Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Juni 2006 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 28. September 2006 in die Schweiz, wo er am 29. September 2006 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 20. Februar 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in _______ (Äthiopien) geboren. Im November 1998 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zuerst in Äthiopien in Ausschaffungshaft genommen und anschliessend nach Eritrea deportiert worden. Sein Vater sei in Äthiopien inhaftiert worden. Da er seitdem keine Nachricht von ihm erhalten habe, wisse er nicht, wo sein Vater sei. Im Heimatstaat sei er während zweier Monate in Haft gewesen, bevor er im Februar 1999 in die militärische Grundausbildung nach _______ eingezogen worden sei. Im Jahre 2000 sei sein Bruder getötet worden. Im Militärdienst, welcher bis ins Jahre 2006 gedauert habe, sei er zwei Mal während ungefähr zweier Jahre im Gefängnis gewesen. Im Juni 2006 sei er desertiert und nach Sudan geflüchtet. Zudem habe er psychische Probleme und er trinke sehr viel Alkohol. C. Am 25. Juli 2008 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses Schreiben wurde bei der Post nicht abgeholt. D. Mit Verfügung vom 13. August 2008 - eröffnet am 21. August 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2008 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er Kopien der kanadischen und eritreischen Ausweispapiere seiner beiden Schwestern ein (Ausweisnummern _______ und _______ beziehungsweise _______ und _______). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen künftigen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. G. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 5. November 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2008 Stellung und reichte einen ärztlichen Bericht _______ vom 16. Juni 2008 zu den Akten. I. Am 9. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: eine Kopie der eritreischen Identitätskarte Nr. _______ einer Schwester, die Registrierung seines Wohnsitzes in Eritrea, die Identitätskarte Nr. _______ seiner verstorbenen Mutter sowie das Familienbüchlein Nr. _______, welches von den eritreischen Behörden beim Grenzübertritt der Mutter abgegeben worden sei (die letzten drei Beweismittel wurden im Original eingereicht). J. Zudem gingen am 1. September 2009 die eritreische Identitätskarte Nr. _______ seiner Schwester im Original und ein weiteres Familienbüchlein Nr. _______ ebenfalls im Original beim BFM ein. Das BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2009 über diese Eingänge.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 20. September 2011 ab. Der nächstfolgende Werktag war der 22. September 2008 (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die an diesem Datum der Post übergebene und im Übrigen formgerechte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Haft gemacht, zu welcher er während seines Militärdienstes in Eritrea beordert worden sei, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Weiter bestehe eine Meldepflicht in Eritrea beziehungsweise hätten sich die Einwohner bei den Quartierbehörden (Kebele) anzumelden. Aus diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, er wisse nicht, ob sich seine Schwester bei der Verwaltung angemeldet habe oder nicht. Schliesslich habe die eingereichte Kopie des Ausweises für eritreische Flüchtlinge wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit lediglich einen verminderten Beweiswert. Zudem könne die Bestätigung über den Militärdienst unrechtmässig in seinem Heimatland erworben werden. Somit seien die Beweismittel nicht tauglich, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten ging das Bundesamt davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen, sondern um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, der wegen seiner tigrinischen Ethnie auch Tigrinya spreche.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass er ein Alkoholproblem habe. Deswegen sei er bereits in einer psychiatrischen Klinik für einen Alkoholentzug hospitalisiert gewesen. An der Summarbefragung habe er das Gefühl gehabt, von der Dolmetscherin schikaniert zu werden. Seine Aussagen an der Bundesanhörung seien wiederholt sehr eigenartig und verwirrt gewesen, was zudem von der Hilfswerkvertretung bestätigt worden sei. Ausserdem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die von der Hilfswerkvertretung angeregte psychiatrische Begutachtung von der Vorinstanz veranlasst worden sei. Überdies habe das Protokoll der Bundesanhörung an Qualität eingebüsst, weil der Sachbearbeiter sowohl die Befragung geleitet als auch das Protokoll geführt habe. Während seiner Haft sei es ihm sehr schlecht ergangen und er sei massiv misshandelt worden. Aus diesen genannten Gründen seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe seine Schwester, welche in Eritrea lebe, in der Zwischenzeit Probleme mit den Behörden erfahren. Schliesslich sei festzuhalten, dass seine Schilderungen zum Militärdienst sehr detailliert ausgefallen seien. Im Übrigen habe das Bundesamt die von ihm eingereichten Fotos, die ihn im Militärdienst zeigten, in seiner Verfügung nicht erwähnt.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Hilfswerkvertretung keine medizinische Fachperson sei. Ferner habe das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 schriftlich aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieses Schreiben habe er jedoch nicht entgegengenommen. Die Untersuchungspflicht des Bundesamtes finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme, dass der Eindruck, welche die Hilfswerkvertretung an der Bundesanhörung von ihm erhalten habe, wichtig sei und in die Entscheidfindung einzufliessen habe. Es sei für ihn fast nicht möglich - auch mit Hilfe eines Dolmetschers - ein Gespräch mit jemandem zu führen. Bei der Lektüre des Protokolls vom 20. Februar 2008 falle seine Schwierigkeit sich verbal zu äussern nicht sofort auf, was wohl damit begründet werden könne, dass der Sachbearbeiter die Antworten des Beschwerdeführers jeweils entsprechend zusammengefasst habe. Aussergewöhnlich sei lediglich, dass die Anhörung einen ganzen Tag gedauert habe, das Protokoll aber nicht sehr umfangreich sei. Der eingereichte Bericht _______ vom 16. Juni 2008 sei im Übrigen eine nicht fachmännische Einschätzung eines medizinischen Experten. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich eigenständig um ärztliche Behandlung zu bemühen. Er werde versuchen, diese trotzdem anzustreben.
E. 5.1 Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
E. 6 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7 Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist.
E. 7.1 Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei, weil seine Vorbringen bezüglich der Haftdaten, Haftgrund und zu der Frage, ob seine Schwester bei den Quartierbehörden gemeldet gewesen sei, Ungereimtheiten enthielten respektive weil er nur eine Kopie seines eritreischen Ausweises dem BFM abgegeben habe. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer während des ganzen Asylverfahrens fest, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Wohl sei er in _______ (Äthiopien) geboren und habe bis im November 1998 dort gelebt. Anschliessend sei er jedoch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Zur Untermauerung dieser Angaben reichte der Beschwerdeführer den eritreischen Flüchtlingsausweis Nr. _______ seiner Familie im Original ins Recht. Dieses Dokument hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie zu den Akten gereicht (Akte A1 S. 3). Im Flüchtlingsausweis ist als Familienoberhaupt seine Mutter _______ eingetragen. Aus den Befragungen ergeben sich sodann zahlreiche Details zu den Aufenthalten in Eritrea beziehungsweise beim Militär, auf die in den Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen wurde. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Fotos aus dem Militärdienst eingereicht hat. Solche finden sich nicht in den Akten, das BFM hat es jedoch unterlassen, in der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer zudem je eine Kopie der eritreischen Identitätskarten seiner Schwestern _______, geboren am _______ (Ausweisnr. _______), sowie _______, geboren am _______ (Ausweisnr. _______), welche beide auch die kanadische Staatsbürgerschaft besitzen, beziehungsweise die eritreischen Identitätskarten Nr. _______ im Original einer weiteren Schwester, welche im Jahre _______ geboren ist, und diejenige seiner Mutter zu den Akten (Ausweisnr. _______). Diese Unterlagen stimmen zwar nicht vollständig, jedoch immerhin mehrheitlich mit seinen früheren Ausführungen überein. So gab er an der Empfangsstelle zu Protokoll, dass seine Mutter _______ heisse und er unter anderem vier Schwestern habe, zwei davon würden in Kanada und eine in Eritrea wohnen (Akte A1 S. 1, S. 3). Weiter erzählte er an der Bundesanhörung am 20. Februar 2008, dass seine Schwester _______ ungefähr _______ oder _______ Jahre (somit Jahrgang _______ oder _______) beziehungsweise seine Schwester _______ zirka _______ Jahre alt seien (Jahrgang _______) und beide in _______, Kanada, lebten. _______, seine jüngste Schwester, die in Eritrea lebe, sei _______ oder _______ Jahre alt (Jahrgang _______ oder _______; Akte A13 S. 7). Aufgrund dieser Erwägungen und der eingereichten Beweismitteln scheint demnach eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eritreischer und nicht äthiopischer Abstammung ist. Diesbezüglich ist somit der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt respektive drängen sich weitere Abklärungen auf.
E. 7.2 Zudem ist festzustellen, dass das BFM die vorgebrachte Zwangsvertreibung aus Äthiopien wohl nicht explizit jedoch implizit verneinte, indem es diese in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess respektive dem Beschwerdeführer in den Anhörungen keine Fragen stellte, welche Aufschluss über die allfällige Deportation von Äthiopien nach Eritrea gegeben hätten. Dahingehend ist der Sachverhalt ebenfalls als nicht liquid zu erachten, dies auch deshalb, weil Äthiopien ab Juni 1998 bis 2002 effektiv in einer breit angelegten Kampagne begonnen hatte, Personen eritreischer Abstammung aus allen Bevölkerungsschichten zu deportieren (EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1 f.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sehr realitätsnah von seinem bei den Unabhängikeitskämpfern aktiven Bruder berichtete, den er mehrfach zurück nach Äthiopien geholt habe.
E. 7.3 Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich teilweise sehr konfus und unverständlich geäussert hat. Dieser Hinweis machte im Übrigen auch die Hilfswerkvertretung (Akte A13 S. 16). So antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, warum er im Gefängnis gewesen sei, wie folgt: "Ich habe es nicht verstanden, ich glaube ich hatte Urlaub. Ich glaube es war Tag der Gefallenen, wegen dem hatte ich Urlaub. Im Jahre 1999 ist mein Bruder gefallen. 2003. Als ich von meinem Stationierungsort nach Hause bin, war die Trauerzeit wegen meiner Mutter." Und dann an einem anderen Ort. "Ich war drei, vier Tage in meinem Dorf, vier, fünf Tage zu Hause, Zivilisten kamen und haben mich mitgenommen ins Gefängnis. Passierschein" (Akte A13 S. 4). Dieses Zitat zeigt seine chaotischen Formulierungen und wie er abrupt seine Schilderungen beenden kann. Eine Seite später führte der Beschwerdeführer aus, dass er in _______ im Quartier _______ bis jetzt gewohnt habe. Als der Sachbearbeiter nachfragte, was "bis jetzt" bedeute, erklärte er: "Ich rufe ja an". Auf erneutes Nachhaken antwortete er: "Meine Schwester, mein Bruder ist geflohen, er schläft" (Akte A13 S. 5). Ausserdem sei er gemäss Anmerkung im Protokoll fast in Tränen ausgebrochen, sobald er von der dritten Invasion in _______, den Kämpfen in _______ beziehungsweise seiner Inhaftierung im September/Oktober 2001 erzählte. Anschliessend führte er weiter aus, er habe sein Leben in Haft verbracht. Es tue ihm leid (Akte A13 S. 6). Am Schluss der Bundesanhörung, kurz nachdem er über die unmenschlichen Haftbedingungen in _______ berichtet hatte, musste die Anhörung abrupt unterbrochen werden, da es dem Beschwerdeführer schlecht wurde (Akte A13 S. 14). Aufgrund der erwähnten Reaktionen des Beschwerdeführers und seiner augenfälligen unverständlichen Antworten stellt sich die Frage, ob diese effektiv auf seine Unglaubwürdigkeit hindeuten oder ob seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen stehen, auf welche er in der Bundesanhörung hingewiesen hatte (er sei verzweifelt respektive seine psychische Gesundheit sei angeschlagen; Akte A13 S. 3 und S. 5). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des BFM vom 25. Juli 2008 (Akte A15 und A16), einen medizinischen Bericht einzureichen, nicht reagierte. Zumindest ist aber dem ärztlichen Zeugnis _______ vom 16. Juni 2008 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem hat, weshalb er sich bereits einem Alkoholentzug unterzogen hatte. Zu den vorliegenden Überlegungen hätte in der angefochtenen Verfügung oder in der Vernehmlassung eine umfangreichere Auseinandersetzung stattfinden müssen. Vor dem genannten Hintergrund greift der Verweis in der Vernehmlassung, die Hilfswerkvertreterin sei keine medizinische Fachperson beziehungsweise der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er trotz Aufforderung kein ärztliches Zeugnis eingereicht habe, zu kurz. Zudem hätten eindeutig unklare Erzählungen des Beschwerdeführers, welche auf seine Verwirrtheit hindeuten, nur zurückhaltend zur Begründung unglaubhafter Vorbringen herangezogen werden dürfen. Demnach sind die Erwägungen des BFM teilweise als ungenügend zu erachten.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt mithin ungenügend respektive unvollständig erstellt ist, weshalb die erforderliche Entscheidreife fehlt. Weiter liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 8.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen)
E. 8.3 Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei einem reformatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen. Vor allem aber überschreiten die Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand, welcher sich aus Untersuchungen zu der Staatszugehörigkeit, inklusive einer allfälligen Linguaanalyse, beziehungsweise zu der geltend gemachten Deportation nach Eritrea und gegebenenfalls zu seinen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen zusammensetzt. Ferner wird das BFM zu diesen Punkten eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen. Schliesslich hat die Vorinstanz Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen, zu den Akten gereicht hat (vgl. S. 4 Abs. 2 in der Beschwerdeschrift).
E. 8.4 Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2008 ist demnach aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
E. 9 Die am 9. Januar 2009 eingereichten Dokumente im Original (die Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea, die Identitätskarte Nr. _______ der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein Nr. _______) werden eingezogen und dem BFM zur Aufbewahrung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 AsylG).
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 10.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom BFM vom 13. August 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Dokumente "Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea", die Identitätskarte Nr._______ der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein Nr. _______ werden eingezogen und dem BFM zur Aufbewahrung zugestellt.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6033/2008 Urteil vom 26. August 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien X._______, geboren am _______, angeblich Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. August 2008 / _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat im Juni 2006 und gelangte über den Sudan, Libyen und Italien am 28. September 2006 in die Schweiz, wo er am 29. September 2006 ein Asylgesuch stellte. Am 30. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum _______ summarisch zum Reiseweg und zu den Asylgründen befragt. Die Bundesanhörung fand am 20. Februar 2008 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in _______ (Äthiopien) geboren. Im November 1998 sei er zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zuerst in Äthiopien in Ausschaffungshaft genommen und anschliessend nach Eritrea deportiert worden. Sein Vater sei in Äthiopien inhaftiert worden. Da er seitdem keine Nachricht von ihm erhalten habe, wisse er nicht, wo sein Vater sei. Im Heimatstaat sei er während zweier Monate in Haft gewesen, bevor er im Februar 1999 in die militärische Grundausbildung nach _______ eingezogen worden sei. Im Jahre 2000 sei sein Bruder getötet worden. Im Militärdienst, welcher bis ins Jahre 2006 gedauert habe, sei er zwei Mal während ungefähr zweier Jahre im Gefängnis gewesen. Im Juni 2006 sei er desertiert und nach Sudan geflüchtet. Zudem habe er psychische Probleme und er trinke sehr viel Alkohol. C. Am 25. Juli 2008 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Brief um Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses. Dieses Schreiben wurde bei der Post nicht abgeholt. D. Mit Verfügung vom 13. August 2008 - eröffnet am 21. August 2008 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Mit Eingabe vom 22. September 2008 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2008 und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter ersuchte er eventuell um Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem reichte er Kopien der kanadischen und eritreischen Ausweispapiere seiner beiden Schwestern ein (Ausweisnummern _______ und _______ beziehungsweise _______ und _______). F. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2008 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt einer allfälligen künftigen Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen. G. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2008 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 5. November 2008 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Oktober 2008 Stellung und reichte einen ärztlichen Bericht _______ vom 16. Juni 2008 zu den Akten. I. Am 9. Januar 2009 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: eine Kopie der eritreischen Identitätskarte Nr. _______ einer Schwester, die Registrierung seines Wohnsitzes in Eritrea, die Identitätskarte Nr. _______ seiner verstorbenen Mutter sowie das Familienbüchlein Nr. _______, welches von den eritreischen Behörden beim Grenzübertritt der Mutter abgegeben worden sei (die letzten drei Beweismittel wurden im Original eingereicht). J. Zudem gingen am 1. September 2009 die eritreische Identitätskarte Nr. _______ seiner Schwester im Original und ein weiteres Familienbüchlein Nr. _______ ebenfalls im Original beim BFM ein. Das BFM informierte das Bundesverwaltungsgericht am 8. September 2009 über diese Eingänge. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief am 20. September 2011 ab. Der nächstfolgende Werktag war der 22. September 2008 (Art. 20 Abs. 3 VwVG). Die an diesem Datum der Post übergebene und im Übrigen formgerechte Beschwerde wurde demnach rechtzeitig eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Haft gemacht, zu welcher er während seines Militärdienstes in Eritrea beordert worden sei, weshalb diese Vorbringen nicht glaubhaft seien. Weiter bestehe eine Meldepflicht in Eritrea beziehungsweise hätten sich die Einwohner bei den Quartierbehörden (Kebele) anzumelden. Aus diesem Grund sei die Aussage des Beschwerdeführers tatsachenwidrig, er wisse nicht, ob sich seine Schwester bei der Verwaltung angemeldet habe oder nicht. Schliesslich habe die eingereichte Kopie des Ausweises für eritreische Flüchtlinge wegen ihrer leichten Manipulierbarkeit lediglich einen verminderten Beweiswert. Zudem könne die Bestätigung über den Militärdienst unrechtmässig in seinem Heimatland erworben werden. Somit seien die Beweismittel nicht tauglich, die eritreische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten ging das Bundesamt davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen eritreischen, sondern um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle, der wegen seiner tigrinischen Ethnie auch Tigrinya spreche. 4.2. Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerdeeingabe geltend, dass er ein Alkoholproblem habe. Deswegen sei er bereits in einer psychiatrischen Klinik für einen Alkoholentzug hospitalisiert gewesen. An der Summarbefragung habe er das Gefühl gehabt, von der Dolmetscherin schikaniert zu werden. Seine Aussagen an der Bundesanhörung seien wiederholt sehr eigenartig und verwirrt gewesen, was zudem von der Hilfswerkvertretung bestätigt worden sei. Ausserdem sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die von der Hilfswerkvertretung angeregte psychiatrische Begutachtung von der Vorinstanz veranlasst worden sei. Überdies habe das Protokoll der Bundesanhörung an Qualität eingebüsst, weil der Sachbearbeiter sowohl die Befragung geleitet als auch das Protokoll geführt habe. Während seiner Haft sei es ihm sehr schlecht ergangen und er sei massiv misshandelt worden. Aus diesen genannten Gründen seien seine Angaben widersprüchlich ausgefallen. Weiter habe seine Schwester, welche in Eritrea lebe, in der Zwischenzeit Probleme mit den Behörden erfahren. Schliesslich sei festzuhalten, dass seine Schilderungen zum Militärdienst sehr detailliert ausgefallen seien. Im Übrigen habe das Bundesamt die von ihm eingereichten Fotos, die ihn im Militärdienst zeigten, in seiner Verfügung nicht erwähnt. 4.3. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung fest, dass die Hilfswerkvertretung keine medizinische Fachperson sei. Ferner habe das BFM den Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 schriftlich aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen. Dieses Schreiben habe er jedoch nicht entgegengenommen. Die Untersuchungspflicht des Bundesamtes finde seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. 4.4. Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Stellungnahme, dass der Eindruck, welche die Hilfswerkvertretung an der Bundesanhörung von ihm erhalten habe, wichtig sei und in die Entscheidfindung einzufliessen habe. Es sei für ihn fast nicht möglich - auch mit Hilfe eines Dolmetschers - ein Gespräch mit jemandem zu führen. Bei der Lektüre des Protokolls vom 20. Februar 2008 falle seine Schwierigkeit sich verbal zu äussern nicht sofort auf, was wohl damit begründet werden könne, dass der Sachbearbeiter die Antworten des Beschwerdeführers jeweils entsprechend zusammengefasst habe. Aussergewöhnlich sei lediglich, dass die Anhörung einen ganzen Tag gedauert habe, das Protokoll aber nicht sehr umfangreich sei. Der eingereichte Bericht _______ vom 16. Juni 2008 sei im Übrigen eine nicht fachmännische Einschätzung eines medizinischen Experten. Der Beschwerdeführer sei unfähig, sich eigenständig um ärztliche Behandlung zu bemühen. Er werde versuchen, diese trotzdem anzustreben. 5. 5.1. Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen). Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, und sie müssen insbesondere allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (BVGE 2009/50 E. 10.2 S. 734 ff., BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f).
6. Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Ferner soll die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
7. Im vorliegenden Fall besteht Anlass zur Frage, ob die Vorinstanz im Rahmen der angefochtenen Verfügung ihren Pflichten, die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ergeben, hinreichend nachgekommen ist. 7.1. Das BFM ging davon aus, dass der Beschwerdeführer äthiopischer Staatsangehöriger sei, weil seine Vorbringen bezüglich der Haftdaten, Haftgrund und zu der Frage, ob seine Schwester bei den Quartierbehörden gemeldet gewesen sei, Ungereimtheiten enthielten respektive weil er nur eine Kopie seines eritreischen Ausweises dem BFM abgegeben habe. Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer während des ganzen Asylverfahrens fest, dass er eritreischer Staatsangehöriger sei. Wohl sei er in _______ (Äthiopien) geboren und habe bis im November 1998 dort gelebt. Anschliessend sei er jedoch mit seiner Mutter und seinen Geschwistern aus Äthiopien nach Eritrea deportiert worden. Zur Untermauerung dieser Angaben reichte der Beschwerdeführer den eritreischen Flüchtlingsausweis Nr. _______ seiner Familie im Original ins Recht. Dieses Dokument hatte er bereits im erstinstanzlichen Verfahren in Kopie zu den Akten gereicht (Akte A1 S. 3). Im Flüchtlingsausweis ist als Familienoberhaupt seine Mutter _______ eingetragen. Aus den Befragungen ergeben sich sodann zahlreiche Details zu den Aufenthalten in Eritrea beziehungsweise beim Militär, auf die in den Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen wurde. Unklar ist auch, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Fotos aus dem Militärdienst eingereicht hat. Solche finden sich nicht in den Akten, das BFM hat es jedoch unterlassen, in der Vernehmlassung dazu Stellung zu nehmen. Auf Beschwerdeebene legte der Beschwerdeführer zudem je eine Kopie der eritreischen Identitätskarten seiner Schwestern _______, geboren am _______ (Ausweisnr. _______), sowie _______, geboren am _______ (Ausweisnr. _______), welche beide auch die kanadische Staatsbürgerschaft besitzen, beziehungsweise die eritreischen Identitätskarten Nr. _______ im Original einer weiteren Schwester, welche im Jahre _______ geboren ist, und diejenige seiner Mutter zu den Akten (Ausweisnr. _______). Diese Unterlagen stimmen zwar nicht vollständig, jedoch immerhin mehrheitlich mit seinen früheren Ausführungen überein. So gab er an der Empfangsstelle zu Protokoll, dass seine Mutter _______ heisse und er unter anderem vier Schwestern habe, zwei davon würden in Kanada und eine in Eritrea wohnen (Akte A1 S. 1, S. 3). Weiter erzählte er an der Bundesanhörung am 20. Februar 2008, dass seine Schwester _______ ungefähr _______ oder _______ Jahre (somit Jahrgang _______ oder _______) beziehungsweise seine Schwester _______ zirka _______ Jahre alt seien (Jahrgang _______) und beide in _______, Kanada, lebten. _______, seine jüngste Schwester, die in Eritrea lebe, sei _______ oder _______ Jahre alt (Jahrgang _______ oder _______; Akte A13 S. 7). Aufgrund dieser Erwägungen und der eingereichten Beweismitteln scheint demnach eher wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer eritreischer und nicht äthiopischer Abstammung ist. Diesbezüglich ist somit der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt respektive drängen sich weitere Abklärungen auf. 7.2. Zudem ist festzustellen, dass das BFM die vorgebrachte Zwangsvertreibung aus Äthiopien wohl nicht explizit jedoch implizit verneinte, indem es diese in der angefochtenen Verfügung unerwähnt liess respektive dem Beschwerdeführer in den Anhörungen keine Fragen stellte, welche Aufschluss über die allfällige Deportation von Äthiopien nach Eritrea gegeben hätten. Dahingehend ist der Sachverhalt ebenfalls als nicht liquid zu erachten, dies auch deshalb, weil Äthiopien ab Juni 1998 bis 2002 effektiv in einer breit angelegten Kampagne begonnen hatte, Personen eritreischer Abstammung aus allen Bevölkerungsschichten zu deportieren (EMARK 2005 Nr. 12 E. 7.1 f.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sehr realitätsnah von seinem bei den Unabhängikeitskämpfern aktiven Bruder berichtete, den er mehrfach zurück nach Äthiopien geholt habe. 7.3. Schliesslich ist den Protokollen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich teilweise sehr konfus und unverständlich geäussert hat. Dieser Hinweis machte im Übrigen auch die Hilfswerkvertretung (Akte A13 S. 16). So antwortete der Beschwerdeführer beispielsweise auf die Frage, warum er im Gefängnis gewesen sei, wie folgt: "Ich habe es nicht verstanden, ich glaube ich hatte Urlaub. Ich glaube es war Tag der Gefallenen, wegen dem hatte ich Urlaub. Im Jahre 1999 ist mein Bruder gefallen. 2003. Als ich von meinem Stationierungsort nach Hause bin, war die Trauerzeit wegen meiner Mutter." Und dann an einem anderen Ort. "Ich war drei, vier Tage in meinem Dorf, vier, fünf Tage zu Hause, Zivilisten kamen und haben mich mitgenommen ins Gefängnis. Passierschein" (Akte A13 S. 4). Dieses Zitat zeigt seine chaotischen Formulierungen und wie er abrupt seine Schilderungen beenden kann. Eine Seite später führte der Beschwerdeführer aus, dass er in _______ im Quartier _______ bis jetzt gewohnt habe. Als der Sachbearbeiter nachfragte, was "bis jetzt" bedeute, erklärte er: "Ich rufe ja an". Auf erneutes Nachhaken antwortete er: "Meine Schwester, mein Bruder ist geflohen, er schläft" (Akte A13 S. 5). Ausserdem sei er gemäss Anmerkung im Protokoll fast in Tränen ausgebrochen, sobald er von der dritten Invasion in _______, den Kämpfen in _______ beziehungsweise seiner Inhaftierung im September/Oktober 2001 erzählte. Anschliessend führte er weiter aus, er habe sein Leben in Haft verbracht. Es tue ihm leid (Akte A13 S. 6). Am Schluss der Bundesanhörung, kurz nachdem er über die unmenschlichen Haftbedingungen in _______ berichtet hatte, musste die Anhörung abrupt unterbrochen werden, da es dem Beschwerdeführer schlecht wurde (Akte A13 S. 14). Aufgrund der erwähnten Reaktionen des Beschwerdeführers und seiner augenfälligen unverständlichen Antworten stellt sich die Frage, ob diese effektiv auf seine Unglaubwürdigkeit hindeuten oder ob seine Aussagen im Zusammenhang mit seinen gesundheitlichen Problemen stehen, auf welche er in der Bundesanhörung hingewiesen hatte (er sei verzweifelt respektive seine psychische Gesundheit sei angeschlagen; Akte A13 S. 3 und S. 5). Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf die Aufforderung des BFM vom 25. Juli 2008 (Akte A15 und A16), einen medizinischen Bericht einzureichen, nicht reagierte. Zumindest ist aber dem ärztlichen Zeugnis _______ vom 16. Juni 2008 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein massives Alkoholproblem hat, weshalb er sich bereits einem Alkoholentzug unterzogen hatte. Zu den vorliegenden Überlegungen hätte in der angefochtenen Verfügung oder in der Vernehmlassung eine umfangreichere Auseinandersetzung stattfinden müssen. Vor dem genannten Hintergrund greift der Verweis in der Vernehmlassung, die Hilfswerkvertreterin sei keine medizinische Fachperson beziehungsweise der Beschwerdeführer habe seine Mitwirkungspflicht verletzt, da er trotz Aufforderung kein ärztliches Zeugnis eingereicht habe, zu kurz. Zudem hätten eindeutig unklare Erzählungen des Beschwerdeführers, welche auf seine Verwirrtheit hindeuten, nur zurückhaltend zur Begründung unglaubhafter Vorbringen herangezogen werden dürfen. Demnach sind die Erwägungen des BFM teilweise als ungenügend zu erachten. 8. 8.1. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt mithin ungenügend respektive unvollständig erstellt ist, weshalb die erforderliche Entscheidreife fehlt. Weiter liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor. 8.2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides. Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Gründen auf Beschwerdeebene ist jedoch möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f. mit weiteren Hinweisen) 8.3. Ein reformatorischer Entscheid respektive eine Heilung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erscheint vorliegend nicht angebracht, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdeverfahrens ist, von der Vorinstanz unterlassene Verfahrenshandlungen nachzuholen. Zudem würde bei einem reformatorischen Entscheid dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren gehen. Vor allem aber überschreiten die Abklärungen in ihrem Umfang und ihrer Dauer den für das Bundesverwaltungsgericht vertretbaren Aufwand, welcher sich aus Untersuchungen zu der Staatszugehörigkeit, inklusive einer allfälligen Linguaanalyse, beziehungsweise zu der geltend gemachten Deportation nach Eritrea und gegebenenfalls zu seinen vorgebrachten gesundheitlichen Problemen zusammensetzt. Ferner wird das BFM zu diesen Punkten eine rechtliche Würdigung vornehmen müssen. Schliesslich hat die Vorinstanz Stellung zu nehmen, ob der Beschwerdeführer Fotos, die ihn im Militärdienst zeigen, zu den Akten gereicht hat (vgl. S. 4 Abs. 2 in der Beschwerdeschrift). 8.4. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen, als damit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. Die angefochtene Verfügung vom 13. August 2008 ist demnach aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an das BFM zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG).
9. Die am 9. Januar 2009 eingereichten Dokumente im Original (die Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea, die Identitätskarte Nr. _______ der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein Nr. _______) werden eingezogen und dem BFM zur Aufbewahrung zugestellt (Art. 10 Abs. 2 AsylG). 10. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 10.2. Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat für dieses Verfahren keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der für das Verfahren ausschlaggebenden Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom BFM vom 13. August 2008 wird aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung der notwendigen Sachverhaltsabklärungen im Sinne der Erwägungen sowie neuer Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Die Dokumente "Registrierung des Wohnsitzes in Eritrea", die Identitätskarte Nr._______ der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers sowie das Familienbüchlein Nr. _______ werden eingezogen und dem BFM zur Aufbewahrung zugestellt.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu entrichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Milva Franceschi Versand: