opencaselaw.ch

D-989/2025

D-989/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. A.a Am 15. November 2023 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin (B._______, geb. [...], N [...]) ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. A.b Im Rahmen des Vorgesprächs sowie der schriftlichen Kurzbefragung (beide vom 15. November 2023) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar 2022) in der Ukraine gehabt. Er habe sich vor der Einreise in die Schweiz unter anderem rund sieben Monate lang zusammen mit seiner Partnerin in den Niederlanden aufgehalten und dort einen Schutzstatus erhalten, welcher nach seiner Ausreise im Oktober 2023 annulliert worden sei. Sie seien danach zunächst in Norwegen gewesen und anschliessend in die Schweiz gekommen. A.c Das SEM ersuchte die niederländischen Behörden am 12. März 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (u.a. das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729). Die niederländischen Behörden lehnten die Rückübernahme mit Schreiben vom 21. März 2024 ab, wobei sie geltend machten, aufgrund des Sachverhalts liege die Zuständigkeit möglicherweise bei Norwegen. In der Folge brachte das SEM in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte, worauf es die norwegischen Behörden am 27. März 2024 um Wiederaufnahme (im Sinne des Dublin-Verfahrens) ersuchte. Diese wiesen das Gesuch mit Schreiben vom 2. April 2024 ab und erklärten, sie seien nicht mehr zuständig. A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2024 fest, dem Beschwerdeführer sei den Akten zufolge bereits in den Niederlanden Schutz gewährt worden, weshalb beabsichtigt werde, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. A.e In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei aus den Niederlanden ausgereist, weil er und seine damals schwangere Partnerin dort unter schlechten Bedingungen hätten leben müssen. Er wolle nicht dorthin zurück. Im Übrigen habe er vor der Ausreise eine «Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft» unterzeichnet. In die Ukraine könne er auch nicht zurück, da er ein Deserteur sei. Er habe ein Kind, das in der Schweiz geboren worden sei, und er wolle sich hier integrieren. A.f Der Beschwerdeführer reichte namentlich seinen ukrainischen Reisepass (gültig bis 5. August 2032), seine Identitätskarte sowie ein Schreiben der Gemeinde (...) (NL) vom 13. Oktober 2023 zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge in den Niederlanden über einen Schutzstatus verfügt. Damit bestehe dort eine Schutzalternative. Eine allfällige Beendigung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal der Beschwerdeführer offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihm gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sei zulässig und zumutbar. Angesichts des gültigen ukrainischen Reisepasses des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug auch ohne weiteres als möglich zu erachten. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, sein Beschwerdeverfahren sowie dasjenige seiner Partnerin und seines Kindes (vgl. D-986/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. C.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Daher sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal seine Partnerin hierzulande bereits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob er in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz erhalten würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Das Verfahren sei daher zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz bereits gut integriert und Deutsch gelernt. Sein Kind sei in der Schweiz geboren, und er habe Verwandte in der Schweiz, welche ihn und seine Partnerin bei der Kindsbetreuung unterstützen könnten. C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (...) nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2026.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der Partnerin des Beschwerdeführers (D-986/2025) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) und bringt dazu vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob er in den Niederlanden tatsächlich Schutz erhalten würde. Insbesondere habe das SEM keine Rückübernahmezusicherung eingeholt.

E. 5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederländischen Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen EU-Richtlinien und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers fest, dass er in die Niederlande zurückkehren könne und ihm dort (erneut) Schutz gewährt würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Niederlande ihm den (erneuten) Schutz verweigern würde. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Nach dem Gesagten liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und 19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E. 6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbesondere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich vor der Einreise in die Schweiz ab dem 27. April 2023 für rund sieben Monate in den Niederlanden auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. dazu A1, A7 S. 6 und BM Nr. 001). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Demnach besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden.

E. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Niederlande seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Die am 21. März 2024 erfolgte Ablehnung der Rückübernahme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Daraus geht lediglich hervor, dass sich die niederländischen Behörden nicht als verpflichtet erachten, den Beschwerdeführer gestützt auf das einschlägige Rückübernahmeabkommen zurückzunehmen. Hingegen kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Niederlande ihm im Falle seiner erneuten Einreise den ihm gemäss anwendbarem EU-Recht zustehenden Schutz verweigern würden. Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden. Für die gegenteilige Befürchtung des Beschwerdeführers bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-8235/2024 vom 16. April 2026 E. 5.3.1).

E. 7.3 Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer somit ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal einreisen.

E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Weder die nicht näher substanziierten, angeblich schlechten Lebensbedingungen in den Niederlanden noch seine Integrationsbemühungen in der Schweiz lassen den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollten der Beschwerdeführer und seine Partnerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen, können sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (beispielsweise ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung des bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-989/2025 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am 15. November 2023 stellte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Partnerin (B._______, geb. [...], N [...]) ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. A.b Im Rahmen des Vorgesprächs sowie der schriftlichen Kurzbefragung (beide vom 15. November 2023) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe seinen Wohnsitz im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs (24. Februar 2022) in der Ukraine gehabt. Er habe sich vor der Einreise in die Schweiz unter anderem rund sieben Monate lang zusammen mit seiner Partnerin in den Niederlanden aufgehalten und dort einen Schutzstatus erhalten, welcher nach seiner Ausreise im Oktober 2023 annulliert worden sei. Sie seien danach zunächst in Norwegen gewesen und anschliessend in die Schweiz gekommen. A.c Das SEM ersuchte die niederländischen Behörden am 12. März 2024 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (u.a. das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 12. Dezember 2003 (SR 0.142.111.729). Die niederländischen Behörden lehnten die Rückübernahme mit Schreiben vom 21. März 2024 ab, wobei sie geltend machten, aufgrund des Sachverhalts liege die Zuständigkeit möglicherweise bei Norwegen. In der Folge brachte das SEM in Erfahrung, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein Asylgesuch gestellt hatte, worauf es die norwegischen Behörden am 27. März 2024 um Wiederaufnahme (im Sinne des Dublin-Verfahrens) ersuchte. Diese wiesen das Gesuch mit Schreiben vom 2. April 2024 ab und erklärten, sie seien nicht mehr zuständig. A.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. Juni 2024 fest, dem Beschwerdeführer sei den Akten zufolge bereits in den Niederlanden Schutz gewährt worden, weshalb beabsichtigt werde, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör. A.e In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2024 erklärte der Beschwerdeführer, er sei aus den Niederlanden ausgereist, weil er und seine damals schwangere Partnerin dort unter schlechten Bedingungen hätten leben müssen. Er wolle nicht dorthin zurück. Im Übrigen habe er vor der Ausreise eine «Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft» unterzeichnet. In die Ukraine könne er auch nicht zurück, da er ein Deserteur sei. Er habe ein Kind, das in der Schweiz geboren worden sei, und er wolle sich hier integrieren. A.f Der Beschwerdeführer reichte namentlich seinen ukrainischen Reisepass (gültig bis 5. August 2032), seine Identitätskarte sowie ein Schreiben der Gemeinde (...) (NL) vom 13. Oktober 2023 zu den Akten. B. B.a Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. B.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, der Beschwerdeführer habe den Akten zufolge in den Niederlanden über einen Schutzstatus verfügt. Damit bestehe dort eine Schutzalternative. Eine allfällige Beendigung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal der Beschwerdeführer offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihm gestützt auf die einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sei zulässig und zumutbar. Angesichts des gültigen ukrainischen Reisepasses des Beschwerdeführers sei der Wegweisungsvollzug auch ohne weiteres als möglich zu erachten. C. C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, sein Beschwerdeverfahren sowie dasjenige seiner Partnerin und seines Kindes (vgl. D-986/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. C.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Daher sei ihm in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal seine Partnerin hierzulande bereits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob er in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz erhalten würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden nicht um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht. Das Verfahren sei daher zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen habe er sich in der Schweiz bereits gut integriert und Deutsch gelernt. Sein Kind sei in der Schweiz geboren, und er habe Verwandte in der Schweiz, welche ihn und seine Partnerin bei der Kindsbetreuung unterstützen könnten. C.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien). D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (...) nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige der Partnerin des Beschwerdeführers (D-986/2025) zeitlich koordiniert und vom selben Spruchkörper behandelt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) und bringt dazu vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob er in den Niederlanden tatsächlich Schutz erhalten würde. Insbesondere habe das SEM keine Rückübernahmezusicherung eingeholt. 5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederländischen Schutztitel, welchen der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen EU-Richtlinien und den gültigen ukrainischen Reisepass des Beschwerdeführers fest, dass er in die Niederlande zurückkehren könne und ihm dort (erneut) Schutz gewährt würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Niederlande ihm den (erneuten) Schutz verweigern würde. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Nach dem Gesagten liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und 19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbesondere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hatte seinen Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Er fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt er sich vor der Einreise in die Schweiz ab dem 27. April 2023 für rund sieben Monate in den Niederlanden auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. dazu A1, A7 S. 6 und BM Nr. 001). Dieser EU-Schutztitel wurde ihm offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Demnach besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass der Beschwerdeführer über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Niederlande seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Die am 21. März 2024 erfolgte Ablehnung der Rückübernahme vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Daraus geht lediglich hervor, dass sich die niederländischen Behörden nicht als verpflichtet erachten, den Beschwerdeführer gestützt auf das einschlägige Rückübernahmeabkommen zurückzunehmen. Hingegen kann daraus nicht geschlossen werden, dass die Niederlande ihm im Falle seiner erneuten Einreise den ihm gemäss anwendbarem EU-Recht zustehenden Schutz verweigern würden. Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen werden. Für die gegenteilige Befürchtung des Beschwerdeführers bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte (vgl. dazu u.a. Urteil des BVGer D-8235/2024 vom 16. April 2026 E. 5.3.1). 7.3 Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses kann der Beschwerdeführer somit ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Es hat das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Weder die nicht näher substanziierten, angeblich schlechten Lebensbedingungen in den Niederlanden noch seine Integrationsbemühungen in der Schweiz lassen den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollten der Beschwerdeführer und seine Partnerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen, können sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (beispielsweise ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung des bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführers sind damit gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: