Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das SEM am 7. Januar 2015 durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ im Sudan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern sowie Geschwister seien immer noch dort ansässig. Er sei tigrinischer Ethnie und spreche Arabisch. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige. Sein Vater sei im Jahr 1970 aufgrund des zwischen Äthiopien und Eritrea herrschenden Krieges in den Sudan geflüchtet. Wann seine Mutter in den Sudan geflüchtet sei, wisse er nicht. Seine Eltern lebten als eritreische Flüchtlinge im Sudan. Er selbst habe sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend von Ende des Jahres 2008 bis am 26. August 2013 als Kellner in einem Café in C._______ gearbeitet. Er habe die Schule wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie abbrechen müssen. Ausserdem könne er sich im Sudan als Flüchtling nicht frei bewegen. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Situation prekär und er werde als Fremder diskriminiert. Schliesslich komme es immer wieder zu Entführungen mit Lösegelderpressungen durch Mitglieder des Stammes der Raschaida. All dies habe ihn zur Flucht aus dem Sudan veranlasst. Dabei sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner eritreischen Herkunft zwei Kopien eritreischer Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten (vgl. act. A25/3). B. Mit Verfügung vom 18. November 2015 - eröffnet am 23. November 2015 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 14. Januar 2016 zu verlassen. C. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 30. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines am selben Tag mandatierten Rechtsvertreters um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Dezember 2015. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 30. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Januar 2016 ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 13. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zu.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt.
E. 3 Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden.
E. 4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung namentlich damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1995 respektive 1997 als Sohn eritreischer Staatsbürger im Sudan geboren worden zu sein. Die von ihm eingereichten Kopien mutmasslicher eritreischer Identitätskarten seiner Eltern könnten nicht als rechtsgenüglicher Beweis seiner eritreischen Herkunft gelten. Der Staat Eritrea bestehe erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Mithin habe jede von mindestens einem Elternteil abstammende Person Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt. Das damals geltende Nationalstaatengesetz von 1930 habe keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorgesehen, so dass grundsätzlich auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich gewesen seien. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 sei am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und diese fortan als Eritreer betrachtet worden. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten, seien aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert worden und hätten in aller Regel äthiopische Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer gebe an, 1995 und somit zwei Jahre nach dem Referendum von 1993 geboren worden zu sein. Seinen Angaben seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seine Eltern am Referendum von 1993 teilgenommen respektive auf ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verzichtet hätten. Seinen Angaben zufolge sei sein Vater bereits 1970 in den Sudan gereist, also zu einer Zeit, in der er de facto nur als Äthiopier hätte geboren werden können. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21). Entsprechend kämen in eritreisch-äthiopischem Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Selbst wenn seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, hätte dies somit nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte des Beschwerdeführers geführt. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als äthiopischer oder gar sudanesischer Staatsangehöriger registriert sei und entgegen seiner Behauptung auch Zugang zu Papieren habe, die seine Herkunft und Bürgerrechte dokumentieren würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in der Beschwerde ein, er habe sowohl anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend BzP genannt) als auch bei der Bundesanhörung plausibel und glaubhaft darlegen können dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Vorbringen seien nachvollziehbar, in sich konsistent und enthielten insbesondere keine Widersprüche. So habe er verschiedene Zobas genannt, Trachtbekleidung und Frisuren von Eritreerinnen beschrieben, vom Essen der Tigre berichtet sowie von einer Hochzeit, typischen Brautgeschenken und von Musikinstrumenten. Weiter habe er ausgeführt, dass er sich geschichtlich mit seinem Heimatland auseinandergesetzt habe, und nenne den Regierungschef, die Farben der Nationalflagge, den Namen des TV-Senders und dessen Inhalte. Auf Namen beispielsweise von Nachrichtensprechern angesprochen, habe er darauf hingewiesen, dass die Sendungen auf Tigrinya ausgestrahlt würden und er sie deshalb nicht verstehe und deshalb vorwiegend Konzerte und Tanzveranstaltungen angeschaut habe. Seine Vorbringen liessen insgesamt seine eritreische Herkunft als glaubhaft erscheinen. Ein weiteres Indiz, das für seine Herkunft aus Eritrea spreche, sei seine Muttersprache "Tigre". Es entspreche zwar den Tatsachen, dass er die arabische Sprache besser beherrsche als Tigre, da dies im Sudan die Unterrichtssprache gewesen sei und er auch mit den anderen Kindern und seinen Geschwistern immer Arabisch gesprochen habe. Gemäss seinen Aussagen (bei der BzP) würde er nur wenig Tigre sprechen, aber alles verstehen. Seine Angabe, er spreche nur wenig Tigre, entspreche allerdings seiner subjektiven Wahrnehmung, weshalb, insbesondere mit Blick auf die Geltendmachung seines guten (passiven) Sprachverständnisses, davon auszugehen sei, dass er sehr wohl solide Kenntnisse der "tigreischen" Sprache besitze. Im Weiteren habe er Kopien der (Identitäts-)Ausweise zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz habe diese als nicht rechtsgenüglich qualifiziert, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Die Vorinstanz habe es weiter trotz der in ihrem Entscheid angezweifelten Herkunft seiner Person unterlassen, ihm weitere Fragen zu stellen und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Letztlich sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz seine eritreische Herkunft als unglaubhaft erachte. Sollten weiterhin Zweifel an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen, schienen weitere diesbezügliche Abklärungen unumgänglich. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Zweifel an seiner äthiopischen oder sogar sudanesischen Staatsbürgerschaft bestünden, könne nicht gefolgt werden. So habe er Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern eingereicht, die im Jahr 1992 beziehungsweise 1993 ausgestellt worden seien und damit ihre Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum belegen würden. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide die eritreische Staatsbürgerschaft innegehabt hätten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb ihm im Zeitpunkt seiner Geburt eine von seinen Eltern abweichende Nationalität hätte zustehen sollen. Soweit die Vorinstanz ausführe, er könnte auch die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzen, handle es sich hierbei um eine blosse Behauptung, welche nicht weiter untermauert werde. Zwar habe er klar zu erkennen gegeben, dass er sein ganzes Leben im Sudan verbracht habe; weitere Indizien, welche auf eine sudanesische Staatsbürgerschaft schliessen liessen, seien aber nicht ersichtlich. Auch führe die Geburt im Sudan nicht bereits zur sudanesischen Staatsangehörigkeit, wie im Urteil E-8344/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 in E. 5 explizit festgehalten worden sei. Im Übrigen weise der Umstand, dass er nunmehr seinen (sudanesischen) Schülerausweis im Original zu den Akten gereicht habe, auf seine Bemühungen hin, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden und belege gleichzeitig seine Identität.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei - wiewohl im Sudan geboren und aufgewachsen - eritreischer Staatsangehöriger, da seine Eltern in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge ihrer Teilnahme an der Referendumsabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas eritreische Staatsbürger geworden seien, was im Ergebnis auch durch ihre beiden in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarten belegt werde.
E. 5.3.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Identität nicht zu erbringen vermochte. Zwar reichte er auf Beschwerdeebene seine mit einer Fotografie versehene sudanesische Schülerkarte im Original ein. Es handelt sich hierbei indessen nicht um ein Identitätspapier beziehungsweise um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne der Bestimmung von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Somit ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den beiden in den Kopien der eritreischen Identitätskarten genannten Personen überhaupt um seine Eltern handelt. Hinzu tritt der Umstand, dass die eritreischen Identitätskarten der angeblichen beiden Eltern des Beschwerdeführers lediglich in Form von Fotokopien vorliegen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Kopien amtlicher Dokumente per se nicht fälschungssicher sind, weshalb ihnen grundsätzlich nur ein sehr beschränkter Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der bei den Akten befindlichen sudanesischen Schülerkarte des Beschwerdeführers sowie dessen Aussage, im Sudan geboren worden zu sein und bis zu seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt zu haben, primär die Annahme auf, er sei sudanesischer Staatsangehöriger.
E. 5.3.2 Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass die in den beiden vorerwähnten Kopien eritreischer Identitätskarten genannten Personen die Eltern des Beschwerdeführers wären, folgt aus diesem Umstand nicht automatisch dessen eritreische Staatsangehörigkeit. Wer nach 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit annehmen wollte, musste im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Somit wäre - Echtheit der beiden (lediglich in Fotokopie vorliegenden) Identitätsausweise der Eltern des Beschwerdeführers vorausgesetzt - anzunehmen, dass diese beide an besagter Unabhängigkeitsabstimmung zugunsten Eritreas teilgenommen hätten. Der äthiopische Staat entzog den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit indessen erst im Jahre 1998 nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts. Das damals geltende äthiopische Nationalstaatengesetz aus dem Jahre 1930 sieht allerdings keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vor, weshalb grundsätzlich auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich waren. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 bestimmt in diesem Sinne ausdrücklich, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Für den Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1995, also bevor Äthiopien seinen am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmenden Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen hat, geboren worden ist, ergibt sich aus dem Gesagten, dass er auch nach 1998 als äthiopischer Staatsbürger gegolten haben müsste. Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide eritreische Staatsangehörige gewesen seien, sei nicht plausibel, weshalb er eine andere Staatsangehörigkeit hätte besitzen sollen (a.a.O. S. 6 oben). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Grund dafür, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mittels einer persönlichen Identitätskarte zu belegen, bei der BzP geltend gemacht hat, er hätte eine solche im Sudan erst im Alter von 20 Jahren erhältlich machen können (vgl. act. A8/14 S. 6 Ziff. 4.03). Letztere Aussage erweist sich freilich als tatsachenwidrig, ist es doch Eritreern im Ausland aufgrund allgemein zugänglicher Informationen möglich, eine eritreische Identitätskarte bereits im Alter von 18 Jahren zu beantragen.
E. 5.3.3 All diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können. Im Weiteren sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, den Schweizer Asylbehörden seine eritreische Identitätskarte einzureichen, falls er tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Angesichts des Gesagten sind auch die Anträge in der Beschwerde, bei anhaltenden Zweifeln an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise die angefochtene Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (a.a.O. Rechtsbegehren S. 2 i.V.m. S. 5 Abs. 2), abzuweisen.
E. 5.4 Wie bereits sub E. 5.3.2 dargelegt, sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der fehlende Identitätsnachweis des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990 S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E.5.5 S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
E. 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 8 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten auferlegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 900.-
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8117/2015 Urteil vom 12. August 2016 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Staatsangehörigkeit unbekannt, angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. November 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. März 2014 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte. Am 7. April 2014 befragte ihn das damalige BFM (Bundesamt für Migration; seit dem 1. Januar 2015: SEM) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ summarisch zu seinen Personalien, seinem Reiseweg und den Asylgründen. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen führte das SEM am 7. Januar 2015 durch. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ im Sudan geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern sowie Geschwister seien immer noch dort ansässig. Er sei tigrinischer Ethnie und spreche Arabisch. Seine Eltern seien eritreische Staatsangehörige. Sein Vater sei im Jahr 1970 aufgrund des zwischen Äthiopien und Eritrea herrschenden Krieges in den Sudan geflüchtet. Wann seine Mutter in den Sudan geflüchtet sei, wisse er nicht. Seine Eltern lebten als eritreische Flüchtlinge im Sudan. Er selbst habe sechs Jahre lang die Schule besucht und anschliessend von Ende des Jahres 2008 bis am 26. August 2013 als Kellner in einem Café in C._______ gearbeitet. Er habe die Schule wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seiner Familie abbrechen müssen. Ausserdem könne er sich im Sudan als Flüchtling nicht frei bewegen. Darüber hinaus sei die wirtschaftliche Situation prekär und er werde als Fremder diskriminiert. Schliesslich komme es immer wieder zu Entführungen mit Lösegelderpressungen durch Mitglieder des Stammes der Raschaida. All dies habe ihn zur Flucht aus dem Sudan veranlasst. Dabei sei er via Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zum Beleg seiner eritreischen Herkunft zwei Kopien eritreischer Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten (vgl. act. A25/3). B. Mit Verfügung vom 18. November 2015 - eröffnet am 23. November 2015 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung und forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz bis am 14. Januar 2016 zu verlassen. C. Mit an das SEM adressierter Eingabe vom 30. November 2015 ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines am selben Tag mandatierten Rechtsvertreters um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Dezember 2015. D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte er den Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Ausserdem sei ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit entscheiderheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 30. Dezember 2015 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 14. Januar 2016 ein. G. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM am 13. Januar 2016 zur Kenntnisnahme zu. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt. 3. Gemäss den Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Feststellung der fehlenden Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung aus der Schweiz) sind demnach mangels Anfechtung rechtskräftig geworden. 4. 4.1 Das SEM begründete seine abweisende Verfügung namentlich damit, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Jahr 1995 respektive 1997 als Sohn eritreischer Staatsbürger im Sudan geboren worden zu sein. Die von ihm eingereichten Kopien mutmasslicher eritreischer Identitätskarten seiner Eltern könnten nicht als rechtsgenüglicher Beweis seiner eritreischen Herkunft gelten. Der Staat Eritrea bestehe erst seit der Unabhängigkeit von Äthiopien im Jahr 1993. Nach äthiopischem Recht hätten bis zu diesem Zeitpunkt alle Eritreer respektive alle in Äthiopien wohnhaften ethnischen Tigriner als äthiopische Staatsangehörige gegolten. Mithin habe jede von mindestens einem Elternteil abstammende Person Anspruch auf die äthiopische Staatsbürgerschaft gehabt. Das damals geltende Nationalstaatengesetz von 1930 habe keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vorgesehen, so dass grundsätzlich auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich gewesen seien. Wer nach 1992 die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts 1998 sei am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen und diese fortan als Eritreer betrachtet worden. Personen, welche am Referendum nicht teilgenommen hätten, seien aus äthiopischer Optik hingegen nach wie vor als Äthiopier angesehen, auf den Kebeles registriert worden und hätten in aller Regel äthiopische Dokumente erhalten. Der Beschwerdeführer gebe an, 1995 und somit zwei Jahre nach dem Referendum von 1993 geboren worden zu sein. Seinen Angaben seien keine Hinweise zu entnehmen, dass seine Eltern am Referendum von 1993 teilgenommen respektive auf ihre äthiopische Staatsbürgerschaft verzichtet hätten. Seinen Angaben zufolge sei sein Vater bereits 1970 in den Sudan gereist, also zu einer Zeit, in der er de facto nur als Äthiopier hätte geboren werden können. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz (Provision 378/2003) bestimme, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern habe (Art. 21). Entsprechend kämen in eritreisch-äthiopischem Kontext unterschiedliche Staatsangehörigkeiten innerhalb ein und derselben Familie durchaus vor. Selbst wenn seine Eltern am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen hätten, hätte dies somit nicht zum Verlust der äthiopischen Bürgerrechte des Beschwerdeführers geführt. Vor dem Hintergrund des Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als äthiopischer oder gar sudanesischer Staatsangehöriger registriert sei und entgegen seiner Behauptung auch Zugang zu Papieren habe, die seine Herkunft und Bürgerrechte dokumentieren würden. 4.2 Der Beschwerdeführer wandte hiergegen in der Beschwerde ein, er habe sowohl anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend BzP genannt) als auch bei der Bundesanhörung plausibel und glaubhaft darlegen können dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Seine Vorbringen seien nachvollziehbar, in sich konsistent und enthielten insbesondere keine Widersprüche. So habe er verschiedene Zobas genannt, Trachtbekleidung und Frisuren von Eritreerinnen beschrieben, vom Essen der Tigre berichtet sowie von einer Hochzeit, typischen Brautgeschenken und von Musikinstrumenten. Weiter habe er ausgeführt, dass er sich geschichtlich mit seinem Heimatland auseinandergesetzt habe, und nenne den Regierungschef, die Farben der Nationalflagge, den Namen des TV-Senders und dessen Inhalte. Auf Namen beispielsweise von Nachrichtensprechern angesprochen, habe er darauf hingewiesen, dass die Sendungen auf Tigrinya ausgestrahlt würden und er sie deshalb nicht verstehe und deshalb vorwiegend Konzerte und Tanzveranstaltungen angeschaut habe. Seine Vorbringen liessen insgesamt seine eritreische Herkunft als glaubhaft erscheinen. Ein weiteres Indiz, das für seine Herkunft aus Eritrea spreche, sei seine Muttersprache "Tigre". Es entspreche zwar den Tatsachen, dass er die arabische Sprache besser beherrsche als Tigre, da dies im Sudan die Unterrichtssprache gewesen sei und er auch mit den anderen Kindern und seinen Geschwistern immer Arabisch gesprochen habe. Gemäss seinen Aussagen (bei der BzP) würde er nur wenig Tigre sprechen, aber alles verstehen. Seine Angabe, er spreche nur wenig Tigre, entspreche allerdings seiner subjektiven Wahrnehmung, weshalb, insbesondere mit Blick auf die Geltendmachung seines guten (passiven) Sprachverständnisses, davon auszugehen sei, dass er sehr wohl solide Kenntnisse der "tigreischen" Sprache besitze. Im Weiteren habe er Kopien der (Identitäts-)Ausweise zu den Akten gereicht. Die Vorinstanz habe diese als nicht rechtsgenüglich qualifiziert, ohne diese Behauptung näher auszuführen. Die Vorinstanz habe es weiter trotz der in ihrem Entscheid angezweifelten Herkunft seiner Person unterlassen, ihm weitere Fragen zu stellen und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen. Letztlich sei nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz seine eritreische Herkunft als unglaubhaft erachte. Sollten weiterhin Zweifel an seiner eritreischen Staatsangehörigkeit bestehen, schienen weitere diesbezügliche Abklärungen unumgänglich. Der Einschätzung der Vorinstanz, wonach keine Zweifel an seiner äthiopischen oder sogar sudanesischen Staatsbürgerschaft bestünden, könne nicht gefolgt werden. So habe er Kopien der Identitätsausweise seiner Eltern eingereicht, die im Jahr 1992 beziehungsweise 1993 ausgestellt worden seien und damit ihre Teilnahme am Unabhängigkeitsreferendum belegen würden. Darüber hinaus scheine die Vorinstanz zu verkennen, dass seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide die eritreische Staatsbürgerschaft innegehabt hätten, womit nicht ersichtlich sei, weshalb ihm im Zeitpunkt seiner Geburt eine von seinen Eltern abweichende Nationalität hätte zustehen sollen. Soweit die Vorinstanz ausführe, er könnte auch die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzen, handle es sich hierbei um eine blosse Behauptung, welche nicht weiter untermauert werde. Zwar habe er klar zu erkennen gegeben, dass er sein ganzes Leben im Sudan verbracht habe; weitere Indizien, welche auf eine sudanesische Staatsbürgerschaft schliessen liessen, seien aber nicht ersichtlich. Auch führe die Geburt im Sudan nicht bereits zur sudanesischen Staatsangehörigkeit, wie im Urteil E-8344/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011 in E. 5 explizit festgehalten worden sei. Im Übrigen weise der Umstand, dass er nunmehr seinen (sudanesischen) Schülerausweis im Original zu den Akten gereicht habe, auf seine Bemühungen hin, seiner Mitwirkungspflicht gerecht zu werden und belege gleichzeitig seine Identität. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.148; BVGE 2012/31 E. 7.1 S. 588, 2011/50 E. 3.2 S. 998, 2011/24 E. 10.2 S. 502). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.3 Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er sei - wiewohl im Sudan geboren und aufgewachsen - eritreischer Staatsangehöriger, da seine Eltern in den Jahren 1992 und 1993 im Zuge ihrer Teilnahme an der Referendumsabstimmung über die Unabhängigkeit Eritreas eritreische Staatsbürger geworden seien, was im Ergebnis auch durch ihre beiden in Kopie eingereichten eritreischen Identitätskarten belegt werde. 5.3.1 Einleitend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Identität nicht zu erbringen vermochte. Zwar reichte er auf Beschwerdeebene seine mit einer Fotografie versehene sudanesische Schülerkarte im Original ein. Es handelt sich hierbei indessen nicht um ein Identitätspapier beziehungsweise um ein Dokument, welches zum Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne der Bestimmung von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Somit ist nicht ersichtlich, ob es sich bei den beiden in den Kopien der eritreischen Identitätskarten genannten Personen überhaupt um seine Eltern handelt. Hinzu tritt der Umstand, dass die eritreischen Identitätskarten der angeblichen beiden Eltern des Beschwerdeführers lediglich in Form von Fotokopien vorliegen. Diesbezüglich ist anzumerken, dass Kopien amtlicher Dokumente per se nicht fälschungssicher sind, weshalb ihnen grundsätzlich nur ein sehr beschränkter Beweiswert zukommt. Vor diesem Hintergrund drängt sich angesichts der bei den Akten befindlichen sudanesischen Schülerkarte des Beschwerdeführers sowie dessen Aussage, im Sudan geboren worden zu sein und bis zu seiner Einreise in die Schweiz dort gelebt zu haben, primär die Annahme auf, er sei sudanesischer Staatsangehöriger. 5.3.2 Selbst wenn indessen davon ausgegangen würde, dass die in den beiden vorerwähnten Kopien eritreischer Identitätskarten genannten Personen die Eltern des Beschwerdeführers wären, folgt aus diesem Umstand nicht automatisch dessen eritreische Staatsangehörigkeit. Wer nach 1992 die eritreische Staatsangehörigkeit annehmen wollte, musste im Jahr 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen. Somit wäre - Echtheit der beiden (lediglich in Fotokopie vorliegenden) Identitätsausweise der Eltern des Beschwerdeführers vorausgesetzt - anzunehmen, dass diese beide an besagter Unabhängigkeitsabstimmung zugunsten Eritreas teilgenommen hätten. Der äthiopische Staat entzog den am Referendum teilnehmenden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit indessen erst im Jahre 1998 nach Ausbruch des eritreisch-äthiopischen Grenzkonflikts. Das damals geltende äthiopische Nationalstaatengesetz aus dem Jahre 1930 sieht allerdings keine rückwirkende Aberkennung der äthiopischen Staatsangehörigkeit vor, weshalb grundsätzlich auch doppelte Staatsbürgerschaften möglich waren. Das äthiopische Staatsangehörigkeitsgesetz von 2003 bestimmt in diesem Sinne ausdrücklich, dass der Verlust der Staatsangehörigkeit einer Person keine Auswirkungen auf die Nationalität von Ehegatten und Kindern hat. Für den Beschwerdeführer, welcher im Jahre 1995, also bevor Äthiopien seinen am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmenden Eltern die äthiopische Staatsangehörigkeit entzogen hat, geboren worden ist, ergibt sich aus dem Gesagten, dass er auch nach 1998 als äthiopischer Staatsbürger gegolten haben müsste. Vor diesem Hintergrund kann auch der Argumentation in der Beschwerde nicht gefolgt werden, angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, dass seine Eltern im Zeitpunkt seiner Geburt beide eritreische Staatsangehörige gewesen seien, sei nicht plausibel, weshalb er eine andere Staatsangehörigkeit hätte besitzen sollen (a.a.O. S. 6 oben). Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer als Grund dafür, weshalb er nicht in der Lage gewesen sei, seine eritreische Staatsangehörigkeit mittels einer persönlichen Identitätskarte zu belegen, bei der BzP geltend gemacht hat, er hätte eine solche im Sudan erst im Alter von 20 Jahren erhältlich machen können (vgl. act. A8/14 S. 6 Ziff. 4.03). Letztere Aussage erweist sich freilich als tatsachenwidrig, ist es doch Eritreern im Ausland aufgrund allgemein zugänglicher Informationen möglich, eine eritreische Identitätskarte bereits im Alter von 18 Jahren zu beantragen. 5.3.3 All diese Überlegungen sprechen dafür, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, die eritreische Staatsangehörigkeit zu besitzen, nicht den Tatsachen entsprechen dürfte. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese zu keiner anderen Einschätzung führen können. Im Weiteren sind keine plausiblen Gründe ersichtlich, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht haben könnten, den Schweizer Asylbehörden seine eritreische Identitätskarte einzureichen, falls er tatsächlich die eritreische Staatsangehörigkeit besitzen sollte. Angesichts des Gesagten sind auch die Anträge in der Beschwerde, bei anhaltenden Zweifeln an der eritreischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers seien weitere Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise die angefochtene Verfügung sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (a.a.O. Rechtsbegehren S. 2 i.V.m. S. 5 Abs. 2), abzuweisen. 5.4 Wie bereits sub E. 5.3.2 dargelegt, sind den Akten keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der fehlende Identitätsnachweis des Beschwerdeführers auf Gründe zurückzuführen ist, die er nicht zu vertreten hätte. Bei dieser Sachlage geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asyl suchenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht der Asylsuchende durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Asylsuchenden selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990 S. 262 f.). Vielmehr hat der Asylsuchende die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne Weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte [UN-Pakt II, SR 0.103.2] sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f. E. 2a; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5c.dd S. 49]) zur Folge. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, weil unter diesen Umständen praxisgemäss die Vermutung besteht, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner beziehungsweise ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f.; 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.; 2009/51 E.5.5 S. 748; 2009/28 E. 9.3.1 S. 367). 5.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und nicht unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm indessen mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2015 zufolge Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters gemäss Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von seiner Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
8. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern einen Tarif von Fr. 100.- bis 150.- zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende Entschädigung von Amtes wegen festsetzt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 900.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten auferlegt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 900.-
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: