Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 21. Dezember 2015 zusammen mit seiner (...) Ehefrau (B._______) und den beiden gemeinsamen Kindern (C._______ und D._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. B._______ wurde ausserdem am 15. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1998 in (osteuropäisches Land; nachfolgend: E._______) (...) studierte. Im November 1997 heiratete er seine Ehefrau, welche ihm im Jahr 1998 nach Syrien folgte. Dort lebten sie bis im Mai 2013 zusammen. B._______ verliess damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit den beiden gemeinsamen Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in E._______. In E._______ fand sie keine Arbeit. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 und gelangte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Seine Ehefrau reiste mit den beiden Kindern - von E._______ aus - ebenfalls im Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Familie zu leben. Weitergehend - insbesondere bezüglich der Asylbegründung des Beschwerdeführers - wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer (...) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Dagegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (...) Reisepass sei von ihrem Schwager weggeworfen worden. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch einzutreten und ihn nach E._______ wegzuweisen. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 13. Juni 2017 schriftlich zu äussern. C.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatierung an. Gleichzeitig ersuchte er um Präzisierung des rechtlichen Gehörs, um Akteneinsicht und um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 hiess das SEM die Gesuche um Fristerstreckung und Akteneinsicht gut. Ausserdem führte es ergänzend zum Schreiben vom 23. Mai 2017 an, gemäss Auskunft der (...) Behörden habe der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer (...) Staatsangehörigen das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Entweder könne er bei der (...) Botschaft ein Visum für eine Familienzusammenführung beantragen oder seine Ehefrau reise zuerst alleine in ihr Heimatland und stelle anschliessend beim (...) in F._______ ein Gesuch um Familiennachzug. C.d Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erneut an das SEM. Der Eingabe vom 10. Oktober 2017 lag eine E-Mail der (...) Botschaft vom 9. Oktober 2017 an den Rechtsvertreter bei. D. D.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b D.b.a Mit Verfügung vom selben Tag - tags darauf eröffnet - trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in E._______ an. D.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe im November 1997 in E._______ eine (...) Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder habe. Er habe somit die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Familie in E._______ zurückzukehren. Da er in einen Drittstaat, in welchem er sich selber lange aufgehalten habe und wo nahe Angehörige leben würden, zurückkehren könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Entgegen der durch nichts substanziierten Behauptung in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 würden zudem keinerlei Hinweise bestehen, dass in seinem Fall in E._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG) beziehungsweise dass die (...) Behörden ihn und seine Familie nach der Einreise nach Syrien abschieben würden. So habe sich E._______ grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen; als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen habe er das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Er habe die Möglichkeit, das Gesuch um Familiennachzug bei der Vertretung E._______ in der Schweiz einzureichen. Alternativ könne seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland das Gesuch beim (...) in F._______ einreichen. Zudem sei es ihm zuzumuten, die für die Rückkehr in das Heimatland seiner Ehefrau und Kinder erforderlichen Dokumente vorzulegen oder - wenn nötig - sich diese ausstellen zu lassen. Auf sein Asylgesuch sei somit gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Sodann würden weder die in E._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in diesen Staat sprechen. Seine Ehefrau habe dort eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert, seine Verwandten würden dort leben und die Kinder hätten vor ihrer Reise in die Schweiz dort den Kindergarten besucht. Er selbst verfüge über einen Abschluss in (...) der Universität E._______, Arbeitserfahrung als (...) und spreche fliessend (...), das 99% der Bevölkerung in E._______ verstehen würden. Somit sei es ihm zuzumuten, sich mit der Unterstützung seiner Ehefrau und deren Familienangehörigen eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Abschliessend würde sich die Frage nach der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ stellen. E._______ habe sich grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen; als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen habe er das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Zwar müsse er vor seiner Rückkehr in E._______ bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch einreichen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevisum beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Gutheissung dieses Gesuchs stehe aber angesichts seiner familiären Situation nichts im Wege. Zudem sei es ihm auch zuzumuten, die für die Ausstellung eines Einreisevisums notwendigen Reisepapiere vorzulegen oder - wenn nötig - sich diese ausstellen zu lassen, um seiner Familie nach E._______ nachreisen zu können. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrationsbehörden des Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen. Ferner sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A13/1, A18/3 sowie A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch und diejenigen seiner Ehefrau und Kinder in einer einzigen Verfügung zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend seine Ehefrau und Kinder zu vereinen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, insbesondere wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den (...) Behörden eine Garantie betreffend das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG einzuholen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder - handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren D-86/2018). F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine nur ihn betreffende und mit Eingabe vom 15. Januar 2018 eine seine ganze Familie betreffende Sozialhilfebestätigung nachreichen. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und trat auf die mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (D-86/2018) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren. Sie hiess das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, wobei sie auf die Ausführungen in der gleichentags ergangenen Instruktionsverfügung im Verfahren D-86/2018 verwies (Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A26/1 [E-Mail vom 23. Oktober 2017] durch das SEM). Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. I.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 - zugestellt am 6. Februar 2018 - gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. I.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nachreichen.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm in die Akten A13/1 (ORS - Meldung medizinischer Fall), A18/3 (Interne E-Mails [Rückübernahme]) sowie A25/3 (E-Mails Rückkehr) und A26/1 (E-Mail Korrespondenz Rückkehr) keine Einsicht gewährt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 im Verfahren D-86/2018 verwiesen werden (vgl. bereits den hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht angebrachten Verweis in der Verfügung im vorliegenden Verfahren vom 22. Januar 2018). Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A18/3 und A25/3 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge vom SEM zu Recht nicht offengelegt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 rechtsgenüglich Einsicht gewährt und er erhielt die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor.
E. 3.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 vorgebrachten und durch die E-Mail der (...) Botschaft vom 9. Oktober 2017 bestätigen Umstand nicht gewürdigt, wonach er bei der (...) Botschaft kein Familiennachzugsgesuch stellen könne respektive ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau in E._______ aussichtslos sei, solange er keinen syrischen Reisepass habe. Durch das Ignorieren dieses Vorbringens habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Ausserdem habe sie in ihrem Entscheid mit keinem Wort begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in E._______ Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. In der Beschwerdeergänzung wird sodann gerügt, es wiege schwer, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf A26/1 Bezug genommen habe, welches seine Ausführungen in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 bestätige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - dazu gehört auch das Fehlen von Hinweisen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; vgl. E. 4.1 nachfolgend) - erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Im Übrigen ist der Vorwurf, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, nicht haltbar. Wie nachstehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der Vorinstanz als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.).
E. 3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Trennung der Dossiers und Art. 8 EMRK mit keinem Wort erwähnt. Allerdings wird nicht dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vorliegen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer und seine Familie ein einziges vorinstanzliches Dossier (N [...]) und somit keine "Trennung der Dossiers" besteht, sondern - angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen - nur (koordinierte) separate Verfügungen für den Beschwerdeführer einerseits und seine Familie andererseits erlassen wurden.
E. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass es das SEM unterlassen habe, eine Anhörung durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung besteht, sondern das SEM in diesen Fällen nur das rechtliche Gehör zu gewähren hat (Art. 36 AsylG). Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend mit seinen Schreiben vom 23. Mai und 29. September 2017, in welchen es die Gründe für einen allfälligen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach E._______ genannt hat, nachgekommen. Dass es dabei nur Art. 31a Abs. 1 AsylG explizit erwähnt hat, nicht jedoch Bst. c dieser Bestimmung, stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
E. 3.2.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr) vorliegt.
E. 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerdeschrift - den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Sie musste bereits angesichts ihrer unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen das Recht habe, sich in E._______ aufzuhalten respektive niederzulassen (vgl. E. 4.2.2 nachstehend), keine weiteren Abklärungen (insb. Einholen einer Garantie) bezüglich der Gefahr der Rückschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (im Falle der Asylgesuchstellung in E._______) vornehmen. Ebenso wenig musste das SEM eine Garantie für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers in E._______ einholen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
E. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen.
E. 4.1 Das SEM tritt auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Angehörige oder Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG finden diese Bestimmungen keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 4.2.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind: Der Beschwerdeführer kann nach E._______ zurückkehren, zumal die (...) Behörden seiner Rückübernahme - gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens (...) und damit wegen seiner familiären Beziehung zu einer (...) Staatsangehörigen - grundsätzlich zugestimmt haben (vgl. Akten SEM A20/1). Ausserdem hat er sich vorher in E._______ aufgehalten. Sein mehrjähriger Aufenthalt zwecks Studiums liegt zwar bereits zwanzig Jahre zurück. Aus der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geht indes - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht hervor, dass sich die asylsuchende Person unmittelbar vor der "Flucht" in die Schweiz im entsprechenden Drittstaat aufgehalten haben muss. Im Übrigen kommt hinzu, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers die (...) Staatsangehörigkeit besitzen und angesichts der sie betreffenden vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Bst. D.a vorstehend), die mit heutigem Urteil des Gerichts D-86/2018 bestätigt wird, nach E._______ zurückkehren müssen. Vorliegend sind somit - wie in der angefochtenen Verfügung implizit festgehalten - neben den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auch diejenigen von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG als erfüllt zu erachten.
E. 4.2.2 Weiter bestehen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keinerlei Hinweise, dass im Falle des Beschwerdeführers in E._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht beziehungsweise dass die (...) Behörden ihn nach seiner Einreise nach Syrien abschieben würden. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Zustimmung der (...) Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verwiesen, sowie sein Recht, sich als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen in E._______ niederzulassen beziehungsweise aufzuhalten. Ein derartiges grundsätzliches Recht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
E. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt als Hauptargument gegen den angefochtenen Entscheid dagegen vor, er verfüge über keinen (gültigen) syrischen Reisepass, weshalb er bei der (...) Botschaft kein Familiennachzugsgesuch stellen könne. Dieser Umstand - sofern überhaupt glaubhaft - ändert allerdings nichts an der ihm grundsätzlich offenstehenden und durch die (...) Behörden bestätigten Möglichkeit, als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen nach E._______ zurückzukehren respektive weiterzureisen. Es handelt sich dabei um ein vollzugstechnisches Problem, auf das im Rahmen der Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen wird (vgl. E. 6.4 nachstehend).
E. 4.2.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c (und e) AsylG erfüllt sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern.
E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass vorliegend die gesetzliche Frist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG für den Erlass eines Nichteintretensentscheids überschritten worden sei und das Asylgesuch des Beschwerdeführers deshalb in der Schweiz behandelt werden müsse. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der fünftägigen Frist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreiten keine Pflicht zum Eintreten auf ein Asylgesuch begründet.
E. 4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten.
E. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Auf die Behauptung in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Fall der Ausschaffung nach E._______ nicht in der Lage wäre, sich dort eine Existenz aufzubauen und an Leib und Leben gefährdet wäre, ist angesichts der Unsubstanziiertheit dieses Vorbringens - immerhin hat der Beschwerdeführer in E._______ seine universitäre Ausbildung durchlaufen und abgeschlossen - nicht weiter einzugehen.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sehr wohl über einen syrischen Reisepass verfügt, der allerdings abgelaufen sein soll (vgl. A5/11 S. 6). Weshalb es nicht zumutbar sein sollte, zumindest diesen zu beschaffen, ist nicht einsichtig. Allein der Umstand, dass dem SEM im jetzigen Zeitpunkt kein syrischer Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt, bedeutet entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach E._______ nicht möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörden, die Möglichkeiten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach E._______, das seiner Rückübernahme grundsätzlich zugestimmt hat, im Rahmen eines Familiennachzugs (weiter) abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mitzuwirken haben (vgl. Art. 8 AsylG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festgestellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus dem bereits erwähnten Grund - untergeordnete Bedeutung der nachträglich gewährten Akteneinsicht - ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-90/2018 Urteil vom 24. April 2018 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger - suchte am 21. Dezember 2015 zusammen mit seiner (...) Ehefrau (B._______) und den beiden gemeinsamen Kindern (C._______ und D._______) in der Schweiz um Asyl nach. B. B.a Am 6. Januar 2016 fanden die Befragungen zur Person (BzP) des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau statt. B._______ wurde ausserdem am 15. Mai 2017 zu ihren Asylgründen angehört. B.b Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von 1992 bis 1998 in (osteuropäisches Land; nachfolgend: E._______) (...) studierte. Im November 1997 heiratete er seine Ehefrau, welche ihm im Jahr 1998 nach Syrien folgte. Dort lebten sie bis im Mai 2013 zusammen. B._______ verliess damals Syrien aufgrund des Bürgerkrieges mit den beiden gemeinsamen Kindern und lebte fortan bei ihren Eltern in E._______. In E._______ fand sie keine Arbeit. Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im Juni 2015 und gelangte am 15. Dezember 2015 in die Schweiz, wo zwei seiner Brüder wohnen. Seine Ehefrau reiste mit den beiden Kindern - von E._______ aus - ebenfalls im Dezember 2015 in die Schweiz, um hier gemeinsam als Familie zu leben. Weitergehend - insbesondere bezüglich der Asylbegründung des Beschwerdeführers - wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. B.c Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau reichten im vorinstanzlichen Verfahren unter anderem seine syrische Identitätskarte, eine Kopie ihrer (...) Identitätskarte und ein syrisches Familienbüchlein zu den Akten. Dagegen gaben sie dem SEM keine Reisepässe ab, mit der Begründung, sein syrischer Reisepass sei abgelaufen und ihr (...) Reisepass sei von ihrem Schwager weggeworfen worden. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, es erwäge, gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht auf das Asylgesuch einzutreten und ihn nach E._______ wegzuweisen. Gleichzeitig räumte es ihm die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 13. Juni 2017 schriftlich zu äussern. C.b Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM seine Mandatierung an. Gleichzeitig ersuchte er um Präzisierung des rechtlichen Gehörs, um Akteneinsicht und um anschliessende Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. C.c Mit Schreiben vom 29. September 2017 hiess das SEM die Gesuche um Fristerstreckung und Akteneinsicht gut. Ausserdem führte es ergänzend zum Schreiben vom 23. Mai 2017 an, gemäss Auskunft der (...) Behörden habe der Beschwerdeführer als Familienangehöriger einer (...) Staatsangehörigen das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Entweder könne er bei der (...) Botschaft ein Visum für eine Familienzusammenführung beantragen oder seine Ehefrau reise zuerst alleine in ihr Heimatland und stelle anschliessend beim (...) in F._______ ein Gesuch um Familiennachzug. C.d Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin mit Eingaben vom 9. und 10. Oktober 2017 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - erneut an das SEM. Der Eingabe vom 10. Oktober 2017 lag eine E-Mail der (...) Botschaft vom 9. Oktober 2017 an den Rechtsvertreter bei. D. D.a Mit Verfügung vom 27. Dezember 2017 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D.b D.b.a Mit Verfügung vom selben Tag - tags darauf eröffnet - trat es auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug in E._______ an. D.b.b Zur Begründung dieser Verfügung führte das SEM an, der Beschwerdeführer habe im November 1997 in E._______ eine (...) Staatsangehörige geheiratet, mit welcher er zwei gemeinsame Kinder habe. Er habe somit die Möglichkeit, gemeinsam mit seiner Familie in E._______ zurückzukehren. Da er in einen Drittstaat, in welchem er sich selber lange aufgehalten habe und wo nahe Angehörige leben würden, zurückkehren könne, sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Entgegen der durch nichts substanziierten Behauptung in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 würden zudem keinerlei Hinweise bestehen, dass in seinem Fall in E._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe (Art. 31a Abs. 2 AsylG) beziehungsweise dass die (...) Behörden ihn und seine Familie nach der Einreise nach Syrien abschieben würden. So habe sich E._______ grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen; als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen habe er das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Er habe die Möglichkeit, das Gesuch um Familiennachzug bei der Vertretung E._______ in der Schweiz einzureichen. Alternativ könne seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland das Gesuch beim (...) in F._______ einreichen. Zudem sei es ihm zuzumuten, die für die Rückkehr in das Heimatland seiner Ehefrau und Kinder erforderlichen Dokumente vorzulegen oder - wenn nötig - sich diese ausstellen zu lassen. Auf sein Asylgesuch sei somit gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG nicht einzutreten. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte dazu im Wesentlichen an, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Sodann würden weder die in E._______ herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in diesen Staat sprechen. Seine Ehefrau habe dort eine Ausbildung als Kosmetikerin absolviert, seine Verwandten würden dort leben und die Kinder hätten vor ihrer Reise in die Schweiz dort den Kindergarten besucht. Er selbst verfüge über einen Abschluss in (...) der Universität E._______, Arbeitserfahrung als (...) und spreche fliessend (...), das 99% der Bevölkerung in E._______ verstehen würden. Somit sei es ihm zuzumuten, sich mit der Unterstützung seiner Ehefrau und deren Familienangehörigen eine neue wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen. Abschliessend würde sich die Frage nach der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach E._______ stellen. E._______ habe sich grundsätzlich bereit erklärt, ihn zurückzunehmen; als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen habe er das Recht, sich in E._______ niederzulassen. Zwar müsse er vor seiner Rückkehr in E._______ bei der zuständigen Behörde ein entsprechendes Gesuch einreichen und sich bei der zuständigen Vertretung das benötigte Einreisevisum beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Gutheissung dieses Gesuchs stehe aber angesichts seiner familiären Situation nichts im Wege. Zudem sei es ihm auch zuzumuten, die für die Ausstellung eines Einreisevisums notwendigen Reisepapiere vorzulegen oder - wenn nötig - sich diese ausstellen zu lassen, um seiner Familie nach E._______ nachreisen zu können. Somit sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. E. E.a Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 (recte: 2018) liess der Beschwerdeführer durch den rubrizierten Rechtsvertreter gegen den ihn betreffenden Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Er beantragte dabei die aufschiebende Wirkung, sowie die sofortige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs und Anweisung an die Migrationsbehörden des Kantons G._______, von sämtlichen Vollzugshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) abzusehen. Ferner sei ihm vollumfänglich Einsicht in die Akten und eventualiter das rechtliche Gehör zu den Akten A13/1, A18/3 sowie A25/3 und A26/1 zu gewähren und anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Asylgesuch und diejenigen seiner Ehefrau und Kinder in einer einzigen Verfügung zu behandeln, eventualiter sei das vorliegende Verfahren mit dem Beschwerdeverfahren betreffend seine Ehefrau und Kinder zu vereinen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, insbesondere wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Eventualiter sei das SEM anzuweisen, bei den (...) Behörden eine Garantie betreffend das Rückschiebeverbot gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG einzuholen. Ferner sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E.b Mit Eingabe vom 4. Januar 2017 (recte: 2018) erhoben auch die Ehefrau des Beschwerdeführers und dessen Kinder - handelnd durch denselben Rechtsvertreter - gegen den sie betreffenden Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren D-86/2018). F. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer eine nur ihn betreffende und mit Eingabe vom 15. Januar 2018 eine seine ganze Familie betreffende Sozialhilfebestätigung nachreichen. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 hielt die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, und trat auf die mit der Beschwerde gestellten Anträge, es sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren respektive der Vollzug der Wegweisung sei per sofort auszusetzen, nicht ein. Weiter entsprach sie dem Antrag auf Vereinigung mit dem Beschwerdeverfahren der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers (D-86/2018) im Sinne einer Koordination der beiden Verfahren. Sie hiess das mit der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch teilweise gut, wobei sie auf die Ausführungen in der gleichentags ergangenen Instruktionsverfügung im Verfahren D-86/2018 verwies (Einsicht in die Aktenstücke A13/1 und A26/1 [E-Mail vom 23. Oktober 2017] durch das SEM). Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, innert sieben Tagen ab Erhalt der vorinstanzlichen Akten eine ergänzende Beschwerdebegründung einzureichen. Schliesslich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. I.a Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 - zugestellt am 6. Februar 2018 - gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. I.b Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung nachreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Gericht kann - wie vorliegend - auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Beschwerdeebene werden die Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht und (mithin) auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe ihm in die Akten A13/1 (ORS - Meldung medizinischer Fall), A18/3 (Interne E-Mails [Rückübernahme]) sowie A25/3 (E-Mails Rückkehr) und A26/1 (E-Mail Korrespondenz Rückkehr) keine Einsicht gewährt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diesbezüglich kann auf die Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2018 im Verfahren D-86/2018 verwiesen werden (vgl. bereits den hinsichtlich der Gewährung der Akteneinsicht angebrachten Verweis in der Verfügung im vorliegenden Verfahren vom 22. Januar 2018). Darin wurde dargelegt, aus welchen Gründen die Aktenstücke A18/3 und A25/3 nicht dem Akteneinsichtsrecht unterliegen und demzufolge vom SEM zu Recht nicht offengelegt wurden. In die Aktenstücke A13/1 und A26/1 (E-Mail vom 23. Oktober 2017) wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM vom 31. Januar 2018 rechtsgenüglich Einsicht gewährt und er erhielt die Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Es liegt daher - wenn überhaupt - keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise eine Gehörsverletzung (mehr) vor. 3.2.2 In der Beschwerde wird weiter gerügt, die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid den vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 vorgebrachten und durch die E-Mail der (...) Botschaft vom 9. Oktober 2017 bestätigen Umstand nicht gewürdigt, wonach er bei der (...) Botschaft kein Familiennachzugsgesuch stellen könne respektive ein Familiennachzugsgesuch seiner Ehefrau in E._______ aussichtslos sei, solange er keinen syrischen Reisepass habe. Durch das Ignorieren dieses Vorbringens habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot verletzt. Ausserdem habe sie in ihrem Entscheid mit keinem Wort begründet, weshalb sie davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer in E._______ Schutz vor einer Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde. In der Beschwerdeergänzung wird sodann gerügt, es wiege schwer, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf A26/1 Bezug genommen habe, welches seine Ausführungen in der Eingabe vom 10. Oktober 2017 bestätige. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen es zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG - dazu gehört auch das Fehlen von Hinweisen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG; vgl. E. 4.1 nachfolgend) - erfüllt sind und der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten ist. Eine Gehörsverletzung (insb. eine Verletzung der Begründungspflicht) ist nicht ersichtlich, zumal nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 m.w.H.). Ausserdem zeigt die vorliegende Beschwerde, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Im Übrigen ist der Vorwurf, das SEM habe das Willkürverbot verletzt, nicht haltbar. Wie nachstehend dargelegt, erweisen sich die Folgerungen der Vorinstanz als zutreffend und der Entscheid ist damit weder als offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen, noch steht er mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch oder verletzt in krasser Weise eine Norm oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. dazu etwa BGE 127 I 54 E. 2b m.w.H.). 3.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das SEM habe die Trennung der Dossiers und Art. 8 EMRK mit keinem Wort erwähnt. Allerdings wird nicht dargelegt, inwiefern in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs vorliegen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer und seine Familie ein einziges vorinstanzliches Dossier (N [...]) und somit keine "Trennung der Dossiers" besteht, sondern - angesichts der unterschiedlichen Rechtsgrundlagen - nur (koordinierte) separate Verfügungen für den Beschwerdeführer einerseits und seine Familie andererseits erlassen wurden. 3.2.4 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass es das SEM unterlassen habe, eine Anhörung durchzuführen. Dabei verkennt er jedoch, dass bei Nichteintretensentscheiden nach Art. 31a Abs. 1 AsylG keine Pflicht zur Durchführung einer Anhörung besteht, sondern das SEM in diesen Fällen nur das rechtliche Gehör zu gewähren hat (Art. 36 AsylG). Dieser Pflicht ist das SEM vorliegend mit seinen Schreiben vom 23. Mai und 29. September 2017, in welchen es die Gründe für einen allfälligen Nichteintretensentscheid und eine Wegweisung nach E._______ genannt hat, nachgekommen. Dass es dabei nur Art. 31a Abs. 1 AsylG explizit erwähnt hat, nicht jedoch Bst. c dieser Bestimmung, stellt - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. 3.2.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass keine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (mehr) vorliegt. 3.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der entsprechenden Rüge in der Beschwerdeschrift - den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt hat. Sie musste bereits angesichts ihrer unbestrittenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen das Recht habe, sich in E._______ aufzuhalten respektive niederzulassen (vgl. E. 4.2.2 nachstehend), keine weiteren Abklärungen (insb. Einholen einer Garantie) bezüglich der Gefahr der Rückschiebung des Beschwerdeführers in sein Heimatland (im Falle der Asylgesuchstellung in E._______) vornehmen. Ebenso wenig musste das SEM eine Garantie für die Behandlung eines allfälligen Asylgesuchs des Beschwerdeführers in E._______ einholen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 3.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rückweisungsanträge sind daher abzuweisen. 4. 4.1 Das SEM tritt auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG), oder in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem nahe Angehörige oder Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 2 AsylG finden diese Bestimmungen keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht. Nach Art. 5 Abs. 1 AsylG darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 4.2 4.2.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass vorliegend die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG erfüllt sind: Der Beschwerdeführer kann nach E._______ zurückkehren, zumal die (...) Behörden seiner Rückübernahme - gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 des Abkommens (...) und damit wegen seiner familiären Beziehung zu einer (...) Staatsangehörigen - grundsätzlich zugestimmt haben (vgl. Akten SEM A20/1). Ausserdem hat er sich vorher in E._______ aufgehalten. Sein mehrjähriger Aufenthalt zwecks Studiums liegt zwar bereits zwanzig Jahre zurück. Aus der Bestimmung von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG geht indes - entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung - nicht hervor, dass sich die asylsuchende Person unmittelbar vor der "Flucht" in die Schweiz im entsprechenden Drittstaat aufgehalten haben muss. Im Übrigen kommt hinzu, dass die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers die (...) Staatsangehörigkeit besitzen und angesichts der sie betreffenden vorinstanzlichen Verfügung (vgl. Bst. D.a vorstehend), die mit heutigem Urteil des Gerichts D-86/2018 bestätigt wird, nach E._______ zurückkehren müssen. Vorliegend sind somit - wie in der angefochtenen Verfügung implizit festgehalten - neben den Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG auch diejenigen von Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG als erfüllt zu erachten. 4.2.2 Weiter bestehen - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keinerlei Hinweise, dass im Falle des Beschwerdeführers in E._______ kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht beziehungsweise dass die (...) Behörden ihn nach seiner Einreise nach Syrien abschieben würden. Das SEM hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die Zustimmung der (...) Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers verwiesen, sowie sein Recht, sich als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen in E._______ niederzulassen beziehungsweise aufzuhalten. Ein derartiges grundsätzliches Recht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt als Hauptargument gegen den angefochtenen Entscheid dagegen vor, er verfüge über keinen (gültigen) syrischen Reisepass, weshalb er bei der (...) Botschaft kein Familiennachzugsgesuch stellen könne. Dieser Umstand - sofern überhaupt glaubhaft - ändert allerdings nichts an der ihm grundsätzlich offenstehenden und durch die (...) Behörden bestätigten Möglichkeit, als Ehemann einer (...) Staatsangehörigen nach E._______ zurückzukehren respektive weiterzureisen. Es handelt sich dabei um ein vollzugstechnisches Problem, auf das im Rahmen der Beurteilung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs eingegangen wird (vgl. E. 6.4 nachstehend). 4.2.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c (und e) AsylG erfüllt sind. An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. 4.3 In der Beschwerdeschrift wird moniert, dass vorliegend die gesetzliche Frist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG für den Erlass eines Nichteintretensentscheids überschritten worden sei und das Asylgesuch des Beschwerdeführers deshalb in der Schweiz behandelt werden müsse. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass es sich bei der fünftägigen Frist gemäss Art. 37 Abs. 1 AsylG um eine Ordnungsfrist handelt, deren Überschreiten keine Pflicht zum Eintreten auf ein Asylgesuch begründet. 4.4 Nach dem Gesagten ist das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 5. 5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Bst. D.b.b vorstehend), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entgegengehalten wird. Auf die Behauptung in der Beschwerde, der Wegweisungsvollzug sei unzumutbar, weil der Beschwerdeführer im Fall der Ausschaffung nach E._______ nicht in der Lage wäre, sich dort eine Existenz aufzubauen und an Leib und Leben gefährdet wäre, ist angesichts der Unsubstanziiertheit dieses Vorbringens - immerhin hat der Beschwerdeführer in E._______ seine universitäre Ausbildung durchlaufen und abgeschlossen - nicht weiter einzugehen. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch als möglich zu bezeichnen. Zunächst ist daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben sehr wohl über einen syrischen Reisepass verfügt, der allerdings abgelaufen sein soll (vgl. A5/11 S. 6). Weshalb es nicht zumutbar sein sollte, zumindest diesen zu beschaffen, ist nicht einsichtig. Allein der Umstand, dass dem SEM im jetzigen Zeitpunkt kein syrischer Reisepass des Beschwerdeführers vorliegt, bedeutet entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift nicht, dass der Vollzug der Wegweisung nach E._______ nicht möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörden, die Möglichkeiten einer Überstellung des Beschwerdeführers nach E._______, das seiner Rückübernahme grundsätzlich zugestimmt hat, im Rahmen eines Familiennachzugs (weiter) abzuklären, wobei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mitzuwirken haben (vgl. Art. 8 AsylG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt. Die festgestellte Bundesrechtsverletzung (Art. 106 Abs. 1 AsylG) in Form der zu Unrecht verweigerten Akteneinsicht konnte auf Beschwerdeebene behoben und von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), zumal die erst nachträglich gewährte Akteneinsicht von derart untergeordneter Bedeutung ist, dass sich eine abweichende Kostenauflage nicht rechtfertigt. Da der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 indes gutgeheissen wurde und der Beschwerdeführer nach wie vor als bedürftig zu erachten ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Aus dem bereits erwähnten Grund - untergeordnete Bedeutung der nachträglich gewährten Akteneinsicht - ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Sturzenegger Versand: