Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe von seiner Homosexualität erfahren, weshalb es zu einem Streit mit seinem Vater und zwei seiner Brüder gekommen sei. Er fürchte deshalb sowohl seitens seiner Familie als auch aufgrund des Risikos, in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt zu werden, um sein Leben. A.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen rund um den Streit mit seinen Familienangehörigen nicht glaub- haft seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass jemand ausserhalb der homosexuellen Gemeinschaft von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis erlangt habe. Da seine Homosexualität nicht öffent- lich bekannt sei, habe er auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, zu- mal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr in den Iran konkret und ernsthaft Gefahr liefe, einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu wer- den. A.c Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen fest, wonach seine Familie von seiner Homo- sexualität erfahren habe. Zudem bestehe aufgrund der Unterdrückungssi- tuation, in der sich Homosexuelle im Iran befänden, für ihn ein erhebliches Risiko. Selbst wenn nicht glaubhaft sei, dass seine Homosexualität be- kannt geworden sei, sei es unmöglich, diese lebenslang zu verbergen. Dies führe zu einem unerträglichen psychischen Druck, aufgrund dessen er frü- her oder später eine Unvorsichtigkeit begehen und von den Behörden ent- deckt und zum Tode verurteilt würde. A.d Mit Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Ho- mosexualität des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Homosexualität im Iran be- kannt geworden sei und er Massnahmen durch seine Familie erlebt oder
D-3237/2025 Seite 3 zu befürchten habe. Abgesehen davon bestehe im Iran, wo bestimmte ho- mosexuelle Handlungen – wenn auch selten – strafrechtlich verfolgt und mit hoher Strafe bestraft würden, zwar durchaus ein Risiko, verfolgt zu wer- den. Dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden. Homosexualität könne zudem unter bestimmten Umständen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, wobei eine bloss abstrakte Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, sowie gewisse Einschränkungen des öffentlichen Auftretens und des Privatlebens nicht ausreichen würden. Im Falle des Beschwerdefüh- rers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt oder einen unerträglichen psychischen Druck erleiden werde, zumal seine Homosexualität im Iran nicht öffentlich bekannt sei, er in der Vergangenheit dort keine Verfolgungsmassnahmen und keinen un- erträglichen psychischen Druck erlitten habe, obwohl er dort mindestens (…) Jahre als Homosexueller gelebt habe, und er die Wahrscheinlichkeit, dass seine Homosexualität öffentlich bekannt werde, implizit selbst als ge- ring einschätze. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht er- suchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-5870/2019 vom
2. Juni 2021. Er begründete sein Gesuch damit, dass das Bundesverwal- tungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, neue Tatsachen und Be- weismittel aufgetaucht seien und im Falle der Vollstreckung des Urteils eine Verletzung der EMRK drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 ab, da keine Umstände vorgebracht worden seien, die eine Überprüfung des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 rechtfertigen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). C.b Mit Urteil M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024 (vgl. dort insbesondere Erwägungen 55 und 57) stellte der EGMR fest, dass die schweizerischen Behörden das Risiko des Beschwerdefüh- rers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, und die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Ak- teure gegeben sei, nicht ausreichend geprüft hätten; seine Rückkehr in den
D-3237/2025 Seite 4 Iran würde daher ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dieses Urteil erwuchs am 12. Februar 2025 in Rechtskraft. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht (erneut) um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 (und gegebenenfalls des Urteils D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022). Darin wurde beantragt, in Nachach- tung des Urteils der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. November 2024 seien die Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und gegebenenfalls das Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht- ling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzu- nehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu- nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Be- schwerdeführer sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltli- che Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen und es sei auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und das SEM bzw. das kantonale Mig- rationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuwei- sen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Weiter wurde be- antragt, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom (…), das Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024, die Urteile des BVGer D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022, ein Annex (vom Beschwerdeführer beim EGMR eingereicht) vom 24.September 2024 (inkl. Übersetzung), eine Fürsorgebestätigung vom (…) und eine Kostennote vom 12. Februar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. D.b Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Rechtskraftbestätigung vom 14. Februar 2025 zum Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) zu den Akten.
D-3237/2025 Seite 5 E. Mit Urteil D-901/2025 vom 30. April 2025 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das Revisionsgesuch gut und entschied, das Urteil D-5870/2019 vom
2. Juni 2021 werde aufgehoben, das ordentliche Beschwerdeverfahren werde unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommenen und dem Beschwerdeführer werde zulasten der Gerichtskasse eine Parteient- schädigung von Fr. 2’773.– zugesprochen. Gleichzeitig hielt es fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werde unter der Geschäfts- nummer D-3237/2025 geführt und der Beschwerdeführer dürfe den Aus- gang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbe- halt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerde- führers gut. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Be- stellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er ei- nen Bedürftigkeitsbeleg (Bewilligungsentscheid für Unterstützungsleistun- gen vom […]) und ein entsprechendes Begleitmail des (…) vom (…) zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-901/2025 vom
30. April 2025 das Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 aufgehoben hat, ist das (ordentliche) Beschwerdeverfahren – unter der vorliegenden neuen Geschäftsnummer D-3237/2025 – wiederaufgenommen worden. Über die Beschwerde ist neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei ent- scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch hier – endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor
D-3237/2025 Seite 6 (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliess- lich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Un- angemessenheit gerügt werden.
E. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungs- pflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Un- richtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsver- fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043).
D-3237/2025 Seite 7
E. 3.2 Der EGMR hält im vorgenannten (rechtskräftigen) Urteil M.I. gegen die Schweiz fest, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Rückschaffungen ho- mosexueller Personen in Staaten, in denen die Homosexualität nicht ak- zeptiert oder gar verfolgt werde, wende (entscheidend sei das «real risk»; vgl. insbesondere Erwägung 51) und er in der vorliegenden Sache nicht von der Feststellung der schweizerischen Behörden abweiche, wonach die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Familie unglaubhaft sei (vgl. insbesondere Erwägung 53). Die sexuelle Orientierung des Be- schwerdeführers könne aber, unabhängig davon, ob sie den iranischen Be- hörden, Familienangehörigen oder der Bevölkerung derzeit bekannt sei oder nicht, später entdeckt werden. Der Gerichtshof könne folglich der Ein- schätzung der schweizerischen Behörden nicht folgen, dass es unwahr- scheinlich sei, dass die iranischen Behörden oder die Bevölkerung von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers erfahren würden (vgl. ins- besondere Erwägung 50). Vor dem Hintergrund, dass Berichte – neben der Verfolgung durch den Staat und eigenmächtig handelnde Staatsangestellte («rogue officials») – auch auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausserhalb der Familie hinweisen würden, stelle sich die Frage, ob der ira- nische Staat willens und fähig sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch solche Akteure zu schützen. Da die schweizerischen Behörden da- von ausgegangen seien, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt werde, hätten sie unterlassen, diesen Aspekt ab- zuklären (vgl. insbesondere Erwägung 55). Internationale Quellen würden im Übrigen darauf hinweisen, dass die iranischen Behörden in solchen Fäl- len nicht schutzwillig seien und von einer betroffenen Person nicht erwartet werden könne, dass sie angesichts der anhaltenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen im Iran Schutz bei den Behörden su- che (vgl. insbesondere Erwägung 56). Folglich hätten die nationalen Ge- richte das Risiko des Beschwerdeführers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Miss- handlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft. Dementsprechend würde die Rückschiebung des Beschwerdefüh- rers in den Iran ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen zu einer Verlet- zung von Art. 3 EMRK führen (vgl. insbesondere Erwägung 57).
E. 3.3 Nach dem Gesagten erkennt der EGMR, dass die Schweizer Behörden die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Iran nicht hinreichend ab- geklärt haben. Ist dem so, haben die Schweizer Behörden – und damit auch das SEM – den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und ist der Sachverhalt in der angefochtenen Verfü- gung – vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer ernsthafte
D-3237/2025 Seite 8 Nachteile drohen könnten, die sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Wegweisungsvollzug betreffen könnten – hinsichtlich der Flüchtlings- eigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung wie auch hin- sichtlich deren Vollzugs zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig erstellt.
E. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in solchen Fällen in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisver- fahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst herge- stellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angezeigt, die fehlende Ent- scheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Die voraus- sichtlich erforderlichen Abklärungen – vordergründig zum Länderhinter- grund – übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht ver- tretbaren Aufwand. Zudem ist es nicht die Aufgabe des Bundesverwal- tungsgerichts, entsprechende Abklärungen und eine entsprechende Prü- fung erstmals im Instanzenzug – und in Asylsachen als einzige Beschwer- deinstanz – anstelle der zuständigen Fachbehörde zu tätigen. Insgesamt erscheint es als sinnvoll, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung im Sinne des Urteils des EGMR (vgl. zusammenfassend oben E. 3.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhe- bung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurtei- lung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 5.2 Im früheren Beschwerdeverfahren D-5870/2019 wurden keine Verfah- renskosten erhoben und dem Beschwerdeführer sind keine Parteikosten
D-3237/2025 Seite 9 erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Kosten und einer allfälligen Parteientschädigung hinsichtlich dieses Verfahrens erübrigen.
E. 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit der Parteientschädigung im Revisionsverfah- ren D-901/2025 bereits sämtliche anwaltlichen Bemühungen gemäss der Kostennote vom 12. Februar 2025 zugesprochen wurden, ist nur noch der weitere Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Für diese Aufwendungen liegt keine Kostennote vor, auf die Nachforderung einer sol- chen kann aber verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu zie- henden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteient- schädigung anhand der Akten auf Fr. 250.– festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten.
E. 5.4 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist bei diesem Aus- gang des Verfahrens gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
D-3237/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt wird und die Sache wird zur vollständigen Ab- klärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3237/2025 Urteil vom 30. Juli 2025 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Dr. iur. Stephanie Motz, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Zu seinen Fluchtgründen führte er im Wesentlichen aus, seine Familie habe von seiner Homosexualität erfahren, weshalb es zu einem Streit mit seinem Vater und zwei seiner Brüder gekommen sei. Er fürchte deshalb sowohl seitens seiner Familie als auch aufgrund des Risikos, in seinem Heimatland wegen seiner Homosexualität strafrechtlich verfolgt zu werden, um sein Leben. A.b Mit Verfügung vom 8. Oktober 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Es begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass seine Vorbringen rund um den Streit mit seinen Familienangehörigen nicht glaubhaft seien. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht davon auszugehen, dass jemand ausserhalb der homosexuellen Gemeinschaft von seiner sexuellen Orientierung Kenntnis erlangt habe. Da seine Homosexualität nicht öffentlich bekannt sei, habe er auch keine begründete Furcht vor Verfolgung. Auch sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich, zumal keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran konkret und ernsthaft Gefahr liefe, einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. A.c Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung. Dabei hielt er an seinen Vorbringen fest, wonach seine Familie von seiner Homosexualität erfahren habe. Zudem bestehe aufgrund der Unterdrückungssituation, in der sich Homosexuelle im Iran befänden, für ihn ein erhebliches Risiko. Selbst wenn nicht glaubhaft sei, dass seine Homosexualität bekannt geworden sei, sei es unmöglich, diese lebenslang zu verbergen. Dies führe zu einem unerträglichen psychischen Druck, aufgrund dessen er früher oder später eine Unvorsichtigkeit begehen und von den Behörden entdeckt und zum Tode verurteilt würde. A.d Mit Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Es führte im Wesentlichen aus, die Homosexualität des Beschwerdeführers werde nicht in Frage gestellt. Er habe jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass seine Homosexualität im Iran bekannt geworden sei und er Massnahmen durch seine Familie erlebt oder zu befürchten habe. Abgesehen davon bestehe im Iran, wo bestimmte homosexuelle Handlungen - wenn auch selten - strafrechtlich verfolgt und mit hoher Strafe bestraft würden, zwar durchaus ein Risiko, verfolgt zu werden. Dies müsse aber im Einzelfall geprüft werden. Homosexualität könne zudem unter bestimmten Umständen zu einem unerträglichen psychischen Druck führen, wobei eine bloss abstrakte Gefahr, entdeckt und verfolgt zu werden, sowie gewisse Einschränkungen des öffentlichen Auftretens und des Privatlebens nicht ausreichen würden. Im Falle des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt oder einen unerträglichen psychischen Druck erleiden werde, zumal seine Homosexualität im Iran nicht öffentlich bekannt sei, er in der Vergangenheit dort keine Verfolgungsmassnahmen und keinen unerträglichen psychischen Druck erlitten habe, obwohl er dort mindestens (...) Jahre als Homosexueller gelebt habe, und er die Wahrscheinlichkeit, dass seine Homosexualität öffentlich bekannt werde, implizit selbst als gering einschätze. B. B.a Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 an das Bundesverwaltungsgericht ersuchte der Beschwerdeführer um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021. Er begründete sein Gesuch damit, dass das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensvorschriften verletzt habe, neue Tatsachen und Beweismittel aufgetaucht seien und im Falle der Vollstreckung des Urteils eine Verletzung der EMRK drohe. B.b Das Bundesverwaltungsgericht wies das Revisionsgesuch mit Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 ab, da keine Umstände vorgebracht worden seien, die eine Überprüfung des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 rechtfertigen würden. C. C.a Mit Eingabe vom 22. November 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). C.b Mit Urteil M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024 (vgl. dort insbesondere Erwägungen 55 und 57) stellte der EGMR fest, dass die schweizerischen Behörden das Risiko des Beschwerdeführers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, und die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure gegeben sei, nicht ausreichend geprüft hätten; seine Rückkehr in den Iran würde daher ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Dieses Urteil erwuchs am 12. Februar 2025 in Rechtskraft. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht (erneut) um Revision des Urteils D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 (und gegebenenfalls des Urteils D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022). Darin wurde beantragt, in Nachachtung des Urteils der Dritten Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 12. November 2024 seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und gegebenenfalls das Urteil D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022 in Revision zu ziehen und aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem Beschwerdeführer sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zur Seite zu stellen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Wegweisungsvollzug sei für die Dauer des Verfahrens auszusetzen und das SEM bzw. das kantonale Migrationsamt sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu nehmen. Weiter wurde beantragt, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren angemessen zu entschädigen. Dem Gesuch waren eine Vollmacht vom (...), das Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) vom 12. November 2024, die Urteile des BVGer D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 und D-3224/2021 vom 1. Dezember 2022, ein Annex (vom Beschwerdeführer beim EGMR eingereicht) vom 24.September 2024 (inkl. Übersetzung), eine Fürsorgebestätigung vom (...) und eine Kostennote vom 12. Februar 2025 (alles in Kopie) beigelegt. D.b Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer die Rechtskraftbestätigung vom 14. Februar 2025 zum Urteil des EGMR M.I. gegen die Schweiz (Nr. 56390/21) zu den Akten. E. Mit Urteil D-901/2025 vom 30. April 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut und entschied, das Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 werde aufgehoben, das ordentliche Beschwerdeverfahren werde unter einer neuen Verfahrensnummer wiederaufgenommenen und dem Beschwerdeführer werde zulasten der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 2'773.- zugesprochen. Gleichzeitig hielt es fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 stellte die Instruktionsrichterin fest, das wiederaufgenommene Beschwerdeverfahren werde unter der Geschäftsnummer D-3237/2025 geführt und der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines Bedürftigkeitsbelegs und unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut. G. Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 beantragte der Beschwerdeführer die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gleichzeitig reichte er einen Bedürftigkeitsbeleg (Bewilligungsentscheid für Unterstützungsleistungen vom [...]) und ein entsprechendes Begleitmail des (...) vom (...) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-901/2025 vom 30. April 2025 das Urteil D-5870/2019 vom 2. Juni 2021 aufgehoben hat, ist das (ordentliche) Beschwerdeverfahren - unter der vorliegenden neuen Geschäftsnummer D-3237/2025 - wiederaufgenommen worden. Über die Beschwerde ist neu zu entscheiden (vgl. Art. 128 Abs. 1 BGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch hier - endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden. 3. 3.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art.12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 1043). 3.2 Der EGMR hält im vorgenannten (rechtskräftigen) Urteil M.I. gegen die Schweiz fest, dass er sich nicht grundsätzlich gegen Rückschaffungen homosexueller Personen in Staaten, in denen die Homosexualität nicht akzeptiert oder gar verfolgt werde, wende (entscheidend sei das «real risk»; vgl. insbesondere Erwägung 51) und er in der vorliegenden Sache nicht von der Feststellung der schweizerischen Behörden abweiche, wonach die Verfolgung des Beschwerdeführers durch seine Familie unglaubhaft sei (vgl. insbesondere Erwägung 53). Die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers könne aber, unabhängig davon, ob sie den iranischen Behörden, Familienangehörigen oder der Bevölkerung derzeit bekannt sei oder nicht, später entdeckt werden. Der Gerichtshof könne folglich der Einschätzung der schweizerischen Behörden nicht folgen, dass es unwahrscheinlich sei, dass die iranischen Behörden oder die Bevölkerung von der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers erfahren würden (vgl. insbesondere Erwägung 50). Vor dem Hintergrund, dass Berichte - neben der Verfolgung durch den Staat und eigenmächtig handelnde Staatsangestellte («rogue officials») - auch auf eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure ausserhalb der Familie hinweisen würden, stelle sich die Frage, ob der iranische Staat willens und fähig sei, den Beschwerdeführer vor Übergriffen durch solche Akteure zu schützen. Da die schweizerischen Behörden davon ausgegangen seien, dass die Homosexualität des Beschwerdeführers nicht öffentlich bekannt werde, hätten sie unterlassen, diesen Aspekt abzuklären (vgl. insbesondere Erwägung 55). Internationale Quellen würden im Übrigen darauf hinweisen, dass die iranischen Behörden in solchen Fällen nicht schutzwillig seien und von einer betroffenen Person nicht erwartet werden könne, dass sie angesichts der anhaltenden Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Beziehungen im Iran Schutz bei den Behörden suche (vgl. insbesondere Erwägung 56). Folglich hätten die nationalen Gerichte das Risiko des Beschwerdeführers, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob staatlicher Schutz vor Misshandlung durch nichtstaatliche Akteure verfügbar sei, nicht ausreichend geprüft. Dementsprechend würde die Rückschiebung des Beschwerdeführers in den Iran ohne eine erneute Prüfung dieser Fragen zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen (vgl. insbesondere Erwägung 57). 3.3 Nach dem Gesagten erkennt der EGMR, dass die Schweizer Behörden die Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Iran nicht hinreichend abgeklärt haben. Ist dem so, haben die Schweizer Behörden - und damit auch das SEM - den Untersuchungsgrundsatz verletzt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und ist der Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung - vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer ernsthafte Nachteile drohen könnten, die sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch den Wegweisungsvollzug betreffen könnten - hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Wegweisung wie auch hinsichtlich deren Vollzugs zum aktuellen Zeitpunkt nicht vollständig erstellt. 3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5 m.w.H.). 3.5 Im vorliegenden Fall erscheint es nicht angezeigt, die fehlende Entscheidungsreife durch die Beschwerdeinstanz herzustellen. Die voraussichtlich erforderlichen Abklärungen - vordergründig zum Länderhintergrund - übersteigen bezüglich Umfang und Dauer den für das Gericht vertretbaren Aufwand. Zudem ist es nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, entsprechende Abklärungen und eine entsprechende Prüfung erstmals im Instanzenzug - und in Asylsachen als einzige Beschwerdeinstanz - anstelle der zuständigen Fachbehörde zu tätigen. Insgesamt erscheint es als sinnvoll, die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung im Sinne des Urteils des EGMR (vgl. zusammenfassend oben E. 3.2) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 8. Oktober 2019 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 5.2 Im früheren Beschwerdeverfahren D-5870/2019 wurden keine Verfahrenskosten erhoben und dem Beschwerdeführer sind keine Parteikosten erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den Kosten und einer allfälligen Parteientschädigung hinsichtlich dieses Verfahrens erübrigen. 5.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem dem Beschwerdeführer mit der Parteientschädigung im Revisionsverfahren D-901/2025 bereits sämtliche anwaltlichen Bemühungen gemäss der Kostennote vom 12. Februar 2025 zugesprochen wurden, ist nur noch der weitere Aufwand im vorliegenden Verfahren zu entschädigen. Für diese Aufwendungen liegt keine Kostennote vor, auf die Nachforderung einer solchen kann aber verzichtet werden (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren gemäss Art. 9-13 VGKE ist die Parteientschädigung anhand der Akten auf Fr. 250.- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten. 5.4 Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird und die Sache wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 250.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: