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D-8341/2025

D-8341/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Burundi - ersuchte am 13. Oktober 2024 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf am 18. Oktober 2024 die Personalienaufnahme und am 28. Oktober 2024 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfanden. Sein Gesuch wurde im Nachgang dazu im erweiterten Verfahren behandelt, worauf am 11. August 2025 eine ergänzende Anhörung stattfand. B. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Tutsi, habe einen Hochschulabschluss in Psychologie und sei vor 2015 politisch für die Partei MSD (Mouvement pour la solidarité et la démocratie) aktiv gewesen. 2017 und 2018 sei er zweimal von den Sicherheitskräften festgehalten worden, dies wegen einer Geldüberweisung an seinen Cousin in Ruanda und dem Besitz einer Parteikarte. Im (...) 2024 sei er vom Leiter der "Documentation" respektive des Geheimdienstes (Service National de Renseignement; SNR) beauftragt worden, an seinem Arbeitsort, dem (...) in Bujumbura, wo er in der Buchhaltung tätig gewesen sei, belastende Unterlagen gegen B._______, den inhaftierten vormaligen Leiter des (...), zu beschaffen beziehungsweise eine Falschaussage gegen diesen zu machen, um diesem zu schaden. Zu diesem Gespräch sei er durch einen Bekannten, der für den Geheimdienst arbeite, gebracht worden und es habe ca. 20 Minuten gedauert. Er sei informiert worden, dass man diesbezüglich erneut auf ihn zukommen werde. Zum Schein habe er den Auftrag angenommen und sei in der Folge seiner Arbeit bis zur Ausreise wie gewöhnlich nachgegangen. Er habe sich jedoch ab diesem Zeitpunkt beobachtet gefühlt und um sein Leben gefürchtet, weil es zu vielen Fällen des Verschwindenlassens gekommen sei. Dem Auftrag habe er sich schliesslich dadurch entzogen, dass er am (...) 2024 legal, mit einem Schengen-Visum ausgereist sei. Er werde seither von den Behörden gesucht, laut dem Bericht seiner Ehefrau im (...) 2025 sei es bei ihnen auch zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung gekommen. Für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen und die von ihm im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. September 2025 (eröffnet am 30. September 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Verbeiständung zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 10. Dezember 2025 zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt worden. G. Dem Gericht gingen vonseiten Dritter verschiedene Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers zu. H. Am 26. Dezember 2025 wurde eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten gereicht.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu qualifizieren und es ist auch unter keinem Gesichtspunkt eine Gehörsrechtsverletzung erkennbar, womit eine Rückweisung ausser Betracht fällt und der entsprechende, nicht weiter begründete Eventualantrag abzuweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 seien offensichtlich nicht kausal für die Ausreise gewesen und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dem Ereignis vom (...) 2024 handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch würden sich aus den Vorbringen keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Massnahmen ergeben, die in ihrer Intensität über das Geschilderte hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bis im Oktober 2024 unbehelligt seiner Arbeit nachgegangen und sei auch nicht mehr kontaktiert worden. Zwar hätten sich merkwürdige Ereignisse zugetragen, Personen seien angeblich versehentlich in sein Büro gekommen und ein Kioskbetreiber habe sich nach seinem Aufenthalt erkundigt, was jedoch nicht als Hinweis auf ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sei. Bei einem ernsthaften Interesse von Seiten des Geheimdienstes, hätte dieser Massnahmen ergriffen. An dieser Einschätzung ändere auch eine Hausdurchsuchung vom (...) 2025 oder das Schicksal von Mitarbeitern des Geheimdienstes nichts. Auch wenn die Glaubhaftigkeit offenbleiben könne, sei festzuhalten, dass die Vorbringen stereotyp und substanzarm ausgefallen seien.

E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, er sei durch den Geheimdienst wegen der Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 ausgewählt und unter Druck gesetzt worden. Wäre er nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen, wäre seine politische Vergangenheit genutzt worden, um ihn zu inhaftieren. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Interesse des Geheimdienstes an ihm gross gewesen, da er ihnen belastende Beweismittel hätte besorgen sollen. Das Verfahren gegen B._______ sei immer wieder verschoben worden und die Anhörung habe schliesslich erst nach seiner Ausreise stattgefunden. Dies erkläre, weshalb er bis zur Ausreise unbehelligt geblieben sei. Er sei jedoch ständig unter Beobachtung gestanden. Eine Vorwarnung für die drohenden ernsthaften Nachteile sei die Hausdurchsuchung im (...) 2025 gewesen. Später sei seine Frau vergiftet worden, was er durch entsprechende Arztberichte belegen könne. Seine Familie müsse nun die Konsequenzen seiner Flucht tragen. Die früher eingereichten Beweismittel seien sehr wohl relevant, da sie seine Arbeit im (...) und seinen Kontakt zum ehemaligen (...)leiter beweisen würden. Die legale Ausreise sei nur durch einen Mittelsmann möglich gewesen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter und Misshandlung durch den Geheimdienst drohen.

E. 7 Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit überzeugender Begründung als nicht aslyrechtlich relevant qualifiziert und auf die entsprechenden Erwägungen kann im Wesentlichen verwiesen werden. Insbesondere waren die Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 für die Ausreise offensichtlich nicht kausal. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine politische Vergangenheit vom Geheimdienst als Druckmittel eingesetzt worden sei, zumal der Beschwerdeführer nach dem ersten Kontakt offensichtlich noch monatelang unbehelligt im Heimatstaat verbleiben konnte. Der Einwand in der Beschwerde, dies hänge damit zusammen, dass das Verfahren gegen B._______ immer wieder verschoben worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es ja eben gerade in dieser Phase essenziell gewesen wäre, dass belastende Beweise und Zeugenaussagen in die Hände des Geheimdienstes gelangen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr kontaktiert worden ist, scheint daher vielmehr damit zusammenzuhängen, dass der Geheimdienst kein Interesse an seiner Unterstützung zu haben schien. Daran vermag weder das vage Gefühl der Beobachtung des Beschwerdeführers noch die nach seiner Ausreise erfolgte Hausdurchsuchung etwas zu ändern. Hätte der Geheimdienst tatsächlich Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre dies in den Monaten vor der Ausreise deutlich geworden. Dass die angebliche Vergiftung seiner Ehefrau Monate nach seiner Ausreise mit den Ereignissen im (...) 2024 etwas zu tun haben könnte, wird zwar behauptet, überzeugt jedoch ebenfalls nicht. Die entsprechenden Beweismittel vermögen daher keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch der Verweis auf Berichte zu Verschwindenlassen vermögen die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu belegen, zumal die Profile der Verschwundenen sich deutlich von dem des Beschwerdeführers unterscheiden, der seit Jahren nicht mehr politisch aktiv war. Anzufügen ist, dass B._______ im (...) 2025 verurteilt wurde, weshalb selbst bei Bestehen eines ursprünglichen Interesses des Geheimdienstes am Beschwerdeführer nicht mehr von der Aktualität ausgegangen werden könnte. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ergeben sich sodann weder aufgrund der Aktenlage noch den Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle in Burundi im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Den Akten können keine Hinweise auf eine entsprechende konkrete Gefährdung entnommen werden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Insbesondere genügt die Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi nicht, um von der ernsthaften allgemeinen Gefährdung auszugehen. Eine solche lässt sich vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ernsthafte medizinische Probleme, die einer Wegweisung entgegen stehen könnten sind ebenfalls nicht zu erkennen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8341/2025 Urteil vom 16. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch Hubert Meier, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Burundi - ersuchte am 13. Oktober 2024 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz, worauf am 18. Oktober 2024 die Personalienaufnahme und am 28. Oktober 2024 die Anhörung zu seinen Gesuchsgründen stattfanden. Sein Gesuch wurde im Nachgang dazu im erweiterten Verfahren behandelt, worauf am 11. August 2025 eine ergänzende Anhörung stattfand. B. Zu seinen Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, er sei ethnischer Tutsi, habe einen Hochschulabschluss in Psychologie und sei vor 2015 politisch für die Partei MSD (Mouvement pour la solidarité et la démocratie) aktiv gewesen. 2017 und 2018 sei er zweimal von den Sicherheitskräften festgehalten worden, dies wegen einer Geldüberweisung an seinen Cousin in Ruanda und dem Besitz einer Parteikarte. Im (...) 2024 sei er vom Leiter der "Documentation" respektive des Geheimdienstes (Service National de Renseignement; SNR) beauftragt worden, an seinem Arbeitsort, dem (...) in Bujumbura, wo er in der Buchhaltung tätig gewesen sei, belastende Unterlagen gegen B._______, den inhaftierten vormaligen Leiter des (...), zu beschaffen beziehungsweise eine Falschaussage gegen diesen zu machen, um diesem zu schaden. Zu diesem Gespräch sei er durch einen Bekannten, der für den Geheimdienst arbeite, gebracht worden und es habe ca. 20 Minuten gedauert. Er sei informiert worden, dass man diesbezüglich erneut auf ihn zukommen werde. Zum Schein habe er den Auftrag angenommen und sei in der Folge seiner Arbeit bis zur Ausreise wie gewöhnlich nachgegangen. Er habe sich jedoch ab diesem Zeitpunkt beobachtet gefühlt und um sein Leben gefürchtet, weil es zu vielen Fällen des Verschwindenlassens gekommen sei. Dem Auftrag habe er sich schliesslich dadurch entzogen, dass er am (...) 2024 legal, mit einem Schengen-Visum ausgereist sei. Er werde seither von den Behörden gesucht, laut dem Bericht seiner Ehefrau im (...) 2025 sei es bei ihnen auch zu einer polizeilichen Hausdurchsuchung gekommen. Für die Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers im Einzelnen und die von ihm im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Beweismittel kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. September 2025 (eröffnet am 30. September 2025) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Für die vorinstanzliche Entscheidbegründung kann - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 beim Bundesverwaltungsgericht in eigenem Namen Beschwerde, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und Gewährung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege respektive Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2025 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung und amtlichen Verbeiständung zufolge mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig aufgefordert, bis zum 10. Dezember 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Der einverlangte Kostenvorschuss ist am 10. Dezember 2025 zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt worden. G. Dem Gericht gingen vonseiten Dritter verschiedene Unterstützungsschreiben zugunsten des Beschwerdeführers zu. H. Am 26. Dezember 2025 wurde eine Vollmacht zugunsten des rubrizierten Rechtsvertreters zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, ist über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin, mit summarischer Begründung und praxisgemäss ohne Durchführung eines Schriftenwechsels zu entscheiden (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu qualifizieren und es ist auch unter keinem Gesichtspunkt eine Gehörsrechtsverletzung erkennbar, womit eine Rückweisung ausser Betracht fällt und der entsprechende, nicht weiter begründete Eventualantrag abzuweisen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 seien offensichtlich nicht kausal für die Ausreise gewesen und damit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dem Ereignis vom (...) 2024 handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Auch würden sich aus den Vorbringen keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor Massnahmen ergeben, die in ihrer Intensität über das Geschilderte hinausgehen würden. Der Beschwerdeführer sei in der Folge bis im Oktober 2024 unbehelligt seiner Arbeit nachgegangen und sei auch nicht mehr kontaktiert worden. Zwar hätten sich merkwürdige Ereignisse zugetragen, Personen seien angeblich versehentlich in sein Büro gekommen und ein Kioskbetreiber habe sich nach seinem Aufenthalt erkundigt, was jedoch nicht als Hinweis auf ernsthafte Nachteile zu qualifizieren sei. Bei einem ernsthaften Interesse von Seiten des Geheimdienstes, hätte dieser Massnahmen ergriffen. An dieser Einschätzung ändere auch eine Hausdurchsuchung vom (...) 2025 oder das Schicksal von Mitarbeitern des Geheimdienstes nichts. Auch wenn die Glaubhaftigkeit offenbleiben könne, sei festzuhalten, dass die Vorbringen stereotyp und substanzarm ausgefallen seien. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe entgegen, er sei durch den Geheimdienst wegen der Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 ausgewählt und unter Druck gesetzt worden. Wäre er nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen, wäre seine politische Vergangenheit genutzt worden, um ihn zu inhaftieren. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen sei das Interesse des Geheimdienstes an ihm gross gewesen, da er ihnen belastende Beweismittel hätte besorgen sollen. Das Verfahren gegen B._______ sei immer wieder verschoben worden und die Anhörung habe schliesslich erst nach seiner Ausreise stattgefunden. Dies erkläre, weshalb er bis zur Ausreise unbehelligt geblieben sei. Er sei jedoch ständig unter Beobachtung gestanden. Eine Vorwarnung für die drohenden ernsthaften Nachteile sei die Hausdurchsuchung im (...) 2025 gewesen. Später sei seine Frau vergiftet worden, was er durch entsprechende Arztberichte belegen könne. Seine Familie müsse nun die Konsequenzen seiner Flucht tragen. Die früher eingereichten Beweismittel seien sehr wohl relevant, da sie seine Arbeit im (...) und seinen Kontakt zum ehemaligen (...)leiter beweisen würden. Die legale Ausreise sei nur durch einen Mittelsmann möglich gewesen. Bei einer Rückkehr würden ihm Folter und Misshandlung durch den Geheimdienst drohen. 7. Das SEM hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht und mit überzeugender Begründung als nicht aslyrechtlich relevant qualifiziert und auf die entsprechenden Erwägungen kann im Wesentlichen verwiesen werden. Insbesondere waren die Ereignisse in den Jahren 2017 und 2018 für die Ausreise offensichtlich nicht kausal. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass seine politische Vergangenheit vom Geheimdienst als Druckmittel eingesetzt worden sei, zumal der Beschwerdeführer nach dem ersten Kontakt offensichtlich noch monatelang unbehelligt im Heimatstaat verbleiben konnte. Der Einwand in der Beschwerde, dies hänge damit zusammen, dass das Verfahren gegen B._______ immer wieder verschoben worden sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es ja eben gerade in dieser Phase essenziell gewesen wäre, dass belastende Beweise und Zeugenaussagen in die Hände des Geheimdienstes gelangen. Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr kontaktiert worden ist, scheint daher vielmehr damit zusammenzuhängen, dass der Geheimdienst kein Interesse an seiner Unterstützung zu haben schien. Daran vermag weder das vage Gefühl der Beobachtung des Beschwerdeführers noch die nach seiner Ausreise erfolgte Hausdurchsuchung etwas zu ändern. Hätte der Geheimdienst tatsächlich Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre dies in den Monaten vor der Ausreise deutlich geworden. Dass die angebliche Vergiftung seiner Ehefrau Monate nach seiner Ausreise mit den Ereignissen im (...) 2024 etwas zu tun haben könnte, wird zwar behauptet, überzeugt jedoch ebenfalls nicht. Die entsprechenden Beweismittel vermögen daher keine Verfolgung glaubhaft zu machen. Auch der Verweis auf Berichte zu Verschwindenlassen vermögen die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht zu belegen, zumal die Profile der Verschwundenen sich deutlich von dem des Beschwerdeführers unterscheiden, der seit Jahren nicht mehr politisch aktiv war. Anzufügen ist, dass B._______ im (...) 2025 verurteilt wurde, weshalb selbst bei Bestehen eines ursprünglichen Interesses des Geheimdienstes am Beschwerdeführer nicht mehr von der Aktualität ausgegangen werden könnte. Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz] AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Vorliegend ergeben sich sodann weder aufgrund der Aktenlage noch den Beschwerdevorbringen ernsthafte Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle in Burundi im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Den Akten können keine Hinweise auf eine entsprechende konkrete Gefährdung entnommen werden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Insbesondere genügt die Zugehörigkeit zur Ethnie der Tutsi nicht, um von der ernsthaften allgemeinen Gefährdung auszugehen. Eine solche lässt sich vorliegend auch aus individuellen Gründen nicht erkennen, zumal der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung, Arbeitserfahrung und ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Ernsthafte medizinische Probleme, die einer Wegweisung entgegen stehen könnten sind ebenfalls nicht zu erkennen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Diesen Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens, welche praxisgemäss auf Fr. 1'000.- zu bestimmen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Dezember 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: