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D-7782/2024

D-7782/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-09-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7782/2024 Urteil vom 25. September 2025 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, Mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Lea Fritsche. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...). November 2022 legal über den Luftweg (vgl. SEM act. 10/5 A5.02 ff.; SEM act. 20/14 A27) aus der Türkei aus- und am 9. November 2022 illegal (vgl. SEM act. 1/2 und 2/1) in die Schweiz einreiste, wo er am 9. November 2022 um Asyl nachsuchte, dass am 17. November 2022 die summarische Befragung zu seinen Asylgründen stattfand (vgl. SEM act. 10/5), und der Beschwerdeführer am 18. November 2022 dem Kanton B._______ zugewiesen wurde (vgl. SEM act. 12/2), dass er am 19. Januar 2024 gemäss Art. 29 AsylG (SR 142.31) angehört (vgl. SEM act. 20/14) und mit Verfügung vom 22. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zugeteilt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen ausführte, er sei türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und habe bis 10 Tage vor seiner Ausreise am 4. November 2022 - mit Unterbruch von einem Jahr in C._______ - in D._______ (Provinz irnak) bei seiner Mutter gewohnt, wobei er sich die letzten 10 Tage in Istanbul bei seiner Tante aufgehalten habe, dass er in der Türkei die Berufsschule für (...) abgeschlossen und bis im Oktober 2022 als (...) im Geschäft seines Bruders gearbeitet habe, dass sich sein Vater seit dem Jahre 2014 wegen vermeintlicher Unterstützung einer terroristischen Organisation in Haft befinde und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, dass er selber während der Ausgangssperre in D._______ von 2015, als er erst 13 Jahre alt gewesen sei, sich in einem Keller habe verstecken müssen und gesehen habe, wie Freunde und Nachbarn umgebracht worden seien, dass seine Mutter, die bei humanitären Einsätzen geholfen habe, durch die Veröffentlichung von Fotos in den sozialen Medien zur Zielscheibe von Hausdurchsuchungen geworden sei, dass er selbst kein offizielles Mitglied der Partei «Halklarin Demokratik Partisi» (HDP) - neu «Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi» (DEM-Partei) - sei, aber Broschüren verteilt, Newroz- und Wahlmeetings mitorganisiert und Menschen angespornt habe, der Partei beizutreten, was dazu geführt habe, dass er zwischen 2017 und 2018 zweimal bei Verkehrskontrollen von Polizisten verprügelt und als Terrorist beschimpft worden sei, wobei er und sein Cousin E._______ (N...) bei einer dieser Kontrollen schwer misshandelt worden seien, dass die Sicherheitskräfte zudem sein Telefon durchsucht und dabei Bilder von Selahattin Demirta gefunden hätten, dass er nach dem Jahre 2018 nicht mehr verprügelt oder festgehalten, jedoch von Seiten der Polizei Druck auf ihn ausgeübt worden sei, indem sie ihn festgehalten und seine Identität überprüft und ihn und seine Familie als Terroristen beschimpft und mit Sprüchen provozierten hätten, dass sie alle so wie sein Vater enden würden, dass das ausschlaggebende Ereignis für seine Ausreise aus der Türkei die Festnahme von gemeinsamen Freunden von ihm und seinem Bruder aufgrund von Posts in den sozialen Medien gewesen sei und auch die Gefahr bestanden habe, dass gegen seinen Bruder ebenfalls ein Strafverfahren eingeleitet werden könnte, dass er nach der gemeinsamen Ausreise zusammen mit seinem Bruder F._______ (N...) über ihren gemeinsamen türkischen Anwalt informiert worden seien, dass gegen seinen Bruder tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden sei, dass er auf seinem öffentlichen Twitter-Profil seit Längerem aktiv gewesen sei und selber Beiträge verfasst und andere Beiträge geteilt habe, unter anderem Posts über Rojava in Syrien oder von Menschen, welche aufgrund ihrer kurdischen Sprache und Musik getötet worden seien, dass nach seiner Ausreise die Polizei bei seiner Mutter vorbeigekommen sei, nach seinem Bruder und ihm selber gefragt und das Haus durchsucht und durcheinandergebracht habe, dass er aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leide, dass das SEM mit Verfügung vom 8. November 2024 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete (vgl. SEM act. 29/12), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Dezember 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass eventualiter festzustellen sei, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei, und die Vorinstanz anzuweisen sei, seine vorläufige Aufnahme zu verfügen, dass subeventualiter die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Anweisung der Vorinstanz zur umfassenden Einsicht in den «Analysenbericht», um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 6. Januar 2025 ansetzte, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 30. Dezember 2024 leistete, dass das SEM die Asylgesuche des Cousins E._______ und des Bruders F._______ mit Verfügungen vom 3. Januar 2024 beziehungsweise vom 26. März 2025 ebenfalls ablehnte, deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Verfügung betreffend den Cousin mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-786/2024 vom 27. Juni 2024 bestätigt wurde und jene betreffend den Bruder unangefochten in Rechtskraft erwuchs, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, soweit darauf einzutreten ist, weshalb über diese im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters, mit summarischer Begründung und praxisgemäss auch ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass in Bezug auf das Begehren um Anweisung an die Vorinstanz, dem Beschwerdeführer umfassende Einsicht in den «Analysenbericht» zu gewähren, festzuhalten ist, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gemäss der Dispositivziffer 6 der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2024 die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, die vorinstanzlichen Akten keinen «Analysenbericht» enthalten und auch in der Beschwerdebegründung keine Angaben zu einem solchen Bericht zu finden sind, dass daher auch auf dieses prozessuale Begehren nicht einzutreten ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und dies der Fall ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG), dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen feststellte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht von Relevanz, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen seinen Bruder, von welchem er und sein Bruder erst nach ihrer gemeinsamen Ausreise erfahren hätten, für sich alleine noch nicht ein allfälliges Interesse an seiner Person zu begründen vermöge, zumal er auch im Zusammenhang mit seinem Bruder in der Türkei keine Nachteile erlebt habe und das Land auf legalem Wege habe verlassen können, dass lediglich die Anhandnahme eines allfälligen Ermittlungsverfahrens gegen seinen Bruder noch nicht für ein ausgeprägtes oppositionelles Profil seines Bruders im Sinne der Rechtsprechung spreche, dass auch das blosse Nachfragen der Polizei beim Beschwerdeführer vor seiner Ausreise betreffend seinen Cousin noch keinen asylbeachtlichen beziehungsweise massgeblichen intensiven Nachteil darstelle, dass auch anhand der Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien nach seiner Ausreise bei ihm zuhause zwei oder drei Razzien durchgeführt worden, keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die Behörden im Zusammenhang mit der Ausreise seines Bruders ein Interesse am Beschwerdeführer haben könnten, welches über ein allfälliges Befragungsinteresse hinausgehe, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Razzien sehr oberflächlich ausgefallen und Details zum Ablauf dieser ausgeblieben seien, weshalb ein Vorbehalt bezüglich der Glaubhaftigkeit angebracht werden müsse, dass das eigene politische Profil des Beschwerdeführers als niederschwellig zu bezeichnen sei, ohne exponierte Stellung innerhalb der Partei, was durch den Umstand unterstrichen werde, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit dem Jahre 2018 von den Behörden nicht mehr festgehalten worden sei, dass auch anhand der Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen in Haft befindenden Vaters nicht davon auszugehen sei, dass dieser eine besondere Stellung innerhalb der Partei gehabt habe, und der Beschwerdeführer wegen ihm vor seiner Ausreise asylrelevante Probleme gehabt habe, dass darum weder das persönliche Profil des Beschwerdeführers noch seine familiäre Herkunft als Risikofaktoren für eine drohende Verfolgung zu erachten seien, und die Furcht vor Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders oder anderen Familienangehörigen als objektiv nicht begründet einzustufen sei, dass seine Social Media-Posts weder belegt seien, noch klar sei, ob er bereits vor seiner Ausreise aktiv auf den sozialen Medien gewesen und diesbezüglich je in den Fokus der Behörden gelangt sei, weshalb seine Vorbringen einer künftigen Verfahrenseröffnung rein spekulativ seien, dass sodann allgemein bekannt sei, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt seien, wobei diese keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten, dass für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative bestehe, dass es sich bei ihm um einen jungen gesunden Mann mit ausreichender Ausbildung und Berufserfahrung handle, der seine Berufserfahrung auch an anderen Orten in der Türkei nutzen könne, weil in seinem familiären Netz auch ein Anknüpfungspunkt ausserhalb seiner Heimatprovinz bestehe, dass insgesamt von einem familiären Umfeld auszugehen sei, das den Beschwerdeführer bei Bedarf in der Heimat unterstützen könnte, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, und in Bezug auf die fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz der vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgründe auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde seine Fluchtgründe lediglich wiederholt und der Argumentation des SEM nichts Substantielles entgegenzuhalten vermag, dass die Vorinstanz zu Recht ausführt, dass mangels offizieller Mitgliedschaft bei der Partei HDP beziehungsweise DEM und mangels exponierter Stellung innerhalb der gleichen Partei von einem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen ist, dass der Umstand, dass sein Vater sich angeblich seit dem Jahre 2014 in Haft befindet, nichts daran ändert, zumal der Beschwerdeführer gemäss den Akten nach dem Jahre 2018 in der Türkei von der Polizei nicht mehr weiter behelligt, gesucht oder mitgenommen wurde, was auch gegen ein weiterführendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an ihm spricht (vgl. SEM act. 20/14 F/A37), dass auch die Tatsache, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch bis heute kein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, diese Einschätzung unterstreicht, dass das gegen den Bruder des Beschwerdeführers geltend gemachte Ermittlungsverfahren - von welchem sowohl der Beschwerdeführer als auch der Bruder des Beschwerdeführers eigenen Angaben zufolge erst nach ihrer gemeinsamen Ausreise erfahren haben - alleine noch nicht für ein über eine allfällige Befragung hinausgehendes Interesse an der Person des Beschwerdeführers spricht, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass aus dem niederschwelligen politischen Profil des Beschwerdeführers selber und dem politischen Engagement des Bruders und seiner weiteren Familienangehörigen nicht auf eine flüchtlingsrechtlich beachtliche (Reflex-)Verfolgungsgefahr geschlossen werden könne, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Polizeirazzien bei seiner Mutter nach seiner Ausreise diese Einschätzung nicht umzustossen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer mangels Substantiierung zudem nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, vor oder nach seiner Ausreise aus der Türkei in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise auf den sozialen Medien aktiv gewesen zu sein, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), dass der Beschwerdeführer weder im Besitz einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung ist noch Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, und der Vollzug der Wegweisung sich demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass der Wegweisungsvollzug in die Provinz irnak gemäss Referenzurteil D-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4, generell zumutbar ist, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr dorthin schliessen lassen (vgl. Referenzurteil D-4103/2024 vom 8. November 2024, E. 13.4), dass die Türkei über ein modernes Gesundheitssystem verfügt und die Versorgung weitgehend westeuropäischen Standards entspricht, weshalb auch die Behandlung von psychischen Problemen - wie sie der Beschwerdeführer geltend macht - in der Türkei möglich ist (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3), dass namentlich kein Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer - der gemäss Aktenlage im Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, eine Ausbildung abgeschlossen hat und über ausreichend Berufserfahrung verfügt - könnte nach der Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten auch zuzumuten ist, sich einer allenfalls subjektiv als bedrohlich empfundenen Situation durch den Wegzug in einen anderen Landesteil zu entziehen, zumal beispielsweise gemäss den Angaben des Beschwerdeführers seine Tante in Istanbul lebt und er sich kurz vor seiner Ausreise mehrere Tage bei ihr aufgehalten hat, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend somit auch zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde und ihr Antrag auf Rückweisung und Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Lea Fritsche Versand: