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D-776/2010

D-776/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 11. Dezember 2007 und gelangte nach Aufenthalten in ver­schiedenen Ländern am 20. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 27. Mai 2008 summarisch befragt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen anzuge­hören und sunnitischen Glaubens zu sein. Sein Vater habe die Taliban unterstützt und sei nach deren Entmachtung zeitweise untergetaucht. Wegen der politischen Haltung seines Vaters sei die Familie im Dorf angefeindet worden. Als die Taliban-Bewegung wieder an Einfluss ge­wonnen habe, sei sie durch den Vater erneut unterstützt worden. Der Vater habe versucht, auch ihn für deren Kampf zu gewinnen. Zu die­sem Zweck sei er von seinem Vater im November 2007 in ein Lager der Taliban mitgenommen worden. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er aus dem Lager ins Dorf zu­rückgeflohen. Dort habe er erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die Taliban gewärtigen müssen, weshalb er auf Anraten seiner Mutter zu ei­nem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei. Der besagte Onkel habe indes befürch­tet, im Falle einer länger­fristigen Beherbergung seines Neffen mit des­sen Vater in Konflikt zu geraten, weshalb er ihm bei der Weiterreise nach Eu­ropa behilflich gewesen sei. A.c. Nach erfolgter Knochenaltersana­lyse, bei welcher ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, befragte das BFM den Be­schwer­deführer am 27. Mai 2008 hin­sichtlich seiner Gesundheit (Anamnese). Anlässlich einer weiteren Befragung desselben Tages ging die Vor­instanz insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und sein angegebenes Alter ein. Ferner wurde ihm das rechtliche Ge­hör zum Analyseergebnis gewährt. Dabei hielt er an seiner (damaligen) Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging demgegenüber von der Volljährigkeit des Be­schwerdeführers aus und liess ihm keine Ver­trauensperson beiordnen. A.d. Am 6. Juni 2008 führte das BFM die Anhörung durch. Dem Be­schwerdeführer wurden dabei insbesondere Fragen zum Leben im Dorf, zum Aufenthalt im Lager der Taliban, zur generellen Situation vor Ort und zum Reiseweg gestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde­füh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorin­stanz erachtete in ihrem Entscheid sowohl die geltend gemachte Minderjäh­rigkeit des Beschwerdeführers wie auch die vorgebrachten Flucht­gründe für unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanis­tan bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fax-Kopie eines afgha­nischen Identitätsdokuments ein. In der Folge gab er auch das Origi­nal zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Rechtsver­tretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest­stellung seiner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventuali­ter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün­dung machte er gel­tend, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von seiner Volljährigkeit und der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Weiteren komme der Vollzug der Wegweisung aufgrund der angespann­ten Situation vor Ort nicht in Betracht. E. Mit Urteil vom 16. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, in Würdigung der Aktenlage würden die Anhalts­punkte für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der Anhörung überwiegen. Das Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2009 müsse als rechtsungenüglich ge­wertet werden, da dem Beschwerdeführer für die Anhörung keine Vertrau­ensperson zugeordnet worden sei. Dies führe praxisgemäss zur Kas­sation der angefochtenen Verfügung. F. Am 30. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei brachte er vor, sein Vater habe Land an Angehörige des Volkstamms der Hazara verpachtet. Nach dem Sturz der Taliban-Regierung hätten sich besagte Pächter das Land angeeignet. Zu diesem Zweck hätten sie seinen Vater bei den neuen Machthabern als Mörder angeschwärzt. Sie hätten beabsich­tigt, aus Rache auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) vorzuge­hen. Von der neuen Regierung habe er keinen Schutz erwarten kön­nen. Zudem habe sein Vater versucht, ihn in einem Lager der wiederer­starkten Taliban auszubilden. Aus den genannten Gründen habe er fliehen müssen. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 8. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Zwangsrekrutierung durch den Vater in ein Lager der Tali­ban nicht hinreichend substanziiert darlegen können. Auch die angebliche Flucht aus dem Lager habe er nicht detailliert vorgebracht. Zudem sei das Vorbringen, ein Talib im Lager habe ihn zuerst vom Dschihad überzeu­gen wollen und anschliessend gleichwohl bei der Flucht geholfen, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe er den Umstand, wonach seine Familie Land an die Hazara verpachtet habe, erstmals bei der Anhörung vom 30. November 2009 geltend gemacht, was bereits zu Zweifeln an die­sem Vorbringen führe. Zudem soll die geltend gemachte Bedrohung durch die Hazara mit der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban in Ver­bindung stehen. Diese Zugehörigkeit sei indes aufgrund der als unglaub­haft zu bezeichnenden Rekrutierung des Beschwerdeführers mit Vorbehalten zu versehen. Es sei sodann zwar bekannt, dass es in Regio­nen, in welchen Paschtunen eine Minderheit darstellten, zu Übergriffen ge­gen diese Volksgruppe kommen könne. Im Dorf des Beschwerdefüh­rers stellten sie aber offenbar die Mehrheit dar. Ausserdem gelte der Gouver­neur der Provinz _______ als paschtunenfreundlich. Zudem sei festzuhal­ten, dass die Taliban seit dem Jahre 2001 nicht mehr über die Macht in der Provinz _______ verfügten. Unter diesen Umständen widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die geltend gemachten Racheakte der zu­vor unterdrückten Hazara erst sechs Jahre später erfolgt wären. Der Voll­zug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass vom BFM erwähnte angebliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen auf die soziokulturelle Prägung des aus ländlichen Verhältnis­sen stammenden Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Staat sei nicht in der Lage gewesen, ihn vor der Zwangsrekrutierung bei den Tali­ban zu schützen. Dass er die Bedrohung durch die Hazara nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, könne ihm insofern nicht angelastet werden, als diese einen bloss summarischen Charakter aufweise. Anläss­lich der Anhörung habe er die Mitnahme durch den Vater ins Lager der Tali­ban und die Flucht hinreichend detailliert und nicht realitätsfremd geschil­dert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Ausweise der Hisb-e-islami (seinen Vater und seinen Grossvater betreffend) zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die beiden eingereichten Ausweise stünden in keinem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdefüh­rers. Es sei möglich, dass sich Mitglieder der besagten Grup­pierung später der Taliban angeschlossen hätten. Alleine die allfäl­lige Mitgliedschaft des Vaters bei den Taliban würde indes wiederum nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spre­chen. K. Mit Replik vom 26. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor­bringen fest. Der zentrale Punkt in seiner politisch-historischen Familienge­schichte werde durch die eingereich­ten Ausweise belegt. Dies habe zwar keinen direkten Zusammenhang zur Asylbegründung, stärke aber die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Be­schwerdeführers.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver­halt durch die Wiederholung der Anhörung vom 30. November 2009 entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt hat. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM anlässlich der Anhörung beim Aussageverhal­ten des Beschwerdeführers seiner soziokulturellen Her­kunft zu wenig Rechnung getragen haben oder erforderliche Nachfragen unterlassen haben könnte. Vielmehr ergeben sich aus den Akten - unab­hängig von seinem Persönlichkeitsprofil - Ungereimtheiten, mit welchen sich die überwiegende Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe entge­gen den Beschwerdevorbringen rechtsgenüglich begründen lässt. Zwar kommt den Aussagen in der Summarbefragung praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt mutmasslich noch minderjährig war. Andererseits erwähnte er bei der Anhörung die Ver­pachtung von Land an die Hazara durch seinen Vater und die angeb­lich auch gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch diese Volks­gruppe als erstes (A 49/15 Antwort 27). Entsprechend wäre zu erwarten ge­wesen, dass er die Landstreitigkeit verbunden mit gezielter Verfolgung be­reits bei der relativ ausführlichen Erstbefragung thematisiert hätte. Die dortige Aussage, wonach sich Dorfbewohner ihnen gegenüber feindlich ver­halten und seinen Vater als Taliban bezeichnet hätten, nahm indes gar keinen Bezug zur er­wähnten Landstreitigkeit (A 1/15 S. 6 unten f.). Im Weite­ren vermögen auch die zusätzlichen Argumente des BFM, weshalb die für den damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Verfolgung durch die Ha­zara im Dorf nicht glaubhaft erscheine, mangels stichhaltiger Gegenargu­mente grundsätzlich zu überzeugen, auch wenn die Erwägung zur zeitlich verspäteten Reaktion der Hazara etwas spekulativ anmutet (vgl. S. 4 der an­gefochtenen Verfügung und obenstehend Bst. G.). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer einräumt, die Probleme mit den Hazara seien nicht ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatland gewesen, weshalb auch in diesem Lichte besehen nicht von glaubhaft gemachter und begründeter Furcht im Sinne des Asylgesetztes auszugehen ist (vgl. S. 12 der Ein­gabe vom 8. Februar 2010).

E. 4.2 Auffallend ist sodann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rekrutierung durch den Vater und zur Mitnahme in ein Lager der Taliban ausgesprochen substanzarm und stereotyp ausgefallen sind (A 49/15 Antworten 51 ff. und 63 ff.). Sie weisen keine Realkennzeichen auf und vermitteln so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Entge­gen den eher spekulativen Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen kann im Weiteren auch die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Lager unter den erwähnten Umständen. In diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden (vgl. S. 3 unten f. der angefochtenen Verfügung und vorstehend Bst. G.). Nach dem Gesag­ten ist mithin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer ei­ner versuchten Zwangsrekrutierung bei den Taliban durch seinen Vater wurde oder wegen der angeblichen Flucht aus dem Lager durch diese Be­wegung gezielt verfolgt würde.

E. 4.3 Schliesslich mag zutreffen, dass der Vater des Beschwerdeführers tat­sächlich Bezüge zur Taliban hatte oder sogar immer noch hat respek­tive er und der Grossvater die Bewegung Hisb-e-islami unterstützten. Da es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in diesem Zusammen­hang eine ihm konkret drohende und gezielte Verfolgung - sei es durch sei­nen Vater, sei es durch die Taliban - glaubhaft zu machen, erübrigt sich an dieser Stelle ein vertiefteres Eingehen auf entsprechende Vorbrin­gen und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel. Inso­weit der Beschwerdeführer überdies auf die generell angespannte Lage vor Ort hinweist, ist die­sem Aspekt bei der Prüfung der Vollzugskriterien untenstehend Rech­nung zu tragen.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtli­chen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asyl­su­chenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor­läu­fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Fol­genden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwer­deführers nach Afghanistan als zumutbar erweist.

E. 7.2 Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfol­genden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien.

E. 7.3 Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düste­res Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hin­weg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afgha­nis­tan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.).

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft _______ (Pro­vinz _______) und mithin nicht aus den Grossstädten Kabul, Herat oder Ma­zar-i-Sharif (vgl. a.a.O. E. 9.2.2 f.). Die Situation in seinem Herkunftsge­biet ist nach dem Gesagten unbesehen der konkreten persönli­chen Situation als existenzbedrohend einzustufen.

E. 7.4.2 Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Herat oder Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil nicht ab­schliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen des Beschwerdefüh­rers zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht.

E. 7.5 Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2000 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungs­ge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­drin­gen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kosten­note eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungsauf­wand auf­grund der Aktenlage hinreichend zu­verlässig abschätzen lässt, ist die­ser anteilsmässig auf Fr. 1'000.-- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­setzen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Üb­rigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.
  3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1000.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-776/2010/wif Urteil vom 14. Juli 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien X._______, geboren gemäss eigenen Angaben am _______, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Ralph Wiedler Friedmann, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2010 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei­matstaat am 11. Dezember 2007 und gelangte nach Aufenthalten in ver­schiedenen Ländern am 20. Mai 2008 von Italien her kommend in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Dazu wurde er am 27. Mai 2008 summarisch befragt. A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, aus _______ (Provinz _______) zu stammen, der Volksgemeinschaft der Paschtunen anzuge­hören und sunnitischen Glaubens zu sein. Sein Vater habe die Taliban unterstützt und sei nach deren Entmachtung zeitweise untergetaucht. Wegen der politischen Haltung seines Vaters sei die Familie im Dorf angefeindet worden. Als die Taliban-Bewegung wieder an Einfluss ge­wonnen habe, sei sie durch den Vater erneut unterstützt worden. Der Vater habe versucht, auch ihn für deren Kampf zu gewinnen. Zu die­sem Zweck sei er von seinem Vater im November 2007 in ein Lager der Taliban mitgenommen worden. Da er nicht habe kämpfen wollen, sei er aus dem Lager ins Dorf zu­rückgeflohen. Dort habe er erneute Behelligungen durch seinen Vater respektive die Taliban gewärtigen müssen, weshalb er auf Anraten seiner Mutter zu ei­nem Onkel nach Pakistan weitergeflüchtet sei. Der besagte Onkel habe indes befürch­tet, im Falle einer länger­fristigen Beherbergung seines Neffen mit des­sen Vater in Konflikt zu geraten, weshalb er ihm bei der Weiterreise nach Eu­ropa behilflich gewesen sei. A.c. Nach erfolgter Knochenaltersana­lyse, bei welcher ein Skelettalter von 19 Jahren festgehalten wurde, befragte das BFM den Be­schwer­deführer am 27. Mai 2008 hin­sichtlich seiner Gesundheit (Anamnese). Anlässlich einer weiteren Befragung desselben Tages ging die Vor­instanz insbesondere auf das soziale Umfeld des Beschwerdeführers und sein angegebenes Alter ein. Ferner wurde ihm das rechtliche Ge­hör zum Analyseergebnis gewährt. Dabei hielt er an seiner (damaligen) Minderjährigkeit grundsätzlich fest. Das BFM ging demgegenüber von der Volljährigkeit des Be­schwerdeführers aus und liess ihm keine Ver­trauensperson beiordnen. A.d. Am 6. Juni 2008 führte das BFM die Anhörung durch. Dem Be­schwerdeführer wurden dabei insbesondere Fragen zum Leben im Dorf, zum Aufenthalt im Lager der Taliban, zur generellen Situation vor Ort und zum Reiseweg gestellt. B. Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerde­füh­rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorin­stanz erachtete in ihrem Entscheid sowohl die geltend gemachte Minderjäh­rigkeit des Beschwerdeführers wie auch die vorgebrachten Flucht­gründe für unglaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung nach Afghanis­tan bezeichnete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Am 26. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer die Fax-Kopie eines afgha­nischen Identitätsdokuments ein. In der Folge gab er auch das Origi­nal zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Bun­desverwaltungsgericht durch seine Rechtsver­tretung die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest­stellung seiner Flüchtlingseigen­schaft und die Asylgewährung, eventuali­ter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessfüh­rung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah­rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Zur Begrün­dung machte er gel­tend, die Vorinstanz gehe im angefochtenen Entscheid zu Unrecht von seiner Volljährigkeit und der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgründe aus. Im Weiteren komme der Vollzug der Wegweisung aufgrund der angespann­ten Situation vor Ort nicht in Betracht. E. Mit Urteil vom 16. September 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Be­schwerde im Sinne seiner Erwägungen gut. Zur Begründung hielt es unter anderem fest, in Würdigung der Aktenlage würden die Anhalts­punkte für die geltend gemachte Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung und der Anhörung überwiegen. Das Anhörungsprotokoll vom 6. Juni 2009 müsse als rechtsungenüglich ge­wertet werden, da dem Beschwerdeführer für die Anhörung keine Vertrau­ensperson zugeordnet worden sei. Dies führe praxisgemäss zur Kas­sation der angefochtenen Verfügung. F. Am 30. November 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut an. Dabei brachte er vor, sein Vater habe Land an Angehörige des Volkstamms der Hazara verpachtet. Nach dem Sturz der Taliban-Regierung hätten sich besagte Pächter das Land angeeignet. Zu diesem Zweck hätten sie seinen Vater bei den neuen Machthabern als Mörder angeschwärzt. Sie hätten beabsich­tigt, aus Rache auch gegen ihn (den Beschwerdeführer) vorzuge­hen. Von der neuen Regierung habe er keinen Schutz erwarten kön­nen. Zudem habe sein Vater versucht, ihn in einem Lager der wiederer­starkten Taliban auszubilden. Aus den genannten Gründen habe er fliehen müssen. G. Mit Verfügung vom 6. Januar 2010 - eröffnet am 8. Januar 2010 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei­genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei­sung aus der Schweiz. Die Vorinstanz begründete ih­ren Entscheid mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe die angebliche Zwangsrekrutierung durch den Vater in ein Lager der Tali­ban nicht hinreichend substanziiert darlegen können. Auch die angebliche Flucht aus dem Lager habe er nicht detailliert vorgebracht. Zudem sei das Vorbringen, ein Talib im Lager habe ihn zuerst vom Dschihad überzeu­gen wollen und anschliessend gleichwohl bei der Flucht geholfen, nicht nachvollziehbar. Im Weiteren habe er den Umstand, wonach seine Familie Land an die Hazara verpachtet habe, erstmals bei der Anhörung vom 30. November 2009 geltend gemacht, was bereits zu Zweifeln an die­sem Vorbringen führe. Zudem soll die geltend gemachte Bedrohung durch die Hazara mit der Zugehörigkeit seines Vaters zu den Taliban in Ver­bindung stehen. Diese Zugehörigkeit sei indes aufgrund der als unglaub­haft zu bezeichnenden Rekrutierung des Beschwerdeführers mit Vorbehalten zu versehen. Es sei sodann zwar bekannt, dass es in Regio­nen, in welchen Paschtunen eine Minderheit darstellten, zu Übergriffen ge­gen diese Volksgruppe kommen könne. Im Dorf des Beschwerdefüh­rers stellten sie aber offenbar die Mehrheit dar. Ausserdem gelte der Gouver­neur der Provinz _______ als paschtunenfreundlich. Zudem sei festzuhal­ten, dass die Taliban seit dem Jahre 2001 nicht mehr über die Macht in der Provinz _______ verfügten. Unter diesen Umständen widerspreche es der allgemeinen Erfahrung, dass die geltend gemachten Racheakte der zu­vor unterdrückten Hazara erst sechs Jahre später erfolgt wären. Der Voll­zug der Wegweisung in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sei zulässig, zumutbar und möglich. H. Mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertretung die Aufhe­bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingsei­gen­schaft und die Asylgewährung, eventualiter das Absehen vom Wegwei­sungsvollzug verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Auf­nahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde geltend gemacht, dass vom BFM erwähnte angebliche Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen auf die soziokulturelle Prägung des aus ländlichen Verhältnis­sen stammenden Beschwerdeführers zurückzuführen seien. Der Staat sei nicht in der Lage gewesen, ihn vor der Zwangsrekrutierung bei den Tali­ban zu schützen. Dass er die Bedrohung durch die Hazara nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt habe, könne ihm insofern nicht angelastet werden, als diese einen bloss summarischen Charakter aufweise. Anläss­lich der Anhörung habe er die Mitnahme durch den Vater ins Lager der Tali­ban und die Flucht hinreichend detailliert und nicht realitätsfremd geschil­dert. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Ausweise der Hisb-e-islami (seinen Vater und seinen Grossvater betreffend) zu den Akten. I. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2010 verzichtete das Bundesver­waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Mit Vernehmlassung vom 17. Februar 2010 beantragte das BFM die Ab­wei­sung der Beschwerde. Die beiden eingereichten Ausweise stünden in keinem direkten Zusammenhang zu den Asylvorbringen des Beschwerdefüh­rers. Es sei möglich, dass sich Mitglieder der besagten Grup­pierung später der Taliban angeschlossen hätten. Alleine die allfäl­lige Mitgliedschaft des Vaters bei den Taliban würde indes wiederum nicht für die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen spre­chen. K. Mit Replik vom 26. Februar 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor­bringen fest. Der zentrale Punkt in seiner politisch-historischen Familienge­schichte werde durch die eingereich­ten Ausweise belegt. Dies habe zwar keinen direkten Zusammenhang zur Asylbegründung, stärke aber die grundsätzliche Glaubwürdigkeit des Be­schwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge­gen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge­richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie­genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls end­gültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz­würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali­tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer po­litischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le­bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy­chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege­ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli­chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver­fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachver­halt durch die Wiederholung der Anhörung vom 30. November 2009 entgegen den Beschwerdevorbringen hinreichend abgeklärt hat. Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das BFM anlässlich der Anhörung beim Aussageverhal­ten des Beschwerdeführers seiner soziokulturellen Her­kunft zu wenig Rechnung getragen haben oder erforderliche Nachfragen unterlassen haben könnte. Vielmehr ergeben sich aus den Akten - unab­hängig von seinem Persönlichkeitsprofil - Ungereimtheiten, mit welchen sich die überwiegende Unglaubhaftigkeit der zentralen Fluchtgründe entge­gen den Beschwerdevorbringen rechtsgenüglich begründen lässt. Zwar kommt den Aussagen in der Summarbefragung praxisgemäss nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dies trifft im vorliegenden Fall umso mehr zu, als der Beschwerdeführer im damaligen Zeitpunkt mutmasslich noch minderjährig war. Andererseits erwähnte er bei der Anhörung die Ver­pachtung von Land an die Hazara durch seinen Vater und die angeb­lich auch gegen seine Person gerichtete Verfolgung durch diese Volks­gruppe als erstes (A 49/15 Antwort 27). Entsprechend wäre zu erwarten ge­wesen, dass er die Landstreitigkeit verbunden mit gezielter Verfolgung be­reits bei der relativ ausführlichen Erstbefragung thematisiert hätte. Die dortige Aussage, wonach sich Dorfbewohner ihnen gegenüber feindlich ver­halten und seinen Vater als Taliban bezeichnet hätten, nahm indes gar keinen Bezug zur er­wähnten Landstreitigkeit (A 1/15 S. 6 unten f.). Im Weite­ren vermögen auch die zusätzlichen Argumente des BFM, weshalb die für den damaligen Zeitpunkt vorgebrachte Verfolgung durch die Ha­zara im Dorf nicht glaubhaft erscheine, mangels stichhaltiger Gegenargu­mente grundsätzlich zu überzeugen, auch wenn die Erwägung zur zeitlich verspäteten Reaktion der Hazara etwas spekulativ anmutet (vgl. S. 4 der an­gefochtenen Verfügung und obenstehend Bst. G.). Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer einräumt, die Probleme mit den Hazara seien nicht ursächlich für seine Flucht aus dem Heimatland gewesen, weshalb auch in diesem Lichte besehen nicht von glaubhaft gemachter und begründeter Furcht im Sinne des Asylgesetztes auszugehen ist (vgl. S. 12 der Ein­gabe vom 8. Februar 2010). 4.2. Auffallend ist sodann, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zur angeblichen Rekrutierung durch den Vater und zur Mitnahme in ein Lager der Taliban ausgesprochen substanzarm und stereotyp ausgefallen sind (A 49/15 Antworten 51 ff. und 63 ff.). Sie weisen keine Realkennzeichen auf und vermitteln so nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Entge­gen den eher spekulativen Beschwerdevorbringen nicht nachvollzogen kann im Weiteren auch die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Lager unter den erwähnten Umständen. In diesem Zusammenhang kann auf die entsprechenden Erwägungen des BFM verwiesen werden (vgl. S. 3 unten f. der angefochtenen Verfügung und vorstehend Bst. G.). Nach dem Gesag­ten ist mithin nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Opfer ei­ner versuchten Zwangsrekrutierung bei den Taliban durch seinen Vater wurde oder wegen der angeblichen Flucht aus dem Lager durch diese Be­wegung gezielt verfolgt würde. 4.3. Schliesslich mag zutreffen, dass der Vater des Beschwerdeführers tat­sächlich Bezüge zur Taliban hatte oder sogar immer noch hat respek­tive er und der Grossvater die Bewegung Hisb-e-islami unterstützten. Da es dem Beschwerdeführer aber nicht gelungen ist, in diesem Zusammen­hang eine ihm konkret drohende und gezielte Verfolgung - sei es durch sei­nen Vater, sei es durch die Taliban - glaubhaft zu machen, erübrigt sich an dieser Stelle ein vertiefteres Eingehen auf entsprechende Vorbrin­gen und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel. Inso­weit der Beschwerdeführer überdies auf die generell angespannte Lage vor Ort hinweist, ist die­sem Aspekt bei der Prüfung der Vollzugskriterien untenstehend Rech­nung zu tragen. 4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be­schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub­haft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen­schaft dem­nach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschät­zung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der Eingabe noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord­net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz einer ausländerrechtli­chen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen An­spruch auf Erteilung einer sol­chen (vgl. Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Wegweisung wurde dem­nach zu Recht angeordnet. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis der asyl­su­chenden Person nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vor­läu­fige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2. Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Ist eine von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurch­führ­bar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine all­fällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge­richt offen (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 AuG), wobei in jenem Verfah­ren die Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf­grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge­fähr­dung festgestellt, ist unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Auslän­derinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Im Fol­genden ist zu prüfen, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwer­deführers nach Afghanistan als zumutbar erweist. 7.2. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung, wie in den nachfol­genden Erwägungen aufzuzeigen ist, als unzumutbar erweist, erübrigt sich eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. 7.3. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-7625/2008 vom 16. Juni 2011 skizziert das Bundesverwaltungsgericht ein äusserst düste­res Bild der ak­tuellen Lage in Afghanistan, und zwar über alle Regionen hin­weg. Das Gericht kommt zum Schluss, dass in weiten Teilen von Afgha­nis­tan - ausser allenfalls in den Grossstädten - eine derart schlechte Sicherheitslage und derart schwierige humanitäre Bedingungen bestünden, dass die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei (vgl. E. 9.3 ff.). 7.4. 7.4.1. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ortschaft _______ (Pro­vinz _______) und mithin nicht aus den Grossstädten Kabul, Herat oder Ma­zar-i-Sharif (vgl. a.a.O. E. 9.2.2 f.). Die Situation in seinem Herkunftsge­biet ist nach dem Gesagten unbesehen der konkreten persönli­chen Situation als existenzbedrohend einzustufen. 7.4.2. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Kabul (oder allenfalls auch in Herat oder Mazar-i-Sharif, wo die Lage im zitierten Urteil nicht ab­schliessend geprüft wurde) kommt mangels Bezügen des Beschwerdefüh­rers zu diesen Städten offensichtlich nicht in Betracht. 7.5. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der Weg­wei­sung - der aktuellen Praxis entsprechend - als unzumutbar zu be­zeich­nen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Auf­nah­me sind dem­nach erfüllt. Einer vorläufigen Aufnahme stehen im Übri­gen keine einschrän­kenden gesetzlichen Tatbestände (Art. 83 Abs. 7 AuG) entge­gen.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit sie den Vollzug der Weg­weisung betrifft; im Übrigen ist sie abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 6. Januar 2000 ist hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 des Dis­posi­tivs aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, den Be­schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens - das Bundesverwaltungs­ge­richt geht bei der vorliegenden Konstellation von einem hälftigen Durch­drin­gen aus - sind die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.- dem Be­schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ob­sie­genden Partei eine Parteientschädigung für die notwendigen und ver­hält­nismässig hohen Kosten zusprechen. Dem vertretenen Be­schwerdefüh­rer ist angesichts des teilweisen Obsiegens eine reduzier­te Parteient­schädi­gung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 des Reg­lements vom 21. Feb­ruar 2008 über die Kosten und Entschädigun­gen vor dem Bundes­ver­wal­tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kosten­note eingereicht wurde und sich der not­wendige Vertretungsauf­wand auf­grund der Aktenlage hinreichend zu­verlässig abschätzen lässt, ist die­ser anteilsmässig auf Fr. 1'000.-- (in­klusive Auslagen und allfällige Mehr­wertsteuer) festzu­setzen und von der Vorinstanz zu ent­richten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend Vollzug der Wegweisung (Dis­positivziffern 4 - 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Im Üb­rigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dem Beschwerdeführer werden die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Die Parteientschädigung wird auf Fr. 1000.-- festgesetzt. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag an den Beschwerdeführer auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: