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D-796/2021

D-796/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-796/2021 Urteil vom 24. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 12. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Februar 2021 - eröffnet am 15. Februar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig den zuständigen Kanton (B._______) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis anordnete und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Februar 2021 anfocht und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen, dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass die Sache subeventualiter wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass der Beschwerde ferner die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden anzuweisen seien, von einer Überstellung nach Deutschland einstweilen abzusehen, dass ausserdem auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung sowie die Empfangsbestätigung vom 15. Februar 2021 (Kopien) beilagen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer subeventualiter beantragt, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren), dass diesbezüglich vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer diesen Antrag mit keinem Wort begründet hat und auch den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, das SEM habe im vorliegenden Verfahren den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) verletzt, dass die pauschal erhobene Rüge der Gehörsverletzung demnach als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren ist und daher keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb das entsprechende Rechtsbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 -25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 30. September 2016 in Italien sowie am 5. September 2019 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte, dass am 18. Dezember 2020 die Personalienaufnahme des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Dublin-Gesprächs vom 22. Dezember 2020 unter Vorlage zweier Dokumente des Landratsamts C._______ (Grenzübertrittsbescheinigung vom 26. November 2020, Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt vom 10. Dezember 2020) erklärte, er habe in Italien einen positiven Asylentscheid sowie eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, jedoch sei die Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2020 abgelaufen, dass er nach 2019 für kurze Zeit von Deutschland nach Italien zurückgekehrt sei und dort gearbeitet habe, danach aber wieder nach Deutschland gegangen sei, wo er infolge fehlenden Aufenthaltstitels weggewiesen worden sei, dass das SEM die deutschen Behörden am 28. Dezember 2020 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte und die deutschen Behörden dem Gesuch am 30. Dezember 2020 zustimmten (vgl. A17 und A18), dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. Dezember 2020 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Deutschland gewährte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2021 erneut geltend machte, er sei aus Deutschland weggewiesen worden und verstehe daher nicht, weshalb ihn die Schweiz nun nach Deutschland überstellen wolle, dass er im Besitz eines bis im Oktober 2020 gültig gewesenen italienischen Aufenthaltstitels gewesen sei und eine Verlängerung dieser Bewilligung beantragt habe, dass daher in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 oder 4 Dublin-III-VO («Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa») möglicherweise nicht Deutschland, sondern Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass das SEM daraufhin mit einem Informationsersuchen vom 8. Januar 2021 an die italienischen Behörden gelangte, dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 11. Februar 2021 (vgl. A26) mitteilten, der Beschwerdeführer habe in Italien am 18. November 2018 eine für zwei Jahre befristete humanitäre Aufenthaltsbewilligung erhalten, er habe jedoch am 5. September 2019 in Deutschland um Asyl nachgesucht, dass die deutschen Behörden am 20. September 2019 ein Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers gestellt hätten, jedoch habe innert Frist keine Überstellung nach Italien stattgefunden, dass bei dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, dass die deutschen Behörden dem Ersuchen des SEM um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu Recht zugestimmt haben, da die Dublin-Zuständigkeit gemäss aktenkundigem Sachverhalt infolge Ablaufs der Überstellungsfrist von Italien auf Deutschland übergegangen ist, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal der Beschwerdeführer dabei lediglich seine bisherigen Vorbringen (vgl. dazu vorstehend) wiederholt, dass es ferner keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.4; je m.H.), dass Gründe, die der Schweiz Anlass geben könnten oder sie gar verpflichten würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind, wobei an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist und die Überstellung nach Deutschland in Anwendung von Art. 44 AsylG demnach ebenfalls zu Recht angeordnet wurde (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, weshalb allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr separat zu prüfen sind (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive Anordnung von vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: