Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss Ende Dezember 2014 aus dem Heimatland aus und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 14. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 25. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 17. November 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme aus einem Dorf aus der Region C._______ (Subregion D._______) und habe mit den jüngeren Geschwistern bei der Mutter gewohnt, der Vater sei Soldat in der eritreischen Armee. Er habe sehr oft in der Schule gefehlt, da seine Familie bedürftig gewesen sei und er seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter zu Hause habe helfen müssen. Wegen der vielen Schulabsenzen sei er im April 2014, als er in der achten Klasse gewesen sei, von der Schule verwiesen worden. Im November habe er daraufhin ein Schreiben erhalten, wonach er bei der Verwaltung wegen Einberufung ins Militär habe vorstellig werden sollen. Da er dem nicht nachgekommen sei, seien einige Tage später Milizen zu ihm nach Hause gekommen mit einem gleichlautenden Schreiben und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt und sie eingeschüchtert. Er sei nicht da gewesen, da er in der Zeit nicht mehr zu Hause übernachtet habe. Die Soldaten hätten der Mutter befohlen, mit dem Beschwerdeführer zusammen am (...) November 2014 bei der zuständigen Behörde zu erscheinen, ansonsten würde sie verhaftet. Der Beschwerdeführer sei am Abend zum Essen zu Hause eingetroffen und habe von der Mutter vom Erscheinen und den Drohungen der Soldaten erfahren. Daraufhin sei er zu einem Freund gegangen, der sich ausserhalb des Dorfes auf einer Weide in einer Hütte aufgehalten habe, und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Der Freund habe ihn überzeugt, mit ihm zusammen auszureisen. Der Beschwerdeführer habe bei ihm übernachtet und sei am nächsten Tag mit ihm zusammen am frühen Morgen aufgebrochen. Der Freund habe sich in der Gegend ausgekannt. Nach einigen Tagen seien sie in den Sudan gekommen. Nach seiner Ausreise habe er von der Mutter telefonisch erfahren, dass sie seinetwegen mitgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, dann aber aus gesundheitlichen Gründen und nach der Bürgschaft eines Ladenbesitzers freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung seinen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 25. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen bezüglich der militärischen Vorladungen und der damit verbundenen Verfolgungssituation ebenso wie die vermeintliche Reflexverfolgung der Mutter als unglaubhaft. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der behaupteten illegalen Ausreise sei nicht gegeben. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung vorgenommen habe zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung der Vorinstanz, die auf einer zu dünnen Quellenlage basiere. An der bisherigen Praxis, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, sei festzuhalten. Zudem stelle die vom illegal ausgereisten Beschwerdeführer beabsichtigte Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars bei der Rückkehr einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Der asylbegründende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Januar 2017 ging fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2017 beim Gericht ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. März 2017 zur Beschwerde vom 16. Dezember 2016 vernehmen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea hatte, basiere auf einer dünnen Quellenlage. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legte. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nur substanzarme Aussagen zum Inhalt des ersten militärischen Aufgebotes gemacht, weder Adressat, aufbietende Behörde noch Frist der Vorladung nennen können, was auf Wahrheitswidrigkeit hinweise. Darüber hinaus sei es realitätsfern, dass die Behörden gleich wenige Tage nach der Übergabe des ersten Aufgebotes wieder beim Beschwerdeführer erschienen sein sollen, obwohl die angebliche für beide wortgleichen Aufgebote gleichlautende Meldefrist von Ende November noch nicht abgelaufen gewesen sei. Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt habe, dass zwischen dem Schulabbruch und der behördlichen Suche nach ihm ungefähr zwei Jahre vergangen seien. In der Anhörung sei jedoch die Rede gewesen vom Schulverweis im April 2014 und der ersten militärischen Vorladung im November 2014. Die Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermocht, vielmehr habe er mit der Behauptung, bereits zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal die Schule abgebrochen zu haben, eine Schutzbehauptung aufgestellt. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen den Beschwerdeführer betreffend sei auch die behauptete Reflexverfolgung der Mutter unglaubhaft, zumal die Aussagen zur vermeintlichen Bürgschaft als Grund für die Entlassung der Mutter aus der Haft unklar gewesen seien.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe sich lediglich bei den Daten von Schulabbruch und militärischem Aufgebot versprochen, was der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht entgegenstehe. Auch habe er entgegen der Ansicht des SEM den Inhalt des Aufgebotes wahrheitsgetreu und sachgerecht zusammengefasst. Soweit das SEM kritisiere, es müssten noch genauere Daten in dem Schreiben enthalten gewesen sein, handle es sich um reine Spekulation. Er habe im Übrigen in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt, sich genauer zum Inhalt zu äussern, was eher auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deute. Dass wenige Tage nach dem ersten Aufgebot die Soldaten bereits mit einem gleichlautenden zweiten Aufgebot erschienen seien, sei wahrscheinlich so zu erklären, dass die Soldaten ihn gleich hätten mitnehmen wollen, wegen seiner Abwesenheit dann aber das zweite Aufgebot dagelassen hätten. Im Übrigen sei das Vorgehen der eritreischen Verwaltung nicht mit dem der Schweiz vergleichbar. Hinsichtlich der Bürgschaft zugunsten der Mutter sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen missverstanden habe. Insgesamt seien die vom SEM aufgeführten vermeintlichen Widersprüche auf Missverständnisse zurückzuführen und teilweise nicht relevant für die Asylbegründung. Die Missverständnisse seien vielleicht auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Anhörung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers - nämlich Bilen - erfolgt sei.
E. 5.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgängerinstanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden - im Gegensatz zur illegalen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst.
E. 5.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.3 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als unglaubaft. Als erster Widerspruch fallen die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Heimatort auf, gab er in der BzP doch ein anderes Heimatdorf an, in dem er von der Geburt bis zu Ausreise gelebt habe und in dem sich seine Familienmitglieder aufhielten (vgl. act A7, S. 4), als in der Anhörung (vgl. act. A18, S. 2). Auf die unterschiedlichen Ortsangaben angesprochen erklärt er nur, in dem in der BzP genannten Ort lebten die Grosseltern, was aber nicht erklärt, warum er den Heimatort der Grosseltern fälschlicherweise als Heimatadresse angibt. Auch hinsichtlich der vermeintlich fluchtauslösenden Sachumstände des Schulverweises/Schulabbruches und der militärischen Aufgebote fallen Widersprüchlichkeiten in BzP und Anhörung auf. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe sich bei den Angaben zum Schulabbruch lediglich versprochen, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der BzP nicht nur versprochen, sondern einen ganz anderen Sachverhalt vorgetragen. Sagte er zuerst doch aus, er habe die Schule abgebrochen (vgl. act. A7, S. 6), was auf ein freiwilliges Handeln schliessen lässt, statt dass er von der Schule (unfreiwillig) verwiesen worden sei (vgl. act. A18, S. 3). Und dass etwa zwei Jahre nach dem Abbruch der Schule nach ihm wegen des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. act. A7, S. 6). Nach den Sachverhaltsvorbringen der Anhörung liegen zwischen Schulverweis im April 2014 (statt Abbruch) und der ersten Vorladung im November 2014 jedoch nicht zwei Jahre sondern ein halbes Jahr (vgl. act. A18, S. 3). Auf den erheblichen zeitlichen Widerspruch angesprochen wiederholt der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich die Aussage, er habe im April 2014 die Schule abgebrochen und im November seien erstmals Soldaten mit einer Vorladung erschienen (vgl. act. A18, S. 6). Später brachte er auf erneute Nachfrage noch vor, er habe die Schule zuvor schon einmal abgebrochen, habe sie dann aber fortsetzen dürfen. Zuletzt sei er im Jahr 2014 von der Schule verwiesen worden (vgl. act. A18, S. 7). Mit der Vorinstanz ist die Behauptung, bereits vorher die Schule abgebrochen zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung einzuordnen. Zumal er an späterer Stelle den vermeintlichen ersten und zweiten Schulabbruch nicht genau mit der Klassenstufe, die er bei Abbruch jeweils besucht habe, zeitlich einzuordnen vermochte (vgl. act. A18, S. 8). Auch den Inhalt der Vorladungen gibt der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nur sehr unsubstantiiert wieder, was berechtigte Zweifel aufkommen lässt, ob er überhaupt ein Aufgebot erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärt, keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich genauer zum Inhalt der ersten Vorladung zu äussern, ist dem zu widersprechen, da er nicht nur aufgefordert wurde, den Inhalt zu schildern, sondern auch noch nachgefragt wurde, was sonst noch in dem Schreiben gestanden habe (vgl. act. A18, S. 5, 6). Damit hatte er ausreichend Gelegenheit zur Schilderung des Inhaltes samt genaueren Angaben zum Adressaten, der Behörde, den Fristen etc. Auch hinsichtlich des zweiten Schreibens heisst es von Seiten des Beschwerdeführers nur, es habe dort gestanden, dass er sich bei der Verwaltung zu melden habe, das Schreiben sei identisch gewesen mit dem ersten Schreiben (vgl. act. A18, S. 6, 10). Die Substanzarmut ist somit ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorladungen. Auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift, dass die Verwaltungsabläufe in Eritrea anders seien als in der Schweiz, überzeugt das Vorgehen der Soldaten nicht, die nach Schulrauswurf erst ein halbes Jahr später mit einem militärisches Aufgebot erscheinen, um dann bereits nach wenigen Tagen sogleich wieder den Beschwerdeführer zwecks Vorladung aufzusuchen, um ihn mitzunehmen. Um dann aber bei Abwesenheit eine Frist bis zum (...) November für das Erscheinen bei der Militärbehörde zu setzen.
E. 5.4 Die vermeintliche Reflexverfolgung der Mutter ist bereits wegen des unglaubhaften Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers zu bezweifeln. Zumal die Angaben zur Inhaftierung und den Umstanden der Freilassung der Mutter nur sehr pauschal sind (vgl. act. A18, S. 7). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit der zur Freilassung beigetragenen Bürgschaft manche Fragen nicht richtig verstanden habe, weshalb es Missverständnisse gegeben habe, ist wenig überzeugend (vgl. act. A18, S. 7). Soweit er überdies die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten seiner Vorbringen mit seinen sprachlichen Schwierigkeiten mit der Interviewsprache und daraus resultierenden Missverständnissen begründen will, überzeugt seine Argumentation nicht. Denn die Behauptung, die Anhörung sei in Tigrinyia geführt worden, was er nicht fliessend spreche, da es nicht seine Muttersprache sei, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP, wonach Tigrinyia seine Muttersprache sei (vgl. act. A7, S. 3). Zudem muss ihm entgegengehalten werden, dass er unterschriftlich bestätigt hat, dass die Protokolle und BzP seinen Aussagen entsprächen (vgl. act. A7, S. 8; A18, S. 12).
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelingt, glaubhaft zu machen, nach seinem Schulverweis 2014 den Aufgeboten zur Absolvierung des Militärdienstes keine Folge geleistet zu haben und daher von eritreischen Soldaten gezielt gesucht worden sei, um für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die Beschwerdevorbringen hauptsächlich auf die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10).
E. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommt insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
E. 6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück.
E. 6.5 Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
E. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eri-treischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen.
E. 6.7 Da das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Referenzurteil D-7898/2015 die Praxisänderung des SEM gestützt hat, sind die Einwände in der Beschwerde gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung obsolet. Es erübrigt sich somit, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
E. 6.8 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Suche nach seiner Person infolge Verweigerung des Militärdienstes glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. Was die in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich der Folgen im Zusammenhang mit einem befürchteten Einzug in den Nationaldienst und seiner Weigerung, das Reueformular zu unterschreiben sowie die Diasporasteuer zu bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D-7898/2015 zu verweisen.
E. 6.9 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Erwägungen(Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7811/2016 Urteil vom 3. Mai 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben gemäss Ende Dezember 2014 aus dem Heimatland aus und nach einem mehrmonatigen Aufenthalt im Sudan über Libyen und Italien am 13. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 14. Juni 2015 ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 25. August 2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren (Italien) beendet sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren weitergeführt werde. Am 17. November 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vor, er stamme aus einem Dorf aus der Region C._______ (Subregion D._______) und habe mit den jüngeren Geschwistern bei der Mutter gewohnt, der Vater sei Soldat in der eritreischen Armee. Er habe sehr oft in der Schule gefehlt, da seine Familie bedürftig gewesen sei und er seiner gesundheitlich angeschlagenen Mutter zu Hause habe helfen müssen. Wegen der vielen Schulabsenzen sei er im April 2014, als er in der achten Klasse gewesen sei, von der Schule verwiesen worden. Im November habe er daraufhin ein Schreiben erhalten, wonach er bei der Verwaltung wegen Einberufung ins Militär habe vorstellig werden sollen. Da er dem nicht nachgekommen sei, seien einige Tage später Milizen zu ihm nach Hause gekommen mit einem gleichlautenden Schreiben und hätten bei seiner Mutter nach ihm gefragt und sie eingeschüchtert. Er sei nicht da gewesen, da er in der Zeit nicht mehr zu Hause übernachtet habe. Die Soldaten hätten der Mutter befohlen, mit dem Beschwerdeführer zusammen am (...) November 2014 bei der zuständigen Behörde zu erscheinen, ansonsten würde sie verhaftet. Der Beschwerdeführer sei am Abend zum Essen zu Hause eingetroffen und habe von der Mutter vom Erscheinen und den Drohungen der Soldaten erfahren. Daraufhin sei er zu einem Freund gegangen, der sich ausserhalb des Dorfes auf einer Weide in einer Hütte aufgehalten habe, und habe diesem von dem Vorfall berichtet. Der Freund habe ihn überzeugt, mit ihm zusammen auszureisen. Der Beschwerdeführer habe bei ihm übernachtet und sei am nächsten Tag mit ihm zusammen am frühen Morgen aufgebrochen. Der Freund habe sich in der Gegend ausgekannt. Nach einigen Tagen seien sie in den Sudan gekommen. Nach seiner Ausreise habe er von der Mutter telefonisch erfahren, dass sie seinetwegen mitgenommen und einen Monat inhaftiert worden sei, dann aber aus gesundheitlichen Gründen und nach der Bürgschaft eines Ladenbesitzers freigelassen worden sei. Der Beschwerdeführer reichte bei der Anhörung seinen Taufschein im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2016 - eröffnet am 25. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 14. Juni 2015 ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen bezüglich der militärischen Vorladungen und der damit verbundenen Verfolgungssituation ebenso wie die vermeintliche Reflexverfolgung der Mutter als unglaubhaft. Auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen der behaupteten illegalen Ausreise sei nicht gegeben. Den Vollzug der Wegweisung schob es indessen infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mittels Eingabe vom 16. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung der Beschwerde kritisierte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass das SEM im Sommer 2016 eine Praxisänderung vorgenommen habe zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreisen aus Eritrea, die im Widerspruch zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stehe. Die Beschwerde richte sich gegen diese Praxisänderung der Vorinstanz, die auf einer zu dünnen Quellenlage basiere. An der bisherigen Praxis, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund darstelle, sei festzuhalten. Zudem stelle die vom illegal ausgereisten Beschwerdeführer beabsichtigte Weigerung der Entrichtung der Diasporasteuer und der Unterzeichnung des Reueformulars bei der Rückkehr einen subjektiven Nachfluchtgrund dar, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei. Der asylbegründende Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM glaubhaft gemacht worden, weshalb der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung innert Frist gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 4. Januar 2017 ging fristgerecht eine Fürsorgebestätigung vom 3. Januar 2017 beim Gericht ein. F. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 14. März 2017 zur Beschwerde vom 16. Dezember 2016 vernehmen. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 21. März 2017 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung, wonach die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden hauptsächlich davon abhängig sei, ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status der Rückkehrende vor seiner Ausreise aus Eritrea hatte, basiere auf einer dünnen Quellenlage. Soweit damit implizit die Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird, kann eine solche nicht festgestellt werden. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Überlegungen und die Quellen genannt, die sie ihrem Entscheid zugrunde legte. Der Entscheid konnte denn auch sachgerecht vom Beschwerdeführer angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die Richtigkeit der materiellen Würdigung in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der Begründungspflicht, sondern vielmehr die materielle Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zutreffend das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneint hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Das SEM führte zur Begründung des angefochtenen Entscheides im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nur substanzarme Aussagen zum Inhalt des ersten militärischen Aufgebotes gemacht, weder Adressat, aufbietende Behörde noch Frist der Vorladung nennen können, was auf Wahrheitswidrigkeit hinweise. Darüber hinaus sei es realitätsfern, dass die Behörden gleich wenige Tage nach der Übergabe des ersten Aufgebotes wieder beim Beschwerdeführer erschienen sein sollen, obwohl die angebliche für beide wortgleichen Aufgebote gleichlautende Meldefrist von Ende November noch nicht abgelaufen gewesen sei. Widersprüchlich sei auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt habe, dass zwischen dem Schulabbruch und der behördlichen Suche nach ihm ungefähr zwei Jahre vergangen seien. In der Anhörung sei jedoch die Rede gewesen vom Schulverweis im April 2014 und der ersten militärischen Vorladung im November 2014. Die Widersprüche habe der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermocht, vielmehr habe er mit der Behauptung, bereits zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal die Schule abgebrochen zu haben, eine Schutzbehauptung aufgestellt. Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen den Beschwerdeführer betreffend sei auch die behauptete Reflexverfolgung der Mutter unglaubhaft, zumal die Aussagen zur vermeintlichen Bürgschaft als Grund für die Entlassung der Mutter aus der Haft unklar gewesen seien. 4.4 Der Beschwerdeführer behauptete, er habe sich lediglich bei den Daten von Schulabbruch und militärischem Aufgebot versprochen, was der Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgründe nicht entgegenstehe. Auch habe er entgegen der Ansicht des SEM den Inhalt des Aufgebotes wahrheitsgetreu und sachgerecht zusammengefasst. Soweit das SEM kritisiere, es müssten noch genauere Daten in dem Schreiben enthalten gewesen sein, handle es sich um reine Spekulation. Er habe im Übrigen in der Anhörung keine Gelegenheit gehabt, sich genauer zum Inhalt zu äussern, was eher auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs deute. Dass wenige Tage nach dem ersten Aufgebot die Soldaten bereits mit einem gleichlautenden zweiten Aufgebot erschienen seien, sei wahrscheinlich so zu erklären, dass die Soldaten ihn gleich hätten mitnehmen wollen, wegen seiner Abwesenheit dann aber das zweite Aufgebot dagelassen hätten. Im Übrigen sei das Vorgehen der eritreischen Verwaltung nicht mit dem der Schweiz vergleichbar. Hinsichtlich der Bürgschaft zugunsten der Mutter sei aus dem Protokoll ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Fragen missverstanden habe. Insgesamt seien die vom SEM aufgeführten vermeintlichen Widersprüche auf Missverständnisse zurückzuführen und teilweise nicht relevant für die Asylbegründung. Die Missverständnisse seien vielleicht auch auf die Tatsache zurückzuführen, dass die Anhörung nicht in der Muttersprache des Beschwerdeführers - nämlich Bilen - erfolgt sei. 5. 5.1 Gemäss der durch das Bundesverwaltungsgericht von der Vorgängerinstanz übernommenen Rechtsprechung ist die glaubhaft gemachte Furcht vor Verfolgung wegen Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea dann im flüchtlingsrechtlichen Sinne relevant, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3, E. 4.10). Diese Rechtsprechung hat auch unter dem Aspekt des am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 3 AsylG Gültigkeit (BVGE 2015/3 E. 4.3 ff. und 5) und wurde jüngst etwa mit Urteil des BVGer D-632/2017 vom 23. Februar 2017 bestätigt. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden - im Gegensatz zur illegalen Ausreise (vgl. dazu das Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, vgl. auch nachstehend E. 4) als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. 5.2 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person nach der Rechtsprechung des Gerichts dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 5.3 Auch das Gericht erachtet die Verfolgungsvorbringen angesichts vorhandener Widersprüche, Ungereimtheiten und fehlender Substanz als unglaubaft. Als erster Widerspruch fallen die unterschiedlichen Angaben des Beschwerdeführers zum Heimatort auf, gab er in der BzP doch ein anderes Heimatdorf an, in dem er von der Geburt bis zu Ausreise gelebt habe und in dem sich seine Familienmitglieder aufhielten (vgl. act A7, S. 4), als in der Anhörung (vgl. act. A18, S. 2). Auf die unterschiedlichen Ortsangaben angesprochen erklärt er nur, in dem in der BzP genannten Ort lebten die Grosseltern, was aber nicht erklärt, warum er den Heimatort der Grosseltern fälschlicherweise als Heimatadresse angibt. Auch hinsichtlich der vermeintlich fluchtauslösenden Sachumstände des Schulverweises/Schulabbruches und der militärischen Aufgebote fallen Widersprüchlichkeiten in BzP und Anhörung auf. Die Behauptung in der Beschwerde, er habe sich bei den Angaben zum Schulabbruch lediglich versprochen, vermag nicht zu überzeugen. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer in der BzP nicht nur versprochen, sondern einen ganz anderen Sachverhalt vorgetragen. Sagte er zuerst doch aus, er habe die Schule abgebrochen (vgl. act. A7, S. 6), was auf ein freiwilliges Handeln schliessen lässt, statt dass er von der Schule (unfreiwillig) verwiesen worden sei (vgl. act. A18, S. 3). Und dass etwa zwei Jahre nach dem Abbruch der Schule nach ihm wegen des Militärdienstes gesucht worden sei (vgl. act. A7, S. 6). Nach den Sachverhaltsvorbringen der Anhörung liegen zwischen Schulverweis im April 2014 (statt Abbruch) und der ersten Vorladung im November 2014 jedoch nicht zwei Jahre sondern ein halbes Jahr (vgl. act. A18, S. 3). Auf den erheblichen zeitlichen Widerspruch angesprochen wiederholt der Beschwerdeführer in der Anhörung lediglich die Aussage, er habe im April 2014 die Schule abgebrochen und im November seien erstmals Soldaten mit einer Vorladung erschienen (vgl. act. A18, S. 6). Später brachte er auf erneute Nachfrage noch vor, er habe die Schule zuvor schon einmal abgebrochen, habe sie dann aber fortsetzen dürfen. Zuletzt sei er im Jahr 2014 von der Schule verwiesen worden (vgl. act. A18, S. 7). Mit der Vorinstanz ist die Behauptung, bereits vorher die Schule abgebrochen zu haben, offensichtlich als Schutzbehauptung einzuordnen. Zumal er an späterer Stelle den vermeintlichen ersten und zweiten Schulabbruch nicht genau mit der Klassenstufe, die er bei Abbruch jeweils besucht habe, zeitlich einzuordnen vermochte (vgl. act. A18, S. 8). Auch den Inhalt der Vorladungen gibt der Beschwerdeführer nach Auffassung des Gerichts nur sehr unsubstantiiert wieder, was berechtigte Zweifel aufkommen lässt, ob er überhaupt ein Aufgebot erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erklärt, keine Gelegenheit gehabt zu haben, sich genauer zum Inhalt der ersten Vorladung zu äussern, ist dem zu widersprechen, da er nicht nur aufgefordert wurde, den Inhalt zu schildern, sondern auch noch nachgefragt wurde, was sonst noch in dem Schreiben gestanden habe (vgl. act. A18, S. 5, 6). Damit hatte er ausreichend Gelegenheit zur Schilderung des Inhaltes samt genaueren Angaben zum Adressaten, der Behörde, den Fristen etc. Auch hinsichtlich des zweiten Schreibens heisst es von Seiten des Beschwerdeführers nur, es habe dort gestanden, dass er sich bei der Verwaltung zu melden habe, das Schreiben sei identisch gewesen mit dem ersten Schreiben (vgl. act. A18, S. 6, 10). Die Substanzarmut ist somit ein Indiz für die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorladungen. Auch unter Berücksichtigung der Einwände in der Beschwerdeschrift, dass die Verwaltungsabläufe in Eritrea anders seien als in der Schweiz, überzeugt das Vorgehen der Soldaten nicht, die nach Schulrauswurf erst ein halbes Jahr später mit einem militärisches Aufgebot erscheinen, um dann bereits nach wenigen Tagen sogleich wieder den Beschwerdeführer zwecks Vorladung aufzusuchen, um ihn mitzunehmen. Um dann aber bei Abwesenheit eine Frist bis zum (...) November für das Erscheinen bei der Militärbehörde zu setzen. 5.4 Die vermeintliche Reflexverfolgung der Mutter ist bereits wegen des unglaubhaften Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers zu bezweifeln. Zumal die Angaben zur Inhaftierung und den Umstanden der Freilassung der Mutter nur sehr pauschal sind (vgl. act. A18, S. 7). Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit der zur Freilassung beigetragenen Bürgschaft manche Fragen nicht richtig verstanden habe, weshalb es Missverständnisse gegeben habe, ist wenig überzeugend (vgl. act. A18, S. 7). Soweit er überdies die Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten seiner Vorbringen mit seinen sprachlichen Schwierigkeiten mit der Interviewsprache und daraus resultierenden Missverständnissen begründen will, überzeugt seine Argumentation nicht. Denn die Behauptung, die Anhörung sei in Tigrinyia geführt worden, was er nicht fliessend spreche, da es nicht seine Muttersprache sei, steht in klarem Widerspruch zu seinen Angaben in der BzP, wonach Tigrinyia seine Muttersprache sei (vgl. act. A7, S. 3). Zudem muss ihm entgegengehalten werden, dass er unterschriftlich bestätigt hat, dass die Protokolle und BzP seinen Aussagen entsprächen (vgl. act. A7, S. 8; A18, S. 12). 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer angesichts zahlreicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelingt, glaubhaft zu machen, nach seinem Schulverweis 2014 den Aufgeboten zur Absolvierung des Militärdienstes keine Folge geleistet zu haben und daher von eritreischen Soldaten gezielt gesucht worden sei, um für den Militärdienst rekrutiert zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, zumal sich die Beschwerdevorbringen hauptsächlich auf die behauptete illegale Ausreise des Beschwerdeführers beziehen. Eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist daher durch das SEM zu Recht verneint worden. Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass die allfällige Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erreicht (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe kommt insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung in Betracht. Dies aber nur dann, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 6.4 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam in erwähntem Referenzurteil nach einer eingehenden Lageanalyse (E. 4.6 - 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe, womit die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine. Es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten. Es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, die Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv, da bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner gehe eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurück. 6.5 Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei auch nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.6 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eri-treischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen. 6.7 Da das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Referenzurteil D-7898/2015 die Praxisänderung des SEM gestützt hat, sind die Einwände in der Beschwerde gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung obsolet. Es erübrigt sich somit, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 6.8 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mit der Vorinstanz vorliegend offen gelassen werden, da solche zusätzlichen Faktoren im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen sind. Es gelang ihm gemäss obenstehenden Erwägungen nicht, die behördliche Suche nach seiner Person infolge Verweigerung des Militärdienstes glaubhaft zu machen. Auch sonst sind keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Auch das blosse Stellen eines Asylgesuchs im Ausland führt zu keiner entscheidrelevanten Schärfung seines Risikoprofils (vgl. Urteil des BVGer D-1045/2016 vom 24. Mai 2016 E. 7.4). Die angeblich illegal erfolgte Ausreise des Beschwerdeführers würde demnach, ungeachtet deren Glaubhaftigkeit, per se keine begründete Furcht vor einer zukünftig flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen. Was die in der Beschwerde geäusserten Bedenken hinsichtlich der Folgen im Zusammenhang mit einem befürchteten Einzug in den Nationaldienst und seiner Weigerung, das Reueformular zu unterschreiben sowie die Diasporasteuer zu bezahlen, betrifft, ist auf die obigen wiedergegebenen Erwägungen im Urteil D-7898/2015 zu verweisen. 6.9 Das SEM hat demnach in der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Nach dem Gesagten bestehen beim Beschwerdeführer somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Infolge der angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen sich weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2016 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers hätten sich seither verändert, ist er nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Erwägungen(Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau Versand: