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D-86/2018

D-86/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden - (...) Staatsangehörige - suchten am 21. Dezember 2015 zusammen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Vater (E._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann statt. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem am 15. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, der von 1992 bis 1998 in D._______ (...) studierte, im November 1997 heiratete. Im Jahr 1998 folgte sie ihm nach Syrien. Dort lebten sie bis im Mai 2013 zusammen. Die Beschwerdeführerin verliess damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit den beiden gemeinsamen Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in D._______. In D._______ fand sie keine Arbeit. Ihr Ehemann verliess Syrien im Juni 2015 und gelangte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Die Beschwerdeführerin reiste mit den beiden Kindern - von D._______ aus - ebenfalls im Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Familie zu leben. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer (...) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Dagegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (...) Reisepass sei von ihrem Schwager weggeworfen worden. C. C.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in D._______ an. C.b C.b.a Mit Verfügung vom selben Tag - tags darauf eröffnet - verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist zu sein. Dabei handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe. Den vorgebrachten wirtschaftlichen Problemen in D._______ (keine Arbeit) komme ebenfalls kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, weder die in D._______ herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. So habe die Beschwerdeführerin während zweier Jahre vor ihrer Ausreise in die Schweiz in D._______ bei ihren Eltern gelebt. Sie habe eine Ausbildung als Kosmetikerin gemacht und ihre Kinder hätten den Kindergarten besucht. Somit seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach ihrer Rückkehr beim (...) in F._______ ein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung für ihren syrischen Ehemann zu beantragen und ihr Familienleben in ihrem Heimatland weiterzuführen. D. D.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Verfahren D-90/2018). D.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Beschwerdeführenden - handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrationsbehörden des Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A13/1, A18/3 sowie A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Asylgesuche und dasjenige ihres Ehemannes respektive Vaters in einer einzigen Verfügung zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend E._______ zu vereinen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deswegen vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine sie betreffende Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und trat auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden (D-90/2018) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren. Sie hiess das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und forderte das SEM auf, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundeverwaltungsgericht zu retournieren; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig räumte sie den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. H.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 - zugestellt am 6. Februar 2018 - gewährte das SEM den Beschwerdeführenden (und E._______) Akteneinsicht. H.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Beschwerdeergänzung betreffend E._______ im Verfahren D-90/2018.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.

E. 3.2 Bezüglich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A18/3 und A25/3 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge vom SEM zu Recht nicht offengelegt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 rechtsgenüglich Einsicht gewährt und sie erhielten die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor.

E. 3.3 Bezüglich der weiteren formellen Rügen wurde in der Beschwerdeschrift auf die Beschwerde von E._______ verwiesen, weshalb nicht im Detail darauf einzugehen ist. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es kann mithin - abgesehen von der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (namentlich der Begründungspflicht) festgestellt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SEM separate Verfügungen für die Beschwerdeführenden einerseits und deren Vater respektive Ehemann andererseits erlassen hat. Ausserdem hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt.

E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bezogen auf ihren Heimatstaat D._______ unbestrittenermassen keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht. Sie (und ihre Kinder) erfüllen die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht. Ausführungen zu ihren Ausreisegründen aus Syrien - bei welchem Land es sich nicht um ihren Heimatstaat handelt - erübrigen sich demzufolge.

E. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt.

E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach D._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

E. 6.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung (respektive der Wegweisungsvollzug) der Beschwerdeführenden nach D._______ verletze den Grundsatz der Familieneinheit beziehungsweise Art. 8 EMRK, da E._______ mangels Vorhandenseins eines syrischen Reisepasses nicht nach D._______ überstellt werden könne. Es sei ihm nicht möglich, bei der (...) Botschaft ein Familiennachzugsgesuch zu stellen respektive sei ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau in D._______ aussichtslos, solange er keinen syrischen Reisepass habe. Diesbezüglich kann auf das heutige Urteil D-90/2018 verwiesen werden, worin der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung von E._______ nach D._______ bestätigt wird. Es kann daher weder eine Verletzung des Grundsatzes der Familieneinheit noch von Art. 8 EMRK festgestellt werden. Wie das SEM zu Recht - indes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung - festgehalten hat, können die Beschwerdeführenden und E._______ ihr Familienleben in D._______ weiterführen. Dass es dabei unter Umständen zu einer vorübergehenden Trennung kommt, da im Falle von E._______ noch die erforderlichen Einreisepapiere - gegebenenfalls durch die Beschwerdeführerin von D._______ aus - beschafft werden müssen, ist unbeachtlich.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise hohe Arbeitslosigkeit herrscht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.3.2 Weder die allgemeine Lage in D._______ noch individuelle Gründe lassen auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, da sich B._______ und C._______ noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befinden. Bei einer Rückkehr werden sie sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland, wo sie bereits längere Zeit gelebt haben und dessen Sprache sie sprechen, problemlos integrieren können.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festgestellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus dem bereits erwähnten Grund - untergeordnete Bedeutung der nachträglich gewährten Akteneinsicht - ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-86/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), und die Kinder B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle (osteuropäisches Land; nachfolgend: D._______), alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - (...) Staatsangehörige - suchten am 21. Dezember 2015 zusammen mit ihrem syrischen Ehemann respektive Vater (E._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihrem Ehemann statt. Die Beschwerdeführerin wurde ausserdem am 15. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann, der von 1992 bis 1998 in D._______ (...) studierte, im November 1997 heiratete. Im Jahr 1998 folgte sie ihm nach Syrien. Dort lebten sie bis im Mai 2013 zusammen. Die Beschwerdeführerin verliess damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit den beiden gemeinsamen Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in D._______. In D._______ fand sie keine Arbeit. Ihr Ehemann verliess Syrien im Juni 2015 und gelangte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Die Beschwerdeführerin reiste mit den beiden Kindern - von D._______ aus - ebenfalls im Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Familie zu leben. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer (...) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Dagegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (...) Reisepass sei von ihrem Schwager weggeworfen worden. C. C.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 trat das SEM auf das Asylgesuch des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in D._______ an. C.b C.b.a Mit Verfügung vom selben Tag - tags darauf eröffnet - verneinte es die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, wegen des Bürgerkrieges aus Syrien ausgereist zu sein. Dabei handle es sich nicht um eine gezielte Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG (SR 142.31) erwähnten Gründe. Den vorgebrachten wirtschaftlichen Problemen in D._______ (keine Arbeit) komme ebenfalls kein Verfolgungscharakter im Sinne des Asylgesetzes zu. Demzufolge würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, so dass die Asylgesuche abzulehnen seien. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur Zumutbarkeit ausführte, weder die in D._______ herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen. So habe die Beschwerdeführerin während zweier Jahre vor ihrer Ausreise in die Schweiz in D._______ bei ihren Eltern gelebt. Sie habe eine Ausbildung als Kosmetikerin gemacht und ihre Kinder hätten den Kindergarten besucht. Somit seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführenden nicht in ihr Heimatland zurückkehren könnten. Im Übrigen sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, nach ihrer Rückkehr beim (...) in F._______ ein Gesuch um Familiennachzug beziehungsweise eine Aufenthaltsbewilligung für ihren syrischen Ehemann zu beantragen und ihr Familienleben in ihrem Heimatland weiterzuführen. D. D.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben (vgl. Verfahren D-90/2018). D.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Beschwerdeführenden - handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrationsbehörden des Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen. Ferner sei ihnen vollumfänglich Einsicht in die Akten und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A13/1, A18/3 sowie A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihre Asylgesuche und dasjenige ihres Ehemannes respektive Vaters in einer einzigen Verfügung zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend E._______ zu vereinen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit, eventualiter die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie seien deswegen vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie seien von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 liessen die Beschwerdeführenden eine sie betreffende Sozialhilfebestätigung zu den Akten reichen. G. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften, und trat auf die Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführenden (D-90/2018) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren. Sie hiess das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und forderte das SEM auf, den Beschwerdeführenden in geeigneter Weise Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) zu gewähren, den entsprechenden Zustellnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bundeverwaltungsgericht zu retournieren; im Übrigen wurde das Gesuch abgewiesen. Gleichzeitig räumte sie den Beschwerdeführenden die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. H.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 - zugestellt am 6. Februar 2018 - gewährte das SEM den Beschwerdeführenden (und E._______) Akteneinsicht. H.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 verwiesen die Beschwerdeführenden vollumfänglich auf die Beschwerdeergänzung betreffend E._______ im Verfahren D-90/2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 Bezüglich der gerügten Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 verwiesen werden. Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A18/3 und A25/3 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge vom SEM zu Recht nicht offengelegt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) wurde den Beschwerdeführenden mit Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 rechtsgenüglich Einsicht gewährt und sie erhielten die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor. 3.3 Bezüglich der weiteren formellen Rügen wurde in der Beschwerdeschrift auf die Beschwerde von E._______ verwiesen, weshalb nicht im Detail darauf einzugehen ist. An dieser Stelle ist immerhin festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit ausreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Es kann mithin - abgesehen von der Verletzung des Akteneinsichtsrechts - keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (namentlich der Begründungspflicht) festgestellt werden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das SEM separate Verfügungen für die Beschwerdeführenden einerseits und deren Vater respektive Ehemann andererseits erlassen hat. Ausserdem hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin hat bezogen auf ihren Heimatstaat D._______ unbestrittenermassen keine asylrelevanten Ausreisegründe vorgebracht. Sie (und ihre Kinder) erfüllen die Flüchtlingseigenschaft bereits deshalb nicht. Ausführungen zu ihren Ausreisegründen aus Syrien - bei welchem Land es sich nicht um ihren Heimatstaat handelt - erübrigen sich demzufolge. 4.3 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). Es fehlen insbesondere - wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten - Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach D._______ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. 6.2.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Wegweisung (respektive der Wegweisungsvollzug) der Beschwerdeführenden nach D._______ verletze den Grundsatz der Familieneinheit beziehungsweise Art. 8 EMRK, da E._______ mangels Vorhandenseins eines syrischen Reisepasses nicht nach D._______ überstellt werden könne. Es sei ihm nicht möglich, bei der (...) Botschaft ein Familiennachzugsgesuch zu stellen respektive sei ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau in D._______ aussichtslos, solange er keinen syrischen Reisepass habe. Diesbezüglich kann auf das heutige Urteil D-90/2018 verwiesen werden, worin der durch das SEM angeordnete Vollzug der Wegweisung von E._______ nach D._______ bestätigt wird. Es kann daher weder eine Verletzung des Grundsatzes der Familieneinheit noch von Art. 8 EMRK festgestellt werden. Wie das SEM zu Recht - indes im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung - festgehalten hat, können die Beschwerdeführenden und E._______ ihr Familienleben in D._______ weiterführen. Dass es dabei unter Umständen zu einer vorübergehenden Trennung kommt, da im Falle von E._______ noch die erforderlichen Einreisepapiere - gegebenenfalls durch die Beschwerdeführerin von D._______ aus - beschafft werden müssen, ist unbeachtlich. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise hohe Arbeitslosigkeit herrscht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2 [als Referenzurteil publiziert]). 6.3.2 Weder die allgemeine Lage in D._______ noch individuelle Gründe lassen auf eine Gefährdung der Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin schliessen. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch das Kindeswohl nicht gegen einen Wegweisungsvollzug spricht, da sich B._______ und C._______ noch in einem sehr stark von der Familie geprägten Alter befinden. Bei einer Rückkehr werden sie sich aufgrund ihres Alters in ihrem Heimatland, wo sie bereits längere Zeit gelebt haben und dessen Sprache sie sprechen, problemlos integrieren können. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festgestellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu erachten sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus dem bereits erwähnten Grund - untergeordnete Bedeutung der nachträglich gewährten Akteneinsicht - ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: