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E-8344/2007

E-8344/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______, eine in der Republik Sudan als Kind eritreischer Eltern geborene Muslimin arabischer Volkszugehörigkeit aus Kassala, verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben am 28. September 1998 gemeinsam mit ihren Kindern D._______, geboren am 4. November 1992 und E._______, geboren am 25. Mai 1995. Am 30. September 1998 suchten sie in der damaligen Empfangsstelle erstmals um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 21. Oktober 1998 und der kantonalen Anhörung am 4. Januar 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr aus Eritrea stammender Ehemann sei im Mai 1998 durch den sudanesischen Geheimdienst verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein Spion Eritreas zu sein. Sie sei in der Folge mehrfach zu Hause aufgesucht und von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes belästigt bzw. bedroht worden; dieser habe eine sexuelle Beziehung mit ihr eingehen wollen. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - mangels Abgabe vom Papieren, die eine Feststellung der Identität erlauben würden, und offensichtlich haltloser Vorbringen - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 1999 Beschwerde. A.c Am 2. April 2002 reiste der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin - F._______, geboren am 1. Januar 1959 - ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. A.d Am 28. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt. A.e Mit Urteil des Amtsgerichts G._______ vom (...) wurde die am 22. Juli 1990 in Kassala geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit F._______ geschieden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn D._______ dem Kindesvater zugeteilt. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E._______ wurde beiden Eltern belassen. Am 22. September 2005 verfügte das BFM für F._______ und D._______ die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gestützt auf die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin und den Grundsatz der Einheit der Familie nahm es deshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder E._______ und B._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. A.f Mit Urteil vom 7. Februar 2006 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde vom 25. Februar 1999 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ab, soweit sie nicht infolge der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. Am 8. November 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 1999 bezeichneten Eingabe unter Beigabe diverser Beweismittel an das BFM. Sie beantragte für sich und ihre Kinder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Situation in Eritrea habe sich für rückkehrende Asylsuchende wesentlich verschlechtert, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auch habe mit dem Erlass des Entscheides der ARK vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine wesentliche Praxisänderung bezüglich eritreischer Asylsuchender stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens als Mitglied der aktiven Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front - National Congress (ELF-NC) in einem solchen Ausmass exilpolitisch betätigt, dass ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und sie vorläufig aufgenommen werden müsse. Im Weiteren seien erhebliche aktenkundige Tatsachen und bestimmte Begehren im erstinstanzlichen sowie im Rechtsmittelentscheid übersehen worden; so sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung im vorliegenden Falle nicht geprüft worden. Schliesslich bestehe aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades und der politischen Aktivitäten des Bruders der Beschwerdeführerin die Gefahr der Reflexverfolgung. C. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2006 zu ihren vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen sowie zu den eingereichten Beweismitteln an. Dabei gab diese im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe sich sechs Monate zuvor dem schweizerischen Zweig der ELF-NC angeschlossen, um Tätigkeiten auszuführen. Sie erhalte von der Organisation Bulletins und Informationen. Zur Unterstützung solle man Mitgliederbeiträge bezahlen und an Sitzungen teilnehmen, was sie inskünftig zu tun gedenke. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde die Gefahr bestehen, dass ihre Kinder in den Militärdienst eingezogen würden und sie selber wegen ihrer Mitgliedschaft in der Befreiungsfront in Schwierigkeiten geraten würde. D. Am 21. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur Welt, der in die vorläufige Aufnahme sowie in das hängige Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zur Anhörung vom 15. Dezember 2006 einreichen. E. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 gewährte das BFM dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern D._______ und B._______ Asyl in der Schweiz, nachdem dieser für sich und die Kinder am 6. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte. F. Das BFM nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2006 ebenfalls als zweites Asylgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - fest, sie sowie ihre Kinder B._______ und C._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abgewiesen würden. Ausserdem wurde festgestellt, dass die am 1. Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen bleibe. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2008 tat - und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. Januar 2008 eingeladen. I. Das BFM reichte am 18. Dezember 2007 eine Vernehmlassung ein, machte Ausführungen zur Reflexverfolgung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 replizierte die Beschwerdeführerin. K. Am 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid des Amtsgerichts G._______ vom (...) ein, mit welchem die Personalien und die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Kinder der Beschwerdeführerin festgestellt wurden. L. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Familienverbindung zum angeblichen Bruder H._______, welcher politisch eine Führungsposition innehabe und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, zu belegen, und nähere Ausführungen zu seinem aktuellen Aufenthalt, seinen allfällig weiteren politischen Tätigkeiten und zur Situation der in Eritrea verbliebenden übrigen Familienangehörigen zu machen. Weiter wurde sie aufgefordert, die Angaben anhand von entsprechenden Unterlagen zu belegen. Es wurde ihr dazu eine dreissigtägige Frist ab Erhalt der Verfügung gewährt. M. Mit Eingabe vom 28. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel in Kopie ein: Ein Internetauszug des Interviews mit H._______ auf Arkokabay.com, eine Bescheinigung der ELF betreffend die Mitgliedschaft ihres ehemaligen Ehemannes und dessen Tätigkeiten, eine Bestätigung betreffend die Personalien der Beschwerdeführerin, welche der ehemalige Ehemann dem Amtsgericht G._______ zugestellt hat, und eine Wohnsitzbestätigung der in Eritrea lebenden Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders H._______ und derjenigen ihres ehemaligen Ehemannes - welcher auch ihr Cousin sei - sowie dessen Bruders, der ein bekannter ELF-Kämpfer sei, zu prüfen, obwohl von einer erheblichen Gefahr infolge derselben auszugehen sei. Damit verstosse das BFM gegen seine Begründungspflicht.

E. 2.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe ("Gesuch um Wiedererwägung") vom 8. November 2006 auf die Befürchtung der Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der Oppositionsbewegung hingewiesen. Hingegen hat sie weder bezüglich der politischen Aktivitäten ihres Ex-Ehemannes noch derjenigen dessen Bruders Befürchtungen geäussert. Das BFM hat es anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 15. Dezember 2006 indessen unterlassen die Beschwerdeführerin zu ihren Befürchtungen vor einer allfälligen Reflexverfolgung wegen des Bruders H._______ oder zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis mit ihm zu befragen. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, hat sich die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert. In diesem Sinne hat sie es versäumt, die diesbezüglichen Vorbringen - welche durchaus für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl von wesentlicher Bedeutung sind - rechtlich zu würdigen und somit in den Entscheid einfliessen zu lassen. Die Vorinstanz hat folglich die Begründungspflicht verletzt.

E. 2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr Versäumnis - wie die Ausführungen in E. 4.3 nachfolgend zeigen werden - nach. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte bereits in ihrer Rechtsmitteleingabe entsprechende Argumente ins Recht (vgl. E.4.2) und nahm in ihrer Replik zu den diesbezüglich rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz Stellung (vgl. E.4.4). Infolgedessen ist ihr aus der unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 8. November 2007 aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee zu befürchten habe, da sie zwar eritreischer Abstammung sei, jedoch nie in Eritrea, sondern bis zu ihrer Ausreise im Sudan gelebt habe, und weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen hervorgehe, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Zudem sei sie als Mutter von vier Kindern und daher - gemäss den Erkenntnissen des BFM - generell vom Militärdienst befreit, weshalb sie auch bei einer Anerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die eritreischen Behörden nicht befürchten müsse, zu diesem aufgeboten zu werden. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politische Aktivität vorgebracht habe, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor Verlassen des Sudan im Jahr 1998 in irgendeiner Form als Gegnerin der eritreischen Regimes oder politische Aktivistin registriert worden sei. Darum sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der eritreischen Behörden gestanden habe; dazu seien diese schon personell nicht im Stande. Es stehe lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2006 in der Schweiz Mitglied der ELF-NC geworden sei, wobei sich ihre Aktivität auf den Erhalt von Bulletins und Informationen beschränke. Die eritreischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen würden.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 10. Dezember 2007 entgegen, ihr Bruder - H._______ - habe innerhalb der Eritrean Anti Tyranny Global Solidarity eine Führungsposition inne. Weiter sei ihr Exmann - dessen zweites Asylgesuch gutgeheissen wurde - einerseits ein Wehrdienstverweigerer, andererseits auch sonst politisch äusserst aktiv. So sei er Vorsitzender der ELF-NC Sektion Luzern, die er praktisch im Alleingang aufgebaut habe. Einer seiner Brüder sei seit längerem in Eritrea inhaftiert, ein anderer gehöre zu den bekanntesten Dichtern und Musikern Eritreas und lebe als politischer Flüchtling in Deutschland. Er gehöre aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner regimekritischen Texte zu den meist gesuchten Oppositionellen. Da ihr ehemaliger Ehemann zugleich ihr Cousin väterlicherseits sei und die Beschwerdeführerin somit mehrfach mit äusserst exponierten Oppositionspolitikern eng verwandt sei, sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Auch durch ihre Mitgliedschaft bei der ELF-NC sei sie gefährdet, da die eritreischen Geheimdienste exilpolitische Aktivitäten umfassend kontrollieren würden und sie aufgrund ihrer Verwandtschaften unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. Da sie schliesslich ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und sich seit vielen Jahren hier aufhalte, stehe die Beschwerdeführerin unter dem Generalverdacht, sich subversiv gegen die eritreische Regierung betätigt zu haben. Sie erfülle damit wegen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. Sollte ihr dennoch aufgrund dieser Umstände kein Asyl gewährt werden, so sei ihr dieses gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familienasyl) zu gewähren, da sie zwei Söhne habe, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das zweite Asylgesuch ihres ehemaligen Ehemannes und den ihn betreffenden Asylentscheid, ein Schreiben ihres Cousins bzw. des Bruders ihres früheren Ehemannes und eine Kopie seines Ausweises sowie einen Auszug eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21. März 2007 zu den Akten.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung aus, es seien keine konkreten Beweismittel dafür eingereicht worden, die belegen würden, dass H._______ tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin sei. Auch die im Zusammenhang mit dem Ex-Schwager der Beschwerdeführerin - der als politischer Flüchtling in Deutschland lebe - eingereichten Beweismittel (Schreiben und Passkopie des Schwagers) würden eine grundsätzliche Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht belegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden sich bei Reflexverfolgungen die Massnahmen der eritreischen Behörden in aller Regel gegen nahe Verwandte der betreffenden Person und nicht gegen eine entfernte oder angeheiratete Verwandtschaft richten. Schliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar zweifelsohne eritreischer Herkunft sei, jedoch selber die eritreische Staatsangehörigkeit nie erlangt habe. Es könne daher insgesamt nicht von einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden.

E. 4.4 Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber in ihrer Replik vom 22. Januar 2008 fest, die Vorinstanz habe die durch sie geltend gemachte Verwandtschaft mit ihrem Bruder H._______ in der ablehnenden Verfügung vom 8. November 2007 in keiner Art und Weise bestritten. Im Gegenteil halte diese sogar ausdrücklich fest, dass u.a. die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente (Internetartikel, Fotos und Kopien von Identitätspapieren von Familienangehörigen) die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin belegen würden. Das BFM verstosse mit seiner Argumentation gegen den Grundsatz des widerspruchsfreien Verhaltens der Behörden. Im Weiteren sei die Verwandtschaft zu ihrem Bruder sehr wohl eine nahe Verbindung und auch die Ehe müsse - obwohl in der Schweiz geschieden - insbesondere aufgrund der gemeinsamen Kinder als nahe Verwandtschaft im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz erachtet werden. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass im vorliegenden Fall die Verfolgungsgefahr auch aufgrund einer Kumulierung der Gefährdungsmomente gegeben sei.

E. 4.5 Mit dem am 26. April 2010 zu den Akten gereichten zivilrechtlichen Feststellungstellungsurteil vom (...) betreffend ihre eritreische Staatsangehörigkeit untermauert die Beschwerdeführerin ihre Aussagen bezüglich Herkunft und Verwandtschaftsverhältnissen.

E. 5 Vorab ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. Gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten Verfahrens an, die Eltern seien zwar eritreischer Herkunft, doch infolge ihrer Geburt und des langjährigen Aufenthalts im Sudan sei sie sudanesische Staatsangehörige, führte sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aus, sie sei eritreische Staatsangehörige. Die Vorinstanz und auch die ARK haben im ersten Asylverfahren die angebliche sudanesische Staatsangehörigkeit aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin über das Land und dessen Bräuche stark in Zweifel gezogen. Diese mangelhaften Kenntnisse wurden ihr bei der Beurteilung, ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, denn auch angelastet. Zum heutigen Zeitpunkt ist die eritreische Herkunft ihrer Eltern mittels Kopien eritreischer Identitätskarten belegt. Gemäss der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung von 1992 ist eritreische Staatsangehörige, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e0-26, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Abstammung originär übertragen (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). Somit ist von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich im Sudan geboren sein, ist sie alleine dadurch noch nicht sudanesische Staatsangehörige, denn nach Sec. 5 Ziff 2 des sudanesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist dazu erforderlich, dass bei ihrer Geburt auch ihr Vater bereits durch Abstammung Sudanese war. Letzteres trifft - wie soeben ausgeführt - nicht zu, weshalb nicht von einer doppelten Staatsangehörigkeit auszugehen ist.

E. 6.1 Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Wegweisung. Die Beschwerdeführerin begründet diese Rechtsbegehren hauptsächlich mit objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen, verzichtet indessen auf die erneute Geltendmachung ihrer eigenen Vorfluchtgründe.

E. 6.2 Dabei ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In casu stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Sudan (Drittstaat) im Jahre 2002 objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung (in Eritrea) heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen.

E. 6.3 Als objektive Nachfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin explizit geltend, sie befürchte zum heutigen Zeitpunkt bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung infolge der politischen gegen das eritreische Regime gerichteten Tätigkeiten ihres ehemaligen Ehemannes (Cousin), dessen Bruders (Ex-Schwager) sowie ihres Bruders H._______. Zudem sei sie einer übermässig hohen Bestrafung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen habe (EMARK 2006 Nr. 3).

E. 6.3.1 Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörden des Verfolgerstaates Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit in Eritrea besonders Familienangehörige von ins Ausland geflüchteten Wehrdienstpflichtigen, Militärangehörigen und Dissidenten von einer Reflexverfolgung bedroht sind. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen (Sippenhaft) oder einzuschüchtern.

E. 6.3.2 Eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen des oppositionell aktiven Ex-Ehemannes setzt voraus, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von dessen Aktivitäten und der Ehe mit der Beschwerdeführerin haben und aus diesen Gründen, ein asylrelevantes Interesse an ihr haben könnten.

E. 6.3.2.1 Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 fest, dass der Ex-Ehemann die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm und den beiden gemeinsamen Söhnen Asyl in der Schweiz. Dieser Entscheid der Vorinstanz lässt darauf schliessen, dass sie dessen politisches Engagement bei der ELF gegen das eritreische Regime sowohl vor seiner Ausreise im Jahre 1987 in Asmara (damals Provinz Äthiopiens) als auch im Sudan und in der Schweiz als glaubhaft erachtete und infolgedessen von einem ausserordentlichen politischen Profil des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ausging. Weiter ist anzunehmen, dass auch die Asylgewährung seines Bruders in Deutschland, welcher ebenfalls langjähriges Mitglied der ELF/ELF-NC und einer regimekritischen Folklore- und Musikgruppe ist, sich im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes (begründete Furcht vor Reflexverfolgung) auswirkte, so dass das Zusammenspiel sämtlicher vorgenannter Faktoren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führten (vgl. BFM-Akte D5, D10 und D18).

E. 6.3.2.2 Die eritreischen Behörden dürften von der im Jahre 1991 im Sudan geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann keine Kenntnis haben. Gemäss eigenen Angaben hat sie nie in Eritrea gewohnt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die im Sudan geschlossene Ehe in Eritrea registriert wurde. Den Akten sind auch keine andern Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden Kenntnis darüber erhalten hätten. Auch haben die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann während vieler Jahre (von 1991 bis 2002) im Sudan gelebt, ohne seitens der eritreischen Behörden irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt zu sein - der Ex-Ehemann fuhr mit seinem eigenen Bus regelmässig die Strecke "Kassala-Eritrea" (vgl. BFM-Akte A3 S.4). Erst mit seiner seit dem Jahre 2004 verstärkten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz dürfte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin das Interesse der eritreischen Behörden an seinen politischen oppositionellen Aktivitäten geweckt haben, zumal er innert Kürze eine Führungsposition der ELF-NC Schweiz innehatte. Deshalb ist - wie das BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 angenommen hat - eher davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und deshalb unter Beobachtung steht. Das bedeutet aber nicht, dass den heimatlichen Behörden dadurch auch die damalige Ehe mit der Beschwerdeführerin bekannt wurde, zumal diese am 20. Juli 2005 geschieden wurde. Weiter ist festzustellen, dass die in Eritrea wohnhafte Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin gemäss ihrer jüngsten Eingabe vom 28. September 2011 keine Probleme seitens der eritreischen Behörden zu scheinen haben und ein Bruder der Beschwerdeführerin Militärdienst leistet. In Abwägung der vorgenannten Faktoren überwiegen diejenigen, die den Schluss zulassen, dass die eritreischen Behörden - selbst wenn ihnen die Ehe bekannt sein sollte - kein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin haben dürften, ansonsten sie sich gegen deren Familienangehörigen hätte wenden können. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea keine Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Ex-Ehemannes droht.

E. 6.3.3 Weiter führte sie an, wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders H._______ gegen das eritreische Regime eine Reflexverfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchten zu müssen. Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, mit dem eingereichten Internetartikel betreffend den bekannten Oppositionspolitiker H._______ sei das geltend gemachte nahe Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt und somit fraglich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem entgegenhalten, die Vorinstanz verletze das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens, denn sie habe in der Verfügung vom 8. November 2007 nicht bestritten, dass H._______ der Bruder der Beschwerdeführerin sei, sondern vielmehr die diesbezüglich eingereichten Dokumente als Beweis für deren Herkunft gewertet. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM sich in seiner Verfügung nicht zum geltend gemachten Geschwisterverhältnis äusserte, mithin der Schluss gezogen werden könnte, es bezweifle deren familiäre Verbindung nicht. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nie befragt wurde, aber angab zwei Brüder zu haben, deren Namen hingegen nie protokollarisch festgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin erhielt indes auf Beschwerdeebene die Gelegenheit, die geltend gemachte Familienverbindung nachzuweisen und Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des angeblichen Bruders und seinen Aufenthalt einzureichen. Mit Eingabe vom 28. September 2011 führte sie lediglich ergänzend aus, er wohne als anerkannter Flüchtling in England und infolge des hohen Bekanntheitsgrads sei er derart beschäftigt, dass er schwer erreichbar sei. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin damit das behauptete Familienverhältnis nachgewiesen hat bzw. glaubhaft darzulegen vermochte, da sie daraus kaum eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten haben dürfte, zumal auch diesbezüglich keine Hinweise in den Akten bestehen, dass die in Eritrea lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) von den eritreischen Behörden behelligt worden wären.

E. 6.3.4 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin als weiteren objektiven Nachfluchtgrund geltend, mit EMARK 2006 Nr. 3 habe die ARK ihre Praxis betreffend eritreische Asylsuchende geändert bzw. verschärft, indem sie festgelegt habe, dass die übermässig hohe Bestrafung für Militärdienstverweigerung und Desertion durch die eritreischen Behörden als politisch motiviert einzustufen sei (absoluter Malus). Bei einer hypothetischen Rückkehr befürchte sie deshalb aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit und des nicht geleisteten Militärdienstes, einer übermässig hohen Bestrafung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz würdigt diese Vorbringen in ihrer Verfügung als asylrechtlich unzureichend. Vorab berief sie sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar eritreischer Herkunft sei und Anspruch auf die eritreische Staatsangehörigkeit habe, dass aber aus den Akten hervorgehe, dass sie diese nicht erworben habe, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr keine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion zu gewärtigen hätte. Zudem sei sie als Verheiratete und Mutter von vier Kindern, deren jüngstes gerade einjährig sei, gemäss ihren Erkenntnissen von der Militärdienstpflicht befreit. Diesbezüglich ist zunächst hinsichtlich der nach wie vor gültigen Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 3 festzuhalten, dass die Rekrutierung für den Nationaldienst für sich alleine nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vielmehr vorausgesetzt, dass eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt. Davon ist gemäss zitierter Rechtsprechung auszugehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand oder aus einem Kontakt zu den Behörden erkennbar wurde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Zu einem solchen Kontakt ist es im vorliegenden Verfahren offensichtlich nie gekommen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und aufgewachsen und hat sich nie in ihrem Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie ist somit nicht erst nach Einführung des National Service ins Ausland ausgewandert, sondern hat seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise im Sudan gelebt. Inwiefern die eritreischen Behörden darin eine Dienstverweigerung sehen könnten, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob Mütter mit Kleinkindern in Eritrea generell von der Militärdienstpflicht befreit sind.

E. 6.3.5 Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sich die geltend gemachten Gefährdungsmomente aus objektiven Nachfluchtgründen nicht als begründet erweisen, mithin in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung kein Asyl zu gewähren ist.

E. 6.4 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3).

E. 6.4.1 Die Beschwerdeführerin machte als subjektive Nachfluchtgründe geltend, die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs stelle sie bereits unter den Generalverdacht, sich subversiv gegen das eritreische Regime zu verhalten; dazu komme noch ihre exilpolitische Tätigkeit beziehungsweise die Mitgliedschaft zur ELF-NC, die diesen Verdacht verstärken würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ein Grund für eine zukünftige Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gesetzt hat und infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist.

E. 6.4.2 Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin indessen seit ihrer Geburt im Sudan gelebt, weshalb es sich allein daraus ergibt, dass sie zeitlebens landesabwesend war. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivität lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber ausführt und in einem Schreiben der ELF-NC vom (...) bestätigt wird - ein einfaches Mitglied der ELF-NC ist, aber keine weitergehenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der oppositionellen Partei geltend macht, weshalb nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Angesichts dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung für das eritreische Regime darstellt und deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea - selbst wenn sie einer intensiven Befragung unterzogen werden würde - in asylrelevanter Weise gefährdet wäre.

E. 6.4.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiven Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7 Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gewähren, da sie zwei Söhne habe, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Söhne in das Asyl des Kindsvaters und geschiedenen Ehemannes einbezogen wurden und somit lediglich über die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft verfügen, welche nicht übertragbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 23 E. 3c und 3d). Deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht in das Familienasyl der Söhne eingeschlossen werden.

E. 8 Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zurecht abgewiesen hat, weshalb die Verfügung des BFM diesbezüglich zu bestätigen ist.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.3 Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder E._______ und B._______ mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2005 infolge des Grundsatzes der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG wegen Unzumutbarkeit wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der Tatsache, dass weiterhin von der Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist (trotz vor Kurzem aufgenommener Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lingerieangestellte), ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8344/2007 Urteil vom 6. Dezember 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...) und deren Kinder B._______, geboren am (...) und C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______, eine in der Republik Sudan als Kind eritreischer Eltern geborene Muslimin arabischer Volkszugehörigkeit aus Kassala, verliess den Sudan gemäss eigenen Angaben am 28. September 1998 gemeinsam mit ihren Kindern D._______, geboren am 4. November 1992 und E._______, geboren am 25. Mai 1995. Am 30. September 1998 suchten sie in der damaligen Empfangsstelle erstmals um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 21. Oktober 1998 und der kantonalen Anhörung am 4. Januar 1999 brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr aus Eritrea stammender Ehemann sei im Mai 1998 durch den sudanesischen Geheimdienst verhaftet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, ein Spion Eritreas zu sein. Sie sei in der Folge mehrfach zu Hause aufgesucht und von einem Mitarbeiter des Geheimdienstes belästigt bzw. bedroht worden; dieser habe eine sexuelle Beziehung mit ihr eingehen wollen. A.b Mit Verfügung vom 20. Januar 1999 trat das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder - mangels Abgabe vom Papieren, die eine Feststellung der Identität erlauben würden, und offensichtlich haltloser Vorbringen - nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 1999 Beschwerde. A.c Am 2. April 2002 reiste der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin - F._______, geboren am 1. Januar 1959 - ebenfalls in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. A.d Am 28. Juni 2004 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter B._______ zur Welt. A.e Mit Urteil des Amtsgerichts G._______ vom (...) wurde die am 22. Juli 1990 in Kassala geschlossene Ehe der Beschwerdeführerin mit F._______ geschieden und die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn D._______ dem Kindesvater zugeteilt. Die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn E._______ wurde beiden Eltern belassen. Am 22. September 2005 verfügte das BFM für F._______ und D._______ die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. Gestützt auf die vorläufige Aufnahme des Sohnes der Beschwerdeführerin und den Grundsatz der Einheit der Familie nahm es deshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder E._______ und B._______ wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. A.f Mit Urteil vom 7. Februar 2006 wies die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) die Beschwerde vom 25. Februar 1999 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen ab, soweit sie nicht infolge der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder als gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde. B. Am 8. November 2006 wandte sich die Beschwerdeführerin mit einer als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 20. Januar 1999 bezeichneten Eingabe unter Beigabe diverser Beweismittel an das BFM. Sie beantragte für sich und ihre Kinder die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen würden und es sei ihnen eine vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin insbesondere vor, die Situation in Eritrea habe sich für rückkehrende Asylsuchende wesentlich verschlechtert, weshalb objektive Nachfluchtgründe vorliegen würden. Auch habe mit dem Erlass des Entscheides der ARK vom 20. Dezember 2005 (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3) eine wesentliche Praxisänderung bezüglich eritreischer Asylsuchender stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich zudem seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens als Mitglied der aktiven Oppositionsbewegung Eritrean Liberation Front - National Congress (ELF-NC) in einem solchen Ausmass exilpolitisch betätigt, dass ihr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und sie vorläufig aufgenommen werden müsse. Im Weiteren seien erhebliche aktenkundige Tatsachen und bestimmte Begehren im erstinstanzlichen sowie im Rechtsmittelentscheid übersehen worden; so sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Militärdienstverweigerung im vorliegenden Falle nicht geprüft worden. Schliesslich bestehe aufgrund des hohen Bekanntheitsgrades und der politischen Aktivitäten des Bruders der Beschwerdeführerin die Gefahr der Reflexverfolgung. C. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 15. Dezember 2006 zu ihren vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründen sowie zu den eingereichten Beweismitteln an. Dabei gab diese im Wesentlichen zu Protokoll, sie habe sich sechs Monate zuvor dem schweizerischen Zweig der ELF-NC angeschlossen, um Tätigkeiten auszuführen. Sie erhalte von der Organisation Bulletins und Informationen. Zur Unterstützung solle man Mitgliederbeiträge bezahlen und an Sitzungen teilnehmen, was sie inskünftig zu tun gedenke. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würde die Gefahr bestehen, dass ihre Kinder in den Militärdienst eingezogen würden und sie selber wegen ihrer Mitgliedschaft in der Befreiungsfront in Schwierigkeiten geraten würde. D. Am 21. Dezember 2006 brachte die Beschwerdeführerin ihren Sohn C._______ zur Welt, der in die vorläufige Aufnahme sowie in das hängige Verfahren seiner Mutter einbezogen wurde. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin ergänzende Bemerkungen zur Anhörung vom 15. Dezember 2006 einreichen. E. Mit Entscheid vom 24. Oktober 2007 gewährte das BFM dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin sowie den gemeinsamen Kindern D._______ und B._______ Asyl in der Schweiz, nachdem dieser für sich und die Kinder am 6. September 2006 ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte. F. Das BFM nahm die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 8. November 2006 ebenfalls als zweites Asylgesuch entgegen und stellte mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am 9. November 2007 - fest, sie sowie ihre Kinder B._______ und C._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche abgewiesen würden. Ausserdem wurde festgestellt, dass die am 1. Dezember 2005 verfügte vorläufige Aufnahme in der Schweiz bestehen bleibe. Auf die Begründung wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. Dezember 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2007 sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. H. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - was die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Januar 2008 tat - und unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 8. Januar 2008 eingeladen. I. Das BFM reichte am 18. Dezember 2007 eine Vernehmlassung ein, machte Ausführungen zur Reflexverfolgung und hielt im Übrigen an seinen Erwägungen vollumfänglich fest. J. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 replizierte die Beschwerdeführerin. K. Am 26. April 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Entscheid des Amtsgerichts G._______ vom (...) ein, mit welchem die Personalien und die eritreische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden sowie der übrigen Kinder der Beschwerdeführerin festgestellt wurden. L. Mit Instruktionsverfügung vom 26. August 2011 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Familienverbindung zum angeblichen Bruder H._______, welcher politisch eine Führungsposition innehabe und einen hohen Bekanntheitsgrad aufweise, zu belegen, und nähere Ausführungen zu seinem aktuellen Aufenthalt, seinen allfällig weiteren politischen Tätigkeiten und zur Situation der in Eritrea verbliebenden übrigen Familienangehörigen zu machen. Weiter wurde sie aufgefordert, die Angaben anhand von entsprechenden Unterlagen zu belegen. Es wurde ihr dazu eine dreissigtägige Frist ab Erhalt der Verfügung gewährt. M. Mit Eingabe vom 28. September 2011 reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel in Kopie ein: Ein Internetauszug des Interviews mit H._______ auf Arkokabay.com, eine Bescheinigung der ELF betreffend die Mitgliedschaft ihres ehemaligen Ehemannes und dessen Tätigkeiten, eine Bestätigung betreffend die Personalien der Beschwerdeführerin, welche der ehemalige Ehemann dem Amtsgericht G._______ zugestellt hat, und eine Wohnsitzbestätigung der in Eritrea lebenden Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Rechtsmitteleingabe unter anderem, die Vorinstanz habe es unterlassen, die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Bruders H._______ und derjenigen ihres ehemaligen Ehemannes - welcher auch ihr Cousin sei - sowie dessen Bruders, der ein bekannter ELF-Kämpfer sei, zu prüfen, obwohl von einer erheblichen Gefahr infolge derselben auszugehen sei. Damit verstosse das BFM gegen seine Begründungspflicht. 2.2. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheids niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 f.). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt (BGE 112 Ia 110) (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin gesetzlich verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und anzugeben, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe ("Gesuch um Wiedererwägung") vom 8. November 2006 auf die Befürchtung der Reflexverfolgung wegen der Aktivitäten ihres Bruders H._______ in der Oppositionsbewegung hingewiesen. Hingegen hat sie weder bezüglich der politischen Aktivitäten ihres Ex-Ehemannes noch derjenigen dessen Bruders Befürchtungen geäussert. Das BFM hat es anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 15. Dezember 2006 indessen unterlassen die Beschwerdeführerin zu ihren Befürchtungen vor einer allfälligen Reflexverfolgung wegen des Bruders H._______ oder zu ihrem Verwandtschaftsverhältnis mit ihm zu befragen. Wie von der Beschwerdeführerin zu Recht bemängelt, hat sich die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort zur geltend gemachten Reflexverfolgung geäussert. In diesem Sinne hat sie es versäumt, die diesbezüglichen Vorbringen - welche durchaus für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl von wesentlicher Bedeutung sind - rechtlich zu würdigen und somit in den Entscheid einfliessen zu lassen. Die Vorinstanz hat folglich die Begründungspflicht verletzt. 2.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen). Im Rahmen der auf Beschwerdeebene eingeleiteten Vernehmlassung holte die Vorinstanz ihr Versäumnis - wie die Ausführungen in E. 4.3 nachfolgend zeigen werden - nach. Die Beschwerdeführerin ihrerseits legte bereits in ihrer Rechtsmitteleingabe entsprechende Argumente ins Recht (vgl. E.4.2) und nahm in ihrer Replik zu den diesbezüglich rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz Stellung (vgl. E.4.4). Infolgedessen ist ihr aus der unzureichenden Begründung der vorinstanzlichen Verfügung kein Rechtsnachteil erwachsen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz käme einem prozessrechtlichen Leerlauf gleich, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeinstanz über eine umfassende Kognition verfügt; daraus erhellt, dass die vorgängig festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs auf Beschwerdeebene geheilt worden ist. 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung vom 8. November 2007 aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer eventuellen Rückkehr nach Eritrea eine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion aus der eritreischen Armee zu befürchten habe, da sie zwar eritreischer Abstammung sei, jedoch nie in Eritrea, sondern bis zu ihrer Ausreise im Sudan gelebt habe, und weder aus den Akten noch aus ihren Aussagen hervorgehe, dass sie die eritreische Staatsangehörigkeit erworben habe. Zudem sei sie als Mutter von vier Kindern und daher - gemäss den Erkenntnissen des BFM - generell vom Militärdienst befreit, weshalb sie auch bei einer Anerkennung der eritreischen Staatsangehörigkeit durch die eritreischen Behörden nicht befürchten müsse, zu diesem aufgeboten zu werden. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sei zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylgesuches keine politische Aktivität vorgebracht habe, weshalb kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie vor Verlassen des Sudan im Jahr 1998 in irgendeiner Form als Gegnerin der eritreischen Regimes oder politische Aktivistin registriert worden sei. Darum sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der eritreischen Behörden gestanden habe; dazu seien diese schon personell nicht im Stande. Es stehe lediglich fest, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2006 in der Schweiz Mitglied der ELF-NC geworden sei, wobei sich ihre Aktivität auf den Erhalt von Bulletins und Informationen beschränke. Die eritreischen Behörden hätten indes nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen würden. 4.2. Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Beschwerde vom 10. Dezember 2007 entgegen, ihr Bruder - H._______ - habe innerhalb der Eritrean Anti Tyranny Global Solidarity eine Führungsposition inne. Weiter sei ihr Exmann - dessen zweites Asylgesuch gutgeheissen wurde - einerseits ein Wehrdienstverweigerer, andererseits auch sonst politisch äusserst aktiv. So sei er Vorsitzender der ELF-NC Sektion Luzern, die er praktisch im Alleingang aufgebaut habe. Einer seiner Brüder sei seit längerem in Eritrea inhaftiert, ein anderer gehöre zu den bekanntesten Dichtern und Musikern Eritreas und lebe als politischer Flüchtling in Deutschland. Er gehöre aufgrund seines Bekanntheitsgrades und seiner regimekritischen Texte zu den meist gesuchten Oppositionellen. Da ihr ehemaliger Ehemann zugleich ihr Cousin väterlicherseits sei und die Beschwerdeführerin somit mehrfach mit äusserst exponierten Oppositionspolitikern eng verwandt sei, sei davon auszugehen, dass sie bei einer allfälligen Rückkehr einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. Auch durch ihre Mitgliedschaft bei der ELF-NC sei sie gefährdet, da die eritreischen Geheimdienste exilpolitische Aktivitäten umfassend kontrollieren würden und sie aufgrund ihrer Verwandtschaften unter besonderer Beobachtung stehen dürfte. Da sie schliesslich ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt habe und sich seit vielen Jahren hier aufhalte, stehe die Beschwerdeführerin unter dem Generalverdacht, sich subversiv gegen die eritreische Regierung betätigt zu haben. Sie erfülle damit wegen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft. Sollte ihr dennoch aufgrund dieser Umstände kein Asyl gewährt werden, so sei ihr dieses gestützt auf Art. 51 Abs. 2 AsylG (Familienasyl) zu gewähren, da sie zwei Söhne habe, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Zum Beweis ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin das zweite Asylgesuch ihres ehemaligen Ehemannes und den ihn betreffenden Asylentscheid, ein Schreiben ihres Cousins bzw. des Bruders ihres früheren Ehemannes und eine Kopie seines Ausweises sowie einen Auszug eines Urteils des Verwaltungsgerichtshofes Hessen vom 21. März 2007 zu den Akten. 4.3. In seiner Vernehmlassung führte das BFM in Bezug auf die geltend gemachte Reflexverfolgung aus, es seien keine konkreten Beweismittel dafür eingereicht worden, die belegen würden, dass H._______ tatsächlich der Bruder der Beschwerdeführerin sei. Auch die im Zusammenhang mit dem Ex-Schwager der Beschwerdeführerin - der als politischer Flüchtling in Deutschland lebe - eingereichten Beweismittel (Schreiben und Passkopie des Schwagers) würden eine grundsätzliche Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht belegen. Gemäss den Erkenntnissen des BFM würden sich bei Reflexverfolgungen die Massnahmen der eritreischen Behörden in aller Regel gegen nahe Verwandte der betreffenden Person und nicht gegen eine entfernte oder angeheiratete Verwandtschaft richten. Schliesslich komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin zwar zweifelsohne eritreischer Herkunft sei, jedoch selber die eritreische Staatsangehörigkeit nie erlangt habe. Es könne daher insgesamt nicht von einer begründeten Furcht vor einer Reflexverfolgung durch die eritreischen Behörden ausgegangen werden. 4.4. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber in ihrer Replik vom 22. Januar 2008 fest, die Vorinstanz habe die durch sie geltend gemachte Verwandtschaft mit ihrem Bruder H._______ in der ablehnenden Verfügung vom 8. November 2007 in keiner Art und Weise bestritten. Im Gegenteil halte diese sogar ausdrücklich fest, dass u.a. die auf erstinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumente (Internetartikel, Fotos und Kopien von Identitätspapieren von Familienangehörigen) die eritreische Abstammung der Beschwerdeführerin belegen würden. Das BFM verstosse mit seiner Argumentation gegen den Grundsatz des widerspruchsfreien Verhaltens der Behörden. Im Weiteren sei die Verwandtschaft zu ihrem Bruder sehr wohl eine nahe Verbindung und auch die Ehe müsse - obwohl in der Schweiz geschieden - insbesondere aufgrund der gemeinsamen Kinder als nahe Verwandtschaft im Sinne der Ausführungen der Vorinstanz erachtet werden. Die Vorinstanz verkenne schliesslich, dass im vorliegenden Fall die Verfolgungsgefahr auch aufgrund einer Kumulierung der Gefährdungsmomente gegeben sei. 4.5. Mit dem am 26. April 2010 zu den Akten gereichten zivilrechtlichen Feststellungstellungsurteil vom (...) betreffend ihre eritreische Staatsangehörigkeit untermauert die Beschwerdeführerin ihre Aussagen bezüglich Herkunft und Verwandtschaftsverhältnissen. 5. Vorab ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu klären. Gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihres ersten Verfahrens an, die Eltern seien zwar eritreischer Herkunft, doch infolge ihrer Geburt und des langjährigen Aufenthalts im Sudan sei sie sudanesische Staatsangehörige, führte sie im Rahmen des zweiten Asylverfahrens aus, sie sei eritreische Staatsangehörige. Die Vorinstanz und auch die ARK haben im ersten Asylverfahren die angebliche sudanesische Staatsangehörigkeit aufgrund der mangelhaften Kenntnisse der Beschwerdeführerin über das Land und dessen Bräuche stark in Zweifel gezogen. Diese mangelhaften Kenntnisse wurden ihr bei der Beurteilung, ob es Hinweise auf Verfolgung gebe, denn auch angelastet. Zum heutigen Zeitpunkt ist die eritreische Herkunft ihrer Eltern mittels Kopien eritreischer Identitätskarten belegt. Gemäss der eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung von 1992 ist eritreische Staatsangehörige, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren ist (vgl. Gazette of Eritrean Laws, Eritrean Nationality Proclamation (No. 21/1992), http://www.unhcr.org/cgi-bin/texis/vtx/refworld/rwmain?docid=3ae6b4e0-26, besucht im Mai 2011). Die Staatsangehörigkeit wird dabei durch Abstammung originär übertragen (vgl. Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Eritrea, Frankfurt am Main/Berlin 2005, S. 7). Somit ist von der eritreischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Sollte die Beschwerdeführerin tatsächlich im Sudan geboren sein, ist sie alleine dadurch noch nicht sudanesische Staatsangehörige, denn nach Sec. 5 Ziff 2 des sudanesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist dazu erforderlich, dass bei ihrer Geburt auch ihr Vater bereits durch Abstammung Sudanese war. Letzteres trifft - wie soeben ausgeführt - nicht zu, weshalb nicht von einer doppelten Staatsangehörigkeit auszugehen ist. 6. 6.1. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl sowie die Wegweisung. Die Beschwerdeführerin begründet diese Rechtsbegehren hauptsächlich mit objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen, verzichtet indessen auf die erneute Geltendmachung ihrer eigenen Vorfluchtgründe. 6.2. Dabei ist festzuhalten, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgeblich ist. Nebst subjektiven Nachfluchtgründen sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (BVGE 2008/4 E. 5.4 und BVGE 2008/12 E. 5.2 je mit weiteren Hinweisen). Solchermassen objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und - im Gegensatz zu Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen - Asyl zu gewähren. In casu stellt sich die Frage, ob seit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus dem Sudan (Drittstaat) im Jahre 2002 objektive, von ihr nicht beeinflussbare Umstände und Ereignisse eingetreten sind, welche ihre erklärte Furcht vor Verfolgung (in Eritrea) heute als begründet und mithin flüchtlingsrechtlich erheblich erscheinen lassen. 6.3. Als objektive Nachfluchtgründe macht die Beschwerdeführerin explizit geltend, sie befürchte zum heutigen Zeitpunkt bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung infolge der politischen gegen das eritreische Regime gerichteten Tätigkeiten ihres ehemaligen Ehemannes (Cousin), dessen Bruders (Ex-Schwager) sowie ihres Bruders H._______. Zudem sei sie einer übermässig hohen Bestrafung ausgesetzt, weil sie sich dem Militärdienst entzogen habe (EMARK 2006 Nr. 3). 6.3.1. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird, und die Behörden des Verfolgerstaates Anlass zur Vermutung haben, der Betroffene stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Dabei hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, wobei zur Zeit in Eritrea besonders Familienangehörige von ins Ausland geflüchteten Wehrdienstpflichtigen, Militärangehörigen und Dissidenten von einer Reflexverfolgung bedroht sind. Dabei kann hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen (Sippenhaft) oder einzuschüchtern. 6.3.2. Eine allfällige Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin wegen des oppositionell aktiven Ex-Ehemannes setzt voraus, dass die eritreischen Behörden Kenntnis von dessen Aktivitäten und der Ehe mit der Beschwerdeführerin haben und aus diesen Gründen, ein asylrelevantes Interesse an ihr haben könnten. 6.3.2.1 Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Oktober 2007 fest, dass der Ex-Ehemann die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihm und den beiden gemeinsamen Söhnen Asyl in der Schweiz. Dieser Entscheid der Vorinstanz lässt darauf schliessen, dass sie dessen politisches Engagement bei der ELF gegen das eritreische Regime sowohl vor seiner Ausreise im Jahre 1987 in Asmara (damals Provinz Äthiopiens) als auch im Sudan und in der Schweiz als glaubhaft erachtete und infolgedessen von einem ausserordentlichen politischen Profil des ehemaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin ausging. Weiter ist anzunehmen, dass auch die Asylgewährung seines Bruders in Deutschland, welcher ebenfalls langjähriges Mitglied der ELF/ELF-NC und einer regimekritischen Folklore- und Musikgruppe ist, sich im Sinne eines objektiven Nachfluchtgrundes (begründete Furcht vor Reflexverfolgung) auswirkte, so dass das Zusammenspiel sämtlicher vorgenannter Faktoren zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung führten (vgl. BFM-Akte D5, D10 und D18). 6.3.2.2 Die eritreischen Behörden dürften von der im Jahre 1991 im Sudan geschlossenen Ehe der Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Ehemann keine Kenntnis haben. Gemäss eigenen Angaben hat sie nie in Eritrea gewohnt, weshalb nicht anzunehmen ist, dass die im Sudan geschlossene Ehe in Eritrea registriert wurde. Den Akten sind auch keine andern Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden Kenntnis darüber erhalten hätten. Auch haben die Beschwerdeführerin und ihr Ex-Ehemann während vieler Jahre (von 1991 bis 2002) im Sudan gelebt, ohne seitens der eritreischen Behörden irgendwelchen Behelligungen ausgesetzt zu sein - der Ex-Ehemann fuhr mit seinem eigenen Bus regelmässig die Strecke "Kassala-Eritrea" (vgl. BFM-Akte A3 S.4). Erst mit seiner seit dem Jahre 2004 verstärkten exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz dürfte der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin das Interesse der eritreischen Behörden an seinen politischen oppositionellen Aktivitäten geweckt haben, zumal er innert Kürze eine Führungsposition der ELF-NC Schweiz innehatte. Deshalb ist - wie das BFM in seiner Verfügung vom 24. Oktober 2007 angenommen hat - eher davon auszugehen, dass er erst ab diesem Zeitpunkt ins Visier der eritreischen Behörden geraten ist und deshalb unter Beobachtung steht. Das bedeutet aber nicht, dass den heimatlichen Behörden dadurch auch die damalige Ehe mit der Beschwerdeführerin bekannt wurde, zumal diese am 20. Juli 2005 geschieden wurde. Weiter ist festzustellen, dass die in Eritrea wohnhafte Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin gemäss ihrer jüngsten Eingabe vom 28. September 2011 keine Probleme seitens der eritreischen Behörden zu scheinen haben und ein Bruder der Beschwerdeführerin Militärdienst leistet. In Abwägung der vorgenannten Faktoren überwiegen diejenigen, die den Schluss zulassen, dass die eritreischen Behörden - selbst wenn ihnen die Ehe bekannt sein sollte - kein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin haben dürften, ansonsten sie sich gegen deren Familienangehörigen hätte wenden können. Aus dem Gesagten folgt, dass der Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea keine Reflexverfolgung wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Ex-Ehemannes droht. 6.3.3. Weiter führte sie an, wegen der exilpolitischen Tätigkeiten des Bruders H._______ gegen das eritreische Regime eine Reflexverfolgung seitens der heimatlichen Behörden befürchten zu müssen. Im Rahmen der Vernehmlassung entgegnete die Vorinstanz, mit dem eingereichten Internetartikel betreffend den bekannten Oppositionspolitiker H._______ sei das geltend gemachte nahe Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt und somit fraglich. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dem entgegenhalten, die Vorinstanz verletze das Gebot des widerspruchsfreien Verhaltens, denn sie habe in der Verfügung vom 8. November 2007 nicht bestritten, dass H._______ der Bruder der Beschwerdeführerin sei, sondern vielmehr die diesbezüglich eingereichten Dokumente als Beweis für deren Herkunft gewertet. Hierzu ist festzuhalten, dass das BFM sich in seiner Verfügung nicht zum geltend gemachten Geschwisterverhältnis äusserte, mithin der Schluss gezogen werden könnte, es bezweifle deren familiäre Verbindung nicht. Auch ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich nie befragt wurde, aber angab zwei Brüder zu haben, deren Namen hingegen nie protokollarisch festgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin erhielt indes auf Beschwerdeebene die Gelegenheit, die geltend gemachte Familienverbindung nachzuweisen und Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des angeblichen Bruders und seinen Aufenthalt einzureichen. Mit Eingabe vom 28. September 2011 führte sie lediglich ergänzend aus, er wohne als anerkannter Flüchtling in England und infolge des hohen Bekanntheitsgrads sei er derart beschäftigt, dass er schwer erreichbar sei. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin damit das behauptete Familienverhältnis nachgewiesen hat bzw. glaubhaft darzulegen vermochte, da sie daraus kaum eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten haben dürfte, zumal auch diesbezüglich keine Hinweise in den Akten bestehen, dass die in Eritrea lebenden Familienangehörigen (Mutter und Geschwister) von den eritreischen Behörden behelligt worden wären. 6.3.4. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin als weiteren objektiven Nachfluchtgrund geltend, mit EMARK 2006 Nr. 3 habe die ARK ihre Praxis betreffend eritreische Asylsuchende geändert bzw. verschärft, indem sie festgelegt habe, dass die übermässig hohe Bestrafung für Militärdienstverweigerung und Desertion durch die eritreischen Behörden als politisch motiviert einzustufen sei (absoluter Malus). Bei einer hypothetischen Rückkehr befürchte sie deshalb aufgrund der langjährigen Landesabwesenheit und des nicht geleisteten Militärdienstes, einer übermässig hohen Bestrafung ausgesetzt zu sein. Die Vorinstanz würdigt diese Vorbringen in ihrer Verfügung als asylrechtlich unzureichend. Vorab berief sie sich darauf, dass die Beschwerdeführerin zwar eritreischer Herkunft sei und Anspruch auf die eritreische Staatsangehörigkeit habe, dass aber aus den Akten hervorgehe, dass sie diese nicht erworben habe, weshalb sie bei einer allfälligen Rückkehr keine Bestrafung wegen Desertion oder Refraktion zu gewärtigen hätte. Zudem sei sie als Verheiratete und Mutter von vier Kindern, deren jüngstes gerade einjährig sei, gemäss ihren Erkenntnissen von der Militärdienstpflicht befreit. Diesbezüglich ist zunächst hinsichtlich der nach wie vor gültigen Rechtsprechung von EMARK 2006 Nr. 3 festzuhalten, dass die Rekrutierung für den Nationaldienst für sich alleine nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist. Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird vielmehr vorausgesetzt, dass eine begründete Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion vorliegt. Davon ist gemäss zitierter Rechtsprechung auszugehen, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand oder aus einem Kontakt zu den Behörden erkennbar wurde, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte. Zu einem solchen Kontakt ist es im vorliegenden Verfahren offensichtlich nie gekommen, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Die Beschwerdeführerin ist im Sudan geboren und aufgewachsen und hat sich nie in ihrem Heimatstaat Eritrea aufgehalten. Sie ist somit nicht erst nach Einführung des National Service ins Ausland ausgewandert, sondern hat seit ihrer Geburt und bis zur Ausreise im Sudan gelebt. Inwiefern die eritreischen Behörden darin eine Dienstverweigerung sehen könnten, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Schlussfolgerung erübrigt es sich zu prüfen, ob Mütter mit Kleinkindern in Eritrea generell von der Militärdienstpflicht befreit sind. 6.3.5. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass sich die geltend gemachten Gefährdungsmomente aus objektiven Nachfluchtgründen nicht als begründet erweisen, mithin in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung kein Asyl zu gewähren ist. 6.4. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3). 6.4.1. Die Beschwerdeführerin machte als subjektive Nachfluchtgründe geltend, die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs stelle sie bereits unter den Generalverdacht, sich subversiv gegen das eritreische Regime zu verhalten; dazu komme noch ihre exilpolitische Tätigkeit beziehungsweise die Mitgliedschaft zur ELF-NC, die diesen Verdacht verstärken würde. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ein Grund für eine zukünftige Verfolgung seitens der eritreischen Behörden gesetzt hat und infolgedessen die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist. 6.4.2. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass durch die langjährige Landesabwesenheit und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland bei den eritreischen Behörden grundsätzlich ein Verdacht geschöpft werden kann, regimefeindliche Aktivitäten auszuüben. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin indessen seit ihrer Geburt im Sudan gelebt, weshalb es sich allein daraus ergibt, dass sie zeitlebens landesabwesend war. Hinsichtlich ihrer exilpolitischen Aktivität lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selber ausführt und in einem Schreiben der ELF-NC vom (...) bestätigt wird - ein einfaches Mitglied der ELF-NC ist, aber keine weitergehenden Aktivitäten im Zusammenhang mit der oppositionellen Partei geltend macht, weshalb nicht von einer qualifizierten politischen Betätigung der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Angesichts dieser Umstände ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin eine Bedrohung für das eritreische Regime darstellt und deswegen bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea - selbst wenn sie einer intensiven Befragung unterzogen werden würde - in asylrelevanter Weise gefährdet wäre. 6.4.3. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine subjektiven Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können und deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

7. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, es sei ihr Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG zu gewähren, da sie zwei Söhne habe, welche bereits als Flüchtlinge anerkannt seien und Asyl erhalten hätten. Dazu ist festzuhalten, dass die beiden Söhne in das Asyl des Kindsvaters und geschiedenen Ehemannes einbezogen wurden und somit lediglich über die abgeleitete Flüchtlingseigenschaft verfügen, welche nicht übertragbar ist (vgl. EMARK 2000 Nr. 23 E. 3c und 3d). Deshalb kann die Beschwerdeführerin nicht in das Familienasyl der Söhne eingeschlossen werden.

8. Zusammenfassend ergibt die Prüfung der Akten, dass die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zurecht abgewiesen hat, weshalb die Verfügung des BFM diesbezüglich zu bestätigen ist. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 9.3. Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). Gegen eine allfällige spätere Aufhebung der vorläufigen Aufnahme würde den betroffenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen stehen (vgl. Art. 105 AsylG), wobei in jenem Verfahren alle Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse von neuem zu prüfen sind (vgl. EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.). Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder E._______ und B._______ mit Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2005 infolge des Grundsatzes der Familieneinheit gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG wegen Unzumutbarkeit wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2007 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege und der Tatsache, dass weiterhin von der Fürsorgeabhängigkeit auszugehen ist (trotz vor Kurzem aufgenommener Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Lingerieangestellte), ist von der Kostenauferlegung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: