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D-8071/2016

D-8071/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-01-30 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge reisten die volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführende), eine kurdische Familie mit letztem Wohnsitz in G._______, gemeinsam mit ihren Kindern am 10. August 2015 in die Schweiz ein und reichten am 13. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 fanden im EVZ H._______ die Befragungen zur Person (BzP; SEM-Akten A9 und A10) statt. Am 8. September 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akten A23 und A24). Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, dass sie aufgrund des Krieges aus Syrien ausgereist seien. Ausserdem würden sie von der Regierung, dem IS und der Al Nusra-Front verfolgt. Im Jahr 2000 sei der volljährige Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Sympathie für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) für drei Monate festgenommen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich bis im Jahr 2004 regelmässig bei den Behörden melden und Unterschriften leisten müssen. Er sei seit dem Jahr 1990 aktives Mitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und habe Sitzungen organisiert und Flugblätter verteilt. Seine Schwester sei Mitglied bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdischen Volksverteidigungseinheiten), seine andere Schwester kämpfe für (...). In der Schweiz würden die Beschwerdeführenden regelmässig an prokurdischen Demonstrationen und Sitzungen teilnehmen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos, auf welchen sie bei politischen Anlässen zu sehen sind, Fotos der bei der YPG und (...) aktiven Schwestern des Beschwerdeführers und der politisch aktiven Frauen ihres Dorfes, ein Foto des Beschwerdeführers vor dem Zentrum der PYD, ein Schreiben mit der Information, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Krieg gefallen sei, Fotos der Trauerfeier in I._______ und der Beerdigungszeremonie in Syrien sowie eine Bestätigung vom 29. August 2016, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der PYD Sektion Europa sei, zu den Akten. B. Mit am 1. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 30. November 2016 (SEM-Akte A27) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 mit den Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe. Aufgrund dieser langen Zeit sei die erfolgte Verhaftung heutzutage nicht mehr asylrelevant. Die Teilnahme der Beschwerdeführenden an prokurdischen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sie würden sich dadurch nicht wesentlich von zahlreichen anderen syrischen Staatsangehörigen, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verliehen, unterscheiden. Optisch seien sie zwar als Regimegegner in Erscheinung getreten, dennoch könnten ihre Tätigkeiten nicht als qualifiziert eingestuft werden, da ihnen die nötige Brisanz fehle und sie dabei keine hervorstechende Rolle einnehmen würden. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers seine politischen Tätigkeiten in Syrien betreffend unglaubhaft. So habe er anlässlich der BzP die Frage nach Mitgliedschaften bei einer Partei oder Organisation explizit verneint. Anlässlich der Anhörung habe er dann angegeben, seit 1990 aktives Mitglied der PYD zu sein und dafür sogar eine Bestätigung nachreichen zu können. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er angegeben, dass er sich anlässlich der BzP kurz habe fassen müssen und deswegen seine Mitgliedschaft bei der PYD nicht erwähnt habe, was nicht überzeuge. Aus diesen Gründen müssten seine Aussagen über seine Parteizugehörigkeit als nachgeschoben betrachtet werden. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der J._______ vom 12. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie verschiedene Fotos der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, Fotos der Beerdigungszeremonie bzw. Trauerfeier der Schwester des Beschwerdeführers sowie eine CD-ROM, auf der sich ihren Angaben zufolge Video-Ausschnitte der Beerdigungszeremonie und der Trauerfeier der Schwester des Beschwerdeführers befinden, bei. Auf die Begründung ihrer Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz der Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre politischen Tätigkeiten in Syrien.

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 aufgrund seiner Sympathie für die PKK für (...) Monate inhaftiert worden sei und dass er seit dieser Verhaftung grosse Angst habe, wieder verhaftet zu werden. Personen, welchen einmal eine Verbindung zur PKK habe nachgewiesen werden können, müssten ständig und über lange Zeit mit ernsthaften Konsequenzen seitens der syrischen Regierung rechnen. Zudem sei er in Syrien jederzeit Verfolgungen und Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zu der PYD ausgesetzt gewesen. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, dass asylsuchende Personen anlässlich der BzP bei Erwähnungen von zu vielen Details gestoppt würden, weswegen wichtige Details verloren gehen würden. Diese Unterbrechungen würden für Verwirrung und Unsicherheit sorgen.

E. 5.3 Ausschlaggebend für die Beurteilung, inwiefern die einmalige Verhaftung einer nicht politisch aktiven Person die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, ist unter anderem der zeitliche Zusammenhang zu dem Konfliktbeginn in Syrien (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend aufgrund seiner von der Regierung attestierten Sympathie zu der PKK im Jahr 2000 inhaftiert, womit die Verhaftung im heutigen Zeitpunkt ungefähr 16 Jahre zurückliegt. Seit dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt im Jahr 2004, seit welchem er sich deswegen nicht mehr bei der Regierung habe melden müssen, bis zu seiner Ausreise aus Syrien, sind circa 10 Jahre vergangen, in welchen die Beschwerdeführenden den Akten zufolge von der Regierung unbehelligt in Syrien haben leben können. Von Bedeutung hierbei ist, dass sich die Verhaftung deutlich (über 10 Jahre) vor Ausbruch des Syrien-Konfliktes ereignet hat (vgl. BVGE 5779/2013 E. 5.8). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war (siehe unten E. 5.4). Weiter hat es seit der Verhaftung über einen langen Zeitraum keine dem Gericht bekannten Hinweise darauf gegeben, dass sich die syrischen Behörden speziell für den Beschwerdeführer interessieren würden. Somit stellt seine Verhaftung keine erhebliche Vorverfolgung dar, bei welcher davon auszugehen wäre, dass er als Regimegegner registriert wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen somit den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten.

E. 5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei der PYD muss nach Prüfung der Akten und der eingereichten Beweismittel, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als unglaubhaft gewertet werden. Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP die Fragen nach der Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation sowie nach politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat, was einen klaren Hinweis darauf gibt, dass seine Aussage anlässlich der Anhörung, seit dem Jahr 1990 Mitglied der PYD zu sein, mit aller Wahrscheinlichkeit nachgeschoben und unwahr ist. Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind gemäss Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3 E. 3, Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vorliegend zu; zudem hat der Beschwerdeführer seine angebliche langjährige Parteizugehörigkeit anlässlich der BzP nicht nur nicht erwähnt, sondern die Frage nach politischen Aktivitäten und Zugehörigkeiten sogar explizit verneint. Dieser Widerspruch kann nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden. Auch die eingereichte Bestätigung der PYD betreffend seine Parteizugehörigkeit vermag diese Annahme nicht umzustossen. So wird der Beschwerdeführer auf diesem Dokument einerseits lediglich als "Sympathisant" und nicht als "Mitglied" bezeichnet, was seiner anlässlich der Anhörung geäusserten Aussage widerspricht. Andererseits belegt dieses Dokument (wenn von dessen Echtheit ausgegangen wird) nicht die frühere Mitgliedschaft, sondern lediglich die Sympathie des Beschwerdeführers für die PYD im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments im August 2016. Die geltend gemachten politischen Tätigkeiten in Syrien vermögen daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen.

E. 5.5 Auch der Hinweis, dass die beiden Schwestern des Beschwerdeführers politisch aktiv sind und gegen das Regime kämpfen, ist für die Glaubhaftmachung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden unbehilflich. So wird in der Beschwerde weder ausgeführt, inwiefern ihnen aus diesen Gründen eine Verfolgung drohen könnte noch wurden die Beschwerdeführenden je wegen der Zugehörigkeit dieser beiden Frauen zu oppositionellen Parteien bzw. Truppen von der syrischen Regierung behelligt. Folglich sind den Beschwerdeführenden aus diesem Umstand keine asylrelevanten Nachteile entstanden.

E. 5.6 Schliesslich muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführenden der syrischen Regierung durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben haben und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Anhörung sowie in ihrer Beschwerde geltend, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig an kurdisch-politischen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Sitzungen im kurdischen Zentrum teilnehmen würden. Innerhalb der PYD habe der Beschwerdeführer "Führungscharakter" und sein politischer Aufstieg sei nicht mehr weit. Er sei demnach ein bekanntes und aktives Parteimitglied und werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes anprangern. Aufgrund ihrer Haltung gegen das Regime und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch zukünftige Verfolgung sowie ein Interesse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung da-von aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. z.B. als Referenzurteil publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert hätten. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würden, sie würden aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen wie von den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung geltend gemacht, reicht folglich nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführenden an Demonstrationen und Sitzungen und der Beschwerdeführer beim Halten einer Rede an der Trauerfeier seiner Schwester in I._______ zu sehen ist, nichts zu ändern: Auf den Fotos ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden von anderen Teilnehmern der Veranstaltungen unterscheiden. Weiter bleibt unklar, um was für eine Sitzung es sich bei den Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an einem Tisch sitzend gezeigt wird, genau handelt. Auch dass er anlässlich der Trauerfeier für seine Schwester am Rednerpult steht, ist angesichts seiner nahen Verwandtschaft zu der Verstorbenen naheliegend und kann unter diesen Umständen nicht als aussergewöhnliches politisches Engagement gewertet werden. Wie oben bereits ausgeführt (E. 5.4), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse, inwiefern sich die Aussagen des Beschwerdeführers seine politischen Aktivitäten betreffend von der BzP über die Anhörung bis zur Beschwerde kontinuierlich gesteigert haben: Von der Aussage "politisch nicht aktiv und keiner Partei zugehörig" (BzP S. 11; SEM-Akte A9) über die Aussage "einfaches Mitglied der PYD, Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen im kurdischen Zentrum" (Anhörung S. 6; SEM-Akte A24) bis hin zu seinen Ausführungen in der Beschwerde "bekanntes und aktives Parteimitglied mit Führungscharakter und bevorstehendem politischen Aufstieg" will der Beschwerdeführer seine politische Exponiertheit zunehmend verstärkt haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit der Zeit intensiviert hat. Mit der reinen Behauptung in seiner Beschwerde, eine Führungsrolle in der Partei innezuhaben, ist eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht dargetan, zumal er nicht ansatzweise substantiiert hat, worin seine angebliche Führungsrolle genau bestehen soll und welche Aufgaben er konkret wahrnehmen will. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen sind.

E. 6 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Demnach sind sie auch nicht als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei ihren weiteren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

E. 7 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8071/2016 Urteil vom 30. Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Syrien, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 30. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge reisten die volljährigen Beschwerdeführenden (nachfolgend: Beschwerdeführende), eine kurdische Familie mit letztem Wohnsitz in G._______, gemeinsam mit ihren Kindern am 10. August 2015 in die Schweiz ein und reichten am 13. August 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 fanden im EVZ H._______ die Befragungen zur Person (BzP; SEM-Akten A9 und A10) statt. Am 8. September 2016 wurden die Beschwerdeführenden durch das SEM in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vertieft angehört (SEM-Akten A23 und A24). Zur Begründung ihrer Asylgesuche gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, dass sie aufgrund des Krieges aus Syrien ausgereist seien. Ausserdem würden sie von der Regierung, dem IS und der Al Nusra-Front verfolgt. Im Jahr 2000 sei der volljährige Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund seiner Sympathie für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistan) für drei Monate festgenommen worden. Nach seiner Entlassung habe er sich bis im Jahr 2004 regelmässig bei den Behörden melden und Unterschriften leisten müssen. Er sei seit dem Jahr 1990 aktives Mitglied bei der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Partei der Demokratischen Union) und habe Sitzungen organisiert und Flugblätter verteilt. Seine Schwester sei Mitglied bei der YPG (Yekîneyên Parastina Gel; kurdischen Volksverteidigungseinheiten), seine andere Schwester kämpfe für (...). In der Schweiz würden die Beschwerdeführenden regelmässig an prokurdischen Demonstrationen und Sitzungen teilnehmen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Fotos, auf welchen sie bei politischen Anlässen zu sehen sind, Fotos der bei der YPG und (...) aktiven Schwestern des Beschwerdeführers und der politisch aktiven Frauen ihres Dorfes, ein Foto des Beschwerdeführers vor dem Zentrum der PYD, ein Schreiben mit der Information, dass die Schwester des Beschwerdeführers im Krieg gefallen sei, Fotos der Trauerfeier in I._______ und der Beerdigungszeremonie in Syrien sowie eine Bestätigung vom 29. August 2016, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der PYD Sektion Europa sei, zu den Akten. B. Mit am 1. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 30. November 2016 (SEM-Akte A27) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 mit den Behörden keine Schwierigkeiten mehr gehabt habe. Aufgrund dieser langen Zeit sei die erfolgte Verhaftung heutzutage nicht mehr asylrelevant. Die Teilnahme der Beschwerdeführenden an prokurdischen Demonstrationen und Kundgebungen in der Schweiz sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Sie würden sich dadurch nicht wesentlich von zahlreichen anderen syrischen Staatsangehörigen, welche ihrer Empörung über die Ereignisse in ihrer Heimat Ausdruck verliehen, unterscheiden. Optisch seien sie zwar als Regimegegner in Erscheinung getreten, dennoch könnten ihre Tätigkeiten nicht als qualifiziert eingestuft werden, da ihnen die nötige Brisanz fehle und sie dabei keine hervorstechende Rolle einnehmen würden. Weiter seien die Ausführungen des Beschwerdeführers seine politischen Tätigkeiten in Syrien betreffend unglaubhaft. So habe er anlässlich der BzP die Frage nach Mitgliedschaften bei einer Partei oder Organisation explizit verneint. Anlässlich der Anhörung habe er dann angegeben, seit 1990 aktives Mitglied der PYD zu sein und dafür sogar eine Bestätigung nachreichen zu können. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs habe er angegeben, dass er sich anlässlich der BzP kurz habe fassen müssen und deswegen seine Mitgliedschaft bei der PYD nicht erwähnt habe, was nicht überzeuge. Aus diesen Gründen müssten seine Aussagen über seine Parteizugehörigkeit als nachgeschoben betrachtet werden. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 30. November 2016 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung der J._______ vom 12. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legten sie verschiedene Fotos der politischen Aktivitäten der Beschwerdeführenden, Fotos der Beerdigungszeremonie bzw. Trauerfeier der Schwester des Beschwerdeführers sowie eine CD-ROM, auf der sich ihren Angaben zufolge Video-Ausschnitte der Beerdigungszeremonie und der Trauerfeier der Schwester des Beschwerdeführers befinden, bei. Auf die Begründung ihrer Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wird gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zu prüfen ist im Folgenden die Glaubhaftigkeit bzw. die Asylrelevanz der Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend ihre politischen Tätigkeiten in Syrien. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde geltend, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 aufgrund seiner Sympathie für die PKK für (...) Monate inhaftiert worden sei und dass er seit dieser Verhaftung grosse Angst habe, wieder verhaftet zu werden. Personen, welchen einmal eine Verbindung zur PKK habe nachgewiesen werden können, müssten ständig und über lange Zeit mit ernsthaften Konsequenzen seitens der syrischen Regierung rechnen. Zudem sei er in Syrien jederzeit Verfolgungen und Verhaftungen wegen seiner Zugehörigkeit zu der PYD ausgesetzt gewesen. Weiter führen die Beschwerdeführenden aus, dass asylsuchende Personen anlässlich der BzP bei Erwähnungen von zu vielen Details gestoppt würden, weswegen wichtige Details verloren gehen würden. Diese Unterbrechungen würden für Verwirrung und Unsicherheit sorgen. 5.3 Ausschlaggebend für die Beurteilung, inwiefern die einmalige Verhaftung einer nicht politisch aktiven Person die erforderliche Intensität für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in Sinne von Art. 3 AsylG aufweist, ist unter anderem der zeitliche Zusammenhang zu dem Konfliktbeginn in Syrien (vgl. Referenzurteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend aufgrund seiner von der Regierung attestierten Sympathie zu der PKK im Jahr 2000 inhaftiert, womit die Verhaftung im heutigen Zeitpunkt ungefähr 16 Jahre zurückliegt. Seit dem von ihm geltend gemachten Zeitpunkt im Jahr 2004, seit welchem er sich deswegen nicht mehr bei der Regierung habe melden müssen, bis zu seiner Ausreise aus Syrien, sind circa 10 Jahre vergangen, in welchen die Beschwerdeführenden den Akten zufolge von der Regierung unbehelligt in Syrien haben leben können. Von Bedeutung hierbei ist, dass sich die Verhaftung deutlich (über 10 Jahre) vor Ausbruch des Syrien-Konfliktes ereignet hat (vgl. BVGE 5779/2013 E. 5.8). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer politisch nicht aktiv war (siehe unten E. 5.4). Weiter hat es seit der Verhaftung über einen langen Zeitraum keine dem Gericht bekannten Hinweise darauf gegeben, dass sich die syrischen Behörden speziell für den Beschwerdeführer interessieren würden. Somit stellt seine Verhaftung keine erhebliche Vorverfolgung dar, bei welcher davon auszugehen wäre, dass er als Regimegegner registriert wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen vermögen somit den Anforderungen von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht standzuhalten. 5.4 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft bei der PYD muss nach Prüfung der Akten und der eingereichten Beweismittel, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, als unglaubhaft gewertet werden. Der Beschwerdeführer verneinte anlässlich der BzP die Fragen nach der Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation sowie nach politischen Aktivitäten in seinem Heimatstaat, was einen klaren Hinweis darauf gibt, dass seine Aussage anlässlich der Anhörung, seit dem Jahr 1990 Mitglied der PYD zu sein, mit aller Wahrscheinlichkeit nachgeschoben und unwahr ist. Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit sind gemäss Rechtsprechung der damaligen Asylrekurskommission und des Bundesverwaltungsgerichts dann relevant, wenn Aussagen der BzP in wesentlichen Punkten der Asylvorbringen von den späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. EMARK 1993/3 E. 3, Urteil des BVGer E-5338/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 4.1.3). Genau dies trifft vorliegend zu; zudem hat der Beschwerdeführer seine angebliche langjährige Parteizugehörigkeit anlässlich der BzP nicht nur nicht erwähnt, sondern die Frage nach politischen Aktivitäten und Zugehörigkeiten sogar explizit verneint. Dieser Widerspruch kann nicht mit dem summarischen Charakter der Kurzbefragung erklärt werden. Auch die eingereichte Bestätigung der PYD betreffend seine Parteizugehörigkeit vermag diese Annahme nicht umzustossen. So wird der Beschwerdeführer auf diesem Dokument einerseits lediglich als "Sympathisant" und nicht als "Mitglied" bezeichnet, was seiner anlässlich der Anhörung geäusserten Aussage widerspricht. Andererseits belegt dieses Dokument (wenn von dessen Echtheit ausgegangen wird) nicht die frühere Mitgliedschaft, sondern lediglich die Sympathie des Beschwerdeführers für die PYD im Zeitpunkt der Ausstellung des Dokuments im August 2016. Die geltend gemachten politischen Tätigkeiten in Syrien vermögen daher die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu erfüllen. 5.5 Auch der Hinweis, dass die beiden Schwestern des Beschwerdeführers politisch aktiv sind und gegen das Regime kämpfen, ist für die Glaubhaftmachung einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung der Beschwerdeführenden unbehilflich. So wird in der Beschwerde weder ausgeführt, inwiefern ihnen aus diesen Gründen eine Verfolgung drohen könnte noch wurden die Beschwerdeführenden je wegen der Zugehörigkeit dieser beiden Frauen zu oppositionellen Parteien bzw. Truppen von der syrischen Regierung behelligt. Folglich sind den Beschwerdeführenden aus diesem Umstand keine asylrelevanten Nachteile entstanden. 5.6 Schliesslich muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführenden der syrischen Regierung durch ihr Verhalten nach ihrer Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung gegeben haben und deshalb infolge Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG). Die Beschwerdeführenden machten anlässlich der Anhörung sowie in ihrer Beschwerde geltend, dass sie seit ihrer Einreise in die Schweiz regelmässig an kurdisch-politischen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder Sitzungen im kurdischen Zentrum teilnehmen würden. Innerhalb der PYD habe der Beschwerdeführer "Führungscharakter" und sein politischer Aufstieg sei nicht mehr weit. Er sei demnach ein bekanntes und aktives Parteimitglied und werde in der Schweiz weiterhin die Politik und die Praxis des syrischen Regimes anprangern. Aufgrund ihrer Haltung gegen das Regime und der bereits geschehenen Vorkommnisse könne eine Gefährdung der Beschwerdeführenden durch zukünftige Verfolgung sowie ein Interesse der Regierung an seiner Person nicht ausgeschlossen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach ständiger Rechtsprechung da-von aus, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheim-dienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. z.B. als Referenzurteil publizierter Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 E. 6.3.6 mit weiteren Hinweisen). Die Annahme, die Beschwerdeführenden hätten die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt, würde sich deshalb nur rechtfertigen, wenn sie sich in besonderem Mass exponiert hätten. Dies wäre dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecken würden, sie würden aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. Eine blosse Teilnahme an politischen Veranstaltungen wie von den Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung geltend gemacht, reicht folglich nicht aus, um einen solchen Eindruck zu erwecken. Daran vermögen auch die eingereichten Fotos, auf welchen die Beschwerdeführenden an Demonstrationen und Sitzungen und der Beschwerdeführer beim Halten einer Rede an der Trauerfeier seiner Schwester in I._______ zu sehen ist, nichts zu ändern: Auf den Fotos ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Beschwerdeführenden von anderen Teilnehmern der Veranstaltungen unterscheiden. Weiter bleibt unklar, um was für eine Sitzung es sich bei den Fotos, auf welchen der Beschwerdeführer an einem Tisch sitzend gezeigt wird, genau handelt. Auch dass er anlässlich der Trauerfeier für seine Schwester am Rednerpult steht, ist angesichts seiner nahen Verwandtschaft zu der Verstorbenen naheliegend und kann unter diesen Umständen nicht als aussergewöhnliches politisches Engagement gewertet werden. Wie oben bereits ausgeführt (E. 5.4), ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von Interesse, inwiefern sich die Aussagen des Beschwerdeführers seine politischen Aktivitäten betreffend von der BzP über die Anhörung bis zur Beschwerde kontinuierlich gesteigert haben: Von der Aussage "politisch nicht aktiv und keiner Partei zugehörig" (BzP S. 11; SEM-Akte A9) über die Aussage "einfaches Mitglied der PYD, Teilnahme an Demonstrationen und Sitzungen im kurdischen Zentrum" (Anhörung S. 6; SEM-Akte A24) bis hin zu seinen Ausführungen in der Beschwerde "bekanntes und aktives Parteimitglied mit Führungscharakter und bevorstehendem politischen Aufstieg" will der Beschwerdeführer seine politische Exponiertheit zunehmend verstärkt haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer seine politischen Aktivitäten mit der Zeit intensiviert hat. Mit der reinen Behauptung in seiner Beschwerde, eine Führungsrolle in der Partei innezuhaben, ist eine besondere Exponiertheit des Beschwerdeführers jedenfalls noch nicht dargetan, zumal er nicht ansatzweise substantiiert hat, worin seine angebliche Führungsrolle genau bestehen soll und welche Aufgaben er konkret wahrnehmen will. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind demnach nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor staatlicher Verfolgung zu begründen, weshalb die Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt nicht als Flüchtling anzuerkennen sind.

6. Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden entgegen der Beschwerde nicht gelungen, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint sowie das Asylgesuch abgelehnt hat. Demnach sind sie auch nicht als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Bei ihren weiteren Vorbringen handelt es sich um eine allgemeine Gefährdung aufgrund der Bürgerkriegslage, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde (vgl. Urteil des BVGer D-5079/2013 vom 21. August 2015 E.11.4). Somit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den auf Beschwerdeebene gemachten Eingaben und die zu den Akten gereichten Beweismittel näher einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Die gestellten Rechtsbegehren haben sich als aussichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungeachtet der von den Beschwerdeführenden nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh-renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Irina Wyss Versand: