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D-3312/2020

D-3312/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 3. April 2016 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfü- gung vom 25. Januar 2019 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom

14. Juni 2019 lehnte das Staatssekretariat auch dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil D-3729/2019 vom 24. September 2019 abge- wiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 29. Mai 2020) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.–. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht die Aufhebung der angefochte- nen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschen- rechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien,

D-3312/2020 Seite 3 verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begrün- dung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1‘500.‒ mit Frist bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichtein- tretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 20. Juli 2020 leistete der Beschwerdeführer fristge- recht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2020 wurden ein von die- sem redigierter "Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April – 26. Juni 2020" und eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor- den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

D-3312/2020 Seite 4 werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4 Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.

E. 4.1 Zum einen wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruch- körper bekanntzugeben. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums ein- schliesslich des Gerichtsschreibers wurden dem Rechtsvertreter mit der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 bekannt.

E. 4.2 Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vor- liegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wur- den. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkör- pers bekanntzugeben. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Richter und die Richterin des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzlei- person mittels des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwal- tungsgerichts automatisiert bestimmt wurden. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den ent- sprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Aktenein- sichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG un- terstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.).

E. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragt, er sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen im Rahmen des Be- schwerdeverfahrens anzuhören (Beschwerdeschrift, S. 30), ist festzuhal- ten, dass der Sachverhalt – wie sich nachfolgend ergibt – als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdefüh- rers ist folglich abzuweisen.

D-3312/2020 Seite 5

E. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen des SEM verschiedene verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfü- gung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist.

E. 5.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend ver- zichtete das SEM – nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom

E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerde- führer mit Eingabe an das SEM vom 10. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sich mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, dem schwere Menschenrechtsverletzun- gen angelastet würden, zum neuen sri-lankischen Präsidenten gravierend verändert. Aus den damit verbundenen staatlichen Repressionen resultiere eine massiv erhöhte Gefährdung für Minderheiten und Regimekritiker. Der bisher bekannte Sachverhalt erhalte durch die neue veränderte Situation in Sri Lanka eine andere Relevanz und es erwachse daraus eine neue Ver- folgungsgefahr. Ausserdem sei am 29. September 2019 – unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 – der Vater des Be- schwerdeführers ermordet worden. Dies sei in B._______ geschehen, von wo der Beschwerdeführer stamme. Es liege auf der Hand, dass es sich bei der Ermordung des Vaters um ein politisch motiviertes Verbrechen handle. Wie bereits bekannt sei, gebe es in der Familie des Beschwerdeführers mehrere Personen mit einem Hintergrund bei den LTTE (Liberation Tigers

D-3312/2020 Seite 7 of Tamil Eelam). Gleichzeitig sei in B._______ die EPDP (Eelam People's Democratic Party) – eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende Organisation – sehr verbreitet. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien in diesem EPDP-Gebiet klar als Unterstützer der TNA (Tamil National Alli- ance) bekannt gewesen. Der Vater habe die TNA auch nach der Flucht des Beschwerdeführers weiterhin mit Spendensammelaktionen finanziell un- terstützt. Es sei anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers auf- grund seines Bekenntnisses für die tamilische Sache ermordet worden sei. Aus der Ermordung des Vaters ergebe sich zum einen ein Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers, der mehrfach geltend gemacht habe, dass er aufgrund seiner Unterstützung der TNA und wegen der LTTE-Verbindungen von Familienmitgliedern behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zum anderen zeige die Ermordung, dass die Fa- milie des Beschwerdeführers nach wie vor im Visier der politischen Oppo- sition stehe. Ferner sei in den sri-lankischen Medien unter Erwähnung des Familiennamens über den Vorfall berichtet worden, wodurch ein weiteres Verdachtsmoment geschaffen worden sei, welches die Familie des Be- schwerdeführers wieder ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bringe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein klares Risikoprofil, welches ihn infolge der Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung aussetze, bei einer Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen betroffen zu werden. Dazu trage auch bei, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Mit dem Asylgesuch wurden als Beweismittel – abgesehen von zahlreichen Dokumenten, welche sich auf die generelle Situation in Sri Lanka und wei- tere allgemeine Umstände beziehen – eine Kopie der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2019, verschiedene Pho- tographien sowie ein Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 eingereicht, jeweils mit deutscher Übersetzung. 7.2 Das SEM begründete die Abweisung des dritten Asylgesuchs im We- sentlichen folgendermassen: Die vom Beschwerdeführer mit seinen zwei ersten Asylgesuchen bereits geltend gemachte politische Verfolgung durch die EPDP habe sich nicht als glaubhaft erwiesen, wobei diese Einschät- zung durch das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. März 2019 und vom 24. September 2019 bestätigt worden sei. Dem erneuten Asylgesuch seien keine überzeugenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese Beurteilungen nicht mehr zutreffend wären. Dies gelte zum ei- nen mit Blick auf die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die damit verbundenen Änderungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. Zum anderen gelte dies auch für das Vorbringen, der Vater des

D-3312/2020 Seite 8 Beschwerdeführers sei am 29. September 2019 aus politischen Gründen ermordet worden. Dieses neue Vorbringen stütze sich auf eine Vorge- schichte im Zusammenhang mit der TNA und der EPDP, die vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als unglaubhaft erachtet wor- den sei. Auch wenn es sich beim Tod des Vaters um ein für die Familie des Beschwerdeführers tragisches Ereignis handle, seien dem erneuten Asyl- gesuch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die eine politisch moti- vierte Bluttat belegen oder darauf hindeuten würden. Die eingereichten Be- weismittel würden zwar den tragischen Todesfall durch schwere Kopfver- letzungen bestätigen, liessen jedoch keine weiteren Schlüsse zu. Auch seien die angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters, namentlich die Spendensammelaktionen für die TNA, weder detailliert beschrieben noch irgendwie belegt worden. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass im genannten Zusammenhang der Familienname des Beschwerdeführers in den lokalen sri-lankischen Medien erwähnt worden sei, keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 7.3 Den Einschätzungen der Vorinstanz ist vollständig zu folgen. Soweit mit dem Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 unter Einreichung verschie- dener Medien- und sonstiger Berichte auf die seit dem Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 24. September 2019 eingetretenen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern daraus der Schluss zu ziehen wäre, diese Veränderungen der allgemeinen Lage wür- den sich – sinngemäss unter dem Gesichtspunkt objektiver Nachflucht- gründe – auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein konkreter Bezug zwischen diesen Entwicklungen und dem Beschwerdeführer zu erkennen. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allge- meinen Situation in Sri Lanka reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszena- rien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darge- tan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine objektiv begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Diese Ein- schätzung der Vorinstanz ist als zutreffend zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen un- ter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf ver- schiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerde- führer hat weder im Rahmen seines erneuten Asylgesuchs an das SEM

D-3312/2020 Seite 9 noch im vorliegenden Verfahren konkrete Gründe vorgebracht, welche An- lass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen po- litischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrecht- lich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.4 Das soeben Gesagte gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers am 29. September 2019 möglicherweise einem Tötungsdelikt zum Opfer fiel. Diesbezüglich ist dem SEM zunächst darin zuzustimmen, dass die be- haupteten Probleme des Beschwerdeführers mit der EPDP – angeblich ei- nerseits wegen verwandtschaftlicher Verbindungen zu den LTTE, anderer- seits wegen finanzieller Unterstützung der TNA – in den vorangehenden Verfahren, welche mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom

22. März 2019 und vom 24. September 2019 abgeschlossen wurden, als unglaubhaft eingestuft wurden. Weder dem erneuten Asylgesuch vom

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 10. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sich mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, dem schwere Menschenrechtsverletzungen angelastet würden, zum neuen sri-lankischen Präsidenten gravierend verändert. Aus den damit verbundenen staatlichen Repressionen resultiere eine massiv erhöhte Gefährdung für Minderheiten und Regimekritiker. Der bisher bekannte Sachverhalt erhalte durch die neue veränderte Situation in Sri Lanka eine andere Relevanz und es erwachse daraus eine neue Verfolgungsgefahr. Ausserdem sei am 29. September 2019 - unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 - der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden. Dies sei in B._______ geschehen, von wo der Beschwerdeführer stamme. Es liege auf der Hand, dass es sich bei der Ermordung des Vaters um ein politisch motiviertes Verbrechen handle. Wie bereits bekannt sei, gebe es in der Familie des Beschwerdeführers mehrere Personen mit einem Hintergrund bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Gleichzeitig sei in B._______ die EPDP (Eelam People's Democratic Party) - eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende Organisation - sehr verbreitet. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien in diesem EPDP-Gebiet klar als Unterstützer der TNA (Tamil National Alliance) bekannt gewesen. Der Vater habe die TNA auch nach der Flucht des Beschwerdeführers weiterhin mit Spendensammelaktionen finanziell unterstützt. Es sei anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Bekenntnisses für die tamilische Sache ermordet worden sei. Aus der Ermordung des Vaters ergebe sich zum einen ein Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers, der mehrfach geltend gemacht habe, dass er aufgrund seiner Unterstützung der TNA und wegen der LTTE-Verbindungen von Familienmitgliedern behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zum anderen zeige die Ermordung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Visier der politischen Opposition stehe. Ferner sei in den sri-lankischen Medien unter Erwähnung des Familiennamens über den Vorfall berichtet worden, wodurch ein weiteres Verdachtsmoment geschaffen worden sei, welches die Familie des Beschwerdeführers wieder ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bringe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein klares Risikoprofil, welches ihn infolge der Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung aussetze, bei einer Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen betroffen zu werden. Dazu trage auch bei, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Mit dem Asylgesuch wurden als Beweismittel - abgesehen von zahlreichen Dokumenten, welche sich auf die generelle Situation in Sri Lanka und weitere allgemeine Umstände beziehen - eine Kopie der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2019, verschiedene Photographien sowie ein Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 eingereicht, jeweils mit deutscher Übersetzung.

E. 7.2 Das SEM begründete die Abweisung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die vom Beschwerdeführer mit seinen zwei ersten Asylgesuchen bereits geltend gemachte politische Verfolgung durch die EPDP habe sich nicht als glaubhaft erwiesen, wobei diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. März 2019 und vom 24. September 2019 bestätigt worden sei. Dem erneuten Asylgesuch seien keine überzeugenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese Beurteilungen nicht mehr zutreffend wären. Dies gelte zum einen mit Blick auf die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die damit verbundenen Änderungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. Zum anderen gelte dies auch für das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei am 29. September 2019 aus politischen Gründen ermordet worden. Dieses neue Vorbringen stütze sich auf eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit der TNA und der EPDP, die vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als unglaubhaft erachtet worden sei. Auch wenn es sich beim Tod des Vaters um ein für die Familie des Beschwerdeführers tragisches Ereignis handle, seien dem erneuten Asylgesuch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die eine politisch motivierte Bluttat belegen oder darauf hindeuten würden. Die eingereichten Beweismittel würden zwar den tragischen Todesfall durch schwere Kopfverletzungen bestätigen, liessen jedoch keine weiteren Schlüsse zu. Auch seien die angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters, namentlich die Spendensammelaktionen für die TNA, weder detailliert beschrieben noch irgendwie belegt worden. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass im genannten Zusammenhang der Familienname des Beschwerdeführers in den lokalen sri-lankischen Medien erwähnt worden sei, keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen.

E. 7.3 Den Einschätzungen der Vorinstanz ist vollständig zu folgen. Soweit mit dem Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 unter Einreichung verschiedener Medien- und sonstiger Berichte auf die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 eingetretenen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern daraus der Schluss zu ziehen wäre, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich - sinngemäss unter dem Gesichtspunkt objektiver Nachfluchtgründe - auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein konkreter Bezug zwischen diesen Entwicklungen und dem Beschwerdeführer zu erkennen. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine objektiv begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist als zutreffend zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen unter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf verschiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerde-führer hat weder im Rahmen seines erneuten Asylgesuchs an das SEM noch im vorliegenden Verfahren konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.

E. 7.4 Das soeben Gesagte gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers am 29. September 2019 möglicherweise einem Tötungsdelikt zum Opfer fiel. Diesbezüglich ist dem SEM zunächst darin zuzustimmen, dass die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit der EPDP - angeblich einerseits wegen verwandtschaftlicher Verbindungen zu den LTTE, andererseits wegen finanzieller Unterstützung der TNA - in den vorangehenden Verfahren, welche mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2019 und vom 24. September 2019 abgeschlossen wurden, als unglaubhaft eingestuft wurden. Weder dem erneuten Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 noch den Eingaben im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeschrift und Eingabe vom 21. Juli 2020) sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die zu einer veränderten Einschätzung führen könnten. Insbesondere enthalten die im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Vater des Beschwerdeführers sei aus den behaupteten Gründen zu Tode gekommen. Sowohl der eingereichten Todesurkunde vom 12. Oktober 2019 als auch dem Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 ist einzig zu entnehmen, dass [...]. Es muss als offen bezeichnet werden, welches die weiteren Ursachen des Todesfalles waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka habe einen dortigen Anwalt damit beauftragt, zum Tod des Vaters bei den zuständigen Behörden die Einleitung einer Untersuchung zu verlangen. Es ist festzustellen, dass die in Aussicht gestellten Dokumente, insbesondere Unterlagen, welche beweisen würden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die TNA Spenden gesammelt habe, bis heute nicht nachgereicht worden sind.

E. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem dritten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde behauptet, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. In der Beschwerdeschrift wird ebenfalls vorgebracht, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unter dem Aspekt exilpolitischer Aktivitäten zu würdigen. Jedoch ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene über die blosse, durch nichts belegte Behauptung eines exilpolitischen Engagements hinaus irgendwelche konkreten Vorbringen gemacht worden sind, welche in dieser Hinsicht zu prüfen wären. Auf die Frage, ob aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu schliessen sei, ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 9 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 10 Dezember 2019 noch den Eingaben im vorliegenden Verfahren (Be- schwerdeschrift und Eingabe vom 21. Juli 2020) sind irgendwelche kon- krete Hinweise zu entnehmen, die zu einer veränderten Einschätzung füh- ren könnten. Insbesondere enthalten die im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel keine konkreten An- haltspunkte dafür, der Vater des Beschwerdeführers sei aus den behaup- teten Gründen zu Tode gekommen. Sowohl der eingereichten Todesur- kunde vom 12. Oktober 2019 als auch dem Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 ist einzig zu entnehmen, dass [...]. Es muss als offen bezeichnet werden, welches die weiteren Ur- sachen des Todesfalles waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, die Familie des Beschwerdefüh- rers in Sri Lanka habe einen dortigen Anwalt damit beauftragt, zum Tod des Vaters bei den zuständigen Behörden die Einleitung einer Untersu- chung zu verlangen. Es ist festzustellen, dass die in Aussicht gestellten Dokumente, insbesondere Unterlagen, welche beweisen würden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die TNA Spenden gesammelt habe, bis heute nicht nachgereicht worden sind. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem dritten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

D-3312/2020 Seite 10 8. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde behauptet, der Beschwerdeführer be- tätige sich in der Schweiz exilpolitisch, was ein weiteres Gefährdungsele- ment darstelle. In der Beschwerdeschrift wird ebenfalls vorgebracht, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unter dem Aspekt exilpolitischer Aktivitäten zu würdigen. Jedoch ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene über die blosse, durch nichts belegte Behauptung eines exilpolitischen Engagements hinaus irgendwelche konkreten Vor- bringen gemacht worden sind, welche in dieser Hinsicht zu prüfen wären. Auf die Frage, ob aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdefüh- rers auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu schliessen sei, ist folglich nicht weiter einzugehen. 9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund

D-3312/2020 Seite 11 von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstan- dard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngs- ten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswir- ken.

E. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zu- mutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereig- nisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich.

E. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun- desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Beglei- chung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

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D-3312/2020 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3312/2020 Urteil vom 30. März 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. Mai 2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 3. April 2016 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 25. Januar 2019 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers und des Vollzugs. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-979/2019 vom 22. März 2019 ab. B. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 16. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 14. Juni 2019 lehnte das Staatssekretariat auch dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3729/2019 vom 24. September 2019 abgewiesen. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 10. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer ein drittes Asylgesuch ein. D. Mit Verfügung vom 20. Mai 2020 (Datum der Eröffnung: 29. Mai 2020) wies das SEM dieses Gesuch (behandelt als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]) ab und ordnete erneut die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er in hauptsächlicher Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel ein digitaler Datenträger (CD-Rom) mit Dokumenten in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500. mit Frist bis zum 20. Juli 2020 aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. G. Mit Einzahlung vom 20. Juli 2020 leistete der Beschwerdeführer fristgerecht den verlangten Kostenvorschuss. H. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 21. Juli 2020 wurden ein von diesem redigierter "Rapport Ländersituation Sri Lanka, 11. April - 26. Juni 2020" und eine diesbezügliche Stellungnahme eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

4. Durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurden zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 4.1 Zum einen wurde beantragt, es sei dem Rechtsvertreter der Spruchkörper bekanntzugeben. Die Zusammensetzung des Spruchgremiums einschliesslich des Gerichtsschreibers wurden dem Rechtsvertreter mit der Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 bekannt. 4.2 Des Weiteren wurde beantragt, es sei Auskunft zu erteilen, wie im vorliegenden Verfahren die zuständigen Gerichtspersonen ausgewählt wurden. Dabei sei zu bestätigen, dass die Auswahl zufällig getroffen wurde; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Auch sei Transparenz bezüglich des Algorithmus herzustellen, aufgrund dessen die Zuteilung des Spruchkörpers erfolgte. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Richter und die Richterin des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson mittels des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden. Ein manueller Eingriff in die elektronische Zuteilung wurde nicht vorgenommen. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung ist abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5 m.w.H.). 4.3 Soweit der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragt, er sei zu seinen neu vorgebrachten Asylgründen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuhören (Beschwerdeschrift, S. 30), ist festzuhalten, dass der Sachverhalt - wie sich nachfolgend ergibt - als vollständig abgeklärt zu erachten ist. Der Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer erhebt in Bezug auf das Vorgehen des SEM verschiedene verfahrensrechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Begründungspflicht; unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts). Diese Rügen könnten, sollten sie sich als berechtigt erweisen, zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen, womit auf sie vorab einzugehen ist. 5.2 Im vorliegenden Fall besteht keinerlei Anhaltspunkt für eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (unter Einschluss der Begründungspflicht; vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) oder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Nach Einreichung eines neuen Asylgesuchs ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3 S. 690). Entsprechend verzichtete das SEM - nachdem es die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2019 korrekterweise als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG behandelte - zu Recht auf die Durchführung einer erneuten Anhörung. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers ist daher nicht gerechtfertigt. In Bezug auf die Begründungspflicht ist ferner festzuhalten, dass das SEM in seiner Verfügung hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen es zum Schluss gelangte, angesichts der mit dem Mehrfachgesuch geltend gemachten Vorbringen sei nicht auf eine asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu schliessen. Die angefochtene Verfügung enthält auch eine ausreichende Darstellung des Sachverhalts, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM den als neu bezeichneten Vorbringen keine ausreichende Relevanz für den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers beimass (dazu ausführlich nachfolgend, E. 7.2 ff.). Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und richtig abgeklärt. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Sachverhalt sei insofern nicht korrekt abgeklärt worden, als sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers - bei welcher es sich um ein politisch motiviertes Verbrechen gehandelt habe - auseinandergesetzt habe (Beschwerdeschrift, S. 12 ff.). Der Beschwerdeführer macht durch seinen Rechtsvertreter weder geltend, in welcher Weise der diesbezügliche Sachverhalt durch das SEM unzureichend abgeklärt worden sei oder welche entsprechende Massnahmen hätten ergriffen werden sollen, noch wird dies aus den behaupteten Umständen objektiv erkennbar. Es sind zudem keine sonstigen Gründe ersichtlich, welche die vorgebrachten formellen Rügen als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich demnach als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das SEM vom 10. Dezember 2019 im Wesentlichen Folgendes geltend: Die aktuelle Situation in Sri Lanka habe sich mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa, dem schwere Menschenrechtsverletzungen angelastet würden, zum neuen sri-lankischen Präsidenten gravierend verändert. Aus den damit verbundenen staatlichen Repressionen resultiere eine massiv erhöhte Gefährdung für Minderheiten und Regimekritiker. Der bisher bekannte Sachverhalt erhalte durch die neue veränderte Situation in Sri Lanka eine andere Relevanz und es erwachse daraus eine neue Verfolgungsgefahr. Ausserdem sei am 29. September 2019 - unmittelbar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 - der Vater des Beschwerdeführers ermordet worden. Dies sei in B._______ geschehen, von wo der Beschwerdeführer stamme. Es liege auf der Hand, dass es sich bei der Ermordung des Vaters um ein politisch motiviertes Verbrechen handle. Wie bereits bekannt sei, gebe es in der Familie des Beschwerdeführers mehrere Personen mit einem Hintergrund bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam). Gleichzeitig sei in B._______ die EPDP (Eelam People's Democratic Party) - eine mit der sri-lankischen Regierung kooperierende Organisation - sehr verbreitet. Der Beschwerdeführer und sein Vater seien in diesem EPDP-Gebiet klar als Unterstützer der TNA (Tamil National Alliance) bekannt gewesen. Der Vater habe die TNA auch nach der Flucht des Beschwerdeführers weiterhin mit Spendensammelaktionen finanziell unterstützt. Es sei anzunehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund seines Bekenntnisses für die tamilische Sache ermordet worden sei. Aus der Ermordung des Vaters ergebe sich zum einen ein Teilbeweis für die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers, der mehrfach geltend gemacht habe, dass er aufgrund seiner Unterstützung der TNA und wegen der LTTE-Verbindungen von Familienmitgliedern behördlicher Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zum anderen zeige die Ermordung, dass die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor im Visier der politischen Opposition stehe. Ferner sei in den sri-lankischen Medien unter Erwähnung des Familiennamens über den Vorfall berichtet worden, wodurch ein weiteres Verdachtsmoment geschaffen worden sei, welches die Familie des Beschwerdeführers wieder ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden bringe. Der Beschwerdeführer verfüge über ein klares Risikoprofil, welches ihn infolge der Verschlechterung der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka einer erhöhten Gefährdung aussetze, bei einer Rückkehr von asylrelevanten Verfolgungshandlungen betroffen zu werden. Dazu trage auch bei, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiere. Mit dem Asylgesuch wurden als Beweismittel - abgesehen von zahlreichen Dokumenten, welche sich auf die generelle Situation in Sri Lanka und weitere allgemeine Umstände beziehen - eine Kopie der Todesurkunde des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2019, verschiedene Photographien sowie ein Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 eingereicht, jeweils mit deutscher Übersetzung. 7.2 Das SEM begründete die Abweisung des dritten Asylgesuchs im Wesentlichen folgendermassen: Die vom Beschwerdeführer mit seinen zwei ersten Asylgesuchen bereits geltend gemachte politische Verfolgung durch die EPDP habe sich nicht als glaubhaft erwiesen, wobei diese Einschätzung durch das Bundesverwaltungsgericht mit den Urteilen vom 22. März 2019 und vom 24. September 2019 bestätigt worden sei. Dem erneuten Asylgesuch seien keine überzeugenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass diese Beurteilungen nicht mehr zutreffend wären. Dies gelte zum einen mit Blick auf die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die damit verbundenen Änderungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka. Zum anderen gelte dies auch für das Vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers sei am 29. September 2019 aus politischen Gründen ermordet worden. Dieses neue Vorbringen stütze sich auf eine Vorgeschichte im Zusammenhang mit der TNA und der EPDP, die vom SEM wie auch vom Bundesverwaltungsgericht stets als unglaubhaft erachtet worden sei. Auch wenn es sich beim Tod des Vaters um ein für die Familie des Beschwerdeführers tragisches Ereignis handle, seien dem erneuten Asylgesuch keine konkreten Hinweise zu entnehmen, die eine politisch motivierte Bluttat belegen oder darauf hindeuten würden. Die eingereichten Beweismittel würden zwar den tragischen Todesfall durch schwere Kopfverletzungen bestätigen, liessen jedoch keine weiteren Schlüsse zu. Auch seien die angeblichen politischen Tätigkeiten des Vaters, namentlich die Spendensammelaktionen für die TNA, weder detailliert beschrieben noch irgendwie belegt worden. Schliesslich vermöge auch der Umstand, dass im genannten Zusammenhang der Familienname des Beschwerdeführers in den lokalen sri-lankischen Medien erwähnt worden sei, keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. 7.3 Den Einschätzungen der Vorinstanz ist vollständig zu folgen. Soweit mit dem Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 unter Einreichung verschiedener Medien- und sonstiger Berichte auf die seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 eingetretenen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka Bezug genommen wurde, ist in keiner Weise ersichtlich, inwiefern daraus der Schluss zu ziehen wäre, diese Veränderungen der allgemeinen Lage würden sich - sinngemäss unter dem Gesichtspunkt objektiver Nachfluchtgründe - auf die persönliche Gefährdungssituation des Beschwerdeführers auswirken. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich im Wesentlichen ausgeführt, es sei kein konkreter Bezug zwischen diesen Entwicklungen und dem Beschwerdeführer zu erkennen. Für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der laufenden Veränderungen der allgemeinen Situation in Sri Lanka reiche es nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargetan, weshalb er aufgrund der veränderten allgemeinen Lage in Sri Lanka eine objektiv begründete persönliche Verfolgungsfurcht habe. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist als zutreffend zu erachten, dies auch unter Berücksichtigung der Eingaben im Beschwerdeverfahren, mit welchen unter Einreichung zahlreicher Beweismittel auf weitere allgemeine politische und menschenrechtliche Entwicklungen und deren Auswirkungen auf verschiedene besondere Risikogruppen hingewiesen wird. Der Beschwerde-führer hat weder im Rahmen seines erneuten Asylgesuchs an das SEM noch im vorliegenden Verfahren konkrete Gründe vorgebracht, welche Anlass zur Annahme geben könnten, er selbst hätte im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund der Veränderungen der dortigen allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage zum heutigen Zeitpunkt asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 7.4 Das soeben Gesagte gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Umstands, dass der Vater des Beschwerdeführers am 29. September 2019 möglicherweise einem Tötungsdelikt zum Opfer fiel. Diesbezüglich ist dem SEM zunächst darin zuzustimmen, dass die behaupteten Probleme des Beschwerdeführers mit der EPDP - angeblich einerseits wegen verwandtschaftlicher Verbindungen zu den LTTE, andererseits wegen finanzieller Unterstützung der TNA - in den vorangehenden Verfahren, welche mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2019 und vom 24. September 2019 abgeschlossen wurden, als unglaubhaft eingestuft wurden. Weder dem erneuten Asylgesuch vom 10. Dezember 2019 noch den Eingaben im vorliegenden Verfahren (Beschwerdeschrift und Eingabe vom 21. Juli 2020) sind irgendwelche konkrete Hinweise zu entnehmen, die zu einer veränderten Einschätzung führen könnten. Insbesondere enthalten die im vorinstanzlichen wie auch im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismittel keine konkreten Anhaltspunkte dafür, der Vater des Beschwerdeführers sei aus den behaupteten Gründen zu Tode gekommen. Sowohl der eingereichten Todesurkunde vom 12. Oktober 2019 als auch dem Auszug aus der sri-lankischen Zeitung C._______ vom 30. September 2019 ist einzig zu entnehmen, dass [...]. Es muss als offen bezeichnet werden, welches die weiteren Ursachen des Todesfalles waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Beschwerdeschrift behauptet wurde, die Familie des Beschwerdeführers in Sri Lanka habe einen dortigen Anwalt damit beauftragt, zum Tod des Vaters bei den zuständigen Behörden die Einleitung einer Untersuchung zu verlangen. Es ist festzustellen, dass die in Aussicht gestellten Dokumente, insbesondere Unterlagen, welche beweisen würden, dass der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die TNA Spenden gesammelt habe, bis heute nicht nachgereicht worden sind. 7.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe auch mit dem dritten Asylgesuch keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das erneute Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Im vorinstanzlichen Verfahren wurde behauptet, der Beschwerdeführer betätige sich in der Schweiz exilpolitisch, was ein weiteres Gefährdungselement darstelle. In der Beschwerdeschrift wird ebenfalls vorgebracht, die Gefährdungssituation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka sei unter dem Aspekt exilpolitischer Aktivitäten zu würdigen. Jedoch ist festzustellen, dass weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene über die blosse, durch nichts belegte Behauptung eines exilpolitischen Engagements hinaus irgendwelche konkreten Vorbringen gemacht worden sind, welche in dieser Hinsicht zu prüfen wären. Auf die Frage, ob aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu schliessen sei, ist folglich nicht weiter einzugehen.

9. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Für die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Mithin sind sie zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt in konkreter, die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Frage stellender Weise auf den Beschwerdeführer auswirken. 10.4 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. 10.5 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Martin Scheyli Versand: