opencaselaw.ch

D-901/2025

D-901/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-04-30 · Deutsch CH

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe von seiner Homosexualität erfahren, weshalb es zu einem Streit mit seinem Vater und zwei seiner Brüder gekommen sei. Er fürchte deshalb sowohl seitens seiner Familie als auch aufgrund des Risikos, in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt zu werden, um sein Leben. A.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen rund um den Streit mit seinen Familienangehörigen nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass jemand ausserhalb der homosexuellen Gemeinschaft von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis erlangt habe. Da seine Homosexualität nicht öffentlich bekannt sei, habe er auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr in den Iran konkret und ernsthaft Gefahr liefe, einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. A.c Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen fest, wonach seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe. Zudem bestehe aufgrund der Unterdrückungssituation, in der sich Homosexuelle im Iran befänden, für ihn ein erhebliches Risiko. Selbst wenn nicht glaubhaft sei, dass seine Homosexualität bekannt geworden sei, sei es unmöglich, diese lebenslang zu verbergen. Dies führe zu einem unerträglichen psychischen Druck, aufgrund welchem er früher oder später eine Unvorsichtigkeit begehen und von den Behörden entdeckt und zum Tode verurteilt würde. A.d Mit Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Gesuchstellers werde nicht in Frage gestellt. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Homosexualität im Iran bekannt geworden sei und er Massnahmen durch seine Familie erlebt oder zu befürchten habe. Abgesehen davon bestehe im Iran, wo bestimmte homosexuelle Handlungen - wenn auch selten - strafrechtlich verfolgt und mit hoher Strafe bestraft würden, zwar durchaus ein Risiko, verfolgt zu werden. Dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden. Homosexualität könne zudem unter bestimmten Umständen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, wobei eine blosse abstrakte Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, sowie gewisse Einschränkungen des öffentlichen Auftretens und des Privatlebens nicht ausreichen würden. Im Falle des Gesuchstellers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt oder einen unerträglichen psychischen Druck erleiden werde, zumal seine Homosexualität im Iran nicht öffentlich bekannt sei, er in der Vergangenheit dort keine Verfolgungsmassnahmen und keinen unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, obwohl er dort mindestens (...) Jahre als Homosexueller gelebt habe, und er die Wahrscheinlichkeit, dass seine Homosexualität öffentlich bekannt werde, implizit selbst als gering einschätze. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021. Er begründete sein Gesuch damit, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht seien und im Falle der Vollstreckung des Urteils eine Verletzung der EMRK drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 ab, da keine Umstände vorgebracht worden seien, die eine Überprüfung des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 rechtfertigen würden. C. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024 stellte der EGMR fest, dass die schweizerischen Behörden das Risiko des Gesuchstellers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft hätten; seine Rückkehr in den Iran könne ohne eine erneute Bewertung dieser Aspekte gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dieses Urteil erwuchs am 12. Februar 2025 in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht (erneut) um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 (und gegebenenfalls des Urteils D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022). In dieser wird beantragt, in Nachachtung des Urteils der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. November 2024 seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und gegebenenfalls das Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, den Gesuchsteller als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Gesuchsteller aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuchsteller sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und das SEM bzw. das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom (...), das Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024, die Urteile des BVGer D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022, ein Annex (vom Gesuchsteller beim EGMR eingereicht) vom 24.September 2024 (inkl. Übersetzung), eine Fürsorgebestätigung vom (...) und eine Kostennote vom 12. Februar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller die Rechtskraftbestätigung vom 14. Februar 2025 zum Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und hielt fest, der Gesuchsteller dürfe den Abschluss des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.).

E. 2 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al, a.a.O., Rz. 5.70). Zudem macht er den Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) geltend. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist folglich einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 122 BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden ist (Bst. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c).

E. 3.2 Der EGMR hält in seinem (rechtskräftigen) Urteil M.I. gegen die Schweiz fest, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Rückschaffungen homosexueller Personen in Staaten, in denen die Homosexualität nicht akzeptiert oder gar verfolgt werde, wende (entscheidend sei das «real risk») und er nicht von der Feststellung der schweizerischen Behörden abweiche, wonach die Verfolgung des Gesuchstellers durch seine Familie unglaubhaft sei. Die sexuelle Orientierung des Gesuchstellers könne aber, unabhängig davon, ob sie den iranischen Behörden, Familienangehörigen oder der Bevölkerung derzeit bekannt sei oder nicht, später entdeckt werden. Der Gerichtshof könne folglich der Einschätzung nicht folgen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden oder die Bevölkerung von der sexuellen Orientierung des Gesuchstellers erfahren würden. Vor dem Hintergrund, dass Berichte - neben der Verfolgung durch den Staat und eigenmächtig handelnde Staatsangestellte («rogue officials») - auch auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausserhalb der Familie hinweisen würden, stelle sich die Frage, ob der iranische Staat willens und fähig sei, den Gesuchsteller vor Übergriffen durch solche Akteure zu schützen. Da die schweizerischen Behörden davon ausgegangen seien, dass die Homosexualität des Gesuchstellers nicht öffentlich bekannt werde, hätten sie unterlassen, diesen Aspekt abzuklären. Internationale Quellen würden zudem darauf hinweisen, dass die iranischen Behörden in solchen Fällen nicht schutzwillig seien und von einer betroffenen Person nicht erwartet werden könne, dass sie angesichts der anhaltenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen im Iran Schutz bei den Behörden suche. Folglich hätten die nationalen Gerichte das Risiko des Gesuchstellers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft. Dementsprechend würde der Vollzug der Wegweisung ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen.

E. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der EGMR zum Schluss kam, dass die Schweizer Behörden den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt hätten und dass das Asylgesuch des Gesuchstellers genauer zu prüfen sei, ansonsten eine Verletzung der EMRK drohe. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen einer Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die (möglicherweise) drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist der Revisionsgrund des Art. 122 BGG erfüllt und das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Beschwerdeurteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen (Art. 128 BGG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten.

E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'773.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
  2. Das Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommenen.
  3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'773.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-901/2025 Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des BVGer D-5870/2019 vom 2. Juni 2021. Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe von seiner Homosexualität erfahren, weshalb es zu einem Streit mit seinem Vater und zwei seiner Brüder gekommen sei. Er fürchte deshalb sowohl seitens seiner Familie als auch aufgrund des Risikos, in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt zu werden, um sein Leben. A.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen rund um den Streit mit seinen Familienangehörigen nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass jemand ausserhalb der homosexuellen Gemeinschaft von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis erlangt habe. Da seine Homosexualität nicht öffentlich bekannt sei, habe er auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Gesuchsteller bei einer Rückkehr in den Iran konkret und ernsthaft Gefahr liefe, einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. A.c Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen fest, wonach seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe. Zudem bestehe aufgrund der Unterdrückungssituation, in der sich Homosexuelle im Iran befänden, für ihn ein erhebliches Risiko. Selbst wenn nicht glaubhaft sei, dass seine Homosexualität bekannt geworden sei, sei es unmöglich, diese lebenslang zu verbergen. Dies führe zu einem unerträglichen psychischen Druck, aufgrund welchem er früher oder später eine Unvorsichtigkeit begehen und von den Behörden entdeckt und zum Tode verurteilt würde. A.d Mit Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Gesuchstellers werde nicht in Frage gestellt. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Homosexualität im Iran bekannt geworden sei und er Massnahmen durch seine Familie erlebt oder zu befürchten habe. Abgesehen davon bestehe im Iran, wo bestimmte homosexuelle Handlungen - wenn auch selten - strafrechtlich verfolgt und mit hoher Strafe bestraft würden, zwar durchaus ein Risiko, verfolgt zu werden. Dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden. Homosexualität könne zudem unter bestimmten Umständen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, wobei eine blosse abstrakte Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, sowie gewisse Einschränkungen des öffentlichen Auftretens und des Privatlebens nicht ausreichen würden. Im Falle des Gesuchstellers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt oder einen unerträglichen psychischen Druck erleiden werde, zumal seine Homosexualität im Iran nicht öffentlich bekannt sei, er in der Vergangenheit dort keine Verfolgungsmassnahmen und keinen unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, obwohl er dort mindestens (...) Jahre als Homosexueller gelebt habe, und er die Wahrscheinlichkeit, dass seine Homosexualität öffentlich bekannt werde, implizit selbst als gering einschätze. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Gesuchsteller um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021. Er begründete sein Gesuch damit, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht seien und im Falle der Vollstreckung des Urteils eine Verletzung der EMRK drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 ab, da keine Umstände vorgebracht worden seien, die eine Überprüfung des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 rechtfertigen würden. C. Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Gesuchsteller Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Mit Urteil M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024 stellte der EGMR fest, dass die schweizerischen Behörden das Risiko des Gesuchstellers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft hätten; seine Rückkehr in den Iran könne ohne eine erneute Bewertung dieser Aspekte gegen Art. 3 EMRK verstossen. Dieses Urteil erwuchs am 12. Februar 2025 in Rechtskraft. D. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte der Gesuchsteller das Bundesverwaltungsgericht (erneut) um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 (und gegebenenfalls des Urteils D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022). In dieser wird beantragt, in Nachachtung des Urteils der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. November 2024 seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und gegebenenfalls das Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, den Gesuchsteller als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Gesuchsteller als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Gesuchsteller aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Gesuchsteller sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und das SEM bzw. das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Gesuchsteller sei für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom (...), das Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024, die Urteile des BVGer D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022, ein Annex (vom Gesuchsteller beim EGMR eingereicht) vom 24.September 2024 (inkl. Übersetzung), eine Fürsorgebestätigung vom (...) und eine Kostennote vom 12. Februar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 13. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers per sofort einstweilen aus. F. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Gesuchsteller die Rechtskraftbestätigung vom 14. Februar 2025 zum Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung gut und hielt fest, der Gesuchsteller dürfe den Abschluss des Revisionsverfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben, wobei die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe abschliessend ist. Sodann ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Das Gesuch hat auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides zu enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 1.4 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). Bei einer Gutheissung des Revisionsgesuchs befände sich der Gesuchsteller somit im (ursprünglichen) ordentlichen Beschwerdeverfahren, in welchem sämtliche Beweismittel und Tatsachen, auch jene, die nach dem Urteilszeitpunkt eingereicht beziehungsweise geltend gemacht wurden, nach den für dieses Verfahren geltenden Vorschriften und Grundsätzen zu prüfen wären (vgl. Ursina Beerli-Bonorand, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 165 f.). 2. Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. André Moser et al, a.a.O., Rz. 5.70). Zudem macht er den Revisionsgrund der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 122 BGG) geltend. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist folglich einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 122 BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn der EGMR in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die EMRK verletzt worden ist (Bst. a), eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen (Bst. b) und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen (Bst. c). 3.2 Der EGMR hält in seinem (rechtskräftigen) Urteil M.I. gegen die Schweiz fest, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Rückschaffungen homosexueller Personen in Staaten, in denen die Homosexualität nicht akzeptiert oder gar verfolgt werde, wende (entscheidend sei das «real risk») und er nicht von der Feststellung der schweizerischen Behörden abweiche, wonach die Verfolgung des Gesuchstellers durch seine Familie unglaubhaft sei. Die sexuelle Orientierung des Gesuchstellers könne aber, unabhängig davon, ob sie den iranischen Behörden, Familienangehörigen oder der Bevölkerung derzeit bekannt sei oder nicht, später entdeckt werden. Der Gerichtshof könne folglich der Einschätzung nicht folgen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden oder die Bevölkerung von der sexuellen Orientierung des Gesuchstellers erfahren würden. Vor dem Hintergrund, dass Berichte - neben der Verfolgung durch den Staat und eigenmächtig handelnde Staatsangestellte («rogue officials») - auch auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausserhalb der Familie hinweisen würden, stelle sich die Frage, ob der iranische Staat willens und fähig sei, den Gesuchsteller vor Übergriffen durch solche Akteure zu schützen. Da die schweizerischen Behörden davon ausgegangen seien, dass die Homosexualität des Gesuchstellers nicht öffentlich bekannt werde, hätten sie unterlassen, diesen Aspekt abzuklären. Internationale Quellen würden zudem darauf hinweisen, dass die iranischen Behörden in solchen Fällen nicht schutzwillig seien und von einer betroffenen Person nicht erwartet werden könne, dass sie angesichts der anhaltenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen im Iran Schutz bei den Behörden suche. Folglich hätten die nationalen Gerichte das Risiko des Gesuchstellers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft. Dementsprechend würde der Vollzug der Wegweisung ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen. 3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der EGMR zum Schluss kam, dass die Schweizer Behörden den Sachverhalt nicht hinlänglich erstellt hätten und dass das Asylgesuch des Gesuchstellers genauer zu prüfen sei, ansonsten eine Verletzung der EMRK drohe. Die Ausrichtung einer Entschädigung ist vorliegend nicht geeignet, die Folgen einer Verletzung auszugleichen und die Revision ist notwendig, um die (möglicherweise) drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu beseitigen. Vor diesem Hintergrund ist der Revisionsgrund des Art. 122 BGG erfüllt und das Revisionsgesuch ist gutzuheissen. Das Beschwerdeurteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 ist aufzuheben und das Beschwerdeverfahren ist unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufzunehmen (Art. 128 BGG). Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Revisionsverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 4.2 Dem vertretenen Gesuchsteller ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die bei den Akten liegende Kostennote erscheint den Verfahrensumständen angemessen. Die vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 2'773.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.

2. Das Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wird aufgehoben und das ordentliche Beschwerdeverfahren wird unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommenen.

3. Der Gesuchsteller kann den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem vertretenen Gesuchsteller wird zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'773.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: