Personen des Asylrechts
Sachverhalt
A. Der aus dem Niger stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am 13. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 ab. Die Vorinstanz setzte dem Betroffenen daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2011. Dieser Ver-pflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach. B. Am 20. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, damals handelnd durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und ersuchte um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Am 14. Mai 2012 beantragte der Kanton Aargau beim BFM in der Folge die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung am 5. September 2012. Diese Verfügung blieb unangefochten (in Rechtskraft seit 10. Oktober 2012). C. Am 13. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, bei der Vorinstanz die Begehren, die Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und das Härtefallgesuch vom 20. Oktober 2011 gutzuheissen. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat das BFM am 17. Dezember 2012, u.a. mangels aktuellen kantonalen Antrags, nicht ein. Auch dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Stattdessen unterbreitete die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 19. Dezember 2012 - unter Verweis auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2012 - ein neuerliches Härtefallgesuch. D. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erklärte sich wiederum mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einverstanden und stellte beim BFM am 7. August 2013 einen weiteren Antrag auf Zustimmung bzw. Wiedererwägung der rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012. Die nochmalige Übermittlung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, eine Reintegration des Beschwerdeführers in Niger sei zwar möglich, eine Rückkehr dorthin würde in Berücksichtigung der bemerkenswerten sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz jedoch einer regelrechten Entwurzelung gleichkommen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 mit, dass erwogen werde, auf den kantonalen Antrag vom 7. August 2013 nicht einzutreten und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Be-schwerdeführer liess sich am 14. November 2013 durch seine Parteivertreterin vernehmen. E. Mit Verfügung vom 19. November 2013 trat die Vorinstanz auch auf den kantonalen Antrag vom 7. August 2013 bzw. das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2012 nicht ein. Hierzu führte das Bundesamt hauptsächlich aus, die geltend gemachten Umstände (Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Respektierung der Rechtsordnung, finanzielle Unabhängigkeit, tragfähiges Sozialnetz, kulturelle Aktivitäten, Situation in Niger, Wiedereingliederung im Heimatland) hätten bereits Gegenstand der rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung, teilweise auch des in gleicher Angelegenheit ergangenen Urteils des BVGer D-8056/2010 gebildet und seien deshalb weder als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG zu erachten noch handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel. Es lägen mithin keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vor. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 in Wiedererwägung zu ziehen; des weiteren sei der Antrag der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. August 2013 betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines Härtefalles gutzuheissen. Er bringt vor, das BFM habe sich im fraglichen Nichteintretensentscheid in keiner Weise mit seinen stichhaltigen Argumenten auseinandergesetzt, wonach sich für ihn eine Rückkehr in den Niger als unzumutbar erweise. Weder habe es die polizeilichen Akten in Bezug auf die drohende Inhaftierung gewürdigt, noch seine familiäre Situation thematisiert. Ebenso wenig finde sich ein Passus zu dem vom 4. Dezember 2012 datierenden Bericht von Y._____, dem Präsidenten der nigrischen Gemeinschaft in der Schweiz. Vielmehr stütze sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf das veraltete und nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Urteil D-8056/2010, welches durch den vorgenannten Bericht indes widerlegt werde. Demnach drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Zustände und ein Leben in Leid und Not. Auch familiäre Unterstützung oder Hilfe von Freunden oder Bekannten könne er in seiner Heimat nicht erwarten. Zudem werde seine Integration in der Schweiz seitens des BFM heruntergespielt. Unzählige Beweise zeugten davon, dass er sich hierzulande vorbildlich integriert habe, er bei Freunden und Bekannten als äusserst hilfsbereiter, zuvorkommender und überaus engagierter Mann gelte und ihn auch der Arbeitgeber als unverzichtbaren Mitarbeiter qualifiziere. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a. verschiedene Referenzschreiben, die Ankündigung einer medizinischen Abklärung vom 16. Dezember 2013, ein Suchbefehl mit polizeilichen Vorladungen, eine Todesurkunde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Bericht von Y._____ vom 4. Dezember 2012) ins Recht gelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit ab und verwies die Rechtsvertreterin hinsichtlich des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen an die zuständige kantonale Behörde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hebt hervor, im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuches hätten bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Sachen Asyl- und Wegweisung, Zustimmung sowie Wiedererwägung der Zustimmungsverweigerung vorgelegen. Es dränge sich deshalb der Eindruck auf, mit dem zweiten Wiedererwägungsgesuch werde lediglich versucht, eine neue Würdigung von im ordentlichen Zustimmungsverfahren bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen. I. Replikweise hält die Parteivertreterin am 21. März 2014 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest und präzisiert, auf das erste Wiedererwägungsgesuch sei aus formellen Gründen nicht eingetreten worden. Ebenso wenig sei jenes Wiedererwägungsverfahren bei Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuches schon rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Als zusätzliches Beweismittel reichte sie einen vom 14. März 2014 datierenden Bericht des Universitätsspitals Zürich ein. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen.
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist das BFM auf einen kantonalen Antrag auf Zustimmung bzw. Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung nicht eingetreten. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann nur die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anordnung, das Gesuch zu behandeln bzw. darauf einzutreten und neu zu verfügen, beantragt werden (vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 747 m.H.). Im darüber hinausgehenden Umfang sind die Anträge des Beschwerdeführers unzulässig.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist im dargelegten Rahmen einzutreten (siehe E. 1.3 vorstehend).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.).
E. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin vorweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz keine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen ihres Mandanten vorgenommen habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f. und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; ferner BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).
E. 3.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 VwVG m.H.).
E. 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist insofern summarisch gehalten, als die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen darin nicht konkret aufgeführt werden. Allerdings gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich vorliegend um ein Wiedererwägungsverfahren mit eingeschränktem Prüfungsprogramm handelt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlug. Immerhin hat die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2013 auf die in diesem Zusammenhang wieder aufgegriffenen Aspekte (Aufenthaltsdauer, Integration in der Schweiz, politische und wirtschaftliche Lage in Niger, Reintegration im Heimatland) Bezug genommen und dargetan, warum die geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel in ihren Augen keine Neubeurteilung der Angelegenheit herbeizuführen vermöchten. Dass sie hierbei hauptsächlich auf den Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 und das Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 verwies, erweist sich im dargelegten Kontext - zusammen mit den ergänzenden Bemerkungen in der Vernehmlassung - als ausreichend. Das BFM ist seiner Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekommen.
E. 3.4 Die Parteivertreterin beantragt sodann, das Video "Verschleppt und Weggeworfen" beizuziehen. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 m.H.).
E. 3.5 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Das Video "Verschleppt und Weggeworfen", ein Film über moderne Sklaverei in Afrika, stammt aus dem Jahre 2005 und ist mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt (seitherige politische Veränderungen in Niger, siehe auch E. 6.2.2 weiter hinten) längst überholt. Dem Beweismittel fehlt es mithin nur schon mangels Aktualität an Relevanz. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
E. 4 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn sich die Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Gegenstand des Zustimmungsverfahrens bildet die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben als auch auf solche, die sich noch im Asylverfahren befinden, anwendbar. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.35; BGE 137 I 128 E. 3.1.2 S. 130 f.; BVGE 2009/40 E. 3.1 und E. 3.4.2; Urteil des BVGer C-1547/2010 vom 29. April 2013 E. 3).
E. 5 Gemäss heutiger Lehre und Praxis müssen neue Gesuche in gleicher Sache, welche regelmässig als Wiedererwägungsgesuche bezeichnet werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen neuerlich geprüft werden (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, BVGE 2008/52 E. 3.2 und Kölz et al., a.a.O., N. 715 ff. je m.H.; zu den Voraussetzungen siehe E. 5.2 - 5.5 weiter hinten). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Zustimmungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl. etwa Urteil des BVGer C-907/2012 vom 20. November 2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz hat den zweiten Antrag des Kantons Aargau auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles vom 7. August 2013 denn korrekterweise als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 5. September 2012 entgegengenommen.
E. 5.1 Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig zu prüfen, ob ein rechtlicher Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. Kölz et al., a.a.O., N. 747 sowie Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 145 je m.H.).
E. 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1828 ff.; Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV und Art. 66 VwVG ab, welche die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsehen.
E. 5.3 Eine Verwaltungsbehörde ist aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neuerliches Gesuch in gleicher Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S.181 m.H.).
E. 5.4 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage wesentlich anders präsentiert, d.h. in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.). Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, N. 2662; Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sie im Hinblick auf das zu regelnde Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltselemente betrifft, die beim Entscheid über das neue Gesuch anders gewürdigt werden könnten als im vorangegangenen Verfahren (vgl. BVGE 2008/52 E. 3.2.3; Urteil des BVGer C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2660 f. und N: 2664 m.H.). Soweit sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert haben, steht die Rechtskraft des früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen.
E. 5.5 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H.). Somit sind (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
E. 6 Das jetzige Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2012 bezieht sich (wie schon das erste Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2012) auf die vorinstanzliche Verfügung vom 5. September 2012, mit welcher die Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert wurde. Da diese Verfügung unangefochten blieb, ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung danach zu fragen, ob sich die Sachlage seither wesentlich geändert hat. In besagter Zustimmungsverweigerung hat sich das BFM eingehend mit den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a - c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt seien und eine Wiedereingliederung in Niger nicht als besondere Härte erscheine. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege demzufolge nicht vor. Die Vorinstanz stützte sich hierbei weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 AsylG, bezogen auf die Situation in Niger ausserdem auf das in gleicher Angelegenheit im Asylverfahren ergangene Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011.
E. 6.1 Sowohl in den beiden Wiedererwägungsgesuchen (die sich faktisch nur hinsichtlich des Adressaten unterscheiden) als auch in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2013 beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Aspekte der politischen Situation in Niger, der Möglichkeiten der Reintegration im Heimatland, der beruflichen und sozialen Integration hierzulande, der finanziellen Unabhängigkeit sowie der Aufenthaltsdauer in der Schweiz. All diese Umstände bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Zustimmungsverfahren (siehe E. 6 weiter vorne) und hätten folglich im Beschwerdeverfahren gegen die entsprechende Zustimmungsverweigerung vorgebracht werden können und müssen. Die geltend gemachten Gründe sind von daher nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, dürfen Wiedererwägungsgesuche nicht dazu führen, dass Verwaltungsentscheidungen ständig in Frage gestellt und Bestimmungen über die Rechtsmittel und deren Fristen unterlaufen werden. Wohl schliesst der Verzicht auf den Weiterzug eines Entscheides an die höhere Instanz die nachträgliche Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches nicht aus; unabdingbar für einen qualifizierten Wiedererwägungsgrund bleibt aber in jedem Fall das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen.
E. 6.2 Die Parteivertreterin bringt nicht eine veränderte Sachlage vor, sondern legt neue Beweismittel ins Recht, welche in ihren Augen dem Beweis rechtlich relevanter Tatsachen dienen. Drei dieser Beweismittel (Suchbefehl mit polizeilichen Vorladungen, Stellungnahme von Y._____, Bericht des Universitätsspitals Zürich) nehmen Bezug auf die (frühere) politische Situation im Heimatland ihres Mandanten und betreffen eigentlich die Rechtsinstitute des Asyls und der vorläufigen Aufnahme. Da bei der Gesuchsprüfung eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, unvermeidbar und in Kauf zu nehmen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 5.4 m.H.), rechtfertigt es sich dennoch, im Einzelnen darauf einzugehen.
E. 6.2.1 Die Berücksichtigung der Kopien des "avis de recherche" vom 27. April 2006 und der beiden polizeilichen Vorladungen aus dem Jahre 2006 fällt, da sie im erstinstanzlichen Asylverfahren bereits einmal eingereicht worden sind (siehe Urteil D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011, dort Sachverhalt Bst. B und D), zum vornherein ausser Betracht. Über die behauptete Verfolgungssituation wurde im fraglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil nämlich rechtskräftig befunden. Die Vorinstanz hat in der Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 ausdrücklich auf diesen Asylbeschwerdeentscheid hingewiesen und festgehalten, die Rückkehr nach Niger erscheine insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Dem ist nichts beizufügen.
E. 6.2.2 Auch die mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch vorgelegte Stellungnahme von Y._____ vom 4. Dezember 2012 ist in keiner Weise geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer in Niger heutzutage rechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hat. Wie angetönt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Urteil eingehend mit den Fragen der Asylgewährung, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und ist angesichts der politischen Wende, welche in diesem Land im Jahre 2010 einsetzte, zu klaren Schlussfolgerungen gelangt. Seither hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Niger - auch für Angehörige von Nichtregierungsorganisationen wie den Beschwerdeführer als ehemaligem Anti-Sklaverei-Aktivisten - kaum verändert (vgl. http://www.amnesty.org/en/region/niger/report-2013 [zuletzt besucht am 27. Mai 2014]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt würde. Vor diesem Hintergrund charakterisiert sich der Bericht von Y._____, dem Präsidenten der nigrischen Gemeinschaft in der Schweiz, als Gefälligkeitsschreiben mit Mutmassungen ohne Beweiswert. Abgesehen davon mangelt es besagter Einschätzung bezogen auf den Anfechtungsgegenstand an einer genügenden Substantiierung.
E. 6.2.3 Mit dem nachgereichten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14. März 2014 (Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) wiederum soll im Nachhinein aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Erlebnisse in Niger traumatisiert sei und seit längerem an physischen und psychischen Beschwerden leide. Vorweg erstaunt, dass der Betroffene seinen Gesundheitszustand unter den beschriebenen Begebenheiten im Asylverfahren nicht thematisiert hat. Unabhängig davon bestand der geltend gemachte Sachverhalt indes vor der Zustimmungsverweigerung vom 5. September 20012, zumal sich die betreffende Person wegen der im Bericht diagnostizierten Symptome (u.a. posttraumatische Belastungsstörungen und somatische Probleme) seit 2007 in ärztlicher Behandlung befinden soll. Angesichts dessen erscheint weder verständlich noch nachvollziehbar, warum die angesprochenen Gründe medizinischer Natur nicht spätestens im ordentlichen Zustimmungsverfahren vorgetragen worden sind. Das der Replik beigelegte Beweismittel kann deshalb keine Berücksichtigung finden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wegen der Entwicklung der Verhältnisse in Niger würde ein solches Sachverhaltselement überdies nicht anders gewürdigt als in den erwähnten, vorangegangenen Verfahren.
E. 6.3 Lediglich die übrigen Beweismittel stehen überhaupt in einem engeren Zusammenhang zum Zustimmungsverfahren, das Grundlage der vorliegenden Streitsache bildet.
E. 6.3.1 Mit der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers (obwohl vom 12. April 2009 datierend, hat das Aktenstück laut Rechtsvertreterin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhältlich gemacht werden können) soll aufgezeigt werden, dass jener im Falle einer Rückkehr nach Niger nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Angesprochen ist damit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Wohl hat das BFM im unangefochten gebliebenen Zustimmungsentscheid vom 5. September 2012 angegeben, der Betroffene verfüge in seinem Heimatland noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Allerdings handelte es sich lediglich um eines von mehreren Elementen dieses Wertungsgesichtspunktes. Im Vordergrund für die Bejahung der Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Niger stand nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz gelangt ist und er folglich den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens - mit der für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Zeit als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener - in der Heimat verbracht hat (siehe hierzu BVGE 2009/40 E. 7.4). Hingewiesen hat die Vorinstanz sodann auf die sehr gute Ausbildung mit dem mehrjährigen Besuch einer Universität. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr schwierige - aber kaum andere als die übrige Bevölkerung betreffende - ökonomische Verhältnisse vorfände, spricht als solcher ebenfalls nicht für eine persönliche Notlage im Sinne einer unzumutbaren Rückkehr (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 6.8). Im Gesamtkontext der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgelisteten Wertungsgesichtspunkte fällt ein positives Ergebnis im Falle einer neuerlichen Härtefallprüfung mit anderen Worten nicht ernsthaft in Betracht.
E. 6.3.2 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich angewachsene Aufenthaltsdauer beruft, ist festzuhalten, dass dies für sich alleine keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen kann; dies umso weniger, als zwischen der Rechtskraft der Verfügung vom 5. September 2012 (10. Oktober 2012) und den beiden Wiedererwägungsgesuchen gerade mal zwei Monate und ein paar Tage vergangen sind. Nach dem Eintritt der Rechtskraft war der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestand von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich nicht mehr (die "längstens bis zum 31. Dezember 2012" gültige Bestätigung der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. August 2012 beschränkte sich ausdrücklich auf die Erlaubnis, den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abzuwarten). Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale Aufenthalte (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.4), kann die Zeitspanne nach der Rechtskraft der besagten Zustimmungsverweigerung in Bezug auf eine dadurch fortgeschrittene Integration im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht ohne weiteres als neue und erhebliche Tatsache geltend gemacht werden, weil andernfalls die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich belohnt bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Gesuches um Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2; zur Bedeutung der Anwesenheitsdauer gemäss geltender Praxis siehe ferner BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Der insbesondere auf Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführende weitere Anwachs der Aufenthaltsdauer ist im Lichte des soeben Dargelegten für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides demnach nicht geeignet.
E. 6.3.3 Dass eine erneute Härtefallprüfung für den Beschwerdeführer einen positiven Ausgang haben könnte, kann schliesslich auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben und Arbeitsbestätigungen abgeleitet werden. Dass sich die Integration inzwischen noch etwas vertieft hat, liegt in der Natur der Sache. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer durch den weiteren Zeitablauf eine Situation entstanden wäre, die nicht bereits in der Verfügung des BFM vom 5. September 2012 gewürdigt wurde. Wohl hat er sich, wie die vorliegenden Bekundungen von Bekannten und Arbeitskollegen zeigen, gut in der Schweiz eingegliedert, eine überdurchschnittliche soziale Integration war damit aber nicht verbunden. Die in der Zustimmungsverweigerung vertretene Auffassung, seine Integrationsleistungen entsprächen eher einer normalen zeitlichen Entwicklung, deckt sich denn weitgehend mit der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 und 7.3). Analoges gilt mit Blick auf die berufliche Integration, die sich in etwa in dem zu erwartenden Rahmen bewegt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Herbst 2010 als Küchenhilfe in einer Pizzeria und ist seither finanziell unabhängig. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er während seiner Anwesenheit hierzulande weder Fach- noch Spezialkenntnisse erworben oder sonst eine beachtenswerte berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Die mittlerweile 3 ½- jährige Anstellung beim gleichen Arbeitgeber ist demgegenüber nicht geeignet, die Anstrengungen des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Wie erwähnt, hat sich die Vorinstanz auch mit diesem Aspekt bereits in ihrer Zustimmungsverweigerung befasst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen somit keine neue und erheblichen Tatsachen dar.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine qualifizierten Wiedererwägungsgrund vorliegen, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-7161/2013 Urteil vom 15. Juli 2014 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Yvonne Meier, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach 807, 5401 Baden, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG; Wiedererwägung. Sachverhalt: A. Der aus dem Niger stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reiste am 13. Juni 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 ab. Die Vorinstanz setzte dem Betroffenen daraufhin eine Ausreisefrist bis zum 7. November 2011. Dieser Ver-pflichtung zur Ausreise kam der Beschwerdeführer nicht nach. B. Am 20. Oktober 2011 wandte sich der Beschwerdeführer, damals handelnd durch die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, an das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und ersuchte um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Am 14. Mai 2012 beantragte der Kanton Aargau beim BFM in der Folge die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung am 5. September 2012. Diese Verfügung blieb unangefochten (in Rechtskraft seit 10. Oktober 2012). C. Am 13. Dezember 2012 stellte der Beschwerdeführer, neu vertreten durch Rechtsanwältin Yvonne Meier, bei der Vorinstanz die Begehren, die Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 sei in Wiedererwägung zu ziehen und das Härtefallgesuch vom 20. Oktober 2011 gutzuheissen. Auf dieses Wiedererwägungsgesuch trat das BFM am 17. Dezember 2012, u.a. mangels aktuellen kantonalen Antrags, nicht ein. Auch dagegen wurde kein Rechtsmittel ergriffen. Stattdessen unterbreitete die Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde am 19. Dezember 2012 - unter Verweis auf das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2012 - ein neuerliches Härtefallgesuch. D. Das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau erklärte sich wiederum mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einverstanden und stellte beim BFM am 7. August 2013 einen weiteren Antrag auf Zustimmung bzw. Wiedererwägung der rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012. Die nochmalige Übermittlung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, eine Reintegration des Beschwerdeführers in Niger sei zwar möglich, eine Rückkehr dorthin würde in Berücksichtigung der bemerkenswerten sozialen und beruflichen Integration in der Schweiz jedoch einer regelrechten Entwurzelung gleichkommen. Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 26. August 2013 mit, dass erwogen werde, auf den kantonalen Antrag vom 7. August 2013 nicht einzutreten und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Be-schwerdeführer liess sich am 14. November 2013 durch seine Parteivertreterin vernehmen. E. Mit Verfügung vom 19. November 2013 trat die Vorinstanz auch auf den kantonalen Antrag vom 7. August 2013 bzw. das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2012 nicht ein. Hierzu führte das Bundesamt hauptsächlich aus, die geltend gemachten Umstände (Aufenthaltsdauer in der Schweiz, Respektierung der Rechtsordnung, finanzielle Unabhängigkeit, tragfähiges Sozialnetz, kulturelle Aktivitäten, Situation in Niger, Wiedereingliederung im Heimatland) hätten bereits Gegenstand der rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung, teilweise auch des in gleicher Angelegenheit ergangenen Urteils des BVGer D-8056/2010 gebildet und seien deshalb weder als neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG zu erachten noch handle es sich um rechtserhebliche Tatsachen und Beweismittel. Es lägen mithin keine qualifizierten Wiedererwägungsgründe vor. F. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2013 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 in Wiedererwägung zu ziehen; des weiteren sei der Antrag der kantonalen Migrationsbehörde vom 7. August 2013 betreffend Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zufolge eines Härtefalles gutzuheissen. Er bringt vor, das BFM habe sich im fraglichen Nichteintretensentscheid in keiner Weise mit seinen stichhaltigen Argumenten auseinandergesetzt, wonach sich für ihn eine Rückkehr in den Niger als unzumutbar erweise. Weder habe es die polizeilichen Akten in Bezug auf die drohende Inhaftierung gewürdigt, noch seine familiäre Situation thematisiert. Ebenso wenig finde sich ein Passus zu dem vom 4. Dezember 2012 datierenden Bericht von Y._____, dem Präsidenten der nigrischen Gemeinschaft in der Schweiz. Vielmehr stütze sich die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf das veraltete und nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechende bundesverwaltungsgerichtliche Urteil D-8056/2010, welches durch den vorgenannten Bericht indes widerlegt werde. Demnach drohten dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Zustände und ein Leben in Leid und Not. Auch familiäre Unterstützung oder Hilfe von Freunden oder Bekannten könne er in seiner Heimat nicht erwarten. Zudem werde seine Integration in der Schweiz seitens des BFM heruntergespielt. Unzählige Beweise zeugten davon, dass er sich hierzulande vorbildlich integriert habe, er bei Freunden und Bekannten als äusserst hilfsbereiter, zuvorkommender und überaus engagierter Mann gelte und ihn auch der Arbeitgeber als unverzichtbaren Mitarbeiter qualifiziere. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Reihe von Beweismitteln (u.a. verschiedene Referenzschreiben, die Ankündigung einer medizinischen Abklärung vom 16. Dezember 2013, ein Suchbefehl mit polizeilichen Vorladungen, eine Todesurkunde betreffend die Mutter des Beschwerdeführers sowie ein Bericht von Y._____ vom 4. Dezember 2012) ins Recht gelegt. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Begehren um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mangels Bedürftigkeit ab und verwies die Rechtsvertreterin hinsichtlich des Gesuches um Erlass vorsorglicher Massnahmen an die zuständige kantonale Behörde. H. In ihrer Vernehmlassung vom 13. Februar 2014 spricht sich die Vorinstanz für die Abweisung der Beschwerde aus und hebt hervor, im Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuches hätten bereits rechtskräftig abgeschlossene Verfahren in Sachen Asyl- und Wegweisung, Zustimmung sowie Wiedererwägung der Zustimmungsverweigerung vorgelegen. Es dränge sich deshalb der Eindruck auf, mit dem zweiten Wiedererwägungsgesuch werde lediglich versucht, eine neue Würdigung von im ordentlichen Zustimmungsverfahren bereits bekannten Tatsachen herbeizuführen. I. Replikweise hält die Parteivertreterin am 21. März 2014 am eingereichten Rechtsmittel sowie den Begehren fest und präzisiert, auf das erste Wiedererwägungsgesuch sei aus formellen Gründen nicht eingetreten worden. Ebenso wenig sei jenes Wiedererwägungsverfahren bei Einreichung des zweiten Wiedererwägungsgesuches schon rechtskräftig abgeschlossen gewesen. Als zusätzliches Beweismittel reichte sie einen vom 14. März 2014 datierenden Bericht des Universitätsspitals Zürich ein. J. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen, Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die Vorinstanz entschieden hat oder richtigerweise hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist das BFM auf einen kantonalen Antrag auf Zustimmung bzw. Wiedererwägung einer bereits rechtskräftigen Zustimmungsverweigerung nicht eingetreten. Gemäss dem prozessualen Grundsatz, dass sich der Streitgegenstand im Zuge des Rechtsmittelverfahrens nicht ausweiten darf, kann nur die Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anordnung, das Gesuch zu behandeln bzw. darauf einzutreten und neu zu verfügen, beantragt werden (vgl. Kölz et al., Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 747 m.H.). Im darüber hinausgehenden Umfang sind die Anträge des Beschwerdeführers unzulässig. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist im dargelegten Rahmen einzutreten (siehe E. 1.3 vorstehend). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2013/33 E. 2 m.H.). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin vorweg eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da die Vorinstanz keine materiell-rechtliche Auseinandersetzung mit den detaillierten Vorbringen ihres Mandanten vorgenommen habe. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind die Behörden verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründungspflicht ist Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass die Behörden sich von unsachlichen Motiven leiten lassen und es der betroffenen Person ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und Rechtslage ist. Bei schwerwiegenden Eingriffen wird eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2 S. 270 f. und BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277; ferner BVGE 2009/35 E. 2.2.1; BVGE 2007/27 E. 5.5.2; ebenso Lorenz Kneubühler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 4 ff. und insb. Rz. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.2 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. Kneubühler, a.a.O., Rz. 19 ff. zu Art. 35 VwVG m.H.). 3.3 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist insofern summarisch gehalten, als die mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Unterlagen darin nicht konkret aufgeführt werden. Allerdings gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich vorliegend um ein Wiedererwägungsverfahren mit eingeschränktem Prüfungsprogramm handelt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlug. Immerhin hat die Vorinstanz im angefochtenen Nichteintretensentscheid vom 19. November 2013 auf die in diesem Zusammenhang wieder aufgegriffenen Aspekte (Aufenthaltsdauer, Integration in der Schweiz, politische und wirtschaftliche Lage in Niger, Reintegration im Heimatland) Bezug genommen und dargetan, warum die geltend gemachten Tatsachen und vorgelegten Beweismittel in ihren Augen keine Neubeurteilung der Angelegenheit herbeizuführen vermöchten. Dass sie hierbei hauptsächlich auf den Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 und das Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011 verwies, erweist sich im dargelegten Kontext - zusammen mit den ergänzenden Bemerkungen in der Vernehmlassung - als ausreichend. Das BFM ist seiner Begründungspflicht demnach in genügender Weise nachgekommen. 3.4 Die Parteivertreterin beantragt sodann, das Video "Verschleppt und Weggeworfen" beizuziehen. Von den Parteien angebotene Beweise sind abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (Art. 33 VwVG). Kommt die Behörde indes zur Überzeugung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweiswürdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV zu verletzen (vgl. zum Ganzen BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 m.H. oder Urteile des Bundesgerichts 1C_193/2010 vom 4. November 2010 E. 2.8 und 1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.1 m.H.). 3.5 Im vorliegenden Fall erschliesst sich der entscheidswesentliche Sachverhalt in hinreichender Weise aus den Akten. Das Video "Verschleppt und Weggeworfen", ein Film über moderne Sklaverei in Afrika, stammt aus dem Jahre 2005 und ist mit Blick auf den rechtserheblichen Sachverhalt (seitherige politische Veränderungen in Niger, siehe auch E. 6.2.2 weiter hinten) längst überholt. Dem Beweismittel fehlt es mithin nur schon mangels Aktualität an Relevanz. Von der beantragten Beweisvorkehr kann deshalb in antizipierter Beweiswürdigung ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgesehen werden.
4. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthalts-bewilligung erteilen, wenn sich die Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c). Gegenstand des Zustimmungsverfahrens bildet die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Die Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG ist sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben als auch auf solche, die sich noch im Asylverfahren befinden, anwendbar. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 9.35; BGE 137 I 128 E. 3.1.2 S. 130 f.; BVGE 2009/40 E. 3.1 und E. 3.4.2; Urteil des BVGer C-1547/2010 vom 29. April 2013 E. 3).
5. Gemäss heutiger Lehre und Praxis müssen neue Gesuche in gleicher Sache, welche regelmässig als Wiedererwägungsgesuche bezeichnet werden, nur unter bestimmten Voraussetzungen neuerlich geprüft werden (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, BVGE 2008/52 E. 3.2 und Kölz et al., a.a.O., N. 715 ff. je m.H.; zu den Voraussetzungen siehe E. 5.2 - 5.5 weiter hinten). Dieser allgemeine Grundsatz gilt auch im Zustimmungsverfahren gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (vgl. etwa Urteil des BVGer C-907/2012 vom 20. November 2013 E. 4.2 m.H.). Die Vorinstanz hat den zweiten Antrag des Kantons Aargau auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles vom 7. August 2013 denn korrekterweise als Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des BFM vom 5. September 2012 entgegengenommen. 5.1 Die Vorinstanz ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist daher einzig zu prüfen, ob ein rechtlicher Anspruch auf Eintreten und materielle Prüfung besteht (vgl. Kölz et al., a.a.O., N. 747 sowie Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 145 je m.H.). 5.2 Das Wiedererwägungsgesuch ist der formlose Rechtsbehelf, mit welchem eine betroffene Person die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde darum ersucht, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und diese abzuändern oder aufzuheben (Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 1828 ff.; Tschannen et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 31 Rz. 46). Im Verwaltungsverfahren des Bundes ist die Wiedererwägung formell rechtskräftiger Verfügungen nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung leitet dieses Institut direkt aus Art. 29 BV und Art. 66 VwVG ab, welche die Möglichkeit der Revision von Beschwerdeentscheiden vorsehen. 5.3 Eine Verwaltungsbehörde ist aufgrund des Verbots der formellen Rechtsverweigerung (Teilgehalt des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verpflichtet, auf ein Wiedererwägungsgesuch bzw. ein neuerliches Gesuch in gleicher Sache einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S.181 m.H.). 5.4 Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage wesentlich anders präsentiert, d.h. in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 S. 181 f.). Massgebend ist dabei eine Gesamtbetrachtung: Auch wenn sich einzelne Umstände ändern, die bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt worden sind, besteht nur dann Anspruch auf eine erneute materielle Prüfung, wenn ein anderes Ergebnis realistischerweise möglich ist (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, 2012, N. 2662; Urteil des Bundesgerichts 2C_683/2012 vom 19. März 2013 E. 3.1). Wesentlich ist eine Änderung der Verhältnisse, wenn sie im Hinblick auf das zu regelnde Rechtsverhältnis rechtserheblich ist, also Sachverhaltselemente betrifft, die beim Entscheid über das neue Gesuch anders gewürdigt werden könnten als im vorangegangenen Verfahren (vgl. BVGE 2008/52 E. 3.2.3; Urteil des BVGer C-3859/2007 vom 21. August 2008 E. 4.2.3; Wiederkehr/Richli, a.a.O., N. 2660 f. und N: 2664 m.H.). Soweit sich weder die Sach- noch die Rechtslage wesentlich geändert haben, steht die Rechtskraft des früheren Entscheids der Wiedererwägung entgegen. 5.5 Der Möglichkeit der Wiedererwägung sind Grenzen gesetzt. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist das Geltendmachen neuer Tatsachen oder Beweismittel an die gleich strengen Voraussetzungen zu knüpfen, wie sie in der Praxis bei der Bejahung eines Revisionsgrundes in den gesetzlich geregelten Fällen gelten (BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f.). Die Wiedererwägung darf insbesondere nicht dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide beliebig in Frage zu stellen oder Rechtsmittelfristen zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 m.H.). Somit sind (angebliche) Mängel einer Verfügung in erster Linie im Rechtsmittelverfahren geltend zu machen und Einwendungen, welche der Betroffene bei der ihm zumutbaren Sorgfalt bereits dort hätte vorbringen können, im Revisions- bzw. Wiedererwägungsverfahren regelmässig nicht mehr zu hören (Art. 66 Abs. 3 VwVG).
6. Das jetzige Wiedererwägungsgesuch vom 19. Dezember 2012 bezieht sich (wie schon das erste Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2012) auf die vorinstanzliche Verfügung vom 5. September 2012, mit welcher die Zustimmung zu einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG verweigert wurde. Da diese Verfügung unangefochten blieb, ist bei der hier vorzunehmenden Prüfung danach zu fragen, ob sich die Sachlage seither wesentlich geändert hat. In besagter Zustimmungsverweigerung hat sich das BFM eingehend mit den Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 Bst. a - c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) auseinandergesetzt und ist zum Schluss gelangt, dass die Lebens- und Existenzbedingungen des Beschwerdeführers, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht in gesteigertem Masse in Frage gestellt seien und eine Wiedereingliederung in Niger nicht als besondere Härte erscheine. Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall liege demzufolge nicht vor. Die Vorinstanz stützte sich hierbei weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 14 Abs. 2 AsylG, bezogen auf die Situation in Niger ausserdem auf das in gleicher Angelegenheit im Asylverfahren ergangene Urteil des BVGer D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011. 6.1 Sowohl in den beiden Wiedererwägungsgesuchen (die sich faktisch nur hinsichtlich des Adressaten unterscheiden) als auch in der Rechtsmitteleingabe vom 20. Dezember 2013 beruft sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die Aspekte der politischen Situation in Niger, der Möglichkeiten der Reintegration im Heimatland, der beruflichen und sozialen Integration hierzulande, der finanziellen Unabhängigkeit sowie der Aufenthaltsdauer in der Schweiz. All diese Umstände bildeten bereits Gegenstand der Beurteilung im ordentlichen Zustimmungsverfahren (siehe E. 6 weiter vorne) und hätten folglich im Beschwerdeverfahren gegen die entsprechende Zustimmungsverweigerung vorgebracht werden können und müssen. Die geltend gemachten Gründe sind von daher nicht neu im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 VwVG. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, dürfen Wiedererwägungsgesuche nicht dazu führen, dass Verwaltungsentscheidungen ständig in Frage gestellt und Bestimmungen über die Rechtsmittel und deren Fristen unterlaufen werden. Wohl schliesst der Verzicht auf den Weiterzug eines Entscheides an die höhere Instanz die nachträgliche Einreichung eines Wiedererwägungsgesuches nicht aus; unabdingbar für einen qualifizierten Wiedererwägungsgrund bleibt aber in jedem Fall das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen. 6.2 Die Parteivertreterin bringt nicht eine veränderte Sachlage vor, sondern legt neue Beweismittel ins Recht, welche in ihren Augen dem Beweis rechtlich relevanter Tatsachen dienen. Drei dieser Beweismittel (Suchbefehl mit polizeilichen Vorladungen, Stellungnahme von Y._____, Bericht des Universitätsspitals Zürich) nehmen Bezug auf die (frühere) politische Situation im Heimatland ihres Mandanten und betreffen eigentlich die Rechtsinstitute des Asyls und der vorläufigen Aufnahme. Da bei der Gesuchsprüfung eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können, unvermeidbar und in Kauf zu nehmen sind (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 5.4 m.H.), rechtfertigt es sich dennoch, im Einzelnen darauf einzugehen. 6.2.1 Die Berücksichtigung der Kopien des "avis de recherche" vom 27. April 2006 und der beiden polizeilichen Vorladungen aus dem Jahre 2006 fällt, da sie im erstinstanzlichen Asylverfahren bereits einmal eingereicht worden sind (siehe Urteil D-8056/2010 vom 4. Oktober 2011, dort Sachverhalt Bst. B und D), zum vornherein ausser Betracht. Über die behauptete Verfolgungssituation wurde im fraglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil nämlich rechtskräftig befunden. Die Vorinstanz hat in der Zustimmungsverweigerung vom 5. September 2012 ausdrücklich auf diesen Asylbeschwerdeentscheid hingewiesen und festgehalten, die Rückkehr nach Niger erscheine insofern nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Dem ist nichts beizufügen. 6.2.2 Auch die mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch vorgelegte Stellungnahme von Y._____ vom 4. Dezember 2012 ist in keiner Weise geeignet darzutun, dass der Beschwerdeführer in Niger heutzutage rechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen hat. Wie angetönt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im obgenannten Urteil eingehend mit den Fragen der Asylgewährung, der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs auseinandergesetzt und ist angesichts der politischen Wende, welche in diesem Land im Jahre 2010 einsetzte, zu klaren Schlussfolgerungen gelangt. Seither hat sich die allgemeine Menschenrechtslage in Niger - auch für Angehörige von Nichtregierungsorganisationen wie den Beschwerdeführer als ehemaligem Anti-Sklaverei-Aktivisten - kaum verändert (vgl. http://www.amnesty.org/en/region/niger/report-2013 [zuletzt besucht am 27. Mai 2014]). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat verfolgt würde. Vor diesem Hintergrund charakterisiert sich der Bericht von Y._____, dem Präsidenten der nigrischen Gemeinschaft in der Schweiz, als Gefälligkeitsschreiben mit Mutmassungen ohne Beweiswert. Abgesehen davon mangelt es besagter Einschätzung bezogen auf den Anfechtungsgegenstand an einer genügenden Substantiierung. 6.2.3 Mit dem nachgereichten Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 14. März 2014 (Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer) wiederum soll im Nachhinein aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund früherer Erlebnisse in Niger traumatisiert sei und seit längerem an physischen und psychischen Beschwerden leide. Vorweg erstaunt, dass der Betroffene seinen Gesundheitszustand unter den beschriebenen Begebenheiten im Asylverfahren nicht thematisiert hat. Unabhängig davon bestand der geltend gemachte Sachverhalt indes vor der Zustimmungsverweigerung vom 5. September 20012, zumal sich die betreffende Person wegen der im Bericht diagnostizierten Symptome (u.a. posttraumatische Belastungsstörungen und somatische Probleme) seit 2007 in ärztlicher Behandlung befinden soll. Angesichts dessen erscheint weder verständlich noch nachvollziehbar, warum die angesprochenen Gründe medizinischer Natur nicht spätestens im ordentlichen Zustimmungsverfahren vorgetragen worden sind. Das der Replik beigelegte Beweismittel kann deshalb keine Berücksichtigung finden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Wegen der Entwicklung der Verhältnisse in Niger würde ein solches Sachverhaltselement überdies nicht anders gewürdigt als in den erwähnten, vorangegangenen Verfahren. 6.3 Lediglich die übrigen Beweismittel stehen überhaupt in einem engeren Zusammenhang zum Zustimmungsverfahren, das Grundlage der vorliegenden Streitsache bildet. 6.3.1 Mit der Todesurkunde der Mutter des Beschwerdeführers (obwohl vom 12. April 2009 datierend, hat das Aktenstück laut Rechtsvertreterin erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erhältlich gemacht werden können) soll aufgezeigt werden, dass jener im Falle einer Rückkehr nach Niger nicht auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Angesprochen ist damit die Möglichkeit einer Wiedereingliederung im Herkunftsland (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Wohl hat das BFM im unangefochten gebliebenen Zustimmungsentscheid vom 5. September 2012 angegeben, der Betroffene verfüge in seinem Heimatland noch über ein familiäres Beziehungsnetz. Allerdings handelte es sich lediglich um eines von mehreren Elementen dieses Wertungsgesichtspunktes. Im Vordergrund für die Bejahung der Möglichkeit zur Wiedereingliederung in Niger stand nämlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 35 Jahren in die Schweiz gelangt ist und er folglich den weitaus grössten Teil seines bisherigen Lebens - mit der für die Persönlichkeitsbildung wichtigen Zeit als Kind, Jugendlicher und junger Erwachsener - in der Heimat verbracht hat (siehe hierzu BVGE 2009/40 E. 7.4). Hingewiesen hat die Vorinstanz sodann auf die sehr gute Ausbildung mit dem mehrjährigen Besuch einer Universität. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr schwierige - aber kaum andere als die übrige Bevölkerung betreffende - ökonomische Verhältnisse vorfände, spricht als solcher ebenfalls nicht für eine persönliche Notlage im Sinne einer unzumutbaren Rückkehr (vgl. etwa Urteil des BVGer C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 6.8). Im Gesamtkontext der in Art. 31 Abs. 1 Bst. a - g VZAE aufgelisteten Wertungsgesichtspunkte fällt ein positives Ergebnis im Falle einer neuerlichen Härtefallprüfung mit anderen Worten nicht ernsthaft in Betracht. 6.3.2 Insoweit sich der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich angewachsene Aufenthaltsdauer beruft, ist festzuhalten, dass dies für sich alleine keine wesentliche Änderung der Sachlage darstellen kann; dies umso weniger, als zwischen der Rechtskraft der Verfügung vom 5. September 2012 (10. Oktober 2012) und den beiden Wiedererwägungsgesuchen gerade mal zwei Monate und ein paar Tage vergangen sind. Nach dem Eintritt der Rechtskraft war der Beschwerdeführer verpflichtet, die Schweiz zu verlassen. Ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz bestand von diesem Zeitpunkt an grundsätzlich nicht mehr (die "längstens bis zum 31. Dezember 2012" gültige Bestätigung der kantonalen Migrationsbehörde vom 30. August 2012 beschränkte sich ausdrücklich auf die Erlaubnis, den Ausgang des Härtefallverfahrens in der Schweiz abzuwarten). Analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, wonach rechtswidrige Aufenthalte bei der Härtefallprüfung nicht in gleicher Weise berücksichtigt werden können wie legale Aufenthalte (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 S. 41 f.; BVGE 2007/16 E. 5.4), kann die Zeitspanne nach der Rechtskraft der besagten Zustimmungsverweigerung in Bezug auf eine dadurch fortgeschrittene Integration im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht ohne weiteres als neue und erhebliche Tatsache geltend gemacht werden, weil andernfalls die Missachtung der anzuwendenden ausländerrechtlichen Bestimmungen in gewisser Weise nachträglich belohnt bzw. eine Ungleichbehandlung gegenüber jenen ausländischen Personen geschaffen würde, die nach rechtskräftiger Abweisung ihres Gesuches um Aufenthaltsbewilligung das Land anstandslos verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1876/2012 vom 26. Oktober 2012 E. 4.2; zur Bedeutung der Anwesenheitsdauer gemäss geltender Praxis siehe ferner BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Der insbesondere auf Prozessaktivitäten des Beschwerdeführers zurückzuführende weitere Anwachs der Aufenthaltsdauer ist im Lichte des soeben Dargelegten für die Herbeiführung eines materiell anderen Entscheides demnach nicht geeignet. 6.3.3 Dass eine erneute Härtefallprüfung für den Beschwerdeführer einen positiven Ausgang haben könnte, kann schliesslich auch nicht aus den eingereichten Referenzschreiben und Arbeitsbestätigungen abgeleitet werden. Dass sich die Integration inzwischen noch etwas vertieft hat, liegt in der Natur der Sache. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass für den Beschwerdeführer durch den weiteren Zeitablauf eine Situation entstanden wäre, die nicht bereits in der Verfügung des BFM vom 5. September 2012 gewürdigt wurde. Wohl hat er sich, wie die vorliegenden Bekundungen von Bekannten und Arbeitskollegen zeigen, gut in der Schweiz eingegliedert, eine überdurchschnittliche soziale Integration war damit aber nicht verbunden. Die in der Zustimmungsverweigerung vertretene Auffassung, seine Integrationsleistungen entsprächen eher einer normalen zeitlichen Entwicklung, deckt sich denn weitgehend mit der geltenden Praxis (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2 und 7.3). Analoges gilt mit Blick auf die berufliche Integration, die sich in etwa in dem zu erwartenden Rahmen bewegt. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Herbst 2010 als Küchenhilfe in einer Pizzeria und ist seither finanziell unabhängig. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass er während seiner Anwesenheit hierzulande weder Fach- noch Spezialkenntnisse erworben oder sonst eine beachtenswerte berufliche Entwicklung durchlaufen hat. Die mittlerweile 3 ½- jährige Anstellung beim gleichen Arbeitgeber ist demgegenüber nicht geeignet, die Anstrengungen des Beschwerdeführers als überdurchschnittlich zu bezeichnen. Wie erwähnt, hat sich die Vorinstanz auch mit diesem Aspekt bereits in ihrer Zustimmungsverweigerung befasst. Die Vorbringen des Beschwerdeführers stellen somit keine neue und erheblichen Tatsachen dar.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine qualifizierten Wiedererwägungsgrund vorliegen, weshalb die Vorinstanz nicht gehalten war, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers einzutreten. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 3. Februar 2014 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS [...] retour)
- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Daniel Grimm Versand: