem habe es auch politische Gründe gegeben, da er sich zwischen 1998 und 1999 für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) und im Jahr 2006 für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) engagiert habe. Er sei im Jahre 1999 im Kulturzentrum für 24 Stunden festgenommen worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Vater seiner Frau habe gegen seine Tochter und ihn eine Anzeige wegen PKK-Anhängerschaft erstattet. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes und fügte hinzu, wenn sie nicht geflüchtet wären, hätte ihr Vater sie und ihren Mann umgebracht. Als sie damals zur Polizei geflüchtet sei, nachdem sie von ihrem Vater eingesperrt und geschlagen worden sei, habe sich diese auf die Seite ihres Vaters gestellt, obwohl er Todesdrohungen ausgesprochen habe. Er habe gesagt, für den türkischen Staat während 7 bis 8 Jahren als Dorfschützer gedient zu haben und gegen Alewiten zu sein, weil sie die PKK unterstützen würden. A.d Die Beschwerdeführer reichten zwei Identitätsausweise (Nüfus) auf die Namen A._______ und B._______ und zwei türkische Pässe auf die Namen G._______ und H._______ zu den Akten. A.e Das BFM ersuchte am 22. Dezember 2009 die Schweizerische Botschaft (nachfolgend Botschaft) in Ankara um weiterführende Abklärungen in der Türkei. Bezüglich des Inhalts der Anfrage wird auf die Akten verwiesen (vgl. A31/5). A.f Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Botschaft mit, dass die Beschwerdeführerin nicht gesucht werde; der Beschwerdeführer werde wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Laut den Nüfus- und Militärbehörden existiere in Elazig keine Person namens G._______ (1). Weder über die Beschwerdeführerin noch über den Beschwerdeführer bestünden Datenblätter (2). Die Beschwerdeführerin unterliege keinem Passverbot, der Beschwerdeführer unterliege einem Passverbot (3). Es sei vor keinem Agir Ceza Mahkemesi in D._______ ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig (4). Laut Angaben der Kontaktperson habe J._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) bis vor 10 bis 12 Jahren zusammen mit seiner Familie I._______ gelebt und sei danach nach D._______ gezogen. Man habe im Dorf gehört, dass die Tochter J._______ ein Verhältnis mit einer DTP-Person gehabt habe; J._______ sei darüber sehr wütend gewesen und habe seinen Schwiegersohn bei der Polizei angezeigt. J._______ sei als sehr guter Mann und Kamerad bekannt gewesen, "es gefalle ja niemandem, wenn die Tochter mit einem Manne abhaue" (5). Die Kontaktperson im Kreisbüro der DTP in D._______ habe Folgendes berichtet: Die Familie K._______, Sympathisanten der DTP, seien alewitischer Herkunft. A._______ hätte mit seiner Familie die Familie L._______ besuchen wollen, um Vater L._______ um die Hand seiner Tochter zu bitten. Es sei aber nicht so weit gekommen, da L._______ sehr negativ reagiert habe, als er vernommen habe, dass seine Tochter mit einem Alewiten zusammen sei. Vater L._______ habe deshalb bei der Polizei eine Anzeige erstattet und vorgebracht, DTP'ler hätten seine Tochter entführt. Er sei der Meinung gewesen, da er dem Staat lange als Dorfschützer gedient habe, sei es Aufgabe des Staates, seine Tochter von den DTP'lern zurückzuholen. Die Polizei habe das Büro der DTP besucht. Zudem habe K._______ (Vater des Beschwerdeführers) die DTP gebeten, die Familien zu versöhnen, weshalb die DTP zur Vermittlung Emissäre entsandt habe, was letztlich vergeblich gewesen sei. Auch die Anzeige von Vater L._______ habe schliesslich zu keinen gerichtlichen Folgen geführt. Nachdem die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen seien, sei es vor der Sicherheitsdirektion zu einer Schlägerei zwischen Vater L._______ und Vater K._______ gekommen, wobei die Polizei habe intervenieren müssen. Eine daraus resultierende Anzeige habe ebenfalls zu keinen gerichtlichen Folgen geführt. Vater L._______ habe darauf im DTP-Büro vorgesprochen und Vorwürfe, Beleidigungen sowie Drohungen ausgestossen (6). A.g Zu diesem Abklärungsergebnis nahmen die Beschwerdeführenden - nach einer stillschweigenden Fristerstreckung - am 7. Januar 2010 Stellung und reichten ein Aussageprotokoll des Strafantragsstellers K._______ vom 1. Februar 2008 ein, wonach J._______ nach der Hochzeit der Kinder eine Versöhnung abgelehnt und etwa vor drei Tagen über den Schwager von K._______ diesem mitgeteilt habe, dass er sich aus seiner Heimat eine Waffe besorgt habe und das Haus überfallen werde. Der Schwager täte deshalb gut, K._______ nicht mehr zu Hause zu besuchen. Weiter wurde ein Ermittlungsantrag vom 24. April 2008 eingereicht, mit welchem die Oberstaatsanwaltschaft M._______ eine Befragung von K._______ zum erwähnten Vorfall sowie dessen Schwagers als Zeugen angeordnet habe. In ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes zutreffe. Zudem laufe gegen ihn auch noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei. Wie er bereits geschildert habe, habe ihn sein Schwiegervater bei der Polizei als "Terrorist" denunziert. Er soll ein Militanter der DTP sein und Kontakte zur PKK pflegen. J._______ sei jahrelang als Dorfschützer für den Staat gegen die PKK-Kämpfer tätig und in mehrere Gefechte verwickelt gewesen, weshalb er als eine Vertrauensperson des Staates gelte. Sein Wort habe Gewicht und die Polizei würde den Beschwerdeführer mit Sicherheit festnehmen und wegen Zusammenarbeit mit der PKK misshandeln, wenn sie seiner irgendwann habhaft würde. Ausserdem seien sie mit gefälschten Reisepässen ausgereist, weshalb es zutreffe, dass es keine Person namens G._______ gebe. Zu Ziffer 4 der Botschaftsabklärung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den Befragungen nicht gesagt habe, es sei vor dem Schwurgericht in D._______ ein Verfahren gegen ihn hängig. Dies liege jedoch darin, dass - wie es im Bericht stehe - die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Zur Ziffer 5 der Botschaftsabklärung fügte er hinzu, dass die Dorfschützer - wie auch der Vater der Beschwerdeführerin - schwer bewaffnet seien und als Vertrauenspersonen des Staates im Kampf gegen die Terroristen gelten würden. Sie würden schalten und walten, wie es ihnen passe. Viele Morde, Raubüberfälle und Vergewaltigungen gingen auf ihr Konto. Der Staat habe ihre Verbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung fast immer toleriert (vgl. eingereichter Artikel, "Spiegel" vom 11. Mai 2009). Weiter sei zu erwähnen, dass es vorliegend auch um eine Sache der Ehre gehe. Die Tochter habe nach geltenden Traditionen und Sitten die Ehre der Familie beschmutzt, indem sie mit dem Beschwerdeführer weggegangen sei. Aus diesem Grunde bestehe für beide eine konkrete Gefahr, vom Vater oder einem anderen Clanmitglied irgendwann ermordet zu werden. Aus der Ziffer 6 des Botschaftsberichts sei klar ersichtlich, wie der Vater L._______ auf jegliche Versöhnungsversuche reagiert habe und wie er gewaltbereit sei. Für ihn gelte, dass der Beschwerdeführer seine Tochter entführt und somit seine Familie entehrt habe, weshalb er sich rächen müsse. Die Brüder von Vater L._______ seien immer noch als Dorfschützer tätig. Somit stehe fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch ihr Zusammenkommen in eine sehr gefährliche Lage begeben hätten. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem Ehrenmord zum Opfer fallen, weshalb frauenspezifische Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] vorliegen würden. Der Beschwerdeführer laufe konkrete Gefahr, sowohl durch die türkischen Behörden wegen der Unterstützung der PKK als auch durch seinen Schwiegervater ermordet zu werden. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Zeitungs- und Internetberichte in Kopie zum fehlenden Schutz der Frau und zu den Ehrenmorden in der Türkei sowie ein Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass bei einem allfällig negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. März 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. März 2010 zur Stellungnahme gebracht. G. Mit Schreiben vom 24. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung der Beschwerdeführenden in der Tat mit allen ihm zur Verfügung stehenden, auch kriminellen, Mitteln zu verunmöglichen versucht habe. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er, abgesehen von den bereits erfolgten und massiven Übergriffen gegen die Beschwerdeführenden, noch weitergehende Schritte gegen beide Beschwerdeführenden in Betracht ziehe. Demgegenüber sei festzuhalten, dass der türkische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Es sei zudem bekannt, dass der türkische Staat und namentlich auch die sachlich zuständigen Polizei- und Untersuchungsorgane tatsächlich das in ihrer Macht Stehende täten, derartige, bis hin zu "Ehrenmorden" reichende Verhaltensweisen ihrer Bürger im Rahmen des Möglichen zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dementsprechend habe sich die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen im Bereich der Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen im Laufe der vergangenen Jahre deutlich verbessert. Dies betreffe sowohl den gesetzgeberischen Rahmen und die Gerichtspraxis als auch institutionelle staatliche und nichtstaatliche Strukturen und Organisationen. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass namentlich in westlichen Grossstädten, wie etwa (...) in Istanbul, diese Vorgaben - trotz verschiedener Widerstände - heutzutage auch in der Rechtswirklichkeit tatsächlich beachtet und umgesetzt würden. Angesichts dessen sei sowohl die Schutzfähigkeit als auch grundsätzlich die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden klarerweise als gegeben zu erachten.
E. 4.1.2 Sowohl die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung als auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten türkischen Gerichtsdokumente würden diese Einschätzung des BFM vollumfänglich stützen. Gemäss Bericht der Botschaft hätten die Polizeibeamten "an der Front" im Rahmen einer offenbar handfesten Auseinandersetzung zwischen den Vätern der Beschwerdeführenden vor der Sicherheitsdirektion direkt interveniert. Die Polizei sei damit ihrer Pflicht nachgekommen und habe, soweit ersichtlich, keine der Streitparteien bevorzugt (vgl. A32/2 und A33/6, S. 2). Insbesondere hätten die Polizei- und Justizorgane auch die der DTP oder vermeintlich gar der PKK nahestehende beziehungsweise dergestalt beschuldigte Seite gegen den nationalistisch eingestellten und über "gute Beziehungen" verfügenden Vater der Beschwerdeführerin geschützt. Umgekehrt habe die Polizei der Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeführer in Sachen "Entführung" und PKK-Unterstützung offenbar keine Folge geleistet (vgl. A32/2 und A33/6, S. 1 und 2).
E. 4.1.3 Auch könne den eingereichten türkischen Dokumenten entnommen werden, dass die türkischen Behörden ihren Schutzpflichten nachgekommen seien, da nämlich aus den Dokumenten der Staatsanwaltschaft M._______ vom 1. Februar und vom 24. April 2008 hervorgehe, dass eine Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Vater der Beschwerdeführerin wegen Drohung durch die Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden und konkret weiterbehandelt worden sei.
E. 4.1.4 Ob sich die auf dem Polizeiposten "N._______" tätigen Polizeibeamten gegenüber der Beschwerdeführerin in allen Teilen und im Resultat angemessen verhalten hätten, als sie sich im Sommer 2007 hilfesuchend auf jenem Posten eingefunden habe, erscheine zumindest fraglich (vgl. A17/15, Frage 59). Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da dieser spezifische Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung des Bestehens einer begründeten Furcht nicht präjudiziell erscheine. Aus dem Gesagten ergebe sich folglich, dass in diesem Zusammenhang auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliege. Im Lichte obiger Erwägungen bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass es dem Vater der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen würde, die behördlichen Schutzvorkehren auszuhebeln und seine Absichten gegen die Beschwerdeführenden in die Tat umzusetzen. Die Beschwerdeführenden könnten demnach vor oder unmittelbar nach ihrer diskret zu erfolgenden Wiedereinreise in die Türkei vorsorglich um entsprechenden behördlichen Schutz nachsuchen und eine direkte Konfrontation mit dem Vater der Beschwerdeführerin vermeiden. Dabei könne ihnen auch der Vater des Beschwerdeführers etwa im Hinblick auf eine Wohnsitznahme in Istanbul behilflich sein. Demnach würde das Kernvorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche Relevanz entwickeln.
E. 4.1.5 Hinsichtlich des zu leistenden Militärdienstes, weswegen der Beschwerdeführer gesucht werde und einem Passverbot unterliege, sei auf die ständige Praxis der Schweizer Asylbehörden zu verweisen, wonach es sich bei der Militärdienstleistung um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermassen treffe. So stelle auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar.
E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe unzweideutig hervor, dass selbst diese die konkrete Gefahr für die Beschwerdeführenden durch den Vater der Beschwerdeführerin nicht in Frage stelle. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei der aus der O._______ stammende Vater der Beschwerdeführerin dort etwa acht Jahre als Dorfschützer tätig gewesen und als brutaler Mensch, der vor nichts zurückschrecke, zu bezeichnen. Er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine eigene Tochter und ihren Freund ermordet, wenn es ihnen nicht gelungen wäre, ins Ausland zu fliehen. In der Türkei, insbesondere im Osten, würden immer noch archaische Sitten und Bräuche gelten, wenn es um die "Familienehre" gehe. In diesen Fällen werde die vom Staat bestimmte Rechtsordnung ausser Kraft gesetzt und die betreffende Person handle nur danach und riskiere alles. Oft werde nicht nur die Frau, sondern auch der Mann, mit welchem sie eine Beziehung gehabt habe, ermordet. Es sei bekannt, dass in der Türkei jährlich hunderte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fielen. Es sei ebenfalls eine bekannte Tatsache, dass Frauen, die in Not geraten und Polizeischutz brauchen würden, nicht immer geschützt würden. Als es der Beschwerdeführerin einmal gelungen sei, zu flüchten und bei der Polizei Schutz zu suchen, hätten die Polizisten ihren Vater kommen lassen und ihm gesagt: "Du kannst deine Tochter nach Hause nehmen". Dies sei ein klarer Beweis, dass die Frauen in solchen Fällen von der Polizei nicht geschützt würden, was auch im vorliegenden Fall passiert sei. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorliege. Die Vorinstanz habe widersprüchliche und unhaltbare Behauptungen vorgebracht, wenn sie einerseits die vom Vater der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr betone und klar zum Ausdruck bringe, dass der Vater in der Lage und fähig sei, den Beschwerdeführerenden etwas Schlimmes anzutun, andererseits die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates hervorhebe und dann wiederum betone, dass kein Staat absolute Sicherheit gewähren könne. Die Beschwerdeführerin habe sich das Leben nehmen wollen, nachdem die Polizei sie nicht unterstützt habe, und habe viele Tabletten geschluckt. Auch heute lebe sie in ständiger Furcht, in die Türkei abgeschoben und dort ermordet zu werden.
E. 4.2.1 Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers sei nicht der Militärdienst gewesen, sondern die oben erwähnten Gründe. Dies habe er in den Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben (vgl. A1/10, S. 6).
E. 4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM an seinem Standpunkt fest, wonach im vorliegenden Fall sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch von einem Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen sei. Darüber hinaus hält das BFM daran fest, dass aufgrund konkreter Umstände eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei auch als zulässig und zumutbar zu erachten sei, zumal es sich hier um zwei zusammenhaltende Ehepartner handle, die von der Familie des Beschwerdeführers unterstützt würden. Es sei nicht widersprüchlich, wenn das BFM festhalte, der Vater der Beschwerdeführerin sei gewillt, zum Äussersten zu gehen, indessen nicht in der Lage scheine, seine Absichten tatsächlich umzusetzen. Schliesslich wurde auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in welchen sich dieses zur Problematik der durch ihre Familien verfolgten Frauen in der Türkei geäussert habe (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2010, S. 2 mit dort zitierten Urteilen).
E. 4.4 In der Replik vom 24. März 2010 machen die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, es spiele bei den Ehrenmorden keine Rolle, ob die Frau allein auf sich gestellt gewesen sei oder nicht. Der Vater der Beschwerdeführerin habe entschieden, seine Tochter zu töten, und er hätte es bereits getan, wenn sie mit ihrem Partner nicht ins Ausland geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würde der Clan irgendwann davon erfahren und sie früher oder später liquidieren. Die Beschwerdeführenden würden sogar in der Schweiz in der Angst leben, man schicke einen Auftragskiller oder ein Clan-Mitglied in die Schweiz. Die Vorinstanz wolle von der Tatsache nichts wissen, dass der türkische Staat nicht in der Lage sei, die Frauen ausreichend zu schützen, sonst wären in der letzten Jahren nicht Tausende von Frauen einem Ehrenmord zum Opfer gefallen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Türkei kürzlich verurteilt, weil sie die Frauen nicht genügend vor ihren Clanmitgliedern und Ehemännern schütze (vgl. Beilage 2).
E. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden keine Vorbehalte angebracht und die Asylgesuche ausschliesslich aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu bezweifeln. Demnach ist vom rechtserheblichen Sachverhalt, wie er in der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise unter Bstn. A.b und A.c dieses Urteils ausgeführt wurde, auszugehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erachtete, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
E. 5.4 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
E. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin machte glaubhaft geltend, von ihrem Vater massiv unterdrückt, misshandelt und schliesslich mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil sie einen Mann heiraten wollte, der alewitischen Glaubens ist und der DTP angehört hat. Diese erlittenen respektive drohenden Nachteile richten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten.
E. 5.4.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.).
E. 5.4.3 Diesbezüglich ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 (E. 6.3.3) festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49).
E. 5.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen kann und somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E.8.5.2); daran können auch der von ihnen eingereichte Zeitungsartikel sowie die von ihnen angeführten Urteile nichts ändern, zumal diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann. In casu kommt zudem hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende, sondern um eine verheiratete Frau handelt, die - soweit aktenkundig - in einer intakten Ehe lebt. Zudem kann sie - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat - mit ihrem Ehemann auf die Unterstützung seiner Familie zählen, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seit ihrer Flucht mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen sind. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Drohung gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers, die er im Frühling 2008 gemacht hat, wonach er dessen Haus überfallen wollte, wahrgemacht hätte. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nun ein Kind und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, weshalb fraglich ist, ob ihr Vater im jetzigen Zeitpunkt noch zu einem Ehrenmord greifen würde. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass sie ihrer Familie beziehungsweise ihrem Vater aus dem Weg wird gehen müssen, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führen wird, da sie offensichtlich nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen beziehungsweise bei der Familie ihres Ehemanns um Unterstützung nachsuchen kann, weshalb ihre subjektiv empfundene Furcht vor Rache ihrer Familie objektiv zu wenig begründet ist. Damit sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten.
E. 5.5 Nach dem Gesagten wird zwangsläufig auch der Beschwerdeführer nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren, weshalb auch für ihn kein Anlass für begründete Furcht vor Behelligungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin besteht.
E. 5.6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Türkei den Militärdienst noch nicht geleistet und die Einziehung jahrelang mit einem gefälschten Nüfus abwenden können (vgl. A16/12, Fragen und Antworten 74-81). Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. a.a.O. E. 6.b.aa S. 17).
E. 5.6.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So hat offensichtlich die Anzeige seines Schwiegervaters, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstütze, keine Folgen gehabt. Ferner ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt grundsätzlich nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, ist doch der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Militärdienstes beziehungsweise die Furcht vor Bestrafung nicht explizit als Fluchtgrund nannte, sondern die Bedrohung seiner Frau durch ihren Vater (vgl. A1/10, S. 6; Beschwerde S. 9). Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in D._______ vor ihrer Ausreise nicht in einer ausweglosen Situation befanden und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation für die Frauen auch nicht in einer solchen befinden werden. In Berücksichtigung der geschilderten Strukturen haben sie die Möglichkeit, allfällige Fehlverhalten der Beamten, wie dies offensichtlich bei der Beschwerdeführerin geschehen ist, bei den dafür zuständigen Stellen geltend zu machen (vgl. vorne E. 5.4.3). Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Begründete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen privaten Dritten ist somit zu verneinen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nicht nachweisen konnten. Die Feststellung des BFM, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden ausserhalb ihres Herkunftsgebietes dem Einfluss des Vaters der Beschwerdeführerin entziehen und bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen können, besteht kein Grund zur Annahme, es drohe ihnen nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
E. 7.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen.
E. 7.4.3 Die jungen Beschwerdeführenden werden nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein. Sie werden seitens der ihnen wohl gesinnten Familie (Eltern, (...) Brüder und (...) Schwester) des Beschwerdeführers eine Unterstützung finden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers ausreichend Geld hat (vgl. A16/12, Antworten 14 und 15), so dass er ihnen einen Neuanfang in einer grösseren Stadt (Izmir oder Ankara) wird ermöglichen können. Der Beschwerdeführer besuchte einige Jahre das (...) und arbeitete mehrere Jahre in (...). Er hatte guten Kontakt zu seinem damaligen Chef, so dass er auch von diesem eine allfällige Hilfe bei der Arbeitssuche wird beanspruchen können. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage geraten werden.
E. 7.4.4 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht in die Schweiz unter psychischen Beschwerden. Diesbezüglich ist sie seit Juni 2008 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Arztzeugnis vom 8. Februar 2010). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis leidet sie an einer posttraumatischer Belastungsstörung als Folge massivster psychischer und physischer Gewalt durch ihre engsten Familienangehörigen und lebe in ständiger Angst vor der Rache ihres Vaters und ihrer Brüder, falls sie tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden sollte.
E. 7.4.5 Wie bereits erwähnt, wird jedoch die Beschwerdeführerin nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren müssen und ein neues Leben in den erwähnten Grossstädten ist für sie durchaus als zumutbar zu erachten. Hinsichtlich ihrer psychischen Situation wegen des erlittenen Leidens ist auf die auch in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten bestehende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme hinzuweisen. In der Türkei sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Personal und Psychopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme angemessen behandeln lassen kann. Überdies kann sie bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
E. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen echten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1002/2010 Urteil vom 31. Mai 2012 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ - verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 14. November 2007 auf dem Luftweg nach Paris und gelangten unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19. Dezember 2007 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Die summarischen Erstbefragungen der Beschwerdeführenden fanden am 28. Dezember 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ statt. A.a Am (...) wurde die Tochter C._______ geboren. A.b Die ausführlichen Anhörungen erfolgten am 24. März 2009. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend: Der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus F._______ und sei Kurde und Alewit. Er habe seine jetzige Partnerin im Jahre 2003 am Arbeitsplatz kennengelernt. Als dies ihr Vater erfahren habe, habe er ihr ab 19. April 2007 verboten, dort zu arbeiten und habe sie in der Wohnung eingesperrt, weil er als Schafiit gegen die Beziehung mit einem Alewiten gewesen sei. Der Vater sei zwar auch ein Kurde, aber zugleich pro türkisch eingestellt. Der Beschwerdeführer habe seinen Chef und das Parteilokal der Demokratik Toplum Partisi (DTP) eingeschaltet, um ihm zu helfen. Diese hätten jedoch nichts bewirken können, insbesondere, weil die Familie von B._______ (Beschwerdeführerin) einer Familie von Dorfschützern angehöre, die die DTP als Feinde betrachten würden. In der Folge sei B._______ von zu Hause geflohen und habe die Polizei um Schutz ersucht, diese habe ihr jedoch nicht geholfen, sondern sie wieder dem Vater übergegeben. Nach einem Selbstmordversuch habe sie ins Spital eingeliefert werden müssen. Nach all diesen Ereignissen habe ihr Vater den Entschluss gefasst, seine Tochter umzubringen, weil sie die Familienehre beschmutzt habe. B._______ sei es wieder gelungen, zu flüchten. Der Beschwerdeführer habe sie zu seiner Schwester gebracht und seinen Vater gebeten, mit dem Vater von B._______ zu sprechen. Dies sei jedoch erfolglos gewesen. Der Beschwerdeführer hätte auch den Militärdienst leisten müssen. Zudem habe es auch politische Gründe gegeben, da er sich zwischen 1998 und 1999 für die Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) und im Jahr 2006 für die Partiya Karkerên Kurdistan (PKK) engagiert habe. Er sei im Jahre 1999 im Kulturzentrum für 24 Stunden festgenommen worden. Ansonsten habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Der Vater seiner Frau habe gegen seine Tochter und ihn eine Anzeige wegen PKK-Anhängerschaft erstattet. A.c Die Beschwerdeführerin bestätigte die Angaben ihres Ehemannes und fügte hinzu, wenn sie nicht geflüchtet wären, hätte ihr Vater sie und ihren Mann umgebracht. Als sie damals zur Polizei geflüchtet sei, nachdem sie von ihrem Vater eingesperrt und geschlagen worden sei, habe sich diese auf die Seite ihres Vaters gestellt, obwohl er Todesdrohungen ausgesprochen habe. Er habe gesagt, für den türkischen Staat während 7 bis 8 Jahren als Dorfschützer gedient zu haben und gegen Alewiten zu sein, weil sie die PKK unterstützen würden. A.d Die Beschwerdeführer reichten zwei Identitätsausweise (Nüfus) auf die Namen A._______ und B._______ und zwei türkische Pässe auf die Namen G._______ und H._______ zu den Akten. A.e Das BFM ersuchte am 22. Dezember 2009 die Schweizerische Botschaft (nachfolgend Botschaft) in Ankara um weiterführende Abklärungen in der Türkei. Bezüglich des Inhalts der Anfrage wird auf die Akten verwiesen (vgl. A31/5). A.f Mit Schreiben vom 4. August 2009 teilte die Botschaft mit, dass die Beschwerdeführerin nicht gesucht werde; der Beschwerdeführer werde wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht. Laut den Nüfus- und Militärbehörden existiere in Elazig keine Person namens G._______ (1). Weder über die Beschwerdeführerin noch über den Beschwerdeführer bestünden Datenblätter (2). Die Beschwerdeführerin unterliege keinem Passverbot, der Beschwerdeführer unterliege einem Passverbot (3). Es sei vor keinem Agir Ceza Mahkemesi in D._______ ein Verfahren gegen die Beschwerdeführenden hängig (4). Laut Angaben der Kontaktperson habe J._______ (der Vater der Beschwerdeführerin) bis vor 10 bis 12 Jahren zusammen mit seiner Familie I._______ gelebt und sei danach nach D._______ gezogen. Man habe im Dorf gehört, dass die Tochter J._______ ein Verhältnis mit einer DTP-Person gehabt habe; J._______ sei darüber sehr wütend gewesen und habe seinen Schwiegersohn bei der Polizei angezeigt. J._______ sei als sehr guter Mann und Kamerad bekannt gewesen, "es gefalle ja niemandem, wenn die Tochter mit einem Manne abhaue" (5). Die Kontaktperson im Kreisbüro der DTP in D._______ habe Folgendes berichtet: Die Familie K._______, Sympathisanten der DTP, seien alewitischer Herkunft. A._______ hätte mit seiner Familie die Familie L._______ besuchen wollen, um Vater L._______ um die Hand seiner Tochter zu bitten. Es sei aber nicht so weit gekommen, da L._______ sehr negativ reagiert habe, als er vernommen habe, dass seine Tochter mit einem Alewiten zusammen sei. Vater L._______ habe deshalb bei der Polizei eine Anzeige erstattet und vorgebracht, DTP'ler hätten seine Tochter entführt. Er sei der Meinung gewesen, da er dem Staat lange als Dorfschützer gedient habe, sei es Aufgabe des Staates, seine Tochter von den DTP'lern zurückzuholen. Die Polizei habe das Büro der DTP besucht. Zudem habe K._______ (Vater des Beschwerdeführers) die DTP gebeten, die Familien zu versöhnen, weshalb die DTP zur Vermittlung Emissäre entsandt habe, was letztlich vergeblich gewesen sei. Auch die Anzeige von Vater L._______ habe schliesslich zu keinen gerichtlichen Folgen geführt. Nachdem die Beschwerdeführer bereits in der Schweiz gewesen seien, sei es vor der Sicherheitsdirektion zu einer Schlägerei zwischen Vater L._______ und Vater K._______ gekommen, wobei die Polizei habe intervenieren müssen. Eine daraus resultierende Anzeige habe ebenfalls zu keinen gerichtlichen Folgen geführt. Vater L._______ habe darauf im DTP-Büro vorgesprochen und Vorwürfe, Beleidigungen sowie Drohungen ausgestossen (6). A.g Zu diesem Abklärungsergebnis nahmen die Beschwerdeführenden - nach einer stillschweigenden Fristerstreckung - am 7. Januar 2010 Stellung und reichten ein Aussageprotokoll des Strafantragsstellers K._______ vom 1. Februar 2008 ein, wonach J._______ nach der Hochzeit der Kinder eine Versöhnung abgelehnt und etwa vor drei Tagen über den Schwager von K._______ diesem mitgeteilt habe, dass er sich aus seiner Heimat eine Waffe besorgt habe und das Haus überfallen werde. Der Schwager täte deshalb gut, K._______ nicht mehr zu Hause zu besuchen. Weiter wurde ein Ermittlungsantrag vom 24. April 2008 eingereicht, mit welchem die Oberstaatsanwaltschaft M._______ eine Befragung von K._______ zum erwähnten Vorfall sowie dessen Schwagers als Zeugen angeordnet habe. In ihrer Stellungnahme zur Botschaftsabklärung teilten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen mit, dass die Suche nach dem Beschwerdeführer wegen des Militärdienstes zutreffe. Zudem laufe gegen ihn auch noch ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, welches noch nicht abgeschlossen sei. Wie er bereits geschildert habe, habe ihn sein Schwiegervater bei der Polizei als "Terrorist" denunziert. Er soll ein Militanter der DTP sein und Kontakte zur PKK pflegen. J._______ sei jahrelang als Dorfschützer für den Staat gegen die PKK-Kämpfer tätig und in mehrere Gefechte verwickelt gewesen, weshalb er als eine Vertrauensperson des Staates gelte. Sein Wort habe Gewicht und die Polizei würde den Beschwerdeführer mit Sicherheit festnehmen und wegen Zusammenarbeit mit der PKK misshandeln, wenn sie seiner irgendwann habhaft würde. Ausserdem seien sie mit gefälschten Reisepässen ausgereist, weshalb es zutreffe, dass es keine Person namens G._______ gebe. Zu Ziffer 4 der Botschaftsabklärung erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei den Befragungen nicht gesagt habe, es sei vor dem Schwurgericht in D._______ ein Verfahren gegen ihn hängig. Dies liege jedoch darin, dass - wie es im Bericht stehe - die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen seien. Zur Ziffer 5 der Botschaftsabklärung fügte er hinzu, dass die Dorfschützer - wie auch der Vater der Beschwerdeführerin - schwer bewaffnet seien und als Vertrauenspersonen des Staates im Kampf gegen die Terroristen gelten würden. Sie würden schalten und walten, wie es ihnen passe. Viele Morde, Raubüberfälle und Vergewaltigungen gingen auf ihr Konto. Der Staat habe ihre Verbrechen gegen die kurdische Zivilbevölkerung fast immer toleriert (vgl. eingereichter Artikel, "Spiegel" vom 11. Mai 2009). Weiter sei zu erwähnen, dass es vorliegend auch um eine Sache der Ehre gehe. Die Tochter habe nach geltenden Traditionen und Sitten die Ehre der Familie beschmutzt, indem sie mit dem Beschwerdeführer weggegangen sei. Aus diesem Grunde bestehe für beide eine konkrete Gefahr, vom Vater oder einem anderen Clanmitglied irgendwann ermordet zu werden. Aus der Ziffer 6 des Botschaftsberichts sei klar ersichtlich, wie der Vater L._______ auf jegliche Versöhnungsversuche reagiert habe und wie er gewaltbereit sei. Für ihn gelte, dass der Beschwerdeführer seine Tochter entführt und somit seine Familie entehrt habe, weshalb er sich rächen müsse. Die Brüder von Vater L._______ seien immer noch als Dorfschützer tätig. Somit stehe fest, dass sich die Beschwerdeführenden durch ihr Zusammenkommen in eine sehr gefährliche Lage begeben hätten. Die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einem Ehrenmord zum Opfer fallen, weshalb frauenspezifische Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] vorliegen würden. Der Beschwerdeführer laufe konkrete Gefahr, sowohl durch die türkischen Behörden wegen der Unterstützung der PKK als auch durch seinen Schwiegervater ermordet zu werden. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 - eröffnet am 19. Januar 2010 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 18. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon sei von Amtes wegen den Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu Untermauerung der Vorbringen wurden verschiedene Zeitungs- und Internetberichte in Kopie zum fehlenden Schutz der Frau und zu den Ehrenmorden in der Türkei sowie ein Arztzeugnis für die Beschwerdeführerin eingereicht. D. Mit Instruktionsverfügung vom 26. Februar 2010 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies die Beschwerdeführenden darauf hin, dass bei einem allfällig negativen Ausgang des Beschwerdeverfahrens ihnen die Verfahrenskosten auferlegt werden könnten. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. E. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 3. März 2010 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 10. März 2010 zur Stellungnahme gebracht. G. Mit Schreiben vom 24. März 2010 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, es sei aufgrund der gesamten Aktenlage davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin die Beziehung der Beschwerdeführenden in der Tat mit allen ihm zur Verfügung stehenden, auch kriminellen, Mitteln zu verunmöglichen versucht habe. Dabei könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er, abgesehen von den bereits erfolgten und massiven Übergriffen gegen die Beschwerdeführenden, noch weitergehende Schritte gegen beide Beschwerdeführenden in Betracht ziehe. Demgegenüber sei festzuhalten, dass der türkische Staat grundsätzlich über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere auch über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge. Es sei zudem bekannt, dass der türkische Staat und namentlich auch die sachlich zuständigen Polizei- und Untersuchungsorgane tatsächlich das in ihrer Macht Stehende täten, derartige, bis hin zu "Ehrenmorden" reichende Verhaltensweisen ihrer Bürger im Rahmen des Möglichen zu unterbinden und strafrechtlich zu ahnden. Dementsprechend habe sich die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen im Bereich der Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen im Laufe der vergangenen Jahre deutlich verbessert. Dies betreffe sowohl den gesetzgeberischen Rahmen und die Gerichtspraxis als auch institutionelle staatliche und nichtstaatliche Strukturen und Organisationen. Es dürfe daher davon ausgegangen werden, dass namentlich in westlichen Grossstädten, wie etwa (...) in Istanbul, diese Vorgaben - trotz verschiedener Widerstände - heutzutage auch in der Rechtswirklichkeit tatsächlich beachtet und umgesetzt würden. Angesichts dessen sei sowohl die Schutzfähigkeit als auch grundsätzlich die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden klarerweise als gegeben zu erachten. 4.1.2 Sowohl die Erkenntnisse der Botschaftsabklärung als auch die von den Beschwerdeführenden eingereichten türkischen Gerichtsdokumente würden diese Einschätzung des BFM vollumfänglich stützen. Gemäss Bericht der Botschaft hätten die Polizeibeamten "an der Front" im Rahmen einer offenbar handfesten Auseinandersetzung zwischen den Vätern der Beschwerdeführenden vor der Sicherheitsdirektion direkt interveniert. Die Polizei sei damit ihrer Pflicht nachgekommen und habe, soweit ersichtlich, keine der Streitparteien bevorzugt (vgl. A32/2 und A33/6, S. 2). Insbesondere hätten die Polizei- und Justizorgane auch die der DTP oder vermeintlich gar der PKK nahestehende beziehungsweise dergestalt beschuldigte Seite gegen den nationalistisch eingestellten und über "gute Beziehungen" verfügenden Vater der Beschwerdeführerin geschützt. Umgekehrt habe die Polizei der Anzeige des Vaters der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdeführer in Sachen "Entführung" und PKK-Unterstützung offenbar keine Folge geleistet (vgl. A32/2 und A33/6, S. 1 und 2). 4.1.3 Auch könne den eingereichten türkischen Dokumenten entnommen werden, dass die türkischen Behörden ihren Schutzpflichten nachgekommen seien, da nämlich aus den Dokumenten der Staatsanwaltschaft M._______ vom 1. Februar und vom 24. April 2008 hervorgehe, dass eine Strafanzeige des Vaters des Beschwerdeführers gegen den Vater der Beschwerdeführerin wegen Drohung durch die Staatsanwaltschaft entgegengenommen worden und konkret weiterbehandelt worden sei. 4.1.4 Ob sich die auf dem Polizeiposten "N._______" tätigen Polizeibeamten gegenüber der Beschwerdeführerin in allen Teilen und im Resultat angemessen verhalten hätten, als sie sich im Sommer 2007 hilfesuchend auf jenem Posten eingefunden habe, erscheine zumindest fraglich (vgl. A17/15, Frage 59). Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da dieser spezifische Sachverhalt in Bezug auf die Prüfung des Bestehens einer begründeten Furcht nicht präjudiziell erscheine. Aus dem Gesagten ergebe sich folglich, dass in diesem Zusammenhang auch keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen vorliege. Im Lichte obiger Erwägungen bestehe mithin kein begründeter Anlass zur Annahme, dass es dem Vater der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gelingen würde, die behördlichen Schutzvorkehren auszuhebeln und seine Absichten gegen die Beschwerdeführenden in die Tat umzusetzen. Die Beschwerdeführenden könnten demnach vor oder unmittelbar nach ihrer diskret zu erfolgenden Wiedereinreise in die Türkei vorsorglich um entsprechenden behördlichen Schutz nachsuchen und eine direkte Konfrontation mit dem Vater der Beschwerdeführerin vermeiden. Dabei könne ihnen auch der Vater des Beschwerdeführers etwa im Hinblick auf eine Wohnsitznahme in Istanbul behilflich sein. Demnach würde das Kernvorbringen der Beschwerdeführenden keine asylrechtliche Relevanz entwickeln. 4.1.5 Hinsichtlich des zu leistenden Militärdienstes, weswegen der Beschwerdeführer gesucht werde und einem Passverbot unterliege, sei auf die ständige Praxis der Schweizer Asylbehörden zu verweisen, wonach es sich bei der Militärdienstleistung um eine staatsbürgerliche Pflicht handle, die alle männlichen türkischen Staatsangehörigen gleichermassen treffe. So stelle auch ein allfälliges militärstrafrechtliches Vorgehen gegen ein Dienstversäumnis keine asylbeachtliche Massnahme im Sinne des Asylgesetzes dar. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, aus den Erwägungen der Vorinstanz gehe unzweideutig hervor, dass selbst diese die konkrete Gefahr für die Beschwerdeführenden durch den Vater der Beschwerdeführerin nicht in Frage stelle. Wie den Akten zu entnehmen sei, sei der aus der O._______ stammende Vater der Beschwerdeführerin dort etwa acht Jahre als Dorfschützer tätig gewesen und als brutaler Mensch, der vor nichts zurückschrecke, zu bezeichnen. Er hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit seine eigene Tochter und ihren Freund ermordet, wenn es ihnen nicht gelungen wäre, ins Ausland zu fliehen. In der Türkei, insbesondere im Osten, würden immer noch archaische Sitten und Bräuche gelten, wenn es um die "Familienehre" gehe. In diesen Fällen werde die vom Staat bestimmte Rechtsordnung ausser Kraft gesetzt und die betreffende Person handle nur danach und riskiere alles. Oft werde nicht nur die Frau, sondern auch der Mann, mit welchem sie eine Beziehung gehabt habe, ermordet. Es sei bekannt, dass in der Türkei jährlich hunderte von Frauen dem Ehrenmord zum Opfer fielen. Es sei ebenfalls eine bekannte Tatsache, dass Frauen, die in Not geraten und Polizeischutz brauchen würden, nicht immer geschützt würden. Als es der Beschwerdeführerin einmal gelungen sei, zu flüchten und bei der Polizei Schutz zu suchen, hätten die Polizisten ihren Vater kommen lassen und ihm gesagt: "Du kannst deine Tochter nach Hause nehmen". Dies sei ein klarer Beweis, dass die Frauen in solchen Fällen von der Polizei nicht geschützt würden, was auch im vorliegenden Fall passiert sei. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass ein frauenspezifischer Fluchtgrund im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG vorliege. Die Vorinstanz habe widersprüchliche und unhaltbare Behauptungen vorgebracht, wenn sie einerseits die vom Vater der Beschwerdeführerin ausgehende Gefahr betone und klar zum Ausdruck bringe, dass der Vater in der Lage und fähig sei, den Beschwerdeführerenden etwas Schlimmes anzutun, andererseits die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen Staates hervorhebe und dann wiederum betone, dass kein Staat absolute Sicherheit gewähren könne. Die Beschwerdeführerin habe sich das Leben nehmen wollen, nachdem die Polizei sie nicht unterstützt habe, und habe viele Tabletten geschluckt. Auch heute lebe sie in ständiger Furcht, in die Türkei abgeschoben und dort ermordet zu werden. 4.2.1 Der Ausreisegrund des Beschwerdeführers sei nicht der Militärdienst gewesen, sondern die oben erwähnten Gründe. Dies habe er in den Befragungen unmissverständlich zu Protokoll gegeben (vgl. A1/10, S. 6). 4.3 In der Vernehmlassung hält das BFM an seinem Standpunkt fest, wonach im vorliegenden Fall sowohl von einer Schutzfähigkeit als auch von einem Schutzwillen der türkischen Behörden auszugehen sei. Darüber hinaus hält das BFM daran fest, dass aufgrund konkreter Umstände eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei auch als zulässig und zumutbar zu erachten sei, zumal es sich hier um zwei zusammenhaltende Ehepartner handle, die von der Familie des Beschwerdeführers unterstützt würden. Es sei nicht widersprüchlich, wenn das BFM festhalte, der Vater der Beschwerdeführerin sei gewillt, zum Äussersten zu gehen, indessen nicht in der Lage scheine, seine Absichten tatsächlich umzusetzen. Schliesslich wurde auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, in welchen sich dieses zur Problematik der durch ihre Familien verfolgten Frauen in der Türkei geäussert habe (vgl. Vernehmlassung vom 3. März 2010, S. 2 mit dort zitierten Urteilen). 4.4 In der Replik vom 24. März 2010 machen die Beschwerdeführenden demgegenüber im Wesentlichen geltend, es spiele bei den Ehrenmorden keine Rolle, ob die Frau allein auf sich gestellt gewesen sei oder nicht. Der Vater der Beschwerdeführerin habe entschieden, seine Tochter zu töten, und er hätte es bereits getan, wenn sie mit ihrem Partner nicht ins Ausland geflüchtet wäre. Im Falle einer Rückkehr würde der Clan irgendwann davon erfahren und sie früher oder später liquidieren. Die Beschwerdeführenden würden sogar in der Schweiz in der Angst leben, man schicke einen Auftragskiller oder ein Clan-Mitglied in die Schweiz. Die Vorinstanz wolle von der Tatsache nichts wissen, dass der türkische Staat nicht in der Lage sei, die Frauen ausreichend zu schützen, sonst wären in der letzten Jahren nicht Tausende von Frauen einem Ehrenmord zum Opfer gefallen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe die Türkei kürzlich verurteilt, weil sie die Frauen nicht genügend vor ihren Clanmitgliedern und Ehemännern schütze (vgl. Beilage 2). 5. 5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführenden keine Vorbehalte angebracht und die Asylgesuche ausschliesslich aufgrund der fehlenden asylrechtlichen Relevanz abgewiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der Aktenlage ebenfalls keine Veranlassung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu bezweifeln. Demnach ist vom rechtserheblichen Sachverhalt, wie er in der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise unter Bstn. A.b und A.c dieses Urteils ausgeführt wurde, auszugehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht erachtete, dass die Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 5.4 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konservativen Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 und E. 8.7.3; D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4). 5.4.1 Die Beschwerdeführerin machte glaubhaft geltend, von ihrem Vater massiv unterdrückt, misshandelt und schliesslich mit dem Tode bedroht worden zu sein, weil sie einen Mann heiraten wollte, der alewitischen Glaubens ist und der DTP angehört hat. Diese erlittenen respektive drohenden Nachteile richten sich gezielt gegen die Beschwerdeführerin und sind ohne weiteres als ernsthaft im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erachten. 5.4.2 Es stellt sich im Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Misshandlungen und Todesdrohungen somit die Frage, ob sie in der Türkei seitens der Behörden und Institutionen Schutz erlangen kann oder ob sie auf internationalen Schutz - der lediglich subsidiär zur Anwendung kommt - angewiesen ist (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f.). 5.4.3 Diesbezüglich ist unter Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5327/2009 vom 26. März 2010 (E. 6.3.3) festzustellen, dass die Türkei in den vergangenen Jahren kontinuierlich Schritte zur Verbesserung der rechtlichen und gesellschaftlichen Situation der Frauen im Allgemeinen sowie im Besonderen zu deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund bis hin zum Ehrenmord unternommen hat. So trat im Jahre 1998 das Familienschutzgesetz Nr. 4320 in Kraft, welches im Jahre 2007 ergänzt wurde und auf Gewaltprävention, Opferschutz sowie Bestrafung von Übergriffen abzielt. Zu diesem Zweck wurden 166 Familiengerichte eingerichtet, von denen derzeit 157 operationell sind; der Zugang zu diesen Gerichten ist für die klagende Partei kostenlos, wie im Übrigen auch die Vollstreckung eines allfälligen Urteils. Mit einer entsprechenden Revision des türkischen Strafgesetzbuches wurden im Jahre 2004 zudem die Strafrahmen von Straftaten gegen Frauen erhöht und gleichzeitig die früher bestehenden Strafmilderungsgründe in Fällen von Ehrenmord und Vergewaltigung aufgehoben; gemäss Art. 82 des Strafgesetzbuches gilt Ehrenmord nunmehr als qualifiziertes Tötungsdelikt, welches mit lebenslänglicher Gefängnisstrafe zu ahnden ist. Das Gemeindegesetz Nr. 5393 verpflichtet sodann jede Gemeinde mit über 50'000 Einwohnern zum Aufbau von Schutzeinrichtungen für Frauen und Kinder (vgl. dazu UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 20. Oktober 2009, S. 118-135, mit Hinweisen auf weitere Quellen). In Nachachtung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen kam es seither einerseits verschiedentlich zu Verurteilungen von Männern, welche sich eines Ehrverbrechens schuldig gemacht hatten; so wurden beispielsweise im Jahre 2007 durch Gerichte in Istanbul und Diyarbakir lebenslange Freiheitsstrafen wegen Ehrenmorden verhängt (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008). Andererseits wurden etliche Frauenhäuser eingerichtet - so betreibt das SHCEK (Sosyal Hizmetler ve Cocuk Esirgeme Kurumu = Generaldirektorat für Soziale Dienste und Kinderschutz) derzeit 23 solche Unterkünfte und hat die Errichtung von weiteren zehn Häusern in Aussicht gestellt - und im Oktober 2007 zusätzlich eine von der EU finanziell unterstützte Telefon-Hotline installiert, welche Anrufe von bedrohten Frauen entgegennimmt und die Opfer innerfamiliärer Gewalt an die zuständige Polizeistelle verweist sowie Anwälte und psychologische Fachpersonen vermittelt (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 150, Rz. 22.47 und S. 160, Rz. 22.86). Daneben sind auch verschiedene spezifische Nichtregierungsorganisationen um eine Verbesserung der Stellung der Frau sowie um Unterstützung und Gewährung von Schutz an Opfer innerfamiliärer Gewalt bemüht (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 162, Rz. 22.93, und S. 163 f., Rz. 22.99); sie arbeiten nach eigenen Angaben gut mit den staatlichen Stellen und den Polizeibehörden zusammen (vgl. U.S. Department of State, Turkey, Country Report on Human Rights Practices 2007, 11. März 2008, Kapitel "women"; vgl. auch Necla Kelek, Bittersüsse Heimat, Bericht aus dem Inneren der Türkei, Köln 2008, S. 123, wonach die in Diyarbakir domizilierte Frauenrechtsorganisation Ka-Mer mit Hilfe der Polizei und der Staatsanwaltschaft besonders gefährdete Frauen, in deren Fällen keine Vermittlung mit den sie verfolgenden Verwandten möglich ist, unter einer neuen Identität an einem anderen Ort in der Türkei ansiedelt). Schliesslich unterhält auch die Zeitung "Hurriyet" - in Kooperation mit staatlichen Stellen und teilweise finanziert von der EU - eine rund um die Uhr zugängliche, von sieben Psychologen und zwei Anwälten besetzte Telefon-Hotline (vgl. UK Border Agency, Country of Origin Information Report, Turkey, 29. August 2008, S. 151, Rz. 22.49). 5.4.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass bei den türkischen Behörden in den vergangenen Jahren ein Umdenken in Bezug auf frauenspezifische Schutzanliegen begonnen hat und erste entsprechende Einrichtungen geschaffen wurden; daneben bieten auch verschiedene nichtstaatliche Stellen betroffenen Frauen Unterstützung. Auch wenn die Umsetzung der staatlichen Programme nur langsam vorankommt und das Phänomen innerfamiliärer Gewalt bis hin zu Ehrenmorden nach wie vor virulent ist (vgl. dazu Amnesty International, Jahresberichte 2008 und 2009), ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei nicht in einer ausweglosen Situation befindet, mithin auf eine unter dem Sicherheitsaspekt valable innerstaatliche Schutzalternative zurückgreifen kann und somit keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende Niederlassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative nicht zuzumuten wäre (vgl. dazu BVGE D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011 E.8.5.2); daran können auch der von ihnen eingereichte Zeitungsartikel sowie die von ihnen angeführten Urteile nichts ändern, zumal diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, der mit demjenigen im vorliegenden Fall nicht verglichen werden kann. In casu kommt zudem hinzu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende, sondern um eine verheiratete Frau handelt, die - soweit aktenkundig - in einer intakten Ehe lebt. Zudem kann sie - wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat - mit ihrem Ehemann auf die Unterstützung seiner Familie zählen, sodass sie sich nicht in einer Bedrohungssituation wiederfinden wird, der sie nur durch Aufenthalt in einem Drittstaat entgehen kann. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass seit ihrer Flucht mittlerweile mehr als vier Jahre vergangen sind. Unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Drohung gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers, die er im Frühling 2008 gemacht hat, wonach er dessen Haus überfallen wollte, wahrgemacht hätte. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nun ein Kind und lebt mit ihrem Ehemann zusammen, weshalb fraglich ist, ob ihr Vater im jetzigen Zeitpunkt noch zu einem Ehrenmord greifen würde. Aufgrund der Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass sie ihrer Familie beziehungsweise ihrem Vater aus dem Weg wird gehen müssen, was zu gewissen Einschränkungen in ihrer Lebensführung führen wird, da sie offensichtlich nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren kann. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei den zuständigen Stellen beziehungsweise bei der Familie ihres Ehemanns um Unterstützung nachsuchen kann, weshalb ihre subjektiv empfundene Furcht vor Rache ihrer Familie objektiv zu wenig begründet ist. Damit sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie in absehbarer Zukunft mit grosser Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein wird. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle auf die weiteren zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen demnach den Anforderungen an eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. 5.5 Nach dem Gesagten wird zwangsläufig auch der Beschwerdeführer nicht an seinen Herkunftsort zurückkehren, weshalb auch für ihn kein Anlass für begründete Furcht vor Behelligungen seitens des Vaters der Beschwerdeführerin besteht. 5.6 5.6.1 Der Beschwerdeführer hat in der Türkei den Militärdienst noch nicht geleistet und die Einziehung jahrelang mit einem gefälschten Nüfus abwenden können (vgl. A16/12, Fragen und Antworten 74-81). Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen wäre gestützt auf die bisherige Praxis der ARK, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, nur unter bestimmten Voraussetzungen relevant (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2). Dies ist dann der Fall, wenn der Beschwerdeführer damit zu rechnen hätte, dass er aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung zu rechnen hätte, sei es, weil er aufgrund der im AsylG erwähnten Kriterien eine höhere Strafe zu verbüssen hätte oder weil mit der drohenden Strafe nicht nur die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert, sondern zusätzlich die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung sanktioniert werden sollte. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wäre auch dann zu bejahen, wenn mit der Absolvierung des Militärdienstes beabsichtigt würde, gewisse Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung auszusetzen. Als politische Verfolgung schliesslich müsste die Bestrafung einer militärdienstflüchtigen Person erachtet werden, wenn die Armee, der sie sich entzieht, völkerrechtswidrige Ziele anstrebte oder entsprechende Mittel einsetzte (vgl. a.a.O. E. 6.b.aa S. 17). 5.6.2 Gestützt auf die Aktenlage ist vorliegend selbst im Fall einer Bestrafung des Beschwerdeführers aus militärrechtlichen Gründen nicht von einer der erwähnten Ausnahmen auszugehen. So hat offensichtlich die Anzeige seines Schwiegervaters, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstütze, keine Folgen gehabt. Ferner ist aus dem Strafrahmen von Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches, welcher eine Höchststrafe von drei Jahren Gefängnis vorsieht, nicht auf eine Sanktionierung zu schliessen, welche neben der militärrechtlichen Gesetzesverletzung auch die Gesinnung treffen will. Zudem ist der Militärdienst in der Türkei für alle erwachsenen Männer obligatorisch und zielt grundsätzlich nicht darauf ab, gewisse Personen oder Personengruppen in der zuvor beschriebenen Art zu behandeln. Überdies bestehen trotz des politischen Hintergrunds des Beschwerdeführers keine Hinweise auf einen Malus oder andere drohende, aus Art. 3 AsylG fliessende Nachteile. Die vom Beschwerdeführer allenfalls zu gewärtigenden Sanktionen vermögen somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen, da alle wehrpflichtigen Männer aufgrund ihrer türkischen Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs zum Militärdienst aufgeboten werden und dieser Verpflichtung keine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegt. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden die Rekruten nach dem Zufallsprinzip per Computer den verschiedenen Einheiten zugeteilt. Schliesslich wäre auch nicht mit einem Einsatz im Ausnahmezustandsgebiet zu rechnen, ist doch der ehemals verhängte Ausnahmezustand in der Türkei schon seit einiger Zeit in allen Gebieten aufgehoben worden. Unter den erwähnten Umständen wäre eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstverweigerung vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Ergänzend ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Nichtleistung des Militärdienstes beziehungsweise die Furcht vor Bestrafung nicht explizit als Fluchtgrund nannte, sondern die Bedrohung seiner Frau durch ihren Vater (vgl. A1/10, S. 6; Beschwerde S. 9). Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden in D._______ vor ihrer Ausreise nicht in einer ausweglosen Situation befanden und sich nach der Rückkehr aufgrund der weiter verbesserten Situation für die Frauen auch nicht in einer solchen befinden werden. In Berücksichtigung der geschilderten Strukturen haben sie die Möglichkeit, allfällige Fehlverhalten der Beamten, wie dies offensichtlich bei der Beschwerdeführerin geschehen ist, bei den dafür zuständigen Stellen geltend zu machen (vgl. vorne E. 5.4.3). Die eingereichten Beweismittel, welche vom BFM korrekt gewürdigt wurden, rechtfertigen keine andere Sichtweise. Begründete Furcht wegen fehlender Schutzwilligkeit oder Schutzfähigkeit des Staates im Hinblick auf allfällige Gewalt durch einen privaten Dritten ist somit zu verneinen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt nicht nachweisen konnten. Die Feststellung des BFM, sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Das BFM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführenden ausserhalb ihres Herkunftsgebietes dem Einfluss des Vaters der Beschwerdeführerin entziehen und bei Bedarf um behördlichen Schutz nachsuchen können, besteht kein Grund zur Annahme, es drohe ihnen nach ihrer Rückkehr in die Türkei eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. 7.4.2 Einer Rückkehr der Beschwerdeführenden stehen auch keine überwiegenden individuellen Gründe wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur entgegen. 7.4.3 Die jungen Beschwerdeführenden werden nach ihrer Rückkehr nicht auf sich allein gestellt sein. Sie werden seitens der ihnen wohl gesinnten Familie (Eltern, (...) Brüder und (...) Schwester) des Beschwerdeführers eine Unterstützung finden. Dem Anhörungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers ausreichend Geld hat (vgl. A16/12, Antworten 14 und 15), so dass er ihnen einen Neuanfang in einer grösseren Stadt (Izmir oder Ankara) wird ermöglichen können. Der Beschwerdeführer besuchte einige Jahre das (...) und arbeitete mehrere Jahre in (...). Er hatte guten Kontakt zu seinem damaligen Chef, so dass er auch von diesem eine allfällige Hilfe bei der Arbeitssuche wird beanspruchen können. Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer in eine existenzgefährdende Lage geraten werden. 7.4.4 Allerdings leidet die Beschwerdeführerin seit ihrer Flucht in die Schweiz unter psychischen Beschwerden. Diesbezüglich ist sie seit Juni 2008 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Arztzeugnis vom 8. Februar 2010). Gemäss dem eingereichten Arztzeugnis leidet sie an einer posttraumatischer Belastungsstörung als Folge massivster psychischer und physischer Gewalt durch ihre engsten Familienangehörigen und lebe in ständiger Angst vor der Rache ihres Vaters und ihrer Brüder, falls sie tatsächlich in die Türkei abgeschoben werden sollte. 7.4.5 Wie bereits erwähnt, wird jedoch die Beschwerdeführerin nicht in ihre Herkunftsregion zurückkehren müssen und ein neues Leben in den erwähnten Grossstädten ist für sie durchaus als zumutbar zu erachten. Hinsichtlich ihrer psychischen Situation wegen des erlittenen Leidens ist auf die auch in der Türkei, insbesondere in grösseren Städten bestehende medizinische Infrastruktur zur Behandlung psychischer Probleme hinzuweisen. In der Türkei sind landesweit sowohl psychiatrische Einrichtungen als auch ausgebildetes Personal und Psychopharmaka vorhanden, so dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen Probleme angemessen behandeln lassen kann. Überdies kann sie bei der Vorinstanz unter Vorlage entsprechender Atteste medizinische Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), womit sie in einer ersten Phase nach ihrer Rückkehr hinsichtlich der Organisation der medizinischen Behandlung nicht vor unüberwindbare Schwierigkeiten gestellt ist. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung eine drastische, andauernde und lebensbedrohende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen. 7.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen echten Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: