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D-8164/2007

D-8164/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.(Art. 3 AsylG).

E. 4 Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft ge-macht zu erachten sind.

E. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters für unglaubhaft erachtet, da dessen eigene Vorbringen nicht geglaubt wer-den könnten. Gemäss Urteil _______ des Bundesverwaltungsge-richts, welches am selben Datum wie das vorliegende ausgefällt wird, wird die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe seines Vaters bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfol-gung erscheint mithin ebenfalls nicht plausibel, da die von ihm vorge-brachten Razzien ja wegen der angeblichen politischen Tätigkeit sei-nes Vaters erfolgt sein sollen. Ergänzend ist anzuführen, dass das ein-gereichte Bestätigungsschreiben der KDPI vom 4. November 2007 auch keine gegen die Person des Beschwerdeführers unmittelbar ge-richtete Verfolgung durch die iranischen Behörden zu belegen vermag (vgl. dazu E. 4.2.2 in fine im Verfahren _______). Bei dieser Sach-lage kann davon abgesehen werden, auf allfällige Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag beziehungsweise auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen im Vergleich zu denjenigen seiner Eltern einzugehen. Schliesslich ist anzufügen, dass die von ihm dargelegten Schwierig- keiten beim Studium offensichtlich keinen Asylgrund ausmachen.

E. 4.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfol-gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzun-gen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechts-widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG ge- nannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker- rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Der Beschwerdeführer hat nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August 2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbrin-gen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlos-sen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstverwei-gerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der hei-matlichen Behörden zugrunde liegen.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen.

E. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-nommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist da-her nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-sucht hat.

E. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung irani-scher Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies all-gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner fest-zuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nach-fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil-nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7).

E. 5.4 Der Beschwerdeführer ist offenbar Vorstandsmitglied beim provi-sorischen Komitee der _______ geworden (vgl. A 19/25, Antworten 208 ff. im Verfahren _______). Dass diese Funktion - sollte sie vom Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommen werden - mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden ist, kann den Akten indes nicht entnommen werden. In der Beschwerde-eingabe vom 30. November 2007 wird jedenfalls keine eigentliche Füh-rungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, weiteren Eingaben im Be-schwerdeverfahren und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl. Bst. I., J. und K. vorstehend) ist der Beschwerdeführer nicht markant politisch in Erscheinung getreten. Dass er und seine Angehörigen wie-derholt an Sitzungen der Partei beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen haben, ist in Anbetracht der eingereichten Unterlagen zwar unbestritten. Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksam-keit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise nach seinem Vater ist gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Absetzung in den Westen durch die irani-schen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war.

E. 5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abheben. Es ist daher nicht anzuneh-men, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerde-führers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht ge-eignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den kaum besonders exponierten Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich.

E. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.

E. 6 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelun-gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-scheinen.

E. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumut-bar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. Die Familie des Beschwerdeführers besass vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansied-lung vor Ort zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wird so nach sei-ner Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Auch allfällige relevante Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zuge-hörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesag-ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8164/2007/wif {T 0/2} Urteil vom 12. März 2010 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. LL.M.Susanne Sadri, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2007 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer sein Heimatland Ende Juli 2005 zusammen mit seinen Angehörigen (vgl. die Verfahren _______) und reiste in die Türkei. Nach der dort erfolgten Verhaftung durch die türkischen Behörden und der Abschiebung in den Irak gelangte er von der Türkei und weiteren Ländern herkommend am 18. April 2006 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 2. Mai 2006 in _______ summarisch befragt. A.b Betreffend Verhaftung in der Türkei führte er dabei aus, er habe angegeben, Kurde aus dem Irak zu sein, weshalb ihn die türkischen Behörden in dieses Land abgeschoben hätten. Dort sei er inhaftiert worden, wobei er die wahre Staatsangehörigkeit angegeben habe. Er habe Kontakt mit seinem Onkel im Iran aufgenommen, welcher ihn aufgefordert habe, in ein Lager der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI) zu gehen. Die irakischen Behörden hätten ihn daraufhin in ein solches Lager gebracht. Er sei bei einem KDPI-Mitglied, welches seinen Vater gekannt habe, untergekommen. Fünf Monate später sei ihm der erwähnte Onkel bei der erneuten Ausreise behilflich gewesen. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Mai 2006 ersuchte der dem Kanton _______ zugewiesene Beschwerdeführer um Bewilligung des Wechsels seines Aufenthaltskantons. Seine Angehörigen seien im Kanton _______ aufenthaltsberechtigt. Mit letztinstanzlichem Entscheid vom 25. August 2006 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-ment (EJPD) die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. Mai 2006 eingereichte Beschwerde ab. C. Im Rahmen der Anhörung vom 22. Mai 2006 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, Kurde zu sein und aus einem Dorf in der Umgebung von _______ zu stammen. Wegen der politischen Aktivitäten seines Vaters, welcher fünf Monate in Haft gewesen sei, habe er im Jahre 2001 seine Ausbildung abgebrochen. Dies deshalb, weil ihm als Mitglied einer oppositionellen Familie ein Studium an der Universität verunmöglicht worden wäre. Im Jahr 2003 sei er zweimal für den Militärdienst aufgeboten worden, ohne diesen Aufgeboten indes Folge geleistet zu haben. Ausser dem bevorstehenden Militärdienst sei insbesondere das politische Engagement seines Vaters und die damit verbundene behördliche Suche im Juli 2005 für die Flucht ausschlag-gebend gewesen. Bezüglich seines Aufenthalts im Irak nach der Fest-nahme in der Türkei führte er ferner an, der Onkel, welcher ihn dort aufgesucht und bei der Wiederausreise unterstützt habe, sei im Iran zusammen mit weiteren Verwandten durch die iranischen Behörden vorgeladen und zu seinem sowie zum Aufenthaltsort des Vaters (des Beschwerdeführers) befragt worden. D. Am 14. März 2007 sowie am 6. September 2007 gab der Beschwerdeführer Beweismittel für sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2007 - eröffnet am 1. November 2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Das Bundesamt für Migra-tion (BFM) begründete den Entscheid mit der aus seiner Sicht fehlen-den Glaubhaftigkeit beziehungsweise Asylrelevanz der Vorbringen. Der Beschwerdeführer sei in die Schweiz geflohen, um sich hier mit seiner Familie zu vereinigen. Es liege mithin (auch) ein Gesuch im Sinne von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vor. Die entsprechenden Voraussetzungen für einen Einbezug seien in Anbetracht der erfolgten Ablehnung des Asylgesuchs des Vaters indes nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf eine Anschlussverfolgung wegen der geltend gemachten Situation seines Vaters berufe, müsse diese entsprechend ebenfalls für unglaubhaft er-achtet werden. Der geltend gemachten Refraktion komme vorliegend keine Asylrelevanz zu. Die erwähnten exilpolitischen Tätigkeiten vermöchten keine konkrete Gefährdung im Falle der Rückkehr in den Iran zu begründen. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich. F. Mit Eingabe vom 30. November 2007 beantragte der Beschwerdefüh-rer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertretung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-zugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahrens [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung seiner Begehren machte er geltend, die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen seines Vaters sei nicht rechtskräftig festgestellt worden. Das nun eingereichte Be-stätigungsschreiben der KDPI spreche für die Glaubhaftigkeit des poli-tischen Engagements seines Vaters. Überdies bestehe im Iran generell Repression gegen Familienangehörige eines Gesuchten. Entspre-chend habe er schon aus diesem Grund mit asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat zu rechnen. Im Weiteren seien seine Refraktion re-spektive die deshalb drohenden Konsequenzen in der vorliegenden Fallkonstellation entgegen der Sichtweise des BFM als asylrelevant einzustufen. Zudem habe er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt. Entsprechend würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Der Eingabe lag das erwähnte Bestätigungsschreiben der KDPI vom 4. November 2007 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2007 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Soweit das eingereichte KDPI-Schreiben die Aktivitäten des Vaters des Beschwerdeführers bestätige, sei es an der Beschwerdeinstanz, die Authentizität des Dokuments zu analysie-ren. I. Mit Replik vom 27. Dezember 2007 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. J. Am 25. September 2009 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer Unterlagen im Zusammenhang mit dem fortgesetzten exilpolitischen En-gagement (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterun-gen und Fotos), einen Bericht von Human Rights Watch, einen Presse-artikel und weitere Unterlagen (Ausbildung und Arbeit in der Schweiz) zu den Akten. Dabei hielt er an seinen Vorbringen und Anträgen wie-derum fest. Er sei Mitglied der Schweizer Sektion der KDP. K. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2009 gab der Beschwerdeführer weitere Unterlagen im Zusammenhang mit den fortgesetzten exilpolitischen Tätigkeiten (Propagandamaterial [aus dem Internet] samt Erläuterun-gen und Fotos), einen Bericht von amnesty international (urgent action vom 12. November 2009) und zwei weitere Internet-Presseartikel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.(Art. 3 AsylG). 4. Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben sollen, als glaubhaft ge-macht zu erachten sind. 4.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hin-aus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erschei-nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unter-drückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbrin-gen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interes-se am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaub-haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vor-gebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sin-ne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 4.2 Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte behördliche Verfolgung wegen der Aktivitäten seines Vaters für unglaubhaft erachtet, da dessen eigene Vorbringen nicht geglaubt wer-den könnten. Gemäss Urteil _______ des Bundesverwaltungsge-richts, welches am selben Datum wie das vorliegende ausgefällt wird, wird die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Fluchtgründe seines Vaters bestätigt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfol-gung erscheint mithin ebenfalls nicht plausibel, da die von ihm vorge-brachten Razzien ja wegen der angeblichen politischen Tätigkeit sei-nes Vaters erfolgt sein sollen. Ergänzend ist anzuführen, dass das ein-gereichte Bestätigungsschreiben der KDPI vom 4. November 2007 auch keine gegen die Person des Beschwerdeführers unmittelbar ge-richtete Verfolgung durch die iranischen Behörden zu belegen vermag (vgl. dazu E. 4.2.2 in fine im Verfahren _______). Bei dieser Sach-lage kann davon abgesehen werden, auf allfällige Ungereimtheiten in seinem Sachvortrag beziehungsweise auf Unstimmigkeiten in seinen Aussagen im Vergleich zu denjenigen seiner Eltern einzugehen. Schliesslich ist anzufügen, dass die von ihm dargelegten Schwierig- keiten beim Studium offensichtlich keinen Asylgrund ausmachen. 4.3 Im Weiteren ist festzustellen, dass praxisgemäss allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfol-gung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzun-gen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechts-widrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind. Allerdings stellt eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Militärdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG ge- nannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völker- rechtlich verpönte Handlungen zu verstricken. Der Beschwerdeführer hat nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit einer Strafe von sechs Monaten bis maximal zwei Jahre zusätzlichem Militärdienst zu rechnen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, 15. August 2008, Ziff. 10.05). Der zusätzliche, zeitlich beschränkte Militärdienst stellt keine politisch motivierte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Somit ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbrin-gen des Beschwerdeführers Anhaltspunkte, aufgrund derer geschlos-sen werden könnte, einer allfälligen Bestrafung wegen Dienstverwei-gerung würde eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Motivation der hei-matlichen Behörden zugrunde liegen. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdefüh-rer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsge-fahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Bei dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere diesbezügliche Beschwerdevorbringen und Beweismittel einzugehen. 5. 5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, das heisst durch sein geltend gemachtes exilpolitisches Engagement, eine zukünftige Verfolgung durch die irani-schen Behörden zu befürchten hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind gemäss Praxis dann anzuneh-men, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufge-nommen. Massgebend ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nach-fluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht. Es ist da-her nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsu-chende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen ver-sucht hat. 5.3 Vorab ist festzustellen, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Einschlägigen Berichten zufolge wurden denn auch Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat äusserten (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung irani-scher Behörden"] S. 3, mit weiteren Hinweisen). Es ist überdies all-gemein bekannt und unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwa-chen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden auch ohne Weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen Datenmengen ohne allzu grossen Auf-wand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. In genereller Hinsicht ist ferner fest-zuhalten, dass nach konstanter Praxis bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nach-fluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.4). Demgegenüber bleibt im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz entwickelten exilpolitischen Aktivitäten bei einer allfälligen Ausschaffung in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im asylrechtlichen Sinne nach sich ziehen würden (vgl. 2.2.0. E.7.4.3). Es ist dabei davon auszugehen, dass sich die irani-schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-men exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Somit sind die Mitgliedschaft in einer exilpolitischen Organisation, die Teil-nahme an regimekritischen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten und Rufen von Parolen nicht für die Einschätzung einer Verfolgungsgefahr von Bedeutung, sondern Positionen, Form und Einfluss von Aktionen (vgl. SFH-Bericht, a.a.O. S. 7). 5.4 Der Beschwerdeführer ist offenbar Vorstandsmitglied beim provi-sorischen Komitee der _______ geworden (vgl. A 19/25, Antworten 208 ff. im Verfahren _______). Dass diese Funktion - sollte sie vom Beschwerdeführer tatsächlich wahrgenommen werden - mit einer persönlichen und relevanten Exponierung verbunden ist, kann den Akten indes nicht entnommen werden. In der Beschwerde-eingabe vom 30. November 2007 wird jedenfalls keine eigentliche Füh-rungsfunktion geltend gemacht. Auch gemäss den im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismitteln, weiteren Eingaben im Be-schwerdeverfahren und den jeweils beigelegten Beweismitteln (vgl. Bst. I., J. und K. vorstehend) ist der Beschwerdeführer nicht markant politisch in Erscheinung getreten. Dass er und seine Angehörigen wie-derholt an Sitzungen der Partei beziehungsweise an Demonstrationen teilgenommen haben, ist in Anbetracht der eingereichten Unterlagen zwar unbestritten. Demgegenüber ist aufgrund seiner Vorbringen nicht davon auszugehen, dass er bereits vor der Ausreise die Aufmerksam-keit der iranischen Behörden in relevantem Ausmass auf sich gezogen hat. Die angeblich gezielte behördliche Suche vor der Ausreise nach seinem Vater ist gemäss den Erwägungen 4.2 vorstehend nicht glaubhaft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich der Schluss, dass der Beschwerdeführer vor seiner Absetzung in den Westen durch die irani-schen Behörden jedenfalls nicht als staatsgefährdender Politaktivist fichiert war. 5.5 Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers können denn auch insofern mit denjenigen einer Vielzahl seiner Landsleute in Übereinstimmung gebracht werden, als sich diese kaum von den üblichen Aktivitäten anderer Iraner abheben. Es ist daher nicht anzuneh-men, dass die iranischen Behörden beim Beschwerdeführer von einer Bedrohung für das Regime ausgehen. Die Funktion des Beschwerde-führers - sollten die iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen - ist aufgrund der gesamten Umstände jedenfalls nicht ge-eignet, ihn als eine Person mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial, welche zu einer Gefahr für das Regime im Iran werden könnte, erscheinen zu lassen. Die durch den kaum besonders exponierten Beschwerdeführer öffentlich vorgetragene Kritik am Regime weist demnach insgesamt nicht die nötige Intensität auf, um bei den iranischen Behörden den Eindruck zu erwecken, dass er zu einer Gefahr für den Bestand ihres Regimes werde. Zudem weist nichts darauf hin, dass in seinem Heimatstaat ein Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-den wären. Solche Massnahmen scheinen auch im Falle der Rückkehr nicht überwiegend wahrscheinlich. 5.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht deshalb davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen. Er erfüllt somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft auch aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe nicht. Die Vorinstanz hat somit seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Le-ben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-fährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesver-fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-de Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008 [Application no. 37201/06]). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl- beziehungsweise Flüchtlingspunkt nicht gelun-gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-scheinen. 7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.2 Vorliegend ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, weil keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in den Iran gestützt auf die allgemeine Lage als nach wie vor generell zumut-bar. Es sind sodann keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar. Die Familie des Beschwerdeführers besass vor der Ausreise einen Lebensmittelladen, und am Herkunftsort dürften nach wie vor soziale Anknüpfungspunkte bestehen. Auch die Eltern des Beschwerdeführers dürften in der Lage sein, den Familienverband bei der Wiederansied-lung vor Ort zu unterstützen. Der Beschwerdeführer wird so nach sei-ner Rückkehr nicht in eine existenzgefährdende Lage geraten. Auch allfällige relevante Diskriminierungen wegen seiner ethnischen Zuge-hörigkeit sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Nach dem Gesag-ten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2007 gutgeheissen wurde, erfolgt keine Kostenauflage. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) _______ Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: