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D-896/2017

D-896/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-22 · Deutsch CH

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 21. Januar 2017 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Januar 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei am (...) als afghanische Staatsangehörige in B._______ geboren, ethnische C._______ sunnitischer Glaubensrichtung und habe ihr ganzes Leben in D._______ verbracht, wo sie bis etwa drei bis vier Wochen (BzP) beziehungsweise eine Woche (Anhörung) vor ihrer Ausreise aus Afghanistan zusammen mit ihrer Familie gewohnt habe. Zwei ihrer Schwestern seien ledig und hätten mit ihr zusammen im Haushalt gelebt: E._______, (...), und F._______, (...). Sie habe im Jahr 1385 (2006/2007) die Schule abgeschlossen und daraufhin als (...) an der (...) gearbeitet. Daneben habe sie (...) und (...) studiert: Von 2007 bis 2008 an einem (...), von 2011 bis 2012 am (...), wo sie ihr Studium im Jahr 2012 mit dem (...) abgeschlossen habe. Vor sieben bis acht Jahren sei ihr Vater gestorben und ihr einziger Bruder zum Oberhaupt der Familie geworden. Dieser habe das ganze Erbe des Vaters an sich gerissen und sie gezwungen, sich mit der neuen Situation zufriedenzugeben. Ihr Bruder sei eine sehr konservative Person und es passe ihm überhaupt nicht, dass sie und ihre Schwestern berufstätig seien. Er habe von ihr auch verlangt, eine Burka zu tragen. Ausserdem habe immer die Gefahr bestanden, dass er ihr und ihren Schwestern verbieten würde, weiterhin als (...) zu arbeiten. Vor fünf bis sechs Jahren habe sie über Facebook einen Mann namens G._______ kennengelernt und begonnen, den Kontakt mit ihm zu pflegen. Er sei Afghane, ethnischer H._______ schiitischer Glaubensrichtung, lebe aber in I._______. Weshalb er dort lebe und was er dort mache, wisse sie nicht. Sie habe sich in ihn verliebt, ihre Beziehung aber vor ihrer Familie geheim halten müssen. Weil sie ihre Studien habe fortsetzen wollen, habe sie sich um einen Studienplatz im J._______ beworben. Sie habe von zwei Universitäten Zusagen erhalten und sei im (...) 2016 nach K._______ gereist, um auf der (...) Botschaft ein Visum zu beantragen. Weil kein anderer Mann als Begleiter verfügbar gewesen sei, sei sie mit (dem) Vater (von) G._______ dorthin gereist. Ausserdem sei sie von ihrer Schwester auf dieser ein- bis dreiwöchigen Reise begleitet worden. Der Studienaufenthalt sei indessen an ihren ungenügenden finanziellen Mitteln für die Kurse gescheitert. Ein Arbeitskollege habe sie daraufhin auf eine einfachere Möglichkeit für ein (...) Visum hingewiesen, alles Weitere in die Wege geleitet und auch den (...) Reisepass organisiert, mit dem sie später nach Zürich gereist sei. Vor etwa zwei Monaten sei ein (...) L._______ aus M._______, ein Analphabet, zu ihr nach Hause gekommen, um ihrer Familie die Hochzeit mit ihr vorzuschlagen. Ihr Bruder sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen und habe sie verheiraten wollen. Gleichzeitig sei (die) Familie (von) G._______ zur Brautschau zu ihrer Familie gekommen. Ihr Bruder habe jedoch eine Vermählung mit G._______ abgelehnt, weil er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch klar gewesen, dass sie den L._______ keinesfalls heirate, sondern eine Liebesheirat mit G._______ eingehen wolle. Um eine Zwangsvermählung zu verhindern, habe sie Hals über Kopf eine Verlobung mit G._______ durchgeführt. Dieser sei dazu nach Afghanistan gekommen und die Verlobung habe im kleinen Familienkreis, ohne das Wissen ihres Bruders, aber im Beisein ihrer Schwestern und ihrer Mutter, stattgefunden. Etwa eine Woche nach der Verlobung habe ihr Bruder Verdacht geschöpft. Irgendwie sei ihm zu Ohren gekommen, dass sie sich heimlich und gegen seinen Willen verlobt habe. Er habe sie mit seinen Vermutungen konfrontiert und ihr gedroht, dass er sie und G._______ umbringen werde, falls die Gerüchte wahr seien. Sie habe sich in ihrer Familie nicht mehr wohl gefühlt und sei von zuhause zu ihren zukünftigen Schwiegereltern geflohen, wo sie sich während einer Woche beziehungsweise eines Monats bis zur ihrer Ausreise aus Afghanistan am 17. Januar 2017 aufgehalten habe. Sie sei von N._______ auf dem Luftweg nach O._______ gereist, wo ihr der vorher organisierte (...) Reisepass und die Unterlagen für die Weiterreise ausgehändigt worden seien. Daraufhin habe sie den Weiterflug nach Zürich angetreten, wo sie am 18. Januar 2017 angekommen sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen afghanischen Reisepass und (...) Tazkiras ein. Diese Dokumente wurden von der Prüfstelle der Kantonspolizei Zürich als echt und der Beschwerdeführerin zustehend befunden. Den ebenfalls von ihr eingereichten, auf ihren Namen ausgestellten (...) Reisepass erkannte die Prüfstelle als inhaltsverfälscht. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Universität B._______, Unterlagen zum Studium im J._______, eine Bestätigung des Bildungsministeriums bezüglich Nomination als (...) und eine Teilnahmebestätigung an einem Seminar der Organisation (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - eröffnet am 3. Februar 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. D. Mit nicht datierter Eingabe auf Dari samt englischer Übersetzung, beides am 10. Februar 2017 durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax und im Original per Post an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse in englischer Sprache in den Printmedien und online veröffentlichte Berichte betreffend die Situation der Frau im afghanischen Kontext ins Recht. E. Sowohl die elektronischen Akten als auch die Beschwerde im Original sind am 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Am 20. Februar 2017 wurde ein ambulanter Bericht des Spitals P._______ vom 16. Februar 2017 dem SEM zu den Akten gereicht. Gemäss Anamnese wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 in das Spital eingewiesen, nachdem sie im Zusammenhang mit starken Kopfschmerzen zusammengebrochen war und sich dabei am (...) eine (...) Wunde zugezogen hatte. Zudem verletzte sie sich bei einem Sturz während des Transports am (...).

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Indes wird aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerde nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Der Antrag auf Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als gegenstandslos, weshalb darüber nicht zu befinden ist.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin über die Person G._______, obwohl ihr diesbezüglich zahlreiche Fragen gestellt worden seien, sie ihn angeblich seit Jahren gekannt und mit ihm regelmässig Kontakt gepflegt habe, praktisch nichts zu erzählen vermocht habe. Ihr spärliches Wissen habe sie damit erklärt, dass ihr sein Charakter sehr gefallen und alles andere sie nicht interessiert habe, ausserdem sei sie sehr mit ihren eigenen Problemen beschäftigt gewesen. Dies müsse jedoch - so das SEM - als Schutzbehauptung angesehen werden. Auch über seinen familiären Hintergrund habe sie nichts zu erzählen vermocht. Ihre Erklärung, dass sie sich nur für seinen Charakter interessiert habe, vermöge umso weniger zu überzeugen, als sie diesen ebenso oberflächlich wie dürftig beschrieben habe. Ihre Aussagen zu(r) Familie (von) G._______ seien nicht nur unsubstanziiert, sondern auch widersprüchlich und ungereimt. Hätte sie sich, wie von ihr auch angegeben, vor ihrer Ausreise während drei bis vier Wochen bei ihren zukünftigen Schwiegereltern aufgehalten, so hätte sie in der Lage sein sollen, etwas über diese Familie zu erzählen. Aufgrund der - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - unsubstanziierten, ungereimten und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne ihr die vor ihrer Familie angeblich verheimlichte Liebesbeziehung zu G._______ nicht geglaubt werden. Das angebliche Verhalten des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin könne nicht in Einklang mit dem von ihr geschilderten Lebenslauf und ihren familiären Umständen gebracht werden. So hätten sie und zwei ihrer Schwestern eine Universitätsausbildung erhalten und habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen auch nach dem Tod ihres Vaters studieren und ihrem Beruf nachgehen können. Wenn ihr Bruder der Bildung und Berufstätigkeit von Frauen gegenüber ablehnend eingestellt gewesen wäre, hätte er ihr dies längst verbieten können. Darauf angesprochen, habe sie lediglich erklärt, sie habe manchmal ihren Lohn ihrem Bruder aushändigen müssen und es habe ständig Konfrontationen mit ihm gegeben. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da sie widersprüchlich sei, habe die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der BzP angegeben, sie habe ihren Lohn sparen können, weil ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei; dass sie etwas davon habe abgeben müssen, habe sie nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Schwestern seien nicht verheiratet, obwohl sie alle für afghanische Verhältnisse mit einem Alter um die (...) beziehungsweise (...) Jahre weit über dem üblichen Heiratsalter seien. Dass der Bruder sie im Alter von (...) Jahren habe verheiraten wollen, erscheine in casu realitätsfremd und sei mit den Konventionen der Zwangsheirat in Afghanistan nicht zu vereinbaren, Letzteres unter Quellenangabe durch das SEM. Zum Umstand, dass sie und ihre Schwestern nicht verheiratet worden seien, habe sie wenig überzeugend erklärt, keine Heiratsangebote erhalten zu haben. Diesfalls sei - so das SEM - der Beizug von Heiratsvermittlern üblich. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern nicht verheiratet seien, weil sie dies nicht wollten. Des Weiteren würden auch die diversen Fotos in den Akten und das Auftreten der Beschwerdeführerin - geschminkt und ohne oder mit nur lose geschwungenem Kopftuch - dagegen sprechen, dass sie gemäss den konservativen Ansichten ihres Bruders habe leben müssen. Ausserdem habe sie gemäss ihren Angaben das Internet rege benützt, um sich weiterzubilden. Beim Eintritt ins Asylverfahren habe sie (...) Mobiltelefone auf sich getragen, welche entgegen ihren Aussagen alle funktionstüchtig seien. Daraus gehe hervor, dass sie Zugang zu Informationen und Kommunikation gehabt habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass sie von ihrem Bruder von der Aussenwelt abgeschnitten worden sei. Insgesamt sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie aus einer liberalen Familie stamme. Die heimliche Verlobung mit G._______ könne ihr nicht geglaubt werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie deswegen mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem könne ihr nicht geglaubt werden, dass ihr Bruder ihr aufgrund seiner konservativen Ansichten ihre Berufstätigkeit habe verbieten oder sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme die Beschwerdeführerin aus der Grossstadt D._______ und lägen begünstigende Umstände vor, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs dorthin bejaht werden könne.

E. 4.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 4.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt.

E. 4.4 Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass die Beschwerdeführerin nichts ohne die Erlaubnis ihres Bruders habe tun, nicht einmal das Haus habe verlassen dürfen. Falls dies zutreffen sollte, wäre nicht nachvollziehbar, dass es ihr offensichtlich gelang, im (...) 2016 die ein- beziehungsweise mehrwöchige Reise nach K._______ zur Beschaffung des Visums für das J._______ in Begleitung des Vaters von G._______ zu absolvieren, was als umso unwahrscheinlicher zu betrachten wäre, als sie G._______ vor ihrem Bruder verheimlicht haben will und auch dessen Vater vorher nie in Erscheinung getreten ist, es sich mithin um einen dem Bruder unbekannten Mann handeln würde. Erst als sie danach gefragt wurde, was ihr Bruder zu ihren Studienplänen in Q._______ gesagt habe, antwortete sie, sie habe dies vor ihrem Bruder geheim gehalten, dieser sei zudem in N._______ beschäftigt gewesen, als sie nach K._______ gereist sei (vgl. [...]). Auch in diesem Zusammenhang blieben die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert.

E. 4.5 Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde in allgemeinen Darlegungen zur Situation der Frau im afghanischen Kontext, wozu auch entsprechende Medienberichte eingereicht wurden. Auch daraus vermag die Beschwerdeführerin, deren individuellen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Namentlich bezüglich der Stadt Mazar-i-Sharif könne der Vollzug als zumutbar erachtet werden, wenn begünstigende Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) vorliegen würden (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit.

E. 6.3.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen begünstigender Umstände von der Vorinstanz in casu in zutreffender Weise bejaht wurde. So handelt es sich bei der aus D._______ stammenden Beschwerdeführerin um eine junge und arbeitsfähige Frau. Sie verfügt über eine exzellente Schulbildung mit Universitätsabschluss und (...) Jahre Berufserfahrung als (...). Sie stammt aus einer offensichtlich gut situierten Familie, fasste sie doch ein Studium in Europa ins Auge. Ausserdem absolvierte sie die gesamte Reise in die Schweiz auf dem Luftweg. Sie verfügt mir ihren zahlreichen Familienangehörigen über ein tragfähiges soziales Netz, von dem sie bei einer Rückkehr unterstützt werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass sie diese Unterstützung erhalten wird, zumal sie bei ihren Bestrebungen, im J._______ zu studieren, von ihrer Schwester finanziell und organisatorisch unterstützt wurde. Ausserdem ist von der Unterstützung durch ein männliches Familienmitglied auszugehen, da es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr Bruder gegen sie eingestellt ist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine existentielle Notlage geraten wird. Bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist die Anamnese gemäss ambulantem Bericht gut vereinbar mit einer Migräne - die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Anhörung entsprechende Beschwerden geltend gemacht und ausgeführt, dass sie dagegen in Afghanistan starke Medikamente einnehme (vgl. [...]). Des Weiteren seien die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Bericht unter Analgesie regredient. Die klinische Untersuchung sei bis auf die zwei beschriebenen Prellmarken unauffällig und ohne Frakturverdacht gewesen, ebenso sei das Monitoring unauffällig verlaufen. Die Bedarfsanalgesie sei von (...) auf (...) umgestellt worden. In Bezug auf die aktuelle psychische Belastungssituation sei die Polizei um eine psychologische oder erneute ärztliche Vorstellung am Folgetag gebeten worden (vgl. ambulanter Bericht des Spitals [P._______] vom 16. Februar 2017). Auf telefonische Anfrage vom 21. Februar 2017 teilte die Flughafenpolizei dem Gericht mit, dass per 23. Februar 2017 ein Gespräch mit einer Psychiaterin und per 3. März 2017 eine ärztliche Nachkontrolle vorgesehen seien. In der Anamnese wurden im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin existenzielle und finanzielle Ängste erwähnt und ausgeführt, sie habe kürzlich ihre einzige Bezugsperson in der Schweiz verloren, fühle sich zunehmend depressiv und verliere die Hoffnung. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bedürfen zwar möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen Behandlung, sie können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Diesbezüglich ist von der Behandelbarkeit der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden in D._______ auszugehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen. Sie könnte bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche einen bis zum 15. Juni 2021 gültigen Reisepass besitzt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-896/2017 Urteil vom 22. Februar 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 18. Januar 2017 aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich ein Asylgesuch ein, wo ihr gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und für maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen wurde. B. Am 21. Januar 2017 wurde sie summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]) und am 31. Januar 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung). Im Wesentlichen machte sie dabei geltend, sie sei am (...) als afghanische Staatsangehörige in B._______ geboren, ethnische C._______ sunnitischer Glaubensrichtung und habe ihr ganzes Leben in D._______ verbracht, wo sie bis etwa drei bis vier Wochen (BzP) beziehungsweise eine Woche (Anhörung) vor ihrer Ausreise aus Afghanistan zusammen mit ihrer Familie gewohnt habe. Zwei ihrer Schwestern seien ledig und hätten mit ihr zusammen im Haushalt gelebt: E._______, (...), und F._______, (...). Sie habe im Jahr 1385 (2006/2007) die Schule abgeschlossen und daraufhin als (...) an der (...) gearbeitet. Daneben habe sie (...) und (...) studiert: Von 2007 bis 2008 an einem (...), von 2011 bis 2012 am (...), wo sie ihr Studium im Jahr 2012 mit dem (...) abgeschlossen habe. Vor sieben bis acht Jahren sei ihr Vater gestorben und ihr einziger Bruder zum Oberhaupt der Familie geworden. Dieser habe das ganze Erbe des Vaters an sich gerissen und sie gezwungen, sich mit der neuen Situation zufriedenzugeben. Ihr Bruder sei eine sehr konservative Person und es passe ihm überhaupt nicht, dass sie und ihre Schwestern berufstätig seien. Er habe von ihr auch verlangt, eine Burka zu tragen. Ausserdem habe immer die Gefahr bestanden, dass er ihr und ihren Schwestern verbieten würde, weiterhin als (...) zu arbeiten. Vor fünf bis sechs Jahren habe sie über Facebook einen Mann namens G._______ kennengelernt und begonnen, den Kontakt mit ihm zu pflegen. Er sei Afghane, ethnischer H._______ schiitischer Glaubensrichtung, lebe aber in I._______. Weshalb er dort lebe und was er dort mache, wisse sie nicht. Sie habe sich in ihn verliebt, ihre Beziehung aber vor ihrer Familie geheim halten müssen. Weil sie ihre Studien habe fortsetzen wollen, habe sie sich um einen Studienplatz im J._______ beworben. Sie habe von zwei Universitäten Zusagen erhalten und sei im (...) 2016 nach K._______ gereist, um auf der (...) Botschaft ein Visum zu beantragen. Weil kein anderer Mann als Begleiter verfügbar gewesen sei, sei sie mit (dem) Vater (von) G._______ dorthin gereist. Ausserdem sei sie von ihrer Schwester auf dieser ein- bis dreiwöchigen Reise begleitet worden. Der Studienaufenthalt sei indessen an ihren ungenügenden finanziellen Mitteln für die Kurse gescheitert. Ein Arbeitskollege habe sie daraufhin auf eine einfachere Möglichkeit für ein (...) Visum hingewiesen, alles Weitere in die Wege geleitet und auch den (...) Reisepass organisiert, mit dem sie später nach Zürich gereist sei. Vor etwa zwei Monaten sei ein (...) L._______ aus M._______, ein Analphabet, zu ihr nach Hause gekommen, um ihrer Familie die Hochzeit mit ihr vorzuschlagen. Ihr Bruder sei mit dem Vorschlag einverstanden gewesen und habe sie verheiraten wollen. Gleichzeitig sei (die) Familie (von) G._______ zur Brautschau zu ihrer Familie gekommen. Ihr Bruder habe jedoch eine Vermählung mit G._______ abgelehnt, weil er der schiitischen Glaubensrichtung angehöre. Für die Beschwerdeführerin sei jedoch klar gewesen, dass sie den L._______ keinesfalls heirate, sondern eine Liebesheirat mit G._______ eingehen wolle. Um eine Zwangsvermählung zu verhindern, habe sie Hals über Kopf eine Verlobung mit G._______ durchgeführt. Dieser sei dazu nach Afghanistan gekommen und die Verlobung habe im kleinen Familienkreis, ohne das Wissen ihres Bruders, aber im Beisein ihrer Schwestern und ihrer Mutter, stattgefunden. Etwa eine Woche nach der Verlobung habe ihr Bruder Verdacht geschöpft. Irgendwie sei ihm zu Ohren gekommen, dass sie sich heimlich und gegen seinen Willen verlobt habe. Er habe sie mit seinen Vermutungen konfrontiert und ihr gedroht, dass er sie und G._______ umbringen werde, falls die Gerüchte wahr seien. Sie habe sich in ihrer Familie nicht mehr wohl gefühlt und sei von zuhause zu ihren zukünftigen Schwiegereltern geflohen, wo sie sich während einer Woche beziehungsweise eines Monats bis zur ihrer Ausreise aus Afghanistan am 17. Januar 2017 aufgehalten habe. Sie sei von N._______ auf dem Luftweg nach O._______ gereist, wo ihr der vorher organisierte (...) Reisepass und die Unterlagen für die Weiterreise ausgehändigt worden seien. Daraufhin habe sie den Weiterflug nach Zürich angetreten, wo sie am 18. Januar 2017 angekommen sei. Zum Nachweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin einen afghanischen Reisepass und (...) Tazkiras ein. Diese Dokumente wurden von der Prüfstelle der Kantonspolizei Zürich als echt und der Beschwerdeführerin zustehend befunden. Den ebenfalls von ihr eingereichten, auf ihren Namen ausgestellten (...) Reisepass erkannte die Prüfstelle als inhaltsverfälscht. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ein Zeugnis der Universität B._______, Unterlagen zum Studium im J._______, eine Bestätigung des Bildungsministeriums bezüglich Nomination als (...) und eine Teilnahmebestätigung an einem Seminar der Organisation (...) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 - eröffnet am 3. Februar 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie den Vollzug an. D. Mit nicht datierter Eingabe auf Dari samt englischer Übersetzung, beides am 10. Februar 2017 durch die Kantonspolizei Zürich, Flughafen-Spezialabteilung, mittels Telefax und im Original per Post an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung des SEM. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, zumindest jedoch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Die Begründung der Beschwerde sei von Amtes wegen in eine Amtssprache zu übersetzen. Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege inklusive amtlicher Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichte die Beschwerdeführerin diverse in englischer Sprache in den Printmedien und online veröffentlichte Berichte betreffend die Situation der Frau im afghanischen Kontext ins Recht. E. Sowohl die elektronischen Akten als auch die Beschwerde im Original sind am 13. Februar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. F. Am 20. Februar 2017 wurde ein ambulanter Bericht des Spitals P._______ vom 16. Februar 2017 dem SEM zu den Akten gereicht. Gemäss Anamnese wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 in das Spital eingewiesen, nachdem sie im Zusammenhang mit starken Kopfschmerzen zusammengebrochen war und sich dabei am (...) eine (...) Wunde zugezogen hatte. Zudem verletzte sie sich bei einem Sturz während des Transports am (...). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Parteieingaben vor den Behörden des Bundes sind grundsätzlich in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG). Indes wird aus prozessökonomischen Gründen vorliegend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerdeeingabe verzichtet, zumal diese von vornherein verständlich ist. Der vorliegende Entscheid ergeht in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). 1.4 Auf die frist- und - mit Ausnahme der Einreichung der Beschwerde nicht in einer Amtssprache - formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Der Antrag auf Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als gegenstandslos, weshalb darüber nicht zu befinden ist. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin über die Person G._______, obwohl ihr diesbezüglich zahlreiche Fragen gestellt worden seien, sie ihn angeblich seit Jahren gekannt und mit ihm regelmässig Kontakt gepflegt habe, praktisch nichts zu erzählen vermocht habe. Ihr spärliches Wissen habe sie damit erklärt, dass ihr sein Charakter sehr gefallen und alles andere sie nicht interessiert habe, ausserdem sei sie sehr mit ihren eigenen Problemen beschäftigt gewesen. Dies müsse jedoch - so das SEM - als Schutzbehauptung angesehen werden. Auch über seinen familiären Hintergrund habe sie nichts zu erzählen vermocht. Ihre Erklärung, dass sie sich nur für seinen Charakter interessiert habe, vermöge umso weniger zu überzeugen, als sie diesen ebenso oberflächlich wie dürftig beschrieben habe. Ihre Aussagen zu(r) Familie (von) G._______ seien nicht nur unsubstanziiert, sondern auch widersprüchlich und ungereimt. Hätte sie sich, wie von ihr auch angegeben, vor ihrer Ausreise während drei bis vier Wochen bei ihren zukünftigen Schwiegereltern aufgehalten, so hätte sie in der Lage sein sollen, etwas über diese Familie zu erzählen. Aufgrund der - im Übrigen nicht abschliessend aufgelisteten - unsubstanziierten, ungereimten und widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin könne ihr die vor ihrer Familie angeblich verheimlichte Liebesbeziehung zu G._______ nicht geglaubt werden. Das angebliche Verhalten des Bruders gegenüber der Beschwerdeführerin könne nicht in Einklang mit dem von ihr geschilderten Lebenslauf und ihren familiären Umständen gebracht werden. So hätten sie und zwei ihrer Schwestern eine Universitätsausbildung erhalten und habe die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen auch nach dem Tod ihres Vaters studieren und ihrem Beruf nachgehen können. Wenn ihr Bruder der Bildung und Berufstätigkeit von Frauen gegenüber ablehnend eingestellt gewesen wäre, hätte er ihr dies längst verbieten können. Darauf angesprochen, habe sie lediglich erklärt, sie habe manchmal ihren Lohn ihrem Bruder aushändigen müssen und es habe ständig Konfrontationen mit ihm gegeben. Diese Erklärung überzeuge jedoch nicht, da sie widersprüchlich sei, habe die Beschwerdeführerin doch im Rahmen der BzP angegeben, sie habe ihren Lohn sparen können, weil ihr Bruder für ihren Lebensunterhalt aufgekommen sei; dass sie etwas davon habe abgeben müssen, habe sie nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin und zwei ihrer Schwestern seien nicht verheiratet, obwohl sie alle für afghanische Verhältnisse mit einem Alter um die (...) beziehungsweise (...) Jahre weit über dem üblichen Heiratsalter seien. Dass der Bruder sie im Alter von (...) Jahren habe verheiraten wollen, erscheine in casu realitätsfremd und sei mit den Konventionen der Zwangsheirat in Afghanistan nicht zu vereinbaren, Letzteres unter Quellenangabe durch das SEM. Zum Umstand, dass sie und ihre Schwestern nicht verheiratet worden seien, habe sie wenig überzeugend erklärt, keine Heiratsangebote erhalten zu haben. Diesfalls sei - so das SEM - der Beizug von Heiratsvermittlern üblich. Demnach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Schwestern nicht verheiratet seien, weil sie dies nicht wollten. Des Weiteren würden auch die diversen Fotos in den Akten und das Auftreten der Beschwerdeführerin - geschminkt und ohne oder mit nur lose geschwungenem Kopftuch - dagegen sprechen, dass sie gemäss den konservativen Ansichten ihres Bruders habe leben müssen. Ausserdem habe sie gemäss ihren Angaben das Internet rege benützt, um sich weiterzubilden. Beim Eintritt ins Asylverfahren habe sie (...) Mobiltelefone auf sich getragen, welche entgegen ihren Aussagen alle funktionstüchtig seien. Daraus gehe hervor, dass sie Zugang zu Informationen und Kommunikation gehabt habe. Es könne deshalb keine Rede davon sein, dass sie von ihrem Bruder von der Aussenwelt abgeschnitten worden sei. Insgesamt sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie aus einer liberalen Familie stamme. Die heimliche Verlobung mit G._______ könne ihr nicht geglaubt werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie deswegen mit dem Tod bedroht worden sei. Zudem könne ihr nicht geglaubt werden, dass ihr Bruder ihr aufgrund seiner konservativen Ansichten ihre Berufstätigkeit habe verbieten oder sie gegen ihren Willen verheiraten wollen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Namentlich stamme die Beschwerdeführerin aus der Grossstadt D._______ und lägen begünstigende Umstände vor, weshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs dorthin bejaht werden könne. 4.2 Das SEM zeigte unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Protokollen (BzP/Anhörung) ausführlich und schlüssig auf, weshalb es die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtete. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Überprüfung der Akten zum gleichen Schluss. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.3 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, daran etwas zu ändern. Den Erwägungen des SEM werden keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt, die die vorinstanzliche Argumentation widerlegen könnten. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Beschwerde in erster Linie auf eine Wiederholung der geltend gemachten Vorkommnisse, wobei diese teilweise aus eigener Sicht kommentiert werden, während eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fehlt. 4.4 Lediglich im Sinne einer Ergänzung ist auf das Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, dass die Beschwerdeführerin nichts ohne die Erlaubnis ihres Bruders habe tun, nicht einmal das Haus habe verlassen dürfen. Falls dies zutreffen sollte, wäre nicht nachvollziehbar, dass es ihr offensichtlich gelang, im (...) 2016 die ein- beziehungsweise mehrwöchige Reise nach K._______ zur Beschaffung des Visums für das J._______ in Begleitung des Vaters von G._______ zu absolvieren, was als umso unwahrscheinlicher zu betrachten wäre, als sie G._______ vor ihrem Bruder verheimlicht haben will und auch dessen Vater vorher nie in Erscheinung getreten ist, es sich mithin um einen dem Bruder unbekannten Mann handeln würde. Erst als sie danach gefragt wurde, was ihr Bruder zu ihren Studienplänen in Q._______ gesagt habe, antwortete sie, sie habe dies vor ihrem Bruder geheim gehalten, dieser sei zudem in N._______ beschäftigt gewesen, als sie nach K._______ gereist sei (vgl. [...]). Auch in diesem Zusammenhang blieben die Aussagen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert. 4.5 Im Übrigen erschöpfen sich die Ausführungen in der Beschwerde in allgemeinen Darlegungen zur Situation der Frau im afghanischen Kontext, wozu auch entsprechende Medienberichte eingereicht wurden. Auch daraus vermag die Beschwerdeführerin, deren individuellen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermochte, dass sie einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Bezüglich der allgemeinen Lage in Afghanistan hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 festgestellt, dass in weiten Teilen des Landes eine derart schlechte Sicherheitslage herrsche und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestehen würden, dass die Situation insgesamt als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei indes die Situation in der Hauptstadt Kabul (vgl. BVGE 2011/7 insbes. E. 9.9.2), sowie in den Städten Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.6 f.) und Herat (vgl. BVGE 2011/38 E. 4.3.1 ff.) zu unterscheiden. Namentlich bezüglich der Stadt Mazar-i-Sharif könne der Vollzug als zumutbar erachtet werden, wenn begünstigende Umstände (insbesondere tragfähiges Beziehungsnetz, Möglichkeit zur Sicherung des Existenzminimums, gesicherte Wohnsituation, guter Gesundheitszustand) vorliegen würden (vgl. BVGE 2011/49 E. 7.3.5-7.3.8). Diese Praxis hat nach wie vor Gültigkeit. 6.3.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass das Vorliegen begünstigender Umstände von der Vorinstanz in casu in zutreffender Weise bejaht wurde. So handelt es sich bei der aus D._______ stammenden Beschwerdeführerin um eine junge und arbeitsfähige Frau. Sie verfügt über eine exzellente Schulbildung mit Universitätsabschluss und (...) Jahre Berufserfahrung als (...). Sie stammt aus einer offensichtlich gut situierten Familie, fasste sie doch ein Studium in Europa ins Auge. Ausserdem absolvierte sie die gesamte Reise in die Schweiz auf dem Luftweg. Sie verfügt mir ihren zahlreichen Familienangehörigen über ein tragfähiges soziales Netz, von dem sie bei einer Rückkehr unterstützt werden kann, wobei davon auszugehen ist, dass sie diese Unterstützung erhalten wird, zumal sie bei ihren Bestrebungen, im J._______ zu studieren, von ihrer Schwester finanziell und organisatorisch unterstützt wurde. Ausserdem ist von der Unterstützung durch ein männliches Familienmitglied auszugehen, da es ihr nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass ihr Bruder gegen sie eingestellt ist. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan in eine existentielle Notlage geraten wird. Bezüglich der Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin ist die Anamnese gemäss ambulantem Bericht gut vereinbar mit einer Migräne - die Beschwerdeführerin hatte bereits anlässlich der Anhörung entsprechende Beschwerden geltend gemacht und ausgeführt, dass sie dagegen in Afghanistan starke Medikamente einnehme (vgl. [...]). Des Weiteren seien die Schmerzen der Beschwerdeführerin gemäss dem erwähnten Bericht unter Analgesie regredient. Die klinische Untersuchung sei bis auf die zwei beschriebenen Prellmarken unauffällig und ohne Frakturverdacht gewesen, ebenso sei das Monitoring unauffällig verlaufen. Die Bedarfsanalgesie sei von (...) auf (...) umgestellt worden. In Bezug auf die aktuelle psychische Belastungssituation sei die Polizei um eine psychologische oder erneute ärztliche Vorstellung am Folgetag gebeten worden (vgl. ambulanter Bericht des Spitals [P._______] vom 16. Februar 2017). Auf telefonische Anfrage vom 21. Februar 2017 teilte die Flughafenpolizei dem Gericht mit, dass per 23. Februar 2017 ein Gespräch mit einer Psychiaterin und per 3. März 2017 eine ärztliche Nachkontrolle vorgesehen seien. In der Anamnese wurden im Zusammenhang mit dem psychischen Zustand der Beschwerdeführerin existenzielle und finanzielle Ängste erwähnt und ausgeführt, sie habe kürzlich ihre einzige Bezugsperson in der Schweiz verloren, fühle sich zunehmend depressiv und verliere die Hoffnung. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bedürfen zwar möglicherweise auch heute noch einer medikamentösen Behandlung, sie können jedoch nicht als schwere Erkrankung bezeichnet werden. Diesbezüglich ist von der Behandelbarkeit der aktuellen gesundheitlichen Beschwerden in D._______ auszugehen. Somit stehen dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin keine Gründe medizinischer Natur entgegen. Sie könnte bei allfälligem Bedarf beim SEM um Ausrichtung einer medizinischen Rückkehrhilfe ersuchen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, welche einen bis zum 15. Juni 2021 gültigen Reisepass besitzt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Daniel Widmer Versand: