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D-973/2019

D-973/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-07 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um Ausstellung humanitärer Visa für die Beschwerdeführenden abgewiesen, welches von der in der Schweiz wohnhaften Schwester (E._______; N [...]) des Beschwerdeführers A._______ eingereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration ([BFM], das heutige SEM) die Einsprache von E._______ gegen die Verweigerung der Erteilung der humanitären Visa ab. A.b Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von E._______ gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 15. Oktober 2015 ihr Heimatland. Mit der Ehefrau respektive der Mutter der Beschwerdeführenden (gleiche N-Nummer, D-982/2019) reisten sie am 22. Oktober 2015 mittels eines auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten humanitären Visums in die Schweiz ein und stellten am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch. B.b Am 11. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. und 23. November 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. C.a Zu seinem Lebenslauf brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in G._______ geboren und aufgewachsen. Nach seiner neunjährigen Schulzeit habe er als (...) gearbeitet. 1998 sei er zum Christentum konvertiert. Er habe in Russland gearbeitet und sei mehrmals im Libanon gewesen, um sich für einen kurdischen Kulturverein zu engagieren und den dortigen Jugendlichen die kurdische Kultur zu vermitteln. 2007 habe er geheiratet. Von März 1997 bis September 1999 habe er Militärdienst geleistet und sei danach ordentlich entlassen worden. Eine Einladung zum Reservedienst habe er nie erhalten. C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer dar, er habe vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs seine Schwester E._______, welche für eine arabische Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe, an verschiedene Anlässe begleitet und für sie auch administrative Arbeiten übernommen. Zudem habe er mehrmals demonstriert, so auch im Jahr 2005 mit seiner Schwester E._______ und seinem Bruder H._______. Danach seien seine beiden Geschwister von den Behörden gesucht worden. Die syrischen Sicherheitskräfte seien deshalb oft bei ihnen zu Hause gewesen und hätten Informationen über die beiden Geschwister haben wollen. Im Jahr 2006 sei auch der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht worden. Als er habe flüchten wollen, sei er von einem Soldaten erwischt und schwer verletzt worden. In der Folge sei er während zwei respektive drei bis vier Tagen inhaftiert gewesen. Ende 2012 habe er dann angefangen als Freiwilliger bei den Hilfsorganisationen (...), (...) und (...) zu arbeiten und habe Hilfsgüter an die Bevölkerung verteilt. Seine Kontaktperson für diese Tätigkeiten sei der Arzt I._______ gewesen. Für eine andere Organisation habe er mit einem Mittelsmann in der Türkei - ein Bekannter seiner Schwester E._______ - telefoniert und ihm Menschenrechtsverletzungen in seinem Gebiet mitgeteilt, welche dann dokumentiert worden seien. Er gehe davon aus, dass er namentlich in den betreffenden Berichten erwähnt worden sei. 2014 seien er und seine Familie in die Türkei gereist, um ein humanitäres Visum für die Schweiz zu beantragen. Da ihr Gesuch abschlägig beantwortet worden sei, sowie aufgrund der prekären finanziellen Situation, seien sie erneut nach Syrien zurückgekehrt. Da er Angst vor islamistischen Gruppierungen und vor der syrischen Regierung gehabt habe, sei er oft von zuhause ferngeblieben. Er sei nie festgenommen worden. Ungefähr im Oktober 2014 sei seine Ehefrau anlässlich einer Razzia vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und während fünf Tagen inhaftiert worden. Nach ihrer Entlassung habe er durch sie erfahren, dass er auf einer Suchliste figuriere und gesucht werde. Schliesslich seien sie erneut mithilfe der Organisation (...) in die Türkei ausgereist. Dem Gesuch legte er seine Identitätskarte, eine Wohnsitzbescheinigung vom 7. Januar 2015 (inklusive Übersetzung vom 10. Januar 2015), das Familienbüchlein sowie Kopien von zwei gleichlautenden, undatierten Berichten des Syrian Justice Centers for Documentation zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Hilfsorganisationen gewährt. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. F. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 5. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprech Jürg Walker wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 an ihren Erwägungen fest und bemerkte, dass sie sich zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mangels diesbezüglicher Belege nicht äussern könne. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 7. Juni 2019 und legten eine Bestätigung des (...) pour les droits de l'homme (datiert vom 30. Mai 2019), ein Ausdruck deren Internetseite und eine Kostennote bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 9.3).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).

E. 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).

E. 4.4 Als Reflexverfolgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied richtet. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben praxisgemäss eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). In Syrien kommt Reflexverfolgung insbesondere vor, um Regimegegnern oder Deserteuren, nach denen gesucht wird, habhaft zu werden.

E. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.6 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich an Asylrelevanz fehle, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei aber ohnehin zweifelhaft. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach der (ersten) Ausreise in die Türkei erneut nach Syrien zurückgekehrt sei, zumal aus seinen Schilderungen, aber auch verschiedenen Berichten zufolge, die allgemeine Situation in G._______ zum damaligen Zeitpunkt katastrophal und seine persönliche Situation sowie diejenige seiner Familie äusserst prekär gewesen sei. Seine Begründung, er habe aufgrund der schwierigen Arbeitsbedingungen in der Türkei und dem übermässigen Risiko einer illegalen Ausreise aus der Türkei mit einem Boot entschieden, ins Bürgerkriegsland zurückzukehren, würde nicht überzeugen. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung vom Januar 2015 für das Quartier J._______ müsse als Gefälligkeitsschreiben betrachtet und seine Rückkehr nach G._______ stark bezweifelt werden, zumal er zu Protokoll gegeben habe, zu dieser Zeit in den Quartieren K._______ und L._______ gelebt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er durch diese Aussagen versucht habe, günstigere Bedingungen für den Erhalt eines Visums zu schaffen. Des Weiteren habe er keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Schwester und seines Bruders geltend gemacht. Die geschilderten Druckversuche betreffend das Engagement seiner Geschwister würden aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs mit seiner Ausreise im Jahr 2015 keine Asylrelevanz aufweisen. Sodann weise er weder ein aktuelles persönliches politisches Engagement noch ein eigenes Risikoprofil auf, welches den Anforderungen an Art. 3 AsylG standhalten würden. Seine erwähnten Aktivitäten für die verschiedenen syrischen Hilfsorganisationen seien als niederschwellig zu betrachten und seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich sowie teilweise abweichend voneinander ausgefallen. Ferner gehe aus der Stellungnahme seiner Ehefrau vom 9. November 2018 hervor, dass er für die erwähnten Organisationen erst zwei Jahre später als von ihm angegeben, begonnen habe zu arbeiten. Dies führe zusätzlich zur Annahme, dass es sich hierbei um ein bescheidenes Engagement gehandelt haben müsse, welches aus der Sicht der syrischen Behörden keine oppositionelle Haltung hervorzurufen vermöge. Auch die Tatsache, dass er als Familienvater nach seinem ersten Aufenthalt in der Türkei erneut und relativ problemlos wieder nach G._______ zurückgekehrt sei, weise auf fehlende Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hin. Sodann sei davon auszugehen, dass er sich bei einer tatsächlichen Gefährdung nicht in G._______, sondern vielmehr im kurdisch kontrollierten Gebiet im Nordosten Syriens niedergelassen hätte, wo er und seine Familie vor dem syrischen Regime und vor islamistischen Gruppierungen einigermassen sicher gewesen wären. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten habe. Schliesslich sei eine Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verneinen. Einerseits habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Probleme geltend gemacht. Anderseits sei Syrien ein laizistischer Staat. Die Mehrheit der Christen sei nicht wegen ihrer Religion, sondern vielmehr aufgrund des Bürgerkriegs geflüchtet. Insgesamt betrachtet sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien auszugehen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisierte, es sei entgegen der vorinstanzlichen Argumentation nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie nach dem abschlägigen Visumsantrag nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Situation in der Türkei sei für ihn und seine Familie viel schlimmer gewesen als in Syrien und sie seien dort auch nicht als Flüchtlinge registriert worden. Zudem habe er keine Arbeit mehr gehabt und sei von den Einheimischen angegriffen worden. Eine Rückkehr nach Syrien habe sich auch deshalb aufgedrängt, weil er dort über ein Beziehungsnetz bei verschiedenen Hilfsorganisationen verfügt habe. Sodann habe er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die humanitären Visa die Rückkehr nach G._______ anhand der eingereichten Fotos belegen können. Bis zu seiner ersten Ausreise in die Türkei habe er mit seiner Familie im Quartier J._______ gelebt, aus dieser Zeit stamme auch die Wohnsitzbestätigung. Danach habe er in anderen Quartieren gelebt. Sein Engagement für verschiedene Hilfsorganisationen könne zwar vordergründig als niederschwellig betrachtet werden. In den Augen des syrischen Regimes könne sein Engagement jedoch als Mithilfe in terroristischen Organisationen angesehen werden. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zur Aussage seiner Ehefrau in Bezug auf seine Tätigkeit für den (...) sei entgegenzuhalten, dass diese nicht immer über die genauen Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid gewusst habe. Überdies würde das Symbol des (...) von verschiedenen Hilfsorganisationen in Syrien verwendet. Ferner sei - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - seine Festnahme im Jahr 2006 sehr wohl asylrelevant, da er bei den syrischen Behörden seither registriert sei. Er sei in Syrien wegen seines Bruders und seiner Schwester, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, verhaftet worden. Er stehe in der Schweiz in engem Kontakt zu seinen Geschwistern und exponiere sich durch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und der Publikation von Berichten im Internet in exilpolitischer Weise. Somit bestehe bei einer Rückkehr nach Syrien ein erhebliches Risiko der Reflexverfolgung und es seien sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe vorhanden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verfolgung von Christen dennoch asylrelevant sein könnte, zumal die Situation im Zeitpunkt des Urteils massgebend sei. Es sei bekannt, dass die türkische Armee Gebiete der syrischen Kurden erobert habe, welche von syrisch-islamistischen Gruppierungen verwaltet würden. Dies könne eine Kollektivverfolgung nach sich ziehen und sei deshalb bei der Entscheidsfällung zu berücksichtigen. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus, Mitglied der Organisation (...) pour les droits de l'homme mit Sitz in Genf zu sein und für diese Organisation wiederholt an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Seit Oktober 2018 befasse er sich als Mitglied einer Arbeitsgruppe mit Menschenrechtsverletzungen in Afrin und Aleppo. Zu diesem Zweck kontaktiere er in Syrien lebende Personen, um anschliessend darüber Berichte zu verfassen, welche im Internet publiziert würden. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis habe. Sodann sei aufgrund seiner Nähe zu seiner Schwester E._______, welche als Flüchtling anerkannt und Vizedirektorin der Organisation (...) sei, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen.

E. 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Sie überprüfte in der Folge seine Aussagen dennoch auf ihre Glaubhaftigkeit hin. Die Vorgehensweise, bei fehlender Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG zu verzichten, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz dennoch eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchführte, werden nachfolgend die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft.

E. 6.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ebenso wie der anschliessend erlittene Druck wegen seiner Schwester E._______ und seine Verhaftung im Jahr 2006 detailliert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen und dementsprechend als glaubhaft zu bewerten sind (vgl. act. A21/20, F19, F31-33). Bezüglich der menschenrechtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für M._______ ist hingegen festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen vage und substanzlos ausgefallen sind. Er schilderte zwar, einige Telefonate mit Herrn M._______ geführt und drei Mal Kontakt mit ihm aufgenommen sowie Fotos per WhatsApp und Mail an ihn versendet zu haben. Jedoch fällt auf, dass er nicht im Stande war, die Organisation, für welche er recherchierte, namentlich zu benennen. Auch wusste er nicht, wo und ob überhaupt Berichte zu seinen in Syrien getätigten Recherchen publiziert worden seien. Ausserdem wusste er nicht, ob er darin namentlich erwähnt werde (vgl. act. A21/20, F20, F67-83). Zudem legte er keine diesbezüglichen Auszüge ins Recht, weshalb anzunehmen ist, dass seine Arbeit nicht publiziert worden war. Auch wenn er tatsächlich einige Mal für eine Menschenrechtsorganisation recherchiert und die gesammelten Bilder in der Folge weitergeleitet haben sollte, erscheint anhand seiner Ausführungen sein Engagement als eher gering. Eine Exponierung wegen seiner Tätigkeit für eine Menschenrechtsorganisation ist dementsprechend zu verneinen.

E. 6.2.2 Auch die Ausführungen zur geltend gemachten Verhaftung der Ehefrau des Beschwerdeführers werfen in verschiedenen Punkten Fragen auf und lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen aufkommen. Zunächst fällt auf, dass er die fünftägige Verhaftung seiner Ehefrau in der BzP mit keinem Wort erwähnte. Auch in der Anhörung - explizit nach seinen Asylgründen gefragt - legte er dar, aufgrund seiner Tätigkeit bei Hilfsorganisationen und wegen der politischen Aktivitäten seiner beiden Geschwister E._______ und H._______ Probleme gehabt zu haben, sowie deshalb und wegen des syrischen Regimes und dessen Menschenrechtsverletzungen ausgereist zu sein. Der massgebende Grund, sein Heimatland im Oktober 2015 verlassen zu haben, sei die Ausstellung seines Visums gewesen (vgl. act. A21/20, F19-21, F86). Erst im weit fortgeschrittenen Verlauf der Anhörung erwähnte er zuerst nur am Rande und mit einem einzigen Satz die Verhaftung seiner Ehefrau. Obwohl der BzP lediglich ein summarischer Charakter in Bezug auf die Fluchtgründe zukommt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses einschneidende Ereignis - eine fünftägige Verhaftung seiner Ehefrau, um seiner habhaft zu werden - bereits während der BzP oder zu Beginn der Anhörung angesprochen hätte. Die Erklärung, dass seine Ehefrau ihn gebeten habe, über ihre Verhaftung Stillschweigen zu bewahren und um sie nicht zu belasten, überzeugt auch aus dem Grund nicht, da bereits im Visumsantrag die Inhaftierung der Ehefrau geltend gemacht worden war (vgl. act. A21/20, F64-66). Ferner erstaunt es, dass er zwar durch Nachbarn von der Verhaftung seiner Ehefrau in Kenntnis gesetzt worden sein soll, jedoch nichts unternommen habe, um sie ausfindig zu machen oder sie (etwa durch andere Personen) zu kontaktieren oder gegen eine Kaution freizubekommen, insbesondere, da er gewusst haben soll, von wem sie wohin gebracht worden sei (vgl. act. A21/20, F58-62). Sodann sind seine Ausführungen hierzu im Gegenzug zu den Schilderungen der Ereignisse bis zum Jahr 2006 (vgl. E. 6.2.1) äusserst unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest persönliche Betroffenheit gegenüber dem Erlebten seiner Ehefrau oder diesbezügliche Emotionen oder persönliche Überlegungen zum Ausdruck gebracht worden wären, zumal es sich bei einer fünftägigen Verhaftung der eigenen Ehefrau nicht um ein nebensächliches Ereignis handelt. Schliesslich geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass es nach der Freilassung seiner Ehefrau zu weiteren Behelligungen durch syrische Behörden gekommen sei und er auch nicht geltend machte, zum Schutz seiner Familie - insbesondere seiner Ehefrau - spezifische Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen zu haben (vgl. act. A21/20, F48, F93-94). Des Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dieses Ereignis fluchtauslösend gewesen sein soll oder einen Grund für die erneute Ausreise in die Türkei dargestellt habe, zumal sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben noch rund ein Jahr respektive zehn Monate in G._______ aufgehalten haben und schliesslich wegen der Visumgesuche ausgereist sind (vgl. act. A21/20, F86, F93-94, Arztbericht vom Januar 2015). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Ehefrau zu ihrer Verhaftung im Urteil D-982/2019 vom 7. Oktober 2021 (E. 6) als unglaubhaft qualifiziert wurden.

E. 6.2.3 Die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers werden durch die angeblich erneute Einreise nach Syrien nach dem abschlägigen Visumsentscheid verstärkt. Wie die Vorinstanz bereits ausführlich darlegte, erscheint eine Rückkehr mit drei kleinen Kindern angesichts der zu diesem Zeitpunkt herrschenden äusserst gefährlichen Sicherheitslage in G._______ weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei wegen Rückenschmerzen seiner dortigen Arbeit nicht mehr nachgehen können, hält ebenso wenig stand wie seine Erklärung, dass es in der Türkei wesentlich gefährlicher gewesen sei als in Syrien. Die dem Visumsantrag beigelegten Fotos von zerstörten Häusern sind undatiert und es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei tatsächlich um den Besitz der Beschwerdeführenden handelt, womit die behauptete Rückkehr nach G._______ nach dem abschlägigen Visumsantrag nicht belegt werden kann. Auch die Wohnsitzbestätigung ist wenig hilfreich, um eine Rückkehr nach Syrien zu belegen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, nach seiner Rückkehr aus der Türkei nicht im Quartier J._______, sondern in K._______ und in L._______ gewohnt zu haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente leicht käuflich sind und dementsprechend über einen geringen Beweiswert verfügen.

E. 6.3 In Bezug auf die Asylrelevanz ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden lassen, unter welchen konkreten Umständen er nach seiner Rückkehr aus der Türkei noch wegen seiner Geschwister von den syrischen Behörden behelligt worden sein soll. Seine Schilderungen, wonach die Behörden mehrmals bei den Nachbarn nach ihm gefragt hätten, fielen im Gegensatz zu seinen vorangehenden detaillierten Ausführungen eher detailarm und wenig konkret aus. Ferner ist festzustellen, dass ihm trotz der missachteten Aufforderung, sich bei den Behörden zu melden, keine Konsequenzen entstanden sind (vgl. act. A21/20, F15, F87-89). Wäre ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer vorhanden gewesen, wäre es den Behörden ein Leichtes gewesen, ihn zuhause aufzusuchen oder weitere Massnahmen gegen ihn einzuleiten. Auch machte er geltend, seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lediglich einmal an einer Kundgebung teilgenommen, ansonsten jedoch keine weiteren politischen Aktivitäten verfolgt zu haben (vgl. act. A4/10, F7.01; A21/20, F20). Somit ist davon auszugehen, dass er seit seiner Festnahme im Jahr 2006 keinen weiteren nennenswerten oder besorgniserregenden Verfolgungen oder Behelligungen durch die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen war und auch keine weiteren nachteiligen Konsequenzen wegen seiner beiden Geschwister erlebte. Aus den vorangehenden Gründen ist deshalb auch eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.

E. 6.4 Des Weiteren ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zeitweise für verschiedene Hilfsorganisationen als Freiwilliger gewisse logistische Aufgaben übernommen hat, dennoch ist aufgrund seiner äusserst allgemein gehaltenen und unsubstanziierten Ausführungen hierzu eher davon auszugehen, dass diese sporadisch stattgefunden haben und lediglich untergeordneter Natur gewesen sein mussten (vgl. act. A21/20, F20, F47, F52-54). Verschiedenen Berichten zufolge griff die syrische Regierung im Verlauf des Bürgerkriegs immer wieder medizinische Einrichtungen sowie deren Personal gezielt an. Gemäss dem im Juli 2012 verabschiedeten Antiterrorgesetz wurden unter Anderem medizinische Hilfsleistungen an Personen verboten und medizinisches Personal oftmals verdächtigt, mit ihren Hilfeleistungen bewaffnete Oppositionsgruppen zu unterstützen, womit gemäss dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen humanitäres Völkerrecht verstossen wurde (vgl. Time, Syria's Health Crisis Spirals As Doctors Flee, 4.2.2014, http://time.com/3968/syrias-health-crisis-spirals-as-doctors-flee/; UN Human Rights Council, Assault on medical care in Syria [A/HRC/24/CRP.2], 13.9.2013, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/ HRC/ RegularSessions/ Session24/ Documents/A-HRC-24-CRP-2.doc, beide abgerufen am 16. September 2021). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich in der Verteilung von Nahrungsmitteln betätigte, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er begründeterweise befürchten müsste, aufgefallen zu sein und wegen seinen Hilfsleistungen als Regimegegner betrachtet zu werden, zumal er sich mit dieser Tätigkeit auch nicht öffentlich exponierte.

E. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen und seine Vorfluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant sind.

E. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihres christlichen Glaubens eine Verfolgung droht oder drohen könnte.

E. 7.2 Gemäss Rechtsprechung sind Gewalttaten gegenüber Christen in Syrien im Grundsatz nicht religiös motiviert, sondern vielmehr der allgemeinen Gewalt des Bürgerkrieges und der diesbezüglichen prekären Situation geschuldet. Religiös motivierte Angriffe auf Christen sind selten und es gibt auch Belege dafür, dass einige Muslime Christen vor ausländischen Dschihadisten geschützt haben (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E.9.3 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Quellen zufolge haben Christen und andere Minderheiten seit Beginn der Demonstrationen gegen die Regierung versucht, neutral zu bleiben. Als der Konflikt jedoch eskalierte, waren sie gezwungen, Partei zu ergreifen und entweder das Regime oder die Opposition zu unterstützen. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Christen Anhänger des Regimes sind, ist es wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Christen al-Assad gegenüber loyal geblieben ist (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.2 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Nach Ausbruch des Krieges konnten offenbar die besser gestellten Christen Syrien verlassen und in den Libanon oder in westliche Länder fliehen, während die anderen innerhalb Syriens in Städte oder Regionen zogen, in denen die Situation weniger gefährlich war. Als Hauptgründe für die Flucht wurden die Gefahren durch Militäroperationen, Bombardierungen, Armut und Kriminalität genannt. Zusätzlich zu den Gründen, die sich aus der Situation der allgemeinen Gewalt ergeben, sind Christen möglicherweise auch geflohen, weil sie befürchteten, allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit ins Visier genommen zu werden (vgl. Urteile des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 9f.; E-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7f.; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.4; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass Christen in Syrien - insbesondere in der Stadt G._______ - eine Kollektivverfolgung zu befürchten hätten.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer erklärte, wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme oder individuelle Nachteile erfahren zu haben (A21/20, F35-40, F44-45). In Anbetracht der vorangehend zitierten Rechtsprechung ist nicht anzunehmen, dass er und seine Kinder in Syrien aufgrund ihrer Religion Verfolgungen ausgesetzt sind.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz geltend.

E. 8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, an einigen Kundgebungen teilgenommen und verschiedene Publikationen zu Menschenrechtsverletzungen in Syrien ins Internet gestellt zu haben. Er konnte jedoch keine Beweismittel einreichen, welche seine behaupteten Aktivitäten untermauern könnten. Die der Replik beigelegte Bestätigung des (...) pour les droits de l'homme vom 30. Mai 2019 bezeugt zwar seine Mitgliedschaft seit Oktober 2018 und umschreibt kurz seine Mitwirkung, nämlich, dass er «wichtige Informationen über die Menschenrechtsverletzungen in Syrien für das Zentrum sammle». Jedoch geht aus der Bestätigung nicht hervor, inwiefern er sich mit dieser Aufgabe exponiert und wie diese im Konkreten aussieht. Überdies sind auf der Internetseite derselben Organisation weder sein Name oder seine Funktion noch Berichte oder Publikationen unter seinem Namen zu finden. Weitere Beweismittel, welche die von ihm geschilderten Publikationen belegen würden, hat er nicht eingereicht. Zudem konnte er nicht überzeugend darlegen, in Syrien wegen seines politischen Engagements gesucht und deswegen in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein (vgl. E. 6.2 hiervor). Aus den erwähnten Gründen ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden mit seiner - als untergeordnet zu qualifizierenden - exilpolitischen Tätigkeiten aufgefallen ist, als potenzielle Bedrohung wahrgenommen und in der Schweiz deshalb überwacht wird. Es bestehen insgesamt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.

E. 8.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, wegen seiner Schwester E._______, welche sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling in exilpolitischer Weise stark engagiere und als Vizepräsidentin der Organisation (...) in Genf amtiere, bei einer Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Wie das Gericht bereits feststellte (vgl. E. 6.3 hiervor), ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Auch bei einer Rückkehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - der sich selbst politisch nicht exponiert hat - einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (vgl. auch das Urteil des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7, in welchem sich das Gericht mit der Frage nach einer möglichen Reflexverfolgung einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten von E._______ auseinandersetzte und zum Schluss kam, dass dieser bei einer Rückkehr ins Heimatland keine Gefahr einer Reflexverfolgung droht oder drohen könnte).

E. 8.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. April 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 11.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'022.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 7.833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 76.30 geltend. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'769.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'769.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

spu Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-973/2019 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 24. September 2014 wurde das Gesuch um Ausstellung humanitärer Visa für die Beschwerdeführenden abgewiesen, welches von der in der Schweiz wohnhaften Schwester (E._______; N [...]) des Beschwerdeführers A._______ eingereicht worden war. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2014 wies das damalige Bundesamt für Migration ([BFM], das heutige SEM) die Einsprache von E._______ gegen die Verweigerung der Erteilung der humanitären Visa ab. A.b Mit Urteil D-364/2015 vom 2. Oktober 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von E._______ gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen. B. B.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden, alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 15. Oktober 2015 ihr Heimatland. Mit der Ehefrau respektive der Mutter der Beschwerdeführenden (gleiche N-Nummer, D-982/2019) reisten sie am 22. Oktober 2015 mittels eines auf dem Schweizerischen Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten humanitären Visums in die Schweiz ein und stellten am 26. Oktober 2015 ein Asylgesuch. B.b Am 11. November 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. und 23. November 2017 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. C. C.a Zu seinem Lebenslauf brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in G._______ geboren und aufgewachsen. Nach seiner neunjährigen Schulzeit habe er als (...) gearbeitet. 1998 sei er zum Christentum konvertiert. Er habe in Russland gearbeitet und sei mehrmals im Libanon gewesen, um sich für einen kurdischen Kulturverein zu engagieren und den dortigen Jugendlichen die kurdische Kultur zu vermitteln. 2007 habe er geheiratet. Von März 1997 bis September 1999 habe er Militärdienst geleistet und sei danach ordentlich entlassen worden. Eine Einladung zum Reservedienst habe er nie erhalten. C.b Zur Begründung seines Asylgesuchs legte der Beschwerdeführer dar, er habe vor dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs seine Schwester E._______, welche für eine arabische Menschenrechtsorganisation gearbeitet habe, an verschiedene Anlässe begleitet und für sie auch administrative Arbeiten übernommen. Zudem habe er mehrmals demonstriert, so auch im Jahr 2005 mit seiner Schwester E._______ und seinem Bruder H._______. Danach seien seine beiden Geschwister von den Behörden gesucht worden. Die syrischen Sicherheitskräfte seien deshalb oft bei ihnen zu Hause gewesen und hätten Informationen über die beiden Geschwister haben wollen. Im Jahr 2006 sei auch der Beschwerdeführer von den Behörden gesucht worden. Als er habe flüchten wollen, sei er von einem Soldaten erwischt und schwer verletzt worden. In der Folge sei er während zwei respektive drei bis vier Tagen inhaftiert gewesen. Ende 2012 habe er dann angefangen als Freiwilliger bei den Hilfsorganisationen (...), (...) und (...) zu arbeiten und habe Hilfsgüter an die Bevölkerung verteilt. Seine Kontaktperson für diese Tätigkeiten sei der Arzt I._______ gewesen. Für eine andere Organisation habe er mit einem Mittelsmann in der Türkei - ein Bekannter seiner Schwester E._______ - telefoniert und ihm Menschenrechtsverletzungen in seinem Gebiet mitgeteilt, welche dann dokumentiert worden seien. Er gehe davon aus, dass er namentlich in den betreffenden Berichten erwähnt worden sei. 2014 seien er und seine Familie in die Türkei gereist, um ein humanitäres Visum für die Schweiz zu beantragen. Da ihr Gesuch abschlägig beantwortet worden sei, sowie aufgrund der prekären finanziellen Situation, seien sie erneut nach Syrien zurückgekehrt. Da er Angst vor islamistischen Gruppierungen und vor der syrischen Regierung gehabt habe, sei er oft von zuhause ferngeblieben. Er sei nie festgenommen worden. Ungefähr im Oktober 2014 sei seine Ehefrau anlässlich einer Razzia vom syrischen Sicherheitsdienst festgenommen und während fünf Tagen inhaftiert worden. Nach ihrer Entlassung habe er durch sie erfahren, dass er auf einer Suchliste figuriere und gesucht werde. Schliesslich seien sie erneut mithilfe der Organisation (...) in die Türkei ausgereist. Dem Gesuch legte er seine Identitätskarte, eine Wohnsitzbescheinigung vom 7. Januar 2015 (inklusive Übersetzung vom 10. Januar 2015), das Familienbüchlein sowie Kopien von zwei gleichlautenden, undatierten Berichten des Syrian Justice Centers for Documentation zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Widersprüchen im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten für die verschiedenen Hilfsorganisationen gewährt. E. Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 - eröffnet am 24. Januar 2019 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. F. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Februar 2019 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragten sie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. G. Am 5. März 2019 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Fürsprech Jürg Walker wurde antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. I. Die Vorinstanz hielt mit ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 an ihren Erwägungen fest und bemerkte, dass sie sich zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mangels diesbezüglicher Belege nicht äussern könne. J. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 7. Juni 2019 und legten eine Bestätigung des (...) pour les droits de l'homme (datiert vom 30. Mai 2019), ein Ausdruck deren Internetseite und eine Kostennote bei. K. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen nach der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen in E. 9.3). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). 4.3 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 4.4 Als Reflexverfolgung wird bezeichnet, wenn vordergründig eine andere Person vom Verfolger anvisiert wird, der mangels Zugriffs auf selbige die Verfolgung gegen ein Familienmitglied richtet. Personen, die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, haben praxisgemäss eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2). In Syrien kommt Reflexverfolgung insbesondere vor, um Regimegegnern oder Deserteuren, nach denen gesucht wird, habhaft zu werden. 4.5 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.6 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich an Asylrelevanz fehle, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung verzichtet werden könne. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei aber ohnehin zweifelhaft. So sei es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach der (ersten) Ausreise in die Türkei erneut nach Syrien zurückgekehrt sei, zumal aus seinen Schilderungen, aber auch verschiedenen Berichten zufolge, die allgemeine Situation in G._______ zum damaligen Zeitpunkt katastrophal und seine persönliche Situation sowie diejenige seiner Familie äusserst prekär gewesen sei. Seine Begründung, er habe aufgrund der schwierigen Arbeitsbedingungen in der Türkei und dem übermässigen Risiko einer illegalen Ausreise aus der Türkei mit einem Boot entschieden, ins Bürgerkriegsland zurückzukehren, würde nicht überzeugen. Die eingereichte Wohnsitzbestätigung vom Januar 2015 für das Quartier J._______ müsse als Gefälligkeitsschreiben betrachtet und seine Rückkehr nach G._______ stark bezweifelt werden, zumal er zu Protokoll gegeben habe, zu dieser Zeit in den Quartieren K._______ und L._______ gelebt zu haben. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er durch diese Aussagen versucht habe, günstigere Bedingungen für den Erhalt eines Visums zu schaffen. Des Weiteren habe er keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten seiner Schwester und seines Bruders geltend gemacht. Die geschilderten Druckversuche betreffend das Engagement seiner Geschwister würden aufgrund des mangelnden Kausalzusammenhangs mit seiner Ausreise im Jahr 2015 keine Asylrelevanz aufweisen. Sodann weise er weder ein aktuelles persönliches politisches Engagement noch ein eigenes Risikoprofil auf, welches den Anforderungen an Art. 3 AsylG standhalten würden. Seine erwähnten Aktivitäten für die verschiedenen syrischen Hilfsorganisationen seien als niederschwellig zu betrachten und seine diesbezüglichen Schilderungen seien oberflächlich sowie teilweise abweichend voneinander ausgefallen. Ferner gehe aus der Stellungnahme seiner Ehefrau vom 9. November 2018 hervor, dass er für die erwähnten Organisationen erst zwei Jahre später als von ihm angegeben, begonnen habe zu arbeiten. Dies führe zusätzlich zur Annahme, dass es sich hierbei um ein bescheidenes Engagement gehandelt haben müsse, welches aus der Sicht der syrischen Behörden keine oppositionelle Haltung hervorzurufen vermöge. Auch die Tatsache, dass er als Familienvater nach seinem ersten Aufenthalt in der Türkei erneut und relativ problemlos wieder nach G._______ zurückgekehrt sei, weise auf fehlende Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung hin. Sodann sei davon auszugehen, dass er sich bei einer tatsächlichen Gefährdung nicht in G._______, sondern vielmehr im kurdisch kontrollierten Gebiet im Nordosten Syriens niedergelassen hätte, wo er und seine Familie vor dem syrischen Regime und vor islamistischen Gruppierungen einigermassen sicher gewesen wären. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar kein Aufgebot für den militärischen Reservedienst erhalten habe. Schliesslich sei eine Verfolgung aufgrund seiner Konversion zum Christentum zu verneinen. Einerseits habe der Beschwerdeführer diesbezüglich keine konkreten Probleme geltend gemacht. Anderseits sei Syrien ein laizistischer Staat. Die Mehrheit der Christen sei nicht wegen ihrer Religion, sondern vielmehr aufgrund des Bürgerkriegs geflüchtet. Insgesamt betrachtet sei nicht von einer Kollektivverfolgung von Christen in Syrien auszugehen. 5.2 Der Beschwerdeführer kritisierte, es sei entgegen der vorinstanzlichen Argumentation nachvollziehbar, dass er mit seiner Familie nach dem abschlägigen Visumsantrag nach Syrien zurückgekehrt sei. Die Situation in der Türkei sei für ihn und seine Familie viel schlimmer gewesen als in Syrien und sie seien dort auch nicht als Flüchtlinge registriert worden. Zudem habe er keine Arbeit mehr gehabt und sei von den Einheimischen angegriffen worden. Eine Rückkehr nach Syrien habe sich auch deshalb aufgedrängt, weil er dort über ein Beziehungsnetz bei verschiedenen Hilfsorganisationen verfügt habe. Sodann habe er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die humanitären Visa die Rückkehr nach G._______ anhand der eingereichten Fotos belegen können. Bis zu seiner ersten Ausreise in die Türkei habe er mit seiner Familie im Quartier J._______ gelebt, aus dieser Zeit stamme auch die Wohnsitzbestätigung. Danach habe er in anderen Quartieren gelebt. Sein Engagement für verschiedene Hilfsorganisationen könne zwar vordergründig als niederschwellig betrachtet werden. In den Augen des syrischen Regimes könne sein Engagement jedoch als Mithilfe in terroristischen Organisationen angesehen werden. Hinsichtlich des angeblichen Widerspruchs zur Aussage seiner Ehefrau in Bezug auf seine Tätigkeit für den (...) sei entgegenzuhalten, dass diese nicht immer über die genauen Aktivitäten ihres Ehemannes Bescheid gewusst habe. Überdies würde das Symbol des (...) von verschiedenen Hilfsorganisationen in Syrien verwendet. Ferner sei - entgegen der Argumentation der Vorinstanz - seine Festnahme im Jahr 2006 sehr wohl asylrelevant, da er bei den syrischen Behörden seither registriert sei. Er sei in Syrien wegen seines Bruders und seiner Schwester, die in der Schweiz als anerkannte Flüchtlinge lebten, verhaftet worden. Er stehe in der Schweiz in engem Kontakt zu seinen Geschwistern und exponiere sich durch seine Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen und der Publikation von Berichten im Internet in exilpolitischer Weise. Somit bestehe bei einer Rückkehr nach Syrien ein erhebliches Risiko der Reflexverfolgung und es seien sowohl objektive als auch subjektive Nachfluchtgründe vorhanden. Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, dass eine Verfolgung von Christen dennoch asylrelevant sein könnte, zumal die Situation im Zeitpunkt des Urteils massgebend sei. Es sei bekannt, dass die türkische Armee Gebiete der syrischen Kurden erobert habe, welche von syrisch-islamistischen Gruppierungen verwaltet würden. Dies könne eine Kollektivverfolgung nach sich ziehen und sei deshalb bei der Entscheidsfällung zu berücksichtigen. In der Stellungnahme vom 7. Juni 2019 führte der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten aus, Mitglied der Organisation (...) pour les droits de l'homme mit Sitz in Genf zu sein und für diese Organisation wiederholt an verschiedenen Aktivitäten teilgenommen zu haben. Seit Oktober 2018 befasse er sich als Mitglied einer Arbeitsgruppe mit Menschenrechtsverletzungen in Afrin und Aleppo. Zu diesem Zweck kontaktiere er in Syrien lebende Personen, um anschliessend darüber Berichte zu verfassen, welche im Internet publiziert würden. Aus diesem Grund müsse davon ausgegangen werden, dass der syrische Geheimdienst von seinen Aktivitäten Kenntnis habe. Sodann sei aufgrund seiner Nähe zu seiner Schwester E._______, welche als Flüchtling anerkannt und Vizedirektorin der Organisation (...) sei, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Reflexverfolgung auszugehen. 6. 6.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Sie überprüfte in der Folge seine Aussagen dennoch auf ihre Glaubhaftigkeit hin. Die Vorgehensweise, bei fehlender Asylrelevanz auf eine Glaubhaftigkeitsprüfung im Sinne von Art. 7 AsylG zu verzichten, ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz dennoch eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchführte, werden nachfolgend die Vorbringen des Beschwerdeführers auf ihre Glaubhaftigkeit hin geprüft. 6.2 6.2.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Teilnahmen an Kundgebungen vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs ebenso wie der anschliessend erlittene Druck wegen seiner Schwester E._______ und seine Verhaftung im Jahr 2006 detailliert, in sich schlüssig und plausibel ausgefallen und dementsprechend als glaubhaft zu bewerten sind (vgl. act. A21/20, F19, F31-33). Bezüglich der menschenrechtlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers für M._______ ist hingegen festzustellen, dass seine diesbezüglichen Ausführungen vage und substanzlos ausgefallen sind. Er schilderte zwar, einige Telefonate mit Herrn M._______ geführt und drei Mal Kontakt mit ihm aufgenommen sowie Fotos per WhatsApp und Mail an ihn versendet zu haben. Jedoch fällt auf, dass er nicht im Stande war, die Organisation, für welche er recherchierte, namentlich zu benennen. Auch wusste er nicht, wo und ob überhaupt Berichte zu seinen in Syrien getätigten Recherchen publiziert worden seien. Ausserdem wusste er nicht, ob er darin namentlich erwähnt werde (vgl. act. A21/20, F20, F67-83). Zudem legte er keine diesbezüglichen Auszüge ins Recht, weshalb anzunehmen ist, dass seine Arbeit nicht publiziert worden war. Auch wenn er tatsächlich einige Mal für eine Menschenrechtsorganisation recherchiert und die gesammelten Bilder in der Folge weitergeleitet haben sollte, erscheint anhand seiner Ausführungen sein Engagement als eher gering. Eine Exponierung wegen seiner Tätigkeit für eine Menschenrechtsorganisation ist dementsprechend zu verneinen. 6.2.2 Auch die Ausführungen zur geltend gemachten Verhaftung der Ehefrau des Beschwerdeführers werfen in verschiedenen Punkten Fragen auf und lassen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Schilderungen aufkommen. Zunächst fällt auf, dass er die fünftägige Verhaftung seiner Ehefrau in der BzP mit keinem Wort erwähnte. Auch in der Anhörung - explizit nach seinen Asylgründen gefragt - legte er dar, aufgrund seiner Tätigkeit bei Hilfsorganisationen und wegen der politischen Aktivitäten seiner beiden Geschwister E._______ und H._______ Probleme gehabt zu haben, sowie deshalb und wegen des syrischen Regimes und dessen Menschenrechtsverletzungen ausgereist zu sein. Der massgebende Grund, sein Heimatland im Oktober 2015 verlassen zu haben, sei die Ausstellung seines Visums gewesen (vgl. act. A21/20, F19-21, F86). Erst im weit fortgeschrittenen Verlauf der Anhörung erwähnte er zuerst nur am Rande und mit einem einzigen Satz die Verhaftung seiner Ehefrau. Obwohl der BzP lediglich ein summarischer Charakter in Bezug auf die Fluchtgründe zukommt, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses einschneidende Ereignis - eine fünftägige Verhaftung seiner Ehefrau, um seiner habhaft zu werden - bereits während der BzP oder zu Beginn der Anhörung angesprochen hätte. Die Erklärung, dass seine Ehefrau ihn gebeten habe, über ihre Verhaftung Stillschweigen zu bewahren und um sie nicht zu belasten, überzeugt auch aus dem Grund nicht, da bereits im Visumsantrag die Inhaftierung der Ehefrau geltend gemacht worden war (vgl. act. A21/20, F64-66). Ferner erstaunt es, dass er zwar durch Nachbarn von der Verhaftung seiner Ehefrau in Kenntnis gesetzt worden sein soll, jedoch nichts unternommen habe, um sie ausfindig zu machen oder sie (etwa durch andere Personen) zu kontaktieren oder gegen eine Kaution freizubekommen, insbesondere, da er gewusst haben soll, von wem sie wohin gebracht worden sei (vgl. act. A21/20, F58-62). Sodann sind seine Ausführungen hierzu im Gegenzug zu den Schilderungen der Ereignisse bis zum Jahr 2006 (vgl. E. 6.2.1) äusserst unsubstanziiert und ohne jegliche Realkennzeichen ausgefallen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass zumindest persönliche Betroffenheit gegenüber dem Erlebten seiner Ehefrau oder diesbezügliche Emotionen oder persönliche Überlegungen zum Ausdruck gebracht worden wären, zumal es sich bei einer fünftägigen Verhaftung der eigenen Ehefrau nicht um ein nebensächliches Ereignis handelt. Schliesslich geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass es nach der Freilassung seiner Ehefrau zu weiteren Behelligungen durch syrische Behörden gekommen sei und er auch nicht geltend machte, zum Schutz seiner Familie - insbesondere seiner Ehefrau - spezifische Sicherheitsvorkehrungen vorgenommen zu haben (vgl. act. A21/20, F48, F93-94). Des Weiteren ist den Akten nicht zu entnehmen, dass dieses Ereignis fluchtauslösend gewesen sein soll oder einen Grund für die erneute Ausreise in die Türkei dargestellt habe, zumal sich die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben noch rund ein Jahr respektive zehn Monate in G._______ aufgehalten haben und schliesslich wegen der Visumgesuche ausgereist sind (vgl. act. A21/20, F86, F93-94, Arztbericht vom Januar 2015). Schliesslich ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Ehefrau zu ihrer Verhaftung im Urteil D-982/2019 vom 7. Oktober 2021 (E. 6) als unglaubhaft qualifiziert wurden. 6.2.3 Die erheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Beschwerdeführers werden durch die angeblich erneute Einreise nach Syrien nach dem abschlägigen Visumsentscheid verstärkt. Wie die Vorinstanz bereits ausführlich darlegte, erscheint eine Rückkehr mit drei kleinen Kindern angesichts der zu diesem Zeitpunkt herrschenden äusserst gefährlichen Sicherheitslage in G._______ weder schlüssig noch nachvollziehbar. Das Argument des Beschwerdeführers, er habe in der Türkei wegen Rückenschmerzen seiner dortigen Arbeit nicht mehr nachgehen können, hält ebenso wenig stand wie seine Erklärung, dass es in der Türkei wesentlich gefährlicher gewesen sei als in Syrien. Die dem Visumsantrag beigelegten Fotos von zerstörten Häusern sind undatiert und es ist nicht ersichtlich, ob es sich dabei tatsächlich um den Besitz der Beschwerdeführenden handelt, womit die behauptete Rückkehr nach G._______ nach dem abschlägigen Visumsantrag nicht belegt werden kann. Auch die Wohnsitzbestätigung ist wenig hilfreich, um eine Rückkehr nach Syrien zu belegen, zumal der Beschwerdeführer behauptete, nach seiner Rückkehr aus der Türkei nicht im Quartier J._______, sondern in K._______ und in L._______ gewohnt zu haben. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass solche Dokumente leicht käuflich sind und dementsprechend über einen geringen Beweiswert verfügen. 6.3 In Bezug auf die Asylrelevanz ist festzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden lassen, unter welchen konkreten Umständen er nach seiner Rückkehr aus der Türkei noch wegen seiner Geschwister von den syrischen Behörden behelligt worden sein soll. Seine Schilderungen, wonach die Behörden mehrmals bei den Nachbarn nach ihm gefragt hätten, fielen im Gegensatz zu seinen vorangehenden detaillierten Ausführungen eher detailarm und wenig konkret aus. Ferner ist festzustellen, dass ihm trotz der missachteten Aufforderung, sich bei den Behörden zu melden, keine Konsequenzen entstanden sind (vgl. act. A21/20, F15, F87-89). Wäre ein tatsächliches Interesse am Beschwerdeführer vorhanden gewesen, wäre es den Behörden ein Leichtes gewesen, ihn zuhause aufzusuchen oder weitere Massnahmen gegen ihn einzuleiten. Auch machte er geltend, seit dem Ausbruch des syrischen Bürgerkriegs lediglich einmal an einer Kundgebung teilgenommen, ansonsten jedoch keine weiteren politischen Aktivitäten verfolgt zu haben (vgl. act. A4/10, F7.01; A21/20, F20). Somit ist davon auszugehen, dass er seit seiner Festnahme im Jahr 2006 keinen weiteren nennenswerten oder besorgniserregenden Verfolgungen oder Behelligungen durch die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen war und auch keine weiteren nachteiligen Konsequenzen wegen seiner beiden Geschwister erlebte. Aus den vorangehenden Gründen ist deshalb auch eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 6.4 Des Weiteren ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer zeitweise für verschiedene Hilfsorganisationen als Freiwilliger gewisse logistische Aufgaben übernommen hat, dennoch ist aufgrund seiner äusserst allgemein gehaltenen und unsubstanziierten Ausführungen hierzu eher davon auszugehen, dass diese sporadisch stattgefunden haben und lediglich untergeordneter Natur gewesen sein mussten (vgl. act. A21/20, F20, F47, F52-54). Verschiedenen Berichten zufolge griff die syrische Regierung im Verlauf des Bürgerkriegs immer wieder medizinische Einrichtungen sowie deren Personal gezielt an. Gemäss dem im Juli 2012 verabschiedeten Antiterrorgesetz wurden unter Anderem medizinische Hilfsleistungen an Personen verboten und medizinisches Personal oftmals verdächtigt, mit ihren Hilfeleistungen bewaffnete Oppositionsgruppen zu unterstützen, womit gemäss dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen gegen humanitäres Völkerrecht verstossen wurde (vgl. Time, Syria's Health Crisis Spirals As Doctors Flee, 4.2.2014, http://time.com/3968/syrias-health-crisis-spirals-as-doctors-flee/; UN Human Rights Council, Assault on medical care in Syria [A/HRC/24/CRP.2], 13.9.2013, http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/ HRC/ RegularSessions/ Session24/ Documents/A-HRC-24-CRP-2.doc, beide abgerufen am 16. September 2021). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer sich in der Verteilung von Nahrungsmitteln betätigte, ist vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen, dass er begründeterweise befürchten müsste, aufgefallen zu sein und wegen seinen Hilfsleistungen als Regimegegner betrachtet zu werden, zumal er sich mit dieser Tätigkeit auch nicht öffentlich exponierte. 6.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG nicht genügen und seine Vorfluchtgründe weder glaubhaft noch asylrelevant sind. 7. 7.1 Weiter ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden aufgrund ihres christlichen Glaubens eine Verfolgung droht oder drohen könnte. 7.2 Gemäss Rechtsprechung sind Gewalttaten gegenüber Christen in Syrien im Grundsatz nicht religiös motiviert, sondern vielmehr der allgemeinen Gewalt des Bürgerkrieges und der diesbezüglichen prekären Situation geschuldet. Religiös motivierte Angriffe auf Christen sind selten und es gibt auch Belege dafür, dass einige Muslime Christen vor ausländischen Dschihadisten geschützt haben (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E.9.3 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Quellen zufolge haben Christen und andere Minderheiten seit Beginn der Demonstrationen gegen die Regierung versucht, neutral zu bleiben. Als der Konflikt jedoch eskalierte, waren sie gezwungen, Partei zu ergreifen und entweder das Regime oder die Opposition zu unterstützen. Obwohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass alle Christen Anhänger des Regimes sind, ist es wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Christen al-Assad gegenüber loyal geblieben ist (vgl. Urteil des BVGer D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.2 m.w.H.; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Nach Ausbruch des Krieges konnten offenbar die besser gestellten Christen Syrien verlassen und in den Libanon oder in westliche Länder fliehen, während die anderen innerhalb Syriens in Städte oder Regionen zogen, in denen die Situation weniger gefährlich war. Als Hauptgründe für die Flucht wurden die Gefahren durch Militäroperationen, Bombardierungen, Armut und Kriminalität genannt. Zusätzlich zu den Gründen, die sich aus der Situation der allgemeinen Gewalt ergeben, sind Christen möglicherweise auch geflohen, weil sie befürchteten, allein wegen ihrer Religionszugehörigkeit ins Visier genommen zu werden (vgl. Urteile des BVGer E-7028/2014 vom 6. Dezember 2016 E. 9f.; E-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 E. 7f.; D-1495/2015 vom 21. März 2016 E. 9.2.4; bestätigt in D-5884/2015 vom 13. April 2017). Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass Christen in Syrien - insbesondere in der Stadt G._______ - eine Kollektivverfolgung zu befürchten hätten. 7.3 Der Beschwerdeführer erklärte, wegen seiner Religionszugehörigkeit keine Probleme oder individuelle Nachteile erfahren zu haben (A21/20, F35-40, F44-45). In Anbetracht der vorangehend zitierten Rechtsprechung ist nicht anzunehmen, dass er und seine Kinder in Syrien aufgrund ihrer Religion Verfolgungen ausgesetzt sind. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz geltend. 8.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-2839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.3.1 bis E. 6.3.4). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). Hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz machte der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene geltend, an einigen Kundgebungen teilgenommen und verschiedene Publikationen zu Menschenrechtsverletzungen in Syrien ins Internet gestellt zu haben. Er konnte jedoch keine Beweismittel einreichen, welche seine behaupteten Aktivitäten untermauern könnten. Die der Replik beigelegte Bestätigung des (...) pour les droits de l'homme vom 30. Mai 2019 bezeugt zwar seine Mitgliedschaft seit Oktober 2018 und umschreibt kurz seine Mitwirkung, nämlich, dass er «wichtige Informationen über die Menschenrechtsverletzungen in Syrien für das Zentrum sammle». Jedoch geht aus der Bestätigung nicht hervor, inwiefern er sich mit dieser Aufgabe exponiert und wie diese im Konkreten aussieht. Überdies sind auf der Internetseite derselben Organisation weder sein Name oder seine Funktion noch Berichte oder Publikationen unter seinem Namen zu finden. Weitere Beweismittel, welche die von ihm geschilderten Publikationen belegen würden, hat er nicht eingereicht. Zudem konnte er nicht überzeugend darlegen, in Syrien wegen seines politischen Engagements gesucht und deswegen in den Fokus der syrischen Behörden geraten zu sein (vgl. E. 6.2 hiervor). Aus den erwähnten Gründen ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden mit seiner - als untergeordnet zu qualifizierenden - exilpolitischen Tätigkeiten aufgefallen ist, als potenzielle Bedrohung wahrgenommen und in der Schweiz deshalb überwacht wird. Es bestehen insgesamt keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 8.4 Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, wegen seiner Schwester E._______, welche sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling in exilpolitischer Weise stark engagiere und als Vizepräsidentin der Organisation (...) in Genf amtiere, bei einer Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Wie das Gericht bereits feststellte (vgl. E. 6.3 hiervor), ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Auch bei einer Rückkehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - der sich selbst politisch nicht exponiert hat - einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (vgl. auch das Urteil des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7, in welchem sich das Gericht mit der Frage nach einer möglichen Reflexverfolgung einer weiteren Schwester des Beschwerdeführers aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten von E._______ auseinandersetzte und zum Schluss kam, dass dieser bei einer Rückkehr ins Heimatland keine Gefahr einer Reflexverfolgung droht oder drohen könnte). 8.5 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 25. April 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Eingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsbeistand eine Kostennote in der Höhe von gerundet Fr. 2'022.- ein. Dabei machte er einen Aufwand von 7.833 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.- sowie Auslagen von Fr. 76.30 geltend. Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen sind nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 200.- herabzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 1'769.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'769.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: