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D-986/2025

D-986/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung IV (Asylrecht) · 2026-09-14 · Deutsch CH

Verweigerung vorübergehender Schutz

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Mai 2022 erstmals um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht und am 1. Juni 2022 den S-Status erhalten. Aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz erlosch dieser Schutzstatus am 8. Dezember 2022. B. B.a Am 16. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner (C._______, geb. [...], N [...]) erneut ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. B.b Am (,,,) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. B.c Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltstriage vom 16. November 2023 sowie eines Eintrags in ihrem Reisepass stellte das SEM mit Verfügung vom 5. September 2024 fest, ihr sei bereits in den Niederlanden Schutz gewährt worden, weshalb beabsichtigt werde, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen. Es gewährte den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör. B.d In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am 27. April 2024 (recte wohl: 27. April 2023) in die Niederlande eingereist und habe sich dort zusammen mit ihrem Partner weniger als sechs Monate lang aufgehalten. Als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, sei sie in die Schweiz gekommen. Die Lebensbedingungen in den Niederlanden seien für ein Kind nicht vorteilhaft. Ausserdem benötige sie die Hilfe ihrer Mutter und Schwester, welche in der Schweiz lebten, da ihr Partner (der Kindsvater) zur Schule gehe und sich nicht um das Kind kümmern könne. Der Schutzstatus in den Niederlanden sei annulliert worden. B.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis 20. Oktober 2031), ihre Identitätskarte sowie ein Schreiben der Gemeinde (...) (NL) vom 27. Oktober 2023 zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Niederlanden einen Schutzstatus erhalten, welcher vom 4. März 2022 bis zum 4. März 2023 gültig gewesen sei. Damit bestehe eine Schutzalternative in den Niederlanden. Eine allfällige Beendigung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihr und ihrem Kind in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sei zulässig und - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zumutbar. Da das Schutzgesuch des Partners/Kindsvaters ebenfalls abgewiesen werde, könnten sie als Familie gemeinsam in die Niederlande zurückkehren. Angesichts des gültigen ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sei der Wegweisungsvollzug auch ohne weiteres als möglich zu erachten. D. D.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr und ihrem Kind in der Schweiz Schutz zu gewähren. Eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr Beschwerdeverfahren sowie dasjenige ihres Partners (vgl. D-989/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. D.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Daher sei ihr in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal sie hierzulande bereits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob sie in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz erhalten würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Das Verfahren sei daher zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen habe sie sich in der Schweiz bereits gut integriert und Deutsch gelernt. Ausserdem lebten ihre Mutter und ihre Schwester in der Schweiz, und sie benötige deren Hilfe bei der Kindererziehung. D.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (...) nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2026.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige des Partners/Vaters (D-989/2025) zeitlich koordiniert geführt und vom selben Spruchkörper behandelt.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) und bringt vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob sie in den Niederlanden tatsächlich Schutz erhalten würden. Insbesondere habe das SEM keine Rückübernahmezusicherung eingeholt.

E. 5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederländischen Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen EU-Richtlinien und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin fest, dass sie und ihr Kind in die Niederlande zurückkehren könnten und ihnen dort (erneut) Schutz gewährt würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Niederlande ihnen den (erneuten) Schutz verweigern würden. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Nach dem Gesagten liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor.

E. 5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und 19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar.

E. 6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbesondere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz (am 16. November 2023) ab dem 27. April 2023 für rund sechs Monate in den Niederlanden auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. dazu S. 11 des Reisepasses, A1 S. 1, A11 S. 1 und 3). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schutzgewährung in den Niederlanden ungeachtet dessen erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zuvor (von Juni bis Dezember 2022) über einen Schweizer Schutzstatus verfügt hatte. Demnach besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden.

E. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut - nun zusammen mit ihrem zwischenzeitlich geborenen Kind - erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin und ihrem Kind im Falle ihrer Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen werden. Für die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Für ihren im (...) geborenen Sohn kann sie bei der ukrainischen Vertretung in der Schweiz ebenfalls einen Reisepass beantragen. Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können die Beschwerdeführenden ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal in die Niederlande einreisen.

E. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es hat die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen.

E. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Weder die geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz noch das Kindeswohl lassen den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen, kann sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (beispielsweise ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen.

E. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden - spätestens nachdem die Beschwerdeführerin für ihr Kind einen Reisepass beantragt und erhalten hat - als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-986/2025 Urteil vom 14. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihr Kind B._______, geboren am (...), Ukraine, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 22. Januar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin hatte am 27. Mai 2022 erstmals um vorübergehenden Schutz in der Schweiz ersucht und am 1. Juni 2022 den S-Status erhalten. Aufgrund ihrer freiwilligen Ausreise aus der Schweiz erlosch dieser Schutzstatus am 8. Dezember 2022. B. B.a Am 16. November 2023 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Partner (C._______, geb. [...], N [...]) erneut ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung. B.b Am (,,,) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______. B.c Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Sachverhaltstriage vom 16. November 2023 sowie eines Eintrags in ihrem Reisepass stellte das SEM mit Verfügung vom 5. September 2024 fest, ihr sei bereits in den Niederlanden Schutz gewährt worden, weshalb beabsichtigt werde, das Gesuch um vorübergehenden Schutz abzulehnen. Es gewährte den Beschwerdeführenden dazu das rechtliche Gehör. B.d In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie sei am 27. April 2024 (recte wohl: 27. April 2023) in die Niederlande eingereist und habe sich dort zusammen mit ihrem Partner weniger als sechs Monate lang aufgehalten. Als sie von ihrer Schwangerschaft erfahren habe, sei sie in die Schweiz gekommen. Die Lebensbedingungen in den Niederlanden seien für ein Kind nicht vorteilhaft. Ausserdem benötige sie die Hilfe ihrer Mutter und Schwester, welche in der Schweiz lebten, da ihr Partner (der Kindsvater) zur Schule gehe und sich nicht um das Kind kümmern könne. Der Schutzstatus in den Niederlanden sei annulliert worden. B.e Die Beschwerdeführerin reichte ihren ukrainischen Reisepass (gültig bis 20. Oktober 2031), ihre Identitätskarte sowie ein Schreiben der Gemeinde (...) (NL) vom 27. Oktober 2023 zu den Akten. C. C.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 - tags darauf eröffnet - lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, die Beschwerdeführerin habe bereits in den Niederlanden einen Schutzstatus erhalten, welcher vom 4. März 2022 bis zum 4. März 2023 gültig gewesen sei. Damit bestehe eine Schutzalternative in den Niederlanden. Eine allfällige Beendigung des niederländischen Schutzstatus ändere nichts daran, zumal die Beschwerdeführerin offenbar freiwillig aus den Niederlanden ausgereist sei und es keinen Grund zur Annahme gebe, dass die Niederlande ihr und ihrem Kind in Anwendung der einschlägigen europäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würden. Das Gesuch um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz sei daher in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung in die Niederlande sei zulässig und - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - zumutbar. Da das Schutzgesuch des Partners/Kindsvaters ebenfalls abgewiesen werde, könnten sie als Familie gemeinsam in die Niederlande zurückkehren. Angesichts des gültigen ukrainischen Reisepasses der Beschwerdeführerin sei der Wegweisungsvollzug auch ohne weiteres als möglich zu erachten. D. D.a Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 14. Februar 2025 für sich und ihr Kind beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihr und ihrem Kind in der Schweiz Schutz zu gewähren. Eventuell seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventuell sei die Sache zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und rechtsgenüglichen Begründung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr Beschwerdeverfahren sowie dasjenige ihres Partners (vgl. D-989/2025) seien koordiniert zu behandeln. Ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und amtliche Verbeiständung. D.b In der Beschwerdebegründung wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Daher sei ihr in der Schweiz Schutz zu gewähren, zumal sie hierzulande bereits früher Schutz erhalten habe. Das SEM habe nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob sie in den Niederlanden tatsächlich erneut Schutz erhalten würde. Insbesondere habe es die niederländischen Behörden nicht um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Das Verfahren sei daher zwecks Einholung einer Rückübernahmezusicherung an das SEM zurückzuweisen. Im Übrigen habe sie sich in der Schweiz bereits gut integriert und Deutsch gelernt. Ausserdem lebten ihre Mutter und ihre Schwester in der Schweiz, und sie benötige deren Hilfe bei der Kindererziehung. D.c Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Unterstützungsbestätigung vom 14. Februar 2025 bei (Kopien). E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 17. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 erkundigte sich das Einwohneramt (...) nach dem Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin beantwortete die Anfrage mit Schreiben vom 26. Januar 2026. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Antragsgemäss werden das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie dasjenige des Partners/Vaters (D-989/2025) zeitlich koordiniert geführt und vom selben Spruchkörper behandelt.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, welches durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-4601/2025 vom 9. Februar 2026, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m.Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) und bringt vor, das SEM habe ungenügend abgeklärt, ob sie in den Niederlanden tatsächlich Schutz erhalten würden. Insbesondere habe das SEM keine Rückübernahmezusicherung eingeholt. 5.2 Das SEM stellte in seiner Verfügung unter Hinweis auf den niederländischen Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin vor ihrer letzten Einreise in die Schweiz unbestrittenermassen innehatte, die einschlägigen EU-Richtlinien und den gültigen ukrainischen Reisepass der Beschwerdeführerin fest, dass sie und ihr Kind in die Niederlande zurückkehren könnten und ihnen dort (erneut) Schutz gewährt würde, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die Niederlande ihnen den (erneuten) Schutz verweigern würden. In der vorliegenden Konstellation war das SEM ferner nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4). Nach dem Gesagten liegt weder eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 5.3 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 6. 6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Diese wurde zwar durch die nachfolgenden Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) und 19. August 2026 (BBl 2026 2204, in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März 2022 anwendbar. 6.3 Gemäss Ziff. I Bst. a dieses Erlasses gilt der Schutzstatus S insbesondere für schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat indes bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehenen) Grundsatzentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. (vgl. a.a.O. E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist das Vorliegen einer valablen Schutzalternative selbst dann zu bejahen, wenn keine Rückübernahmezusicherung des Drittstaates vorliegt (vgl. a.a.O. E. 6.3). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hatte ihren Wohnsitz vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine. Sie fällt somit grundsätzlich unter Bst. a der Allgemeinverfügung. Jedoch hielt sie sich den Akten zufolge vor der Einreise in die Schweiz (am 16. November 2023) ab dem 27. April 2023 für rund sechs Monate in den Niederlanden auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine (vgl. dazu S. 11 des Reisepasses, A1 S. 1, A11 S. 1 und 3). Dieser EU-Schutztitel wurde der Beschwerdeführerin offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch a.a.O., E. 6.2.2). Ausserdem ist festzustellen, dass die Schutzgewährung in den Niederlanden ungeachtet dessen erfolgte, dass die Beschwerdeführerin zuvor (von Juni bis Dezember 2022) über einen Schweizer Schutzstatus verfügt hatte. Demnach besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in den Niederlanden. 7.2 In Anbetracht der Aktenlage ist zwar vorstellbar, dass die Beschwerdeführerin über keinen gültigen niederländischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Die Niederlande sind aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon mehrmals eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2028 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Niederlande ihren abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut - nun zusammen mit ihrem zwischenzeitlich geborenen Kind - erfolgreich um Schutz ersuchen kann (s. dazu auch a.a.O. E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass die Niederlande der Beschwerdeführerin und ihrem Kind im Falle ihrer Rückkehr dorthin (erneut) vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen entsprechende Aufenthaltstitel ausstellen werden. Für die gegenteilige Befürchtung der Beschwerdeführerin bestehen aufgrund der Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte. 7.3 Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Für ihren im (...) geborenen Sohn kann sie bei der ukrainischen Vertretung in der Schweiz ebenfalls einen Reisepass beantragen. Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen können visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten herumreisen. Somit können die Beschwerdeführenden ohne weiteres selbständig von der Schweiz in die Niederlande zurückkehren beziehungsweise legal in die Niederlande einreisen. 7.4 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind in den Niederlanden über eine valable Schutzalternative verfügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Es hat die Gesuche um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat somit zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in die Niederlande zu prüfen. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Niederlande dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Die Niederlande sind Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommen ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Den Vorbringen der Beschwerdeführenden kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der - bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche - Vollzug der Wegweisung in die Niederlande ist daher zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Weder die geltend gemachten Integrationsbemühungen in der Schweiz noch das Kindeswohl lassen den Vollzug der Wegweisung in die Niederlande als unzumutbar erscheinen. Sollte die Beschwerdeführerin bei der Betreuung ihres Kindes Unterstützung benötigen, kann sie sich in den Niederlanden an einschlägige Stellen (beispielsweise ein lokales Jugend- und Familienzentrum) wenden. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Niederlande ist nach dem Gesagten ohne weiteres zu bejahen. 9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings von vornherein entgegen (vgl. a.a.O., E. 8.4.2, m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.3), können die Beschwerdeführenden - spätestens nachdem die Beschwerdeführerin für ihr Kind einen Reisepass beantragt und erhalten hat - als Inhaber von gültigen ukrainischen Reisepässen ohne weiteres in die Niederlande einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu erachten. 9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Verbeiständung der bis anhin nicht vertretenen Beschwerdeführenden sind damit gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte (vgl. dazu auch E. 4) und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: