Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 3. April 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 ab. D. Am 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Als Beweismittel wurden verschiedene Todeszertifikate (datierend aus den Jahren 2004, 2009 und 2010), ein Asylgesuch seines Onkels vom Juni 2011, zwei Fotografien des Beschwerdeführers sowie zahlreiche auf einem Datenträger abgespeicherte Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - eröffnet am 21. Juni 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dazulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren 1), das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner unter Ziff. 7 ("Beweisanträge") der Beschwerde (a.a.O. S. 49) beantragt, der Onkel des Beschwerdeführers, der in Frankreich im Asylverfahren sei, solle im Rahmen einer Botschaftsabklärung zur Gefährdung des Beschwerdeführers befragt werden, insbesondere aufgrund seiner TNA-Tätigkeiten und der LTTE-Tätigkeiten des Onkels (Beweisantrag 1), das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers solle umfassend abgeklärt werden, wozu dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen sei, damit dieser eine Fotodokumentation seines exilpolitischen Engagements einreichen könne (Beweisantrag 2) und es sei die Rolle und der Einfluss der EPDP (Eelam's People Democratic Party) auf der Insel (...) umfassend abzuklären, so auch die Korruption und der Zusammenarbeit mit der Polizei und der sri-lankischen Armee (Beweisantrag 3). Als Beweismittel wurde ein elektronischer Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten gereicht.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31-34 VGG). Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4.1 einzutreten.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf die im Rechtsbegehren 1 gestellten weiteren Anträge ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3).
E. 4.2 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Anschläge vom April 2019 (Rechtsbegehren 2) ist unter Hinweis auf die hinlänglich bekannte Rechtsprechung abzuweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5; E-3397/2019 vom 5. August 2019 E. 5).
E. 5.1 Was die in der Beschwerde erhobenen Rügen anbelangt, wonach der rechterhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist vorweg festzuhalten, dass in den diesbezüglichen Einwänden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt werden, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten 149 Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2-144 sowie einige weitere, nicht als Beilage benannte Dateien]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, und auch in Bezug auf die Rüge, das SEM habe die eingereichten Dokumente zur Lage in Sri Lanka falsch gewürdigt. Im Weiteren trifft dies ebenso auf den Einwand zu, das SEM habe das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Engagement seiner Verwandten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie die dazu eingereichten Beweismittel, seine exilpolitischen Tätigkeiten als auch die Gefährdungslage in Sri Lanka nach den neusten Terroranschlägen im April 2019 falsch beurteilt sowie die Glaubhaftigkeitsgrundsätze falsch angewandt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet.
E. 5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren 3 und 4 sind abzuweisen.
E. 6.1.1 Im neuen Asylgesuch vom 16. Mai 2019 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte habe, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien oder diese unterstützt hätten. Drei Cousins und Cousinen seien im Kampf gefallen. Sein Onkel, welcher ebenfalls die LTTE unterstützt habe, habe in Frankreich um Asyl nachgesucht, und dessen Asylgesuch enthalte klare Hinweise auf Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers zu den LTTE. Sein Onkel sei wegen Unterstützung der LTTE mehrmals festgenommen worden und habe deswegen schliesslich das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde als vermeintliches ehemaliges LTTE-Mitglied wahrgenommen und sei deshalb gefährdet. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe letztmals im März 2019 an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Zudem besuche er regelmässig die "(...)" in C._______ und posiere öfter auf Fotografien mit LTTE-Symbolen.
E. 6.1.2 Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Die Terroranschläge an Ostern 2019 hätten zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Besonders gefährdet sei er unter diesen neuen Umständen, weil es in seiner Familie LTTE-Verbindungen gebe und er sich für die Partei TNA (Tamil National Alliance) engagiert habe. Er gehöre - unter anderem wegen seiner politischen Tätigkeiten sowie der familiären Verbindungen zu den LTTE - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 6.2 Das SEM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte politische Verfolgung durch die EPDP aufgrund seines Engagements für die TNA im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Seine Eingabe enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei. Auch aufgrund der politischen Situation in Sri Lanka seit dem im Oktober 2018 begonnenen Machtkampf sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den im April in Sri Lanka verübten Anschlägen einen Bezug aufweise oder dessen verdächtigt würde. Ebenfalls seien die neu eingereichten Beweismittel ungeeignet, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch den sri-lankischen Staat zu belegen. Die Ausführungen seines Onkels würden sich ausschliesslich auf dessen persönliche Erlebnisse und Gefährdungssituation beziehen, in welcher er sich bis Ende 2010 befunden haben wolle, und nicht auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer selbst habe im ersten Asylverfahren hingegen keine Gefährdung aufgrund des angeblichen Engagements seines Onkels geltend gemacht. Den Akten seien keinerlei konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er nach der Ausreise seines Onkels und bis zu seiner eigenen Ausreise im Jahr 2016 diesbezüglich in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Eine persönliche Verbindung zu den LTTE habe er bisher stets verneint. Somit bestehe, selbst wenn sein Onkel als Flüchtling anerkannt werden sollte, kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Auch die eingereichten Todesurkunden seiner Cousins und Cousinen seien nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen, da aus diesen nicht ersichtlich sei, ob die verstorbenen Personen für die LTTE gekämpft hätten oder als Zivilpersonen im Krieg den Tod gefunden hätten. Zudem würden jegliche weiteren Informationen über deren angebliches Engagement für die LTTE fehlen. Weiter würden auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu einer Gefährdung führen, da sich seine diesbezüglichen Aktivitäten auf die Teilnahme an den "(...)" als einfacher Mitläufer (welcher im Übrigen nicht einmal ein Plakat oder politisches Symbol getragen habe) beschränke. Seine Aussage, er würde öfter auf Fotografien mit Symbolen der LTTE posieren, sei durch nichts belegt. In der Anhörung vom 25. Mai 2018 habe er zudem noch jegliche politischen Aktivitäten in der Schweiz oder Verbindungen zu den LTTE verneint.
E. 6.3 In der Beschwerde wird nebst Wiederholungen der bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände im Wesentlichen geltend gemacht, aus dem eingereichten Asylgesuch des Onkels des Beschwerdeführers sei ersichtlich, wie sich die Lage auf der Insel (...) (dort habe sich der Beschwerdeführer früher politisch betätigt) präsentiere, was für die Beurteilung seiner eigenen Gefährdung relevant sei. Diese Gefährdung habe das SEM in seiner Verfügung verkannt. Zudem sei ersichtlich, dass zwei der Neffen seines Onkels verhaftet worden seien, um das Versteck des Onkels herauszufinden. Was die Verneinung der Frage nach politischen Aktivitäten in der Schweiz betreffe, habe sich diese Antwort darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer damit das aktive Politisieren in Räten oder Gruppierungen gemeint habe, nicht jedoch die Teilnahme an Demonstrationen oder am "(...)". Ebenso habe er gemeint, es seien mit der Frage nach LTTE-Verbindungen persönliche Verbindungen gemeint gewesen. Aufgrund seiner zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren wie seiner Abstammung aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen, seines eigenen politischen Engagements sowie seiner starken exilpolitischen Tätigkeiten sei er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet.
E. 7.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 6.1) wurden teilweise bereits mit Urteil des BVGer D-979/2019 vom 22. März 2019 beurteilt und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten für die TNA bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet und habe eine Verfolgung durch die EPDP zu befürchten. Die Argumentation in der Beschwerde, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch beurteilt worden und aufgrund seines Engagements für die TNA habe er asylrelevante Nachteile zu befürchten, stellt demnach rein appellatorische Kritik am Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist.
E. 7.2.1 Ferner wurden mit dem vorliegenden Asylgesuch Beweismittel eingereicht, welche dem Gericht bei Erlass des Urteils D-979/2019 vom 22. März 2019 nicht bekannt waren beziehungsweise vom Beschwerdeführer (ohne dies im vorliegenden Verfahren zu begründen) im vorangehenden Asylverfahren nicht eingereicht wurden. Mit diesen wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Cousins und seinem Onkel über familiäre LTTE-Verbindungen, welche ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken würde.
E. 7.2.2 Das SEM prüfte in der angefochtenen Verfügung dieses Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel, übersah jedoch, dass es im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ausschliesslich Sachumstände materiell zu beurteilen hat, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahren neu entstanden sind, die asylsuchende Person mithin geltend macht, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich bedeutsam sei. Die nachträglich geltend gemachten angeblichen familiären LTTE-Verbindungen wären mithin - mangels funktionaler Zuständigkeit - nicht vom SEM zu beurteilen gewesen; sie wären allenfalls gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer sind jedoch durch die Prüfung dieser Vorbringen und Beweismittel durch das SEM im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Nachteile erwachsen. Es erübrigt sich jedoch, auf diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzugehen und es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe auch oben E. 6.2). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behaupteten familiären Verbindungen zu den LTTE im vorangegangenen Verfahren mit keinem Wort erwähnte und die Frage nach Verbindungen zu den LTTE gar verneinte (vgl. SEM-Akte A13 F122). Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Verbindungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend zu machen, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern aufgrund der angeblichen Verbindungen von Familienangehörigen zu den LTTE ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen könnte.
E. 7.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum auf das Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 zu verweisen. In diesem wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen seit Oktober 2018 bereits rechtskräftig beurteilt. Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
E. 7.4 Im Übrigen sind für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten und nach wie vor massgeblichen Risikofaktoren zu beachten, welche - sofern glaubhaft gemacht - in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden worden sind, er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er (abgesehen von exilpolitischen Aktivitäten) keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stark risikobegründenden Faktoren. Eine Schärfung seines politischen Profils ergibt sich aber auch aus diesen exilpolitischen Tätigkeiten nicht, zumal sich aus den Ausführungen in der Beschwerde (Teilnahme am "(...)" in C._______ und an anderen regimekritische Demonstrationen; Fotografien mit LTTE-Symbolen) kein exponiertes Wirken erschliesst. Nachdem das Asylgesuch am 16. Mai 2019 eingereicht wurde, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungs- (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und seiner Begründungspflicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG) längst gehalten gewesen, allfällige seine exilpolitischen Aktivitäten betreffende Beweismittel einzureichen. Solches hat er bis heute ohne ersichtlichen Grund unterlassen, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Der Beweisantrag 2 ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt wurde und er somit auch nicht über einen Strafregistereintrag verfügt. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwesenheit sowie einer allfälligen, jedoch nicht belegten Verwandtschaft zu seit vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereisten beziehungsweise verstorbenen LTTE-Mitgliedern kann der Beschwerdeführer, keine Gefährdung ableiten.
E. 7.5 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 7.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nach wie vor nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte, weshalb das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Das Rechtsbegehren 5 ist demnach abzuweisen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.2 Wie im Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. S. 10). Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
E. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach nicht als unzumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Rechtsbegehren 6 ist daher abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch in der vorliegenden Beschwerde zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie ihm hinlänglich bekannt ist - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- in Abzug zu bringen.
E. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3729/2019 law/wsi Urteil vom 24. September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 3. April 2016 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 ab. D. Am 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim SEM ein zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein. Als Beweismittel wurden verschiedene Todeszertifikate (datierend aus den Jahren 2004, 2009 und 2010), ein Asylgesuch seines Onkels vom Juni 2011, zwei Fotografien des Beschwerdeführers sowie zahlreiche auf einem Datenträger abgespeicherte Dokumente zur allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereicht. E. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 - eröffnet am 21. Juni 2019 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und verfügte den Wegweisungsvollzug. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich dazulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden und gleichzeitig bekannt zu geben, ob diese Personen zufällig ausgewählt wurden und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt wurden (Rechtsbegehren 1), das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe (Rechtsbegehren 2), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 3), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5), eventuell sei die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde ferner unter Ziff. 7 ("Beweisanträge") der Beschwerde (a.a.O. S. 49) beantragt, der Onkel des Beschwerdeführers, der in Frankreich im Asylverfahren sei, solle im Rahmen einer Botschaftsabklärung zur Gefährdung des Beschwerdeführers befragt werden, insbesondere aufgrund seiner TNA-Tätigkeiten und der LTTE-Tätigkeiten des Onkels (Beweisantrag 1), das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers solle umfassend abgeklärt werden, wozu dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen sei, damit dieser eine Fotodokumentation seines exilpolitischen Engagements einreichen könne (Beweisantrag 2) und es sei die Rolle und der Einfluss der EPDP (Eelam's People Democratic Party) auf der Insel (...) umfassend abzuklären, so auch die Korruption und der Zusammenarbeit mit der Polizei und der sri-lankischen Armee (Beweisantrag 3). Als Beweismittel wurde ein elektronischer Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der gegen die Verfügung des SEM vom 14. Juni 2019 erhobenen Beschwerde zuständig (Art. 31-34 VGG). Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt von E. 4.1 einzutreten. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf die im Rechtsbegehren 1 gestellten weiteren Anträge ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1-4.3). 4.2 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Beschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Anschläge vom April 2019 (Rechtsbegehren 2) ist unter Hinweis auf die hinlänglich bekannte Rechtsprechung abzuweisen (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019 E. 5; E-3397/2019 vom 5. August 2019 E. 5). 5. 5.1 Was die in der Beschwerde erhobenen Rügen anbelangt, wonach der rechterhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist vorweg festzuhalten, dass in den diesbezüglichen Einwänden die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt werden, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten 149 Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebeilagen Nrn. 2-144 sowie einige weitere, nicht als Beilage benannte Dateien]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, und auch in Bezug auf die Rüge, das SEM habe die eingereichten Dokumente zur Lage in Sri Lanka falsch gewürdigt. Im Weiteren trifft dies ebenso auf den Einwand zu, das SEM habe das Vorbringen im Zusammenhang mit dem Engagement seiner Verwandten für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) sowie die dazu eingereichten Beweismittel, seine exilpolitischen Tätigkeiten als auch die Gefährdungslage in Sri Lanka nach den neusten Terroranschlägen im April 2019 falsch beurteilt sowie die Glaubhaftigkeitsgrundsätze falsch angewandt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet. 5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, den angefochtenen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rechtsbegehren 3 und 4 sind abzuweisen. 6. 6.1 6.1.1 Im neuen Asylgesuch vom 16. Mai 2019 wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer mehrere Verwandte habe, welche Mitglieder der LTTE gewesen seien oder diese unterstützt hätten. Drei Cousins und Cousinen seien im Kampf gefallen. Sein Onkel, welcher ebenfalls die LTTE unterstützt habe, habe in Frankreich um Asyl nachgesucht, und dessen Asylgesuch enthalte klare Hinweise auf Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers zu den LTTE. Sein Onkel sei wegen Unterstützung der LTTE mehrmals festgenommen worden und habe deswegen schliesslich das Land verlassen müssen. Der Beschwerdeführer werde als vermeintliches ehemaliges LTTE-Mitglied wahrgenommen und sei deshalb gefährdet. Weiter habe er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert. Er habe letztmals im März 2019 an einer Demonstration in B._______ teilgenommen. Zudem besuche er regelmässig die "(...)" in C._______ und posiere öfter auf Fotografien mit LTTE-Symbolen. 6.1.2 Ferner habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Die Terroranschläge an Ostern 2019 hätten zu einer massiven Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka geführt. Es sei von einer Zunahme von Folter, Übergriffen und unmenschlicher Behandlung auszugehen. Besonders gefährdet sei er unter diesen neuen Umständen, weil es in seiner Familie LTTE-Verbindungen gebe und er sich für die Partei TNA (Tamil National Alliance) engagiert habe. Er gehöre - unter anderem wegen seiner politischen Tätigkeiten sowie der familiären Verbindungen zu den LTTE - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 6.2 Das SEM führte in der Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte politische Verfolgung durch die EPDP aufgrund seines Engagements für die TNA im ersten Asylverfahren nicht glaubhaft machen können. Seine Eingabe enthalte keinerlei Hinweise darauf, dass die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren, nicht mehr zutreffend sei. Auch aufgrund der politischen Situation in Sri Lanka seit dem im Oktober 2018 begonnenen Machtkampf sei nicht von einer generell erhöhten Gefährdung von sri-lankischen Staatsangehörigen auszugehen. Weiter gehe aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer zu den im April in Sri Lanka verübten Anschlägen einen Bezug aufweise oder dessen verdächtigt würde. Ebenfalls seien die neu eingereichten Beweismittel ungeeignet, eine dem Beschwerdeführer drohende Verfolgung durch den sri-lankischen Staat zu belegen. Die Ausführungen seines Onkels würden sich ausschliesslich auf dessen persönliche Erlebnisse und Gefährdungssituation beziehen, in welcher er sich bis Ende 2010 befunden haben wolle, und nicht auf den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer selbst habe im ersten Asylverfahren hingegen keine Gefährdung aufgrund des angeblichen Engagements seines Onkels geltend gemacht. Den Akten seien keinerlei konkreten Hinweise zu entnehmen, dass er nach der Ausreise seines Onkels und bis zu seiner eigenen Ausreise im Jahr 2016 diesbezüglich in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. Eine persönliche Verbindung zu den LTTE habe er bisher stets verneint. Somit bestehe, selbst wenn sein Onkel als Flüchtling anerkannt werden sollte, kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sei. Auch die eingereichten Todesurkunden seiner Cousins und Cousinen seien nicht geeignet, eine Gefährdung zu belegen, da aus diesen nicht ersichtlich sei, ob die verstorbenen Personen für die LTTE gekämpft hätten oder als Zivilpersonen im Krieg den Tod gefunden hätten. Zudem würden jegliche weiteren Informationen über deren angebliches Engagement für die LTTE fehlen. Weiter würden auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers nicht zu einer Gefährdung führen, da sich seine diesbezüglichen Aktivitäten auf die Teilnahme an den "(...)" als einfacher Mitläufer (welcher im Übrigen nicht einmal ein Plakat oder politisches Symbol getragen habe) beschränke. Seine Aussage, er würde öfter auf Fotografien mit Symbolen der LTTE posieren, sei durch nichts belegt. In der Anhörung vom 25. Mai 2018 habe er zudem noch jegliche politischen Aktivitäten in der Schweiz oder Verbindungen zu den LTTE verneint. 6.3 In der Beschwerde wird nebst Wiederholungen der bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände im Wesentlichen geltend gemacht, aus dem eingereichten Asylgesuch des Onkels des Beschwerdeführers sei ersichtlich, wie sich die Lage auf der Insel (...) (dort habe sich der Beschwerdeführer früher politisch betätigt) präsentiere, was für die Beurteilung seiner eigenen Gefährdung relevant sei. Diese Gefährdung habe das SEM in seiner Verfügung verkannt. Zudem sei ersichtlich, dass zwei der Neffen seines Onkels verhaftet worden seien, um das Versteck des Onkels herauszufinden. Was die Verneinung der Frage nach politischen Aktivitäten in der Schweiz betreffe, habe sich diese Antwort darauf bezogen, dass der Beschwerdeführer damit das aktive Politisieren in Räten oder Gruppierungen gemeint habe, nicht jedoch die Teilnahme an Demonstrationen oder am "(...)". Ebenso habe er gemeint, es seien mit der Frage nach LTTE-Verbindungen persönliche Verbindungen gemeint gewesen. Aufgrund seiner zahlreichen vorhandenen Risikofaktoren wie seiner Abstammung aus einer Familie mit LTTE-Verbindungen, seines eigenen politischen Engagements sowie seiner starken exilpolitischen Tätigkeiten sei er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet. 7. 7.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl. oben E. 6.1) wurden teilweise bereits mit Urteil des BVGer D-979/2019 vom 22. März 2019 beurteilt und für unglaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant befunden. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeiten für die TNA bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet und habe eine Verfolgung durch die EPDP zu befürchten. Die Argumentation in der Beschwerde, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien sowohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch beurteilt worden und aufgrund seines Engagements für die TNA habe er asylrelevante Nachteile zu befürchten, stellt demnach rein appellatorische Kritik am Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. 7.2 7.2.1 Ferner wurden mit dem vorliegenden Asylgesuch Beweismittel eingereicht, welche dem Gericht bei Erlass des Urteils D-979/2019 vom 22. März 2019 nicht bekannt waren beziehungsweise vom Beschwerdeführer (ohne dies im vorliegenden Verfahren zu begründen) im vorangehenden Asylverfahren nicht eingereicht wurden. Mit diesen wird neu geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge mit seinen Cousins und seinem Onkel über familiäre LTTE-Verbindungen, welche ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden rücken würde. 7.2.2 Das SEM prüfte in der angefochtenen Verfügung dieses Vorbringen und die dazu eingereichten Beweismittel, übersah jedoch, dass es im Rahmen eines Mehrfachgesuchs ausschliesslich Sachumstände materiell zu beurteilen hat, die nach Abschluss des vorangegangenen Verfahren neu entstanden sind, die asylsuchende Person mithin geltend macht, es liege ein nachträglich veränderter Sachverhalt vor, der flüchtlingsrechtlich bedeutsam sei. Die nachträglich geltend gemachten angeblichen familiären LTTE-Verbindungen wären mithin - mangels funktionaler Zuständigkeit - nicht vom SEM zu beurteilen gewesen; sie wären allenfalls gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Dem Beschwerdeführer sind jedoch durch die Prüfung dieser Vorbringen und Beweismittel durch das SEM im Rahmen des Mehrfachgesuchs keine Nachteile erwachsen. Es erübrigt sich jedoch, auf diese im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzugehen und es kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe auch oben E. 6.2). Ergänzend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr behaupteten familiären Verbindungen zu den LTTE im vorangegangenen Verfahren mit keinem Wort erwähnte und die Frage nach Verbindungen zu den LTTE gar verneinte (vgl. SEM-Akte A13 F122). Im Übrigen wird in der Beschwerde nicht dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese Verbindungen bereits im vorangegangenen Asylverfahren geltend zu machen, weshalb von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern aufgrund der angeblichen Verbindungen von Familienangehörigen zu den LTTE ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen könnte. 7.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart verändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Risikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist wiederum auf das Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 zu verweisen. In diesem wurden allfällige Risikofaktoren verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen seit Oktober 2018 bereits rechtskräftig beurteilt. Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit dem Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. 7.4 Im Übrigen sind für die Beurteilung einer begründeten Furcht vor Verfolgung die im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.5 (als Referenzurteil publiziert) erwähnten und nach wie vor massgeblichen Risikofaktoren zu beachten, welche - sofern glaubhaft gemacht - in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen sind. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden worden sind, er selbst keine relevante Verbindung zu den LTTE aufweist und keine Gefahr von Reflexverfolgung vorliegt, erfüllt er (abgesehen von exilpolitischen Aktivitäten) keine der im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 stark risikobegründenden Faktoren. Eine Schärfung seines politischen Profils ergibt sich aber auch aus diesen exilpolitischen Tätigkeiten nicht, zumal sich aus den Ausführungen in der Beschwerde (Teilnahme am "(...)" in C._______ und an anderen regimekritische Demonstrationen; Fotografien mit LTTE-Symbolen) kein exponiertes Wirken erschliesst. Nachdem das Asylgesuch am 16. Mai 2019 eingereicht wurde, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungs- (Art. 8 Abs. 1 AsylG) und seiner Begründungspflicht (Art. 111c Abs. 1 AsylG) längst gehalten gewesen, allfällige seine exilpolitischen Aktivitäten betreffende Beweismittel einzureichen. Solches hat er bis heute ohne ersichtlichen Grund unterlassen, obwohl ihm dazu ausreichend Zeit zur Verfügung stand. Der Beweisantrag 2 ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer keiner Straftat angeklagt oder verurteilt wurde und er somit auch nicht über einen Strafregistereintrag verfügt. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der längeren Landesabwesenheit sowie einer allfälligen, jedoch nicht belegten Verwandtschaft zu seit vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereisten beziehungsweise verstorbenen LTTE-Mitgliedern kann der Beschwerdeführer, keine Gefährdung ableiten. 7.5 Schliesslich ist eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 7.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nach wie vor nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte, weshalb das SEM zu Recht festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Mehrfachgesuch abgelehnt hat. Das Rechtsbegehren 5 ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Wie im Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. S. 10). Die hier zu beurteilenden Vorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 9.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. S. 10). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach nicht als unzumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Rechtsbegehren 6 ist daher abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte auch in der vorliegenden Beschwerde zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind ihm - wie ihm hinlänglich bekannt ist - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- in Abzug zu bringen. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Irina Wyss Versand: