Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im März 2015 und gelangte über die Türkei, wo er bis anfangs Oktober 2015 geblieben sei, auf dem Landweg am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von Anfang 2014 bis zum Angriff des Islamischen Staates (IS) auf Makhmur im August 2014 für eine amerikanische Firma als Dolmetscher gearbeitet. Nach dem Angriff hätten sie ihren Wohnort während zwei Monaten verlassen müssen, bis die Peschmerga ihn wieder zurückerobert hätten. Am (...) Oktober 2014 habe er vom IS einen Drohbrief erhalten, dass er seine Arbeit als Dolmetscher beenden solle. Etwa zwanzig Tage später hätten sie ihr Haus gestürmt und auf ihn und seine Schwester geschossen. Im Weiteren sei sein Vater 2005 im Rahmen einer Familienfehde umgebracht worden. Sein Onkel habe im Gegenzug jemanden der verfeindeten Familie umgebracht. Weil er (der Beschwerdeführer) der nächste in der Reihe gewesen sei, seien spezielle polizeiliche Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten angeordnet worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Drohbrief des IS vom (...) Oktober 2014, das behördliche Schreiben mit den Schutzanweisungen zu seinen Gunsten und die Todesurkunde seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017, welche dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2017 ein neues Beweismittel zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der Folge in keiner Weise begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzugehen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe keine substantiierten Angaben über die Firma machen können, bei der er als Dolmetscher angestellt gewesen sei, und nicht gewusst, was deren Abkürzung B._______ bedeute. Seine Begründung, es sei dort alles sehr geheimnisvoll gewesen, überzeuge nicht. So habe er einerseits angegeben, es sei ein Firmenschild am Eingang des Gebäudes angebracht gewesen. Andererseits wäre bei den Besuchen von den Delegationen, bei denen er gedolmetscht habe, bestimmt der vollständige Name der Firma genannt worden. Auch habe er seine Arbeit und die Besuche der Behördendelegationen nicht konkret umschreiben können. Weiter sei aufgefallen, dass er von der Direktorin der Firma lediglich den Vornamen gewusst habe. Auf Vorhalt, dass man sich beim Empfang von Delegationen bestimmt mit dem Nachnamen vorstelle, habe er erklärt, er habe immer mit Herrn C._______ zu tun gehabt und die Direktorin sei meistens zu Hause gewesen und habe die Halloweenparty vorbereitet. Hätte er in dieser Firma tatsächlich die Vertrauensstellung eines Dolmetschers innegehabt, hätte er angeben können, wie die Besuche der Behördendelegationen abgelaufen seien, welche Themen besprochen worden seien und wie die Firma ihre Arbeit vorgestellt habe. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Arbeit ergäben sich in der Folge auch Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit dem IS, welche auch aus anderen Gründen unglaubhaft seien. So habe er an der Anhörung neu vorgebracht, sie seien vom IS zu Hause überfallen worden. Auf zweimalige Aufforderung, diesen Überfall näher zu beschreiben, habe er angegeben, es sei abends gewesen, sie hätten im Hof gesessen und Sonnenblumenkerne gegessen, als sie Schüsse gehört und diese sie getroffen hätten. Damit habe er den angeblichen Überfall nicht hinreichend substantiieren können. Die Narbe an seinem Fuss könne ebenso gut von einem anderen Vorkommnis stammen. Seine Aussagen enthielten insgesamt keine Realkennzeichen. Es fehlten ihnen der Detailreichtum und individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit und ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zeigen würden. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Probleme mit dem IS gar nicht mehr für diese Firma gearbeitet habe, worüber der IS sicherlich informiert gewesen wäre. In Bezug auf den eingereichten Drohbrief des IS gelte es festzuhalten, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Dieser sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. In Bezug auf die Familienfehde führte das SEM aus, dass in der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen gerichtlichen Schutzbrief zu den Akten gereicht, in dem das (...) die Sicherheitsbehörden des Landes auffordere, ihm Schutz zukommen zu lassen. Zudem bestünden auch Zweifel, dass er tatsächlich Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens einer gegnerischen Familie werden könne.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er die Firma stets mit der Abkürzung D._______ bezeichnet habe. Weshalb das SEM die Abkürzung B._______ gebrauche, gehe aus den Akten nicht hervor. Seine Unkenntnis der Firmenbezeichnung rühre daher, dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma eingebunden gewesen sei, sondern lediglich während seiner Studienzeit gelegentlich dort gearbeitet habe. Er sei nur über das Notwendigste in Kenntnis gesetzt worden. Immerhin habe er angeben können, dass die Firma Minen ausgegraben habe. Auch sei er an den Orten der Ausgrabungen tätig gewesen und nicht auf dem Gelände der Firma selber. Im Übrigen sei von einem jungen Studenten kaum zu erwarten, dass er gegenüber einer amerikanischen Minenfirma beanspruche, über die genaue Bezeichnung, die genaue Tätigkeit und die Personenangaben der Geschäftsleitung in Kenntnis gesetzt zu werden. Weil er im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeiten überwiegend mit Herrn C._______ zu tun gehabt habe, habe er den Nachnamen der Direktorin nicht gekannt. Sie habe auch an den Delegationsbesuchen nicht teilgenommen, weshalb er sie nicht mit Nachnamen habe vorstellen müssen. Seine Aussage, diese sei meist zu Hause gewesen und habe sich um die Organisation der Halloweenparty gekümmert, sei als Realitätskennzeichen zu werten. Würde doch jemand, der das Geschilderte nicht selber erlebt habe, kaum eine solche Aussage machen. Weiter habe er nie angegeben, es habe sich um ein geheim tätiges Unternehmen gehandelt, sondern gesagt, es sei alles so geheimnisvoll gewesen. Er habe dem SEM alle Angaben zur Firma gemacht, die für seine Dolmetschertätigkeit relevant gewesen seien. So habe er geschildert wie er angeworben worden sei, wie er die Firmenabkürzung erfahren habe, wer für die Delegationsbesuche zuständig gewesen sei und woher die Delegationen gekommen seien. Hätte das SEM mehr erwartet, hätte es im Sinne der Untersuchungsmaxime weitere Ergänzungsfragen stellen müssen. Gemäss einer oberflächlichen Internetrecherche existiere im Irak eine Firma mit der von ihm genannten Abkürzung, die sich mit Minenräumung beschäftige. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen treffen müssen. Im Übrigen verfüge er über gute sprachliche Englischkenntnisse. Offenbar würde die Vorinstanz seine Funktion als Dolmetscher überbewerten, wenn es von einer Vertrauensstellung spreche. Es könne sich durchaus um oberflächliche Besuche einzelner Einsatzorte der Firma gehandelt haben, ohne dass anlässlich dieser Besuche komplexere, geschweige denn vertrauliche Informationen besprochen worden seien. Es sei ihm inzwischen gelungen, die betreffende Firma zu kontaktieren und es sei ihm zugesichert worden, dass ihm Dokumente zugesandt würden, welche seine Tätigkeit belegen würden. In Bezug auf den Überfall des IS gelte es festzuhalten, dass er diesen nicht erst an der Anhörung vorgebracht habe sondern bereits an der Befragung erwähnt habe ("Ich verliess den Irak erstens wegen des IS"). Der Überfall habe sich in kürzester Zeit und ohne Vorankündigung ereignet. In einer solchen Situation setze die Wahrnehmung aus, sodass man sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Er habe an der Anhörung nicht nachvollziehen können, was man von ihm habe hören wollen. Auch das mit dem IS erfolgte Telefongespräch habe er so wortgetreu es eben ging wiedergegeben. Angesichts der kompromisslosen Haltung des IS habe nicht von ihm erwartet werden können, dass er sich dessen Drohungen entgegensetze und sich hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erkläre. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der IS die Information, dass er nicht mehr für die Firma gearbeitet habe, verlässlich erhalten und intern registriert habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er aus Sicht des IS aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher einer amerikanischen Firma unter Generalverdacht gestanden habe, den Westen zu unterstützen und von dieser Sichtweise kaum mehr abgerückt zu sein. Dass die Narbe an seinem Fuss auch von einem anderen Ereignis herrühren könne, spreche ihr die Indizieneigenschaft nicht ab. Und auch wenn der Beweiswert des Drohbriefes gering sei, sei er zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die Bezeichnung B._______ fälschlicherweise gebraucht. Dies ändere aber nichts an der Argumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Firma und seiner Arbeit bei dieser.
E. 5.4 Am 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von C._______, Operations Director der Firma E._______ zu den Akten, wonach er im Jahr 2014 als Wachmann und Übersetzer für ein Projekt im Nordirak tätig gewesen sei. Den Namen C._______ habe er bereits im Asylverfahren erwähnt. Er sei somit nicht bei der Firma D._______ sondern bei der Firma E._______ angestellt gewesen, welche aber letztlich durch die D._______ beauftragt worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er sich mit den einzelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______ nicht ausgekannt habe.
E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.2 Die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. So führte der Beschwerdeführer zwar aus, seine Unkenntnis bezüglich der Firma lasse sich dadurch erklären, dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma eingebunden gewesen sei und nur gelegentlich als Student dort gearbeitet habe. Er arbeitete aber eben für diese als Dolmetscher und musste gegenüber den Behördendelegationen wohl genau solche Sachen übersetzen wie den genauen Namen der Firma und was diese genau macht. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn er zum Beispiel lediglich bei der Firma als Putzkraft angestellt gewesen wäre. Weshalb die Aussage, die Direktorin sei meist zu Hause gewesen und habe sich um die Organisation der Halloweenparty gekümmert, wie in der Beschwerde getan, als Realitätskennzeichen zu werten sein soll, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das SEM hätte zu seiner Dolmetschertätigkeit im Sinne der Untersuchungsmaxime weitere Ergänzungsfragen stellen müssen, geht er fehl. Im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es am Beschwerdeführer den Sachverhalt darzulegen. Das SEM forderte ihn mehrmals auf, genauer über seine Tätigkeit und die Firma Auskunft zu geben, wozu er aber offenbar nicht in der Lage war. Die in der Beschwerde genannte Internetrecherche vermag letztlich nur zu belegen, dass es im Irak eine Firma mit dem vom Beschwerdeführer genannten Kürzel gibt, bei weitem aber nicht, dass der Beschwerdeführer bei dieser als Dolmetscher gearbeitet hat. In Bezug auf die weiteren Abklärungen, die das SEM diesbezüglich hätte treffen müssen, gilt es den Beschwerdeführer wieder an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Auch die geltend gemachten Englischkenntnisse reichen schliesslich nicht aus, um die zahlreichen Zweifel an seinen Vorbringen aufzuwiegen. In Bezug auf seine Arbeit bei der besagten Firma, wird vom Beschwerdeführer gar nicht verlangt, dass er komplexe und vertrauliche Informationen zu der Firma geben kann. Er vermag aber nicht einmal den Namen, die genaue Tätigkeit und die Schlüsselfiguren der Firma anzugeben. In Bezug auf den Überfall des IS kann die Aussage an der Befragung "Ich verliess den Irak erstens wegen des IS" in keiner Weise als erstes Geltendmachen der Übergriffe des IS auf den Beschwerdeführer gesehen werden, zumal er diesen Satz vielmehr einleitend zur Eroberung seines Wohnortes durch den IS äusserte. Somit bleiben die gezielten Übergriffe durch den IS an der Anhörung nachgeschoben und somit unglaubhaft. Dies wird durch die unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Übergriffen bestätigt. So gab er zwar kurz die Situation vor dem Angriff wieder. Den Angriff selber und insbesondere was danach angeblich geschah, konnte er aber nicht substantiiert darlegen. Das Argument, dass in einer solchen Situation die Wahrnehmung aussetze, vermag dies nicht zu erklären. Dass sich der Beschwerdeführer dem IS im Telefongespräch nicht entgegensetzte und sich hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erklärte, wurde in der Verfügung gar nicht gegen ihn verwendet. Dem Beschwerdeführer ist zwar rechtzugeben, dass die Information, dass er nicht mehr als Dolmetscher arbeitete, nicht bis zum IS durchgedrungen sein muss. Dennoch scheint es dem Gericht nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer vor deren Drohung floh, wenn sie ihn doch lediglich aufforderten, mit der Arbeit aufzuhören, was er ja schon längst getan hatte. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist davon auszugehen, dass die Narbe - welcher eine Indizieneigenschaft grundsätzlich zwar nicht abzusprechen ist - von einem anderen Ereignis herrührt.
E. 6.3 Angesichts der Fülle der genannten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das zu den Akten gereichte Beweismittel in Form des angeblichen Drohbriefes in Kopie nichts zu ändern, zumal auch der Beschwerdeführer eingesteht, dass dessen Beweiswert gering sei. Und auch die Tatsache, dass Makhmur im August 2014 vom IS angegriffen wurde vermag die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Schliesslich vermag auch die am 29. Mai 2017 eingereichte Bestätigung von C._______, Operations Director der Firma E._______ nichts an dem Gesagten zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass in der Bestätigung erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe auch als Wachmann gearbeitet, was dieser im Asylverfahren aber gar nie erwähnte. Dezidiert gegen die Echtheit dieses Beweismittels spricht aber die Tatsache, dass es von einer anderen Firma stammt als der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren genannten. Dass die besagte Firma letztlich durch die D._______ beauftragt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich diesbezüglich lediglich um eine nicht belegte Behauptung des Rechtsvertreters handelt. Auch vermag dieser Umstand nicht als Erklärung zu dienen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit den einzelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______ ausgekannt hat.
E. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM in Bezug auf die Familienfehde in seiner Beschwerde nichts entgegenhält, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist.
E. 7 Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2). In Bezug auf die geltend gemachte Familienfehde ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten behördlichen Dokumentes nachgewiesenermassen auf den Schutz der Behörden zählen kann, dies offenbar auch angesichts der Behauptung, dass die verfeindete Familie Beziehungen zu den Behörden habe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurden die angewiesenen Schutzanweisungen offenbar auch von der örtlichen Polizei umgesetzt, seien diese doch immer wieder vorbeigekommen um nach dem Beschwerdeführer zu sehen (vgl. A16 F99). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der ARK nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das ARK-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum ARK-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5).
E. 9.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Er verfüge im Irak namentlich über zwei Onkel, die er als mächtig und einflussreich bezeichne. Die Annahme, dass er auf Unterstützung seitens des Familienkreises zählen könne, ergebe sich auch aus seiner Angabe, dass seine Mutter und die Schwestern in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt würden. Somit dürfte auch er im Bedarfsfall mit Unterstützung rechnen. Aufgrund seiner Sozialisation in Makhmur verfüge er zudem bestimmt auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis.
E. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er stamme konkret aus dem Distrikt Makhmur, welcher zu den umstrittenen Gebieten im Irak gehöre. Bezüglich seiner zwei in Erbil lebenden Onkel sei darauf hinzuweisen, dass diese demjenigen Familienclan angehörten, welcher in die erwähnte Familienfehde involviert seien. Würde er sich in deren Obhut begeben, bedeute dies eine unmittelbare Bedrohung für ihn. Dass sein Onkel eine mächtige Position innerhalb des Stammes habe, würde ihm nichts nützen. Ausserdem pflege die feindliche Familie Beziehungen zur örtlichen kurdischen Regierung, womit auch fraglich sei, ob ihm seitens der zuständigen Sicherheitsbehörden der nötige Schutz gewährleistet würde. Im Übrigen habe er zu diesen Onkeln gar keinen Kontakt mehr, weshalb fraglich sei, ob er bei diesen überhaupt Zuflucht finden könnte.
E. 9.4.4 Makhmur gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen Regionalregierung Anspruch erhoben wird (vgl. International Crisis Group, Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, 12. Mai 2015, S. 32 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6214/2009 vom 5. Dezember 2012, E. 3.1). Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Verwandten im Irak - drei Onkel und eine Tante - wohnen aber in der gleichnamigen Hauptstadt der Provinz Erbil (vgl. A16 F24 ff.), womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Wenn er geltend macht, er würde sich mit einer Niederlassung bei seinen Verwandten in Erbil aufgrund der Familienfehde in grosse Gefahr begeben ist dem entgegenzuhalten, dass der von ihm als mächtig bezeichnete Onkel in dieser Fehde auf der gleichen Seite wie der Beschwerdeführer steht. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb dieser nicht weiterhin seine schützende Hand über ihn halten sollte. Auch ist davon auszugehen, dass der staatliche Schutz, der ihm - wohl auch wegen des Einflusses seines mächtigen Onkels - schon in Makhmur gewährt wurde, in Erbil weiterhin gewährt würde. Daran ändert, wie oben erwähnt, auch der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach die gegnerische Familie ebenfalls über Beziehungen zur Regierung verfüge. Dass er zu seinen Verwandten im Irak keinen Kontakt pflege, ist eine unbewiesene Parteibehauptung. Zudem erwähnte das SEM in seiner Verfügung richtig, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter und die Schwestern würden in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt, darauf schliessen lässt, dass auch er im Bedarfsfall mit Unterstützung rechnen kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche Erfahrung. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in Erbil über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird.
E. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Kosten zu erheben.
E. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 29. Mai 2017 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 1'848.90 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten scheint die Kostennote insgesamt angemessen und das Honorar ist auf Fr. 1'850.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'850.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7877/2016 pjn Urteil vom 16. Juni 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Thomas Grossen, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Irak eigenen Angaben zufolge im März 2015 und gelangte über die Türkei, wo er bis anfangs Oktober 2015 geblieben sei, auf dem Landweg am 20. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 29. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 27. Oktober 2016 einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von Anfang 2014 bis zum Angriff des Islamischen Staates (IS) auf Makhmur im August 2014 für eine amerikanische Firma als Dolmetscher gearbeitet. Nach dem Angriff hätten sie ihren Wohnort während zwei Monaten verlassen müssen, bis die Peschmerga ihn wieder zurückerobert hätten. Am (...) Oktober 2014 habe er vom IS einen Drohbrief erhalten, dass er seine Arbeit als Dolmetscher beenden solle. Etwa zwanzig Tage später hätten sie ihr Haus gestürmt und auf ihn und seine Schwester geschossen. Im Weiteren sei sein Vater 2005 im Rahmen einer Familienfehde umgebracht worden. Sein Onkel habe im Gegenzug jemanden der verfeindeten Familie umgebracht. Weil er (der Beschwerdeführer) der nächste in der Reihe gewesen sei, seien spezielle polizeiliche Schutzmassnahmen zu seinen Gunsten angeordnet worden. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er den Drohbrief des IS vom (...) Oktober 2014, das behördliche Schreiben mit den Schutzanweisungen zu seinen Gunsten und die Todesurkunde seines Vaters zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2016 - eröffnet am 17. November 2016 - wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie subeventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG, (SR 142.31). D. Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017, welche dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 7. Februar 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote zu den Akten. G. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Mai 2017 ein neues Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde den Antrag, die Sache sei eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der Antrag in der Folge in keiner Weise begründet wird, ist auf diesen nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Er habe keine substantiierten Angaben über die Firma machen können, bei der er als Dolmetscher angestellt gewesen sei, und nicht gewusst, was deren Abkürzung B._______ bedeute. Seine Begründung, es sei dort alles sehr geheimnisvoll gewesen, überzeuge nicht. So habe er einerseits angegeben, es sei ein Firmenschild am Eingang des Gebäudes angebracht gewesen. Andererseits wäre bei den Besuchen von den Delegationen, bei denen er gedolmetscht habe, bestimmt der vollständige Name der Firma genannt worden. Auch habe er seine Arbeit und die Besuche der Behördendelegationen nicht konkret umschreiben können. Weiter sei aufgefallen, dass er von der Direktorin der Firma lediglich den Vornamen gewusst habe. Auf Vorhalt, dass man sich beim Empfang von Delegationen bestimmt mit dem Nachnamen vorstelle, habe er erklärt, er habe immer mit Herrn C._______ zu tun gehabt und die Direktorin sei meistens zu Hause gewesen und habe die Halloweenparty vorbereitet. Hätte er in dieser Firma tatsächlich die Vertrauensstellung eines Dolmetschers innegehabt, hätte er angeben können, wie die Besuche der Behördendelegationen abgelaufen seien, welche Themen besprochen worden seien und wie die Firma ihre Arbeit vorgestellt habe. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Arbeit ergäben sich in der Folge auch Zweifel an den geltend gemachten Problemen mit dem IS, welche auch aus anderen Gründen unglaubhaft seien. So habe er an der Anhörung neu vorgebracht, sie seien vom IS zu Hause überfallen worden. Auf zweimalige Aufforderung, diesen Überfall näher zu beschreiben, habe er angegeben, es sei abends gewesen, sie hätten im Hof gesessen und Sonnenblumenkerne gegessen, als sie Schüsse gehört und diese sie getroffen hätten. Damit habe er den angeblichen Überfall nicht hinreichend substantiieren können. Die Narbe an seinem Fuss könne ebenso gut von einem anderen Vorkommnis stammen. Seine Aussagen enthielten insgesamt keine Realkennzeichen. Es fehlten ihnen der Detailreichtum und individualisierte Aussagen, welche eine persönliche Betroffenheit und ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster zeigen würden. Hinzu komme, dass er zum Zeitpunkt der Probleme mit dem IS gar nicht mehr für diese Firma gearbeitet habe, worüber der IS sicherlich informiert gewesen wäre. In Bezug auf den eingereichten Drohbrief des IS gelte es festzuhalten, dass solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert äusserst gering sei. Dieser sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen umzustossen. In Bezug auf die Familienfehde führte das SEM aus, dass in der Autonomen Republik Kurdistan (ARK) dank der gut dotierten Sicherheitsbehörden und des Rechts- und Justizsystems eine funktionierende Schutzinfrastruktur bestehe. Der Beschwerdeführer habe einen gerichtlichen Schutzbrief zu den Akten gereicht, in dem das (...) die Sicherheitsbehörden des Landes auffordere, ihm Schutz zukommen zu lassen. Zudem bestünden auch Zweifel, dass er tatsächlich Opfer von Verfolgungsmassnahmen seitens einer gegnerischen Familie werden könne. 5.2 Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerde zunächst darauf hin, dass er die Firma stets mit der Abkürzung D._______ bezeichnet habe. Weshalb das SEM die Abkürzung B._______ gebrauche, gehe aus den Akten nicht hervor. Seine Unkenntnis der Firmenbezeichnung rühre daher, dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma eingebunden gewesen sei, sondern lediglich während seiner Studienzeit gelegentlich dort gearbeitet habe. Er sei nur über das Notwendigste in Kenntnis gesetzt worden. Immerhin habe er angeben können, dass die Firma Minen ausgegraben habe. Auch sei er an den Orten der Ausgrabungen tätig gewesen und nicht auf dem Gelände der Firma selber. Im Übrigen sei von einem jungen Studenten kaum zu erwarten, dass er gegenüber einer amerikanischen Minenfirma beanspruche, über die genaue Bezeichnung, die genaue Tätigkeit und die Personenangaben der Geschäftsleitung in Kenntnis gesetzt zu werden. Weil er im Rahmen seiner Dolmetschertätigkeiten überwiegend mit Herrn C._______ zu tun gehabt habe, habe er den Nachnamen der Direktorin nicht gekannt. Sie habe auch an den Delegationsbesuchen nicht teilgenommen, weshalb er sie nicht mit Nachnamen habe vorstellen müssen. Seine Aussage, diese sei meist zu Hause gewesen und habe sich um die Organisation der Halloweenparty gekümmert, sei als Realitätskennzeichen zu werten. Würde doch jemand, der das Geschilderte nicht selber erlebt habe, kaum eine solche Aussage machen. Weiter habe er nie angegeben, es habe sich um ein geheim tätiges Unternehmen gehandelt, sondern gesagt, es sei alles so geheimnisvoll gewesen. Er habe dem SEM alle Angaben zur Firma gemacht, die für seine Dolmetschertätigkeit relevant gewesen seien. So habe er geschildert wie er angeworben worden sei, wie er die Firmenabkürzung erfahren habe, wer für die Delegationsbesuche zuständig gewesen sei und woher die Delegationen gekommen seien. Hätte das SEM mehr erwartet, hätte es im Sinne der Untersuchungsmaxime weitere Ergänzungsfragen stellen müssen. Gemäss einer oberflächlichen Internetrecherche existiere im Irak eine Firma mit der von ihm genannten Abkürzung, die sich mit Minenräumung beschäftige. Das SEM hätte hier weitere Abklärungen treffen müssen. Im Übrigen verfüge er über gute sprachliche Englischkenntnisse. Offenbar würde die Vorinstanz seine Funktion als Dolmetscher überbewerten, wenn es von einer Vertrauensstellung spreche. Es könne sich durchaus um oberflächliche Besuche einzelner Einsatzorte der Firma gehandelt haben, ohne dass anlässlich dieser Besuche komplexere, geschweige denn vertrauliche Informationen besprochen worden seien. Es sei ihm inzwischen gelungen, die betreffende Firma zu kontaktieren und es sei ihm zugesichert worden, dass ihm Dokumente zugesandt würden, welche seine Tätigkeit belegen würden. In Bezug auf den Überfall des IS gelte es festzuhalten, dass er diesen nicht erst an der Anhörung vorgebracht habe sondern bereits an der Befragung erwähnt habe ("Ich verliess den Irak erstens wegen des IS"). Der Überfall habe sich in kürzester Zeit und ohne Vorankündigung ereignet. In einer solchen Situation setze die Wahrnehmung aus, sodass man sich nicht mehr an Einzelheiten erinnern könne. Er habe an der Anhörung nicht nachvollziehen können, was man von ihm habe hören wollen. Auch das mit dem IS erfolgte Telefongespräch habe er so wortgetreu es eben ging wiedergegeben. Angesichts der kompromisslosen Haltung des IS habe nicht von ihm erwartet werden können, dass er sich dessen Drohungen entgegensetze und sich hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erkläre. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der IS die Information, dass er nicht mehr für die Firma gearbeitet habe, verlässlich erhalten und intern registriert habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er aus Sicht des IS aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher einer amerikanischen Firma unter Generalverdacht gestanden habe, den Westen zu unterstützen und von dieser Sichtweise kaum mehr abgerückt zu sein. Dass die Narbe an seinem Fuss auch von einem anderen Ereignis herrühren könne, spreche ihr die Indizieneigenschaft nicht ab. Und auch wenn der Beweiswert des Drohbriefes gering sei, sei er zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, es habe die Bezeichnung B._______ fälschlicherweise gebraucht. Dies ändere aber nichts an der Argumentation bezüglich der Angaben des Beschwerdeführers zu dieser Firma und seiner Arbeit bei dieser. 5.4 Am 29. Mai 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von C._______, Operations Director der Firma E._______ zu den Akten, wonach er im Jahr 2014 als Wachmann und Übersetzer für ein Projekt im Nordirak tätig gewesen sei. Den Namen C._______ habe er bereits im Asylverfahren erwähnt. Er sei somit nicht bei der Firma D._______ sondern bei der Firma E._______ angestellt gewesen, welche aber letztlich durch die D._______ beauftragt worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er sich mit den einzelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______ nicht ausgekannt habe. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Die Ausführungen des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vermögen das Gericht insgesamt zu überzeugen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern. So führte der Beschwerdeführer zwar aus, seine Unkenntnis bezüglich der Firma lasse sich dadurch erklären, dass er nicht als Mitarbeiter in die Firma eingebunden gewesen sei und nur gelegentlich als Student dort gearbeitet habe. Er arbeitete aber eben für diese als Dolmetscher und musste gegenüber den Behördendelegationen wohl genau solche Sachen übersetzen wie den genauen Namen der Firma und was diese genau macht. Etwas anderes wäre es gewesen, wenn er zum Beispiel lediglich bei der Firma als Putzkraft angestellt gewesen wäre. Weshalb die Aussage, die Direktorin sei meist zu Hause gewesen und habe sich um die Organisation der Halloweenparty gekümmert, wie in der Beschwerde getan, als Realitätskennzeichen zu werten sein soll, kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, das SEM hätte zu seiner Dolmetschertätigkeit im Sinne der Untersuchungsmaxime weitere Ergänzungsfragen stellen müssen, geht er fehl. Im Sinne der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG ist es am Beschwerdeführer den Sachverhalt darzulegen. Das SEM forderte ihn mehrmals auf, genauer über seine Tätigkeit und die Firma Auskunft zu geben, wozu er aber offenbar nicht in der Lage war. Die in der Beschwerde genannte Internetrecherche vermag letztlich nur zu belegen, dass es im Irak eine Firma mit dem vom Beschwerdeführer genannten Kürzel gibt, bei weitem aber nicht, dass der Beschwerdeführer bei dieser als Dolmetscher gearbeitet hat. In Bezug auf die weiteren Abklärungen, die das SEM diesbezüglich hätte treffen müssen, gilt es den Beschwerdeführer wieder an seine Mitwirkungspflicht zu erinnern. Auch die geltend gemachten Englischkenntnisse reichen schliesslich nicht aus, um die zahlreichen Zweifel an seinen Vorbringen aufzuwiegen. In Bezug auf seine Arbeit bei der besagten Firma, wird vom Beschwerdeführer gar nicht verlangt, dass er komplexe und vertrauliche Informationen zu der Firma geben kann. Er vermag aber nicht einmal den Namen, die genaue Tätigkeit und die Schlüsselfiguren der Firma anzugeben. In Bezug auf den Überfall des IS kann die Aussage an der Befragung "Ich verliess den Irak erstens wegen des IS" in keiner Weise als erstes Geltendmachen der Übergriffe des IS auf den Beschwerdeführer gesehen werden, zumal er diesen Satz vielmehr einleitend zur Eroberung seines Wohnortes durch den IS äusserte. Somit bleiben die gezielten Übergriffe durch den IS an der Anhörung nachgeschoben und somit unglaubhaft. Dies wird durch die unsubstantiierten Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Übergriffen bestätigt. So gab er zwar kurz die Situation vor dem Angriff wieder. Den Angriff selber und insbesondere was danach angeblich geschah, konnte er aber nicht substantiiert darlegen. Das Argument, dass in einer solchen Situation die Wahrnehmung aussetze, vermag dies nicht zu erklären. Dass sich der Beschwerdeführer dem IS im Telefongespräch nicht entgegensetzte und sich hinsichtlich der Dolmetschertätigkeit erklärte, wurde in der Verfügung gar nicht gegen ihn verwendet. Dem Beschwerdeführer ist zwar rechtzugeben, dass die Information, dass er nicht mehr als Dolmetscher arbeitete, nicht bis zum IS durchgedrungen sein muss. Dennoch scheint es dem Gericht nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer vor deren Drohung floh, wenn sie ihn doch lediglich aufforderten, mit der Arbeit aufzuhören, was er ja schon längst getan hatte. Vor dem Hintergrund des Gesagten, ist davon auszugehen, dass die Narbe - welcher eine Indizieneigenschaft grundsätzlich zwar nicht abzusprechen ist - von einem anderen Ereignis herrührt. 6.3 Angesichts der Fülle der genannten Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das zu den Akten gereichte Beweismittel in Form des angeblichen Drohbriefes in Kopie nichts zu ändern, zumal auch der Beschwerdeführer eingesteht, dass dessen Beweiswert gering sei. Und auch die Tatsache, dass Makhmur im August 2014 vom IS angegriffen wurde vermag die persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers nicht zu belegen. Schliesslich vermag auch die am 29. Mai 2017 eingereichte Bestätigung von C._______, Operations Director der Firma E._______ nichts an dem Gesagten zu ändern. In diesem Zusammenhang fällt zunächst auf, dass in der Bestätigung erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe auch als Wachmann gearbeitet, was dieser im Asylverfahren aber gar nie erwähnte. Dezidiert gegen die Echtheit dieses Beweismittels spricht aber die Tatsache, dass es von einer anderen Firma stammt als der vom Beschwerdeführer im Asylverfahren genannten. Dass die besagte Firma letztlich durch die D._______ beauftragt gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen, zumal es sich diesbezüglich lediglich um eine nicht belegte Behauptung des Rechtsvertreters handelt. Auch vermag dieser Umstand nicht als Erklärung zu dienen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht mit den einzelnen Gegebenheiten und Personen der Firma D._______ ausgekannt hat. 6.4 Der Vollständigkeit halber bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM in Bezug auf die Familienfehde in seiner Beschwerde nichts entgegenhält, weshalb vorliegend nicht mehr darauf einzugehen ist.
7. Somit ergibt sich, dass insgesamt keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die ARK ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die ARK dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der ARK lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 m.H.a. Urteil E-847/2014 vom 13. April 2015 E. 8.2.2). In Bezug auf die geltend gemachte Familienfehde ist auf die Erwägungen des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund des eingereichten behördlichen Dokumentes nachgewiesenermassen auf den Schutz der Behörden zählen kann, dies offenbar auch angesichts der Behauptung, dass die verfeindete Familie Beziehungen zu den Behörden habe. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers wurden die angewiesenen Schutzanweisungen offenbar auch von der örtlichen Polizei umgesetzt, seien diese doch immer wieder vorbeigekommen um nach dem Beschwerdeführer zu sehen (vgl. A16 F99). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die aus dem Jahr 2008 datierende Lagebeurteilung betreffend den Nordirak (BVGE 2008/5) aktualisiert und die damit einhergehende langjährige Praxis in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 für grundsätzlich weiterhin anwendbar erklärt (vgl. E. 7.4). Dabei wies es darauf hin, dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien, in den kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche militärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der ARK nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Armee aus Gebieten, die an das ARK-Gebiet angrenzen, hat es den kurdischen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum ARK-Gebiet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des IS in das ARK-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets vertreiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest, dass in den vier Provinzen der Autonomen Kurdischen Region auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist und keine Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich verändern würde. Der Wegweisungsvollzug ist damit als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht wies jedoch darauf hin, angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern Vertriebene sei jeweils der Prüfung des Vorliegens begünstigender individueller Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - besonderes Gewicht beizumessen (vgl. E-3737/2015 E. 7.4.5). 9.4.2 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer der vier von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen. Er verfüge im Irak namentlich über zwei Onkel, die er als mächtig und einflussreich bezeichne. Die Annahme, dass er auf Unterstützung seitens des Familienkreises zählen könne, ergebe sich auch aus seiner Angabe, dass seine Mutter und die Schwestern in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt würden. Somit dürfte auch er im Bedarfsfall mit Unterstützung rechnen. Aufgrund seiner Sozialisation in Makhmur verfüge er zudem bestimmt auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis. 9.4.3 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, er stamme konkret aus dem Distrikt Makhmur, welcher zu den umstrittenen Gebieten im Irak gehöre. Bezüglich seiner zwei in Erbil lebenden Onkel sei darauf hinzuweisen, dass diese demjenigen Familienclan angehörten, welcher in die erwähnte Familienfehde involviert seien. Würde er sich in deren Obhut begeben, bedeute dies eine unmittelbare Bedrohung für ihn. Dass sein Onkel eine mächtige Position innerhalb des Stammes habe, würde ihm nichts nützen. Ausserdem pflege die feindliche Familie Beziehungen zur örtlichen kurdischen Regierung, womit auch fraglich sei, ob ihm seitens der zuständigen Sicherheitsbehörden der nötige Schutz gewährleistet würde. Im Übrigen habe er zu diesen Onkeln gar keinen Kontakt mehr, weshalb fraglich sei, ob er bei diesen überhaupt Zuflucht finden könnte. 9.4.4 Makhmur gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen Regionalregierung Anspruch erhoben wird (vgl. International Crisis Group, Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting Conflict, 12. Mai 2015, S. 32 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6214/2009 vom 5. Dezember 2012, E. 3.1). Sämtliche vom Beschwerdeführer genannten Verwandten im Irak - drei Onkel und eine Tante - wohnen aber in der gleichnamigen Hauptstadt der Provinz Erbil (vgl. A16 F24 ff.), womit er dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Wenn er geltend macht, er würde sich mit einer Niederlassung bei seinen Verwandten in Erbil aufgrund der Familienfehde in grosse Gefahr begeben ist dem entgegenzuhalten, dass der von ihm als mächtig bezeichnete Onkel in dieser Fehde auf der gleichen Seite wie der Beschwerdeführer steht. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb dieser nicht weiterhin seine schützende Hand über ihn halten sollte. Auch ist davon auszugehen, dass der staatliche Schutz, der ihm - wohl auch wegen des Einflusses seines mächtigen Onkels - schon in Makhmur gewährt wurde, in Erbil weiterhin gewährt würde. Daran ändert, wie oben erwähnt, auch der Einwand in der Beschwerde nichts, wonach die gegnerische Familie ebenfalls über Beziehungen zur Regierung verfüge. Dass er zu seinen Verwandten im Irak keinen Kontakt pflege, ist eine unbewiesene Parteibehauptung. Zudem erwähnte das SEM in seiner Verfügung richtig, dass die Angabe des Beschwerdeführers, seine Mutter und die Schwestern würden in der Türkei von Verwandten und Bekannten unterstützt, darauf schliessen lässt, dass auch er im Bedarfsfall mit Unterstützung rechnen kann. Aus den Akten ergeben sich auch keine weiteren Hinweise auf individuelle Unzumutbarkeitselemente. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund und verfügt über schulische Bildung sowie berufliche Erfahrung. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer in Erbil über eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative und es ist insgesamt davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine tragfähige Existenz wird aufbauen können und nicht in eine Notlage geraten wird. 9.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er zwischenzeitlich nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Kosten zu erheben. 11.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2016 wurde der rubrizierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom 29. Mai 2017 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 1'848.90 aus, wobei er von einem Stundenansatz von Fr. 220.- ausging. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Nach dem Gesagten scheint die Kostennote insgesamt angemessen und das Honorar ist auf Fr. 1'850.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'850.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: