Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. April 2008 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland am 8. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags im B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Juni 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 15. Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf D._______, Distrikt E._______, in der Provinz Ghazni. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen, weshalb er keine Schulen besucht, sondern schon früh seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Zur Zeit der Taliban habe er für einen Kommandanten namens G._______ gearbeitet, welcher ihn in einem Schafstall eine grössere Anzahl Waffen habe vergraben lassen, um diese vor den Taliban zu verstecken. G._______, der Mitglied der H._______ gewesen sei, sei von den Taliban festgenommen und während eines Jahres in E._______ im Gefängnis festgehalten worden. In der Folge hätten ihn die Taliban im Y._______ in Gewahrsam genommen und über das von ihm angelegte Waffenversteck von G._______ ausgefragt. Erst nachdem er gefoltert worden sei, habe er dessen Existenz und den genauen Ort desselben preisgegeben. Daraufhin sei er von den Taliban bis Ende des Jahres Z._______ gezwungen worden, für sie Arbeiten respektive Spitzeldienste zu verrichten. Nach dem Sturz der Taliban sei er mit seiner Frau nach I._______ geflüchtet und habe sich mehrheitlich - aus Angst vor der Rache von Dorfbewohnern - in den Bergen aufgehalten. Nach ihm sei nämlich durch die Behörden wegen Verrats von G._______ und zwei weiteren früheren Kommandanten gefahndet worden. In der Folge habe er im W._______ seine Heimat erstmals verlassen und sei zusammen mit seiner Ehefrau in den Iran geflüchtet, wo sie in der Agglomeration der Stadt J._______ illegal gelebt hätten. Am V._______ seien sie von den iranischen Sicherheitsbehörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder in I._______ gewohnt. In der Zwischenzeit sei der frühere Hauptkommandant in der Gegend von E._______, der gleichzeitig eine wichtige Persönlichkeit der H._______ gewesen sei, wieder an die Macht gekommen, weshalb sein Haus in I._______ im W._______ von dessen Leuten umstellt und er aufgefordert worden sei, sich zu ergeben. Im Gegensatz zu seiner Frau, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und in der Aufregung zu Boden gestürzt sei, worauf sie ein paar Tage später eine Fehlgeburt erlitten habe, habe er die Flucht ergreifen und den Häschern entkommen können. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 23. Januar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt und zudem unplausible Angaben zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Gemäss der Praxis dieser oberen Behörde sei der Wegweisungsvollzug in die östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen von Afghanistan, gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 unzumutbar, weil dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation bestehe. Dies gelte generell, mithin unabhängig von individuellen Umständen. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch heute dieser Ansicht und halte in seiner Rechtsprechung fest, dass es in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keinen Grund zur Änderung oder Präzisierung von EMARK 2006 Nr. 9 gebe. Insbesondere sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für einen Hazara in die Provinz Ghazni verneint worden. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Februar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat.
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6).
E. 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten.
E. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 3.4.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Dorf D._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Dies geht zudem aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte (Tazkara) hervor. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Hazarajat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz gehört, stammt.
E. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-3702/2006 vom 24. November 2008, D-4485/2006 vom 1. Juli 2008) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und publizierte in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan - darunter auch in die Provinz Ghazni -, und hielt darin klare Kriterien fest. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. Ob sich die Lage in den genannten Provinzen in der Zwischenzeit verschärft habe, kann im vorliegenden Verfahren - angesichts der nachfolgenden Erwägungen - offenbleiben. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist.
E. 3.4.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus D._______ im Distrikt E._______ der Provinz Ghazni. In dieser Provinz will der Beschwerdeführer bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht in den Iran und nach seiner Rückschaffung nach Afghanistan durch die iranischen Behörden erneut mit seinen Angehörigen respektive mit seiner Ehefrau gelebt haben. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat, wohin der Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar zu erachten ist. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten.
E. 3.4.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist relativ jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an, er habe die Schule nicht besucht. Er hat jedoch als Hirte, im Baugewerbe, in der Landwirtschaft sowie in der Viehhaltung gearbeitet (vgl. A16/17, S. 5 unten und S. 6 oben). Da er jedoch aus der Provinz Ghazni stammt und in anderen Regionen Afghanistans weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen einer Grenzkontrolle angegeben habe, seine Wohnorte seien Kabul und Ghazni, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, nichts zu ändern. Die einzige andere Erwähnung der Stadt Kabul durch den Beschwerdeführer findet sich im Protokoll des Empfangszentrums, wo er angibt, seinen aus I._______ stammenden Freund dort angetroffen zu haben (vgl. A1/10, S. 4), und im Protokoll der direkten Anhörung in der Antwort auf die Frage, ob er wegen seiner Probleme an einen anderen Ort in Afghanistan ziehen könne. Er wies darauf hin, dass er einmal nach Kabul und einmal nach Ghazni gereist sei, es sei aber unmöglich, an einen anderen Ort zu ziehen, weil überall in Afghanistan die Lage schlecht sei (vgl. A16/17, S. 14). Jedoch werden weder aus dem fraglichen Formular des Grenzwachtkorps zu seinen Personalien (vgl. A5/13) noch aus den oben erwähnten Bemerkungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im Empfangszentrum und der direkten Anhörung irgendwelche Hinweise ersichtlich, die auf die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie auf eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region hindeuten würden. Der vorinstanzlichen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer auch in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen müsse, kann daher vorliegend nicht beigepflichtet werden.
E. 3.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - somit als unzumutbar zu bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, was der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Frau eigenen Angaben zufolge von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden seien, ist von der Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise kaum auszugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gegenstandslos.
E. 5 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-877/2009 {T 0/2} Urteil vom 2. März 2009 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Afghanistan, vertreten durch C. S. Karakas, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 6. April 2008 auf dem Landweg und gelangte über den Iran, die Türkei und Griechenland am 8. Juni 2008 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz und stellte gleichentags im B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Juni 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 15. Dezember 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 23. Juni 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens, gehöre der Ethnie der Hazara an und stamme aus dem Dorf D._______, Distrikt E._______, in der Provinz Ghazni. Er stamme aus ärmlichen Verhältnissen, weshalb er keine Schulen besucht, sondern schon früh seinem Vater in der Landwirtschaft geholfen habe. Zur Zeit der Taliban habe er für einen Kommandanten namens G._______ gearbeitet, welcher ihn in einem Schafstall eine grössere Anzahl Waffen habe vergraben lassen, um diese vor den Taliban zu verstecken. G._______, der Mitglied der H._______ gewesen sei, sei von den Taliban festgenommen und während eines Jahres in E._______ im Gefängnis festgehalten worden. In der Folge hätten ihn die Taliban im Y._______ in Gewahrsam genommen und über das von ihm angelegte Waffenversteck von G._______ ausgefragt. Erst nachdem er gefoltert worden sei, habe er dessen Existenz und den genauen Ort desselben preisgegeben. Daraufhin sei er von den Taliban bis Ende des Jahres Z._______ gezwungen worden, für sie Arbeiten respektive Spitzeldienste zu verrichten. Nach dem Sturz der Taliban sei er mit seiner Frau nach I._______ geflüchtet und habe sich mehrheitlich - aus Angst vor der Rache von Dorfbewohnern - in den Bergen aufgehalten. Nach ihm sei nämlich durch die Behörden wegen Verrats von G._______ und zwei weiteren früheren Kommandanten gefahndet worden. In der Folge habe er im W._______ seine Heimat erstmals verlassen und sei zusammen mit seiner Ehefrau in den Iran geflüchtet, wo sie in der Agglomeration der Stadt J._______ illegal gelebt hätten. Am V._______ seien sie von den iranischen Sicherheitsbehörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Nach ihrer Rückkehr hätten sie wieder in I._______ gewohnt. In der Zwischenzeit sei der frühere Hauptkommandant in der Gegend von E._______, der gleichzeitig eine wichtige Persönlichkeit der H._______ gewesen sei, wieder an die Macht gekommen, weshalb sein Haus in I._______ im W._______ von dessen Leuten umstellt und er aufgefordert worden sei, sich zu ergeben. Im Gegensatz zu seiner Frau, welche zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen und in der Aufregung zu Boden gestürzt sei, worauf sie ein paar Tage später eine Fehlgeburt erlitten habe, habe er die Flucht ergreifen und den Häschern entkommen können. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2009 - eröffnet am 23. Januar 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde dargelegt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügten, da er sich in Widersprüchlichkeiten verstrickt und zudem unplausible Angaben zu Protokoll gegeben habe. Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte die Vorinstanz fest, dass dieser als zulässig, zumutbar und möglich erachtet werden könne. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sich die generelle Sicherheitslage in Afghanistan noch nicht verbessert habe und sich die Einschätzung der Sicherheitslage durch die Vorinstanz nicht mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts decke. Gemäss der Praxis dieser oberen Behörde sei der Wegweisungsvollzug in die östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen von Afghanistan, gestützt auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 9 unzumutbar, weil dort weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation bestehe. Dies gelte generell, mithin unabhängig von individuellen Umständen. Das Bundesverwaltungsgericht sei auch heute dieser Ansicht und halte in seiner Rechtsprechung fest, dass es in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan keinen Grund zur Änderung oder Präzisierung von EMARK 2006 Nr. 9 gebe. Insbesondere sei die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für einen Hazara in die Provinz Ghazni verneint worden. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 18. Februar 2009 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Weiter wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 21. Januar 2009. Die Ziffern 1, 2 und 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung an sich) sind somit in Rechtskraft erwachsen. Im Folgenden ist daher nur zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht angeordnet hat. 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6). 3.3 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien zu verzichten. 3.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.4.1 Vorliegend ist der geltend gemachte Sachverhalt nur insoweit auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen, als er im Hinblick auf den angefochtenen Wegweisungsvollzug bedeutsam ist. Von Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, zu seinem familiären und verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Afghanistan und zu seiner Flucht in den Iran. In dieser Hinsicht gilt seitens der Vorinstanz als unbestritten, dass der Beschwerdeführer aus dem in der Provinz Ghazni gelegenen Dorf D._______ stammt und ethnischer Hazara ist. Dies geht zudem aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Identitätskarte (Tazkara) hervor. Es ist deshalb vorliegend als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer der Ethnie der Hazara angehört und aus dem Hazarajat, zu welchem auch seine Herkunftsprovinz gehört, stammt. 3.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht in Berücksichtigung der aktuellen Situation in Afghanistan (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes E-3702/2006 vom 24. November 2008, D-4485/2006 vom 1. Juli 2008) im vorliegenden Verfahren keinen Grund für eine Änderung oder Präzisierung der in EMARK 2006 Nr. 9 veröffentlichten und sich auf die frühere Praxis stützenden Einschätzung der Lage in Afghanistan. Die ARK setzte sich in EMARK 2003 Nr. 10 einlässlich mit der aktuellen Lage in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, auseinander und publizierte in EMARK 2003 Nr. 30 ihre Praxis betreffend die Voraussetzungen eines Wegweisungsvollzuges nach Afghanistan - darunter auch in die Provinz Ghazni -, und hielt darin klare Kriterien fest. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation erachtete sie den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz und einer gesicherten Wohnsituation, als zumutbar. Indessen erachtete sie eine Rückkehr in die Provinz Ghazni unabhängig von individuellen Umständen wie beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden Beziehungsnetz als existenzbedrohend und damit als unzumutbar. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte sie ihre Rechtssprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul erachtete sie den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten militärischen Aktivitäten stattgefunden haben oder die keiner dauernden Unsicherheit ausgesetzt sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall einer Wegweisung nach Kabul und - seit EMARK 2006 Nr. 9 - auch in die Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul, Herat und in die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu zählen ist, gegeben, wobei im Sinne einer Einschränkung die in EMARK 2003 Nr. 10 erwogenen strengen Bedingungen beachtet werden müssen. Ob sich die Lage in den genannten Provinzen in der Zwischenzeit verschärft habe, kann im vorliegenden Verfahren - angesichts der nachfolgenden Erwägungen - offenbleiben. In den östlichen, südlichen und südöstlichen Provinzen hingegen besteht - gestützt auf EMARK 2006 Nr. 9 - weiterhin eine allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nach wie vor als unzumutbar zu betrachten ist. 3.4.3 Wie vorstehend erwähnt, ist der Beschwerdeführer Angehöriger der Ethnie der Hazara und stammt aus D._______ im Distrikt E._______ der Provinz Ghazni. In dieser Provinz will der Beschwerdeführer bis zu der von ihm geltend gemachten Flucht in den Iran und nach seiner Rückschaffung nach Afghanistan durch die iranischen Behörden erneut mit seinen Angehörigen respektive mit seiner Ehefrau gelebt haben. Dieser Teil der Provinz Ghazni gehört zum Hazarajat, wohin der Vollzug der Wegweisung generell als unzumutbar zu erachten ist. Unter diesen Umständen ist eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsregion als unzumutbar zu erachten. 3.4.4 Es stellt sich daher die Frage, ob dem Beschwerdeführer allenfalls eine Aufenthaltsalternative in einem anderen Landesteil Afghanistans zur Verfügung steht. Die Anerkennung einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative eines aus dem Hazarajat stammenden Asylsuchenden beispielsweise nach Kabul setzt insbesondere die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region voraus; mithin ist bei der Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien eine differenzierte Beurteilung angezeigt (vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Der Beschwerdeführer ist relativ jung und - soweit aktenkundig - bei guter Gesundheit. Er gibt zwar an, er habe die Schule nicht besucht. Er hat jedoch als Hirte, im Baugewerbe, in der Landwirtschaft sowie in der Viehhaltung gearbeitet (vgl. A16/17, S. 5 unten und S. 6 oben). Da er jedoch aus der Provinz Ghazni stammt und in anderen Regionen Afghanistans weder über eine gesicherte Wohnsituation noch über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügt, fehlen ihm die entscheidenden Zumutbarkeitsfaktoren, um sich in einer andern Region Afghanistans eine Existenzgrundlage aufbauen beziehungsweise sichern zu können. An dieser Einschätzung vermag auch die vorinstanzliche Argumentation, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen einer Grenzkontrolle angegeben habe, seine Wohnorte seien Kabul und Ghazni, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch in Kabul über ein Beziehungsnetz verfüge, nichts zu ändern. Die einzige andere Erwähnung der Stadt Kabul durch den Beschwerdeführer findet sich im Protokoll des Empfangszentrums, wo er angibt, seinen aus I._______ stammenden Freund dort angetroffen zu haben (vgl. A1/10, S. 4), und im Protokoll der direkten Anhörung in der Antwort auf die Frage, ob er wegen seiner Probleme an einen anderen Ort in Afghanistan ziehen könne. Er wies darauf hin, dass er einmal nach Kabul und einmal nach Ghazni gereist sei, es sei aber unmöglich, an einen anderen Ort zu ziehen, weil überall in Afghanistan die Lage schlecht sei (vgl. A16/17, S. 14). Jedoch werden weder aus dem fraglichen Formular des Grenzwachtkorps zu seinen Personalien (vgl. A5/13) noch aus den oben erwähnten Bemerkungen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung im Empfangszentrum und der direkten Anhörung irgendwelche Hinweise ersichtlich, die auf die Existenz eines tragfähigen Familien- oder Beziehungsnetzes sowie auf eine gesicherte Wohnsituation in dieser Region hindeuten würden. Der vorinstanzlichen Ansicht, wonach der Beschwerdeführer auch in Kabul über ein Beziehungsnetz verfügen müsse, kann daher vorliegend nicht beigepflichtet werden. 3.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Wegweisung - der bisherigen Praxis entsprechend - somit als unzumutbar zu bezeichnen. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Iran, wo er sich während einiger Zeit aufgehalten und gearbeitet habe, über einen legalen Aufenthaltstitel und über Verwandte verfügte, was der Beschwerdeführer jedoch bestreitet, könnte der Vollzug der Wegweisung in dieses Land nur dann erfolgen, wenn die Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise bestünde, was indessen vorliegend nicht feststeht. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer und seine Frau eigenen Angaben zufolge von den iranischen Behörden nach Afghanistan zurückgeschafft worden seien, ist von der Möglichkeit einer legalen Wiedereinreise kaum auszugehen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind demnach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übrigen auch keine einschränkenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entgegen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gegenstandslos. 5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWSt) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 21. Januar 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 400.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) F._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: