Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-979/2019 law/bah Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Januar 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______, Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. März 2016 legal verliess und am 3. April 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 6. April 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 15. Mai 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei (...) C._______ aufgewachsen, wo er im Dezember 2014 für die TNA (Tamil National Alliance) Propaganda gemacht habe, indem er Plakate aufgehängt, Flugblätter verteilt und Wähler mobilisiert habe, dass er ungefähr einen Monat nach den Wahlen von Anhängern der EPDP (Eelam People's Democratic Party), denen sein Engagement missfallen habe, unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, wobei diese auch seine Familie angegangen seien und sich bei ihr nach ihm erkundigt hätten, dass er sich deshalb nach B._______ begeben habe, wo er ebenfalls nicht in Ruhe habe leben können, weshalb er sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2019 - eröffnet am 28. Januar 2019 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, d die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Ausmass und die Relevanz der politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers müsse angezweifelt werden, da er zwar angegeben habe, eine führende Person der politischen Kampagne gewesen zu sein, aber keine detaillierten Angaben habe machen können, dass seine Angaben oberflächlich geblieben seien und keine besonderen Kenntnisse über die Politik und das politische Umfeld C._______ auswiesen, dass seine Angaben über seine Tätigkeiten und Aufgaben nicht der Arbeit einer Person in Führungsposition entsprächen, dass er in der Anhörung gesagt habe, er habe keinen Kontakt zur Parteileitung gehabt, dass demnach nicht davon auszugehen sei, er habe sich wie angegeben politisch engagiert, weshalb er auch nicht über ein asylrelevantes Profil verfüge, dass er die Drohungen seitens der EPDP sehr vage beschrieben habe und die drei bis vier Anrufe, die er erhalten habe, nicht voneinander unterscheiden könne, dass er auf Nachfrage das Gesagte ohne konkrete und persönliche Details wiederhole, dass er gesagt habe, die Anrufe hätten sich im August 2015, einen Monat nach den Wahlen, ereignet, dass die Präsidentschaftswahlen indessen im Januar 2015 und die Parlamentswahlen im Februar 2015 stattgefunden hätten, dass er auf Vorhalt eingeräumt habe, er kenne nur das Jahr, in dem die Wahlen stattgefunden hätten, dass er die Vorladungen, die er von der EPDP erhalten habe, nicht detailliert habe beschreiben können, und auch seine Behauptung, man habe ihn in B._______ und bei seinem Bruder gesucht, wenig substanziiert seien, dass die Tatsache, wonach er in B._______ bei seiner Tante gewohnt habe und einer Arbeit nachgegangen sei, nicht dem Verhalten einer Person entspreche, die sich auf der Flucht und in einer Gefährdungssituation befinde, dass seine Aussagen in Zweifel gezogen würden und er keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft zu machen vermöge, dass die erlittenen Massnahmen zudem nicht eine asylrelevante Intensität erreichen würden, habe er doch nur drei bis vier Drohanrufe innerhalb zweier Wochen und zwei oder drei Vorladungen zu einem Lager der EPDP, wo er gewartet habe, geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 25. Februar 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu erteilen, eventuell seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der unterzeichnende Anwalt sei ihm als amtlicher Anwalt beizuordnen, dass ferner beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen weiterer Beweismittel einzuräumen, dass der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 21. März 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass er auch den Antrag, dem Beschwerdeführer sei Frist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Ausland anzusetzen, abwies, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2019 die Originale von drei mit der Beschwerde eingereichten Beweismitteln mitsamt Zustell-umschlag nachreichte, dass beim Bundesverwaltungsgericht am 11. März 2019 ein Kostenvorschuss von Fr. 750.- einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer bei der BzP erklärte, er habe Sri Lanka am 25. März 2016 mit seinem im Jahr 2013 ausgestellten Reisepass legal verlassen, während er in der Anhörung angab, er sei nicht unter seinem Namen, sondern mit einem fremden Pass ausgereist, dass er bei der BzP ausführte, er habe (...) C._______ verlassen, weil er für die TNA Propaganda gemacht habe und deshalb von Angehörigen militanter Gruppen (er präzisierte, es habe sich um Angehörige der EPDP gehandelt) bedroht worden sei, dass er nach B._______ gegangen sei, seine Gegner seinen Cousin angerufen und sich nach ihm erkundigt hätten, weshalb er B._______, wo es auch ein EPDP-Büro gebe, verlassen habe, dass er bei der Anhörung vorbrachte, er sei in C._______ mehrfach telefonisch bedroht und zum Camp der EPDP bestellt worden, wo man ihn habe warten lassen beziehungsweise ihn ignoriert habe, dass die Leute der EPDP auch in B._______ nach ihm zu suchen begonnen hätten, weshalb er diesen Ort habe verlassen müssen, dass diese Angaben in verschiedener Hinsicht voneinander abweichend sind, weshalb sich an deren Wahrheitsgehalt Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und der Anhörung angab, er habe die TNA bei den Wahlen vom Jahr 2015 propagandistisch unterstützt, seine Angaben indessen nicht mit seiner Aussage, er sei eine "anführende Person" gewesen, in Einklang stehen, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er (...) C._______ in Konflikt mit Angehörigen der gegnerischen Partei geraten sein sollte - über kein derart exponiertes Profil verfügte, dass man ihm an anderen Orten nachgestellt hätte, dass mit der Beschwerde ein Schreiben von Rechtsanwalt D._______ vom 24. Juli 2018 und ein Schreiben von Friedensrichter E._______ vom 1. November 2018 eingereicht wurden, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Dokumente nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren einreichte, dass in der Eingabe vom 7. März 2019 angeführt wird, Asylbewerber würden den Hinweis des SEM, sie sollten sich in ihrem Besitz befindende Beweismittel abgeben, nicht dahingehend verstehen, sie müssten aktiv nach Beweismitteln suchen, dass sie objektiv zumeist das erste Mal vom (Schweizer) Anwalt hörten, das SEM halte nichts für glaubhaft, das nicht bewiesen werde, dass die eingereichten, offenbar auf Betreiben der Mutter des Beschwerdeführers ausgestellten Beweismittel jedoch vom 12. Juli 2018 (Affidavit des Grama Officer von C._______), vom 24. Juli 2018 (Schreiben des Anwalts D._______) und vom 1. November 2018 (Schreiben von E._______) datieren, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Jahr 2015 verliess und nicht ersichtlich ist, weshalb sich seine Mutter erst gut drei Jahre später veranlasst sah, sich die eingereichten Beweismittel ausfertigen zu lassen, dass zudem davon auszugehen ist, die Mutter hätte ihren Sohn (den Beschwerdeführer) umgehend über die von ihr erhältlich gemachten Beweismittel in Kenntnis gesetzt, weshalb nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer von diesen Beweismitteln erst Kenntnis erlangte, nachdem er sich - wie in der Eingabe vom 7. März 2019 suggeriert wird - erst auf entsprechende Instruktion seines Anwalts hin bei seiner Familie aktiv nach der Existenz von Beweismittel erkundigte, dass der sri-lankische Rechtsanwalt und der Friedensrichter sodann in den von ihnen unterzeichneten Schreiben in auffallend übereinstimmendem Wortlaut ausführen, der Beschwerdeführer sei von paramilitärischen Gruppierungen entführt und angegriffen worden, dass er fortwährend physisch angegriffen und mit dem Tod bedroht worden sei, dass paramilitärische Gruppierungen und andere Parteien zu ihm nach Hause gekommen seien und ihn telefonisch bedroht hätten, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung jedoch nicht geltend machte, er sei entführt und mehrfach körperlich angegriffen worden, und auch nicht vorbrachte, man habe ihn zu Hause aufgesucht oder er sei auch von Leuten anderer Parteien behelligt worden, dass der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung nicht geltend machte, er sei Übergriffen ausgesetzt gewesen und die Erklärung in der Beschwerde, er habe sich nicht getraut, dies beim SEM vorzubringen, nicht zu überzeugen vermag, dass er weder bei der BzP noch bei der Anhörung, obwohl er nach gesundheitlichen Problemen gefragt wurde, geltend machte, er habe Schmerzen im Bein und er hinke manchmal, was erstaunt, hätte er diese gesundheitlichen Probleme doch unabhängig von den angeblichen Ursachen erwähnen können, dass der Beschwerdeführer bei der BzP sagte, er habe mit den Leuten der TNA nicht über seine Probleme mit der EPDP gesprochen und bei der Anhörung geltend machte, er habe sich nicht an die Polizei gewandt, dass sich deshalb die Frage stellt, wie der Rechtsanwalt - der Beschwerdeführer machte nicht geltend, einen Anwalt beauftragt zu haben - die Wahrheit der Angaben in seinem Schreiben bestätigen kann, da davon auszugehen ist, diese basierten einzig auf den Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, die um das Schreiben gebeten hatte, dass die Bestätigungsschreiben aufgrund vorstehender Erwägungen als Gefälligkeitsdokumente ohne Beweiskraft zu werten sind, dass die Bestätigung über den Wohnsitz des Beschwerdeführers in C._______ diese Einschätzung nicht relativieren kann, dass auch die allgemeinen Berichte über gewaltsame Auseinandersetzungen beziehungsweise Übergriffe aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten nichts an der Einschätzung, der Beschwerdeführer habe kein politisches Profil, aufgrund dessen er in Sri Lanka gefährdet wäre, ändern, dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht geltend machte, er habe mit den heimatlichen Behörden je Probleme gehabt, er oder nahe Angehörige wiesen einen Bezug zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) auf, oder er könnte von den Behörden verdächtigt werden, den tamilischen Separatismus wieder aufflammen lassen zu wollen, dass die Kontrollen, denen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka am Flughafen oder am Ort, an dem er Wohnsitz nehmen wird, unterzogen werden wird, keine asylrechtlich relevante Intensität annehmen, solange keine Risikofaktoren (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8 [als Referenzurteil publiziert]), die zur Annahme einer relevanten Gefährdung führen, vorliegen, dass solche Risikofaktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht ersichtlich sind, dass im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers und seinem Persönlichkeitsprofil keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schulbildung, der beruflichen Erfahrungen und seines verwandtschaftlichen Beziehungsnetzes in der Lage sein wird, sich auch ausserhalb von C._______ eine menschenwürdige Existenz aufzubauen, sollte er nicht dorthin zurückkehren wollen, weshalb der Vollzug nicht als unzumutbar erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung zudem auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: