Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge einen Monat vor Einreise in die Schweiz seinen Heimatort D._______ im Irak und gelangte via E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 1. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er vom Grenzwachtkorps in G._______ kontrolliert wurde und am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ in G._______ am 17. Juni 2008 sowie im Rahmen der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 beim BFM machte er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei während seiner Zeit als (Nennung berufliche Tätigkeit) für das Unrecht an unzähligen Menschen verantwortlich gewesen und habe sogar seinen eigenen (Nennung Person) verraten, worauf dieser ungefähr im Jahre (...) hingerichtet worden sei. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein Vater geflüchtet, ohne ihn oder die übrigen Angehörigen seiner Familie über dessen Zufluchtsort in Kenntnis zu setzen. Er wisse daher nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Seither seien er und seine Familie von den Gepeinigten beziehungsweise deren Familienmitgliedern mangels Zugriffs auf den Vater anvisiert und verbal und schriftlich bedroht worden. Wohl hätten sie die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese habe ihnen jedoch erklärt, dass sie ohne Angabe von Namen und Adressen nichts für ihre Sicherheit unternehmen könne. Jedoch sei für ihn und seine Familienangehörigen das Ermitteln der Anschriften der drohenden Personen unmöglich gewesen. Ferner sei vor mehreren Jahren eine Handgranate in den Innenhof ihres Hauses geworfen worden, die seine Mutter schwer verletzt und (Nennung Verletzung) habe. Nach dem Attentat hätten er und seine Familie in ständiger Angst gelebt, da das Ausmass der Drohungen intensiver geworden sei, sie heimlich zur Arbeit hätten gehen müssen und nur mit Mühe ihre täglichen Besorgungen hätten erledigen können. In der Folge habe er auf Anraten seiner Mutter sein Heimatland im Jahr 2008 verlassen. Diese sei ungefähr im (...) von Unbekannten mit einer Schusswaffe getötet worden, worauf seine Geschwister am darauf folgenden Tag nach H._______ geflüchtet seien. Im Weiteren wurden beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert. Diesbezüglich gab er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 31. August 2009 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, seien aufgrund festgestellter Ungereimtheiten insgesamt unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Protokolls der Kurzbefragung vom 17. Juni 2008 sowie mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) eine Bestätigung Sozialhilfe der ORS Service AG vom 6. Oktober 2009 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Schreiben der ORS Service AG vom 15. Oktober 2009 ersuchte deren Asylkoordinator im Namen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung betreffend den Kostenvorschuss. Mit Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde dem Asylkoordinator mitgeteilt, dass keine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers vorliege, weshalb dieser Adressat von allfälligen Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts bleibe und auch keine Auskunft zum hängigen Verfahren gemacht werden könne. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 begehrte der Beschwerdeführer, es sei ihm zu ermöglichen, den Kostenvorschuss in sechs Raten zu jeweils Fr. 100.- zu bezahlen. H. Am 28. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einbezahlt. I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 25. November 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 2. Februar 2010) überwiesen wurden.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen.
E. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Im Verwaltungsverfahren und spezifisch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert.
E. 2.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
E. 3 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz respektive aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Fragen nach seiner Herkunft aus, er stamme aus D._______. Diese Stadt gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) Anspruch erhoben wird. Obwohl historisch ein Teil der kurdischen Provinz I._______, wurde D._______ im Jahre (...) im Zuge der Arabisierungskampagne des Regimes unter Saddam Hussein der Provinz J._______ einverleibt. Die Behörden der KRG hoffen, das Gebiet im Zug einer Volksabstimmung, welche in Artikel 140 der irakischen Verfassung vorgesehen ist, erneut in ihr Gebiet respektive die halbautonome irakische Region Kurdistan aufnehmen zu können. Der administrative Status des rund (...) Kilometer ausserhalb der offiziellen Grenze zu den kurdischen Gebieten im Nordirak liegenden D._______ muss demnach erst noch bestimmt werden (vgl. bspw. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR)], Rapid Needs Assessment [RNA] of Recently Displaced Persons in the Kurdistan Region, Erbil Governorate May 2007 - June 2008).
E. 3.2 Die Vorinstanz ist indessen im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers gehöre (noch immer) zur Provinz I._______, und hat dementsprechend seine Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf diese Sachverhaltsannahme abgestützt. Dadurch hat jedoch das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, was in casu eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des Anspruches auf rechtliches Gehör bedeutet.
E. 3.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im Verfahren der Vorinstanz die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
E. 4 Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-heissen. Die Verfügung vom 28. August 2009 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 erhobene und vom Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist demnach zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer sind aus der selbstständigen Einreichung der Beschwerde und der selbstständigen Führung des Beschwerdeverfahrens keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 28. August 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der am 28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6214/2009 Urteil vom 5. Dezember 2012 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge einen Monat vor Einreise in die Schweiz seinen Heimatort D._______ im Irak und gelangte via E._______, F._______ und weitere, ihm unbekannte Länder auf dem Landweg am 1. Juni 2008 illegal in die Schweiz, wo er vom Grenzwachtkorps in G._______ kontrolliert wurde und am 2. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein Asylgesuch einreichte. Anlässlich der Kurzbefragung im EVZ in G._______ am 17. Juni 2008 sowie im Rahmen der direkten Anhörung vom 22. Juli 2009 beim BFM machte er zu seinen Asylgründen im Wesentlichen geltend, sein Vater sei während seiner Zeit als (Nennung berufliche Tätigkeit) für das Unrecht an unzähligen Menschen verantwortlich gewesen und habe sogar seinen eigenen (Nennung Person) verraten, worauf dieser ungefähr im Jahre (...) hingerichtet worden sei. Nach dem Sturz von Saddam Hussein sei sein Vater geflüchtet, ohne ihn oder die übrigen Angehörigen seiner Familie über dessen Zufluchtsort in Kenntnis zu setzen. Er wisse daher nicht, ob sein Vater noch am Leben sei. Seither seien er und seine Familie von den Gepeinigten beziehungsweise deren Familienmitgliedern mangels Zugriffs auf den Vater anvisiert und verbal und schriftlich bedroht worden. Wohl hätten sie die Vorfälle der Polizei gemeldet, diese habe ihnen jedoch erklärt, dass sie ohne Angabe von Namen und Adressen nichts für ihre Sicherheit unternehmen könne. Jedoch sei für ihn und seine Familienangehörigen das Ermitteln der Anschriften der drohenden Personen unmöglich gewesen. Ferner sei vor mehreren Jahren eine Handgranate in den Innenhof ihres Hauses geworfen worden, die seine Mutter schwer verletzt und (Nennung Verletzung) habe. Nach dem Attentat hätten er und seine Familie in ständiger Angst gelebt, da das Ausmass der Drohungen intensiver geworden sei, sie heimlich zur Arbeit hätten gehen müssen und nur mit Mühe ihre täglichen Besorgungen hätten erledigen können. In der Folge habe er auf Anraten seiner Mutter sein Heimatland im Jahr 2008 verlassen. Diese sei ungefähr im (...) von Unbekannten mit einer Schusswaffe getötet worden, worauf seine Geschwister am darauf folgenden Tag nach H._______ geflüchtet seien. Im Weiteren wurden beim Beschwerdeführer (...) diagnostiziert. Diesbezüglich gab er (Nennung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. August 2009 - eröffnet am 31. August 2009 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2008 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die Vorinstanz an, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, seien aufgrund festgestellter Ungereimtheiten insgesamt unglaubhaft und würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 30. September 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Irak und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2009 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Protokolls der Kurzbefragung vom 17. Juni 2008 sowie mit Eingabe vom 6. Oktober 2009 (Poststempel) eine Bestätigung Sozialhilfe der ORS Service AG vom 6. Oktober 2009 zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 13. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurden abgewiesen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erweisen würden. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 28. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F. Mit Schreiben der ORS Service AG vom 15. Oktober 2009 ersuchte deren Asylkoordinator im Namen des Beschwerdeführers um Ratenzahlung betreffend den Kostenvorschuss. Mit Telefonat des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2009 wurde dem Asylkoordinator mitgeteilt, dass keine Vollmacht seitens des Beschwerdeführers vorliege, weshalb dieser Adressat von allfälligen Antwortschreiben des Bundesverwaltungsgerichts bleibe und auch keine Auskunft zum hängigen Verfahren gemacht werden könne. G. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 begehrte der Beschwerdeführer, es sei ihm zu ermöglichen, den Kostenvorschuss in sechs Raten zu jeweils Fr. 100.- zu bezahlen. H. Am 28. Oktober 2009 wurde der Kostenvorschuss vom Beschwerdeführer einbezahlt. I. Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 25. November 2009 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente (Auflistung Beweismittel) zu den Akten, welche in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht (Eingangsstempel: 2. Februar 2010) überwiesen wurden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Entscheid auch aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen. 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Im Verwaltungsverfahren und spezifisch im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. 2.2 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
3. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz respektive aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, nicht hinreichend nachgekommen. 3.1 Der Beschwerdeführer führte anlässlich des vorinstanzlichen Verfahrens zu den Fragen nach seiner Herkunft aus, er stamme aus D._______. Diese Stadt gehört nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten", auf welche sowohl von der irakischen Zentralregierung in Bagdad als auch von der kurdischen Regionalregierung (KRG) Anspruch erhoben wird. Obwohl historisch ein Teil der kurdischen Provinz I._______, wurde D._______ im Jahre (...) im Zuge der Arabisierungskampagne des Regimes unter Saddam Hussein der Provinz J._______ einverleibt. Die Behörden der KRG hoffen, das Gebiet im Zug einer Volksabstimmung, welche in Artikel 140 der irakischen Verfassung vorgesehen ist, erneut in ihr Gebiet respektive die halbautonome irakische Region Kurdistan aufnehmen zu können. Der administrative Status des rund (...) Kilometer ausserhalb der offiziellen Grenze zu den kurdischen Gebieten im Nordirak liegenden D._______ muss demnach erst noch bestimmt werden (vgl. bspw. Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR)], Rapid Needs Assessment [RNA] of Recently Displaced Persons in the Kurdistan Region, Erbil Governorate May 2007 - June 2008). 3.2 Die Vorinstanz ist indessen im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die Herkunftsstadt des Beschwerdeführers gehöre (noch immer) zur Provinz I._______, und hat dementsprechend seine Ausführungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf diese Sachverhaltsannahme abgestützt. Dadurch hat jedoch das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt, was in casu eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und mithin des Anspruches auf rechtliches Gehör bedeutet. 3.3 Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine reformatorische Entscheidung setzt indessen voraus, dass die Sache entscheidreif ist; dazu muss insbesondere der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt worden sein. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, für eine richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wenn im Verfahren der Vorinstanz die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen unterblieben sind (EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). Abgesehen davon ginge dem Beschwerdeführer dadurch eine Überprüfungsinstanz verloren.
4. Bei dieser Sachlage ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-heissen. Die Verfügung vom 28. August 2009 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden. Auf die im Beschwerdeverfahren in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung sowie auf die bisher eingereichten Dokumente ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzugehen, weil es Sache des Bundesamtes sein wird, sich damit zu befassen. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2009 erhobene und vom Beschwerdeführer am 28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist demnach zurückzuerstatten. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Beschwerdeführer sind aus der selbstständigen Einreichung der Beschwerde und der selbstständigen Führung des Beschwerdeverfahrens keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb vorliegend keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 28. August 2009 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig respektive vollständig festzustellen und über das Asylgesuch neu zu entscheiden.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Der am 28. Oktober 2009 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: