Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5244/2012 Urteil vom 8. Januar 2013 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. September 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat um den 21. April 2012 verliess und am 25. April 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 8. Mai 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom 31. August 2012 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie ethnische Kurdin und Jezidin sei und aus C._______ stamme, wo sie in gut situierten Verhältnissen bei ihrer Familie gelebt habe, dass ihre Eltern Mitte April 2012 einen Mann für sie gefunden und mit dessen Familie die Verlobungsfeier für den folgenden Tag arrangiert hätten, dass sie jedoch im September 2011 in der Türkei bereits heimlich einen in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann und Verwandten (D._______, ehemals N [...]) - dessen Eltern seien aus ihr unbekannten Gründen seit längerer Zeit mit den ihrigen verfeindet - geheiratet habe, welcher sich seither um die Familienzusammenführung in der Schweiz bemühe, dass sie zur Vermeidung eines in der Ehrverletzung begründeten Konflikts mit ihren Eltern und mit jenen des für sie bestimmten Bräutigams umgehend zu ihren Verwandten (Tante und Onkel) nach E._______ gezogen, nach zwei Tagen aber vom Onkel zu dessen Freund gebracht worden sei, weil sich der Vater der Beschwerdeführerin bei der Tante nach ihr erkundigt habe, dass sie in einer Einschaltung der Polizei keine Erfolgsaussichten gesehen habe, dass der Onkel, nachdem der Vater - trotz Beteuerung der Tante, dass sich die Beschwerdeführerin nie bei ihnen aufgehalten hätte - bei ihnen vorbeigekommen sei, die Ausreise der Beschwerdeführerin organisiert habe, dass sie in Begleitung von Schleppern über unbekannte Länder und ohne jemals irgendwelche Kontrollen erlebt zu haben innert weniger Tage in die Schweiz gelangt sei, dass sie in der Türkei keine weiteren Probleme mit Personen, Behörden oder Organisationen gehabt habe, jedoch für den Fall einer Rückkehr dorthin befürchte, Opfer eines Ehrenmordes zu werden, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel ihr Familienbüchlein und die Kopie ihrer Identitätskarte zu den Akten gab und dazu erklärte, die originale Identitätskarte hätten ihr die Schlepper abgenommen und über den Verbleib ihres nach der Heirat ausgestellten Reisepasses wisse sie nichts, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. September 2012 - eröffnet am 7. September 2012 - ablehnte und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, die Schilderungen der Beschwerdeführerin würden mangels Asylrelevanz den Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht genügten, dass bis hin zu Ehrenmorden reichende Verhaltensweisen der geltend gemachten Art als Übergriffe Dritter zu betrachten seien, die der türkische Staat im Rahmen des in seiner Macht stehenden unterbinde und strafrechtlich ahnde, da er grundsätzlich über eine funktionierende und wirksame Schutzinfrastruktur, insbesondere über einen funktionierenden Polizeiapparat sowie über ein Rechts- und Justizsystem verfüge, dass sich denn auch die rechtliche und gesellschaftliche Situation der Frauen in der Türkei sowohl im Allgemeinen als auch im Besonderen im Bereich der Schutzvorkehren vor einschlägigen Übergriffen im Laufe der vergangenen Jahre deutlich verbessert habe, vorab in den westlichen Grossstädten, dass mithin die Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden klarerweise gegeben seien, dass sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht an die Sicherheitsbehörden in ihrer Heimat oder in E._______ gewandt habe, die somit auch keine Kenntnis von ihrem Schutzbedürfnis und von einem allfälligen Handlungsbedarf hätten erlangen können, dass ferner der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Beziehungsnetzes - Verwandten in E._______ - eine über (...) Kilometer entfernte und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, wo sie sich zudem von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann unterstützen lassen könne, dass sie somit in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips nicht auf den Schutz der Schweiz vor den lokal oder regional beschränkten angeblichen Verfolgungsmassnahmen in der Türkei angewiesen sei, dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden, dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und keine Anhaltspunkte für eine der Beschwerdeführerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder Behandlung ersichtlich seien, dass weder die politische Situation im Heimatstaat noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen und in individueller Hinsicht wiederum auf das in der Heimat bestehende, tragfähige verwandtschaftliche Beziehungsnetz sowie ihr junges Alter, ihre gute Gesundheit und die reelle Möglichkeit einer Existenzsicherung zu verweisen sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2012 Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben hat und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt, dass sie in der Begründung zunächst die seitens der Vorinstanz unbestrittene Glaubhaftigkeit ihrer widerspruchsfrei und detailliert vorgetragenen Verfolgungsvorbringen konstatiert, dass sie im Weiteren der vom BFM festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit der türkischen Behörden entgegenhält, Ehrenmorde seien in der Türkei und besonders in kurdischen Kulturkreisen im Südosten immer noch weit verbreitet und der dagegen seit dem Jahre 2005 bestehende strafgesetzliche Schutz sei ungenügend, zumal Richter hohe Beweisanforderungen stellten und das Tatmotiv der Ehre oft gar als strafmildernd betrachteten, dass zudem auch die Polizei dem gesetzlichen Schutz gefährdeter Frauen nicht ausreichend Nachachtung verschaffe, dass ferner die von der Vorinstanz erkannte Zufluchtsmöglichkeit bei den Verwandten trotz der grossen Distanz keine wirksame Fluchtalternative darstelle, da ihr Vater dort bereits einmal nach ihr gesucht habe und dieser zur Wiederherstellung der Familienehre weiter unermüdlich nach ihr suchen werde, wobei E._______ als einziger alternativer Zufluchtsort in Frage komme, dass damit keine Fluchtalternative bestehe und die vom BFM angeführten zumutbarkeitsbegünstigenden Faktoren ohnehin in den Hintergrund rückten, dass sie daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und - sollte diese nicht lediglich gestützt auf Nachfluchtgründe erteilt werden - auf Gewährung des Asyls habe, dass die beschriebene Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG, Art. 3 EMRK und Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gleichsam vollzugshinderlich sei und ihr somit zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Hinweis auf die nicht ausgewiesene Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin und die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvorschuss eingefordert wurde, zahlbar bis zum 2. November 2012, dass der Kostenvorschuss am 31. Oktober 2012 vollumfänglich geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Instruktionsrichterin in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 zur Begründung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde erwog (Zitat:), "dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung (Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden sowie zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative) zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit offensichtlich nicht genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden kann und darin nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspotenzial zu erblicken ist, dass der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzlichen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermag, dass sich die dort aufgestellte Gegenbehauptung einer nicht bestehenden Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden auf quellenmässig nur punktuell abgestützte Pauschalargumente, statistische Wahrscheinlichkeitsüberlegungen ohne näheren Konkretisierungsbezug auf die Beschwerdeführerin sowie blosse Mutmassungen abstützt, die in der vorgelegten Form und in diesem Kontext nicht der konstanten Praxis der schweizerischen Asylbehörden entsprechen (vgl. jüngst beispielsweise das die gleichen Rechtsfragen behandelnde Urteil E-1002/2010 vom 31. Mai 2012, seinerseits mit weiteren Hinweisen auf die Praxis), dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbesondere auch verkennt, dass eine flüchtlingsrechtlich beachtliche Furcht vor landesweiter Verfolgung konkret und ernsthaft begründet sein muss, wogegen die Behauptung einer (bloss) nicht auszuschliessenden oder selbst einer theoretisch möglichen Verfolgung unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG nicht ausreicht, dass der erstgenannte Argumentationsstrang der vorinstanzlichen Verfügung (Schutzwilligkeit und -fähigkeit der türkischen Behörden, vgl. E. I/1) nach Auffassung des Gerichts vorliegend für sich besehen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylverweigerung bereits genügen würde, dass dennoch der in der Beschwerde unternommene Versuch, das vor-instanzlich festgestellte Bestehen zumutbarer innerstaatlicher Fluchtalternativen (zweiter Argumentationsstrang gemäss E. I/2) als rechtswidrig darzustellen, offensichtlich misslingt und der geforderten Stichhaltigkeit, insbesondere Nachvollziehbarkeit und Realitätsnähe entbehrt, dass im Übrigen - und wiederum unbesehen des bislang Erwogenen - aus dem Umstand einer durch das BFM nicht geprüften Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht der zwingende Umkehrschluss einer somit bestehenden Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen gezogen werden kann, dass eine Betrachtung der vorliegenden Befragungs- und Anhörungsprotokolle vielmehr den Schluss aufdrängt, die Vorbringen seien nicht glaubhaft, dass darüber hinaus die gänzlich unplausibel geschilderten Reiseumstände sowie die augenfällige Mitwirkungsverweigerung hinsichtlich der Beibringung der originalen Identitätsdokumente (Identitätskarte und Reisepass) auf eine eigentliche Verschleierungstaktik und mithin auf die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin hindeuten, dass das BFM ferner die Wegweisungsanordnung und den Vollzug der Wegweisung ebenfalls gesetzes- und praxiskonform erwogen hat und darauf wiederum vollumfänglich verwiesen werden kann, dass die gesamten Akten und Umstände im Übrigen den nachhaltigen Eindruck erwecken, die Beschwerdeführerin versuche mittels missbräuchlicher Inanspruchnahme des Asylrechts und in Umgehung der ausländerrechtlichen Bestimmungen und Zuständigkeiten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken," dass diese Erwägungen nach wie vor Bestand haben und an ihnen vollumfänglich festzuhalten ist, zumal sich die Aktenlage in materiellrechtlicher und argumentativer Hinsicht seit dieser Zwischenverfügung nicht verändert hat, dass es sich insbesondere erübrigt, die in der Zwischenverfügung ansatzweise erkannte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen näher zu erörtern, dass die zitierten Erwägungen einzig dahingehend zu ergänzen sind, dass aus den gesamten Akten und Vorbringen auch nicht ansatzweise zu erkennen ist, auf welcher Sachverhaltsbasis sich die Beschwerdeführerin auf subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Beschwerde Ziff. II/B/4 [S. 7]) berufen könnte, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Hinweis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zulässig ist und im Übrigen unbestrittenermassen auch vor dem Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 44 Abs. 1 in fine AsylG) standhält, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung unter Hinweis auf die zu bestätigenden diesbezüglichen vor- instanzlichen Erwägungen auch zumutbar ist, dass in letzterem Zusammenhang immerhin ergänzend anzumerken ist, dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen auch eine Rückkehr in ihren Heimatort C._______ zuzumuten ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), mittels Kostenvorschusszahlung vom 31. Oktober 2012 vollumfänglich gedeckt und mit letzterer zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den am 31. Oktober 2012 geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: