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D-982/2019

D-982/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums für A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), ihren Ehemann und die gemeinsamen drei Kinder (gleiche N-Nummer, D-973/2019) abgewiesen, welches von der in der Schweiz wohnhaften Schwägerin der Beschwerdeführerin (B._______; N [...]) eingereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM, das heutige SEM) die Einsprache von B._______ gegen die Verweigerung der Erteilung des humanitären Visums ab. A.b Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B._______ gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen humanitäre Visa zu erteilen. B. B.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus C._______ stammend, verliess eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 ihr Heimatland. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern reiste sie am 22. Oktober 2015 mittels der auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten humanitären Visa in die Schweiz ein und stellte am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch. B.b Am 11. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. November 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, welche aufgrund geschlechtsspezifischer Vorbringen abgebrochen und am 2. August 2018 fortgeführt wurde. C. C.a Hinsichtlich ihres Lebenslaufs äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie sei in E._______ aufgewachsen und habe zuletzt in F._______ gelebt. Nachdem sie neun Jahre die Schule besucht habe, habe sie als (...) gearbeitet. 2007 habe sie geheiratet und sei dann Mutter von zwei Söhnen und einer Tochter geworden. Ende 2013 respektive zu Beginn 2014 seien sie und ihre Familie in die Türkei gereist, wo sie während ungefähr drei Monaten vergeblich auf ein humanitäres Visum für die Schweiz gewartet hätten. Nachdem ihr Gesuch abgelehnt worden sei, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach ihrer Rückkehr nach F._______ habe ihr Ehemann beim (...) sowie bei der Organisation (...) mitgeholfen. Er sei oft unterwegs gewesen und nur alle zwei bis drei Tage nach Hause gekommen. Die syrische Regierung habe nach ihm gesucht. Bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs sei er mehrmals wegen seiner politisch aktiven Schwester und seines Bruders festgenommen worden. Eines Tages Ende 2013 seien mehrere Beamte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, habe man sie an seiner Statt mitgenommen, sie mit verdeckten Augen in ein Auto gedrängt und an einen ihr unbekannten Ort gefahren. Während ihrer ungefähr vier- bis fünftägigen Haft sei sie durch etwa acht Männer mehrmals vergewaltigt worden. Man habe von ihr die Telefonnummer ihres Ehemannes verlangt. Obwohl sie die Nummer nicht (auswendig) gekannt habe, habe man sie wieder freigelassen, wobei sie in ihr Wohnquartier zurückgefahren und unter Schlägen aus dem Auto hinausbefördert worden sei. Die Nachbarn hätten zwischenzeitlich ihren Ehemann benachrichtigen können. Sie vermute, dass ihr Mann nach wie vor wegen seinen Geschwistern gesucht werde und vermutungsweise auch selber in politische Aktivitäten verstrickt sei. Zehn bis elf Monate nach diesem Vorfall hätte sie mit ihrer Familie Syrien endgültig verlassen, ohne dass noch etwas vorgefallen wäre. Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte, das Familienbüchlein, einen Arztbericht, eine Wohnsitzbestätigung sowie zwei Berichte von syrischen Menschenrechtsorganisationen ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2015 sowie zu Widersprüchen zu den Aussagen ihres Ehemannes gewährt. Mit Eingabe vom 9. November 2018 nahm sie hierzu Stellung. E. Mit Schreiben vom 23. November 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, weitere Dokumente einzureichen und zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen. F. Am 11. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente sowie eine Stellungnahme einreichen. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. H. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I. Am 5. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprech Jürg Walker wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 9.4).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Entführung und der in der Folge erlittenen Vergewaltigungen durch syrische Beamte ungenügend substanziiert und wenig schlüssig ausgefallen seien. Neben Widersprüchen in ihren Ausführungen und zu den eingereichten Beweismitteln falle auf, dass sie trotz konkreter Nachfrage zu ihren Asylgründen anlässlich der BzP die Entführung, die Vergewaltigungen sowie die Haft in keiner Weise erwähnt, respektive jegliche Probleme mit den Behörden oder eine Haft explizit verneint habe. Dies erstaune angesichts der Tatsache, dass sowohl die Entführung als auch die Vergewaltigungen bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Visumsentscheid gewesen seien. Auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handle, habe die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen sowohl während der Anhörungen als auch anschliessend in den drei schriftlichen Ergänzungen lediglich oberflächlich und detailarm darzulegen vermögen. Zudem sei sie konkreten Fragen ausgewichen und habe sich darauf beschränkt auszuführen, dass sie sich schlecht fühle, wenn sie sich daran erinnern und darüber sprechen müsse. Ihre Erzählungen seien nicht über allgemein gehaltene Aussagen hinausgegangen und teilweise habe es an Realitätsnähe gemangelt, weshalb der Eindruck eines Erzählkonstrukts entstanden sei. Sodann erscheine es nicht plausibel, unter welchen Umständen sie wieder freigelassen worden und im Auto ins eigene Quartier zurückgefahren worden sei. Dies erscheine unter dem Aspekt, dass sie extralegal entführt worden sein soll und ihr Ehemann sowie dessen Familienangehörige den syrischen Behörden als Oppositionelle bekannt gewesen seien, nicht realistisch. Ferner erstaune die Tatsache, dass sie und ihre Familie nach dem ablehnenden Visumsantrag Ende 2014 erneut in das stark umkämpfte und von syrischen Regierungstruppen besetzte F._______ zurückgekehrt seien, insbesondere auch, da ihr Ehemann bereits früher gesucht worden sein soll. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine eine erneute Rückkehr in ein heftig umkämpftes Quartier von F._______ mit drei kleinen Kindern und ohne jeglichen persönlichen Besitz äusserst fragwürdig und realitätsfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die behauptete erneute Rückkehr nach F._______ konstruiert sei, um günstigere Bedingungen für den Erhalt eines Visums zu schaffen. Die Vorinstanz führte des Weiteren aus, die Zeitangaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen. Sie habe zuerst angegeben, der Vorfall habe sich ereignet, als ihr jüngstes Kind einige wenige Monate alt gewesen sei, und somit im Jahr 2012. Später habe sie zu Protokoll gegeben, dass das Ereignis sich Ende 2013 oder Anfang 2014 ereignet habe. Ihr Ehemann habe in seiner Anhörung dargelegt, dass sie im Oktober 2014 verhaftet worden sei. Schliesslich falle auf, dass im eingereichten Arztbericht der 12. Januar 2015 als Datum des Vorfalls aufgeführt wurde. Sodann würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin aus inhaltlicher Sicht von denjenigen der eingereichten Berichte des Syrian Justice Center for Documentation respektive Syrian Justice Center for Human Rights abweichen, in denen sie und fünf weitere ihrer Verwandten, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, namentlich erwähnt seien. Bei Durchsicht der entsprechenden Protokolle falle auf, dass alle betroffenen Frauen markant voneinander abweichende Aussagen zu den geltend gemachten Vergewaltigungen gemacht hätten. Zu den beiden Organisationen sei zu erwähnen, dass diese lediglich über ein Facebook-Profil verfügten und die eingereichten Berichte des fraglichen Vorfalls nirgends zu finden seien. Diese Tatsache erstaune, zumal namhaften Organisationen wie etwa die UNO-Untersuchungskommission oder das oppositionsnahe Nachrichtenportal Al-Wasi über solche Ereignisse berichten würden. Überdies stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin den Anwalt dieser Organisation dazu ermächtigt habe, ihren Fall öffentlich zu machen, um gegen die Täter vorzugehen, obwohl es ihr ein zentrales Anliegen sei, dass ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, nichts von den Vergewaltigungen erfahre. Der Direktor dieser Organisation - G._______ - sei ein Bekannter ihres Ehemannes und ihrer Schwägerin B._______. In diesem Zusammenhang erstaune ferner die Tatsache, dass auch der Arzt, welcher sie behandelt habe, ein weiterer Bekannter ihres Ehemannes sei. Es sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich einen Arztbericht inklusive Übersetzung habe geben lassen, obwohl sie um jeden Preis habe verhindern wollen, dass jemand von ihren Erlebnissen erfahre. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insgesamt wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die markanten Divergenzen zwischen den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln erst im Rahmen der vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen ergeben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Divergenzen im Verfahren um die Ausstellung der humanitären Visa nicht in gleicher Weise prüfen können wie dies anlässlich des inländischen Asylverfahrens möglich sei. Hinsichtlich der im Rahmen der Erteilung eines humanitären Visums geltend gemachten besonders schwierigen Situation der Christen in Syrien sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Personalienblattes als Religion den Islam und nicht das Christentum angegeben habe. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe sie somit nicht behauptet, Christin zu sein. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien Christen in Syrien auch nicht kollektivverfolgt. Die Situation in Gebieten, welche vom Islamischen Staat (IS) besetzt worden seien, sei zwar wesentlich prekärer. Angesichts deren Gebietsverluste seit 2017 nehme der IS in Syrien jedoch keine wesentliche Rolle mehr ein.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz habe eigene Regeln zur Glaubhaftigkeitsprüfung aufgestellt und den Aussagen in der BzP zu grosse Bedeutung beigemessen, obwohl bereits aus einem Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) hervorgehe, dass die BzP lediglich summarisch sei und ihr ein beschränkter Beweiswert zukomme. Die BzP dürfe nicht dazu verwendet werden, Widersprüche zu konstruieren, was vorliegend jedoch geschehen sei. Zur mangelnden Substanz der vorgebrachten Vergewaltigungen sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes gar nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich über die erlittenen Misshandlungen zu sprechen, was sie auch in den Anhörungen erwähnt und deshalb auf die eingereichten Arztberichte verwiesen habe. Ferner habe sie in zwei Antworten explizit darauf hingewiesen, dass sie darüber nicht berichten wolle. Diese schwierige Situation dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Zum Vorwurf, sie habe die Vergewaltigungen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, sei zu bemerken, dass sowohl der Dolmetscher als auch der Befrager Männer gewesen seien und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, diese Vorfälle anzusprechen. Des Weiteren habe sie auch nicht schriftlich dazu Stellung nehmen können, weil sie nicht in der Lage sei, sich in einer amtlichen Sprache zu äussern und sie der Vertrauensperson ihres Bekanntenkreises aus Scham nicht alles habe erzählen können. Ausserdem sei ihre Traumatisierung durch das Ereignis zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz es als nicht nachvollziehbar erachte, dass die Beschwerdeführerin nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, verkenne die Vorinstanz den eigentlichen Zweck von systematischen Vergewaltigungen. Im Zusammenhang mit der nicht geglaubten Rückreise nach Syrien sei zu erwähnen, dass die persönliche Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Türkei wesentlich prekärer als in Syrien gewesen sei und ihr Ehemann dort nicht mehr habe arbeiten können. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie nach F._______ zurückgekehrt. Obwohl der Wohnsitzbestätigung im Visumsantrag zu entnehmen sei, dass sie und ihre Familie vor ihrer ersten Ausreise in die Türkei im Quartier (...) gelebt hätten, hätte sie sich nach ihrer Rückkehr in den Quartieren (...) und (...) niedergelassen. Zu den divergierenden zeitlichen Angaben sei zu erwähnen, dass es wahrscheinlich zu Missverständnissen gekommen sei, da die Dolmetscherin einen anderen Dialekt als sie selber gesprochen habe. Ausserdem seien nicht alle Leute datenaffin und es dürfe keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin als Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses September 2014, ihr Ehemann jedoch Oktober 2014 angegeben hätten. Schliesslich werde an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt, weil ihre Aussagen und diejenigen der anderen Opfer nicht mit den eingereichten Berichten übereinstimmen würden. Die Opfer hätten jedoch auch gegenüber den syrischen Hilfsorganisationen nur das Nötigste gesagt, da sie Hilfe in Anspruch hätten nehmen wollen. Ihre Schwägerin B._______ habe erfolglos versucht, die Opfer dazu zu bewegen, beim UNHCR über die Vorfälle zu sprechen. Dass die syrische Hilfsorganisation keine Berichte über den Vorfall publiziert habe, sei zum Schutz der Opfer geschehen. Zum Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin von einem Arzt habe behandeln lassen, welcher für dasselbe Hilfswerk wie ihr Ehemann tätig gewesen sei, sei zu bemerken, dass auch syrische Ärzte der Schweigepflicht unterstehen würden. Um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu untermauern, werde sie jedoch versuchen, neue Beweismittel einzureichen. Die Entführung und die mehrfachen Vergewaltigungen stünden in engem Zusammenhang mit der individuell-konkreten Verfolgung ihres Ehemannes. Im Zusammenhang mit der Verfolgung von Christen habe die Vorinstanz zwar überzeugend erklärt, dass in Syrien von keiner Kollektivverfolgung ausgegangen werden könne. Jedoch sei die Situation zum Zeitpunkt des Urteils massgebend, zumal die kurdischen Gebiete, welche von der türkischen Armee erobert worden seien, zum heutigen Zeitpunkt von syrisch-islamistischen Kreisen verwaltet würden. Aus diesem Grund könnte sich, je nach Entwicklung der Situation, die Lage dennoch zu einer Kollektivverfolgung ausweiten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in exilpolitischer Weise betätige. Diese subjektiven Nachfluchtgründe würden auch sie (die Beschwerdeführerin) betreffen. Diesbezügliche Beweismittel würden in Bälde nachgereicht.

E. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen (vgl. E. 4.2 f. hiervor).

E. 6.2 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund verschiedener Widersprüche am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige der syrischen Behörden. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass die Beschwerdeführerin ihre Entführung und die Vergewaltigungen in der BzP nicht erwähnte und ihre diesbezüglichen Ausführungen auch anlässlich der Anhörung nur oberflächlich und unsubstanziiert blieben. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handelt und Gewaltopfer nicht selten ihre Erlebnisse erst verspätet darlegen können. Ein solches Aussageverhalten darf nicht von vornherein als nachgeschoben betrachtet werden, da solche verspäteten Vorbringen nachvollziehbare Gründe haben können. Werden traumatische Erlebnisse angestossen, können diese zu Intrusionen, Gedächtnislücken oder zu Vermeidungsverhalten führen, weshalb einzelne Aspekte des Erlebten unerwähnt bleiben können (vgl. BVGE 2013/22, E. 5.5. m.w.H.; Elean Briggen, Annina Mullis, Einbezug psychotraumatologischer Erkenntnisse in die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, in: Asyl 2/21, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, über die traumatischen Erlebnisse nicht sprechen oder nur schwerlich sprechen zu können, als grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. act. A26/16, F38, F40). Zudem ist festzustellen, dass obwohl bereits aus den Unterlagen des Visumsantrags geschlechtsspezifische Gründe hervorgehen, an der BzP ein Männerteam zusammengestellt worden war, was das Geltendmachen eines solchen Vorbringens zusätzlich erschwerte. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, anlässlich der BzP die Vergewaltigungen nicht erwähnt zu haben. Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe bereits im Visumsantrag ihre Probleme geltend gemacht, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass sie bei diesem Verfahren keine persönlichen Aussagen machen musste. Vorliegend ergeben sich trotzdem ernste Zweifel an ihren Schilderungen. Einerseits kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie das betreffende Ereignis im Gesamtkontext ihrer Fluchtgeschichte - wie etwa der erneuten Einreise nach Syrien oder aufgrund des Alters eines ihrer Kinder - trotz mangelnder Datenaffinität zeitlich zu situieren vermag, was ihr vorliegend nicht gelungen ist. So sei ihre Entführung Ende 2013, Anfang 2014 oder Ende 2014 und gemäss Schreiben des Syrian Justice Center for Documentation im Januar 2015 geschehen (vgl. act. A26/16, F46-47). Anderseits müsste sich ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes zufolge die mehrtägige Haft im September (vgl. act. A26/16, F117) oder Oktober 2014 (Aussage des Ehemannes) ereignet haben, und somit rund zwei bis drei Monate vor dem abschlägigen Entscheid zum Erhalt des humanitären Visums am 18. Dezember 2014.

E. 6.3 Wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vergewaltigungen ergeben sich auch aus ihren Erklärungen, ihre sexuellen Misshandlungen aus Scham und Angst sowie aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes geheim halten zu wollen. In diesem Zusammenhang wies sie in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2018 darauf hin, dass es in ihrer Kultur häufig zu Ehrenmorden komme, wenn der Ruf einer Frau wegen Vergewaltigung auf dem Spiel stehe (vgl. act. A26/16, F87-93; Stellungnahme vom 9. November 2018). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, weshalb sie sich trotzdem an verschiedene Personen gewandt haben soll, um über ihre Vergewaltigungen zu sprechen und diese auch noch schriftlich bestätigen zu lassen. Im Hinblick auf die verschiedenen Beweismittel ist demnach festzustellen, dass mindestens fünf Personen, darunter der in Syrien behandelnde Arzt H._______ (welcher mit ihrem Ehemann bekannt war), ihre Schwägerin B._______, der Direktor der Menschenrechtsorganisation I._______, der Rechtsanwalt J._______ und K._______ (eines der Opfer, welches die Vergewaltigungen der Organisation gemeldet habe), von ihren Vergewaltigungen gewusst haben müssen. Überdies müsste eine weitere Person Kenntnis von den erlittenen sexuellen Misshandlungen gehabt haben, da der Arztbericht vom 20. Januar 2015 in (...) übersetzt wurde, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument eigenhändig dorthin zum Übersetzen gebracht haben kann. Hätte sie, wie sie mehrmals zu Protokoll gab, es tatsächlich unter allen Umständen vermeiden wollen, dass ihr Ehemann und ihre Familie davon erfahren, hätte sie kaum ihre Leidensgeschichte an so viele verschieden Personen herangetragen.

E. 6.4 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vergewaltigungen werden durch die Tatsache verstärkt, dass die Beschwerdeführerin eine andere Darstellung des Sachverhalts angab als im Arztbericht ausgeführt wurde. Während der Anhörung erklärte sie, bei ihrer Verhaftung zu Hause gewesen zu sein, wobei einige Sicherheitsbeamte ins Haus eingedrungen, andere draussen geblieben seien. Sie sei alleine abgeführt und in einem Fahrzeug weggebracht worden (vgl. act. A26/16, F39, F42-44). Im Arztbericht ist hingegen zu lesen, dass sie unterwegs gewesen sei, um Brot für die Kinder zu organisieren, als sie in eine Kontrolle geraten und festgenommen worden sei. Sodann geht aus dem Bericht der Organisation Syrian Justice Center for Documentation noch ein anderer Sachverhalt hervor, nämlich, dass eine bewaffnete Patrouille über zwölf Frauen wahllos festgenommen und diese nach L._______ in einen Militärstützpunkt gebracht habe. Es erstaunt deshalb, dass die Beschwerdeführerin darlegte, nicht zu wissen, wohin man sie gebracht habe. Aus ihren Ausführungen geht weiter nicht hervor, dass sie gleichzeitig mit mehreren Frauen (worunter einige aus ihrer Verwandtschaft) verhaftet worden wäre, sondern lediglich, dass man sie alleine in einem Zimmer festgehalten und bei den Vergewaltigungen keine anderen Frauen anwesend gewesen seien (vgl. act. A26/16, F64, F66, F75, F85). Weiter steht im Bericht, dass die verhafteten Frauen in Gruppen von drei bis vier Personen entlassen worden seien, eine Aussage, welche erneut nicht den Schilderungen der Beschwerdeführerin entspricht. Überdies ist es nicht schlüssig, weshalb der Arztbericht in (...) übersetzt worden sein soll, obwohl eine Übersetzung viel einfacher in Syrien hätte erfolgen können, zumal auch die Wohnsitzbestätigung vom 10. Januar 2015 in F._______ übersetzt worden ist. Diese offensichtlichen Diskrepanzen zu den Vorfällen können auch mit einer erfolgten Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Im Übrigen ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben mit fehlendem Beweiswert zu qualifizieren sind.

E. 6.5 Schliesslich erscheint es schwierig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach dem ablehnenden Visumsentscheid wegen der unerträglichen Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei umgehend nach F._______ zurückgekehrt sind, wo die Lage zu diesem Zeitpunkt als äusserst prekär und gefährlich galt (vgl. Urteil des BVGer D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4.3). Auch unter dem Aspekt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs behördlich gesucht und inhaftiert worden sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nach Syrien hätten zurückkehren sollen (vgl. act. A26/16, F48, F56-58). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise in ihrer Verfügung darauf hinwies, dass im Verfahren D-364/2015 keine Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgte und sich der Entscheid lediglich auf die Aussagen der Schwägerin der Beschwerdeführerin stützte, womit nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit der dortigen Ausführungen geschlossen werden könne.

E. 6.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die geltend gemachte Entführung durch syrische Beamte, die mehrtägige Haft und die anschliessenden Vergewaltigungen nicht glaubhaft sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Dementsprechend kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin in Syrien wegen ihres Ehemannes reflexverfolgt war. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es bestehe bei einer Rückkehr ins Heimatland die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns oder ihrer Schwägerin B._______ in der Schweiz. Eine solche ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7 und D-973/2019 vom 7. Oktober 2021).

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte ferner eine Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens geltend.

E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung sind Gewalttaten gegenüber Christen in Syrien im Grundsatz nicht religiös motiviert, sondern vielmehr der allgemeinen Gewalt des Bürgerkrieges und der diesbezüglichen prekären Situation geschuldet. Religiös motivierte Angriffe auf Christen sind selten und es gibt auch Belege dafür, dass einige Muslime Christen vor ausländischen Dschihadisten geschützt haben (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E.9.3 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Quellen zufolge haben Christen und andere Minderheiten seit Beginn der Demonstrationen gegen die Regierung versucht, neutral zu bleiben. Als der Konflikt jedoch eskalierte, waren sie gezwungen, Partei zu ergreifen und entweder das Regime oder die Opposition zu unterstützen. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Christen Anhänger des Regimes sind, ist es wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Christen Al-Assad gegenüber loyal geblieben ist (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.2 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Nach Ausbruch des Krieges konnten offenbar die besser gestellten Christen Syrien verlassen und in den Libanon oder in westliche Länder fliehen, während die anderen innerhalb Syriens in Städte oder Regionen zogen, in denen die Situation weniger gefährlich war. Als Hauptgründe für die Flucht wurden die Gefahren durch Militäroperationen, Bombardierungen, Armut und Kriminalität genannt. Zusätzlich zu den Gründen, die sich aus der Situation der allgemeinen Gewalt ergeben, sind Christen möglicherweise auch geflohen, weil sie befürchteten, von islamistischen Gruppierungen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ins Visier genommen zu werden (vgl. Urteile des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 9f.; E-5337/ 2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7f.; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.4; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass Christen in Syrien - insbesondere in der Stadt F._______ - eine Kollektivverfolgung zu befürchten hätten.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP als Religionszugehörigkeit «Islam» angegeben hat. Sie machte in den Anhörungen auch nicht geltend, in Syrien aufgrund ihrer Religion Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit - ob nun als Christin oder Muslimin - individuelle Nachteile erlitten hätte oder solche fluchtauslösend gewesen seien. Im Übrigen führte die Vorinstanz bereits ausführlich aus, weshalb Christen in Syrien nicht kollektivverfolgt werden.

E. 8 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnte.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).

E. 9.2 Nachdem die Anerkennung als Flüchtling ihres Ehemannes verneint wurde (vgl. Urteil des BVGer D-973/2019 vom 7. Oktober 2021), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft berufen.

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. April 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'842.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 7.167 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 62.20 geltend. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'611.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'611.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-982/2019 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um Ausstellung eines humanitären Visums für A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), ihren Ehemann und die gemeinsamen drei Kinder (gleiche N-Nummer, D-973/2019) abgewiesen, welches von der in der Schweiz wohnhaften Schwägerin der Beschwerdeführerin (B._______; N [...]) eingereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration (BFM, das heutige SEM) die Einsprache von B._______ gegen die Verweigerung der Erteilung des humanitären Visums ab. A.b Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B._______ gut und wies das SEM an, der Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen humanitäre Visa zu erteilen. B. B.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, aus C._______ stammend, verliess eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 ihr Heimatland. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern reiste sie am 22. Oktober 2015 mittels der auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten humanitären Visa in die Schweiz ein und stellte am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch. B.b Am 11. November 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 23. November 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt, welche aufgrund geschlechtsspezifischer Vorbringen abgebrochen und am 2. August 2018 fortgeführt wurde. C. C.a Hinsichtlich ihres Lebenslaufs äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, sie sei in E._______ aufgewachsen und habe zuletzt in F._______ gelebt. Nachdem sie neun Jahre die Schule besucht habe, habe sie als (...) gearbeitet. 2007 habe sie geheiratet und sei dann Mutter von zwei Söhnen und einer Tochter geworden. Ende 2013 respektive zu Beginn 2014 seien sie und ihre Familie in die Türkei gereist, wo sie während ungefähr drei Monaten vergeblich auf ein humanitäres Visum für die Schweiz gewartet hätten. Nachdem ihr Gesuch abgelehnt worden sei, sei sie gemeinsam mit ihrer Familie nach Syrien zurückgekehrt. C.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, nach ihrer Rückkehr nach F._______ habe ihr Ehemann beim (...) sowie bei der Organisation (...) mitgeholfen. Er sei oft unterwegs gewesen und nur alle zwei bis drei Tage nach Hause gekommen. Die syrische Regierung habe nach ihm gesucht. Bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs sei er mehrmals wegen seiner politisch aktiven Schwester und seines Bruders festgenommen worden. Eines Tages Ende 2013 seien mehrere Beamte zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gesucht. Da dieser nicht anwesend gewesen sei, habe man sie an seiner Statt mitgenommen, sie mit verdeckten Augen in ein Auto gedrängt und an einen ihr unbekannten Ort gefahren. Während ihrer ungefähr vier- bis fünftägigen Haft sei sie durch etwa acht Männer mehrmals vergewaltigt worden. Man habe von ihr die Telefonnummer ihres Ehemannes verlangt. Obwohl sie die Nummer nicht (auswendig) gekannt habe, habe man sie wieder freigelassen, wobei sie in ihr Wohnquartier zurückgefahren und unter Schlägen aus dem Auto hinausbefördert worden sei. Die Nachbarn hätten zwischenzeitlich ihren Ehemann benachrichtigen können. Sie vermute, dass ihr Mann nach wie vor wegen seinen Geschwistern gesucht werde und vermutungsweise auch selber in politische Aktivitäten verstrickt sei. Zehn bis elf Monate nach diesem Vorfall hätte sie mit ihrer Familie Syrien endgültig verlassen, ohne dass noch etwas vorgefallen wäre. Die Beschwerdeführerin legte ihre Identitätskarte, das Familienbüchlein, einen Arztbericht, eine Wohnsitzbestätigung sowie zwei Berichte von syrischen Menschenrechtsorganisationen ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum eingereichten Arztbericht vom 20. Januar 2015 sowie zu Widersprüchen zu den Aussagen ihres Ehemannes gewährt. Mit Eingabe vom 9. November 2018 nahm sie hierzu Stellung. E. Mit Schreiben vom 23. November 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin erneut auf, weitere Dokumente einzureichen und zu weiteren Fragen Stellung zu nehmen. F. Am 11. Januar 2019 liess die Beschwerdeführerin weitere Dokumente sowie eine Stellungnahme einreichen. G. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. H. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie vorläufig als Flüchtling aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. I. Am 5. März 2019 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. J. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprech Jürg Walker wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. K. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. L. Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote ein. M. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 9.4). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Entführung und der in der Folge erlittenen Vergewaltigungen durch syrische Beamte ungenügend substanziiert und wenig schlüssig ausgefallen seien. Neben Widersprüchen in ihren Ausführungen und zu den eingereichten Beweismitteln falle auf, dass sie trotz konkreter Nachfrage zu ihren Asylgründen anlässlich der BzP die Entführung, die Vergewaltigungen sowie die Haft in keiner Weise erwähnt, respektive jegliche Probleme mit den Behörden oder eine Haft explizit verneint habe. Dies erstaune angesichts der Tatsache, dass sowohl die Entführung als auch die Vergewaltigungen bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Visumsentscheid gewesen seien. Auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handle, habe die Beschwerdeführerin ihre Schilderungen sowohl während der Anhörungen als auch anschliessend in den drei schriftlichen Ergänzungen lediglich oberflächlich und detailarm darzulegen vermögen. Zudem sei sie konkreten Fragen ausgewichen und habe sich darauf beschränkt auszuführen, dass sie sich schlecht fühle, wenn sie sich daran erinnern und darüber sprechen müsse. Ihre Erzählungen seien nicht über allgemein gehaltene Aussagen hinausgegangen und teilweise habe es an Realitätsnähe gemangelt, weshalb der Eindruck eines Erzählkonstrukts entstanden sei. Sodann erscheine es nicht plausibel, unter welchen Umständen sie wieder freigelassen worden und im Auto ins eigene Quartier zurückgefahren worden sei. Dies erscheine unter dem Aspekt, dass sie extralegal entführt worden sein soll und ihr Ehemann sowie dessen Familienangehörige den syrischen Behörden als Oppositionelle bekannt gewesen seien, nicht realistisch. Ferner erstaune die Tatsache, dass sie und ihre Familie nach dem ablehnenden Visumsantrag Ende 2014 erneut in das stark umkämpfte und von syrischen Regierungstruppen besetzte F._______ zurückgekehrt seien, insbesondere auch, da ihr Ehemann bereits früher gesucht worden sein soll. Unter diesen Gesichtspunkten erscheine eine erneute Rückkehr in ein heftig umkämpftes Quartier von F._______ mit drei kleinen Kindern und ohne jeglichen persönlichen Besitz äusserst fragwürdig und realitätsfremd. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die behauptete erneute Rückkehr nach F._______ konstruiert sei, um günstigere Bedingungen für den Erhalt eines Visums zu schaffen. Die Vorinstanz führte des Weiteren aus, die Zeitangaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich ausgefallen. Sie habe zuerst angegeben, der Vorfall habe sich ereignet, als ihr jüngstes Kind einige wenige Monate alt gewesen sei, und somit im Jahr 2012. Später habe sie zu Protokoll gegeben, dass das Ereignis sich Ende 2013 oder Anfang 2014 ereignet habe. Ihr Ehemann habe in seiner Anhörung dargelegt, dass sie im Oktober 2014 verhaftet worden sei. Schliesslich falle auf, dass im eingereichten Arztbericht der 12. Januar 2015 als Datum des Vorfalls aufgeführt wurde. Sodann würden die Schilderungen der Beschwerdeführerin aus inhaltlicher Sicht von denjenigen der eingereichten Berichte des Syrian Justice Center for Documentation respektive Syrian Justice Center for Human Rights abweichen, in denen sie und fünf weitere ihrer Verwandten, welche in der Schweiz um Asyl ersucht hätten, namentlich erwähnt seien. Bei Durchsicht der entsprechenden Protokolle falle auf, dass alle betroffenen Frauen markant voneinander abweichende Aussagen zu den geltend gemachten Vergewaltigungen gemacht hätten. Zu den beiden Organisationen sei zu erwähnen, dass diese lediglich über ein Facebook-Profil verfügten und die eingereichten Berichte des fraglichen Vorfalls nirgends zu finden seien. Diese Tatsache erstaune, zumal namhaften Organisationen wie etwa die UNO-Untersuchungskommission oder das oppositionsnahe Nachrichtenportal Al-Wasi über solche Ereignisse berichten würden. Überdies stelle sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin den Anwalt dieser Organisation dazu ermächtigt habe, ihren Fall öffentlich zu machen, um gegen die Täter vorzugehen, obwohl es ihr ein zentrales Anliegen sei, dass ihre Familie, insbesondere ihr Ehemann, nichts von den Vergewaltigungen erfahre. Der Direktor dieser Organisation - G._______ - sei ein Bekannter ihres Ehemannes und ihrer Schwägerin B._______. In diesem Zusammenhang erstaune ferner die Tatsache, dass auch der Arzt, welcher sie behandelt habe, ein weiterer Bekannter ihres Ehemannes sei. Es sei grundsätzlich nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich einen Arztbericht inklusive Übersetzung habe geben lassen, obwohl sie um jeden Preis habe verhindern wollen, dass jemand von ihren Erlebnissen erfahre. Die eingereichten Beweismittel seien deshalb als reine Gefälligkeitsschreiben zu werten. Insgesamt wies die Vorinstanz darauf hin, dass sich die markanten Divergenzen zwischen den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und den eingereichten Beweismitteln erst im Rahmen der vertieften Glaubhaftigkeitsprüfung ihrer Asylvorbringen ergeben hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Divergenzen im Verfahren um die Ausstellung der humanitären Visa nicht in gleicher Weise prüfen können wie dies anlässlich des inländischen Asylverfahrens möglich sei. Hinsichtlich der im Rahmen der Erteilung eines humanitären Visums geltend gemachten besonders schwierigen Situation der Christen in Syrien sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin beim Ausfüllen des Personalienblattes als Religion den Islam und nicht das Christentum angegeben habe. Im Gegensatz zu ihrem Ehemann habe sie somit nicht behauptet, Christin zu sein. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung seien Christen in Syrien auch nicht kollektivverfolgt. Die Situation in Gebieten, welche vom Islamischen Staat (IS) besetzt worden seien, sei zwar wesentlich prekärer. Angesichts deren Gebietsverluste seit 2017 nehme der IS in Syrien jedoch keine wesentliche Rolle mehr ein. 5.2 In der Beschwerde wurde moniert, die Vorinstanz habe eigene Regeln zur Glaubhaftigkeitsprüfung aufgestellt und den Aussagen in der BzP zu grosse Bedeutung beigemessen, obwohl bereits aus einem Grundsatzentscheid der ehemaligen Asylrekurskommission (ARK) hervorgehe, dass die BzP lediglich summarisch sei und ihr ein beschränkter Beweiswert zukomme. Die BzP dürfe nicht dazu verwendet werden, Widersprüche zu konstruieren, was vorliegend jedoch geschehen sei. Zur mangelnden Substanz der vorgebrachten Vergewaltigungen sei zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes gar nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich über die erlittenen Misshandlungen zu sprechen, was sie auch in den Anhörungen erwähnt und deshalb auf die eingereichten Arztberichte verwiesen habe. Ferner habe sie in zwei Antworten explizit darauf hingewiesen, dass sie darüber nicht berichten wolle. Diese schwierige Situation dürfe ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Zum Vorwurf, sie habe die Vergewaltigungen in der BzP mit keinem Wort erwähnt, sei zu bemerken, dass sowohl der Dolmetscher als auch der Befrager Männer gewesen seien und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, diese Vorfälle anzusprechen. Des Weiteren habe sie auch nicht schriftlich dazu Stellung nehmen können, weil sie nicht in der Lage sei, sich in einer amtlichen Sprache zu äussern und sie der Vertrauensperson ihres Bekanntenkreises aus Scham nicht alles habe erzählen können. Ausserdem sei ihre Traumatisierung durch das Ereignis zu berücksichtigen. Indem die Vorinstanz es als nicht nachvollziehbar erachte, dass die Beschwerdeführerin nach einigen Tagen wieder freigelassen worden sei, verkenne die Vorinstanz den eigentlichen Zweck von systematischen Vergewaltigungen. Im Zusammenhang mit der nicht geglaubten Rückreise nach Syrien sei zu erwähnen, dass die persönliche Situation für die Beschwerdeführerin und ihre Familie in der Türkei wesentlich prekärer als in Syrien gewesen sei und ihr Ehemann dort nicht mehr habe arbeiten können. Aus diesen Gründen sei die ganze Familie nach F._______ zurückgekehrt. Obwohl der Wohnsitzbestätigung im Visumsantrag zu entnehmen sei, dass sie und ihre Familie vor ihrer ersten Ausreise in die Türkei im Quartier (...) gelebt hätten, hätte sie sich nach ihrer Rückkehr in den Quartieren (...) und (...) niedergelassen. Zu den divergierenden zeitlichen Angaben sei zu erwähnen, dass es wahrscheinlich zu Missverständnissen gekommen sei, da die Dolmetscherin einen anderen Dialekt als sie selber gesprochen habe. Ausserdem seien nicht alle Leute datenaffin und es dürfe keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin als Zeitpunkt des fraglichen Ereignisses September 2014, ihr Ehemann jedoch Oktober 2014 angegeben hätten. Schliesslich werde an der Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin gezweifelt, weil ihre Aussagen und diejenigen der anderen Opfer nicht mit den eingereichten Berichten übereinstimmen würden. Die Opfer hätten jedoch auch gegenüber den syrischen Hilfsorganisationen nur das Nötigste gesagt, da sie Hilfe in Anspruch hätten nehmen wollen. Ihre Schwägerin B._______ habe erfolglos versucht, die Opfer dazu zu bewegen, beim UNHCR über die Vorfälle zu sprechen. Dass die syrische Hilfsorganisation keine Berichte über den Vorfall publiziert habe, sei zum Schutz der Opfer geschehen. Zum Argument, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin von einem Arzt habe behandeln lassen, welcher für dasselbe Hilfswerk wie ihr Ehemann tätig gewesen sei, sei zu bemerken, dass auch syrische Ärzte der Schweigepflicht unterstehen würden. Um den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zu untermauern, werde sie jedoch versuchen, neue Beweismittel einzureichen. Die Entführung und die mehrfachen Vergewaltigungen stünden in engem Zusammenhang mit der individuell-konkreten Verfolgung ihres Ehemannes. Im Zusammenhang mit der Verfolgung von Christen habe die Vorinstanz zwar überzeugend erklärt, dass in Syrien von keiner Kollektivverfolgung ausgegangen werden könne. Jedoch sei die Situation zum Zeitpunkt des Urteils massgebend, zumal die kurdischen Gebiete, welche von der türkischen Armee erobert worden seien, zum heutigen Zeitpunkt von syrisch-islamistischen Kreisen verwaltet würden. Aus diesem Grund könnte sich, je nach Entwicklung der Situation, die Lage dennoch zu einer Kollektivverfolgung ausweiten. Abschliessend sei zu erwähnen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sich in exilpolitischer Weise betätige. Diese subjektiven Nachfluchtgründe würden auch sie (die Beschwerdeführerin) betreffen. Diesbezügliche Beweismittel würden in Bälde nachgereicht. 6. 6.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Schilderungen der Beschwerdeführerin als glaubhaft zu erachten sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen (vgl. E. 4.2 f. hiervor). 6.2 Die Vorinstanz zweifelte aufgrund verschiedener Widersprüche am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vergewaltigungen der Beschwerdeführerin durch Angehörige der syrischen Behörden. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als dass die Beschwerdeführerin ihre Entführung und die Vergewaltigungen in der BzP nicht erwähnte und ihre diesbezüglichen Ausführungen auch anlässlich der Anhörung nur oberflächlich und unsubstanziiert blieben. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein traumatisches Ereignis handelt und Gewaltopfer nicht selten ihre Erlebnisse erst verspätet darlegen können. Ein solches Aussageverhalten darf nicht von vornherein als nachgeschoben betrachtet werden, da solche verspäteten Vorbringen nachvollziehbare Gründe haben können. Werden traumatische Erlebnisse angestossen, können diese zu Intrusionen, Gedächtnislücken oder zu Vermeidungsverhalten führen, weshalb einzelne Aspekte des Erlebten unerwähnt bleiben können (vgl. BVGE 2013/22, E. 5.5. m.w.H.; Elean Briggen, Annina Mullis, Einbezug psychotraumatologischer Erkenntnisse in die Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren, in: Asyl 2/21, Schweizerische Flüchtlingshilfe [Hrsg.], S. 22). Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussage der Beschwerdeführerin, über die traumatischen Erlebnisse nicht sprechen oder nur schwerlich sprechen zu können, als grundsätzlich nachvollziehbar (vgl. act. A26/16, F38, F40). Zudem ist festzustellen, dass obwohl bereits aus den Unterlagen des Visumsantrags geschlechtsspezifische Gründe hervorgehen, an der BzP ein Männerteam zusammengestellt worden war, was das Geltendmachen eines solchen Vorbringens zusätzlich erschwerte. Aus diesem Grund kann der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, anlässlich der BzP die Vergewaltigungen nicht erwähnt zu haben. Dem Vorhalt der Vorinstanz, sie habe bereits im Visumsantrag ihre Probleme geltend gemacht, kann insofern nicht gefolgt werden, als dass sie bei diesem Verfahren keine persönlichen Aussagen machen musste. Vorliegend ergeben sich trotzdem ernste Zweifel an ihren Schilderungen. Einerseits kann von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie das betreffende Ereignis im Gesamtkontext ihrer Fluchtgeschichte - wie etwa der erneuten Einreise nach Syrien oder aufgrund des Alters eines ihrer Kinder - trotz mangelnder Datenaffinität zeitlich zu situieren vermag, was ihr vorliegend nicht gelungen ist. So sei ihre Entführung Ende 2013, Anfang 2014 oder Ende 2014 und gemäss Schreiben des Syrian Justice Center for Documentation im Januar 2015 geschehen (vgl. act. A26/16, F46-47). Anderseits müsste sich ihren Aussagen und denjenigen ihres Ehemannes zufolge die mehrtägige Haft im September (vgl. act. A26/16, F117) oder Oktober 2014 (Aussage des Ehemannes) ereignet haben, und somit rund zwei bis drei Monate vor dem abschlägigen Entscheid zum Erhalt des humanitären Visums am 18. Dezember 2014. 6.3 Wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vergewaltigungen ergeben sich auch aus ihren Erklärungen, ihre sexuellen Misshandlungen aus Scham und Angst sowie aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes geheim halten zu wollen. In diesem Zusammenhang wies sie in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2018 darauf hin, dass es in ihrer Kultur häufig zu Ehrenmorden komme, wenn der Ruf einer Frau wegen Vergewaltigung auf dem Spiel stehe (vgl. act. A26/16, F87-93; Stellungnahme vom 9. November 2018). Vor diesem Hintergrund ist es unverständlich, weshalb sie sich trotzdem an verschiedene Personen gewandt haben soll, um über ihre Vergewaltigungen zu sprechen und diese auch noch schriftlich bestätigen zu lassen. Im Hinblick auf die verschiedenen Beweismittel ist demnach festzustellen, dass mindestens fünf Personen, darunter der in Syrien behandelnde Arzt H._______ (welcher mit ihrem Ehemann bekannt war), ihre Schwägerin B._______, der Direktor der Menschenrechtsorganisation I._______, der Rechtsanwalt J._______ und K._______ (eines der Opfer, welches die Vergewaltigungen der Organisation gemeldet habe), von ihren Vergewaltigungen gewusst haben müssen. Überdies müsste eine weitere Person Kenntnis von den erlittenen sexuellen Misshandlungen gehabt haben, da der Arztbericht vom 20. Januar 2015 in (...) übersetzt wurde, zumal nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin dieses Dokument eigenhändig dorthin zum Übersetzen gebracht haben kann. Hätte sie, wie sie mehrmals zu Protokoll gab, es tatsächlich unter allen Umständen vermeiden wollen, dass ihr Ehemann und ihre Familie davon erfahren, hätte sie kaum ihre Leidensgeschichte an so viele verschieden Personen herangetragen. 6.4 Die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Vergewaltigungen werden durch die Tatsache verstärkt, dass die Beschwerdeführerin eine andere Darstellung des Sachverhalts angab als im Arztbericht ausgeführt wurde. Während der Anhörung erklärte sie, bei ihrer Verhaftung zu Hause gewesen zu sein, wobei einige Sicherheitsbeamte ins Haus eingedrungen, andere draussen geblieben seien. Sie sei alleine abgeführt und in einem Fahrzeug weggebracht worden (vgl. act. A26/16, F39, F42-44). Im Arztbericht ist hingegen zu lesen, dass sie unterwegs gewesen sei, um Brot für die Kinder zu organisieren, als sie in eine Kontrolle geraten und festgenommen worden sei. Sodann geht aus dem Bericht der Organisation Syrian Justice Center for Documentation noch ein anderer Sachverhalt hervor, nämlich, dass eine bewaffnete Patrouille über zwölf Frauen wahllos festgenommen und diese nach L._______ in einen Militärstützpunkt gebracht habe. Es erstaunt deshalb, dass die Beschwerdeführerin darlegte, nicht zu wissen, wohin man sie gebracht habe. Aus ihren Ausführungen geht weiter nicht hervor, dass sie gleichzeitig mit mehreren Frauen (worunter einige aus ihrer Verwandtschaft) verhaftet worden wäre, sondern lediglich, dass man sie alleine in einem Zimmer festgehalten und bei den Vergewaltigungen keine anderen Frauen anwesend gewesen seien (vgl. act. A26/16, F64, F66, F75, F85). Weiter steht im Bericht, dass die verhafteten Frauen in Gruppen von drei bis vier Personen entlassen worden seien, eine Aussage, welche erneut nicht den Schilderungen der Beschwerdeführerin entspricht. Überdies ist es nicht schlüssig, weshalb der Arztbericht in (...) übersetzt worden sein soll, obwohl eine Übersetzung viel einfacher in Syrien hätte erfolgen können, zumal auch die Wohnsitzbestätigung vom 10. Januar 2015 in F._______ übersetzt worden ist. Diese offensichtlichen Diskrepanzen zu den Vorfällen können auch mit einer erfolgten Traumatisierung der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden. Im Übrigen ist im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben mit fehlendem Beweiswert zu qualifizieren sind. 6.5 Schliesslich erscheint es schwierig nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie nach dem ablehnenden Visumsentscheid wegen der unerträglichen Situation für syrische Flüchtlinge in der Türkei umgehend nach F._______ zurückgekehrt sind, wo die Lage zu diesem Zeitpunkt als äusserst prekär und gefährlich galt (vgl. Urteil des BVGer D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 5.4.3). Auch unter dem Aspekt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs behördlich gesucht und inhaftiert worden sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sie nach Syrien hätten zurückkehren sollen (vgl. act. A26/16, F48, F56-58). In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass die Vorinstanz richtigerweise in ihrer Verfügung darauf hinwies, dass im Verfahren D-364/2015 keine Glaubhaftigkeitsprüfung erfolgte und sich der Entscheid lediglich auf die Aussagen der Schwägerin der Beschwerdeführerin stützte, womit nicht automatisch auf die Glaubhaftigkeit der dortigen Ausführungen geschlossen werden könne. 6.6 Das Gericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass die geltend gemachte Entführung durch syrische Beamte, die mehrtägige Haft und die anschliessenden Vergewaltigungen nicht glaubhaft sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. Dementsprechend kann auch nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin in Syrien wegen ihres Ehemannes reflexverfolgt war. Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es bestehe bei einer Rückkehr ins Heimatland die Gefahr einer Reflexverfolgung aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemanns oder ihrer Schwägerin B._______ in der Schweiz. Eine solche ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich (vgl. Urteile des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7 und D-973/2019 vom 7. Oktober 2021). 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin machte ferner eine Verfolgung aufgrund ihres christlichen Glaubens geltend. 7.2 Gemäss Rechtsprechung sind Gewalttaten gegenüber Christen in Syrien im Grundsatz nicht religiös motiviert, sondern vielmehr der allgemeinen Gewalt des Bürgerkrieges und der diesbezüglichen prekären Situation geschuldet. Religiös motivierte Angriffe auf Christen sind selten und es gibt auch Belege dafür, dass einige Muslime Christen vor ausländischen Dschihadisten geschützt haben (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E.9.3 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Quellen zufolge haben Christen und andere Minderheiten seit Beginn der Demonstrationen gegen die Regierung versucht, neutral zu bleiben. Als der Konflikt jedoch eskalierte, waren sie gezwungen, Partei zu ergreifen und entweder das Regime oder die Opposition zu unterstützen. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Christen Anhänger des Regimes sind, ist es wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Christen Al-Assad gegenüber loyal geblieben ist (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.2 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Nach Ausbruch des Krieges konnten offenbar die besser gestellten Christen Syrien verlassen und in den Libanon oder in westliche Länder fliehen, während die anderen innerhalb Syriens in Städte oder Regionen zogen, in denen die Situation weniger gefährlich war. Als Hauptgründe für die Flucht wurden die Gefahren durch Militäroperationen, Bombardierungen, Armut und Kriminalität genannt. Zusätzlich zu den Gründen, die sich aus der Situation der allgemeinen Gewalt ergeben, sind Christen möglicherweise auch geflohen, weil sie befürchteten, von islamistischen Gruppierungen wegen ihrer Religionszugehörigkeit ins Visier genommen zu werden (vgl. Urteile des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 9f.; E-5337/ 2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7f.; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.4; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass Christen in Syrien - insbesondere in der Stadt F._______ - eine Kollektivverfolgung zu befürchten hätten. 7.3 Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP als Religionszugehörigkeit «Islam» angegeben hat. Sie machte in den Anhörungen auch nicht geltend, in Syrien aufgrund ihrer Religion Verfolgungen ausgesetzt gewesen zu sein. Den Akten ist auch nicht zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit - ob nun als Christin oder Muslimin - individuelle Nachteile erlitten hätte oder solche fluchtauslösend gewesen seien. Im Übrigen führte die Vorinstanz bereits ausführlich aus, weshalb Christen in Syrien nicht kollektivverfolgt werden.

8. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt und ihr Asylgesuch abgelehnte. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 9.2 Nachdem die Anerkennung als Flüchtling ihres Ehemannes verneint wurde (vgl. Urteil des BVGer D-973/2019 vom 7. Oktober 2021), kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft berufen. 9.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. April 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'842.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 7.167 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 62.20 geltend. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'611.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'611.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: