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D-785/2017

D-785/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seinem Vater, einer Schwester und zwei Brüdern am 25. August 2015 und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er über ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Dezember 2015 statt. Am 23. November 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - machte geltend, er habe die Schule vorzeitig abgebrochen und in der Folge zusammen mit vier Brüdern in einem Betrieb für (...) gearbeitet. Zwischen seinem Bruder C._______ und einem Angehörigen der nordirakischen Regierung sei es zu einem Streit gekommen. In diesem Zusammenhang sei sein Bruder D._______ von Freunden des Regierungsvertreters im August 2015 umgebracht worden. Sein Vater habe befürchtet, dass auch er - der Beschwerdeführer - Opfer eines Gewaltdelikts werden könnte. Demzufolge hätten sie das Land im Dezember 2015 verlassen und sich vor der Weiterreise in den Westen in der Türkei aufgehalten. Als Beweismittel wurde eine irakische Identitätskarte zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe anlässlich der BzP ausgesagt, beim Streit von C._______ mit einer Drittperson, deren Beruf er nicht kenne, sei es um eine Scheidung gegangen. Bei der Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, die Gründe der Auseinandersetzung zu verdeutlichen. Überdies habe er dort erwähnt, es handle sich um einen Mitarbeiter der Regierung. Zu den Umständen des Gewaltdelikts an D._______ habe er in keiner Weise konkrete und substantiierte Angaben machen können. Sein Erklärungsversuch, die Angehörigen hätten ihn über die Tat nicht näher informiert, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es sei ihm mithin nicht gelungen, den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Den Vollzug des Beschwerdeführers in den Nordirak erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in seine eingereichte Identitätskarte verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er vorab geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt. Die eingereichte Identitätskarte sei weder im Aktenverzeichnis noch auf einem allfälligen Beweismittelumschlag paginiert worden. Zudem sei die Einsicht in das Dokument nicht gewährt worden. Ferner sei beim entsprechenden Protokoll der Zeitpunkt der Beendigung der Anhörung nicht vermerkt worden. Insbesondere gehörsverletzend sei sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Asyldossiers seiner Familienmitglieder beizuziehen. Es handle sich um diejenigen seiner Eltern mit dem jüngeren Bruder E._______ (N ...), seines Bruders C._______ mit Familie (N ...), seiner Schwester F._______ (N ...) sowie seines Bruders G._______ (N ...). Obwohl er ausdrücklich auf seine Familienangehörigen verwiesen und den Verfolgungszusammenhang mit diesen vorgebracht habe, sei das SEM diesen Umständen auch nicht ansatzweise nachgegangen. Es handle sich um eine Familienfehde, die nicht von seiner Person ausgelöst worden sei. Es liege gemäss Rechtsprechung auf der Hand, dass der Entscheid im vorliegenden Fall nicht ohne Beizug und Berücksichtigung der konnexen Akten sämtlicher Familienmitglieder hätte erlassen werden dürfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei offensichtlich völlig unabhängig von diesen ergangen. Zudem habe das SEM bis zum heutigen Zeitpunkt über keines der Gesuche der Angehörigen befunden. Im Falle der Eltern habe überdies noch keine Anhörung stattgefunden. Soweit dem Beschwerdeführer Unglaubhaftigkeit angelastet werde, verkenne das SEM, dass er ausdrücklich auf seine Unkenntnis der genauen Sachverhaltsumstände hingewiesen habe. Er habe weder den Streit noch die Tötung von D._______ als Zeuge mitbekommen und sei auf die Schilderungen der Angehörigen, welche mit ihm nicht gerne darüber gesprochen hätten, angewiesen gewesen. Abgesehen davon habe die Anhörung erst ein Jahr nach der BzP stattgefunden. Die ihm angelasteten angeblichen Ungereimtheiten in den Schilderungen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Insgesamt sei er in der Lage gewesen, ausreichende Angaben zum Tod von D._______ zu machen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Gegenteil ausgegangen. Im Weiteren sei auch die begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen durch Drittverfolgung zu bejahen. Der irakische Regierungsvertreter sei zielgerichtet vorgegangen, und bei einer auch gegen ihn gerichteten Feindseligkeit könnte er in Anbetracht der Position des Angreifers und seiner Kumpane nicht mit hinreichendem staatlichen Schutz rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten und in Anbetracht der allgemeinen Lage vor Ort sowie seiner persönlichen Umstände gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Kopie seiner Identitätskarte übermittelt. E. Am 15. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte das SEM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.

E. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6033/2008 vom 26. August 2011 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt.

E. 4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Betreffend Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers als solchen trifft zwar zu, dass sie wenig Substanz aufweisen und insofern nur bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form entsteht. Er war aber gemäss seinen Schilderungen in die Geschehnisse (noch) nicht konkret involviert und bei der Ausreise noch sehr jung. Der Beschwerdeführer verweist ausserdem zurecht auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Behandlung von Asyldossiers Angehöriger derselben Familie hin. In diesem Zusammenhang macht er geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das SEM die Verknüpfung seines Gefährdungsprofils mit den Asylverfahren seiner Eltern und Geschwistern ignoriere und deren Dossiers für den vorliegenden Fall zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt habe. In der Tat finden sich keine Hinweise dafür, dass die Akten seiner Eltern mit dem jüngeren Bruder E._______ (N ...), seines Bruders C._______ mit Familie (N ...), seiner Schwester F._______ (N ...) sowie seines Bruders G._______ (N ...) beigezogen worden wären. Gemäss Beschwerdevorbringen seien seine Eltern noch nicht einmal befragt worden. Gemäss ZEMIS-Konsultation steht jedenfalls fest, dass über ihre Asylgesuche noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde. Auch beim Bruder G._______ fehlt der SEM-Entscheid nach wie vor. Demgegenüber entschied die Vorinstanz im Februar 2017 sowie im August 2017 über die Gesuche des Bruders C._______ beziehungsweise der Schwester F._______ und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz.

E. 4.2 Das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges reicht zwar nicht aus, um einen Aktenbeizug von Angehörigen als zwingend erscheinen zu lassen. Das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung und auch objektive Gründe können aber Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden; dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses. Dass vorliegend eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines zu Unrecht unterlassenen Aktenbeizuges vorliegt, ist angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungszusammenhanges insbesondere mit der drohenden Verfolgung auch von C._______ welcher bereits im Oktober 2015 in die Schweiz floh, jedoch augenfällig (vgl. A 9/11 S. 7 unten f.). Das SEM wird sich nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere an die in vorgängigen Urteilen konkretisierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge zu halten und eine zeitliche und sachliche Koordination konnexer Verfahren zu prüfen haben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bereits im Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 (vgl. E. 6.3) war verdeutlicht worden, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung getroffen werden dürfen.

E. 4.3 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen.

E. 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen betreffend Aktenbeizug eingegangen ist.

E. 5 Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen.

E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.
  2. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-785/2017lan Urteil vom 16. August 2018 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak zusammen mit seinem Vater, einer Schwester und zwei Brüdern am 25. August 2015 und gelangte in die Türkei. Von dort aus reiste er über ihm unbekannte Länder am 7. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 10. Dezember 2015 statt. Am 23. November 2016 führte das SEM eine Anhörung durch. Der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - machte geltend, er habe die Schule vorzeitig abgebrochen und in der Folge zusammen mit vier Brüdern in einem Betrieb für (...) gearbeitet. Zwischen seinem Bruder C._______ und einem Angehörigen der nordirakischen Regierung sei es zu einem Streit gekommen. In diesem Zusammenhang sei sein Bruder D._______ von Freunden des Regierungsvertreters im August 2015 umgebracht worden. Sein Vater habe befürchtet, dass auch er - der Beschwerdeführer - Opfer eines Gewaltdelikts werden könnte. Demzufolge hätten sie das Land im Dezember 2015 verlassen und sich vor der Weiterreise in den Westen in der Türkei aufgehalten. Als Beweismittel wurde eine irakische Identitätskarte zu den Akten gereicht. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 - eröffnet am 6. Januar 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe anlässlich der BzP ausgesagt, beim Streit von C._______ mit einer Drittperson, deren Beruf er nicht kenne, sei es um eine Scheidung gegangen. Bei der Anhörung sei er nicht in der Lage gewesen, die Gründe der Auseinandersetzung zu verdeutlichen. Überdies habe er dort erwähnt, es handle sich um einen Mitarbeiter der Regierung. Zu den Umständen des Gewaltdelikts an D._______ habe er in keiner Weise konkrete und substantiierte Angaben machen können. Sein Erklärungsversuch, die Angehörigen hätten ihn über die Tat nicht näher informiert, sei als blosse Schutzbehauptung zu werten. Es sei ihm mithin nicht gelungen, den Eindruck von persönlich Erlebtem zu vermitteln. Den Vollzug des Beschwerdeführers in den Nordirak erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 6. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung respektive Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren ersuchte er um vollumfängliche Einsicht in seine eingereichte Identitätskarte verbunden mit Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung machte er vorab geltend, das SEM habe seinen Anspruch auf Akteneinsicht beziehungsweise auf rechtliches Gehör verletzt. Die eingereichte Identitätskarte sei weder im Aktenverzeichnis noch auf einem allfälligen Beweismittelumschlag paginiert worden. Zudem sei die Einsicht in das Dokument nicht gewährt worden. Ferner sei beim entsprechenden Protokoll der Zeitpunkt der Beendigung der Anhörung nicht vermerkt worden. Insbesondere gehörsverletzend sei sodann die Tatsache, dass die Vorinstanz es unterlassen habe, die Asyldossiers seiner Familienmitglieder beizuziehen. Es handle sich um diejenigen seiner Eltern mit dem jüngeren Bruder E._______ (N ...), seines Bruders C._______ mit Familie (N ...), seiner Schwester F._______ (N ...) sowie seines Bruders G._______ (N ...). Obwohl er ausdrücklich auf seine Familienangehörigen verwiesen und den Verfolgungszusammenhang mit diesen vorgebracht habe, sei das SEM diesen Umständen auch nicht ansatzweise nachgegangen. Es handle sich um eine Familienfehde, die nicht von seiner Person ausgelöst worden sei. Es liege gemäss Rechtsprechung auf der Hand, dass der Entscheid im vorliegenden Fall nicht ohne Beizug und Berücksichtigung der konnexen Akten sämtlicher Familienmitglieder hätte erlassen werden dürfen. Die vorinstanzliche Verfügung sei offensichtlich völlig unabhängig von diesen ergangen. Zudem habe das SEM bis zum heutigen Zeitpunkt über keines der Gesuche der Angehörigen befunden. Im Falle der Eltern habe überdies noch keine Anhörung stattgefunden. Soweit dem Beschwerdeführer Unglaubhaftigkeit angelastet werde, verkenne das SEM, dass er ausdrücklich auf seine Unkenntnis der genauen Sachverhaltsumstände hingewiesen habe. Er habe weder den Streit noch die Tötung von D._______ als Zeuge mitbekommen und sei auf die Schilderungen der Angehörigen, welche mit ihm nicht gerne darüber gesprochen hätten, angewiesen gewesen. Abgesehen davon habe die Anhörung erst ein Jahr nach der BzP stattgefunden. Die ihm angelasteten angeblichen Ungereimtheiten in den Schilderungen bestünden nicht beziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Insgesamt sei er in der Lage gewesen, ausreichende Angaben zum Tod von D._______ zu machen. Die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Gegenteil ausgegangen. Im Weiteren sei auch die begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen durch Drittverfolgung zu bejahen. Der irakische Regierungsvertreter sei zielgerichtet vorgegangen, und bei einer auch gegen ihn gerichteten Feindseligkeit könnte er in Anbetracht der Position des Angreifers und seiner Kumpane nicht mit hinreichendem staatlichen Schutz rechnen. Ein allfälliger Vollzug der Wegweisung würde nach dem Gesagten und in Anbetracht der allgemeinen Lage vor Ort sowie seiner persönlichen Umstände gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2017 verzichtete die Instruktionsrichterin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Dem Beschwerdeführer wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG eine Kopie seiner Identitätskarte übermittelt. E. Am 15. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner prozessualen Bedürftigkeit zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 beantragte das SEM ohne detaillierte Erwägungen die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Beschwerdeführenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. 3.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies mithin, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-6033/2008 vom 26. August 2011 E. 5.1). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt. 4. 4.1 Der angefochtene Entscheid des SEM wird den genannten Kriterien nicht in der erforderlichen Weise gerecht. Betreffend Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Beschwerdeführers als solchen trifft zwar zu, dass sie wenig Substanz aufweisen und insofern nur bedingt den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem in der geltend gemachten Form entsteht. Er war aber gemäss seinen Schilderungen in die Geschehnisse (noch) nicht konkret involviert und bei der Ausreise noch sehr jung. Der Beschwerdeführer verweist ausserdem zurecht auf die Rechtsprechung des Gerichts zur Behandlung von Asyldossiers Angehöriger derselben Familie hin. In diesem Zusammenhang macht er geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass das SEM die Verknüpfung seines Gefährdungsprofils mit den Asylverfahren seiner Eltern und Geschwistern ignoriere und deren Dossiers für den vorliegenden Fall zu Unrecht nicht beigezogen und gewürdigt habe. In der Tat finden sich keine Hinweise dafür, dass die Akten seiner Eltern mit dem jüngeren Bruder E._______ (N ...), seines Bruders C._______ mit Familie (N ...), seiner Schwester F._______ (N ...) sowie seines Bruders G._______ (N ...) beigezogen worden wären. Gemäss Beschwerdevorbringen seien seine Eltern noch nicht einmal befragt worden. Gemäss ZEMIS-Konsultation steht jedenfalls fest, dass über ihre Asylgesuche noch nicht erstinstanzlich entschieden wurde. Auch beim Bruder G._______ fehlt der SEM-Entscheid nach wie vor. Demgegenüber entschied die Vorinstanz im Februar 2017 sowie im August 2017 über die Gesuche des Bruders C._______ beziehungsweise der Schwester F._______ und gewährte ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. 4.2 Das bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammenhanges reicht zwar nicht aus, um einen Aktenbeizug von Angehörigen als zwingend erscheinen zu lassen. Das konkrete Geltendmachen einer entsprechenden Reflexverfolgung und auch objektive Gründe können aber Anlass für einen Aktenbeizug von Amtes wegen geben und sich gar aufdrängen. Diesfalls müsste der Beizug auch seinen Niederschlag im Asylentscheid respektive vorgängig im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs finden; dies mittels Erwähnung des erfolgten Beizugs sowie der Mitteilung und Begründung des Beizugsergebnisses. Dass vorliegend eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form eines zu Unrecht unterlassenen Aktenbeizuges vorliegt, ist angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungszusammenhanges insbesondere mit der drohenden Verfolgung auch von C._______ welcher bereits im Oktober 2015 in die Schweiz floh, jedoch augenfällig (vgl. A 9/11 S. 7 unten f.). Das SEM wird sich nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere an die in vorgängigen Urteilen konkretisierten Leitplanken betreffend Aktenbeizüge zu halten und eine zeitliche und sachliche Koordination konnexer Verfahren zu prüfen haben (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4122/2016 vom 16. August 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen). Bereits im Urteil E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 (vgl. E. 6.3) war verdeutlicht worden, dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur unter Beiziehung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach rechtlicher Gesamtwürdigung getroffen werden dürfen. 4.3 Zusammenfassend hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt respektive festgestellt und die Begründungspflicht verletzt. Der angefochtene Entscheid ist unter Missachtung wesentlicher Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zustande gekommen. 4.4 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene kommt vorliegend - unbesehen der Kognitionsbeschränkung der Beschwerdeinstanz - auch deshalb nicht in Betracht, weil das SEM im Rahmen des Schriftenwechsels in keiner Weise auf die relevanten und zutreffenden Beschwerderügen betreffend Aktenbeizug eingegangen ist.

5. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen und in Gutheissung des Kassationsantrags an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, gestützt auf den vollständig festgestellten rechtserheblichen Sachverhalt einen neuen Entscheid mit rechtsgenüglicher Begründung zu fällen. Bei dieser Sachlage kann mangels Relevanz davon abgesehen werden, auf weitere Beschwerdevorbringen und -anträge einzugehen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 6.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2000.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde.

2. Die Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidfindung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 2000.- an den Beschwerdeführer zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: