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D-4379/2013

D-4379/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-03-24 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - liess mit Eingabe vom 18. Februar 2011 durch seinen Rechts­vertreter beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte gleichentags auch ein zweites Asylgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder (C._______ und D._______), welche sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten und bereits ein Asylverfahren erfolglos durch­laufen haben (vgl. Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-6596/2007 und D-7088/2010 vom 7. Dezember 2010). A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs (durch seinen Rechtsvertreter) geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit seiner Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als Maler und Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontaktiert worden, welche ihm ein Startkapital von rund 50'000 Rupien für den Aufbau eines eigenen Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Anhänger der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils rund vier bis fünf LTTE-Aktivisten angestellt, die von der LTTE für verschiedene Zwecke nach Colombo geschickt worden seien und als Tarnung eine Arbeitstätigkeit gebraucht hätten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende LTTE-Aktivisten von der Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach sei seine Wohnung von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden; er und seine Ehefrau seien fest­genommen worden, aber gegen Bestechungsgeld wieder frei gekommen. Mit dem Bruch zwischen Prabhakaran und der Karuna-Fraktion im März 2004 hätten seine massiven Probleme begonnen. Sein Geschäft sei fortan vor Übergriffen durch die Karuna-Gruppe gefährdet gewesen. Ausserdem sei die Polizei einige Male erschienen. Er sei aufgrund der akuten Bedrohungslage in das Vanni-Ge­biet geflohen. Seit Juli 2009 befinde er sich in einer Art "Kirchenasyl" in der E._______ in F._______, wo er sich vor dem Zugriff der Behörden und vor paramilitärischen Gruppierungen versteckt halte. Seine Ehefrau gehe davon aus, dass sie aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei den sri-lankischen Behörden registriert sei. Dadurch seien seine Unterstützungsleistungen für die LTTE wieder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb er (auch heute noch) akut gefährdet sei. Eine Befragung auf der Botschaft sei wegen des hohen Risikos einer Verhaftung bei einer Reise von F._______ nach Colombo unmöglich. A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Unterlagen bei, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein­ge­gan­gen wird. B. B.a Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es habe in der Zwischenzeit herausgefunden, dass er am 11. August 2008 in Colombo einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe. Die Botschaft habe zudem in Erfahrung gebracht, dass er in den Jahren 2009 und 2010 je ein Mal mit seinem Pass nach Indien gereist sei. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu diesen Punkten und den übrigen Abklärungsergebnissen bis zum 11. April 2011 schriftlich zu äussern. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. April 2011 zu den Abklärungsergebnissen Stellung. C. Am 22. August 2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zur Sache angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1998 Geld von den LTTE erhalten, um sich in Colombo ein Haus zu kaufen. Als Gegenleistung habe er LTTE-Leute in seinem Haus beherbergen müssen. Im Mai 2003 seien er und seine ganze Familie anlässlich einer Razzia für zwei oder drei Tage festgenommen worden. Im Juli 2004 sei er aus Sicherheitsgründen nach Kilinochchi gezogen. Dort habe er für die LTTE in verschiedenen Geschäften arbeiten müssen. Er habe Kilinochchi am 2. Mai 2009 verlassen und sei mit der Menschenmasse in das von der Regierung kontrollierte Gebiet geflüchtet. Verwandte seiner Ehefrau hätten ihn vor dem Eintritt in ein IDP-Camp bewahrt. Er befürchte nun Nachteile, weil er die LTTE unterstützt habe; mehrere Kader würden ihn kennen und könnten ihn belasten. D. Mit Schreiben vom 24. August 2011 übermittelte die Botschaft dem BFM die Unterlagen des Dossiers mit einer Einschätzung des Falles. Dabei zeigte sie auf, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als weitgehend nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sowie teilweise nachweislich gelogen erachte. Sie führte unter anderem aus, die zeitlichen Angaben des Be­schwer­deführers seien unrealistisch: Er habe geltend gemacht, Kilinochchi am 2. Mai 2009 verlassen zu haben, dabei sei die Stadt bereits im Januar 2009 erobert und zuvor evakuiert worden. Darauf angesprochen habe er sich korrigiert und gesagt, dass er sich im Gebiet um Kilinochchi aufgehalten habe. Dieses Gebiet sei aber bereits Ende Februar 2009 unter Beschuss der Armee geraten und die letzte Hochburg der LTTE sei nach der mehrtägigen Schlacht bei Aanandapuram (29. März bis 5. April 2009) endgültig in die Hände der sri-lankischen Armee gefallen. Der Beschwerdeführer habe sodann trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Angaben zu seiner Flucht machen können. Stattdessen habe er angegeben, dass er binnen zweier Tage bis nach Vavuniya zu Fuss marschiert sei, was schon aufgrund der Distanz unmöglich sei. Es zeige aber umso deutlicher, dass er das genaue Prozedere, wie die IDPs sich übergeben hätten und in Lager gebracht worden seien, nicht kenne, geschweige denn erlebt habe, sowie dass er über keine tatsächlichen Ortskenntnisse im Vanni verfüge. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 2. Juli 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Mai 2003 einmal zwei oder drei Tage in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Abgesehen davon, dass er sich schon während der Befragung zum Ort der Festnahme (Zuhause oder an einem Checkpoint) widersprochen habe, so dass die Glaubhaftigkeit ohnehin in Frage gestellt sei, sei eine einmalige Festnahme, die sich vor rund zehn Jahren ereignet habe, nicht als akute Verfolgungssituation zu qualifizieren. Wie der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, sei er danach noch über ein Jahr in Colombo wohnhaft geblieben, ohne dass in dieser Zeit etwas geschehen wäre (Akten BFM C 15/13 S. 6). Sodann hätten sich seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Kilinochchi als unglaubhaft erwiesen. Zum einen seien seine Antworten auf Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet bei der Befragung tatsachenwidrig und unsubstanziiert gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass sie nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen würden (C 15/13 S. 7). Zum anderen sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 substanziiert und den damaligen Geschehnissen entsprechend zu schildern (C 15/13 S. 8). Da­rü­ber hinaus habe er am 11. August 2008 auf der Botschaft ein Visum beantragt. Auch dies widerspreche dem geltend gemachten Aufenthalt in Kilinochchi. Was die Unterbringung von LTTE-Mit­glie­dern in seinem Haus in Colombo anbelange, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen einerseits angesichts seiner nicht glaubhaften Beziehung zur LTTE im Vanni-Gebiet keine Grundlage habe. Andererseits hätten sich diesbezüglich auch Widersprüche zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Feb­ruar 2011 und den Aussagen des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der LTTE-Unterstützung ergeben. Während in der Eingabe stehe, der Beschwer­deführer habe 1998 von den LTTE Geld zum Aufbau eines eigenen Malergeschäfts erhalten (C 1/8 S. 3), habe der Beschwerdeführer da­von gesprochen, dass er das Geld erhalten habe, um sich ein Haus zu kau­fen (C 15/13 S. 9). Er selbst habe denn auch nie von einem eigenen Ge­schäft gesprochen, in welchem er LTTE-Mitglieder habe arbeiten lassen. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bruch innerhalb der LTTE zwischen Prabhakaran und Karuna im März 2004 als ausschlaggebend für die Probleme des Beschwerdeführers und die angeb­liche Flucht ins Vanni-Gebiet Mitte 2004 bezeichnet (C 1/8 S. 4). Dem­ge­genüber sei der Beschwerdeführer in seiner Befragung mit keinem Wort auf diese Spaltung oder irgendwelche Befürchtungen im Zusammen­­hang mit der Karuna-Fraktion zu sprechen gekommen (C 15/13). Im Üb­rigen widerlege der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 und im April 2010 legal von Sri Lanka nach Indien und wieder zurück gereist sei, die Behauptung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei we­gen seiner Unterstützung der LTTE den sri-lankischen Sicherheitskräften und der in diese integrierten Karuna-Fraktion bekannt, so dass er bereits bei einer Reise vom Norden Sri Lankas nach Colombo hoch gefährdet wäre. Aus diesen Gründen seien die Befürchtungen des Beschwerdefüh­rers, wegen angeblicher Unterstützungsleistungen der LTTE Nachteile zu erleiden, mangels Glaubhaftigkeit nicht einreisebeachtlich. An diesen Er­wägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu än­dern. Bei der Beilage 4 (Bestätigung des "Kirchenasyls") handle es sich um ein offensichtliches Gefälligkeitsschreiben eines Geistlichen, der der Familie des Beschwerdeführers helfen wolle. Es habe keinen Beweis­charakter. E.c Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess die Familie des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den sie betreffenden Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 erheben. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den ihn betreffenden Entscheid des BFM vom 21. Juni 2013 erheben. Dabei liess er in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei das BFM anzuweisen sei, nach erfolgter Einreise das Asyl­verfahren weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei seinem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Zudem liess er um Mitteilung ersuchen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter und Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Des Weiteren liess er um Koordination mit dem Verfahren seiner Familie und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten Ausreisen nach Indien ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Eingaben und Beweismittel im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers, auf welches ausdrücklich verwiesen wurde, wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 29. August 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung hinsichtlich seinen Ausreisen nach Indien und reichte ein weiteres Beweismittel ein. I. I.a Am 24. Januar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das BFM sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers darum, eine Vernehmlassung einzureichen. I.b Das BFM verwies in seiner das vorliegende Verfahren betreffenden Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 zur Kenntnis zugestellt. I.c Ebenfalls am 3. Februar 2014 hob das BFM im Rahmen des gewährten Schriftenwechsels seinen Nichteintretensentscheid betreffend die Fa­mi­lie des Be­schwerdeführers vom 21. Juni 2013 wie­dererwägungs­weise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wie­der auf, woraufhin das Bun­desverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren am 6. Feb­­ruar 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb (Abschreibungsentscheid D-3798/2013). J. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und ersuchte darum, die vorliegende Sache so schnell als möglich zu kassieren.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Vorliegend ist eine koordinierte Verfahrenserledigung aufgrund der Tatsache, dass die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers zur Zeit wieder bei der Vorinstanz hängig sind sowie aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten, nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 1.5 Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen.

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht (und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt, indem es die Antworten des Beschwerdeführers zu den Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet sowie dessen Schilderung der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 pauschal als unsubstanziiert und tatsachenwidrig erachtet habe. Es sei aufgrund dieser Ausführungen nicht möglich gewesen, auf Beschwerdeebene eine entsprechende Stellungnahme und allenfalls Gegenbeweise sowie Gegenar­gu­mente vorzubringen. In der Eingabe vom 10. Februar 2014 wird sodann sinngemäss vorgebracht, das BFM habe den Sachverhalt vorliegend unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken.

E. 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal das BFM darin zumindest kurz seine wesentlichen Überlegungen dargelegt hat. Das BFM war keineswegs gehalten, seine Ausführungen, wonach die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet und dessen Schilderungen zu seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 unsub­stan­ziiert und tatsachenwidrig seien, weiter zu begründen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung angegebenen Seiten des Anhörungsprotokolls wie auch auf die Einschätzung der Botschaft vom 24. August 2011 klar wird, aus welchen Gründen das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert und tatsachenwidrig erachtete. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich das BFM auf andere als die von der Botschaft aufgeführten Gründe stützte. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, die Verfügung in diesen Punkten sachgerecht anzufechten.

E. 4.3 Bezüglich der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzuhalten: Im August 2013 sind zwei Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer bekannt geworden, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin ist das BFM davon ausgegangen, dass der Sachverhalt in sämtlichen Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, unvollständig festgestellt ist und hat (faktisch) sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung gezogen, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Entsprechend hat es am 3. Februar 2014 auch seinen Entscheid im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Das vorinstanzliche Vorgehen betrifft jedoch grundsätzlich nur Verfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, die sich in der Schweiz befinden und somit allenfalls als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet sein könnten. Vorliegend besteht daher - auch wenn das BFM in einem ähnlich gelagerten Fall das Auslandverfahren ebenfalls in Wiedererwägung gezogen haben soll - kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder unkorrekter Feststellung des Sachverhalts zu kassieren.

E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu­beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).

E. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3).

E. 6.1 Das Gericht kommt vorliegend - nach Prüfung der Akten - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Bereits die Vorbringen zu seinen Unterstützungsleistungen für die LTTE in Colombo sowie zum Grund für seine Flucht in das Vanni-Gebiet im Jahr 2004 sind nicht glaubhaft ausgefallen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu den Widersprüchen zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Februar 2011 und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung verwiesen werden. Diese Widersprüche dürfen - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - trotz angeblich erschwerter Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Sodann ist festzuhalten, dass insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Kilinochchi detailarm und realitätsfremd ausgefallen sind. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Aus­füh­run­gen in der Einschätzung der Botschaft vom 24. August 2011 verwiesen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wie auch im Jahr 2010 jeweils für einige Wochen nach Indien geflogen ist­, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten Gefährdungssituation. Selbst wenn die Ausreisen - wie im Schreiben vom 29. August 2013 behauptet - nicht legal, sondern durch Bestechung von Grenzbeamten erfolgt wären, ist dennoch festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (zwei­malige Rück­reise nach Sri Lanka, wo er angeblich im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sein soll) nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Per­son entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage, mit welchem Ziel er nach Indien gegangen sei, nur wirtschaftliche Gründe vorbrachte und seine angebliche Gefährdung nicht erwähnte (C 15/13 S. 5: "[...] to look for work [India]."). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung wegen seiner angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht glaub­haft. Es sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des exilpolitischen Engagements seiner Ehefrau in der Schweiz in Sri Lanka gefährdet ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2003 - sofern die damalige Festnahme überhaupt glaubhaft ist - von den sri-lankischen Behörden und paramilitärischen Organisationen unbehelligt in Sri Lanka aufhält. Er macht zwar geltend, sich seit Juli 2009 im Rahmen eines "Kirchenasyls" in einer Kirche aufzuhalten und sich so vor dem Zugriff durch die Behörden und paramilitä­rische Organisationen zu schützen. Dieses Vorbringen entbehrt aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ver­­fol­gungs­geschichte allerdings jeg­licher Grundlage und ist durch die ein­gereichten Unterlagen keineswegs bewiesen. Die Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Pfarrer auf dem Kirchengelände zu sehen ist, beweisen höchstens, dass er die erwähnte Kirche besuchte. Die eingereichten Bestätigungen bezüglich des "Kirchenasyls" vom 15. Januar 2011 und vom 6. Ju­li 2013 (in Kopie) sind sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer Kirche aufhält, ist sodann ohnehin davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn bis zum heutigen Zeitpunkt auch dort gefunden und festgenommen hätten, wenn sie - beispielsweise auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten seiner Ehefrau - tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten.

E. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine (glaubhaften) konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Er ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in den Eingaben im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden Beweismittel nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkörpers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan ist.

E. 9 Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten Ausreisen nach Indien ist durch Einreichung des Schreibens vom 29. August 2013 gegen­standslos geworden. Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wird sodann angesichts des abweisenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4379/2013 Urteil vom 24. März 2014 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Min. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2013 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - liess mit Eingabe vom 18. Februar 2011 durch seinen Rechts­vertreter beim BFM ein Asylgesuch einreichen und um Erteilung einer Einreisebewilligung ersuchen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte gleichentags auch ein zweites Asylgesuch für die Ehefrau des Beschwerdeführers (B._______) sowie die gemeinsamen Kinder (C._______ und D._______), welche sich seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten und bereits ein Asylverfahren erfolglos durch­laufen haben (vgl. Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-6596/2007 und D-7088/2010 vom 7. Dezember 2010). A.b Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs (durch seinen Rechtsvertreter) geltend, er habe sich im Oktober 1998 mit seiner Familie in Colombo niedergelassen. Dort habe er begonnen, als Maler und Plattenleger zu arbeiten. Nach einigen Monaten sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) kontaktiert worden, welche ihm ein Startkapital von rund 50'000 Rupien für den Aufbau eines eigenen Geschäfts angeboten hätten, wenn er im Gegenzug bereit sei, Anhänger der LTTE temporär anzustellen. In der Folge habe er jeweils rund vier bis fünf LTTE-Aktivisten angestellt, die von der LTTE für verschiedene Zwecke nach Colombo geschickt worden seien und als Tarnung eine Arbeitstätigkeit gebraucht hätten. Im Juni 2003 seien zwei bei ihm arbeitende LTTE-Aktivisten von der Polizei angehalten worden. Unmittelbar danach sei seine Wohnung von den sri-lankischen Behörden durchsucht worden; er und seine Ehefrau seien fest­genommen worden, aber gegen Bestechungsgeld wieder frei gekommen. Mit dem Bruch zwischen Prabhakaran und der Karuna-Fraktion im März 2004 hätten seine massiven Probleme begonnen. Sein Geschäft sei fortan vor Übergriffen durch die Karuna-Gruppe gefährdet gewesen. Ausserdem sei die Polizei einige Male erschienen. Er sei aufgrund der akuten Bedrohungslage in das Vanni-Ge­biet geflohen. Seit Juli 2009 befinde er sich in einer Art "Kirchenasyl" in der E._______ in F._______, wo er sich vor dem Zugriff der Behörden und vor paramilitärischen Gruppierungen versteckt halte. Seine Ehefrau gehe davon aus, dass sie aufgrund ihres exilpolitischen Engagements in der Schweiz bei den sri-lankischen Behörden registriert sei. Dadurch seien seine Unterstützungsleistungen für die LTTE wieder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb er (auch heute noch) akut gefährdet sei. Eine Befragung auf der Botschaft sei wegen des hohen Risikos einer Verhaftung bei einer Reise von F._______ nach Colombo unmöglich. A.c Dem Asylgesuch lagen mehrere Unterlagen bei, auf welche - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen ein­ge­gan­gen wird. B. B.a Mit Schreiben vom 30. März 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer unter anderem mit, es habe in der Zwischenzeit herausgefunden, dass er am 11. August 2008 in Colombo einen Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe. Die Botschaft habe zudem in Erfahrung gebracht, dass er in den Jahren 2009 und 2010 je ein Mal mit seinem Pass nach Indien gereist sei. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich zu diesen Punkten und den übrigen Abklärungsergebnissen bis zum 11. April 2011 schriftlich zu äussern. B.b Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 11. April 2011 zu den Abklärungsergebnissen Stellung. C. Am 22. August 2011 wurde der Beschwerdeführer auf der Botschaft zur Sache angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe im Jahr 1998 Geld von den LTTE erhalten, um sich in Colombo ein Haus zu kaufen. Als Gegenleistung habe er LTTE-Leute in seinem Haus beherbergen müssen. Im Mai 2003 seien er und seine ganze Familie anlässlich einer Razzia für zwei oder drei Tage festgenommen worden. Im Juli 2004 sei er aus Sicherheitsgründen nach Kilinochchi gezogen. Dort habe er für die LTTE in verschiedenen Geschäften arbeiten müssen. Er habe Kilinochchi am 2. Mai 2009 verlassen und sei mit der Menschenmasse in das von der Regierung kontrollierte Gebiet geflüchtet. Verwandte seiner Ehefrau hätten ihn vor dem Eintritt in ein IDP-Camp bewahrt. Er befürchte nun Nachteile, weil er die LTTE unterstützt habe; mehrere Kader würden ihn kennen und könnten ihn belasten. D. Mit Schreiben vom 24. August 2011 übermittelte die Botschaft dem BFM die Unterlagen des Dossiers mit einer Einschätzung des Falles. Dabei zeigte sie auf, weshalb sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als weitgehend nicht nachvollziehbar und unglaubhaft sowie teilweise nachweislich gelogen erachte. Sie führte unter anderem aus, die zeitlichen Angaben des Be­schwer­deführers seien unrealistisch: Er habe geltend gemacht, Kilinochchi am 2. Mai 2009 verlassen zu haben, dabei sei die Stadt bereits im Januar 2009 erobert und zuvor evakuiert worden. Darauf angesprochen habe er sich korrigiert und gesagt, dass er sich im Gebiet um Kilinochchi aufgehalten habe. Dieses Gebiet sei aber bereits Ende Februar 2009 unter Beschuss der Armee geraten und die letzte Hochburg der LTTE sei nach der mehrtägigen Schlacht bei Aanandapuram (29. März bis 5. April 2009) endgültig in die Hände der sri-lankischen Armee gefallen. Der Beschwerdeführer habe sodann trotz mehrfacher Aufforderung keinerlei Angaben zu seiner Flucht machen können. Stattdessen habe er angegeben, dass er binnen zweier Tage bis nach Vavuniya zu Fuss marschiert sei, was schon aufgrund der Distanz unmöglich sei. Es zeige aber umso deutlicher, dass er das genaue Prozedere, wie die IDPs sich übergeben hätten und in Lager gebracht worden seien, nicht kenne, geschweige denn erlebt habe, sowie dass er über keine tatsächlichen Ortskenntnisse im Vanni verfüge. E. E.a Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 - eröffnet am 2. Juli 2013 - verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. E.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er sei im Mai 2003 einmal zwei oder drei Tage in Colombo von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden festgenommen worden. Abgesehen davon, dass er sich schon während der Befragung zum Ort der Festnahme (Zuhause oder an einem Checkpoint) widersprochen habe, so dass die Glaubhaftigkeit ohnehin in Frage gestellt sei, sei eine einmalige Festnahme, die sich vor rund zehn Jahren ereignet habe, nicht als akute Verfolgungssituation zu qualifizieren. Wie der Beschwerdeführer selbst gesagt habe, sei er danach noch über ein Jahr in Colombo wohnhaft geblieben, ohne dass in dieser Zeit etwas geschehen wäre (Akten BFM C 15/13 S. 6). Sodann hätten sich seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Kilinochchi als unglaubhaft erwiesen. Zum einen seien seine Antworten auf Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet bei der Befragung tatsachenwidrig und unsubstanziiert gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass sie nicht auf eigenen Erfahrungen beruhen würden (C 15/13 S. 7). Zum anderen sei er nicht in der Lage gewesen, seine Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 substanziiert und den damaligen Geschehnissen entsprechend zu schildern (C 15/13 S. 8). Da­rü­ber hinaus habe er am 11. August 2008 auf der Botschaft ein Visum beantragt. Auch dies widerspreche dem geltend gemachten Aufenthalt in Kilinochchi. Was die Unterbringung von LTTE-Mit­glie­dern in seinem Haus in Colombo anbelange, sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen einerseits angesichts seiner nicht glaubhaften Beziehung zur LTTE im Vanni-Gebiet keine Grundlage habe. Andererseits hätten sich diesbezüglich auch Widersprüche zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Feb­ruar 2011 und den Aussagen des Beschwerdeführers zu Art und Umfang der LTTE-Unterstützung ergeben. Während in der Eingabe stehe, der Beschwer­deführer habe 1998 von den LTTE Geld zum Aufbau eines eigenen Malergeschäfts erhalten (C 1/8 S. 3), habe der Beschwerdeführer da­von gesprochen, dass er das Geld erhalten habe, um sich ein Haus zu kau­fen (C 15/13 S. 9). Er selbst habe denn auch nie von einem eigenen Ge­schäft gesprochen, in welchem er LTTE-Mitglieder habe arbeiten lassen. Weiter habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Bruch innerhalb der LTTE zwischen Prabhakaran und Karuna im März 2004 als ausschlaggebend für die Probleme des Beschwerdeführers und die angeb­liche Flucht ins Vanni-Gebiet Mitte 2004 bezeichnet (C 1/8 S. 4). Dem­ge­genüber sei der Beschwerdeführer in seiner Befragung mit keinem Wort auf diese Spaltung oder irgendwelche Befürchtungen im Zusammen­­hang mit der Karuna-Fraktion zu sprechen gekommen (C 15/13). Im Üb­rigen widerlege der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Mai 2009 und im April 2010 legal von Sri Lanka nach Indien und wieder zurück gereist sei, die Behauptung des Rechtsvertreters, der Beschwerdeführer sei we­gen seiner Unterstützung der LTTE den sri-lankischen Sicherheitskräften und der in diese integrierten Karuna-Fraktion bekannt, so dass er bereits bei einer Reise vom Norden Sri Lankas nach Colombo hoch gefährdet wäre. Aus diesen Gründen seien die Befürchtungen des Beschwerdefüh­rers, wegen angeblicher Unterstützungsleistungen der LTTE Nachteile zu erleiden, mangels Glaubhaftigkeit nicht einreisebeachtlich. An diesen Er­wägungen vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu än­dern. Bei der Beilage 4 (Bestätigung des "Kirchenasyls") handle es sich um ein offensichtliches Gefälligkeitsschreiben eines Geistlichen, der der Familie des Beschwerdeführers helfen wolle. Es habe keinen Beweis­charakter. E.c Ebenfalls mit Verfügung vom 21. Juni 2013 trat das BFM auf die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 liess die Familie des Beschwerdeführers Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den sie betreffenden Nichteintretensentscheid des BFM vom 21. Juni 2013 erheben. G. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 2. August 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den ihn betreffenden Entscheid des BFM vom 21. Juni 2013 erheben. Dabei liess er in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wobei das BFM anzuweisen sei, nach erfolgter Einreise das Asyl­verfahren weiterzuführen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei seinem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Zudem liess er um Mitteilung ersuchen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut seien und welche Richter und Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden. Des Weiteren liess er um Koordination mit dem Verfahren seiner Familie und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten Ausreisen nach Indien ersuchen. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Eingaben und Beweismittel im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers, auf welches ausdrücklich verwiesen wurde, wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Schreiben vom 29. August 2013 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerdebegründung hinsichtlich seinen Ausreisen nach Indien und reichte ein weiteres Beweismittel ein. I. I.a Am 24. Januar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das BFM sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers darum, eine Vernehmlassung einzureichen. I.b Das BFM verwies in seiner das vorliegende Verfahren betreffenden Vernehmlassung vom 3. Februar 2014 auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 zur Kenntnis zugestellt. I.c Ebenfalls am 3. Februar 2014 hob das BFM im Rahmen des gewährten Schriftenwechsels seinen Nichteintretensentscheid betreffend die Fa­mi­lie des Be­schwerdeführers vom 21. Juni 2013 wie­dererwägungs­weise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wie­der auf, woraufhin das Bun­desverwaltungsgericht das entsprechende Beschwerdeverfahren am 6. Feb­­ruar 2014 als gegenstandslos geworden abschrieb (Abschreibungsentscheid D-3798/2013). J. Mit Schreiben vom 10. Februar 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM und ersuchte darum, die vorliegende Sache so schnell als möglich zu kassieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­de­führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Vorliegend ist eine koordinierte Verfahrenserledigung aufgrund der Tatsache, dass die Asylgesuche der Familie des Beschwerdeführers zur Zeit wieder bei der Vorinstanz hängig sind sowie aufgrund der gänzlich unterschiedlichen Verfahrensmodalitäten, nicht angezeigt. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 1.5 Für Asylgesuche, die - wie vorliegend - im Ausland vor Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 gestellt worden sind, gelten die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fas­sung (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Sep­tem­ber 2012).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Der Umstand, dass das Asylgesuch nicht entsprechend dem Wortlaut in aArt. 19 Abs. 1 und aArt. 20 AsylG bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist nicht massgebend (vgl. BVGE 2011/39 E. 3, mit weiteren Hinweisen). Insofern wurde daher das vorliegende Asylgesuch zu Recht als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab gerügt, das BFM habe seine Begründungspflicht (und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt, indem es die Antworten des Beschwerdeführers zu den Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet sowie dessen Schilderung der Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 pauschal als unsubstanziiert und tatsachenwidrig erachtet habe. Es sei aufgrund dieser Ausführungen nicht möglich gewesen, auf Beschwerdeebene eine entsprechende Stellungnahme und allenfalls Gegenbeweise sowie Gegenar­gu­mente vorzubringen. In der Eingabe vom 10. Februar 2014 wird sodann sinngemäss vorgebracht, das BFM habe den Sachverhalt vorliegend unrichtig festgestellt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls eine Kassation der angefochtenen Verfügung bewirken. 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, dass sie die Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). 4.2.2 Die vorliegende Verfügung genügt den Anforderungen an die Begründungspflicht, zumal das BFM darin zumindest kurz seine wesentlichen Überlegungen dargelegt hat. Das BFM war keineswegs gehalten, seine Ausführungen, wonach die Antworten des Beschwerdeführers auf Fragen nach den Lebensumständen im LTTE-Gebiet und dessen Schilderungen zu seiner Rückkehr aus dem Vanni-Gebiet im Mai 2009 unsub­stan­ziiert und tatsachenwidrig seien, weiter zu begründen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die in der angefochtenen Verfügung angegebenen Seiten des Anhörungsprotokolls wie auch auf die Einschätzung der Botschaft vom 24. August 2011 klar wird, aus welchen Gründen das BFM die Aussagen des Beschwerdeführers als unsubstanziiert und tatsachenwidrig erachtete. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich das BFM auf andere als die von der Botschaft aufgeführten Gründe stützte. Dem Beschwerdeführer wäre es somit ohne Weiteres möglich gewesen, die Verfügung in diesen Punkten sachgerecht anzufechten. 4.3 Bezüglich der sinngemässen Rüge der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung ist Folgendes festzuhalten: Im August 2013 sind zwei Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer bekannt geworden, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben diese zwei tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin ist das BFM davon ausgegangen, dass der Sachverhalt in sämtlichen Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, unvollständig festgestellt ist und hat (faktisch) sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung gezogen, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Entsprechend hat es am 3. Februar 2014 auch seinen Entscheid im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen. Das vorinstanzliche Vorgehen betrifft jedoch grundsätzlich nur Verfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie, die sich in der Schweiz befinden und somit allenfalls als Rückkehrer in Sri Lanka gefährdet sein könnten. Vorliegend besteht daher - auch wenn das BFM in einem ähnlich gelagerten Fall das Auslandverfahren ebenfalls in Wiedererwägung gezogen haben soll - kein Anlass, die angefochtene Verfügung wegen unvollständiger oder unkorrekter Feststellung des Sachverhalts zu kassieren. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neu­beurteilung an das BFM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib na­mentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei­len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge­fährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern, wenn sie keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und 7 AsylG) oder wenn ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus­setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu­kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur ander­weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10 E. 3). 6. 6.1 Das Gericht kommt vorliegend - nach Prüfung der Akten - zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Bereits die Vorbringen zu seinen Unterstützungsleistungen für die LTTE in Colombo sowie zum Grund für seine Flucht in das Vanni-Gebiet im Jahr 2004 sind nicht glaubhaft ausgefallen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu den Widersprüchen zwischen der schriftlichen Eingabe vom 18. Februar 2011 und den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung verwiesen werden. Diese Widersprüche dürfen - entgegen dem entsprechenden Beschwerdevorbringen - trotz angeblich erschwerter Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertreter zur Begründung der Unglaubhaftigkeit herangezogen werden. Sodann ist festzuhalten, dass insbesondere auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus Kilinochchi detailarm und realitätsfremd ausgefallen sind. In diesem Zusammenhang kann auf die zutreffenden Aus­füh­run­gen in der Einschätzung der Botschaft vom 24. August 2011 verwiesen werden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 wie auch im Jahr 2010 jeweils für einige Wochen nach Indien geflogen ist­, spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der dargelegten Gefährdungssituation. Selbst wenn die Ausreisen - wie im Schreiben vom 29. August 2013 behauptet - nicht legal, sondern durch Bestechung von Grenzbeamten erfolgt wären, ist dennoch festzuhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers (zwei­malige Rück­reise nach Sri Lanka, wo er angeblich im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sein soll) nicht demjenigen einer tatsächlich verfolgten Per­son entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf die Frage, mit welchem Ziel er nach Indien gegangen sei, nur wirtschaftliche Gründe vorbrachte und seine angebliche Gefährdung nicht erwähnte (C 15/13 S. 5: "[...] to look for work [India]."). Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Gefährdung wegen seiner angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht glaub­haft. Es sind ferner keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des exilpolitischen Engagements seiner Ehefrau in der Schweiz in Sri Lanka gefährdet ist. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit Mai 2003 - sofern die damalige Festnahme überhaupt glaubhaft ist - von den sri-lankischen Behörden und paramilitärischen Organisationen unbehelligt in Sri Lanka aufhält. Er macht zwar geltend, sich seit Juli 2009 im Rahmen eines "Kirchenasyls" in einer Kirche aufzuhalten und sich so vor dem Zugriff durch die Behörden und paramilitä­rische Organisationen zu schützen. Dieses Vorbringen entbehrt aufgrund der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ver­­fol­gungs­geschichte allerdings jeg­licher Grundlage und ist durch die ein­gereichten Unterlagen keineswegs bewiesen. Die Fotografien, auf welchen der Beschwerdeführer mit dem zuständigen Pfarrer auf dem Kirchengelände zu sehen ist, beweisen höchstens, dass er die erwähnte Kirche besuchte. Die eingereichten Bestätigungen bezüglich des "Kirchenasyls" vom 15. Januar 2011 und vom 6. Ju­li 2013 (in Kopie) sind sodann als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, weshalb ihnen kein Beweiswert zukommt. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer tatsächlich in einer Kirche aufhält, ist sodann ohnehin davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden ihn bis zum heutigen Zeitpunkt auch dort gefunden und festgenommen hätten, wenn sie - beispielsweise auch aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten seiner Ehefrau - tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. 6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine (glaubhaften) konkreten Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar drohende Gefährdung zu befürchten, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Er ist somit nicht schutzbedürftig. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in den Eingaben im Verfahren der Familie des Beschwerdeführers sowie die entsprechenden Beweismittel nichts zu ändern, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das BFM hat dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Aus dem vorliegenden Urteil geht die Zusammensetzung des Spruchkörpers hervor, womit dem Antrag auf Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkörpers Genüge getan ist.

9. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich den vom BFM angeführten Ausreisen nach Indien ist durch Einreichung des Schreibens vom 29. August 2013 gegen­standslos geworden. Der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote anzusetzen, wird sodann angesichts des abweisenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be­schwer­de­füh­rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Min Versand: