Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 13. November 2024 wurde er schriftlich zu ihrem Gesuch befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Rumänien gewährt. C. Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 brachte der Beschwerdeführer Wesentlichen vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Region B._______ gehabt. Am (...) sei er aus der Ukraine ausgereist und über Rumänien, Serbien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. Bei seiner Ankunft in Rumänien sei er von der örtlichen Grenzpolizei aufgegriffen und ins Grenzpolizeibüro gebracht worden, wo ihm ungeachtet seines Reisewunsches in die Schweiz der vorübergehende rumänische Schutz aufgezwungen worden sei. Am (...) habe er in C._______ eine Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel unterzeichnet und sei anschliessend in die Schweiz weitergereist. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass sowie die Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel zu den Akten (vgl. SEM act. 1375759-6/24, Eintrittsunterlagen). D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (eröffnet am 12. November 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Rumänien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung Der Beschwerde lagen namentlich ein ärztliches Zeugnis vom (...) sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) bei. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - im Urteilszeitpunkt - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung - namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 - allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit ihre Abklärungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz hätte vor Erlass ihres Entscheids eine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden einholen müssen, da er weder über einen gültigen rumänischen Schutztitel verfüge noch hinreichend abgeklärt worden sei, ob ihm in Rumänien tatsächlich erneut Schutz und die damit verbundenen Rechte gewährt würden. Die Annahme der Vorinstanz, der frühere rumänische Schutzstatus könne ohne weiteres reaktiviert werden, sei rein hypothetisch und mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte.
E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.).
E. 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem für die vorliegende Konstellation einschlägigen Koordinationsentscheid klargestellt hat, ist in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids gerade nicht erforderlich. Dies gilt namentlich dann, wenn die schutzsuchende Person - wie vorliegend - über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Analogie zu den Drittstaaten-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfängt nicht. Anders als in jenen Konstellationen geht es vorliegend nicht um eine im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgte Person, sondern um einen Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG, der einzig Schutz vor der im Herkunftsstaat herrschenden Kriegssituation sucht und überdies dank seines gültigen ukrainischen Reisepasses selbständig und legal nach Rumänien einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1). Aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Rumäniens über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) ergibt sich in dieser Konstellation ebenfalls keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuchs, zumal sich solche Abkommen einzig auf Personen beziehen, welche vom Vertragsstaat herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten - was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, vor Erlass ihres Entscheids weitergehende Abklärungen hinsichtlich einer formellen Rückübernahmezusicherung Rumäniens zu treffen.
E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024, D-714/2025 vom 26. September 2025 sowie E-6617/2024 vom 28. November 2024 vorbringt, das Subsidiaritätsprinzip könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn entweder ein aktuell gültiger Schutztitel in einem EU-Staat bestehe oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates vorliege, verkennt er die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass auch ein beendeter beziehungsweise erloschener Schutztitel im Drittstaat eine valable Schutzalternative zu begründen vermag, sofern hinreichende Gewissheit besteht, dass dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass die betroffene Person ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und E. 6.2.3).
E. 4.2.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht ersichtlich. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass und weshalb die Vorinstanz das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - vom Bestehen einer valablen Schutzalternative in Rumänien ausgeht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat sich überdies konkret mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, namentlich mit der Verzichtserklärung vom (...) und der Frage der Reaktivierbarkeit des rumänischen Schutzstatus. Sie stützte sich dabei einlässlich auf die Richtlinie 2001/55/EG, den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sowie die damals einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Vorinstanz dabei auf in vergleichbaren Fällen bewährte Argumentationslinien zurückgreift, vermag für sich allein keine Gehörsverletzung zu begründen. Wie die ausführliche Beschwerdeschrift im Übrigen zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.3).
E. 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen über 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz und die Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes verweist und daraus die Unmöglichkeit einer visumsfreien Wiedereinreise nach Rumänien ableitet, vermag er damit keine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu begründen. Es ist notorisch und höchstrichterlich anerkannt, dass ukrainische Staatsangehörige im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses gestützt auf die einschlägigen EU-Bestimmungen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen können; die Voraussetzungen einer legalen Wiedereinreise nach Rumänien sind damit gegeben (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). Eine darüber hinausgehende einzelfallbezogene Abklärung war seitens der Vorinstanz nicht geboten.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Begehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.).
E. 6.2.1 Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt.
E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am (...) in Rumänien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser EU-Schutztitel ist dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Der erforderliche Anknüpfungspunkt in Rumänien ist demnach gegeben. Da der Beschwerdeführer in Rumänien seit dem (...) über einen Schutzstatus verfügte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe am (...) in C._______ eine Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel unterzeichnet. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Informationen des UNHCR-Romania zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim sogenannten Verzicht nicht um einen Verzicht auf den eigentlichen Schutzstatus, sondern um einen Verzicht auf die mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte, welche bei einer Rückkehr nach Rumänien wiedererlangt werden können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5; ferner UNHCR Romania, Information for people from Ukraine-Temporary Protection, https://help.unhcr.org/romania/information-for-people-from-ukraine/temporary-protect-ion/; abgerufen am 21. Mai 2026). Im Übrigen greift das Subsidiaritätsprinzip nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1).
E. 6.2.3 Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 - dessen Geltung mittlerweile bis zum 4. März 2027 verlängert wurde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025) - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien ihm unter Missachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen erneuten Schutz verweigern würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3).
E. 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinie 2001/55/EG stelle keine unmittelbar einklagbare Anspruchsnorm dar und vermöge keine Rückübernahmeverpflichtung Rumäniens zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 6), verkennt er die Tragweite des Subsidiaritätsprinzips. Massgeblich ist nicht eine völkerrechtliche Rückübernahmepflicht Rumäniens gegenüber der Schweiz, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer in Rumänien einen wirksamen Schutz vor der Kriegssituation in der Ukraine finden kann und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Diese Frage ist - wie soeben dargelegt - zu bejahen. Aus dem Hinweis des UNHCR, wonach die Wiedererlangung der mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte das Erfüllen der «eligibility conditions» voraussetze, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsangehöriger ohne weiteres in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fällt und somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine erneute Schutzgewährung in Rumänien erfüllt.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen.
E. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Rumänien über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Rumänien ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien erweist sich somit als zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Rumänien in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Rumänien verfügt darüber hinaus über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich ist. Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit ausgewiesener Berufserfahrung im Bereich (...) sowie einer Ausbildung als (...) und einer entsprechenden Anstellung in einem Restaurant in B._______; bei einer Rückkehr ist daher von einer erleichterten (Re-)Integration auszugehen.
E. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das ärztliche Zeugnis vom (...) geltend macht, er leide aufgrund der traumatischen Ereignisse des Krieges an einer (...), welche sich nach Ablehnung seines Schutzgesuchs erneut verschlechtert habe, vermag er die Vermutung der Zumutbarkeit ebenfalls nicht zu widerlegen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Wegweisung nur dann als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet werden, wenn die betroffene Person an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche im Zielstaat nicht behandelbar wäre und deren Nichtbehandlung zu einer drastischen, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit erheblichen Folgen für die körperliche Integrität führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die im ärztlichen Zeugnis geschilderte (...) mit (...) und (...) erreicht diese Schwelle offensichtlich nicht. Rumänien verfügt wie ausgeführt über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das (...) Behandlungen einschliesst, und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG besteht für Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Dass eine adäquate Behandlung in Rumänien grundsätzlich nicht verfügbar wäre, wird denn auch nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2).
E. 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses und kann damit visumsfrei in den Schengenraum und insbesondere nach Rumänien ein- und weiterreisen. Damit ist es ihm ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Rumänien zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen.
E. 10.3 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihren sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 9. Dezember 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 5.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.- ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertreterin aktenkundig geworden sind und die Kostennote unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen erscheint, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 873.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Kishvar Farajullazade wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 873.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-9518/2025 Urteil vom 15. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 11. November 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach. B. Am 13. November 2024 wurde er schriftlich zu ihrem Gesuch befragt; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zur in Aussicht gestellten Ablehnung des Gesuchs sowie zur beabsichtigten Wegweisung nach Rumänien gewährt. C. Mit Stellungnahme vom 29. November 2024 brachte der Beschwerdeführer Wesentlichen vor, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen festen Wohnsitz in der Region B._______ gehabt. Am (...) sei er aus der Ukraine ausgereist und über Rumänien, Serbien, Rumänien, Ungarn, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt. Bei seiner Ankunft in Rumänien sei er von der örtlichen Grenzpolizei aufgegriffen und ins Grenzpolizeibüro gebracht worden, wo ihm ungeachtet seines Reisewunsches in die Schweiz der vorübergehende rumänische Schutz aufgezwungen worden sei. Am (...) habe er in C._______ eine Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel unterzeichnet und sei anschliessend in die Schweiz weitergereist. Zur Substantiierung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen ukrainischen Reisepass sowie die Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel zu den Akten (vgl. SEM act. 1375759-6/24, Eintrittsunterlagen). D. Mit Verfügung vom 11. November 2025 (eröffnet am 12. November 2025) lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Rumänien an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung Der Beschwerde lagen namentlich ein ärztliches Zeugnis vom (...) sowie eine Fürsorgebestätigung vom (...) bei. F. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich betreffend die Verweigerung vorübergehenden Schutzes nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich - im Urteilszeitpunkt - um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Dass die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung - namentlich angesichts des damals noch nicht ergangenen Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 - allenfalls nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren gewesen wäre, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG nicht entgegen. Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine Beschwerde, welche sich aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist, im einzelrichterlichen Verfahren erledigt wird (vgl. Urteil des BVGer E-1032/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig respektive unvollständig festgestellt und damit ihre Abklärungs- sowie Begründungspflicht verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz hätte vor Erlass ihres Entscheids eine Rückübernahmezusicherung der rumänischen Behörden einholen müssen, da er weder über einen gültigen rumänischen Schutztitel verfüge noch hinreichend abgeklärt worden sei, ob ihm in Rumänien tatsächlich erneut Schutz und die damit verbundenen Rechte gewährt würden. Die Annahme der Vorinstanz, der frühere rumänische Schutzstatus könne ohne weiteres reaktiviert werden, sei rein hypothetisch und mit der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Weiter stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest-stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.1 m.w.H.). 4.2.2 Die Rügen erweisen sich als unbegründet. Wie das Bundesverwaltungsgericht in dem für die vorliegende Konstellation einschlägigen Koordinationsentscheid klargestellt hat, ist in Verfahren betreffend vorübergehenden Schutz die Einholung einer Rückübernahmezusicherung als Voraussetzung für den Erlass eines negativen Entscheids gerade nicht erforderlich. Dies gilt namentlich dann, wenn die schutzsuchende Person - wie vorliegend - über einen gültigen ukrainischen Reisepass verfügt und damit visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Analogie zu den Drittstaaten-Verfahren nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG verfängt nicht. Anders als in jenen Konstellationen geht es vorliegend nicht um eine im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgte Person, sondern um einen Schutzsuchenden im Sinne von Art. 4 AsylG, der einzig Schutz vor der im Herkunftsstaat herrschenden Kriegssituation sucht und überdies dank seines gültigen ukrainischen Reisepasses selbständig und legal nach Rumänien einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.1). Aus dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Rumäniens über die Rückübernahme von Personen (SR 0.142.116.639) ergibt sich in dieser Konstellation ebenfalls keine Pflicht zur Stellung eines Rückübernahmegesuchs, zumal sich solche Abkommen einzig auf Personen beziehen, welche vom Vertragsstaat herkommend in die Schweiz eingereist sind und sich illegal hier aufhalten - was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.3.2). Die Vorinstanz war demnach nicht gehalten, vor Erlass ihres Entscheids weitergehende Abklärungen hinsichtlich einer formellen Rückübernahmezusicherung Rumäniens zu treffen. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Berufung auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3541/2024 vom 18. Oktober 2024, D-714/2025 vom 26. September 2025 sowie E-6617/2024 vom 28. November 2024 vorbringt, das Subsidiaritätsprinzip könne nur dann zur Anwendung gelangen, wenn entweder ein aktuell gültiger Schutztitel in einem EU-Staat bestehe oder eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung des betreffenden Staates vorliege, verkennt er die bundesverwaltungsgerichtliche Praxis. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass auch ein beendeter beziehungsweise erloschener Schutztitel im Drittstaat eine valable Schutzalternative zu begründen vermag, sofern hinreichende Gewissheit besteht, dass dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass die betroffene Person ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). 4.2.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht ist sodann nicht ersichtlich. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht in nachvollziehbarer Weise hervor, dass und weshalb die Vorinstanz das Subsidiaritätsprinzip als anwendbar erachtet und - auch ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung - vom Bestehen einer valablen Schutzalternative in Rumänien ausgeht (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Die Vorinstanz hat sich überdies konkret mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, namentlich mit der Verzichtserklärung vom (...) und der Frage der Reaktivierbarkeit des rumänischen Schutzstatus. Sie stützte sich dabei einlässlich auf die Richtlinie 2001/55/EG, den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 sowie die damals einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dass die Vorinstanz dabei auf in vergleichbaren Fällen bewährte Argumentationslinien zurückgreift, vermag für sich allein keine Gehörsverletzung zu begründen. Wie die ausführliche Beschwerdeschrift im Übrigen zeigt, war es dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 3.1.3). 4.2.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen über 90-tägigen Aufenthalt in der Schweiz und die Bestimmungen des Schengener Grenzkodexes verweist und daraus die Unmöglichkeit einer visumsfreien Wiedereinreise nach Rumänien ableitet, vermag er damit keine ungenügende Sachverhaltsabklärung zu begründen. Es ist notorisch und höchstrichterlich anerkannt, dass ukrainische Staatsangehörige im Besitz eines gültigen biometrischen Reisepasses gestützt auf die einschlägigen EU-Bestimmungen visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen können; die Voraussetzungen einer legalen Wiedereinreise nach Rumänien sind damit gegeben (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4). Eine darüber hinausgehende einzelfallbezogene Abklärung war seitens der Vorinstanz nicht geboten. 4.3 Nach dem Gesagten ist eine Verletzung von Verfahrensrechten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich somit nicht; das Begehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). 6.2 6.2.1 Die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn der gesuchstellenden Person - wie vorliegend - bereits in einem EU-Staat der Schutzstatus (gemäss der Richtlinie 2001/55/EG) zugesprochen wurde (vgl. Urteil des BVGer E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; grundsätzlich zum Subsidiaritätsprinzip BVGE 2022 VI/1 E. 6.2 f.). Das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat setzt nach der einschlägigen Rechtsprechung kumulativ voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall sämtlich erfüllt. 6.2.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen am (...) in Rumänien in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vorübergehenden Schutz erhalten. Dieser EU-Schutztitel ist dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2). Der erforderliche Anknüpfungspunkt in Rumänien ist demnach gegeben. Da der Beschwerdeführer in Rumänien seit dem (...) über einen Schutzstatus verfügte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sein Gesuch gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip abgelehnt hat. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe am (...) in C._______ eine Verzichtserklärung betreffend den rumänischen Schutztitel unterzeichnet. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Informationen des UNHCR-Romania zutreffend festgehalten hat, handelt es sich beim sogenannten Verzicht nicht um einen Verzicht auf den eigentlichen Schutzstatus, sondern um einen Verzicht auf die mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte, welche bei einer Rückkehr nach Rumänien wiedererlangt werden können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5; ferner UNHCR Romania, Information for people from Ukraine-Temporary Protection, https://help.unhcr.org/romania/information-for-people-from-ukraine/temporary-protect-ion/; abgerufen am 21. Mai 2026). Im Übrigen greift das Subsidiaritätsprinzip nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Schutzstatus im Drittstaat beendet oder erloschen ist, solange dieser auf Gesuch hin wieder erteilt wird (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3053/2024 vom 21. Juni 2024 E. 5.2, E-7005/2023 vom 26. Januar 2024 E. 5.2, E-6452/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 4.4; Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.1). 6.2.3 Aufgrund der Richtlinie 2001/55/EG sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 - dessen Geltung mittlerweile bis zum 4. März 2027 verlängert wurde (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025) - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien jederzeit wieder vorübergehenden Schutz erhalten kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-7484/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 6.2). Konkrete und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass Rumänien ihm unter Missachtung der einschlägigen EU-Bestimmungen erneuten Schutz verweigern würde, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht; solche sind auch nicht ersichtlich (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.3). 6.2.4 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Richtlinie 2001/55/EG stelle keine unmittelbar einklagbare Anspruchsnorm dar und vermöge keine Rückübernahmeverpflichtung Rumäniens zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 6), verkennt er die Tragweite des Subsidiaritätsprinzips. Massgeblich ist nicht eine völkerrechtliche Rückübernahmepflicht Rumäniens gegenüber der Schweiz, sondern die Frage, ob der Beschwerdeführer in Rumänien einen wirksamen Schutz vor der Kriegssituation in der Ukraine finden kann und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Diese Frage ist - wie soeben dargelegt - zu bejahen. Aus dem Hinweis des UNHCR, wonach die Wiedererlangung der mit dem Schutzstatus verbundenen Rechte das Erfüllen der «eligibility conditions» voraussetze, lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten, zumal der Beschwerdeführer als ukrainischer Staatsangehöriger ohne weiteres in den Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 fällt und somit die Anspruchsvoraussetzungen für eine erneute Schutzgewährung in Rumänien erfüllt. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Rumänien eine valable Schutzalternative besitzt. Die Vorinstanz hat das Gesuch um vorübergehenden Schutz zu Recht abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat und keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Rumänien über eine (reaktivierbare) Schutzalternative. Rumänien ist ein Rechtsstaat und Mitglied der EMRK; es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK drohen würde. Der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien erweist sich somit als zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU-Staat wie Rumänien in der Regel zumutbar ist. Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung sowie den Lebensunterhalt der Geflüchteten zu sorgen; gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ist überdies die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ortsansässige Bevölkerung allgemein betroffen sein kann, begründen für sich allein keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.3). Rumänien verfügt darüber hinaus über ein Sozial- und Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das auch geflüchteten Personen aus der Ukraine zugänglich ist. Der Beschwerdeführer ist ein junger, arbeitsfähiger Mann mit ausgewiesener Berufserfahrung im Bereich (...) sowie einer Ausbildung als (...) und einer entsprechenden Anstellung in einem Restaurant in B._______; bei einer Rückkehr ist daher von einer erleichterten (Re-)Integration auszugehen. 8.3.3 Soweit der Beschwerdeführer mit Verweis auf das ärztliche Zeugnis vom (...) geltend macht, er leide aufgrund der traumatischen Ereignisse des Krieges an einer (...), welche sich nach Ablehnung seines Schutzgesuchs erneut verschlechtert habe, vermag er die Vermutung der Zumutbarkeit ebenfalls nicht zu widerlegen. Nach gefestigter Rechtsprechung kann eine Wegweisung nur dann als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG erachtet werden, wenn die betroffene Person an einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, welche im Zielstaat nicht behandelbar wäre und deren Nichtbehandlung zu einer drastischen, raschen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands mit erheblichen Folgen für die körperliche Integrität führen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1; BVGE 2009/2 E. 9.3.2, je m.w.H.). Die im ärztlichen Zeugnis geschilderte (...) mit (...) und (...) erreicht diese Schwelle offensichtlich nicht. Rumänien verfügt wie ausgeführt über ein Gesundheitssystem mit europäischen Standards, das (...) Behandlungen einschliesst, und gestützt auf Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG besteht für Personen mit vorübergehendem Schutz Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Dass eine adäquate Behandlung in Rumänien grundsätzlich nicht verfügbar wäre, wird denn auch nicht behauptet und ist nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.4 8.4.1 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts- noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 8.4.2). 8.4.2 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen biometrischen ukrainischen Reisepasses und kann damit visumsfrei in den Schengenraum und insbesondere nach Rumänien ein- und weiterreisen. Damit ist es ihm ohne Weiteres möglich, selbständig und legal nach Rumänien zurückzukehren, womit die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgeschlossen ist (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.4 und E. 8.4.2). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (vgl. vorstehend E. 3.2) und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers belegt wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 In Verfahren wie dem vorliegenden wird auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt (Art. 72 i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-1288/2025 vom 26. März 2026 E. 9.1). Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung ist somit gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. 10.3 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist für ihren sachlich notwendigen Aufwand im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 9. Dezember 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 5.75 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 10.- ausgewiesen. Da seit der Einreichung der Kostennote keine weiteren prozessualen Handlungen der rubrizierten Rechtsvertreterin aktenkundig geworden sind und die Kostennote unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) angemessen erscheint, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 873.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. MLaw Kishvar Farajullazade wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 873.- zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: