opencaselaw.ch

D-6596/2007

D-6596/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-12-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in Colombo, zusammen mit ihrer Tochter ihren Heimatstaat am 24. Januar 2006 auf dem Luftweg. Über Italien seien sie am 27. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellten sie im E._______ Asylgesuche und wurden anschliessend ins F._______ transferiert, wo am 22. März 2006 die Kurzbefragung stattfand. Am 30. März und 12. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe zusammen mit ihrem Mann seit dem Jahre (...) in Colombo gewohnt und dieser habe Auftragsarbeiten auf dem (...) erledigt. Im Jahre (...) seien plötzlich zwei bis drei Mal Leute in einem Van zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe nach dem dritten Mal ihren Mann gefragt, wer diese Leute seien und warum sie nach ihm fragen würden. Es sei in der Folge zu einem Streit zwischen ihnen gekommen und ihr Mann habe gesagt, dass er sie nun verlasse, da bei einem weiteren Zusammenleben die Leute immer wieder nach ihm suchen würden. Ihr Mann sei nie mehr zurückgekehrt und auch die Personen, welche ihren Mann gesucht hätten, hätten sich nie mehr blicken lassen. Sie sei in Colombo wohnhaft geblieben, wobei sich in der Folge die allgemeine Lage im Land verschlechtert, die Polizei wiederholt Kontrollen durchgeführt und dabei stets nach ihrem Mann gefragt habe. Sie habe sich deshalb im G._______ nach D._______ begeben, wo die Lage jedoch noch schlimmer gewesen sei. So seien Angehörige der Polizei und der Armee in der Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Da sie unter (...) leide, hätten ihr solche Kontrollen jedes Mal sehr zugesetzt und sie habe jeweils einen (...) erlitten. Im H._______ seien Angehörige der I._______ gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und zudem wissen wollen, ob dieser noch immer bei den J._______ sei. Sie habe dies verneint und den Leuten der I._______ angegeben, dass ihr Mann nun in Colombo arbeite. Im (...) habe sie sich wieder nach Colombo zurückbegeben, wo sie bei einer Freundin beziehungsweise an verschiedenen Orten gelebt und ihre Ausreise organisiert habe. Im (...) sei sie von der Polizei in der Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Posten gebracht worden. Am nächsten Morgen habe man sie wieder entlassen. Ferner seien sie und ihre Familie etwa zwei Wochen nach ihrer Ankunft in Colombo im Jahre (...) von der Polizei während mehrerer Stunden festgehalten, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. A.b Mit Entscheid des BFM vom 27. April 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen. A.c Am 3. Mai 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 16. Juli 2007 ging am 24. Juli 2007 beim BFM ein. A.d Mit Eingabe vom 10. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die Identitätskarte der Beschwerdeführerin A._______ sowie die jeweiligen Geburtsurkunden zu den Akten. A.e Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin wurde durch das BFM am 14. Juni 2007 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und als Totalfälschung qualifiziert. A.f Gemäss einer Mitteilung der Behörden von K._______ vom L._______ wurde die Beschwerdeführerin A._______ in K._______ unter der Identität B._______, Ehefrau von M._______, Sri Lanka, daktyloskopiert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter der erwähnten Identität in K._______ am 23. Dezember 2004 ein Asylgesuch eingereicht habe, das mit Entscheid vom 8. März 2005 abgewiesen und der ablehnende Entscheid von der Beschwerdeinstanz am 12. Dezember 2005 bestätigt worden sei. A.g Am 27. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen ergänzend angehört und ihr dabei das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 14. Juni 2007 sowie zu den Abklärungsresultaten bei den Behörden von K._______ vom L._______ und der Schweizer Vertretung vom 16. Juli 2007 gewährt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, der Agent habe sie im Jahre 2004 nach K._______ gebracht, wo sie dann erwischt worden sei. In K._______ habe sie nicht leben können, niemanden gekannt und auch keine Unterkunft gehabt, weshalb sie dann in die Schweiz weitergereist sei. Sie sei aber wirklich wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Zudem habe sie den Schweizer Behörden nur ihren Rufnamen angegeben; der bei den Behörden von K._______ deponierte Name sei der Richtige. Ferner sei ihre Identitätskarte verloren gegangen, was sie ihrem Agenten mitgeteilt habe, worauf ihr dieser die abgegebene Identitätskarte ausgehändigt habe. Sie wisse nichts von einer Fälschung und sie habe ihrem Agenten vertraut. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ihrem Aufenthalt in K._______ liessen sich nicht mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo in Übereinstimmung bringen. Laut Antwort der Botschaft sei sie nach ihrem Aufenthalt in K._______ wieder in die Heimat zurückgekehrt, ihr Sohn habe die Schule von Anfang (...) bis (...) nicht besucht, sie sei bei der angegebenen Wohnadresse nicht bekannt und sie habe einen älteren Bruder in D._______. Die Beschwerdeführerin entgegnete, die Abklärungen würden nicht stimmen und sie habe bis zuletzt an der erwähnten Adresse gewohnt und auch ihre Tochter sei dort geboren, was in deren Geburtsurkunde vermerkt sei. Ihre Bekannte habe ihren Sohn heimlich bei sich behalten, aus Angst vor möglichen Entführungen. Ihr Bruder sei gestorben und sie habe ihren Sohn nicht nach Europa mitnehmen können, da gemäss Angaben des Agenten der Erhalt eines Visums für diesen nicht möglich gewesen sei. Sodann habe sie ihren Sohn wegen der Probleme ihres Mannes nicht mehr in die Schule geschickt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2007 - frühestens eröffnet am 31. August 2007 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Verzicht auf eine Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und eventuell sei eine ergänzende Befragung mit der Beschwerdeführerin A._______ durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2007 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Januar 2008 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Dezember 2007 einbezahlt.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit der Beschwerde wurde formell die Aufhebung der Ziffern 2 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, was bedeuten würde, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen wäre. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde indessen geltend gemacht, es bestehe wegen der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die J._______ eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Daraus ergibt sich, dass implizit auch Ziffer 1 des Dispositivs angefochten wurde, weshalb es sich erübrigte, die Beschwerdeführerinnen zu einer Verbesserung ihrer Beschwerdeeingabe aufzufordern.

E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin A._______ behaupte, sie sei im (...) durch Unbekannte und seit (...) wiederholt durch die Polizei und die Armee kontrolliert und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Sie habe sich deshalb im Jahre (...) vorübergehend in D._______ aufgehalten, wo die Situation noch schlimmer gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie in Colombo im (...) mit ihren Kindern über Nacht festgehalten worden. Am 24. Januar 2006 habe sie Sri Lanka verlassen. Die Abklärungen bei den zuständigen Behörden von K._______ hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort als B._______ am 23. Dezember 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 8. März 2005 abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt wie auch die Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch unter falschen Personalien gestellt habe und die nachgereichten Identitätspapiere offensichtlich gefälscht seien - was im Übrigen mit dem Resultat der internen Dokumentenanalyse der Identitätskarte übereinstimme -, erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim BFM bestätigt. Ein derartiges Verhalten unter Angabe von falschen Personalien und tatsachenwidrigen Fluchtgründen und das Einreichen gefälschter Identitätspapiere sei indessen mit dem Stellen eines Asylgesuches nicht vereinbar. Zur Vermeidung einer möglicherweise missbräuchlichen Verwendung würden die gefälschten Identitätspapiere gestützt auf Art. 10 Abs. 3 (recte: Abs. 4) AsylG eingezogen. Das BFM schliesse zwar nicht von vorneherein aus, dass sich Unbekannte nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin erkundigt hätten oder diese auf Grund der allgemeinen Situation in Sri Lanka Kontrollen erlebt habe. Diese Ereignisse für sich allein würden nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungsabsicht schliessen lassen. Namentlich sei aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass es sich beispielsweise bei der Festnahme im Jahre (...) um eine Routinekontrolle ohne weitere Konsequenzen gehandelt habe, welche keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Abgesehen vom Umstand, dass sich die meisten der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse seit dem Jahre (...) gar nicht so zugetragen haben könnten, würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten oder ihr solche gedroht hätten. Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestärkt, dass insbesondere ihre Aussagen über die Ereignisse, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien. Die Schilderungen seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Die einfach und allgemein gehaltenen Aussagen würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung und einen persönlichen Realitätsbezug vermissen lassen, so dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Im Übrigen lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise regulär ein Pass ausgestellt worden sei und mit dem sie Sri Lanka verlassen habe, darauf schliessen, dass gegen sie keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei.

E. 3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, dass bezüglich des im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Sachverhalts unter anderem folgende Punkte zu ergänzen seien: So habe die Beschwerdeführerin A._______ nach ihrer Heirat im Jahre (...) in der Stadt D._______, danach in N._______ und im O._______ gelebt. Während dieser Zeit habe sie die J._______ unterstützt, bei welchen ihr Ehemann Mitglied gewesen sei. Anschliessend hätten sie in den Jahren (...) bis (...) in Colombo gelebt. Ihr Ehemann habe nicht nur in den (...)-er Jahren, sondern auch noch während ihres Aufenthaltes in Colombo die J._______ unterstützt. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann auch jetzt wieder bei den J._______ sei. Auch ein Onkel sowie zwei Cousins seien bei den J._______. Der Sohn ihrer Tante sei im (...) von der srilankischen Armee (SLA) verhaftet worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Im Jahre (...) habe ihr Ehemann Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften bekommen, weshalb er zurück in das von den J._______ kontrollierte O._______ gegangen sei. In der Folge sei sie mehrmals von "Leuten in einem Van" aufgesucht worden und auch Polizisten sowie Angehörige der SLA hätten sich wiederholt nach ihrem Ehemann erkundigt. Aufgrund dieser Probleme hätten sie Sri Lanka im Dezember 2004 verlassen und in K._______ ein Asylgesuch eingereicht. Nach Ablehnung dieses Gesuchs seien sie in die Schweiz gekommen. Bei der Flucht aus Sri Lanka habe sie ihren Sohn P._______ bei einer Freundin zurücklassen müssen. Im Entscheid des BFM sei unberücksichtigt geblieben, dass für sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei den J._______ und dessen Aktivitäten für dieselbe eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne einer Reflexverfolgung drohe. Es sei bekannt, dass die srilankischen Behörden anstelle des Gesuchten Familienangehörige festnehmen würden. Auch ihr drohe eine solche reflexweise Verfolgung. Selbst wenn sie nicht anstelle des Ehemannes festgenommen würde, wäre sie trotzdem in höchster Gefahr, von der SLA oder der Polizei festgenommen zu werden, weil die Behörden auf diese Weise Informationen über ihren Mann zu erhalten hofften. Diese Gefahr resultiere auch deshalb, weil mehrere ihrer Verwandten bei den J._______ tätig seien oder gewesen seien. Diese Umstände habe das BFM nicht oder in ungenügender Weise beim Entscheid berücksichtigt und würden eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen. Wenn das BFM ihre Verhaftung im Jahre (...) als Routinekontrolle betrachte, möge dies zwar zutreffen, besage aber nicht, dass heute für sie keine Verfolgungsgefahr bestünde, zumal die srilankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt von den Aktivitäten des Ehemannes für die J._______ nichts gewusst hätten. Inzwischen habe sich die Informationslage der Sicherheitskräfte gewandelt und im Falle einer Verhaftung drohe ihr sicherlich eine lange Haft, wobei sie während der Haft der Folter und unter Umständen sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre. Gegen diese Verfolgungsgefahr spreche im Übrigen auch nicht die Ausstellung eines Reisepasses, zumal die Vernetzung in der srilankischen Verwaltung nicht besonders weit fortgeschritten sei. Weiter habe sie anlässlich der durchgeführten Befragungen die ihr gestellten Fragen jeweils beantwortet, wobei die Antworten weder vage noch ungenau ausgefallen seien. Zudem sei sie bereit, im Rahmen einer ergänzenden Befragung weitere Fragen zu beantworten, sofern das Bundesverwaltungsgericht oder das BFM hierzu einen Anlass sehe. Es sei jedoch nicht richtig, sie nur oberflächlich zu befragen und ihr danach Oberflächlichkeit vorzuwerfen.

E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild keine Grundlage entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften.

E. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerinnen bringen zudem vor, die Vorinstanz habe die aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur J._______ bestehende Verfolgungsgefahr nicht berücksichtigt.

E. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der internen Dokumentenanalyse, der Antworten der Behörden von K._______ und des Abklärungsergebnisses der Botschaft (vgl. Art. 12 Bst. b und c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerinnen sowie die im Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich geprüft und gewürdigt hat. Auf wiederholte Nachfragen beim BFM, ob sie alle ihre Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob sie weitere Angaben zum Sachverhalt machen wolle, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe alle Angaben zu ihrem Asylgesuch machen können (vgl. act. A20/10, S. 8; act. A7/33, S. 32). Dass sie anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich die Beschwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. Liefert eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerinnen zu einem anderen Schluss als diese gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf und der Eventualantrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin A._______ ist daher abzuweisen.

E. 4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das BFM habe aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur J._______ die bestehende Verfolgungsgefahr nicht berücksichtigt, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM hat denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden müsse, da sich ihre Aussagen als unglaubhaft erweisen würden (vgl. act. A22/7, S. 4 Mitte).

E. 4.1.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet.

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht ausführen, die Beschwerdeführerin A._______ habe anlässlich der durchgeführten Befragungen die ihr gestellten Fragen jeweils beantwortet, wobei die Antworten weder vage noch ungenau ausgefallen seien, und es sei nicht richtig, diese nur oberflächlich zu befragen und ihr danach Oberflächlichkeit vorzuwerfen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens drei Mal von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen befragt wurde. Dabei wurde ihr jeweils die Möglichkeit eingeräumt, ihre Asylgründe in freier Erzählform vorzutragen, welche danach jedes Mal durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen von effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der knappen, allgemein gehaltenen und wenig aussagekräftigen Ausführungen bezüglich der tatsächlichen Ausreisegründe aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihren Schilderungen nicht wirklich Erlebtes zugrunde lag und somit ihre Ausführungen nicht geglaubt werden können. Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass die gegenüber den schweizerischen Asylbehörden vorgebrachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in den Zeitraum fallen, in welchem diese gemäss den Abklärungen des BFM bei den Behörden von K._______ bereits als Asylbewerberin in K._______ weilte. Zudem anerkannte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie in der Schweiz unter falschen Personalien ein Asylgesuch einreichte. Ausserdem wurde sie anlässlich der ergänzenden Anhörung des BFM mit dem Umstand konfrontiert, dass Teile ihrer Asylvorbringen, so hinsichtlich der angeführten Wohnadresse in Colombo, der Dauer des Schulbesuches ihres Sohnes P._______ und ihres effektiven Aufenthaltsortes im Jahre (...), sich nicht mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft in Übereinstimmung bringen lassen würden (vgl. act. A20/10, S. 7). Zwar sind die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung der schweizerischen Asylbehörden dient. Vorliegend liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten, weshalb der Schluss gezogen werden darf, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Die Beschwerdeführerin vermag im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene diesen Feststellungen keine konkreten Argumente entgegenzusetzen. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens die erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltselemente, wonach sie nach ihrer Heirat im Jahre (...) die J._______ unterstützt habe, wonach der Ehemann Mitglied derselben gewesen sei und die J._______ nicht nur in den (...)-er Jahren, sondern auch noch während ihres Aufenthaltes in Colombo unterstützt habe und wonach sie davon ausgehe, dass ihr Ehemann auch jetzt wieder bei den J._______ sei, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich der drei Befragungen in dieser Form in keiner Art und Weise vor. Sie hielt vielmehr im Widerspruch dazu fest, dass ihr Mann kein Mitglied der J._______ gewesen sei, lediglich verletzte Kämpfer der J._______ betreut und mit Essen versorgt habe, sie nicht wisse, was er sonst noch gemacht habe, und sie selber nach der Heirat persönlich nichts (mehr) mit den J._______ zu tun gehabt habe (vgl. act. A7/33, S. 24 und 27). Die dementsprechenden Vorbringen sind daher als nachträgliche Anpassungen an einen asylrelevanten Sachverhalt zu qualifizieren und bleiben, da als unglaubhaft zu werten, unbehelflich. Aus diesen Gründen ist somit auch dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, die Grundlage entzogen. Von einer solchen ist ferner auch darum nicht auszugehen, weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im (...) von der Polizei festgenommen, über Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten und am nächsten Morgen ohne Auflagen wieder entlassen worden sei (vgl. act. A7/33, S. 11). Da ihr Ehemann bereits im Jahre (...) mit den Sicherheitskräften Probleme bekommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum unter diesen Umständen die bereits Festgenommene wieder auf freien Fuss hätte gesetzt werden sollen. Vielmehr zeigt dieses Verhalten der Sicherheitskräfte, dass gerade keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin angenommen werden kann. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge ihre Heimat auf legalem Weg über den Flughafen in Colombo verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27).

E. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass sowohl die Beschwerdeführerin A._______ als auch ihre Tochter die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere für die Tamilen - entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus D._______ in der Nordprovinz von Sri Lanka, weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist.

E. 6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für die Beschwerdeführerinnen im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Vorliegend kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin A._______ davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Tochter auf legalem Weg und durch Verwendung eines auf ihre Namen ausgestellten Reisepasses ihre Heimat über den Flughafen in Colombo verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27). Bei der Beurteilung eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer längerfristig gesicherten Unterkunft in der Region Colombo ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen, der Nachreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes und des Umstandes, dass sie unter falschen Personalien in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, auch berechtigte Zweifel am angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer längerfristig gesicherten Unterkunft aufkommen lässt. So lassen sich ihre Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes und zur angegebenen Adresse in Colombo nicht mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo in Übereinstimmung bringen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermochte die Ungereimtheiten - wie oben in Ziffer 4.3 bereits dargelegt - weder im Rahmen der ergänzenden Anhörung noch auf Beschwerdeebene plausibel aufzulösen (vgl. act. A20/10, S. 7). Zudem ist den Ausführungen ihres Sohnes P._______ in dessen Asylverfahren zu entnehmen, dass er mit seiner Familie als (...), somit bereits im Jahre (...), nach Colombo übersiedelt sein soll (vgl. act. B1/10, S. 1). Ausserdem machte P._______ zum Zeitpunkt und den Gründen des Verschwindens seines Vaters gänzliche andere Angaben als seine Mutter (vgl. act. B1/10, S. 3; act. B12/13, S. 3), was angesichts obiger Ausführungen den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerinnen in Colombo respektive im Süden des Landes - entgegen ihren Ausführungen - noch immer über familiäre Beziehungen beziehungsweise über soziale Kontakte verfügen müssen. Angesichts der insgesamt nicht glaubhaften Darlegungen und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit dem Jahre (...) im Besitz eines gültigen Reisepasses war, ist vorliegend überdies davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits früher als angegeben in Colombo aufhielten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Angaben zu Schulbildung und beruflichen Tätigkeiten) (vgl. act. A1/9, S. 2; act. A7/33, S. 12; Beschwerdeschrift S. 5). Ausserdem verfügt sie in etlichen Staaten über (...), die ihr und ihrer Tochter zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten können, soll ihnen doch ein in Q._______ lebender (...) bereits bei der Ausreise geholfen haben (vgl act. A1/9, S. 3). Daher ist die Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als relativ gut einzuschätzen. Weiter kann sie sich wegen ihres (...) im Bedarfsfall weiterhin in ihrer Heimat behandeln lassen, zumal die notwendigen medizinischen Strukturen dort vorhanden sind und sie sich denn auch bereits wiederholt bei einem Arzt sowie einem Homöopathen in Sri Lanka einer Behandlung unterzog (vgl. act. A.7/33, S. 25). Unter diesen Umständen ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge hätte. Insgesamt ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen innerhalb ihres Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.

E. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6596/2007 {T 0/2} Urteil vom 7. Dezember 2010 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, alias B._______, geboren X._______, und deren Tochter C._______, geboren Y._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. August 2007 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin A._______, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus D._______, Nordprovinz, mit letztem Wohnsitz in Colombo, zusammen mit ihrer Tochter ihren Heimatstaat am 24. Januar 2006 auf dem Luftweg. Über Italien seien sie am 27. Februar 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellten sie im E._______ Asylgesuche und wurden anschliessend ins F._______ transferiert, wo am 22. März 2006 die Kurzbefragung stattfand. Am 30. März und 12. April 2006 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe zusammen mit ihrem Mann seit dem Jahre (...) in Colombo gewohnt und dieser habe Auftragsarbeiten auf dem (...) erledigt. Im Jahre (...) seien plötzlich zwei bis drei Mal Leute in einem Van zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihrem Mann gefragt. Sie habe nach dem dritten Mal ihren Mann gefragt, wer diese Leute seien und warum sie nach ihm fragen würden. Es sei in der Folge zu einem Streit zwischen ihnen gekommen und ihr Mann habe gesagt, dass er sie nun verlasse, da bei einem weiteren Zusammenleben die Leute immer wieder nach ihm suchen würden. Ihr Mann sei nie mehr zurückgekehrt und auch die Personen, welche ihren Mann gesucht hätten, hätten sich nie mehr blicken lassen. Sie sei in Colombo wohnhaft geblieben, wobei sich in der Folge die allgemeine Lage im Land verschlechtert, die Polizei wiederholt Kontrollen durchgeführt und dabei stets nach ihrem Mann gefragt habe. Sie habe sich deshalb im G._______ nach D._______ begeben, wo die Lage jedoch noch schlimmer gewesen sei. So seien Angehörige der Polizei und der Armee in der Nacht gekommen und hätten an die Türe geklopft. Da sie unter (...) leide, hätten ihr solche Kontrollen jedes Mal sehr zugesetzt und sie habe jeweils einen (...) erlitten. Im H._______ seien Angehörige der I._______ gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres Mannes erkundigt und zudem wissen wollen, ob dieser noch immer bei den J._______ sei. Sie habe dies verneint und den Leuten der I._______ angegeben, dass ihr Mann nun in Colombo arbeite. Im (...) habe sie sich wieder nach Colombo zurückbegeben, wo sie bei einer Freundin beziehungsweise an verschiedenen Orten gelebt und ihre Ausreise organisiert habe. Im (...) sei sie von der Polizei in der Nacht von zu Hause mitgenommen und auf den Posten gebracht worden. Am nächsten Morgen habe man sie wieder entlassen. Ferner seien sie und ihre Familie etwa zwei Wochen nach ihrer Ankunft in Colombo im Jahre (...) von der Polizei während mehrerer Stunden festgehalten, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden. Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, auf die Akten verwiesen. A.b Mit Entscheid des BFM vom 27. April 2006 wurden die Beschwerdeführerinnen für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton Schwyz zugewiesen. A.c Am 3. Mai 2007 liess die Vorinstanz über die Schweizer Vertretung in Colombo Abklärungen vor Ort durchführen. Das Abklärungsergebnis der Botschaft vom 16. Juli 2007 ging am 24. Juli 2007 beim BFM ein. A.d Mit Eingabe vom 10. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführerinnen durch ihren Rechtsvertreter die Identitätskarte der Beschwerdeführerin A._______ sowie die jeweiligen Geburtsurkunden zu den Akten. A.e Die Identitätskarte der Beschwerdeführerin wurde durch das BFM am 14. Juni 2007 einer internen Dokumentenanalyse unterzogen und als Totalfälschung qualifiziert. A.f Gemäss einer Mitteilung der Behörden von K._______ vom L._______ wurde die Beschwerdeführerin A._______ in K._______ unter der Identität B._______, Ehefrau von M._______, Sri Lanka, daktyloskopiert. Weiter wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin unter der erwähnten Identität in K._______ am 23. Dezember 2004 ein Asylgesuch eingereicht habe, das mit Entscheid vom 8. März 2005 abgewiesen und der ablehnende Entscheid von der Beschwerdeinstanz am 12. Dezember 2005 bestätigt worden sei. A.g Am 27. August 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM zu ihren Asylgründen ergänzend angehört und ihr dabei das rechtliche Gehör zur internen Dokumentenanalyse vom 14. Juni 2007 sowie zu den Abklärungsresultaten bei den Behörden von K._______ vom L._______ und der Schweizer Vertretung vom 16. Juli 2007 gewährt. Diesbezüglich führte die Beschwerdeführerin an, der Agent habe sie im Jahre 2004 nach K._______ gebracht, wo sie dann erwischt worden sei. In K._______ habe sie nicht leben können, niemanden gekannt und auch keine Unterkunft gehabt, weshalb sie dann in die Schweiz weitergereist sei. Sie sei aber wirklich wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist. Zudem habe sie den Schweizer Behörden nur ihren Rufnamen angegeben; der bei den Behörden von K._______ deponierte Name sei der Richtige. Ferner sei ihre Identitätskarte verloren gegangen, was sie ihrem Agenten mitgeteilt habe, worauf ihr dieser die abgegebene Identitätskarte ausgehändigt habe. Sie wisse nichts von einer Fälschung und sie habe ihrem Agenten vertraut. Der Beschwerdeführerin wurde vorgehalten, ihre Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu ihrem Aufenthalt in K._______ liessen sich nicht mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo in Übereinstimmung bringen. Laut Antwort der Botschaft sei sie nach ihrem Aufenthalt in K._______ wieder in die Heimat zurückgekehrt, ihr Sohn habe die Schule von Anfang (...) bis (...) nicht besucht, sie sei bei der angegebenen Wohnadresse nicht bekannt und sie habe einen älteren Bruder in D._______. Die Beschwerdeführerin entgegnete, die Abklärungen würden nicht stimmen und sie habe bis zuletzt an der erwähnten Adresse gewohnt und auch ihre Tochter sei dort geboren, was in deren Geburtsurkunde vermerkt sei. Ihre Bekannte habe ihren Sohn heimlich bei sich behalten, aus Angst vor möglichen Entführungen. Ihr Bruder sei gestorben und sie habe ihren Sohn nicht nach Europa mitnehmen können, da gemäss Angaben des Agenten der Erhalt eines Visums für diesen nicht möglich gewesen sei. Sodann habe sie ihren Sohn wegen der Probleme ihres Mannes nicht mehr in die Schule geschickt. B. Mit Verfügung vom 30. August 2007 - frühestens eröffnet am 31. August 2007 - lehnte das BFM die Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin A._______ die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 beantragten die Beschwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 5 der vorinstanzlichen Verfügung, den Verzicht auf eine Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen und eventuell sei eine ergänzende Befragung mit der Beschwerdeführerin A._______ durchzuführen. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 17. Dezember 2007 wurde den Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kostenvorschusses wurden wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Beschwerdebegehren abgewiesen und die Beschwerdeführerinnen gleichzeitig zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 3. Januar 2008 aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde am 28. Dezember 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit der Beschwerde wurde formell die Aufhebung der Ziffern 2 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung beantragt, was bedeuten würde, dass die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Rechtskraft erwachsen wäre. In der Begründung der Rechtsmitteleingabe wurde indessen geltend gemacht, es bestehe wegen der Tätigkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin für die J._______ eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung. Daraus ergibt sich, dass implizit auch Ziffer 1 des Dispositivs angefochten wurde, weshalb es sich erübrigte, die Beschwerdeführerinnen zu einer Verbesserung ihrer Beschwerdeeingabe aufzufordern. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin A._______ behaupte, sie sei im (...) durch Unbekannte und seit (...) wiederholt durch die Polizei und die Armee kontrolliert und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Sie habe sich deshalb im Jahre (...) vorübergehend in D._______ aufgehalten, wo die Situation noch schlimmer gewesen sei. Nach ihrer Rückkehr sei sie in Colombo im (...) mit ihren Kindern über Nacht festgehalten worden. Am 24. Januar 2006 habe sie Sri Lanka verlassen. Die Abklärungen bei den zuständigen Behörden von K._______ hätten jedoch ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort als B._______ am 23. Dezember 2004 ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 8. März 2005 abgelehnt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe diesen Sachverhalt wie auch die Tatsache, dass sie in der Schweiz ein Asylgesuch unter falschen Personalien gestellt habe und die nachgereichten Identitätspapiere offensichtlich gefälscht seien - was im Übrigen mit dem Resultat der internen Dokumentenanalyse der Identitätskarte übereinstimme -, erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs beim BFM bestätigt. Ein derartiges Verhalten unter Angabe von falschen Personalien und tatsachenwidrigen Fluchtgründen und das Einreichen gefälschter Identitätspapiere sei indessen mit dem Stellen eines Asylgesuches nicht vereinbar. Zur Vermeidung einer möglicherweise missbräuchlichen Verwendung würden die gefälschten Identitätspapiere gestützt auf Art. 10 Abs. 3 (recte: Abs. 4) AsylG eingezogen. Das BFM schliesse zwar nicht von vorneherein aus, dass sich Unbekannte nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin erkundigt hätten oder diese auf Grund der allgemeinen Situation in Sri Lanka Kontrollen erlebt habe. Diese Ereignisse für sich allein würden nicht auf eine asylbeachtliche Verfolgungsabsicht schliessen lassen. Namentlich sei aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu schliessen, dass es sich beispielsweise bei der Festnahme im Jahre (...) um eine Routinekontrolle ohne weitere Konsequenzen gehandelt habe, welche keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle. Abgesehen vom Umstand, dass sich die meisten der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse seit dem Jahre (...) gar nicht so zugetragen haben könnten, würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie vor ihrer Ausreise asylrelevante Nachteile erlitten oder ihr solche gedroht hätten. Diese Einschätzung werde durch den Umstand bestärkt, dass insbesondere ihre Aussagen über die Ereignisse, welche sie zur Ausreise veranlasst hätten, äusserst vage und unsubstanziiert geblieben seien. Die Schilderungen seien sehr allgemein ausgefallen und hätten sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpft. Die einfach und allgemein gehaltenen Aussagen würden eine subjektiv geprägte Wahrnehmung und einen persönlichen Realitätsbezug vermissen lassen, so dass die Darlegungen der Beschwerdeführerin als offensichtlich unglaubhaft zu taxieren seien. Im Übrigen lasse die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise regulär ein Pass ausgestellt worden sei und mit dem sie Sri Lanka verlassen habe, darauf schliessen, dass gegen sie keine ernsthafte Verfolgungsabsicht vorhanden gewesen sei. 3.2 Demgegenüber hielten die Beschwerdeführerinnen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen fest, dass bezüglich des im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Sachverhalts unter anderem folgende Punkte zu ergänzen seien: So habe die Beschwerdeführerin A._______ nach ihrer Heirat im Jahre (...) in der Stadt D._______, danach in N._______ und im O._______ gelebt. Während dieser Zeit habe sie die J._______ unterstützt, bei welchen ihr Ehemann Mitglied gewesen sei. Anschliessend hätten sie in den Jahren (...) bis (...) in Colombo gelebt. Ihr Ehemann habe nicht nur in den (...)-er Jahren, sondern auch noch während ihres Aufenthaltes in Colombo die J._______ unterstützt. Sie gehe davon aus, dass ihr Ehemann auch jetzt wieder bei den J._______ sei. Auch ein Onkel sowie zwei Cousins seien bei den J._______. Der Sohn ihrer Tante sei im (...) von der srilankischen Armee (SLA) verhaftet worden und befinde sich nach wie vor in Haft. Im Jahre (...) habe ihr Ehemann Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften bekommen, weshalb er zurück in das von den J._______ kontrollierte O._______ gegangen sei. In der Folge sei sie mehrmals von "Leuten in einem Van" aufgesucht worden und auch Polizisten sowie Angehörige der SLA hätten sich wiederholt nach ihrem Ehemann erkundigt. Aufgrund dieser Probleme hätten sie Sri Lanka im Dezember 2004 verlassen und in K._______ ein Asylgesuch eingereicht. Nach Ablehnung dieses Gesuchs seien sie in die Schweiz gekommen. Bei der Flucht aus Sri Lanka habe sie ihren Sohn P._______ bei einer Freundin zurücklassen müssen. Im Entscheid des BFM sei unberücksichtigt geblieben, dass für sie aufgrund der Mitgliedschaft ihres Ehemannes bei den J._______ und dessen Aktivitäten für dieselbe eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sinne einer Reflexverfolgung drohe. Es sei bekannt, dass die srilankischen Behörden anstelle des Gesuchten Familienangehörige festnehmen würden. Auch ihr drohe eine solche reflexweise Verfolgung. Selbst wenn sie nicht anstelle des Ehemannes festgenommen würde, wäre sie trotzdem in höchster Gefahr, von der SLA oder der Polizei festgenommen zu werden, weil die Behörden auf diese Weise Informationen über ihren Mann zu erhalten hofften. Diese Gefahr resultiere auch deshalb, weil mehrere ihrer Verwandten bei den J._______ tätig seien oder gewesen seien. Diese Umstände habe das BFM nicht oder in ungenügender Weise beim Entscheid berücksichtigt und würden eine Rückkehr nach Sri Lanka als unzumutbar erscheinen lassen. Wenn das BFM ihre Verhaftung im Jahre (...) als Routinekontrolle betrachte, möge dies zwar zutreffen, besage aber nicht, dass heute für sie keine Verfolgungsgefahr bestünde, zumal die srilankischen Behörden im damaligen Zeitpunkt von den Aktivitäten des Ehemannes für die J._______ nichts gewusst hätten. Inzwischen habe sich die Informationslage der Sicherheitskräfte gewandelt und im Falle einer Verhaftung drohe ihr sicherlich eine lange Haft, wobei sie während der Haft der Folter und unter Umständen sexuellen Übergriffen ausgesetzt wäre. Gegen diese Verfolgungsgefahr spreche im Übrigen auch nicht die Ausstellung eines Reisepasses, zumal die Vernetzung in der srilankischen Verwaltung nicht besonders weit fortgeschritten sei. Weiter habe sie anlässlich der durchgeführten Befragungen die ihr gestellten Fragen jeweils beantwortet, wobei die Antworten weder vage noch ungenau ausgefallen seien. Zudem sei sie bereit, im Rahmen einer ergänzenden Befragung weitere Fragen zu beantworten, sofern das Bundesverwaltungsgericht oder das BFM hierzu einen Anlass sehe. Es sei jedoch nicht richtig, sie nur oberflächlich zu befragen und ihr danach Oberflächlichkeit vorzuwerfen. 4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen aufgrund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten Sachverhalt könne in seinem Gesamtbild keine Grundlage entnommen werden, die die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen könnte. Die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen in entscheidrelevanter Hinsicht die angefochtene Verfügung nicht zu entkräften. 4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachverhalt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Die Beschwerdeführerinnen bringen zudem vor, die Vorinstanz habe die aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur J._______ bestehende Verfolgungsgefahr nicht berücksichtigt. 4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte, der internen Dokumentenanalyse, der Antworten der Behörden von K._______ und des Abklärungsergebnisses der Botschaft (vgl. Art. 12 Bst. b und c VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). In casu ist festzustellen, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Beschwerdeführerinnen sowie die im Verfahren eingereichten Beweismittel einlässlich geprüft und gewürdigt hat. Auf wiederholte Nachfragen beim BFM, ob sie alle ihre Asylgründe habe schildern können beziehungsweise ob sie weitere Angaben zum Sachverhalt machen wolle, führte die Beschwerdeführerin an, sie habe alle Angaben zu ihrem Asylgesuch machen können (vgl. act. A20/10, S. 8; act. A7/33, S. 32). Dass sie anlässlich der Befragungen keine vertieften, mit Realkennzeichen versehene Sachverhaltsschilderungen machte, kann vorliegend der Vorinstanz nicht als Unterlassung und damit einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet werden, sondern muss sich die Beschwerdeführerin selber zu ihren Ungunsten anrechnen lassen. Liefert eine Asylgesuchstellerin im Rahmen der durchgeführten Befragungen - wie vorliegend - auch auf Nachfragen lediglich substanzlose oder stereotype Sachverhaltselemente, so ist die Vorinstanz auch im Rahmen des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes nicht verpflichtet, diese Sachverhaltselemente noch weiter zu vertiefen. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen und der aktuellen Situation in der Heimat der Beschwerdeführerinnen zu einem anderen Schluss als diese gekommen, was noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Dementsprechend drängten sich auch keine weitergehenden Abklärungen des Sachverhaltes auf und der Eventualantrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin A._______ ist daher abzuweisen. 4.1.2 Insofern aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, das BFM habe aufgrund der Mitgliedschaft des Ehemannes der Beschwerdeführerin zur J._______ die bestehende Verfolgungsgefahr nicht berücksichtigt, die Rüge einer fehlerhaften Anwendung der Bestimmungen im Asylgesetz (Anwendung von Art. 7 AsylG anstatt von Art. 3 AsylG) zu erkennen ist, ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzeption bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Das BFM hat denn auch folgerichtig im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass die Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geprüft werden müsse, da sich ihre Aussagen als unglaubhaft erweisen würden (vgl. act. A22/7, S. 4 Mitte). 4.1.3 Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht erweist sich demnach als unbegründet. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen in materieller Hinsicht ausführen, die Beschwerdeführerin A._______ habe anlässlich der durchgeführten Befragungen die ihr gestellten Fragen jeweils beantwortet, wobei die Antworten weder vage noch ungenau ausgefallen seien, und es sei nicht richtig, diese nur oberflächlich zu befragen und ihr danach Oberflächlichkeit vorzuwerfen, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens drei Mal von der Vorinstanz zu ihren Asylgründen befragt wurde. Dabei wurde ihr jeweils die Möglichkeit eingeräumt, ihre Asylgründe in freier Erzählform vorzutragen, welche danach jedes Mal durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden. Der Beschwerdeführerin gelingt es jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Rechtsmitteleingabe, ihren diesbezüglichen Schilderungen die nötige Substanz und Dichte zu verleihen, die auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen könnten. In den Vorbringen von effektiv Verfolgten lassen sich hinsichtlich der angeführten Verfolgungssituation respektive der erlebten Geschehnisse erfahrungsgemäss zahlreiche Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) finden. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wirken jedoch in ihrer Gesamtheit aufgrund der knappen, allgemein gehaltenen und wenig aussagekräftigen Ausführungen bezüglich der tatsächlichen Ausreisegründe aufgesetzt und konstruiert, lassen somit überwiegend Realkennzeichen vermissen, weshalb davon auszugehen ist, dass ihren Schilderungen nicht wirklich Erlebtes zugrunde lag und somit ihre Ausführungen nicht geglaubt werden können. Diese Einschätzung wird zudem dadurch gestützt, dass die gegenüber den schweizerischen Asylbehörden vorgebrachten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in den Zeitraum fallen, in welchem diese gemäss den Abklärungen des BFM bei den Behörden von K._______ bereits als Asylbewerberin in K._______ weilte. Zudem anerkannte die Beschwerdeführerin den Umstand, dass sie in der Schweiz unter falschen Personalien ein Asylgesuch einreichte. Ausserdem wurde sie anlässlich der ergänzenden Anhörung des BFM mit dem Umstand konfrontiert, dass Teile ihrer Asylvorbringen, so hinsichtlich der angeführten Wohnadresse in Colombo, der Dauer des Schulbesuches ihres Sohnes P._______ und ihres effektiven Aufenthaltsortes im Jahre (...), sich nicht mit dem Abklärungsergebnis der Botschaft in Übereinstimmung bringen lassen würden (vgl. act. A20/10, S. 7). Zwar sind die einzelfallspezifischen Informationen der Botschaft als ein Beweismittel unter anderen immer kritisch zu analysieren und zu würdigen, weshalb ihre Bedeutung nicht verabsolutiert werden darf und grundsätzlich lediglich als eine der Grundlagen für die Beurteilung der schweizerischen Asylbehörden dient. Vorliegend liegen aber keine Anhaltspunkte vor, welche die Qualität des Abklärungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten, weshalb der Schluss gezogen werden darf, dass der Vorinstanz seitens der Botschaft korrekte Informationen zugekommen sind. Die Beschwerdeführerin vermag im Rahmen des vom BFM gewährten rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene diesen Feststellungen keine konkreten Argumente entgegenzusetzen. Ausserdem brachte die Beschwerdeführerin im Verlaufe des Verfahrens die erst auf Beschwerdeebene vorgetragenen Sachverhaltselemente, wonach sie nach ihrer Heirat im Jahre (...) die J._______ unterstützt habe, wonach der Ehemann Mitglied derselben gewesen sei und die J._______ nicht nur in den (...)-er Jahren, sondern auch noch während ihres Aufenthaltes in Colombo unterstützt habe und wonach sie davon ausgehe, dass ihr Ehemann auch jetzt wieder bei den J._______ sei, im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anlässlich der drei Befragungen in dieser Form in keiner Art und Weise vor. Sie hielt vielmehr im Widerspruch dazu fest, dass ihr Mann kein Mitglied der J._______ gewesen sei, lediglich verletzte Kämpfer der J._______ betreut und mit Essen versorgt habe, sie nicht wisse, was er sonst noch gemacht habe, und sie selber nach der Heirat persönlich nichts (mehr) mit den J._______ zu tun gehabt habe (vgl. act. A7/33, S. 24 und 27). Die dementsprechenden Vorbringen sind daher als nachträgliche Anpassungen an einen asylrelevanten Sachverhalt zu qualifizieren und bleiben, da als unglaubhaft zu werten, unbehelflich. Aus diesen Gründen ist somit auch dem Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, es bestehe die Gefahr einer Reflexverfolgung, die Grundlage entzogen. Von einer solchen ist ferner auch darum nicht auszugehen, weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im (...) von der Polizei festgenommen, über Nacht auf dem Polizeiposten festgehalten und am nächsten Morgen ohne Auflagen wieder entlassen worden sei (vgl. act. A7/33, S. 11). Da ihr Ehemann bereits im Jahre (...) mit den Sicherheitskräften Probleme bekommen haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum unter diesen Umständen die bereits Festgenommene wieder auf freien Fuss hätte gesetzt werden sollen. Vielmehr zeigt dieses Verhalten der Sicherheitskräfte, dass gerade keine ernsthafte Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin angenommen werden kann. Für diese Einschätzung spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen den Akten zufolge ihre Heimat auf legalem Weg über den Flughafen in Colombo verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27). 4.3 Zusammenfassend folgt, dass sowohl die Beschwerdeführerin A._______ als auch ihre Tochter die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat daher die Asylbegehren zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe der Beschwerdeführerinnen näher einzugehen, da sie an dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückführung der Beschwerdeführerinnen in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin A._______ noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie und ihre Tochter für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere für die Tamilen - entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. 6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen stammen aus D._______ in der Nordprovinz von Sri Lanka, weshalb eine Rückkehr dorthin angesichts der oben skizzierten Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten ist. 6.3.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob für die Beschwerdeführerinnen im Süden des Landes respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht, was das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt. Vorliegend kann aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin A._______ davon ausgegangen werden, dass sie und ihre Tochter auf legalem Weg und durch Verwendung eines auf ihre Namen ausgestellten Reisepasses ihre Heimat über den Flughafen in Colombo verliessen (vgl. act. A7/33, S. 27). Bei der Beurteilung eines tragfähigen Beziehungsnetzes und einer längerfristig gesicherten Unterkunft in der Region Colombo ist in casu zusätzlich zu berücksichtigen, dass angesichts der als unglaubhaft zu erachtenden Asylvorbringen, der Nachreichung eines gefälschten Identitätsdokumentes und des Umstandes, dass sie unter falschen Personalien in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, auch berechtigte Zweifel am angeblich fehlenden tragfähigen Beziehungsnetz und am Nichtbestehen einer längerfristig gesicherten Unterkunft aufkommen lässt. So lassen sich ihre Angaben zur Dauer ihres Aufenthaltes und zur angegebenen Adresse in Colombo nicht mit den Abklärungen der Schweizer Vertretung in Colombo in Übereinstimmung bringen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits vermochte die Ungereimtheiten - wie oben in Ziffer 4.3 bereits dargelegt - weder im Rahmen der ergänzenden Anhörung noch auf Beschwerdeebene plausibel aufzulösen (vgl. act. A20/10, S. 7). Zudem ist den Ausführungen ihres Sohnes P._______ in dessen Asylverfahren zu entnehmen, dass er mit seiner Familie als (...), somit bereits im Jahre (...), nach Colombo übersiedelt sein soll (vgl. act. B1/10, S. 1). Ausserdem machte P._______ zum Zeitpunkt und den Gründen des Verschwindens seines Vaters gänzliche andere Angaben als seine Mutter (vgl. act. B1/10, S. 3; act. B12/13, S. 3), was angesichts obiger Ausführungen den Schluss zulässt, dass die Beschwerdeführerinnen in Colombo respektive im Süden des Landes - entgegen ihren Ausführungen - noch immer über familiäre Beziehungen beziehungsweise über soziale Kontakte verfügen müssen. Angesichts der insgesamt nicht glaubhaften Darlegungen und in Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit dem Jahre (...) im Besitz eines gültigen Reisepasses war, ist vorliegend überdies davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits früher als angegeben in Colombo aufhielten. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die Beschwerdeführerinnen in der Region Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine längerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verfügen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge (Angaben zu Schulbildung und beruflichen Tätigkeiten) (vgl. act. A1/9, S. 2; act. A7/33, S. 12; Beschwerdeschrift S. 5). Ausserdem verfügt sie in etlichen Staaten über (...), die ihr und ihrer Tochter zumindest in finanzieller Hinsicht Unterstützung leisten können, soll ihnen doch ein in Q._______ lebender (...) bereits bei der Ausreise geholfen haben (vgl act. A1/9, S. 3). Daher ist die Chance, sich in Colombo eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als relativ gut einzuschätzen. Weiter kann sie sich wegen ihres (...) im Bedarfsfall weiterhin in ihrer Heimat behandeln lassen, zumal die notwendigen medizinischen Strukturen dort vorhanden sind und sie sich denn auch bereits wiederholt bei einem Arzt sowie einem Homöopathen in Sri Lanka einer Behandlung unterzog (vgl. act. A.7/33, S. 25). Unter diesen Umständen ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass eine Rückschaffung der Beschwerdeführerinnen nach Colombo mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge hätte. Insgesamt ist daher festzustellen, dass den Beschwerdeführerinnen innerhalb ihres Heimatlandes eine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von insgesamt Fr. 600.-- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Dezember 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) R._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: