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D-844/2008

D-844/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-01-29 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2006 beziehungsweise am 30. März 2006 und gelangte über Eritrea, den Sudan, Libyen und Italien am 28. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. August 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und infolgedessen am 14. August 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2006 wurde sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Gondar/Äthiopien geboren. Ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr habe sie mit ihrer Mutter und ihrem äthiopischen Stiefvater in Addis Abeba gewohnt, während ihr Vater in Eritrea gelebt habe. Niemand habe von ihrer eritreischen Herkunft gewusst. Am 18. Januar 2006 habe sie einen Brief ihres Vaters erhalten, den sie nicht wie üblich vernichtet habe. Eine Arbeitskollegin im X._______ habe diesen Brief gefunden und ihrem Chef gegeben. Aufgrund ihres eritreischen Vaters habe man sie als Spionin betrachtet und nicht mehr weiter arbeiten lassen. Den X._______ habe sie aber nicht verlassen dürfen. Ihr Vorgesetzter habe von ihr wissen wollen, welche Informationen sie weitergegeben habe. Nach einer Woche seien zudem mehrmals Soldaten zu ihr in den X._______ gekommen, hätten sie dasselbe gefragt und auch geschlagen. Am 24. Januar 2006 seien alle Angestellten zu einer Beerdigung gegangen. Bei dieser Gelegenheit sei sie ins Haus ihrer Mutter geflohen. Weil die Leute aus dem X._______ dort angerufen und nach ihr gefragt hätten, sei sie am 18. Februar 2006 nach Gondar gegangen, wo sie mehr als einen Monat bei einer Tante gewohnt habe. Als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie immer noch gesucht werde, habe sie Äthiopien am 30. März 2006 verlassen und sei nach Eritrea gegangen. Dort habe sie bei einer anderen Tante in Asmara gewohnt. Einen Monat nach ihrer Ankunft sei die Polizei bei ihrer Tante zu Hause vorbeigekommen, weil sie in der Gruppe die Bibel gelesen und dabei Lärm gemacht hätten. Da sie sich nicht habe ausweisen können, sei sie für einen Monat und zehn Tage beziehungsweise für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Im Gefängnis sei sie geschlagen worden und man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Am 17. Juni 2006 sei sie aus dem Gefängnis entlassen und an die Front geschickt worden. Auf dem Weg dahin sei ihr die Flucht gelungen. Danach sei sie im Sudan noch einmal für zwei Tage ins Gefängnis gebracht worden, weil sie sich nicht habe ausweisen können, und habe danach eine Reiseerlaubnis für den Sudan erhalten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Januar 2008 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wegen verspäteter Akteneinsicht um eine Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde ersucht. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, allfällige Beschwerdeergänzungen bis zum 3. März 2008 vorzunehmen. E. Am 29. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche der Beschwerdeführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin würden dadurch entstehen, dass sie sich bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, bis anhin aber trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Wegen ihrer äthiopischen Mutter habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 der "Proclamation on Ethiopian Nationality" Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die äthiopischen Behörden ihr diese entzogen hätten, zumal sie unter anderem während zehn Jahren die Grundschule in Addis Abeba und danach während zweier Jahre eine Hotelfachschule besucht habe und bis zum geltend gemachten Vorfall im Januar 2006 nie irgendwelche Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben wolle. Weiter enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin viele Widersprüche. Ihre Ausreise von Äthiopien nach Eritrea habe sie einmal mit dem 18. Februar 2006 und ein andermal mit dem 30. März 2006 angegeben. Während sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, in Eritrea während eines Monates und zehn Tagen festgehalten worden zu sein, habe sie bei der Zweitanhörung diesbezüglich von fünfzehn Tagen gesprochen. Ihre angeblich während der Haft in Eritrea erlittenen Misshandlungen habe sie im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls unterschiedlich geschildert. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie tatsächlich der Spionage bezichtigt worden sein, den X._______ nicht problemlos hätte verlassen können. Zudem sei unter den geltend gemachten Umständen nicht nachvollziehbar, dass sie sich danach eine Woche bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Bezeichnenderweise wollten sich die Militärs nur telefonisch nach ihr erkundigt, nie jedoch vor Ort nach ihr gesucht haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

E. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe kein Identitätsdokument eingereicht, weil ihr Identitätsausweis an ihrem Arbeitsplatz beschlagnahmt worden sei und sie von zu Hause keinen Ausweis habe mitnehmen wollen, damit sie nicht sofort inhaftiert würde, wenn sie erwischt würde. Weil sie sich in Eritrea nicht habe ausweisen können, sei gerade das Problem verursacht worden. Sie habe Angst, direkt mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen, weil diese sonst Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen könnte. Sie würde aber gern anderweitig mit der Mutter Kontakt aufnehmen und sie um die Dokumente bitten. Sie wolle es über ihre Tante in England versuchen. Die Feststellungen des BFM in Bezug auf das neue Einbürgerungsgesetz seien nicht korrekt. Sie sei schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitze einer äthiopischen Identitätskarte gewesen, welche beschlagnahmt worden sei, als der Brief ihres Vater entdeckt worden sei. Davor hätten die äthiopischen Behörden keine Informationen über ihre Ethnie beziehungsweise die Herkunft ihres Vaters gehabt. Weiter habe sie bei der Erstbefragung angegeben, sie sei einen Monat und zehn Tage in Eritrea gewesen. Gemeint habe sie damit, dass sie nach einem Monat Aufenthalt für zehn Tage ins Gefängnis habe gehen müssen. Es handle sich also nicht um einen Widerspruch, sondern um einen Übersetzungsfehler. Weiter sei die Behandlung von Deserteuren und Dienstverweigerern in Eritrea nach wie vor nicht menschenrechtskonform. Auch sei allgemein bekannt, dass die äthiopische Regierung mit allen Mitteln gegen die Opposition kämpfe. Sie sei wegen ihrer Ethnie und Volkszugehörigkeit von den staatlichen Organen in Äthiopien gezielt verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden. Man habe ihr Spionage und Landesverrat vorgeworfen. Ein faires Verfahren werde sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erhalten. In Eritrea sei sie zwangsrekrutiert und aufgrund ihrer Dienstverweigerung inhaftiert und misshandelt worden.

E. 5 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus Äthiopien geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien verfolgt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie bis heute keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche ihre angeblich eritreische Herkunft belegen könnten. Somit ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft und die daraus abgeleitete Verfolgung schon grundsätzlich in Zweifel zu zeihen. Wie nachfolgend dargelegt, machte die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchliche und unplausible Aussagen zu ihren Asylgründen.

E. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen insbesondere durch die Tatsache, dass bis zum Fund dieses Briefes niemand von ihrer angeblich eritreischen Herkunft gewusst haben will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im X._______ arbeitete, wo sie zuweilen sogar den Präsidenten habe bedienen müssen. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Arbeitgeber bei der Einstellung von neuen Angestellten eine erhöhte Sicherheitsprüfung durchführt und somit auch über die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin informiert gewesen wäre. Weiter erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie die Briefe ihres Vaters immer aus Vorsicht vernichtet habe, dieses Mal so unvorsichtig war und den Brief bloss in ihre Tasche steckte, von wo er auf den Boden hat fallen und gefunden werden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich derart sensible Post an ihren Arbeitsort hat schicken lassen, wo niemand von ihrer Herkunft gewusst habe. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach ihr Vater die Briefe immer über England geschickt habe. Hätte doch auch dann ein erhebliches Risiko bestanden, dass die Briefe einmal kontrolliert würden.

E. 5.4 Auch die Vorbringen in Bezug auf die Zeit, nachdem der Brief ihres Vaters gefunden und sie als vermeintliche Spionin beschuldigt worden sein soll, sind unglaubhaft. Zunächst fallen Unstimmigkeiten in der chronologischen Abfolge der Ereignisse auf. So gab die Beschwerdeführerin einerseits an, dass ihr am 24. Januar 2006, also sechs Tage nachdem sie den Brief bekommen habe, die Flucht aus dem X._______ gelungen sei. Andrerseits sagte sie aus, sie habe am 18. Januar 2006 den Brief erhalten, ein paar Tage später sei sie mit dem Arbeitsverbot belegt worden, wieder eine Woche später seien die Soldaten erstmals bei ihr aufgetaucht und danach jeden Abend zu ihr gekommen. Diesen Angaben widersprach sie wiederum in der Beschwerde, indem sie angab, sie sei sofort, nachdem der Brief gefunden worden sei, mit einem Arbeitsverbot belegt worden. Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das Auftauchen der Soldaten erst am Schluss der kantonalen Befragung erwähnte, nachdem sie gefragt worden war, was sie denn in Äthiopien befürchte, wenn sie gemäss ihren Aussagen weder von den Behörden noch der Polizei gesucht werde. Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Aufenthalt im X._______ nach dem Arbeitsverbot. So sagte sie während der Anhörung, sie habe ab dem Zeitpunkt des Arbeitsverbots nichts gemacht und einfach den X._______ nicht verlassen dürfen. In der Beschwerde gab sie jedoch an, sie sei vom Sicherheitsdienst in einem Zimmer im Keller festgehalten worden. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch zu der Zeit nach der Flucht aus dem X._______ unplausible Angaben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass es angesichts der ihr vorgeworfenen Spionage nicht vorstellbar ist, dass sie einerseits bloss von Leuten aus dem X._______ gesucht worden war - hätten diese doch sicher die Behörden informiert - und andererseits nur telefonische Anrufe erhalten habe, aber niemand persönlich bei ihrer Mutter vorbeigekommen sei.

E. 5.5 Diese Zweifel werden durch die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, ihren Dokumenten und zur Ausreise weiter bestätigt. Zunächst fällt auf, dass sie ihren Namen, ihr Geburtsdatum und das Alter ihrer Geschwister im Laufe des Verfahrens nicht übereinstimmend angab. Zudem gab sie in der Empfangsstelle an, ihr Halbbruder in Eritrea sei zwei Jahre älter als sie, während sie bei der kantonalen Befragung sagte, er sei tot. Weiter widersprach sich die Beschwerdeführerin, indem sie auf die Frage, ob sie Identitätsdokumente besorgen könne, einmal angab, sie habe versucht ihre Mutter anzurufen und ihr auch einen Brief geschickt, in der Beschwerde dann aber ausführte, sie habe Angst, ihre Mutter direkt zu kontaktieren, da sie diese so in Gefahr bringen könnte. Ihre Erklärung zu dem in den Erwägungen des BFM erwähnten Widerspruch in Bezug auf das Ausreisedatum aus Äthiopien, wonach sie am 18. Februar 2006 ihren Wohnort Addis Abeba und erst am 30. März 2006 das Land verlassen habe, scheint nicht plausibel. Zudem widersprach sie diesen Angaben wiederum an anderen Stellen, indem sie einmal aussagte, sie habe Äthiopien am 30. März 2006 verlassen beziehungsweise seit dem 29. April 2006 in Eritrea gewohnt und ein andermal sagte, sie sei am 22. März 2006, als das Haus ihrer Mutter versiegelt worden sei, schon in Eritrea gewesen. Zuletzt erscheinen auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihrer Ausreise unglaubhaft. So ist die Behauptung, wonach ihr die Reise zum Teil von Unbekannten finanziert worden sei, unplausibel. Zudem verstrickte sie sich in Widersprüche, indem sie einmal angab, die Reise von Mailand in die Schweiz sei ihr von Leuten, die mit ihr zusammen auf der Flucht gewesen seien, bezahlt worden und ein andermal sagte, Äthiopier, die sie in Mailand kennen gelernt habe, hätten ihr die Reise finanziert.

E. 5.6 Insgesamt erscheinen somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der Verfolgung aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den Verfolgungsvorbringen in Eritrea.

E. 6 Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 8.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. No-vember 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008 sowie EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.

E. 8.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006, mithin 22 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine zehnjährige Schulbildung und absolvierte eine weiterführende Ausbildung am W._______. Danach habe sie unter anderem im Servicebereich und in der Küche gearbeitet. Auch in der Schweiz ist sie im Gastronomiebereich tätig. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter sowie mehrere Halbgeschwister und weitere Verwandte in Äthiopien. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Zudem kann es ihrer in England lebenden Tante zugemutet werden, sie finanziell zu unterstützen, was diese in der Vergangenheit gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auch schon getan habe. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215).

E. 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar.

E. 8.8 Wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, besitzt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer äthiopischen Mutter ebenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft, auch wenn sie gemischt-ethnischer Herkunft ist. So gab die Beschwerdeführerin denn auch an, sie habe bis zirka 2003/2004 eine äthiopische Identitätskarte besessen und sich danach mit ihrem Arbeitsausweis ausgewiesen. Dass ihr die äthiopischen Behörden die Staatsbürgerschaft aberkannt hätten, machte sie nicht geltend und ergibt sich - wie vom BFM richtigerweise festgestellt - auch nicht aus den Akten. Es obliegt somit ihr, sich bei der zuständigen äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.9 Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung der allfälligen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea unterbleiben.

E. 9 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Verfügung vom 18. Februar 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) V._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-844/2008/wif {T 0/2} Urteil vom 29. Januar 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Blaise Pagan, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, Äthiopien, alias Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL. M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien gemäss eigenen Angaben am 18. Februar 2006 beziehungsweise am 30. März 2006 und gelangte über Eritrea, den Sudan, Libyen und Italien am 28. Juli 2006 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am 7. August 2006 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ summarisch befragt und infolgedessen am 14. August 2006 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen. Am 17. Oktober 2006 wurde sie durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt. Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als Tochter einer Äthiopierin und eines Eritreers in Gondar/Äthiopien geboren. Ab dem zweiten oder dritten Lebensjahr habe sie mit ihrer Mutter und ihrem äthiopischen Stiefvater in Addis Abeba gewohnt, während ihr Vater in Eritrea gelebt habe. Niemand habe von ihrer eritreischen Herkunft gewusst. Am 18. Januar 2006 habe sie einen Brief ihres Vaters erhalten, den sie nicht wie üblich vernichtet habe. Eine Arbeitskollegin im X._______ habe diesen Brief gefunden und ihrem Chef gegeben. Aufgrund ihres eritreischen Vaters habe man sie als Spionin betrachtet und nicht mehr weiter arbeiten lassen. Den X._______ habe sie aber nicht verlassen dürfen. Ihr Vorgesetzter habe von ihr wissen wollen, welche Informationen sie weitergegeben habe. Nach einer Woche seien zudem mehrmals Soldaten zu ihr in den X._______ gekommen, hätten sie dasselbe gefragt und auch geschlagen. Am 24. Januar 2006 seien alle Angestellten zu einer Beerdigung gegangen. Bei dieser Gelegenheit sei sie ins Haus ihrer Mutter geflohen. Weil die Leute aus dem X._______ dort angerufen und nach ihr gefragt hätten, sei sie am 18. Februar 2006 nach Gondar gegangen, wo sie mehr als einen Monat bei einer Tante gewohnt habe. Als sie von ihrer Mutter erfahren habe, dass sie immer noch gesucht werde, habe sie Äthiopien am 30. März 2006 verlassen und sei nach Eritrea gegangen. Dort habe sie bei einer anderen Tante in Asmara gewohnt. Einen Monat nach ihrer Ankunft sei die Polizei bei ihrer Tante zu Hause vorbeigekommen, weil sie in der Gruppe die Bibel gelesen und dabei Lärm gemacht hätten. Da sie sich nicht habe ausweisen können, sei sie für einen Monat und zehn Tage beziehungsweise für fünfzehn Tage inhaftiert worden. Im Gefängnis sei sie geschlagen worden und man habe versucht, sie zu vergewaltigen. Am 17. Juni 2006 sei sie aus dem Gefängnis entlassen und an die Front geschickt worden. Auf dem Weg dahin sei ihr die Flucht gelungen. Danach sei sie im Sudan noch einmal für zwei Tage ins Gefängnis gebracht worden, weil sie sich nicht habe ausweisen können, und habe danach eine Reiseerlaubnis für den Sudan erhalten. B. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - der Beschwerdeführerin frühestens am 12. Januar 2008 eröffnet - lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wegen verspäteter Akteneinsicht um eine Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Beschwerde ersucht. D. Mit Verfügung vom 18. Februar 2008 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, allfällige Beschwerdeergänzungen bis zum 3. März 2008 vorzunehmen. E. Am 29. Februar 2008 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. F. In seiner Vernehmlassung vom 11. März 2008, welche der Beschwerdeführerin am 14. März 2008 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin würden dadurch entstehen, dass sie sich bereits seit eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhalte, bis anhin aber trotz Aufforderung keine Identitätsdokumente eingereicht habe. Wegen ihrer äthiopischen Mutter habe die Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 der "Proclamation on Ethiopian Nationality" Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass die äthiopischen Behörden ihr diese entzogen hätten, zumal sie unter anderem während zehn Jahren die Grundschule in Addis Abeba und danach während zweier Jahre eine Hotelfachschule besucht habe und bis zum geltend gemachten Vorfall im Januar 2006 nie irgendwelche Probleme mit den äthiopischen Behörden gehabt haben wolle. Weiter enthielten die Aussagen der Beschwerdeführerin viele Widersprüche. Ihre Ausreise von Äthiopien nach Eritrea habe sie einmal mit dem 18. Februar 2006 und ein andermal mit dem 30. März 2006 angegeben. Während sie anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, in Eritrea während eines Monates und zehn Tagen festgehalten worden zu sein, habe sie bei der Zweitanhörung diesbezüglich von fünfzehn Tagen gesprochen. Ihre angeblich während der Haft in Eritrea erlittenen Misshandlungen habe sie im Verlaufe des Verfahrens ebenfalls unterschiedlich geschildert. Weiter sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie tatsächlich der Spionage bezichtigt worden sein, den X._______ nicht problemlos hätte verlassen können. Zudem sei unter den geltend gemachten Umständen nicht nachvollziehbar, dass sie sich danach eine Woche bei ihrer Mutter aufgehalten habe. Bezeichnenderweise wollten sich die Militärs nur telefonisch nach ihr erkundigt, nie jedoch vor Ort nach ihr gesucht haben. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe und deren Ergänzung machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe kein Identitätsdokument eingereicht, weil ihr Identitätsausweis an ihrem Arbeitsplatz beschlagnahmt worden sei und sie von zu Hause keinen Ausweis habe mitnehmen wollen, damit sie nicht sofort inhaftiert würde, wenn sie erwischt würde. Weil sie sich in Eritrea nicht habe ausweisen können, sei gerade das Problem verursacht worden. Sie habe Angst, direkt mit ihrer Mutter Kontakt aufzunehmen, weil diese sonst Schwierigkeiten mit der Regierung bekommen könnte. Sie würde aber gern anderweitig mit der Mutter Kontakt aufnehmen und sie um die Dokumente bitten. Sie wolle es über ihre Tante in England versuchen. Die Feststellungen des BFM in Bezug auf das neue Einbürgerungsgesetz seien nicht korrekt. Sie sei schon vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes im Besitze einer äthiopischen Identitätskarte gewesen, welche beschlagnahmt worden sei, als der Brief ihres Vater entdeckt worden sei. Davor hätten die äthiopischen Behörden keine Informationen über ihre Ethnie beziehungsweise die Herkunft ihres Vaters gehabt. Weiter habe sie bei der Erstbefragung angegeben, sie sei einen Monat und zehn Tage in Eritrea gewesen. Gemeint habe sie damit, dass sie nach einem Monat Aufenthalt für zehn Tage ins Gefängnis habe gehen müssen. Es handle sich also nicht um einen Widerspruch, sondern um einen Übersetzungsfehler. Weiter sei die Behandlung von Deserteuren und Dienstverweigerern in Eritrea nach wie vor nicht menschenrechtskonform. Auch sei allgemein bekannt, dass die äthiopische Regierung mit allen Mitteln gegen die Opposition kämpfe. Sie sei wegen ihrer Ethnie und Volkszugehörigkeit von den staatlichen Organen in Äthiopien gezielt verfolgt, inhaftiert und misshandelt worden. Man habe ihr Spionage und Landesverrat vorgeworfen. Ein faires Verfahren werde sie aller Wahrscheinlichkeit nach nicht erhalten. In Eritrea sei sie zwangsrekrutiert und aufgrund ihrer Dienstverweigerung inhaftiert und misshandelt worden. 5. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus Äthiopien geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige Rechtsprechung der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien verfolgt worden. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie bis heute keinerlei Dokumente eingereicht hat, welche ihre angeblich eritreische Herkunft belegen könnten. Somit ist die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte eritreische Herkunft und die daraus abgeleitete Verfolgung schon grundsätzlich in Zweifel zu zeihen. Wie nachfolgend dargelegt, machte die Beschwerdeführerin ausserdem widersprüchliche und unplausible Aussagen zu ihren Asylgründen. 5.3 Erste Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführerin entstehen insbesondere durch die Tatsache, dass bis zum Fund dieses Briefes niemand von ihrer angeblich eritreischen Herkunft gewusst haben will. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben im X._______ arbeitete, wo sie zuweilen sogar den Präsidenten habe bedienen müssen. Es ist davon auszugehen, dass ein solcher Arbeitgeber bei der Einstellung von neuen Angestellten eine erhöhte Sicherheitsprüfung durchführt und somit auch über die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin informiert gewesen wäre. Weiter erscheint es unplausibel, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie die Briefe ihres Vaters immer aus Vorsicht vernichtet habe, dieses Mal so unvorsichtig war und den Brief bloss in ihre Tasche steckte, von wo er auf den Boden hat fallen und gefunden werden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich derart sensible Post an ihren Arbeitsort hat schicken lassen, wo niemand von ihrer Herkunft gewusst habe. Daran ändert auch ihr Einwand nichts, wonach ihr Vater die Briefe immer über England geschickt habe. Hätte doch auch dann ein erhebliches Risiko bestanden, dass die Briefe einmal kontrolliert würden. 5.4 Auch die Vorbringen in Bezug auf die Zeit, nachdem der Brief ihres Vaters gefunden und sie als vermeintliche Spionin beschuldigt worden sein soll, sind unglaubhaft. Zunächst fallen Unstimmigkeiten in der chronologischen Abfolge der Ereignisse auf. So gab die Beschwerdeführerin einerseits an, dass ihr am 24. Januar 2006, also sechs Tage nachdem sie den Brief bekommen habe, die Flucht aus dem X._______ gelungen sei. Andrerseits sagte sie aus, sie habe am 18. Januar 2006 den Brief erhalten, ein paar Tage später sei sie mit dem Arbeitsverbot belegt worden, wieder eine Woche später seien die Soldaten erstmals bei ihr aufgetaucht und danach jeden Abend zu ihr gekommen. Diesen Angaben widersprach sie wiederum in der Beschwerde, indem sie angab, sie sei sofort, nachdem der Brief gefunden worden sei, mit einem Arbeitsverbot belegt worden. Ausserdem fällt auf, dass die Beschwerdeführerin das Auftauchen der Soldaten erst am Schluss der kantonalen Befragung erwähnte, nachdem sie gefragt worden war, was sie denn in Äthiopien befürchte, wenn sie gemäss ihren Aussagen weder von den Behörden noch der Polizei gesucht werde. Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Aufenthalt im X._______ nach dem Arbeitsverbot. So sagte sie während der Anhörung, sie habe ab dem Zeitpunkt des Arbeitsverbots nichts gemacht und einfach den X._______ nicht verlassen dürfen. In der Beschwerde gab sie jedoch an, sie sei vom Sicherheitsdienst in einem Zimmer im Keller festgehalten worden. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin auch zu der Zeit nach der Flucht aus dem X._______ unplausible Angaben. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen des BFM verwiesen werden. Insbesondere gilt es dabei hervorzuheben, dass es angesichts der ihr vorgeworfenen Spionage nicht vorstellbar ist, dass sie einerseits bloss von Leuten aus dem X._______ gesucht worden war - hätten diese doch sicher die Behörden informiert - und andererseits nur telefonische Anrufe erhalten habe, aber niemand persönlich bei ihrer Mutter vorbeigekommen sei. 5.5 Diese Zweifel werden durch die unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität, ihren Dokumenten und zur Ausreise weiter bestätigt. Zunächst fällt auf, dass sie ihren Namen, ihr Geburtsdatum und das Alter ihrer Geschwister im Laufe des Verfahrens nicht übereinstimmend angab. Zudem gab sie in der Empfangsstelle an, ihr Halbbruder in Eritrea sei zwei Jahre älter als sie, während sie bei der kantonalen Befragung sagte, er sei tot. Weiter widersprach sich die Beschwerdeführerin, indem sie auf die Frage, ob sie Identitätsdokumente besorgen könne, einmal angab, sie habe versucht ihre Mutter anzurufen und ihr auch einen Brief geschickt, in der Beschwerde dann aber ausführte, sie habe Angst, ihre Mutter direkt zu kontaktieren, da sie diese so in Gefahr bringen könnte. Ihre Erklärung zu dem in den Erwägungen des BFM erwähnten Widerspruch in Bezug auf das Ausreisedatum aus Äthiopien, wonach sie am 18. Februar 2006 ihren Wohnort Addis Abeba und erst am 30. März 2006 das Land verlassen habe, scheint nicht plausibel. Zudem widersprach sie diesen Angaben wiederum an anderen Stellen, indem sie einmal aussagte, sie habe Äthiopien am 30. März 2006 verlassen beziehungsweise seit dem 29. April 2006 in Eritrea gewohnt und ein andermal sagte, sie sei am 22. März 2006, als das Haus ihrer Mutter versiegelt worden sei, schon in Eritrea gewesen. Zuletzt erscheinen auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur Finanzierung ihrer Ausreise unglaubhaft. So ist die Behauptung, wonach ihr die Reise zum Teil von Unbekannten finanziert worden sei, unplausibel. Zudem verstrickte sie sich in Widersprüche, indem sie einmal angab, die Reise von Mailand in die Schweiz sei ihr von Leuten, die mit ihr zusammen auf der Flucht gewesen seien, bezahlt worden und ein andermal sagte, Äthiopier, die sie in Mailand kennen gelernt habe, hätten ihr die Reise finanziert. 5.6 Insgesamt erscheinen somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der Verfolgung aufgrund ihrer eritreischen Herkunft in Äthiopien unglaubhaft. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen zu den Verfolgungsvorbringen in Eritrea. 6. Nach den vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Asylgesuch abgelehnt. Demnach erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie zu keinen anderen Schlüssen führen können. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung in Äthiopien nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung nach Äthiopien Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. No-vember 2009, D-5356/2006 vom 8. Juni 2009, D-3894/2006 vom 25. September 2008 sowie EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea am 12. Dezember 2000 kam es zwar zu sporadischem Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert werden. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien - und insbesondere auch in der Hauptstadt Addis Abeba, wo die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006 wohnte - kann im Falle ihrer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden. 8.6 Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin hat bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2006, mithin 22 Jahre, in Äthiopien gelebt. Sodann verfügt sie über eine zehnjährige Schulbildung und absolvierte eine weiterführende Ausbildung am W._______. Danach habe sie unter anderem im Servicebereich und in der Küche gearbeitet. Auch in der Schweiz ist sie im Gastronomiebereich tätig. Gemäss ihren Angaben leben ihre Mutter sowie mehrere Halbgeschwister und weitere Verwandte in Äthiopien. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihr eine Reintegration erleichtern wird. Zudem kann es ihrer in England lebenden Tante zugemutet werden, sie finanziell zu unterstützen, was diese in der Vergangenheit gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auch schon getan habe. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). 8.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als zumutbar. 8.8 Wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, besitzt die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer äthiopischen Mutter ebenfalls die äthiopische Staatsbürgerschaft, auch wenn sie gemischt-ethnischer Herkunft ist. So gab die Beschwerdeführerin denn auch an, sie habe bis zirka 2003/2004 eine äthiopische Identitätskarte besessen und sich danach mit ihrem Arbeitsausweis ausgewiesen. Dass ihr die äthiopischen Behörden die Staatsbürgerschaft aberkannt hätten, machte sie nicht geltend und ergibt sich - wie vom BFM richtigerweise festgestellt - auch nicht aus den Akten. Es obliegt somit ihr, sich bei der zuständigen äthiopischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.9 Bei dieser Sachlage kann eine Prüfung der allfälligen Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea unterbleiben. 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung nach Äthiopien zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit Verfügung vom 18. Februar 2008 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) V._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: