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D-7752/2016

D-7752/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. November 2013 (erstmals) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, lebe aber seit dem Jahr 2000 in C._______. Er sei zunächst (ab 20[...]) Mitglied der D._______ gewesen, im Jahr 20(...) aber der E._______ beigetreten, welche ihn für die Wahlen vom (...) als Kandidaten aufgestellt habe. Da die E._______ im Hinblick auf diese Wahlen Flugblätter mit falschen Informationen zur Täuschung der Wähler gedruckt respektive mit der Regierung zusammengearbeitet habe, habe er sich gegen seine Partei gestellt. Er sei in der Folge entführt und für zwei Tage festgehalten worden. Man habe von ihm unter Morddrohungen verlangt, weiter für die E._______ zu arbeiten und deren illegale Machenschaften nicht bekannt werden zu lassen. Am Tag seiner Freilassung hätten er und sein Freund F._______, der ebenfalls Mitglied der E._______ gewesen sei, auf der Strasse mittels Lautsprecher die illegalen Machenschaften der E._______ bekannt gemacht und dazu aufgerufen, nicht die E._______, sondern die D._______ zu wählen. Noch am gleichen Tag sei er in seiner Abwesenheit von Unbekannten bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb er nach Colombo und von dort auf dem Luftweg über diverse Länder in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Bruder wegen des LTTE-Engagements seines Vaters, der seit 1995 verschwunden sei, befragt und misshandelt worden sei, und seine Familie das Dorf habe verlassen müssen. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in Genf teilgenommen. A.c Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte die Vorinstanz wegen Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 13. August 2015 mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - an die Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe neue Beweismittel, welche seine Asylvorbringen belegen und gleichzeitig einen neuen Sachverhalt dokumentieren würden. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und dieses mit Urteil D-4993/2015 vom 4. März 2016 abwies. C. Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2016 in Ausschaffungshaft genommen. D. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte darin - unter Einreichung eines Haftbefehls und eines von ihm als Empfangsschein bezeichneten Dokuments (beides im Original) - im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe ihm im August 2016 berichtet, dass er in Sri Lanka von der Polizei gesucht werde, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bei Gericht erscheinen solle. Er sei sich sicher, dass die E._______ dahinterstecke und sei überzeugt, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten und seines Widerstandes gegen Korruption und Machtmissbrauch bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) haben müsse. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. E. Mit Eingabe vom 7. November 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die erneute Mandatierung an und erklärte, er werde neue und aktuelle Asylgründe des Beschwerdeführers im Rahmen eines neuen Gesuchs vorlegen, sobald ihm diese - die Kommunikation sei angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers erschwert - bekannt seien. F. Mit Schreiben vom 9. November 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter eine kurze Frist zur Bezeichnung der in der Eingabe vom 7. November 2016 angerufenen neuen und aktuellen Asylgründe ein. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den vorläufigen Abklärungsergebnissen einer summarischen Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eingereichten Beweismittel. Zusammengefasst führte es an, gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen würden (...). Ausserdem handle es sich beim zweiten Dokument nicht um einen Empfangsschein, sondern um eine Haftbestätigung, wobei schleierhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche für eine niemals abgesessene Haft ausgestellt worden sein sollte. G. Mit Eingabe vom 22. November 2016 räumte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein, dass die eingereichten Dokumente einige Merkwürdigkeiten enthalten würden, welche an deren Echtheit zweifeln liessen. Erste Abklärungen in Sri Lanka hätten indes ergeben, dass unter der im Haftbefehl aufgeführten Verfahrensnummer beim Gericht in C._______ tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn existiere und auch in den bestehenden Akten gebe es verschiedene Anhaltspunkte dafür. Bezüglich der "weiteren Asylgründe" machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine Sache sei im Hinblick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive auf den der Eingabe beiliegenden Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka neu zu durchleuchten. Kumulativ zu seinem bereits bewiesenen Engagement für tamilische Anliegen und seiner Auflehnung gegen die sri-lankischen Behörden sowie zu den Umständen seiner Ausreise seien dabei seine bisher aus Scham verschwiegene (...), die bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat), die regelmässigen Verhaftungen und Verhöre nach erfolgten Ausschaffungen sowie die Umstände eines jüngst durch das SEM durchgeführten Sonderausschaffungsfluges nach Sri Lanka, bei welchem die Namen der zurückgeschafften Personen durch die Schweizer Botschaft in Colombo den Medien übermittelt worden seien, zu berücksichtigen. Es sei damit von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - neben dem bereits erwähnten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2016; inkl. CD mit Quellen) - zwei Ausdrucke einer Fotografie, die ihn mit seiner (...) vor einem "eindeutigen" Vorhang zeige, und die Kopie eines im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verwendeten Formulars der sri-lankischen Behörden ein. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 - eröffnet am 14. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unverzügliche Mitteilung des Spruchkörpers und Bestätigung dessen zufälliger Auswahl. Ausserdem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und (...) sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Beschwerdeverfahren sowie Kopie eines Artikels der "NZZ am Sonntag" vom 27. November 2016) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Telefax vom 15. Dezember 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. L. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerdevervollständigung" nach. Darin beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung einer Kopie des vom gleichen Tag datierenden und bei der Vorinstanz anhängig gemachten Asylgesuchs - zusätzlich, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über sein neues Asylgesuch entschieden habe. Des Weiteren sei ihm bei Ablehnung des Sistierungsantrages oder nach Aufhebung der Sistierung eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Ausführungen in der "Beschwerdevervollständigung" und insbesondere im beiliegenden Asylgesuch wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens und das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 9. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen. M.b Der Kostenvorschuss ging am 9. März 2017 bei der Gerichtskasse ein. N. Mit Eingabe vom 9. März 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Schreibens vom selben Tag an das SEM zu, nachdem dieses die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. Januar 2017 nicht entgegennahm respektive angesichts des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (angeblich) dem Rechtsvertreter zurücksandte. O. Mit Verfügung vom 15. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung (inkl. einer Stellungnahme zu der im N-Dossier befindlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017) bis zum 30. März 2017 auf. P. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 zur Beschwerdeschrift, zur "Beschwerdevervollständigung" und zu der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 Stellung. Q. Mit Eingabe vom 18. April 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem ihm mit Verfügung vom 3. April 2017 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 12. Oktober 2016; inkl. CD mit Quellen] sowie diverse Unterlagen zu "jüngsten Entwicklungen" bezüglich Sri Lanka) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet.

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 befunden. Diesbezüglich kann sodann - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - etwa auf das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 (E. 3 m.w.H.) verwiesen werden.

E. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017, die sich - entgegen der Ausführungen sowohl des SEM in dessen Vernehmlassung als auch des Rechtsvertreters - inklusive Beilagen in den vorinstanzlichen Akten befindet, vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behandelt wird (vgl. auch den Hinweis in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 auf Art. 54, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VwVG; ferner "Beschwerdevervollständigung" Ziff. 9). Dem SEM wurde denn auch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 explizit Gelegenheit gegeben, sich - im Rahmen der Vernehmlassung - zu den darin angeführten Asylgründen zu äussern und damit allenfalls seine Verfügung vom 6. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen. Es besteht für die Vorinstanz indes keine (gesetzliche) Verpflichtung, zu Vorbringen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich und vor allem in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen. Daran vermögen im Übrigen auch der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Replik betreffend Inkaufnahme der Verletzung seiner unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechte durch das SEM respektive dessen Ausführungen in den Eingaben vom 13. Januar 2017 zum Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin nichts zu ändern. Der in der Replik gestellte Antrag, das SEM sei erneut anzuweisen, zu der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen, ist daher abzuweisen. Indes ist festzuhalten, dass das SEM im vorinstanzlichen Dossier seine Paginierungspflicht vernachlässigt hat, so dass letztlich auch das "neue Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017 übersehen wurde. Dem Beschwerdeführer ist dadurch allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

E. 4.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht. Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 27. Oktober 2016 (und die nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers) zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt.

E. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Prüfung der in den vorherigen Verfahren des Beschwerdeführers angeblich aus Scham verschwiegenen (...) (und deren private Zurschaustellung vor einem "eindeutigen" Vorhang) für unzuständig erklärt. Es stellt sich die Frage, ob dies zu Recht geschah, da die (...) keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und mithin kein Revisionsgrund bilden dürfte. Die Vorinstanz ist indes grundsätzlich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt. Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, zumal es dem Vorbringen, zu welchem sich das Gericht - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121-128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern kann, offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die in der Eingabe vom 13. Januar 2017 neu vorgebrachten Tatsachen, die bereits vor dem letzten rechtskräftigen Urteil bekannt gewesen sein dürften (vgl. E. 7.2-7.4 nachstehend; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.2 f.).

E. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu seiner (...) und den Papierbeschaffungsmassnahmen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig abgeklärt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (und mithin die Begründungspflicht) verletzt. Das SEM hätte insbesondere zwingend abklären müssen, ob sich aus den Standardabklärungen des Generalkonsulats eine Gefährdung für ihn ergebe, ob die sri-lankischen Behörden (auf dem Generalkonsulat) allenfalls seine (...) gesehen, seinen Namen auf der Black List vermerkt oder ob sie aus Sri Lanka Informationen über ihn erhalten hätten, die zu einem Vermerk geführt hätten.

E. 5.3 Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Betreffend die Rügen im Zusammenhang mit der (...) des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen in E. 4.3 vorstehend verwiesen werden. In diesem Sinne kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung zu den Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat) ausreichend geäussert und hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre, wobei sie auch auf die Kontrollmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verwies. Somit ist festzuhalten, dass der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag in den Rechtsbegehren 2-4 (resp. 4 und 5 der "Beschwerdevervollständigung") ist daher abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1).

E. 7.1 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im August 2016 von seiner Mutter erfahren habe, dass in Sri Lanka ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und die Polizei nach ihm gesucht habe, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung seines (im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzten) politischen Engagements nicht nachzuvollziehen sei, welches Interesse die sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt haben könnten, ihn irgendwie zu belangen. Auch hat sie - unter Berücksichtigung der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs - mit zutreffender Begründung festgehalten, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten (Haftbefehl und Haftbestätigung) um verfälschte Beweismittel handle, und ist mithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer - obwohl er deren Beschaffung bereits im November 2016 ankündigte - bis zum heutigen Zeitpunkt keine Dokumente zum angeblich tatsächlich gegen ihn existierenden Gerichtsverfahren in C._______ einreichte und sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr äusserte.

E. 7.2 In der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 wird mit "neuen" Tatsachen und Beweismitteln (vgl. Ausführungen in Ziff. 4.1) versucht, das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer (aufgrund seines politischen Engagements sowie der Aufdeckung der Verbindungen zwischen der E._______ und der Regierungspartei) aufzuzeigen. Dabei wird im Wesentlichen auf die enge Verbindung zwischen dem Führer der E._______ und dem sri-lankischen Militär sowie die Kenntnis des E._______-Führers über die LTTE-Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vorbringen nicht nach dem letzten rechtskräftigen Urteil entstanden sind, dürfte es ihnen - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet - auch an der Erheblichkeit mangeln, sofern sie als rechtzeitig vorgebracht erachtet würden. Dies weil einerseits von der tatsachenwidrigen Annahme ausgegangen wird, dass in den vorherigen Verfahren die Aufdeckung der Machenschaften der E._______ durch den Beschwerdeführer (inkl. Aufforderung seinerseits an die Öffentlichkeit, die D._______ zu wählen) für glaubhaft befunden wurden (vgl. dagegen Verfügung vom 20. Februar 2015 Ziff. II.1-3 sowie Urteil des BVGer D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 4-6; vgl. auch Urteil des BVGer D-4993/2015 vom 4. März 2016 E. 6.2.1). Andererseits ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der oben erwähnten Einreichung gefälschter Beweismittel erheblich beeinträchtigt, so dass auch die Glaubhaftigkeit seiner "neuen" Vorbringen mit Zweifeln behaftet ist. Die Ergänzungen zur bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, und damit das Vorbringen, dieser habe in gutem Kontakt zu ranghohen LTTE-Mitgliedern gestanden, sowie das erstmalige Vorbringen zur angeblichen LTTE-Mitgliedschaft einer (nahen) Cousine sind denn auch beide unsubstanziiert ausgefallen und durch keine (relevanten) Beweismittel belegt. Die in Kopie eingereichten Beweismittel zur Cousine des Beschwerdeführers beweisen - wenn überhaupt - höchstens, dass sie im Jahr 2001 für zwei Wochen inhaftiert und im Jahr 2008 (erstmals) verschwunden war. Schliesslich vermochten die geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines Vaters und seiner Cousine - bei deren Wahrunterstellung - bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage offenbar kein (glaubhaftes) Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen, obwohl diese respektive zumindest die behauptete LTTE-Mitgliedschaft der Cousine den sri-lankischen Behörden bekannt war, worauf das Vorbringen bezüglich ihrer angeblichen Inhaftierung von 2009 bis 2012 unter anderem in Rehabilitationszentren schliessen lässt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sein Vater gemäss den erstmaligen - und im Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren stehenden (vgl. Akten SEM A 15/11 Ziff. 3.01, A 38/16 Q37) - Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 und damit vor über 20 Jahren in einer Schlacht getötet wurde, was ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer umso unwahrscheinlicher macht, auch wenn angeblich im Dorf und im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein soll, dass sein Vater auf ehrenhafte Weise für den tamilischen Separatismus gestorben sein soll. Es ist daher sowie unter Hinweis auf die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten (auch wegen des behaupteten Engagements seines Vaters für die LTTE entstandenen) Probleme seiner Familie nach seiner Ausreise (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2015 Ziff. II.2) nicht ersichtlich, dass die angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Familienangehörigen (sowie die angebliche Kenntnis des E._______-Führers über diese Verbindungen) zu einer Verschärfung seines Risikoprofils führen könnten.

E. 7.3 In Bezug auf das in der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (je eine Demonstrationsteilnahme in den Jahren 2014 und 2015 sowie die Teilnahme am Heldentag in den Jahren 2014 und 2015) gilt es festzuhalten, dass dieses bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist. Es ist - auch unter Berücksichtigung der zu einer Demonstrationsteilnahme eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer mit einem Schild des (...) respektive mit (...) im Hintergrund zeigen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird beziehungsweise ihm deswegen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.5.4). Der Antrag auf zusätzliche Abklärungen ist nach dem Gesagten - sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) - abzuweisen.

E. 7.4 Die (...) des Beschwerdeführers vermag dessen Risikoprofil ebenfalls nicht wesentlich zu schärfen. Aus der alleinigen Tatsache, (...) ergibt sich noch keine Verbindung zu den LTTE. (...). Es ist mithin nicht erkennbar, inwiefern es sich bei der (...) des Beschwerdeführers um ein (...) handeln soll und er - wie von ihm behauptet - bei einer Einreise in Sri Lanka aufgrund dieser (...) dem Verdacht der Unterstützung der LTTE sowie entsprechenden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein wird. Die diesbezüglich eingereichte Fotografie respektive die private Zurschaustellung der (...) vor einem "eindeutigen Vorhang" vermag sein Risikoprofil ebenfalls nicht zu verschärfen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern das Posieren vor einem Vorhang mit Leopardenfellmuster einen Hinweis auf eine LTTE-Verbindung geben könnte.

E. 7.5 Auch unter Berücksichtigung der mit der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 und der mit der Replik eingereichten Beweismittel, welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter, seine Herkunft aus dem Norden des Landes, seine mittlerweile fünfjährige Landesabwesenheit, sein behauptetes politisches Engagement zunächst für die D._______ und dann für die E._______, die angeblichen Verbindungen seines Vaters und seiner Cousine zu den LTTE, seine sporadische Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie seine (...) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen von Colombo (zu Tätigkeiten im In- und Ausland) sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage mithin keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten.

E. 7.6 Hinsichtlich der bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen und insbesondere der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. In Bezug auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden gilt es zudem auf die oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnahmen bei der Wiedereinreise hinzuweisen (E. 7.5 vorstehend). Schliesslich kann aus den geltend gemachten Ereignissen rund um erfolgte Ausschaffungen respektive der in der Replik beschriebenen Lage von ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden.

E. 7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Replik zur Lage von ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen, nichts zu ändern. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.

E. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.

E. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2000 in C._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort mit seiner Mutter und zwei volljährigen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 7; auch B 1/4) und hat ausserdem weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A 15/11 Ziff. 3.01). Ferner ist er noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und über Berufserfahrung (vgl. A 15/11 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.

E. 9.3.4 Betreffend das Vorbringen in der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017, wonach sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde und allfällige gesundheitliche Probleme im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass Arztberichte zu gesundheitlichen Beschwerden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen sollen, unaufgefordert und unverzüglich einzureichen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dies müsste sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsvertreter bekannt sein (vgl. im Übrigen bereits den Hinweis auf die entsprechende Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung des SEM). Indes wurde bis zum heutigen Tag auf die Nachreichung eines ärztlichen Berichtes verzichtet, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Der Antrag auf weitere diesbezügliche Abklärungen ist abzuweisen.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7752/2016 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 6. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 17. November 2013 (erstmals) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme ursprünglich aus B._______, lebe aber seit dem Jahr 2000 in C._______. Er sei zunächst (ab 20[...]) Mitglied der D._______ gewesen, im Jahr 20(...) aber der E._______ beigetreten, welche ihn für die Wahlen vom (...) als Kandidaten aufgestellt habe. Da die E._______ im Hinblick auf diese Wahlen Flugblätter mit falschen Informationen zur Täuschung der Wähler gedruckt respektive mit der Regierung zusammengearbeitet habe, habe er sich gegen seine Partei gestellt. Er sei in der Folge entführt und für zwei Tage festgehalten worden. Man habe von ihm unter Morddrohungen verlangt, weiter für die E._______ zu arbeiten und deren illegale Machenschaften nicht bekannt werden zu lassen. Am Tag seiner Freilassung hätten er und sein Freund F._______, der ebenfalls Mitglied der E._______ gewesen sei, auf der Strasse mittels Lautsprecher die illegalen Machenschaften der E._______ bekannt gemacht und dazu aufgerufen, nicht die E._______, sondern die D._______ zu wählen. Noch am gleichen Tag sei er in seiner Abwesenheit von Unbekannten bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb er nach Colombo und von dort auf dem Luftweg über diverse Länder in die Schweiz gereist sei. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Bruder wegen des LTTE-Engagements seines Vaters, der seit 1995 verschwunden sei, befragt und misshandelt worden sei, und seine Familie das Dorf habe verlassen müssen. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in Genf teilgenommen. A.c Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 verneinte die Vorinstanz wegen Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers dessen Flüchtlingseigenschaft und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. A.d Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 ab. B. Der Beschwerdeführer gelangte am 13. August 2015 mit als "neues Asylgesuch" bezeichneter Eingabe - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - an die Vorinstanz, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er habe neue Beweismittel, welche seine Asylvorbringen belegen und gleichzeitig einen neuen Sachverhalt dokumentieren würden. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, welches die Eingabe als Revisionsgesuch entgegennahm und dieses mit Urteil D-4993/2015 vom 4. März 2016 abwies. C. Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2016 in Ausschaffungshaft genommen. D. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 27. Oktober 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Er machte darin - unter Einreichung eines Haftbefehls und eines von ihm als Empfangsschein bezeichneten Dokuments (beides im Original) - im Wesentlichen geltend, seine Mutter habe ihm im August 2016 berichtet, dass er in Sri Lanka von der Polizei gesucht werde, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und er bei Gericht erscheinen solle. Er sei sich sicher, dass die E._______ dahinterstecke und sei überzeugt, dass er wegen seiner politischen Aktivitäten und seines Widerstandes gegen Korruption und Machtmissbrauch bei einer Rückkehr eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) haben müsse. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. E. Mit Eingabe vom 7. November 2016 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die erneute Mandatierung an und erklärte, er werde neue und aktuelle Asylgründe des Beschwerdeführers im Rahmen eines neuen Gesuchs vorlegen, sobald ihm diese - die Kommunikation sei angesichts der Inhaftierung des Beschwerdeführers erschwert - bekannt seien. F. Mit Schreiben vom 9. November 2016 räumte das SEM dem Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter eine kurze Frist zur Bezeichnung der in der Eingabe vom 7. November 2016 angerufenen neuen und aktuellen Asylgründe ein. Gleichzeitig gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu den vorläufigen Abklärungsergebnissen einer summarischen Prüfung der vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 eingereichten Beweismittel. Zusammengefasst führte es an, gemäss seinen gesicherten Erkenntnissen würden (...). Ausserdem handle es sich beim zweiten Dokument nicht um einen Empfangsschein, sondern um eine Haftbestätigung, wobei schleierhaft sei, weshalb dem Beschwerdeführer eine solche für eine niemals abgesessene Haft ausgestellt worden sein sollte. G. Mit Eingabe vom 22. November 2016 räumte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - ein, dass die eingereichten Dokumente einige Merkwürdigkeiten enthalten würden, welche an deren Echtheit zweifeln liessen. Erste Abklärungen in Sri Lanka hätten indes ergeben, dass unter der im Haftbefehl aufgeführten Verfahrensnummer beim Gericht in C._______ tatsächlich ein Gerichtsverfahren gegen ihn existiere und auch in den bestehenden Akten gebe es verschiedene Anhaltspunkte dafür. Bezüglich der "weiteren Asylgründe" machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, seine Sache sei im Hinblick auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 respektive auf den der Eingabe beiliegenden Bericht seines Rechtsvertreters zur aktuellen Lage in Sri Lanka neu zu durchleuchten. Kumulativ zu seinem bereits bewiesenen Engagement für tamilische Anliegen und seiner Auflehnung gegen die sri-lankischen Behörden sowie zu den Umständen seiner Ausreise seien dabei seine bisher aus Scham verschwiegene (...), die bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat), die regelmässigen Verhaftungen und Verhöre nach erfolgten Ausschaffungen sowie die Umstände eines jüngst durch das SEM durchgeführten Sonderausschaffungsfluges nach Sri Lanka, bei welchem die Namen der zurückgeschafften Personen durch die Schweizer Botschaft in Colombo den Medien übermittelt worden seien, zu berücksichtigen. Es sei damit von seiner Flüchtlingseigenschaft auszugehen. Weitergehend wird auf die Eingabe in den Akten verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - neben dem bereits erwähnten Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Stand: 12. Oktober 2016; inkl. CD mit Quellen) - zwei Ausdrucke einer Fotografie, die ihn mit seiner (...) vor einem "eindeutigen" Vorhang zeige, und die Kopie eines im Rahmen der Beschaffung von Ersatzreisepapieren verwendeten Formulars der sri-lankischen Behörden ein. H. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 - eröffnet am 14. Dezember 2016 - stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es erneut die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Es erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. I. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unverzügliche Mitteilung des Spruchkörpers und Bestätigung dessen zufälliger Auswahl. Ausserdem sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und (...) sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Auf die Beschwerdevorbringen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel (Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen Beschwerdeverfahren sowie Kopie eines Artikels der "NZZ am Sonntag" vom 27. November 2016) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. J. Mit Telefax vom 15. Dezember 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. K. Am (...) 2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen. L. Mit Eingabe vom 13. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine "Beschwerdevervollständigung" nach. Darin beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht - unter Einreichung einer Kopie des vom gleichen Tag datierenden und bei der Vorinstanz anhängig gemachten Asylgesuchs - zusätzlich, das Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis das SEM über sein neues Asylgesuch entschieden habe. Des Weiteren sei ihm bei Ablehnung des Sistierungsantrages oder nach Aufhebung der Sistierung eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Auf die Ausführungen in der "Beschwerdevervollständigung" und insbesondere im beiliegenden Asylgesuch wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. M. M.a Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 stellte die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung wieder her und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie den Antrag auf Sistierung des Verfahrens und das Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Sie teilte dem Beschwerdeführer den voraussichtlichen Spruchkörper mit und forderte ihn - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, bis zum 9. März 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 900.- zu bezahlen. M.b Der Kostenvorschuss ging am 9. März 2017 bei der Gerichtskasse ein. N. Mit Eingabe vom 9. März 2017 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie seines Schreibens vom selben Tag an das SEM zu, nachdem dieses die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe vom 13. Januar 2017 nicht entgegennahm respektive angesichts des beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahrens (angeblich) dem Rechtsvertreter zurücksandte. O. Mit Verfügung vom 15. März 2017 forderte die Instruktionsrichterin das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung (inkl. einer Stellungnahme zu der im N-Dossier befindlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017) bis zum 30. März 2017 auf. P. Das SEM nahm in seiner Vernehmlassung vom 30. März 2017 zur Beschwerdeschrift, zur "Beschwerdevervollständigung" und zu der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 Stellung. Q. Mit Eingabe vom 18. April 2017 machte der Beschwerdeführer von seinem ihm mit Verfügung vom 3. April 2017 eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Auf die Ausführungen in dieser Eingabe und die damit eingereichten Beweismittel (bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka [Stand: 12. Oktober 2016; inkl. CD mit Quellen] sowie diverse Unterlagen zu "jüngsten Entwicklungen" bezüglich Sri Lanka) wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über den Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Spruchkörpers und Bestätigung, dass dieser nach dem Zufallsprinzip ausgewählt worden sei, wurde in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 befunden. Diesbezüglich kann sodann - angesichts seitheriger Rechtsprechungsentwicklungen - etwa auf das Urteil des BVGer E-4514/2016 vom 18. Oktober 2018 (E. 3 m.w.H.) verwiesen werden. 4. 4.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die als "neues Asylgesuch" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017, die sich - entgegen der Ausführungen sowohl des SEM in dessen Vernehmlassung als auch des Rechtsvertreters - inklusive Beilagen in den vorinstanzlichen Akten befindet, vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behandelt wird (vgl. auch den Hinweis in der Zwischenverfügung vom 22. Februar 2017 auf Art. 54, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VwVG; ferner "Beschwerdevervollständigung" Ziff. 9). Dem SEM wurde denn auch mit Instruktionsverfügung vom 15. März 2017 explizit Gelegenheit gegeben, sich - im Rahmen der Vernehmlassung - zu den darin angeführten Asylgründen zu äussern und damit allenfalls seine Verfügung vom 6. Dezember 2016 in Wiedererwägung zu ziehen. Es besteht für die Vorinstanz indes keine (gesetzliche) Verpflichtung, zu Vorbringen im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich und vor allem in materieller Hinsicht Stellung zu nehmen. Daran vermögen im Übrigen auch der Vorwurf des Beschwerdeführers in der Replik betreffend Inkaufnahme der Verletzung seiner unverzichtbaren und unverjährbaren Grundrechte durch das SEM respektive dessen Ausführungen in den Eingaben vom 13. Januar 2017 zum Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin nichts zu ändern. Der in der Replik gestellte Antrag, das SEM sei erneut anzuweisen, zu der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 ausführlich schriftlich Stellung zu nehmen, ist daher abzuweisen. Indes ist festzuhalten, dass das SEM im vorinstanzlichen Dossier seine Paginierungspflicht vernachlässigt hat, so dass letztlich auch das "neue Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2017 übersehen wurde. Dem Beschwerdeführer ist dadurch allerdings kein Rechtsnachteil erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 4.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Ein Wiedererwägungsverfahren wird eingeleitet, wenn sich die nachträgliche Veränderung der Sachlage (nur) auf den Wegweisungsvollzugspunkt bezieht. Die Vorinstanz hat das Gesuch vom 27. Oktober 2016 (und die nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers) zu Recht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt, da damit hauptsächlich Vorbringen dargelegt werden, die eine neue Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG betreffen und das Gesuch zudem die formellen Voraussetzungen (schriftliche, begründete Eingabe innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft, vgl. dazu BVGE 2014/39 E. 4.3 und E. 5.5) erfüllt. 4.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Prüfung der in den vorherigen Verfahren des Beschwerdeführers angeblich aus Scham verschwiegenen (...) (und deren private Zurschaustellung vor einem "eindeutigen" Vorhang) für unzuständig erklärt. Es stellt sich die Frage, ob dies zu Recht geschah, da die (...) keine "nachträglich erfahrene" Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und mithin kein Revisionsgrund bilden dürfte. Die Vorinstanz ist indes grundsätzlich einer in verschiedenen Urteilen vertretenen Praxis gefolgt. Ob diese Praxis allenfalls einer Präzisierung zu unterziehen ist, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, zumal es dem Vorbringen, zu welchem sich das Gericht - unter sinngemässer Beachtung der Art. 121-128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) - äussern kann, offensichtlich an der Erheblichkeit fehlt. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für die in der Eingabe vom 13. Januar 2017 neu vorgebrachten Tatsachen, die bereits vor dem letzten rechtskräftigen Urteil bekannt gewesen sein dürften (vgl. E. 7.2-7.4 nachstehend; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-580/2019 vom 16. April 2019 E. 7.2 f.). 5. 5.1 Die formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt konkret, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit seinen Vorbringen zu seiner (...) und den Papierbeschaffungsmassnahmen den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig respektive unvollständig abgeklärt sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (und mithin die Begründungspflicht) verletzt. Das SEM hätte insbesondere zwingend abklären müssen, ob sich aus den Standardabklärungen des Generalkonsulats eine Gefährdung für ihn ergebe, ob die sri-lankischen Behörden (auf dem Generalkonsulat) allenfalls seine (...) gesehen, seinen Namen auf der Black List vermerkt oder ob sie aus Sri Lanka Informationen über ihn erhalten hätten, die zu einem Vermerk geführt hätten. 5.3 Diese Rügen erweisen sich als nicht stichhaltig. Betreffend die Rügen im Zusammenhang mit der (...) des Beschwerdeführers kann auf die Ausführungen in E. 4.3 vorstehend verwiesen werden. In diesem Sinne kann dem SEM auch nicht vorgeworfen werden, es habe diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung zu den Papierbeschaffungsmassnahmen (inkl. Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat) ausreichend geäussert und hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht gefährdet wäre, wobei sie auch auf die Kontrollmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verwies. Somit ist festzuhalten, dass der Sachverhalt diesbezüglich richtig festgestellt wurde und keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Begründungspflicht vorliegt. Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch das SEM zutreffend ist, beschlägt nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 5.4 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag in den Rechtsbegehren 2-4 (resp. 4 und 5 der "Beschwerdevervollständigung") ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6.3 Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (a.a.O. E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (a.a.O. E. 8.5.1). 7. 7.1 Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im August 2016 von seiner Mutter erfahren habe, dass in Sri Lanka ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei und die Polizei nach ihm gesucht habe, hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung seines (im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingeschätzten) politischen Engagements nicht nachzuvollziehen sei, welches Interesse die sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt haben könnten, ihn irgendwie zu belangen. Auch hat sie - unter Berücksichtigung der Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Rahmen des rechtlichen Gehörs - mit zutreffender Begründung festgehalten, dass es sich bei den in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumenten (Haftbefehl und Haftbestätigung) um verfälschte Beweismittel handle, und ist mithin zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich beim entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer - obwohl er deren Beschaffung bereits im November 2016 ankündigte - bis zum heutigen Zeitpunkt keine Dokumente zum angeblich tatsächlich gegen ihn existierenden Gerichtsverfahren in C._______ einreichte und sich diesbezüglich im Beschwerdeverfahren auch nicht mehr äusserte. 7.2 In der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 wird mit "neuen" Tatsachen und Beweismitteln (vgl. Ausführungen in Ziff. 4.1) versucht, das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer (aufgrund seines politischen Engagements sowie der Aufdeckung der Verbindungen zwischen der E._______ und der Regierungspartei) aufzuzeigen. Dabei wird im Wesentlichen auf die enge Verbindung zwischen dem Führer der E._______ und dem sri-lankischen Militär sowie die Kenntnis des E._______-Führers über die LTTE-Verbindungen der Familie des Beschwerdeführers hingewiesen. Abgesehen davon, dass die entsprechenden Vorbringen nicht nach dem letzten rechtskräftigen Urteil entstanden sind, dürfte es ihnen - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten betrachtet - auch an der Erheblichkeit mangeln, sofern sie als rechtzeitig vorgebracht erachtet würden. Dies weil einerseits von der tatsachenwidrigen Annahme ausgegangen wird, dass in den vorherigen Verfahren die Aufdeckung der Machenschaften der E._______ durch den Beschwerdeführer (inkl. Aufforderung seinerseits an die Öffentlichkeit, die D._______ zu wählen) für glaubhaft befunden wurden (vgl. dagegen Verfügung vom 20. Februar 2015 Ziff. II.1-3 sowie Urteil des BVGer D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 4-6; vgl. auch Urteil des BVGer D-4993/2015 vom 4. März 2016 E. 6.2.1). Andererseits ist die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angesichts der oben erwähnten Einreichung gefälschter Beweismittel erheblich beeinträchtigt, so dass auch die Glaubhaftigkeit seiner "neuen" Vorbringen mit Zweifeln behaftet ist. Die Ergänzungen zur bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters, und damit das Vorbringen, dieser habe in gutem Kontakt zu ranghohen LTTE-Mitgliedern gestanden, sowie das erstmalige Vorbringen zur angeblichen LTTE-Mitgliedschaft einer (nahen) Cousine sind denn auch beide unsubstanziiert ausgefallen und durch keine (relevanten) Beweismittel belegt. Die in Kopie eingereichten Beweismittel zur Cousine des Beschwerdeführers beweisen - wenn überhaupt - höchstens, dass sie im Jahr 2001 für zwei Wochen inhaftiert und im Jahr 2008 (erstmals) verschwunden war. Schliesslich vermochten die geltend gemachten LTTE-Verbindungen seines Vaters und seiner Cousine - bei deren Wahrunterstellung - bis zur Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage offenbar kein (glaubhaftes) Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an seiner Person auszulösen, obwohl diese respektive zumindest die behauptete LTTE-Mitgliedschaft der Cousine den sri-lankischen Behörden bekannt war, worauf das Vorbringen bezüglich ihrer angeblichen Inhaftierung von 2009 bis 2012 unter anderem in Rehabilitationszentren schliessen lässt. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sein Vater gemäss den erstmaligen - und im Widerspruch zu seinen Angaben im ersten Asylverfahren stehenden (vgl. Akten SEM A 15/11 Ziff. 3.01, A 38/16 Q37) - Ausführungen des Beschwerdeführers im Jahr 1998 und damit vor über 20 Jahren in einer Schlacht getötet wurde, was ein diesbezügliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer umso unwahrscheinlicher macht, auch wenn angeblich im Dorf und im sozialen Umfeld des Beschwerdeführers bekannt gewesen sein soll, dass sein Vater auf ehrenhafte Weise für den tamilischen Separatismus gestorben sein soll. Es ist daher sowie unter Hinweis auf die im ersten Asylverfahren festgestellte Unglaubhaftigkeit der von ihm geltend gemachten (auch wegen des behaupteten Engagements seines Vaters für die LTTE entstandenen) Probleme seiner Familie nach seiner Ausreise (vgl. Verfügung vom 20. Februar 2015 Ziff. II.2) nicht ersichtlich, dass die angeblichen LTTE-Verbindungen seiner Familienangehörigen (sowie die angebliche Kenntnis des E._______-Führers über diese Verbindungen) zu einer Verschärfung seines Risikoprofils führen könnten. 7.3 In Bezug auf das in der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 geltend gemachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (je eine Demonstrationsteilnahme in den Jahren 2014 und 2015 sowie die Teilnahme am Heldentag in den Jahren 2014 und 2015) gilt es festzuhalten, dass dieses bloss im niederschwelligen Bereich anzusiedeln ist. Es ist - auch unter Berücksichtigung der zu einer Demonstrationsteilnahme eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer mit einem Schild des (...) respektive mit (...) im Hintergrund zeigen - nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deswegen von den sri-lankischen Behörden als Gefahr wahrgenommen wird beziehungsweise ihm deswegen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 8.5.4). Der Antrag auf zusätzliche Abklärungen ist nach dem Gesagten - sowie unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) - abzuweisen. 7.4 Die (...) des Beschwerdeführers vermag dessen Risikoprofil ebenfalls nicht wesentlich zu schärfen. Aus der alleinigen Tatsache, (...) ergibt sich noch keine Verbindung zu den LTTE. (...). Es ist mithin nicht erkennbar, inwiefern es sich bei der (...) des Beschwerdeführers um ein (...) handeln soll und er - wie von ihm behauptet - bei einer Einreise in Sri Lanka aufgrund dieser (...) dem Verdacht der Unterstützung der LTTE sowie entsprechenden Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden ausgesetzt sein wird. Die diesbezüglich eingereichte Fotografie respektive die private Zurschaustellung der (...) vor einem "eindeutigen Vorhang" vermag sein Risikoprofil ebenfalls nicht zu verschärfen, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern das Posieren vor einem Vorhang mit Leopardenfellmuster einen Hinweis auf eine LTTE-Verbindung geben könnte. 7.5 Auch unter Berücksichtigung der mit der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017 und der mit der Replik eingereichten Beweismittel, welche sich auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer zu haben, bestehen nach Auffassung des Gerichts keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass er einer der im Referenzurteil E-1866/2015 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, sein Alter, seine Herkunft aus dem Norden des Landes, seine mittlerweile fünfjährige Landesabwesenheit, sein behauptetes politisches Engagement zunächst für die D._______ und dann für die E._______, die angeblichen Verbindungen seines Vaters und seiner Cousine zu den LTTE, seine sporadische Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz sowie seine (...) reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Eine allfällige Befragung des Beschwerdeführers am Flughafen von Colombo (zu Tätigkeiten im In- und Ausland) sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellen keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage mithin keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 weiterhin festzuhalten. 7.6 Hinsichtlich der bereits eingeleiteten Papierbeschaffungsmassnahmen und insbesondere der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der persönlichen Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. In Bezug auf die Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit einer allfälligen Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden gilt es zudem auf die oben erwähnte Legitimität allfälliger Kontrollmassnahmen bei der Wiedereinreise hinzuweisen (E. 7.5 vorstehend). Schliesslich kann aus den geltend gemachten Ereignissen rund um erfolgte Ausschaffungen respektive der in der Replik beschriebenen Lage von ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden nichts zu Gunsten der konkreten Situation des Beschwerdeführers abgeleitet werden. 7.7 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 9.2.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen auch die Vorbringen in der Replik zur Lage von ausgeschafften tamilischen Asylsuchenden in Sri Lanka, die keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers aufweisen, nichts zu ändern. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert im Übrigen auch die aktuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 9.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3, mit Hinweis auf BVGE 2011/24; vgl. bezüglich des Vanni-Gebiets zudem das Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am und nach dem 21. April 2019 sowie der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. 9.3.3 Der Beschwerdeführer lebte seit dem Jahr 2000 in C._______, wohin der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Er verfügt dort mit seiner Mutter und zwei volljährigen Geschwistern über ein tragfähiges Beziehungsnetz (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer D-1975/2015 vom 26. Juni 2015 S. 7; auch B 1/4) und hat ausserdem weitere Verwandte in Sri Lanka (vgl. A 15/11 Ziff. 3.01). Ferner ist er noch jung, verfügt über eine gute Ausbildung und über Berufserfahrung (vgl. A 15/11 Ziff. 1.17.04 f.). Es ist ihm deshalb zuzumuten, sich bei einer Rückkehr eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. 9.3.4 Betreffend das Vorbringen in der als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13. Januar 2017, wonach sich der Beschwerdeführer in psychiatrischer Behandlung befinde und allfällige gesundheitliche Probleme im Rahmen eines fachärztlichen Gutachtens abgeklärt werden müssten, ist darauf hinzuweisen, dass Arztberichte zu gesundheitlichen Beschwerden, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen sollen, unaufgefordert und unverzüglich einzureichen sind (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Dies müsste sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem auf Asylverfahren spezialisierten Rechtsvertreter bekannt sein (vgl. im Übrigen bereits den Hinweis auf die entsprechende Mitwirkungspflicht in der Vernehmlassung des SEM). Indes wurde bis zum heutigen Tag auf die Nachreichung eines ärztlichen Berichtes verzichtet, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegensteht. Der Antrag auf weitere diesbezügliche Abklärungen ist abzuweisen. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 900.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 9. März 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig Versand: