Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 im EVZ C._______ befragt und am 6. Juli 2006 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört (Anhörung). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Niger und habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in E._______ gelebt. Im Jahre 1996 sei er Mitglied von Timidria geworden, einer Organisation, welche öffentlich gegen die Sklaverei kämpfe. Als "sensibilisateur" habe er unter anderem die ländliche Bevölkerung auf die Probleme der Sklaverei aufmerksam gemacht. Im Jahre 2005 sei F._______, der Präsident von Timidria, von der Gendarmerie festgenommen und während zweier Monate festgehalten worden, bevor er, insbesondere mit internationaler Unterstützung, wieder freigekommen sei. Da er - der Beschwerdeführer - sich weiter gegen die Sklaverei eingesetzt habe, sei er am 18. Dezember 2005 in E._______ von der Gendarmerie festgenommen und festgehalten worden. Während der Haft sei er auf verschiedene Arten misshandelt worden. Nach einer Woche sei er unter der Bedingung, dass er sich nicht weiter für die Rechte der Sklaven engagiere, freigelassen worden. Am Tage seiner Freilassung, dem 25. Dezember 2005, habe er sich in Begleitung von G._______, einem Mitarbeiter von Timidria, zu einem Radiosender begeben, wo er ein zirka dreissigminütiges Interview über seine Haft gegeben habe. Nach diesem Radiointerview sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in einem anderen Quartier von E._______ versteckt. Während dieser Zeit habe die Gendarmerie drei ihn betreffende Vorladungen an seinen früheren Wohnort zugestellt, die ihm von seinem Nachbarn überbracht worden seien. Als er sich am 25. Januar 2006 in einer Apotheke etwas habe besorgen wollen, sei er von der Gendarmerie festgenommen und ins Zivilgefängnis von E._______ gebracht worden. Am 20. April 2006 habe ihm ein Wächter dieses Gefängnisses, der von G._______ kontaktiert worden sei, eine Militäruniform besorgt, mit der es ihm gelungen sei, zu fliehen. Anschliessend sei er von G._______ in einem Haus in einem Quartier von E._______ untergebracht worden. Ab dem 27. April 2006 sei per "avis de recherche" nach ihm gesucht worden, weswegen er am 4. Mai 2006 zusammen mit einem Weissen nach Ouagadougou gereist sei, von wo er mit einem gefälschten französischen Reisepass via Tripolis nach Genf geflogen sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Die Kopie einer "avis de recherche" vom 27. April 2006, drei Vorladungen vom Jahre 2006, zwei Mitgliederausweise der Organisation Timidria von 2005 respektive 2006, ein Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme", mehrere Zeitungsartikel, eine DVD, mehrere Internetbeiträge sowie ein Briefumschlag. C. Das BFM ersuchte am 16. Februar 2009 die schweizerische Botschaft in Abidjan um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. August 2010 dazu Stellung. Der Stellungnahme lagen eine Schriftprobe des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben von Timidiria vom 3. Februar 2006, zwei Internetberichte bezüglich der Situation in Niger sowie ein Bestätigungsschreiben von Radio Ténéré vom 21. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 18. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es auch die Beweisanträge - Anhörung von Zeugen auf der Schweizer Botschaft - ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu verschiedenen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weswegen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen. Zudem würden die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Diese Tatsachenwidrigkeiten verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, F._______ und H._______ hätten ihm mündlich zugesichert, allenfalls bei der Schweizerischen Vertretung Aussagen über seine Verfolgungssituation zu machen, sei festzuhalten, dass der Sachverhalt zum einen aufgrund der bisher getätigten Instruktionsmassnahmen feststehe und eine abschliessende Beurteilung des Falles zulasse. Zum anderen wäre eine solche Zeugenaussage per se als Gefälligkeitsaussage zu werten. Die eingereichte Bestätigung von Radio Ténéré weise verschiedene Ungereimtheiten auf, weswegen sie als ein im Nachhinein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sei. Insbesondere deshalb sei der Zeuge I._______ als voreingenommen und daher unzulässig zu betrachten. Die Asylvorbringen seien auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eingereichten drei Vorladungen sowie der Kopie einer "avis de recherche" komme für die Beurteilung des Asylgesuchs kein Beweiswert zu, zumal sie zahlreiche bedeutende Fälschungsmerkmale enthielten, nicht bloss Mutmassungen, sondern mehrheitlich Fakten darstellten und als "Blankoformulare" einer freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Diese freie Beweiswürdigung führe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des länderspezifischen Kontextes zu einem negativen Ergebnis. Die desbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zwei Mitgliederausweise über seine Mitgliedschaft bei der Organisation Timidria sowie einen Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme" zu den Akten gereicht. Seine blosse Mitgliedschaft in dieser Partei beziehungsweise Organisation stelle jedoch kein Verfolgungsmotiv in Niger dar, da es sich dabei um eine öffentlich anerkannte und nicht verbotene Organisation respektive Partei handle. Zudem hielten sich die Führungsmitglieder der Timidria nach wie vor in Niger auf. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 17. November 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzulässig sei, weswegen das BFM anzuweisen sei, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Berichten über die Menschenrechtslage respektive die Sklaverei im Niger sowie einen DHL-Umschlag zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an das BFM zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie es im Rahmen der Anhörung unterlassen habe, die von ihm auf Nachfrage hin ausdrücklich erwähnten, von seiner Misshandlung während seiner ersten Haft herrührenden Narben auf seinem Rücken zu prüfen oder ärztlich prüfen zu lassen. Überdies, da die Vorinstanz es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - abgelehnt habe, den Gründer und Vorsitzenden von Timidria, F._______, und den Vorsitzenden der Sektion E._______ von Timidria, H._______, zu den ihn betreffenden Ereignissen Ende 2005 und Anfang 2006 sowie allgemein zu allfälligen Anfechtungen gegenüber Timidria im Rahmen ihrer damaligen und heutigen Tätigkeit zu befragen. Im Weiteren habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, da sie es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - zurückgewiesen habe, den vormaligen Mitarbeiter von Radio Ténéré, I._______, zu dem mit ihm - dem Beschwerdeführer - am 25. Dezember 2005 für Radio Ténéré geführten Interview über seine Verhaftung und Misshandlung durch die Gendarmerie zu befragen. Ausserdem, da die Vorinstanz - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - es abgelehnt habe, bei Radio Ténéré über das am 25. Dezember 2005 ausgestrahlte Interview mit I._______ und die Beschlagnahmung der Aufzeichnungen direkt Auskunft einzuholen. Zudem, da das BFM es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - abgelehnt habe, einen Handschriftenvergleich zwischen der von ihm eingereichten Handschriftenprobe und der Handschrift auf den drei Vorladungen und dem "avis de recherche" vorzunehmen. Schliesslich liege ein Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz in ungenügender Weise auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort eingegangen sei und zur allgemeinen Situation in Niger und zur heutigen Tätigkeit von Timidria und den damit nach wie vor verbundenen Gefahren ungenügende Abklärungen vorgenommen habe.
E. 3.2 Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen.
E. 3.4 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie die von ihm angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich der beantragten Einvernahme von F._______, H._______ sowie I._______ als Zeugen respektive des Einholens einer Auskunft bei Radio Ténéré ist festzuhalten, dass diese Beweismittel nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen in der Auskunft respektive der Aussagen der beantragten Zeugen gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und F._______, H._______ sowie I._______ wären allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wenig wären allfällige Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers geeignet, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, zumal nicht belegt wäre, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen. Auch die beantragte Handschriftenprobe wäre nicht tauglich, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel verzichten, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
E. 3.5.1 Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ungenügender Weise auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort eingegangen sei, ist festzustellen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
E. 3.5.2 Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Diese Aufzählung ist als vollständig zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch das BFM bestehen. In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kommt zum Schluss, dass diese weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM als ausreichend dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung - nicht festzustellen.
E. 3.6 Hinsichtlich der Rüge, wonach sich die Vorinstanz zur allgemeinen Situation in Niger und zur heutigen Tätigkeit von Timidria und den damit nach wie vor verbundenen Gefahren ungenügende Abklärungen vorgenommen beziehungsweise sich im Wesentlichen auf eine Übersicht im Internetlexikon Wikipedia gestützt habe, ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zwar knapp, aber dennoch ausreichend ausgefallen sind; sie erlauben eine sachgerechte Anfechtung.
E. 3.7 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
E. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen einerseits mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben; andererseits verneinte es die Asylrelevanz der geltend gemachten Mitgliedschaft bei Timidria respektive bei der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme".
E. 4.4 Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz.
E. 4.5 Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
E. 4.6 Am 18. Februar 2010 putschten Militäroffiziere gegen den zunehmend autoritär regierenden Präsidenten Mamadou Tandja, der verhaftet wurde. In der Folge setzten die Putschisten den "Conseil Suprême pour la Restauration de la Démocratie" (CSRD) unter der Leitung des Militäroffiziers Salou Djibo ein. Im April 2010 setzte dieser den "Conseil Consultatif National", eine beratende Kommission, bestehend unter anderem aus Mitgliedern der Zivilgesellschaft, unter Leitung von Marou Amadou ein. Marou Amadou ist ein Menschenrechtsaktivist und war noch 2009 unter Präsident Tandja mehrfach inhaftiert worden. Die dem Putsch folgende Transitionsphase und die folgenden Wahlen haben zu einer Verbesserung der politischen Lage im Niger, inklusive der Lage der Zivilgesellschaft (NGOs etc.) geführt: Im Oktober 2010 wurde ein Verfassungsreferendum abgehalten und im November 2010 die neue Verfassung ausgearbeitet. Im Januar 2011 wurden Lokal- und Regionalwahlen sowie Legislativ- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen fand im März 2011 statt, wobei Mahamadou Issoufou zum neuen Staatspräsidenten gewählt wurde. Alle diese Massnahmen, welche gewaltlos und unter Einbezug der Zivilgesellschaft geschahen, wurden von einer Kommission der EU als eine Rückkehr zur Demokratie gewürdigt. Neben der Lage der lokalen NGOs hat sich auch die Lage der Medienschaffenden verbessert. Das US Department of State erwähnt im aktuellen Menschenrechtsbericht betreffend Niger keine Übergriffe auf Anti-Sklaverei-Aktivisten oder Mitglieder anderer lokaler NGOs. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Niger ohne Restriktionen arbeiten (vgl. http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2010/af/154362.htm [zuletzt besucht am 19. Juli 2011]). Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und anderen Mitgliedern der Zivilgesellschaft geschahen unter der Präsidentschaft von Mamadou Tandja, etwa die Verhaftung eines Korruptionsbekämpfers 2009. Gemäss Amnesty International wurden vor dem Militärputsch im Februar 2010 zwei Menschenrechtsaktivisten verhaftet, welche sich kritisch gegen die damalige Regierung äusserten. Seit dem Militärputsch hat Amnesty International keine Verhaftungen von Regierungskritikern und Menschenrechtsaktivisten registriert (vgl. http://www.amnesty.org/en/region/niger/report-2011 [zuletzt besucht am 19. Juli 2011]). Auch in anderen Quellen existieren keine Hinweise, dass seit der politischen Wende in Niger im Februar 2010 Angehörige lokaler NGOs verhaftet wurden. Der Präsident von Timidria, F._______, wurde 2005 verhaftet und der Verbreitung von falschen Informationen über Sklaverei beschuldigt, wurde aber nicht verurteilt und wieder freigelassen. 2010 war Timidria als lokale NGO mit Projekten auch im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit tätig und arbeitete unter anderem mit der grossen britischen Hilfsorganisation Oxfam zusammen. Im Juni 2010 empfing der Präsident des "Conseil Consultatif National", Marou Amadou, Mitglieder der Organisation Timidria, darunter deren Präsidenten F._______.
E. 4.7 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen, dass in Niger Mitglieder von Timidria, die sich öffentlich gegen die Sklaverei einsetzen, zum heutigen Zeitpunkt von den Behörden in Niger noch asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei Timidria beziehungsweise wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeiten für diese Organisation respektive dem geltend gemachten Radiointerview vom 25. Dezember 2005 zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Dasselbe gilt für die von ihm vorgebrachte Mitgliedschaft in der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme". Mangels Asylrelevanz kann daher verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen.
E. 4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/51 E. 5.1).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Niger lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 6.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Niger kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Niger keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.
E. 6.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2006 immer in Niger gewohnt. Er hat zudem eine sehr gute Ausbildung (insbesondere Besuch der Universität) und spricht neben Französisch und Djerma auch etwas Hausa und Englisch. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) sowie als (...), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ausserdem ist davon auszugehen, dass seine Mutter sowie Freunde von früher nach wie vor in Niger leben, weswegen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Niger ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.
E. 9.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8056/2010/wif Urteil vom 4. Oktober 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Niger, vertreten durch Dr. iur. Oliver Brunetti, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 13. Juni 2006 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 19. Juni 2006 im EVZ C._______ befragt und am 6. Juli 2006 vom Migrationsamt des Kantons D._______ angehört (Anhörung). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Staatsangehöriger von Niger und habe vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland in E._______ gelebt. Im Jahre 1996 sei er Mitglied von Timidria geworden, einer Organisation, welche öffentlich gegen die Sklaverei kämpfe. Als "sensibilisateur" habe er unter anderem die ländliche Bevölkerung auf die Probleme der Sklaverei aufmerksam gemacht. Im Jahre 2005 sei F._______, der Präsident von Timidria, von der Gendarmerie festgenommen und während zweier Monate festgehalten worden, bevor er, insbesondere mit internationaler Unterstützung, wieder freigekommen sei. Da er - der Beschwerdeführer - sich weiter gegen die Sklaverei eingesetzt habe, sei er am 18. Dezember 2005 in E._______ von der Gendarmerie festgenommen und festgehalten worden. Während der Haft sei er auf verschiedene Arten misshandelt worden. Nach einer Woche sei er unter der Bedingung, dass er sich nicht weiter für die Rechte der Sklaven engagiere, freigelassen worden. Am Tage seiner Freilassung, dem 25. Dezember 2005, habe er sich in Begleitung von G._______, einem Mitarbeiter von Timidria, zu einem Radiosender begeben, wo er ein zirka dreissigminütiges Interview über seine Haft gegeben habe. Nach diesem Radiointerview sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich in einem anderen Quartier von E._______ versteckt. Während dieser Zeit habe die Gendarmerie drei ihn betreffende Vorladungen an seinen früheren Wohnort zugestellt, die ihm von seinem Nachbarn überbracht worden seien. Als er sich am 25. Januar 2006 in einer Apotheke etwas habe besorgen wollen, sei er von der Gendarmerie festgenommen und ins Zivilgefängnis von E._______ gebracht worden. Am 20. April 2006 habe ihm ein Wächter dieses Gefängnisses, der von G._______ kontaktiert worden sei, eine Militäruniform besorgt, mit der es ihm gelungen sei, zu fliehen. Anschliessend sei er von G._______ in einem Haus in einem Quartier von E._______ untergebracht worden. Ab dem 27. April 2006 sei per "avis de recherche" nach ihm gesucht worden, weswegen er am 4. Mai 2006 zusammen mit einem Weissen nach Ouagadougou gereist sei, von wo er mit einem gefälschten französischen Reisepass via Tripolis nach Genf geflogen sei. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Die Kopie einer "avis de recherche" vom 27. April 2006, drei Vorladungen vom Jahre 2006, zwei Mitgliederausweise der Organisation Timidria von 2005 respektive 2006, ein Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme", mehrere Zeitungsartikel, eine DVD, mehrere Internetbeiträge sowie ein Briefumschlag. C. Das BFM ersuchte am 16. Februar 2009 die schweizerische Botschaft in Abidjan um Abklärungen gemäss Art. 41 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Botschaftsantwort vom 20. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2010 zur Stellungnahme unterbreitet. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 2. August 2010 dazu Stellung. Der Stellungnahme lagen eine Schriftprobe des Beschwerdeführers, ein Bestätigungsschreiben von Timidiria vom 3. Februar 2006, zwei Internetberichte bezüglich der Situation in Niger sowie ein Bestätigungsschreiben von Radio Ténéré vom 21. Juli 2010 bei. D. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 - eröffnet am 18. Oktober 2010 - stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig wies es auch die Beweisanträge - Anhörung von Zeugen auf der Schweizer Botschaft - ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu verschiedenen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht, weswegen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkämen. Zudem würden die Asylvorbringen in wesentlichen Punkten den gesicherten Erkenntnissen des BFM widersprechen. Diese Tatsachenwidrigkeiten verstärkten die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Kernvorbringen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, F._______ und H._______ hätten ihm mündlich zugesichert, allenfalls bei der Schweizerischen Vertretung Aussagen über seine Verfolgungssituation zu machen, sei festzuhalten, dass der Sachverhalt zum einen aufgrund der bisher getätigten Instruktionsmassnahmen feststehe und eine abschliessende Beurteilung des Falles zulasse. Zum anderen wäre eine solche Zeugenaussage per se als Gefälligkeitsaussage zu werten. Die eingereichte Bestätigung von Radio Ténéré weise verschiedene Ungereimtheiten auf, weswegen sie als ein im Nachhinein von der Schweiz aus in Auftrag gegebenes Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren sei. Insbesondere deshalb sei der Zeuge I._______ als voreingenommen und daher unzulässig zu betrachten. Die Asylvorbringen seien auch deshalb unglaubhaft, weil sie in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Den vom Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eingereichten drei Vorladungen sowie der Kopie einer "avis de recherche" komme für die Beurteilung des Asylgesuchs kein Beweiswert zu, zumal sie zahlreiche bedeutende Fälschungsmerkmale enthielten, nicht bloss Mutmassungen, sondern mehrheitlich Fakten darstellten und als "Blankoformulare" einer freien Beweiswürdigung unterliegen würden. Diese freie Beweiswürdigung führe im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers sowie des länderspezifischen Kontextes zu einem negativen Ergebnis. Die desbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zwei Mitgliederausweise über seine Mitgliedschaft bei der Organisation Timidria sowie einen Mitgliederausweis der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme" zu den Akten gereicht. Seine blosse Mitgliedschaft in dieser Partei beziehungsweise Organisation stelle jedoch kein Verfolgungsmotiv in Niger dar, da es sich dabei um eine öffentlich anerkannte und nicht verbotene Organisation respektive Partei handle. Zudem hielten sich die Führungsmitglieder der Timidria nach wie vor in Niger auf. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. E. Mit Beschwerde vom 17. November 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die angefochtene Verfügung des BFM vom 13. Oktober 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an das BFM zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung für ihn unzulässig sei, weswegen das BFM anzuweisen sei, seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Vielzahl von Berichten über die Menschenrechtslage respektive die Sklaverei im Niger sowie einen DHL-Umschlag zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) im Endentscheid befunden werde. G. In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2010 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Rechtsmitteleingabe das Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an das BFM zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er vor, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie es im Rahmen der Anhörung unterlassen habe, die von ihm auf Nachfrage hin ausdrücklich erwähnten, von seiner Misshandlung während seiner ersten Haft herrührenden Narben auf seinem Rücken zu prüfen oder ärztlich prüfen zu lassen. Überdies, da die Vorinstanz es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - abgelehnt habe, den Gründer und Vorsitzenden von Timidria, F._______, und den Vorsitzenden der Sektion E._______ von Timidria, H._______, zu den ihn betreffenden Ereignissen Ende 2005 und Anfang 2006 sowie allgemein zu allfälligen Anfechtungen gegenüber Timidria im Rahmen ihrer damaligen und heutigen Tätigkeit zu befragen. Im Weiteren habe das BFM das rechtliche Gehör verletzt, da sie es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - zurückgewiesen habe, den vormaligen Mitarbeiter von Radio Ténéré, I._______, zu dem mit ihm - dem Beschwerdeführer - am 25. Dezember 2005 für Radio Ténéré geführten Interview über seine Verhaftung und Misshandlung durch die Gendarmerie zu befragen. Ausserdem, da die Vorinstanz - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - es abgelehnt habe, bei Radio Ténéré über das am 25. Dezember 2005 ausgestrahlte Interview mit I._______ und die Beschlagnahmung der Aufzeichnungen direkt Auskunft einzuholen. Zudem, da das BFM es - wie in der Stellungnahme zur Botschaftsabklärung angeboten - abgelehnt habe, einen Handschriftenvergleich zwischen der von ihm eingereichten Handschriftenprobe und der Handschrift auf den drei Vorladungen und dem "avis de recherche" vorzunehmen. Schliesslich liege ein Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz in ungenügender Weise auf die Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort eingegangen sei und zur allgemeinen Situation in Niger und zur heutigen Tätigkeit von Timidria und den damit nach wie vor verbundenen Gefahren ungenügende Abklärungen vorgenommen habe. 3.2. Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der fehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen). 3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu nehmen. 3.4. Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehörs verletzt, indem sie die von ihm angebotenen Beweismittel nicht abgenommen habe, ist festzuhalten, dass die Behörde nur dann verpflichtet ist, die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Von der Abnahme beantragter Beweismittel kann insbesondere abgesehen werden, wenn sie eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder - gerade umgekehrt - die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist (antizipierte Beweiswürdigung: vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 165 Rz. 3.144). Bezüglich der beantragten Einvernahme von F._______, H._______ sowie I._______ als Zeugen respektive des Einholens einer Auskunft bei Radio Ténéré ist festzuhalten, dass diese Beweismittel nicht geeignet wären, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beziehungsweise asylrelevant erscheinen zu lassen, da es keine Gewähr für die Richtigkeit der Ausführungen in der Auskunft respektive der Aussagen der beantragten Zeugen gäbe. Aufgrund der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und F._______, H._______ sowie I._______ wären allfällige Absprachen beziehungsweise Gefälligkeitsaussagen nicht von der Hand zu weisen. Ebenso wenig wären allfällige Narben auf dem Körper des Beschwerdeführers geeignet, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft zu machen, zumal nicht belegt wäre, dass diese Verletzungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Asylvorbringen stehen. Auch die beantragte Handschriftenprobe wäre nicht tauglich, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft zu machen. Aufgrund des Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Beweismittel verzichten, weshalb - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. 3.5. 3.5.1. Bezüglich der Rüge des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in ungenügender Weise auf seine Ausführungen in der Stellungnahme zur Botschaftsantwort eingegangen sei, ist festzustellen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256). 3.5.2. Im vorliegenden Fall führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Rahmen der Sachverhaltszusammenfassung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Diese Aufzählung ist als vollständig zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich keine Hinweise auf ein allfälliges Übersehen von Sachverhaltselementen oder auf eine selektive Prüfung derselben durch das BFM bestehen. In seinen Erwägungen setzt sich das Bundesamt sodann ausführlich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und kommt zum Schluss, dass diese weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu genügen vermöchten. Insgesamt ist die Begründung des BFM als ausreichend dicht zu bezeichnen. Sie erlaubt es, die Beweggründe, welche zur Abweisung des Asylgesuches geführt haben, in einer Weise nachzuvollziehen, die eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich macht. Vor diesem Hintergrund ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs - in seinen Teilaspekten der sorgfältigen Prüfung der Vorbringen sowie der Begründung der Verfügung - nicht festzustellen. 3.6. Hinsichtlich der Rüge, wonach sich die Vorinstanz zur allgemeinen Situation in Niger und zur heutigen Tätigkeit von Timidria und den damit nach wie vor verbundenen Gefahren ungenügende Abklärungen vorgenommen beziehungsweise sich im Wesentlichen auf eine Übersicht im Internetlexikon Wikipedia gestützt habe, ist zu bemerken, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zwar knapp, aber dennoch ausreichend ausgefallen sind; sie erlauben eine sachgerechte Anfechtung. 3.7. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und insbesondere zur Durchführung der angebotenen Befragungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM in casu das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. 4.2. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen einerseits mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers (Art. 7 AsylG) und verzichtete auf eine Prüfung der Asylrelevanz derselben; andererseits verneinte es die Asylrelevanz der geltend gemachten Mitgliedschaft bei Timidria respektive bei der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme". 4.4. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit, sondern unter demjenigen der Asylrelevanz. 4.5. Vorab ist festzuhalten, dass zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - grundsätzlich diejenige Situation relevant ist, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, EMARK 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20). 4.6. Am 18. Februar 2010 putschten Militäroffiziere gegen den zunehmend autoritär regierenden Präsidenten Mamadou Tandja, der verhaftet wurde. In der Folge setzten die Putschisten den "Conseil Suprême pour la Restauration de la Démocratie" (CSRD) unter der Leitung des Militäroffiziers Salou Djibo ein. Im April 2010 setzte dieser den "Conseil Consultatif National", eine beratende Kommission, bestehend unter anderem aus Mitgliedern der Zivilgesellschaft, unter Leitung von Marou Amadou ein. Marou Amadou ist ein Menschenrechtsaktivist und war noch 2009 unter Präsident Tandja mehrfach inhaftiert worden. Die dem Putsch folgende Transitionsphase und die folgenden Wahlen haben zu einer Verbesserung der politischen Lage im Niger, inklusive der Lage der Zivilgesellschaft (NGOs etc.) geführt: Im Oktober 2010 wurde ein Verfassungsreferendum abgehalten und im November 2010 die neue Verfassung ausgearbeitet. Im Januar 2011 wurden Lokal- und Regionalwahlen sowie Legislativ- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen fand im März 2011 statt, wobei Mahamadou Issoufou zum neuen Staatspräsidenten gewählt wurde. Alle diese Massnahmen, welche gewaltlos und unter Einbezug der Zivilgesellschaft geschahen, wurden von einer Kommission der EU als eine Rückkehr zur Demokratie gewürdigt. Neben der Lage der lokalen NGOs hat sich auch die Lage der Medienschaffenden verbessert. Das US Department of State erwähnt im aktuellen Menschenrechtsbericht betreffend Niger keine Übergriffe auf Anti-Sklaverei-Aktivisten oder Mitglieder anderer lokaler NGOs. Nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen können in Niger ohne Restriktionen arbeiten (vgl. http://www.state.gov/g/drl/rls/hrrpt/2010/af/154362.htm [zuletzt besucht am 19. Juli 2011]). Verhaftungen von Menschenrechtsaktivisten und anderen Mitgliedern der Zivilgesellschaft geschahen unter der Präsidentschaft von Mamadou Tandja, etwa die Verhaftung eines Korruptionsbekämpfers 2009. Gemäss Amnesty International wurden vor dem Militärputsch im Februar 2010 zwei Menschenrechtsaktivisten verhaftet, welche sich kritisch gegen die damalige Regierung äusserten. Seit dem Militärputsch hat Amnesty International keine Verhaftungen von Regierungskritikern und Menschenrechtsaktivisten registriert (vgl. http://www.amnesty.org/en/region/niger/report-2011 [zuletzt besucht am 19. Juli 2011]). Auch in anderen Quellen existieren keine Hinweise, dass seit der politischen Wende in Niger im Februar 2010 Angehörige lokaler NGOs verhaftet wurden. Der Präsident von Timidria, F._______, wurde 2005 verhaftet und der Verbreitung von falschen Informationen über Sklaverei beschuldigt, wurde aber nicht verurteilt und wieder freigelassen. 2010 war Timidria als lokale NGO mit Projekten auch im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit tätig und arbeitete unter anderem mit der grossen britischen Hilfsorganisation Oxfam zusammen. Im Juni 2010 empfing der Präsident des "Conseil Consultatif National", Marou Amadou, Mitglieder der Organisation Timidria, darunter deren Präsidenten F._______. 4.7. Aufgrund des soeben Ausgeführten ist - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht davon auszugehen, dass in Niger Mitglieder von Timidria, die sich öffentlich gegen die Sklaverei einsetzen, zum heutigen Zeitpunkt von den Behörden in Niger noch asylrelevante Nachteile zu befürchten haben. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Mitgliedschaft bei Timidria beziehungsweise wegen seiner angeblichen früheren Tätigkeiten für diese Organisation respektive dem geltend gemachten Radiointerview vom 25. Dezember 2005 zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Dasselbe gilt für die von ihm vorgebrachte Mitgliedschaft in der "Parti Nigerien pour la Democratie et le Socialisme". Mangels Asylrelevanz kann daher verzichtet werden, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen unter dem Gesichtspunkt der Glaubhaftigkeit zu prüfen. 4.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen konnte. Er vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/51 E. 5.1). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Niger ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Niger dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Niger lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.2. In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Niger kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Niger keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 6.3.3. Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise im Mai 2006 immer in Niger gewohnt. Er hat zudem eine sehr gute Ausbildung (insbesondere Besuch der Universität) und spricht neben Französisch und Djerma auch etwas Hausa und Englisch. Überdies verfügt der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als (...) sowie als (...), weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Ausserdem ist davon auszugehen, dass seine Mutter sowie Freunde von früher nach wie vor in Niger leben, weswegen der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Niger ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1. Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. 9.2. Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. 9.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: