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D-8362/2015

D-8362/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-05-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte zuletzt in Colombo. Im Dezember 2004 verliess sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ (geboren am [...]) in Richtung Frankreich. A.b Am 23. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdeführerin unter dem Namen D._______ mit ihrer Tochter in Frankreich Asyl. Diese Asylgesuche wurde durch die zuständigen französischen Behörden am 12. Dezember 2005 rechtskräftig abgelehnt. A.c Mutmasslich am 27. Februar 2006 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und ersuchte unter dem Namen E._______ gleichentags für sich und ihre Tochter um Asyl. Diese Asylgesuche wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 30. August 2007 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6596/2007 vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. A.d Am 30. März 2010 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin namens F._______ (geboren am [...]) in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7088/2010 vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. A.e Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder C._______ und F._______ weitere Asylgesuche. A.f Auf diese Asylgesuche trat das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 nicht ein, wobei es zugleich die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Februar 2014 den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Die Beschwerde wurde in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-3798/2013 vom 6. Februar 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.g Mit Verfügung vom 5. September 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche vom 18. Februar 2011 ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder C._______ und F._______ in der Schweiz an. Nach einem Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ausbleiben einer Anhörung) im betreffenden Verfahren hob das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 den Entscheid vom 5. September 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf. A.h Am 25. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und deren Sohn F._______ zu den Gründen der Asylgesuche vom 18. Februar 2011 an. A.i Mit Verfügung vom 23. März 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Die beiden Kinder C._______ und F._______ wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, verbunden mit der Asylgewährung. B. B.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordprovinz), wo er derzeit auch lebt. B.b Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar 2011 liess B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4379/2013 vom 24. März 2014 abgewiesen. C. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG. D. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, in Bezug auf ihren Ehemann Identitätsnachweise einzureichen sowie dazu Auskunft zu geben, in welchem Zeitraum sie mit diesem in Sri Lanka zusammengelebt habe und in welcher Weise sie mit ihm in Kontakt stehe. E. Mit Eingaben an das SEM vom 20. Mai 2015 (Datum des Eingangs) und vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei Ausweiskopien ihres Ehemannes und eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen ein. F. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Datum der Eröffnung: 23. November 2015) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______ ab und verweigerte dem Genannten die Einreise in die Schweiz. G. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. Dezember 2015. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen unvollständiger Erhebung des Sachverhalts, sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zudem wurde nebst weiteren prozessualen Anträgen darum ersucht, B._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Schriftstücke eingereicht, welche die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin, den gemeinsamen Kindern und B._______ belegen sollen. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert. Weiter wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, das Verfahren in ihrer Beschwerdesache werde durch die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (Gremium: Richter Bendicht Tellenbach [Vorsitz], Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley sowie Gerichtsschreiber Martin Scheyli) behandelt. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Ausstand von Richter Fulvio Haefeli. K. Mit Einzahlung vom 21. Januar 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter anderem hinsichtlich ihrer bestehenden Kontakte zu B._______. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wurde in Abänderung der ursprünglichen Geschäftszuteilung gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) Richterin Christa Luterbacher als Zweitrichterin eingesetzt. N. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift zunächst vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, auf diese Rügen näher einzugehen.

E. 3.2 Des Weiteren erübrigt es sich angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens auch, über den Antrag zu befinden, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4 und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.).

E. 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Verweigerung der Einreisebewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Zweck der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei alleine die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, sofern diese aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden seien. Demgegenüber diene das Familienasyl unter anderem nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten zu den Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2014 zu Protokoll gegeben, am Ursprung ihrer Gefährdung im Jahr 2004 sei die damals erfolgte Spaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in die sogenannte Karuna-Gruppe und die Vanni-Fraktion gewesen. Da auch Angehörige der nunmehr regierungstreuen Karuna-Gruppe gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse Mitglieder der LTTE beherbergt habe, sei ihr Mann in Gefahr gewesen. Jedoch werde aus den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin deutlich, dass eigentlich sie die treibende Kraft der Aktivitäten gewesen sei, während sie ihren Mann überhaupt erst in die Bewegung (implizit: die LTTE) hineingebracht habe. Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE sei denn auch vom SEM ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden angenommen worden, was mit Verfügung vom 23. März 2015 zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es leuchte daher nicht ein, weshalb im Jahr 2004 nur der Ehemann akut gefährdet gewesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden sich ausserdem auch nicht mit jenen des Ehemannes decken. Dieser habe im Rahmen seines Auslandverfahrens angegeben, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im Verlauf einer allgemeinen Razzia verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Danach sei er über ein Jahr lang in Colombo wohnhaft geblieben, ohne dass in jener Zeit etwas geschehen sei. Nach dieser Razzia habe er mit den sri-lankischen Sicherheitskräften keine Probleme mehr gehabt. Auch habe er keine Befürchtungen bezüglich der Karuna-Gruppe erwähnt. Welche Gründe den Ehemann im Jahr 2004 veranlasst hätten, seine Familie schutzlos in Colombo zurückzulassen, könne aufgrund der Akten nicht festgestellt werden. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die Trennung alleine aufgrund der Fluchtumstände erfolgt sei. Weiter setze der Anspruch auf Familienzusammenführung voraus, dass die fragliche Beziehung auch gelebt worden sei. Es sei dabei glaubhaft darzulegen, dass auf beiden Seiten jederzeit die feste Absicht bestanden habe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen. Jedoch seien in Bezug auf die Aufrechterhaltung dieses Kontaktes im Laufe des Verfahrens unvereinbare Angaben gemacht worden. So sei mit einer Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 11. April 2011 behauptet worden, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 mit ihrem Ehemann wieder in telephonischem Kontakt gewesen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2014 angegeben, sie habe erstmals im Jahr 2010 wieder Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme an das SEM vom 17. Juni 2015 wiederum habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe bis 2007 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Ehemann habe sich nicht um Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht, welcher sich bis zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe.

E. 4.3 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verfüge über keine Beweise oder Indizien, welche belegen könnten, dass ihre Ehe nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Demgegenüber könne sie selbst Beweismittel vorlegen, die belegen würden, dass sowohl zwischen ihrem Ehemann und ihr selbst als auch zwischen ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern eine anhaltend gelebte familiäre Beziehung bestehe. Seit der fluchtbedingten Trennung im Jahr 2004 hätten sie immer die Absicht gehabt, die Familie wieder zu vereinigen. Im unmittelbaren Zeitraum nach der Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei jedoch die Kommunikation mit dem Vanni-Gebiet, in welches sich ihr Ehemann begeben habe, erschwert gewesen. Ein vereinzelter Kontakt sei deshalb erst ab dem Jahr 2006 oder 2007 an den genauen Zeitpunkt vermöge sich die Beschwerdeführerin nicht zu erinnern möglich gewesen. Diese Kontaktnahme sei durch den Ehemann über ein Satellitentelephon der LTTE erfolgt, wobei die Verbindung jeweils so schlecht gewesen sei, dass sie sich kaum hätten verstehen können. Der Ehemann habe in der Folge bereits im Jahr 2008 versucht, zu seiner Familie zu gelangen, weshalb er für die Einreise in die Schweiz ein Visum beantragt habe. Dies sei ihm jedoch durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka verwehrt worden. Im Mai 2009 und im April 2010 habe der Ehemann zweimal vergeblich mithilfe von Schleppern versucht, über Indien in die Schweiz zu gelangen. Im Verlauf des Jahres 2010 sei der Ehemann erstmals wieder in den Besitz der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin gekommen und führe seither wöchentliche Telephongespräche mit seiner Ehefrau wie auch mit den beiden gemeinsamen Kindern. Am 18. Februar 2011 habe er ein weiteres Mal den Versuch unternommen, durch Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Wiedervereinigung mit seiner Familie zu erlangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche die Regelmässigkeit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Familienangehörigen belegen sollen.

E. 4.4 Durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurde im Rahmen der verschiedenen Verfahren, soweit im vorliegenden Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeutung, das Folgende vorgebracht.

E. 4.4.1 Im ersten, mit dem Urteil D-6596/2007 vom 7. Dezember 2010 abgeschlossenen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen durch das BFM im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe für die LTTE gearbeitet, und deswegen hätten sie beide mehrfach Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Seit dem Jahr 1999 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Colombo gewohnt. Im Jahr 2004 seien mehrmals Unbekannte zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe nicht gewusst, wer diese Personen gewesen seien und ob sie zur "Bewegung" (implizit: zu den LTTE) gehörten, habe aber wegen dieser Besuche Probleme mit der Armee befürchtet. Aus diesem Grund sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit gekommen. Ihr Ehemann habe ihr schliesslich mitgeteilt, dass er sie verlasse, da die erwähnten Personen immer wieder nach ihm suchen würden, wenn sie weiterhin zusammenleben würden. Aus diesem Grund sei ihr Ehemann im Juli 2004 denn auch gegangen, vermutlich ins von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet, und nicht mehr wiedergekehrt. Auch die Personen, welche ihren Mann gesucht hätten, seien danach nicht mehr gekommen. Sie selbst sei zunächst in Colombo wohnhaft geblieben, wobei sie wiederholt durch die Polizei kontrolliert und nach ihrem Mann gefragt worden sei. Im April 2005 habe sie sich deshalb nach Jaffna begeben, wo die Lage jedoch noch schlimmer gewesen sei, da sie regelmässig des Nachts durch Angehörige der Polizei und der Armee aufgesucht worden sei. Im Juli 2005 sei sie wieder nach Colombo gezogen und habe schliesslich ihre Ausreise organisiert.

E. 4.4.2 Mit der schriftlichen Begründung ihres zweiten Asylgesuchs vom 18. Februar 2011 machte die Beschwerdeführerin soweit im vorliegenden Verfahren relevant im Wesentlichen geltend, sie sei durch ihren Ehemann im Juli 2004 zu ihrem eigenen und ihrer Kinder Schutz in Unwissenheit über die vollständigen Gründe seiner Flucht aus Colombo gelassen worden. Erst nach der erneuten Herstellung des Kontakts zu ihrem Ehemann sei ihr klar geworden, in welcher Weise dieser während Jahren die LTTE unterstützt habe. Ihr Ehemann habe zwischen 1999 und 2004 in seinem Geschäft in Colombo Mitglieder der LTTE angestellt und diesen eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies habe dazu gedient, Angehörige der LTTE verdeckt nach Colombo zu schicken. Nach der Abspaltung der sogenannten Karuna-Gruppe von den LTTE im März 2004 sei für ihren Ehemann die Gefahr eines Übergriffs seitens der Karuna-Gruppe oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte akut geworden, weshalb er im Juli 2004 aus Colombo geflohen sei.

E. 4.4.3 Im Rahmen ihrer Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 25. November 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anders als bei früherer Gelegenheit behauptet sei sie bereits im Jahr 2004 aus Sri Lanka ausgereist, wobei sie entgegen ihrer eigentlichen Absicht nur ihre Tochter C._______ habe mitnehmen können, während sie ihren Sohn F._______ in der Obhut ihrer besten Freundin habe zurücklassen müssen. Auch habe sie aus Furcht, deswegen Schwierigkeiten zu erhalten, nicht alle ihre Fluchtgründe genannt. Sie sei seit dem Jahr 1987, als ihr Bruder umgebracht worden sei, Mitglied der weiblichen Kampftruppen der LTTE gewesen. Im Jahr 1994 habe sie ihren Ehemann geheiratet, und sie habe auch ihn zu den LTTE gebracht. Als die sri-lankische Armee 1995 Jaffna erobert habe, sei sie mit ihrem Ehemann ins Vanni-Gebiet gegangen, wo sie beide für die LTTE gearbeitet hätten. Im Jahr 1999 seien ihr Ehemann und sie selbst durch die LTTE nach Colombo geschickt worden, um dort für die Organisation tätig zu sein. Man habe ihnen Geld gegeben, um dort ein Haus mieten zu können. Ihr Ehemann habe Malerarbeit verrichtet und Fliesen verlegt. Die LTTE habe jeweils Leute zu ihnen nach Hause geschickt, die bei ihnen für einige Tage gewohnt und mit ihrem Ehemann gearbeitet hätten. Im Jahr 2004 sei es wegen der Abspaltung der Karuna-Gruppe zu Problemen gekommen. Unter den Leuten, die früher mit ihrem Ehemann gearbeitet hätten, seien auch Angehörige der Karuna-Gruppe gewesen, und diese hätten gewusst, dass Mitglieder der LTTE im Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes übernachtet hätten. Da die Karuna-Fraktion mit den sri-lankischen Behörden zusammengearbeitet habe, sei ans Licht gekommen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die LTTE unterstützt hätten. Angehörige der sri-lankischen Polizei und der Karuna-Gruppe seien in ihrem Haus vorbeigekommen, aber ihr Ehemann sei nicht zuhause gewesen. Weil er gefürchtet habe, getötet zu werden, sei ihr Ehemann dann ins Vanni-Gebiet gegangen. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE habe schliesslich auch sie selbst sich ausgerechnet, dass ihr Gefahr drohe, und sie habe sich deshalb zur Flucht ins Ausland entschlossen. Allerdings habe sie nicht beide Kinder mitnehmen können, und sie habe deshalb ihren Sohn schweren Herzens bei einer Freundin zurückgelassen.

E. 4.4.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte anlässlich seines mit Urteil D-4379/2013 vom 24. März 2014 abgeschlossenen Auslandverfahrens im Wesentlichen geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit seiner Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als Maler und Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er durch die LTTE kontaktiert worden, welche ihm ein Startkapital für den Aufbau eines eigenen Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Angehörige der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils vier bis fünf LTTE-Aktivisten angestellt, die von der Organisation nach Colombo geschickt worden seien und zur Tarnung eine Arbeitstätigkeit gebraucht hätten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende LTTE-Aktivisten von der Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach sei seine Wohnung von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden; er und seine Ehefrau seien festgenommen worden, aber gegen Bestechungsgeld wieder freigekommen. Mit der Abspaltung der sogenannten Karuna-Fraktion von den LTTE im März 2004 hätten seine Probleme zugenommen. Sein Geschäft sei fortan durch Übergriffe seitens der Karuna-Gruppe gefährdet gewesen, und mehrmals sei die Polizei erschienen. Aufgrund der akuten Bedrohungslage und zum Schutz seiner Familie sei er im Juli 2004 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen. Um die Beschwerdeführerin und die Kinder zu schützen, habe er ihr nicht das gesamte Ausmass seiner Unterstützung der LTTE offengelegt.

E. 4.5 Angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der verschiedenen Verfahren kann der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, die Genannten hätten zu den Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht, nicht gefolgt werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 23. März 2015 die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte, wobei es wie sich aus dem amtsinternen Antrag ergibt ihre anlässlich der Anhörung vom 25. November 2014 gemachten Asylvorbringen als glaubhaft erachtete und auf eine anhaltende asylrelevante Gefährdung ihrer Person aufgrund ihrer Tätigkeit für die LTTE schloss. Soweit die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung argumentiert, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche die treibende Kraft hinter den Aktivitäten zugunsten der LTTE gewesen sei, weshalb nicht verstanden werden könne, warum im Jahr 2004 nur der Ehemann akut gefährdet gewesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst, so ist Folgendes festzustellen: Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei es gewesen, die ihren Ehemann nach der Eheschliessung im Jahr 1994 zu den LTTE gebracht habe. Aus ihren Aussagen geht aber auch klar hervor, dass im weiteren Verlauf sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann für die LTTE gearbeitet hätten. In Bezug auf den gemeinsamen Aufenthalt in Colombo seit dem Jahr 1999 führte sie in weitgehender Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes aus, die Angehörigen der LTTE, welche durch die Organisation nach Colombo geschickt worden seien, hätten bei ihnen zuhause gewohnt und zum Zweck der Tarnung mit ihrem Ehemann gearbeitet, der als Maler und Fliesenleger tätig gewesen sei. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 25. November 2014 führte sie auf entsprechende Fragen hin aus, ihre Aufgabe sei dabei gewesen, für die Angehörigen der LTTE, die in ihrem Haus übernachtet hätten, zu sorgen, indem sie unter anderem gekocht habe. Demgegenüber sei es ihr Ehemann gewesen, der die Mitglieder der LTTE zur Arbeit mitgenommen habe und mit diesen in Colombo auf der Strasse gesehen worden sei; nach aussen hin habe ihr Ehemann die ganze Tätigkeit gemacht (Protokoll der Anhörung vom 25. November 2014, S. 6 f.). Es erscheint aufgrund dieser Aussagen die in keinem relevanten Widerspruch zu den Angaben des Ehemannes stehen vollkommen nachvollziehbar, dass sich nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe, die zur unmittelbaren Gefahr der Aufdeckung ihrer gemeinsamen Tätigkeit für die LTTE führte, in erster Linie der Ehemann einer akuten Verhaftungsgefahr ausgesetzt sah. Weiter ist auch in der Aussage des Ehemannes, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im Verlauf einer allgemeinen Razzia verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden, worauf er über ein Jahr lang weiterhin und ohne Probleme in Colombo wohnhaft geblieben sei, kein Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin wie auch ihres Ehemannes ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend, dass im Jahr 2003 zwei Angehörige der LTTE bei einer Polizeikontrolle im Raum Colombo entdeckt worden seien, was zu ihrer eigenen vorübergehenden Inhaftierung geführt habe. Erheblich seien ihre Probleme erst mit der Abspaltung der Karuna-Gruppe im März 2004 geworden. Deswegen sei zuerst, im Juli 2004, ihr Ehemann ins Vanni-Gebiet geflohen, und sie selbst habe sich wenig später zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen ihrer Gefährdungssituation wie auch ihrer Trennung im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar sind.

E. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kein Grund zur Annahme besteht, die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder sei nicht aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen den Eheleuten im Juli 2004 wie aus den Aussagen ebenfalls hervorgeht angesichts der damals gegebenen Umstände auch ein gewisser Konflikt bestanden haben mag.

E. 4.7 Schliesslich liegen auch keine gewichtigen Gründe für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten nicht den Willen gehabt, den getrennten Familienverband wieder herzustellen. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerdeschrift ausgeführt, unmittelbar nach der Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei die Kommunikation mit dem Vanni-Gebiet, wo sich der Ehemann befunden habe, erschwert gewesen, und erst ab dem Jahr 2006 oder 2007 seien vereinzelte Kontakte per Satellitentelephon möglich gewesen. Auch habe der Ehemann seit dem Jahr 2008 mehrfach vergeblich versucht, auf legalem oder auch illegalem Weg in die Schweiz zu gelangen. Seit der Ehemann im Besitz der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder sei, würden sie wöchentliche Telephongespräche führen. Diese Angaben erscheinen nachvollziehbar und lassen sich durch keine entgegenstehenden Erkenntnisse widerlegen. Schliesslich ist bezüglich des Arguments, der Ehemann habe sich nicht um den Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht, welcher sich bis zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe, festzustellen, dass offen ist, ob und seit wann der Ehemann überhaupt vom Aufenthaltsort seines Sohnes Kenntnis hatte. Anzumerken ist ausserdem, dass sich diese Frage von vornherein nicht auf das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag, weshalb ihr im vorliegenden Fall ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.

E. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und für die Gewährung des Familienasyls als erfüllt zu erachten sind. Indem sich der Genannte im Ausland befindet, hat er ausserdem einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 aufzuheben. Das Staatssekretariat ist zudem anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihn nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 21. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb­ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 wird aufgehoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihn nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8362/2015 Urteil vom 18. Mai 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) mit B._______, geboren am [...], Sri Lanka; Verfügung des SEM vom 20. November 2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin ist sri-lankische Staatsbürgerin tamilischer Ethnie, stammt aus Jaffna (Nordprovinz) und lebte zuletzt in Colombo. Im Dezember 2004 verliess sie ihren Heimatstaat gemeinsam mit ihrer Tochter C._______ (geboren am [...]) in Richtung Frankreich. A.b Am 23. Dezember 2004 beantragte die Beschwerdeführerin unter dem Namen D._______ mit ihrer Tochter in Frankreich Asyl. Diese Asylgesuche wurde durch die zuständigen französischen Behörden am 12. Dezember 2005 rechtskräftig abgelehnt. A.c Mutmasslich am 27. Februar 2006 reiste die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in die Schweiz ein und ersuchte unter dem Namen E._______ gleichentags für sich und ihre Tochter um Asyl. Diese Asylgesuche wurden durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) mit Verfügung vom 30. August 2007 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6596/2007 vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. A.d Am 30. März 2010 gelangte der Sohn der Beschwerdeführerin namens F._______ (geboren am [...]) in die Schweiz und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde durch das damalige BFM mit Verfügung vom 27. August 2010 abgelehnt, bei gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Vollzugs. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7088/2010 vom 7. Dezember 2010 abgewiesen. A.e Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar 2011 stellte die Beschwerdeführerin für sich und ihre beiden Kinder C._______ und F._______ weitere Asylgesuche. A.f Auf diese Asylgesuche trat das BFM mit Verfügung vom 21. Juni 2013 nicht ein, wobei es zugleich die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 9. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im Rahmen des Schriftenwechsels hob das Bundesamt mit Verfügung vom 3. Februar 2014 den angefochtenen Entscheid wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Die Beschwerde wurde in der Folge durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-3798/2013 vom 6. Februar 2014 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. A.g Mit Verfügung vom 5. September 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche vom 18. Februar 2011 ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder C._______ und F._______ in der Schweiz an. Nach einem Schriftenwechsel mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in Bezug auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Ausbleiben einer Anhörung) im betreffenden Verfahren hob das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Oktober 2014 den Entscheid vom 5. September 2014 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf. A.h Am 25. November 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführerin und deren Sohn F._______ zu den Gründen der Asylgesuche vom 18. Februar 2011 an. A.i Mit Verfügung vom 23. März 2015 anerkannte das SEM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling und gewährte ihr Asyl. Die beiden Kinder C._______ und F._______ wurden gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, verbunden mit der Asylgewährung. B. B.a Der Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, ist sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie und stammt aus Jaffna (Nordprovinz), wo er derzeit auch lebt. B.b Mit Schreiben seines Rechtsvertreters an das BFM vom 18. Februar 2011 liess B._______ ein Asylgesuch aus dem Ausland einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 verweigerte das Bundesamt dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4379/2013 vom 24. März 2014 abgewiesen. C. Mit Eingabe an das SEM vom 6. Mai 2015 stellte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Ehemann ein Gesuch um Familienzusammenführung beziehungsweise Familienasyl im Sinne von Art. 51 AsylG. D. Mit Zwischenverfügungen vom 12. Mai 2015 und vom 11. Juni 2015 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, in Bezug auf ihren Ehemann Identitätsnachweise einzureichen sowie dazu Auskunft zu geben, in welchem Zeitraum sie mit diesem in Sri Lanka zusammengelebt habe und in welcher Weise sie mit ihm in Kontakt stehe. E. Mit Eingaben an das SEM vom 20. Mai 2015 (Datum des Eingangs) und vom 17. Juni 2015 reichte die Beschwerdeführerin zwei Ausweiskopien ihres Ehemannes und eine Stellungnahme zu den gestellten Fragen ein. F. Mit Verfügung vom 20. November 2015 (Datum der Eröffnung: 23. November 2015) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführerin um Familienzusammenführung mit B._______ ab und verweigerte dem Genannten die Einreise in die Schweiz. G. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Dezember 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter um Einsicht in die erstinstanzlichen Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 16. Dezember 2015. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Dezember 2015 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, eventualiter wegen unvollständiger Erhebung des Sachverhalts, sowie die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz. Subeventualiter sei B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und in das Asyl der Beschwerdeführerin einzubeziehen. Zudem wurde nebst weiteren prozessualen Anträgen darum ersucht, B._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel unter anderem verschiedene Schriftstücke eingereicht, welche die Kontakte zwischen der Beschwerdeführerin, den gemeinsamen Kindern und B._______ belegen sollen. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 6. Januar 2016 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. mit Frist bis zum 21. Januar 2016 aufgefordert. Weiter wurde der Beschwerdeführerin unter anderem mitgeteilt, das Verfahren in ihrer Beschwerdesache werde durch die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts (Gremium: Richter Bendicht Tellenbach [Vorsitz], Richter Fulvio Haefeli, Richter Yanick Felley sowie Gerichtsschreiber Martin Scheyli) behandelt. J. Mit Eingabe vom 7. Januar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter den Ausstand von Richter Fulvio Haefeli. K. Mit Einzahlung vom 21. Januar 2016 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 21. Januar 2016 ergänzte die Beschwerdeführerin die Ausführungen in der Beschwerdeschrift unter anderem hinsichtlich ihrer bestehenden Kontakte zu B._______. M. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2016 wurde in Abänderung der ursprünglichen Geschäftszuteilung gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) Richterin Christa Luterbacher als Zweitrichterin eingesetzt. N. Mit Vernehmlassung vom 7. April 2016 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 wurde der Beschwerdeführerin bezüglich der Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 27. April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des SEM. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift zunächst vorgebracht, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, auf diese Rügen näher einzugehen. 3.2 Des Weiteren erübrigt es sich angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens auch, über den Antrag zu befinden, dem Ehemann der Beschwerdeführerin sei die Einreise in die Schweiz im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu bewilligen. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegensprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem getrennt wurden. Dabei setzt das Kriterium der Trennung durch die Flucht nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass die vorbestandene Familiengemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 und 5.4.2; ferner auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 8 E. 3, 2006 Nr. 7 E. 5.4 und E. 6.1, 2002 Nr. 20 E. 4 sowie 2000 Nr. 11 E. 3a f., jeweils m.w.N.). 4.2 Das SEM begründete die Ablehnung des Gesuchs um Familienzusammenführung und die Verweigerung der Einreisebewilligung für den Ehemann der Beschwerdeführerin, B._______, in der angefochtenen Verfügung folgendermassen: Zweck der Bestimmungen von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG sei alleine die Wiedervereinigung vorbestandener Familiengemeinschaften, sofern diese aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden seien. Demgegenüber diene das Familienasyl unter anderem nicht der Wiederaufnahme von zuvor abgebrochenen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin und deren Ehemann hätten zu den Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2014 zu Protokoll gegeben, am Ursprung ihrer Gefährdung im Jahr 2004 sei die damals erfolgte Spaltung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in die sogenannte Karuna-Gruppe und die Vanni-Fraktion gewesen. Da auch Angehörige der nunmehr regierungstreuen Karuna-Gruppe gewusst hätten, dass die Beschwerdeführerin an ihrer Wohnadresse Mitglieder der LTTE beherbergt habe, sei ihr Mann in Gefahr gewesen. Jedoch werde aus den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin deutlich, dass eigentlich sie die treibende Kraft der Aktivitäten gewesen sei, während sie ihren Mann überhaupt erst in die Bewegung (implizit: die LTTE) hineingebracht habe. Aufgrund dieser langjährigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin zugunsten der LTTE sei denn auch vom SEM ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden angenommen worden, was mit Verfügung vom 23. März 2015 zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft geführt habe. Es leuchte daher nicht ein, weshalb im Jahr 2004 nur der Ehemann akut gefährdet gewesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst. Die Angaben der Beschwerdeführerin würden sich ausserdem auch nicht mit jenen des Ehemannes decken. Dieser habe im Rahmen seines Auslandverfahrens angegeben, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im Verlauf einer allgemeinen Razzia verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden. Danach sei er über ein Jahr lang in Colombo wohnhaft geblieben, ohne dass in jener Zeit etwas geschehen sei. Nach dieser Razzia habe er mit den sri-lankischen Sicherheitskräften keine Probleme mehr gehabt. Auch habe er keine Befürchtungen bezüglich der Karuna-Gruppe erwähnt. Welche Gründe den Ehemann im Jahr 2004 veranlasst hätten, seine Familie schutzlos in Colombo zurückzulassen, könne aufgrund der Akten nicht festgestellt werden. Jedenfalls sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass die Trennung alleine aufgrund der Fluchtumstände erfolgt sei. Weiter setze der Anspruch auf Familienzusammenführung voraus, dass die fragliche Beziehung auch gelebt worden sei. Es sei dabei glaubhaft darzulegen, dass auf beiden Seiten jederzeit die feste Absicht bestanden habe, den getrennten Familienverband wieder aufzubauen. Jedoch seien in Bezug auf die Aufrechterhaltung dieses Kontaktes im Laufe des Verfahrens unvereinbare Angaben gemacht worden. So sei mit einer Eingabe des Rechtsvertreters an das BFM vom 11. April 2011 behauptet worden, die Beschwerdeführerin sei seit dem Jahr 2006 mit ihrem Ehemann wieder in telephonischem Kontakt gewesen. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 25. November 2014 angegeben, sie habe erstmals im Jahr 2010 wieder Kontakt zu ihrem Ehemann gehabt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme an das SEM vom 17. Juni 2015 wiederum habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe bis 2007 nichts mehr von ihrem Ehemann gehört. Des Weiteren wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, der Ehemann habe sich nicht um Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht, welcher sich bis zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe. 4.3 Diesen Ausführungen der Vorinstanz wird durch die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegengehalten, das SEM verfüge über keine Beweise oder Indizien, welche belegen könnten, dass ihre Ehe nicht durch die Flucht getrennt worden sei. Demgegenüber könne sie selbst Beweismittel vorlegen, die belegen würden, dass sowohl zwischen ihrem Ehemann und ihr selbst als auch zwischen ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern eine anhaltend gelebte familiäre Beziehung bestehe. Seit der fluchtbedingten Trennung im Jahr 2004 hätten sie immer die Absicht gehabt, die Familie wieder zu vereinigen. Im unmittelbaren Zeitraum nach der Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei jedoch die Kommunikation mit dem Vanni-Gebiet, in welches sich ihr Ehemann begeben habe, erschwert gewesen. Ein vereinzelter Kontakt sei deshalb erst ab dem Jahr 2006 oder 2007 an den genauen Zeitpunkt vermöge sich die Beschwerdeführerin nicht zu erinnern möglich gewesen. Diese Kontaktnahme sei durch den Ehemann über ein Satellitentelephon der LTTE erfolgt, wobei die Verbindung jeweils so schlecht gewesen sei, dass sie sich kaum hätten verstehen können. Der Ehemann habe in der Folge bereits im Jahr 2008 versucht, zu seiner Familie zu gelangen, weshalb er für die Einreise in die Schweiz ein Visum beantragt habe. Dies sei ihm jedoch durch die schweizerische Botschaft in Sri Lanka verwehrt worden. Im Mai 2009 und im April 2010 habe der Ehemann zweimal vergeblich mithilfe von Schleppern versucht, über Indien in die Schweiz zu gelangen. Im Verlauf des Jahres 2010 sei der Ehemann erstmals wieder in den Besitz der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin gekommen und führe seither wöchentliche Telephongespräche mit seiner Ehefrau wie auch mit den beiden gemeinsamen Kindern. Am 18. Februar 2011 habe er ein weiteres Mal den Versuch unternommen, durch Einreichung eines Asylgesuchs aus dem Ausland eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Wiedervereinigung mit seiner Familie zu erlangen. Mit der Beschwerdeschrift wurden verschiedene Beweismittel eingereicht, welche die Regelmässigkeit der Kommunikation zwischen den verschiedenen Familienangehörigen belegen sollen. 4.4 Durch die Beschwerdeführerin und deren Ehemann wurde im Rahmen der verschiedenen Verfahren, soweit im vorliegenden Zusammenhang von entscheidwesentlicher Bedeutung, das Folgende vorgebracht. 4.4.1 Im ersten, mit dem Urteil D-6596/2007 vom 7. Dezember 2010 abgeschlossenen Asylverfahren machte die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragungen durch das BFM im Wesentlichen geltend, ihr Ehemann habe für die LTTE gearbeitet, und deswegen hätten sie beide mehrfach Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Sicherheitskräften gehabt. Seit dem Jahr 1999 habe sie zusammen mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in Colombo gewohnt. Im Jahr 2004 seien mehrmals Unbekannte zu ihrem Haus gekommen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Sie habe nicht gewusst, wer diese Personen gewesen seien und ob sie zur "Bewegung" (implizit: zu den LTTE) gehörten, habe aber wegen dieser Besuche Probleme mit der Armee befürchtet. Aus diesem Grund sei es zwischen ihr und ihrem Ehemann zu einem Streit gekommen. Ihr Ehemann habe ihr schliesslich mitgeteilt, dass er sie verlasse, da die erwähnten Personen immer wieder nach ihm suchen würden, wenn sie weiterhin zusammenleben würden. Aus diesem Grund sei ihr Ehemann im Juli 2004 denn auch gegangen, vermutlich ins von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet, und nicht mehr wiedergekehrt. Auch die Personen, welche ihren Mann gesucht hätten, seien danach nicht mehr gekommen. Sie selbst sei zunächst in Colombo wohnhaft geblieben, wobei sie wiederholt durch die Polizei kontrolliert und nach ihrem Mann gefragt worden sei. Im April 2005 habe sie sich deshalb nach Jaffna begeben, wo die Lage jedoch noch schlimmer gewesen sei, da sie regelmässig des Nachts durch Angehörige der Polizei und der Armee aufgesucht worden sei. Im Juli 2005 sei sie wieder nach Colombo gezogen und habe schliesslich ihre Ausreise organisiert. 4.4.2 Mit der schriftlichen Begründung ihres zweiten Asylgesuchs vom 18. Februar 2011 machte die Beschwerdeführerin soweit im vorliegenden Verfahren relevant im Wesentlichen geltend, sie sei durch ihren Ehemann im Juli 2004 zu ihrem eigenen und ihrer Kinder Schutz in Unwissenheit über die vollständigen Gründe seiner Flucht aus Colombo gelassen worden. Erst nach der erneuten Herstellung des Kontakts zu ihrem Ehemann sei ihr klar geworden, in welcher Weise dieser während Jahren die LTTE unterstützt habe. Ihr Ehemann habe zwischen 1999 und 2004 in seinem Geschäft in Colombo Mitglieder der LTTE angestellt und diesen eine Wohnung zur Verfügung gestellt. Dies habe dazu gedient, Angehörige der LTTE verdeckt nach Colombo zu schicken. Nach der Abspaltung der sogenannten Karuna-Gruppe von den LTTE im März 2004 sei für ihren Ehemann die Gefahr eines Übergriffs seitens der Karuna-Gruppe oder der sri-lankischen Sicherheitskräfte akut geworden, weshalb er im Juli 2004 aus Colombo geflohen sei. 4.4.3 Im Rahmen ihrer Anhörung im zweiten Asylverfahren vom 25. November 2014 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, anders als bei früherer Gelegenheit behauptet sei sie bereits im Jahr 2004 aus Sri Lanka ausgereist, wobei sie entgegen ihrer eigentlichen Absicht nur ihre Tochter C._______ habe mitnehmen können, während sie ihren Sohn F._______ in der Obhut ihrer besten Freundin habe zurücklassen müssen. Auch habe sie aus Furcht, deswegen Schwierigkeiten zu erhalten, nicht alle ihre Fluchtgründe genannt. Sie sei seit dem Jahr 1987, als ihr Bruder umgebracht worden sei, Mitglied der weiblichen Kampftruppen der LTTE gewesen. Im Jahr 1994 habe sie ihren Ehemann geheiratet, und sie habe auch ihn zu den LTTE gebracht. Als die sri-lankische Armee 1995 Jaffna erobert habe, sei sie mit ihrem Ehemann ins Vanni-Gebiet gegangen, wo sie beide für die LTTE gearbeitet hätten. Im Jahr 1999 seien ihr Ehemann und sie selbst durch die LTTE nach Colombo geschickt worden, um dort für die Organisation tätig zu sein. Man habe ihnen Geld gegeben, um dort ein Haus mieten zu können. Ihr Ehemann habe Malerarbeit verrichtet und Fliesen verlegt. Die LTTE habe jeweils Leute zu ihnen nach Hause geschickt, die bei ihnen für einige Tage gewohnt und mit ihrem Ehemann gearbeitet hätten. Im Jahr 2004 sei es wegen der Abspaltung der Karuna-Gruppe zu Problemen gekommen. Unter den Leuten, die früher mit ihrem Ehemann gearbeitet hätten, seien auch Angehörige der Karuna-Gruppe gewesen, und diese hätten gewusst, dass Mitglieder der LTTE im Haus der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes übernachtet hätten. Da die Karuna-Fraktion mit den sri-lankischen Behörden zusammengearbeitet habe, sei ans Licht gekommen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann die LTTE unterstützt hätten. Angehörige der sri-lankischen Polizei und der Karuna-Gruppe seien in ihrem Haus vorbeigekommen, aber ihr Ehemann sei nicht zuhause gewesen. Weil er gefürchtet habe, getötet zu werden, sei ihr Ehemann dann ins Vanni-Gebiet gegangen. Aufgrund ihrer früheren Tätigkeit für die LTTE habe schliesslich auch sie selbst sich ausgerechnet, dass ihr Gefahr drohe, und sie habe sich deshalb zur Flucht ins Ausland entschlossen. Allerdings habe sie nicht beide Kinder mitnehmen können, und sie habe deshalb ihren Sohn schweren Herzens bei einer Freundin zurückgelassen. 4.4.4 Der Ehemann der Beschwerdeführerin machte anlässlich seines mit Urteil D-4379/2013 vom 24. März 2014 abgeschlossenen Auslandverfahrens im Wesentlichen geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit seiner Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als Maler und Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er durch die LTTE kontaktiert worden, welche ihm ein Startkapital für den Aufbau eines eigenen Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Angehörige der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils vier bis fünf LTTE-Aktivisten angestellt, die von der Organisation nach Colombo geschickt worden seien und zur Tarnung eine Arbeitstätigkeit gebraucht hätten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende LTTE-Aktivisten von der Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach sei seine Wohnung von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden; er und seine Ehefrau seien festgenommen worden, aber gegen Bestechungsgeld wieder freigekommen. Mit der Abspaltung der sogenannten Karuna-Fraktion von den LTTE im März 2004 hätten seine Probleme zugenommen. Sein Geschäft sei fortan durch Übergriffe seitens der Karuna-Gruppe gefährdet gewesen, und mehrmals sei die Polizei erschienen. Aufgrund der akuten Bedrohungslage und zum Schutz seiner Familie sei er im Juli 2004 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet geflohen. Um die Beschwerdeführerin und die Kinder zu schützen, habe er ihr nicht das gesamte Ausmass seiner Unterstützung der LTTE offengelegt. 4.5 Angesichts dieser Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen der verschiedenen Verfahren kann der Einschätzung des SEM in der angefochtenen Verfügung, die Genannten hätten zu den Umständen ihrer Trennung unvereinbare Angaben gemacht, nicht gefolgt werden. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Staatssekretariat mit Verfügung vom 23. März 2015 die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannte und ihr Asyl gewährte, wobei es wie sich aus dem amtsinternen Antrag ergibt ihre anlässlich der Anhörung vom 25. November 2014 gemachten Asylvorbringen als glaubhaft erachtete und auf eine anhaltende asylrelevante Gefährdung ihrer Person aufgrund ihrer Tätigkeit für die LTTE schloss. Soweit die Vorinstanz in der vorliegend angefochtenen Verfügung argumentiert, es sei die Beschwerdeführerin gewesen, welche die treibende Kraft hinter den Aktivitäten zugunsten der LTTE gewesen sei, weshalb nicht verstanden werden könne, warum im Jahr 2004 nur der Ehemann akut gefährdet gewesen sein sollte, nicht aber die Beschwerdeführerin selbst, so ist Folgendes festzustellen: Zwar gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei es gewesen, die ihren Ehemann nach der Eheschliessung im Jahr 1994 zu den LTTE gebracht habe. Aus ihren Aussagen geht aber auch klar hervor, dass im weiteren Verlauf sowohl sie selbst als auch ihr Ehemann für die LTTE gearbeitet hätten. In Bezug auf den gemeinsamen Aufenthalt in Colombo seit dem Jahr 1999 führte sie in weitgehender Übereinstimmung mit den Aussagen ihres Ehemannes aus, die Angehörigen der LTTE, welche durch die Organisation nach Colombo geschickt worden seien, hätten bei ihnen zuhause gewohnt und zum Zweck der Tarnung mit ihrem Ehemann gearbeitet, der als Maler und Fliesenleger tätig gewesen sei. Im Rahmen ihrer Anhörung vom 25. November 2014 führte sie auf entsprechende Fragen hin aus, ihre Aufgabe sei dabei gewesen, für die Angehörigen der LTTE, die in ihrem Haus übernachtet hätten, zu sorgen, indem sie unter anderem gekocht habe. Demgegenüber sei es ihr Ehemann gewesen, der die Mitglieder der LTTE zur Arbeit mitgenommen habe und mit diesen in Colombo auf der Strasse gesehen worden sei; nach aussen hin habe ihr Ehemann die ganze Tätigkeit gemacht (Protokoll der Anhörung vom 25. November 2014, S. 6 f.). Es erscheint aufgrund dieser Aussagen die in keinem relevanten Widerspruch zu den Angaben des Ehemannes stehen vollkommen nachvollziehbar, dass sich nach der Abspaltung der Karuna-Gruppe, die zur unmittelbaren Gefahr der Aufdeckung ihrer gemeinsamen Tätigkeit für die LTTE führte, in erster Linie der Ehemann einer akuten Verhaftungsgefahr ausgesetzt sah. Weiter ist auch in der Aussage des Ehemannes, er sei im Mai 2003 mit seiner Familie im Verlauf einer allgemeinen Razzia verhaftet und während dreier Tage festgehalten worden, worauf er über ein Jahr lang weiterhin und ohne Probleme in Colombo wohnhaft geblieben sei, kein Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin zu erkennen. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin wie auch ihres Ehemannes ergibt sich im Wesentlichen übereinstimmend, dass im Jahr 2003 zwei Angehörige der LTTE bei einer Polizeikontrolle im Raum Colombo entdeckt worden seien, was zu ihrer eigenen vorübergehenden Inhaftierung geführt habe. Erheblich seien ihre Probleme erst mit der Abspaltung der Karuna-Gruppe im März 2004 geworden. Deswegen sei zuerst, im Juli 2004, ihr Ehemann ins Vanni-Gebiet geflohen, und sie selbst habe sich wenig später zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen. Es ist somit festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den Umständen ihrer Gefährdungssituation wie auch ihrer Trennung im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar sind. 4.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass entgegen der Einschätzung der Vorinstanz kein Grund zur Annahme besteht, die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der beiden gemeinsamen Kinder sei nicht aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt worden. An dieser Einschätzung vermag auch nichts zu ändern, dass zwischen den Eheleuten im Juli 2004 wie aus den Aussagen ebenfalls hervorgeht angesichts der damals gegebenen Umstände auch ein gewisser Konflikt bestanden haben mag. 4.7 Schliesslich liegen auch keine gewichtigen Gründe für die Annahme vor, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten nicht den Willen gehabt, den getrennten Familienverband wieder herzustellen. Diesbezüglich wurde mit der Beschwerdeschrift ausgeführt, unmittelbar nach der Flucht der Beschwerdeführerin aus Sri Lanka sei die Kommunikation mit dem Vanni-Gebiet, wo sich der Ehemann befunden habe, erschwert gewesen, und erst ab dem Jahr 2006 oder 2007 seien vereinzelte Kontakte per Satellitentelephon möglich gewesen. Auch habe der Ehemann seit dem Jahr 2008 mehrfach vergeblich versucht, auf legalem oder auch illegalem Weg in die Schweiz zu gelangen. Seit der Ehemann im Besitz der aktuellen Kontaktdaten der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Kinder sei, würden sie wöchentliche Telephongespräche führen. Diese Angaben erscheinen nachvollziehbar und lassen sich durch keine entgegenstehenden Erkenntnisse widerlegen. Schliesslich ist bezüglich des Arguments, der Ehemann habe sich nicht um den Kontakt zu seinem Sohn F._______ bemüht, welcher sich bis zum Jahr 2010 in Sri Lanka aufgehalten habe, festzustellen, dass offen ist, ob und seit wann der Ehemann überhaupt vom Aufenthaltsort seines Sohnes Kenntnis hatte. Anzumerken ist ausserdem, dass sich diese Frage von vornherein nicht auf das Verhältnis zwischen dem Ehemann und der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag, weshalb ihr im vorliegenden Fall ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt. 4.8 Zusammenfassend ergibt sich aus den angestellten Erwägungen, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG für den Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und für die Gewährung des Familienasyls als erfüllt zu erachten sind. Indem sich der Genannte im Ausland befindet, hat er ausserdem einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 aufzuheben. Das Staatssekretariat ist zudem anzuweisen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihn nach erfolgter Einreise gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtling zu anerkennen und ihm Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 21. Januar 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Feb­ruar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sind der Beschwerdeführerin Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Beschwerdeführerin durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 20. November 2015 wird aufgehoben.

3. Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihn nach erfolgter Einreise im Sinne der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

5. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: