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D-7657/2016

D-7657/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-02-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 22. Dezember 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 22. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2014 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, am 31. Oktober 2016 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zusammengefasst geltend, sie habe die 11. Schulklasse im Jahr (...) abgeschlossen und in der Folge die 12. Schulklasse in Sawa absolviert, wo sie auch Misshandlungen erlebt habe. Im Juli (...) sei sie nach C._______ zurückgekehrt, wo sie in der Folge gewohnt habe. Im September (...) habe sie auf ausgehängten Listen gesehen, dass sie der (...) zugeteilt worden sei und sich für die entsprechende Ausbildung Anfang (...) in D._______ hätte melden müssen. Sie habe indessen kein Interesse an einer Tätigkeit als (...) gehabt, sei zu ihrer (...) gezogen und habe begonnen, bei der Firma (...) zu arbeiten. Nachdem ihre Eltern in das Stadtviertel E._______ in C._______ gezogen seien, sei sie anfangs 2013 zu ihnen gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Ebenfalls bis zur Ausreise habe sie bei (...) gearbeitet. Ausgereist sei sie, weil ihre Mutter Ende November (...), als sie die Lebensmittelcoupons verlängert habe, nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich bei der Verwaltung hätte melden müssen. Nach ihrer Ausreise habe sie von der Schwester erfahren, dass die Mutter von den Behörden mitgenommen und nach zwei Wochen Haft wegen gesundheitlicher Beschwerden und gegen Bürgschaft wieder entlassen worden sei. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 - am 11. November 2016 eröffnet - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes sowie die drohende Rekrutierung seien nicht glaubhaft. Die Ereignisse in Sawa habe sie insbesondere bezüglich ihrer Zuteilung zu einer bestimmten militärischen Einheit widersprüchlich geschildert. Auch die Angaben zu den Listen, aus denen sie ihre Verpflichtung zur Einberufung in den (...) erfahren habe, seien unterschiedlich und ausweichend ausgefallen. Insgesamt unglaubhaft seien zudem das Verhalten und der Ablauf der Ereignisse nach der Rückkehr aus Sawa bis zur Ausreise, ebenso die angebliche Inhaftierung der Mutter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin. Erhebliche Zweifel bestünden sodann an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, da sie ihr Verhalten nach Juli 2009 nicht habe glaubhaft machen können. Im Übrigen seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. November 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beschwerdebeilagen (drei Fotografien) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der bisherige Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen an seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung fest. Ergänzend wurde ausgeführt, das Aufgebot als (...), also die drohende Rekrutierung zum Militärdienst, sei als nicht glaubhaft erachtet worden, nicht aber die Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2017 sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu erwarten seien. Es sei vorliegend vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Rekrutierung und möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK drohten. Da die Beschwerdeführerin zudem die Probleme der Mutter nicht habe glaubhaft machen können, könne auch der Einwand nicht gehört werden, dass ihre Eltern sie angesichts dessen, dass sie sie für die Verhaftung der Mutter verantwortlich machten, nicht unterstützen würden. F. Mit Replik vom 23. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Replik lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums bei. G. Mit Eingabe vom 11. September 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren langjährigen Partner, F._______, am (...) in G._______ (religiös: Anmerkung des Gerichts) geheiratet. Der Ehemann stamme aus Eritrea und besitze eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling. Sie und ihr Partner erwarteten ein Kind. Die Beziehung falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Sie habe bisher nicht um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AuG ersucht, da ihr Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Somit habe sie eigene Gründe, die sie zum rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigten, wobei ihr Rechtschutzinteresse an der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft schützenswert sei. Auch sei das Asylverfahren gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich vorrangig. Der Eingabe lagen die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung von F._______, Fotos einer Hochzeitszeremonie sowie ein ärztliches Attest vom 20. Juli 2018 bei. H. Gemäss Trauungsmitteilung fand die zivile Trauung der Beschwerdeführerin mit F._______ am (...) in der Schweiz statt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 4.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlüssen:

E. 4.1.1 Die Beschwerdeführerin konnte ihren Aufenthalt in Sawa im Rahmen der 12. Schulklasse im Schuljahr (...) glaubhaft machen, was denn von der Vorinstanz - zumindest im Rahmen der Vernehmlassung - auch nicht (mehr) bestritten wird. Die zeitliche Angabe, dass es sich beim Abschluss (...) um die (...). Runde gehandelt habe, stimmt mit entsprechenden Erkenntnissen des Gerichts überein ([...], abgerufen am 7. Januar 2019). Insbesondere sind aber ihre Schilderungen zum Aufenthalt in Sawa anschaulich und detailliert. So berichtet sie ausführlich vom militärischen Grundtraining, erwähnt spezielle Trainingsarten (etwa Gewehrkolbentraining namens "Sanja") und den Aufenthalt in den "entfernten Gebieten", genannt "Silt" kann sie substantiiert schildern. Unter Tränen berichtet sie, wie sie während des Aufenthaltes von ihrem Vorgesetzten sexuell bedrängt und misshandelt worden sei (vgl. act. A20 S. 10). Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung betont, es habe widersprüchliche Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einteilung in eine militärische Einheit gegeben, ist den Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach ein Missverständnis vorgelegen habe, insofern zuzustimmen, als ein solches zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Es könnte sich um die Verwechslung der Zuteilungsfrage zu einer bestimmten militärischen Einheit zu Beginn und nach der 12. Schulklasse gehandelt haben. Ohnehin ist dieser (vermeintliche oder tatsächliche) Widerspruch aber nicht weiter relevant, da auch das SEM den Schulbesuch in Sawa nicht (mehr) bezweifelt.

E. 4.1.2 In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa bestehen jedoch entscheidrelevante Unklarheiten.

E. 4.1.2.1 Der Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei bereits durch den Eintritt in die 12. Schulklasse in den Militärdienst rekrutiert worden und es sei somit eindeutig erstellt, dass sie damit auch für den weiteren Nationaldienst rekrutiert worden sei, ist nicht zuzustimmen. Auch wenn die Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und damit das Durchlaufen eines militärischen Grundtrainings glaubhaft ist, genügt dies nicht für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Ausreise immer noch im zivilen oder militärischen Nationaldienst befunden. Für die Glaubhaftmachung einer Desertion genügt die Behauptung, dass junge Leute in der Regel im Alter der Beschwerdeführerin eingezogen und statistisch gesehen nicht entlassen würden, nicht.

E. 4.1.2.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie habe sich dem zivilen oder militärischen Nationaldienst entzogen. Dabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sie nie geltend gemacht hat, sie habe die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit bei (...) im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgeführt. Bereits erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum, vom Abschluss der 12. Klasse im Sommer (...) bis zur angeblichen Bekanntmachung durch das Aushängen der Zuteilungslisten im September (...) keine Zuteilung zum militärischen oder zivilen Nationaldienst erfahren haben will und auch trotz Nichterscheinens zum (...) anfangs (...) ohne behördliche Behelligungen bei ihrer (...) oder später bei den Eltern leben und insbesondere ihrer Arbeit bei (...) nachgehen konnte. Wie das SEM zu Recht hervorhebt, widerspricht sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Wohnorte nach Abschluss der 12. Schulklasse. So sagte sie in der BzP aus, sie sei im Juli (...) bis September (...) nach Hause, nach C._______, ins Quartier H._______ zurückgekehrt (vgl. act. A5, S. 4). Im September (...), nach Entdecken der Listen, sei sie dann zu ihrer (...) ins Quartier I._______ in C._______ gegangen. Von dort aus sei sie Anfang 2013 zu ihren Eltern ins Quartier E._______ in C._______ gezogen (vgl. act. A5, S. 4). In der Anhörung sagte sie demgegenüber aus, sie sei nach Sawa direkt zu ihrer (...) ins Quartier I._______ gegangen, da ihre Eltern nach J._______ gezogen seien (vgl. act. A20, S. 5). Auf Vorhalt der abweichenden Aussage der BzP gibt die Beschwerdeführerin dem Befrager Recht, sie sei erst nach der Zuteilung im September (...) zur (...) gezogen (vgl. act. A20, S. 5). Vorher sei sie zwischen den Wohnorten der Eltern H._______ und J._______ hin- und hergependelt. Die Erklärung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe in nachvollziehbarer Weise die vorübergehende Rückkehr ins Elternhaus vergessen, da zwischen der BzP und der Anhörung so ein grosser Zeitabstand gelegen habe, überzeugt nicht. Immerhin gibt die Beschwerdeführerin selber in der Anhörung als auschlaggebenden Zeitpunkt für den Umzug zur (...) den Listenaushang (...) an. Ab diesem Zeitpunkt sei sie bei den Eltern zu leicht zu finden gewesen, hätte also umziehen müssen. Auch ist es wenig verständlich, wie die Beschwerdeführerin vergessen haben will, wo sie einen Zeitraum von über zwei Jahren (Juli [...] bis September [...]) gelebt haben will. Schon angesichts dieses langen Zeitraums und der generellen Unklarheiten, was für Ereignisse dem Abschluss der 12. Klasse folgten, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters um in einem wesentlichen Punkt abweichende Aussagen. Auch unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich dahingehend, aus welchen Listen welcher Behörde sie ihre Verpflichtung zur Einberufung in den (...) erfahren haben will. In der BzP gibt sie an, ihren Namen beim Büro des Verteidigungsministeriums im Quartier K._______ in C._______ auf einem Aushang gesehen zu haben (vgl. act. A5, S. 4). In der Anhörung sagt sie demgegenüber aus, sie habe ihre Einberufung bei der (...) und beim Schulamt auf Listen gesehen (vgl. act. A5, S. 6). Dem SEM ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch keine genaueren Ortsangaben zu den Behörden machen kann (vgl. act. A5, S. 5). Die Beschwerdeführerin äussert sich auf Beschwerdeebene nicht zum berechtigten Vorhalt des SEM, dass sie keine genaueren Bezeichnungen zu den Quartieren habe machen können. Die Erklärung zu den unterschiedlichen Behörden, bei denen sie ihre Einberufung erfahren haben will, sie habe bei allen drei Ämtern ihren Namen auf einer Liste gesehen, sei vom Schulamt, zum Verteidigungsministerium und als letztes zur (...) geschickt worden, überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine neue Version dessen, wo und wie sie von ihrer Zuteilung erfahren haben will. Die Schilderungen, wie die Mutter bei der Verwaltung anlässlich der Verlängerung der Lebensmittelcoupons Ende November (...) nach der Tochter gefragt worden sein soll, werfen ebenfalls Fragen auf. Anzunehmen wäre zweifellos, dass die Mutter bereits Ende (...) nach der Tochter befragt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Aufforderung zur Dienstleistung per Anfang (...) keine Folge geleistet, unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin bei der (...) oder den Eltern aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht (vgl. act. A20, S. 8). Auch erscheint es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagte, die Mutter habe bei der Verwaltung auf Nachfrage, wo die Tochter nun sei, gesagt, die Beschwerdeführerin halte sich bei der (...) auf (vgl. act. A20, S. 3). Hätte die Mutter vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin (angeblich bei den Eltern im Viertel E._______) ablenken wollen, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, die Falschaussage der Mutter zu entlarven. Hinsichtlich der Arbeit bei der Firma (...) ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass ihre Angabe, die Arbeitstätigkeit bis zum letzten Tag ausgeführt zu haben, nicht unbedingt wörtlich zu nehmen ist, es sich mithin nicht um einen klaren Widerspruch handelt, dass sie die letzten Wochen vor der Ausreise um die Organisation derselben und nicht um ihre zuletzt ausgeübte Arbeit kümmern konnte. Gerade diese Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Ausreise viel Stress gehabt, sei "ständig unterwegs, in Internetläden usw." gewesen, auf der Suche nach Leuten, die ihr bei der Ausreise behilflich sein würden (vgl. A10, S. 10), lässt sich indessen mit der behaupteten Suche der Behörden nach ihr zwecks Einziehung in den (...) nicht vereinbaren. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Dienstpflicht ab Anfang (...) unbehelligt bei ihrer (...) gelebt haben soll, ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen und Anfang 2013 sogar zu ihren Eltern ins Quartier E._______ gezogen sein will, wo sie überall leicht auffindbar gewesen sein müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist es sodann zwar nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin wenig über die Festnahme der Mutter zu berichten weiss, weder zum Zeitpunkt noch zu den Einzelheiten der Bürgschaft viel berichten kann. Schliesslich hat sie die Informationen nur von der Schwester telefonisch erfahren. Dies vermag die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidend in glaubhafterem Licht erscheinen zu lassen.

E. 4.1.2.3 Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie wegen der Missachtung der Vorladung von September (...) zum (...) mit Beginn (...) seit Ende 2013 von den eritreischen Behörden gesucht wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin auch nach September (...) weiterhin erfolgten Ausübung ihrer Berufstätigkeit bis Dezember 2013 sowie aufgrund der Tatsache, dass sie von den Behörden weder bei ihrer (...) noch bei ihren Eltern aufgesucht worden ist, ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. Da es somit nicht glaubhaft ist, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise konkret der Einzug in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst drohte beziehungsweise eine Haft wegen Missachtung der Dienstpflicht, hat die Vorinstanz zutreffend von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen in Sawa nicht weiter einzugehen ist, da es diesbezüglich am Kausalzusammenhang zu der von ihr vorgebrachten Ausreise Ende 2013 fehlte.

E. 4.2 Auch aufgrund einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im (als Referenzurteil publizierten) Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich, weshalb das SEM die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz offen lassen konnte. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin einige Jahre vor ihrer Ausreise das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte, kann kein zusätzlicher Anknüpfungspunkt gesehen werden. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen.

E. 4.3 Die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 4.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat somit zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat.

E. 5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Ausländerinnen und Ausländer erwächst nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und dem dort gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013).

E. 5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2).

E. 5.4.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber unter Umständen das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).

E. 5.4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Landsmann, reiste mit der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er ist seitdem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszugehen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die Vorfrage, ob der Beschwerdeführerin als Ehefrau grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen.

E. 5.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

E. 6 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der [originären] Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da allerdings der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE).

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 23. November 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.55 Stunden zu Fr. 300.- und zusätzlich Fr. 14.35 Auslagen geltend gemacht werden. Als zeitlicher Aufwand sind insgesamt (einschliesslich der Eingabe vom 11. September 2018) 14 Stunden als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 2280.- (7 Stunden à Fr. 300.-sowie Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.

E. 7.2.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1145.- festzusetzen (7 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 gutgeheissen.
  3. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 2280.- zugesprochen.
  6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1145.- zugesprochen.
  7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7657/2016 Urteil vom 26. Februar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihr Heimatland am 22. Dezember 2013 und reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 22. August 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2014 fand im EVZ die summarische Befragung zur Person (BzP) statt, am 31. Oktober 2016 wurde sie ausführlich zu ihren Asylgründen angehört. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie zusammengefasst geltend, sie habe die 11. Schulklasse im Jahr (...) abgeschlossen und in der Folge die 12. Schulklasse in Sawa absolviert, wo sie auch Misshandlungen erlebt habe. Im Juli (...) sei sie nach C._______ zurückgekehrt, wo sie in der Folge gewohnt habe. Im September (...) habe sie auf ausgehängten Listen gesehen, dass sie der (...) zugeteilt worden sei und sich für die entsprechende Ausbildung Anfang (...) in D._______ hätte melden müssen. Sie habe indessen kein Interesse an einer Tätigkeit als (...) gehabt, sei zu ihrer (...) gezogen und habe begonnen, bei der Firma (...) zu arbeiten. Nachdem ihre Eltern in das Stadtviertel E._______ in C._______ gezogen seien, sei sie anfangs 2013 zu ihnen gezogen, wo sie sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Ebenfalls bis zur Ausreise habe sie bei (...) gearbeitet. Ausgereist sei sie, weil ihre Mutter Ende November (...), als sie die Lebensmittelcoupons verlängert habe, nach der Beschwerdeführerin gefragt worden sei und sie (die Beschwerdeführerin) sich bei der Verwaltung hätte melden müssen. Nach ihrer Ausreise habe sie von der Schwester erfahren, dass die Mutter von den Behörden mitgenommen und nach zwei Wochen Haft wegen gesundheitlicher Beschwerden und gegen Bürgschaft wieder entlassen worden sei. Weitergehend wird auf die Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre eritreische Identitätskarte ein. B. Mit Verfügung vom 10. November 2016 - am 11. November 2016 eröffnet - hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM im Wesentlichen fest, die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Leistung des Militärdienstes sowie die drohende Rekrutierung seien nicht glaubhaft. Die Ereignisse in Sawa habe sie insbesondere bezüglich ihrer Zuteilung zu einer bestimmten militärischen Einheit widersprüchlich geschildert. Auch die Angaben zu den Listen, aus denen sie ihre Verpflichtung zur Einberufung in den (...) erfahren habe, seien unterschiedlich und ausweichend ausgefallen. Insgesamt unglaubhaft seien zudem das Verhalten und der Ablauf der Ereignisse nach der Rückkehr aus Sawa bis zur Ausreise, ebenso die angebliche Inhaftierung der Mutter nach der Ausreise der Beschwerdeführerin. Erhebliche Zweifel bestünden sodann an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin, da sie ihr Verhalten nach Juli 2009 nicht habe glaubhaft machen können. Im Übrigen seien die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 10. November 2016 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu erteilen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 22. November 2016 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die Beschwerdebeilagen (drei Fotografien) wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der bisherige Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. Oktober 2017 hielt das SEM im Wesentlichen an seiner Glaubhaftigkeitsbeurteilung fest. Ergänzend wurde ausgeführt, das Aufgebot als (...), also die drohende Rekrutierung zum Militärdienst, sei als nicht glaubhaft erachtet worden, nicht aber die Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa. Gemäss Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2017 sei zudem nicht davon auszugehen, dass aufgrund der illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile zu erwarten seien. Es sei vorliegend vor dem Hintergrund der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführerin ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer Rekrutierung und möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK drohten. Da die Beschwerdeführerin zudem die Probleme der Mutter nicht habe glaubhaft machen können, könne auch der Einwand nicht gehört werden, dass ihre Eltern sie angesichts dessen, dass sie sie für die Verhaftung der Mutter verantwortlich machten, nicht unterstützen würden. F. Mit Replik vom 23. November 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vor-instanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Replik lag eine Honorarnote des Rechtsvertreters gleichen Datums bei. G. Mit Eingabe vom 11. September 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihren langjährigen Partner, F._______, am (...) in G._______ (religiös: Anmerkung des Gerichts) geheiratet. Der Ehemann stamme aus Eritrea und besitze eine Aufenthaltsbewilligung als Flüchtling. Sie und ihr Partner erwarteten ein Kind. Die Beziehung falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Sie habe bisher nicht um Erteilung einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung nach Art. 44 AuG ersucht, da ihr Asyl oder zumindest die vorläufige Aufnahme zu erteilen sei. Somit habe sie eigene Gründe, die sie zum rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz berechtigten, wobei ihr Rechtschutzinteresse an der Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft schützenswert sei. Auch sei das Asylverfahren gegenüber dem ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren grundsätzlich vorrangig. Der Eingabe lagen die Kopie einer Aufenthaltsbewilligung von F._______, Fotos einer Hochzeitszeremonie sowie ein ärztliches Attest vom 20. Juli 2018 bei. H. Gemäss Trauungsmitteilung fand die zivile Trauung der Beschwerdeführerin mit F._______ am (...) in der Schweiz statt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4. 4.1 Zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gelangt das Gericht nach Durchsicht der Akten zu folgenden Schlüssen: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin konnte ihren Aufenthalt in Sawa im Rahmen der 12. Schulklasse im Schuljahr (...) glaubhaft machen, was denn von der Vorinstanz - zumindest im Rahmen der Vernehmlassung - auch nicht (mehr) bestritten wird. Die zeitliche Angabe, dass es sich beim Abschluss (...) um die (...). Runde gehandelt habe, stimmt mit entsprechenden Erkenntnissen des Gerichts überein ([...], abgerufen am 7. Januar 2019). Insbesondere sind aber ihre Schilderungen zum Aufenthalt in Sawa anschaulich und detailliert. So berichtet sie ausführlich vom militärischen Grundtraining, erwähnt spezielle Trainingsarten (etwa Gewehrkolbentraining namens "Sanja") und den Aufenthalt in den "entfernten Gebieten", genannt "Silt" kann sie substantiiert schildern. Unter Tränen berichtet sie, wie sie während des Aufenthaltes von ihrem Vorgesetzten sexuell bedrängt und misshandelt worden sei (vgl. act. A20 S. 10). Soweit das SEM in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung betont, es habe widersprüchliche Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Einteilung in eine militärische Einheit gegeben, ist den Ausführungen der Beschwerdeschrift, wonach ein Missverständnis vorgelegen habe, insofern zuzustimmen, als ein solches zumindest nicht ausgeschlossen werden kann. Es könnte sich um die Verwechslung der Zuteilungsfrage zu einer bestimmten militärischen Einheit zu Beginn und nach der 12. Schulklasse gehandelt haben. Ohnehin ist dieser (vermeintliche oder tatsächliche) Widerspruch aber nicht weiter relevant, da auch das SEM den Schulbesuch in Sawa nicht (mehr) bezweifelt. 4.1.2 In Bezug auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa bestehen jedoch entscheidrelevante Unklarheiten. 4.1.2.1 Der Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin sei bereits durch den Eintritt in die 12. Schulklasse in den Militärdienst rekrutiert worden und es sei somit eindeutig erstellt, dass sie damit auch für den weiteren Nationaldienst rekrutiert worden sei, ist nicht zuzustimmen. Auch wenn die Absolvierung des 12. Schuljahres in Sawa und damit das Durchlaufen eines militärischen Grundtrainings glaubhaft ist, genügt dies nicht für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich im Zeitpunkt der Ausreise immer noch im zivilen oder militärischen Nationaldienst befunden. Für die Glaubhaftmachung einer Desertion genügt die Behauptung, dass junge Leute in der Regel im Alter der Beschwerdeführerin eingezogen und statistisch gesehen nicht entlassen würden, nicht. 4.1.2.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen vermochte, sie habe sich dem zivilen oder militärischen Nationaldienst entzogen. Dabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sie nie geltend gemacht hat, sie habe die von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit bei (...) im Rahmen des zivilen Nationaldienstes ausgeführt. Bereits erstaunlich ist, dass die Beschwerdeführerin über einen so langen Zeitraum, vom Abschluss der 12. Klasse im Sommer (...) bis zur angeblichen Bekanntmachung durch das Aushängen der Zuteilungslisten im September (...) keine Zuteilung zum militärischen oder zivilen Nationaldienst erfahren haben will und auch trotz Nichterscheinens zum (...) anfangs (...) ohne behördliche Behelligungen bei ihrer (...) oder später bei den Eltern leben und insbesondere ihrer Arbeit bei (...) nachgehen konnte. Wie das SEM zu Recht hervorhebt, widerspricht sich die Beschwerdeführerin auch bezüglich der Wohnorte nach Abschluss der 12. Schulklasse. So sagte sie in der BzP aus, sie sei im Juli (...) bis September (...) nach Hause, nach C._______, ins Quartier H._______ zurückgekehrt (vgl. act. A5, S. 4). Im September (...), nach Entdecken der Listen, sei sie dann zu ihrer (...) ins Quartier I._______ in C._______ gegangen. Von dort aus sei sie Anfang 2013 zu ihren Eltern ins Quartier E._______ in C._______ gezogen (vgl. act. A5, S. 4). In der Anhörung sagte sie demgegenüber aus, sie sei nach Sawa direkt zu ihrer (...) ins Quartier I._______ gegangen, da ihre Eltern nach J._______ gezogen seien (vgl. act. A20, S. 5). Auf Vorhalt der abweichenden Aussage der BzP gibt die Beschwerdeführerin dem Befrager Recht, sie sei erst nach der Zuteilung im September (...) zur (...) gezogen (vgl. act. A20, S. 5). Vorher sei sie zwischen den Wohnorten der Eltern H._______ und J._______ hin- und hergependelt. Die Erklärung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe in nachvollziehbarer Weise die vorübergehende Rückkehr ins Elternhaus vergessen, da zwischen der BzP und der Anhörung so ein grosser Zeitabstand gelegen habe, überzeugt nicht. Immerhin gibt die Beschwerdeführerin selber in der Anhörung als auschlaggebenden Zeitpunkt für den Umzug zur (...) den Listenaushang (...) an. Ab diesem Zeitpunkt sei sie bei den Eltern zu leicht zu finden gewesen, hätte also umziehen müssen. Auch ist es wenig verständlich, wie die Beschwerdeführerin vergessen haben will, wo sie einen Zeitraum von über zwei Jahren (Juli [...] bis September [...]) gelebt haben will. Schon angesichts dieses langen Zeitraums und der generellen Unklarheiten, was für Ereignisse dem Abschluss der 12. Klasse folgten, handelt es sich hierbei entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters um in einem wesentlichen Punkt abweichende Aussagen. Auch unterscheiden sich die Aussagen der Beschwerdeführerin tatsächlich dahingehend, aus welchen Listen welcher Behörde sie ihre Verpflichtung zur Einberufung in den (...) erfahren haben will. In der BzP gibt sie an, ihren Namen beim Büro des Verteidigungsministeriums im Quartier K._______ in C._______ auf einem Aushang gesehen zu haben (vgl. act. A5, S. 4). In der Anhörung sagt sie demgegenüber aus, sie habe ihre Einberufung bei der (...) und beim Schulamt auf Listen gesehen (vgl. act. A5, S. 6). Dem SEM ist beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin auch keine genaueren Ortsangaben zu den Behörden machen kann (vgl. act. A5, S. 5). Die Beschwerdeführerin äussert sich auf Beschwerdeebene nicht zum berechtigten Vorhalt des SEM, dass sie keine genaueren Bezeichnungen zu den Quartieren habe machen können. Die Erklärung zu den unterschiedlichen Behörden, bei denen sie ihre Einberufung erfahren haben will, sie habe bei allen drei Ämtern ihren Namen auf einer Liste gesehen, sei vom Schulamt, zum Verteidigungsministerium und als letztes zur (...) geschickt worden, überzeugt nicht. Hierbei handelt es sich vielmehr um eine neue Version dessen, wo und wie sie von ihrer Zuteilung erfahren haben will. Die Schilderungen, wie die Mutter bei der Verwaltung anlässlich der Verlängerung der Lebensmittelcoupons Ende November (...) nach der Tochter gefragt worden sein soll, werfen ebenfalls Fragen auf. Anzunehmen wäre zweifellos, dass die Mutter bereits Ende (...) nach der Tochter befragt worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich einer Aufforderung zur Dienstleistung per Anfang (...) keine Folge geleistet, unabhängig davon, ob sich die Beschwerdeführerin bei der (...) oder den Eltern aufgehalten hat. Die diesbezüglichen Erklärungen der Beschwerdeführerin überzeugen nicht (vgl. act. A20, S. 8). Auch erscheint es unlogisch, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung aussagte, die Mutter habe bei der Verwaltung auf Nachfrage, wo die Tochter nun sei, gesagt, die Beschwerdeführerin halte sich bei der (...) auf (vgl. act. A20, S. 3). Hätte die Mutter vom tatsächlichen Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin (angeblich bei den Eltern im Viertel E._______) ablenken wollen, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, die Falschaussage der Mutter zu entlarven. Hinsichtlich der Arbeit bei der Firma (...) ist der Beschwerdeführerin zwar beizupflichten, dass ihre Angabe, die Arbeitstätigkeit bis zum letzten Tag ausgeführt zu haben, nicht unbedingt wörtlich zu nehmen ist, es sich mithin nicht um einen klaren Widerspruch handelt, dass sie die letzten Wochen vor der Ausreise um die Organisation derselben und nicht um ihre zuletzt ausgeübte Arbeit kümmern konnte. Gerade diese Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe vor der Ausreise viel Stress gehabt, sei "ständig unterwegs, in Internetläden usw." gewesen, auf der Suche nach Leuten, die ihr bei der Ausreise behilflich sein würden (vgl. A10, S. 10), lässt sich indessen mit der behaupteten Suche der Behörden nach ihr zwecks Einziehung in den (...) nicht vereinbaren. Nicht nachvollziehbar erscheint sodann, dass die Beschwerdeführerin trotz angeblicher Dienstpflicht ab Anfang (...) unbehelligt bei ihrer (...) gelebt haben soll, ihrer Arbeitstätigkeit nachgegangen und Anfang 2013 sogar zu ihren Eltern ins Quartier E._______ gezogen sein will, wo sie überall leicht auffindbar gewesen sein müsste. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz ist es sodann zwar nicht erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin wenig über die Festnahme der Mutter zu berichten weiss, weder zum Zeitpunkt noch zu den Einzelheiten der Bürgschaft viel berichten kann. Schliesslich hat sie die Informationen nur von der Schwester telefonisch erfahren. Dies vermag die übrigen Angaben der Beschwerdeführerin jedoch nicht entscheidend in glaubhafterem Licht erscheinen zu lassen. 4.1.2.3 Gesamthaft betrachtet ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie wegen der Missachtung der Vorladung von September (...) zum (...) mit Beginn (...) seit Ende 2013 von den eritreischen Behörden gesucht wird. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin auch nach September (...) weiterhin erfolgten Ausübung ihrer Berufstätigkeit bis Dezember 2013 sowie aufgrund der Tatsache, dass sie von den Behörden weder bei ihrer (...) noch bei ihren Eltern aufgesucht worden ist, ist davon auszugehen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner Dienstpflicht unterstand. Da es somit nicht glaubhaft ist, dass ihr im Zeitpunkt der Ausreise konkret der Einzug in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst drohte beziehungsweise eine Haft wegen Missachtung der Dienstpflicht, hat die Vorinstanz zutreffend von der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen in Sawa nicht weiter einzugehen ist, da es diesbezüglich am Kausalzusammenhang zu der von ihr vorgebrachten Ausreise Ende 2013 fehlte. 4.2 Auch aufgrund einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ergibt sich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Im (als Referenzurteil publizierten) Entscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. ebd. E. 4.1 und 5.1 f.). Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin keine derartigen Anknüpfungspunkte ersichtlich, weshalb das SEM die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise mangels Asylrelevanz offen lassen konnte. Allein im Umstand, dass die Beschwerdeführerin einige Jahre vor ihrer Ausreise das 12. Schuljahr in Sawa absolviert hatte, kann kein zusätzlicher Anknüpfungspunkt gesehen werden. Von einer drohenden flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung bei einer Rückkehr aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist somit nicht auszugehen. 4.3 Die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen wird, ist flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Ob letzterer Umstand unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 4.4 Zusammenfassend ist demzufolge festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat somit zu Recht die (originäre) Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 5. 5.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Familie. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. 5.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über, welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat. Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist. Ist die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Ausländerinnen und Ausländer erwächst nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV und dem dort gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten bestehen, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011 vom 10. April 2013). 5.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hinzuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kantonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hängig, so hat das SEM - weist es das Asylgesuch ab oder tritt es auf dieses nicht ein - die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt gegebenenfalls eine vom SEM verfügte Wegweisung auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbehörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c sowie E. 14a S. 179). 5.4 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Da ein gesetzlicher Anspruch fehlt, ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu prüfen. 5.4.1 Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). 5.4.2 Art. 8 EMRK garantiert zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält aber kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber unter Umständen das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). 5.4.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, ein Landsmann, reiste mit der Beschwerdeführerin am 22. August 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 25. November 2016 wurde er als Flüchtling anerkannt und ihm wurde Asyl gewährt. Er ist seitdem im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (B) und verfügt als Asylberechtigter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Aufgrund der Akten ist weiter von einer gelebten, intakten Ehe auszugehen, sodass sich die Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK berufen kann. Die Vorfrage, ob der Beschwerdeführerin als Ehefrau grundsätzlich ein Anspruch gestützt auf die genannte Norm zusteht, ist somit zu bejahen. Die konkrete Beurteilung des Anspruchs ist nicht mehr Sache des Bundesverwaltungsgerichts. Die Beschwerdeführerin ist aufzufordern, ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen. 5.5 Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird praxisgemäss aufgehoben, wenn ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges; allfällige Wegweisungshindernisse sind durch die kantonale Migrationsbehörde zu prüfen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Dispositivziffer 1 (Nichterfüllen der [originären] Flüchtlingseigenschaft) und Dispositivziffer 2 (Ablehnung Asylgesuch) der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 abzuweisen. Betreffend die Dispositivziffer 3 (verfügte Wegweisung) ist die Beschwerde gutzuheissen, betreffend den Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffer 4 und 5) ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da allerdings der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2016 gutgeheissen wurde, hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). 7.2.1 Die Beschwerdeführerin ist im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat am 23. November 2017 eine Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 13.55 Stunden zu Fr. 300.- und zusätzlich Fr. 14.35 Auslagen geltend gemacht werden. Als zeitlicher Aufwand sind insgesamt (einschliesslich der Eingabe vom 11. September 2018) 14 Stunden als angemessen zu erkennen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von (gerundet) Fr. 2280.- (7 Stunden à Fr. 300.-sowie Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. 7.2.2 Da der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand bestellt worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist er im Weiteren für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in der Kostennote angegebene Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend auf Fr. 150.- zu reduzieren. Dem Rechtsvertreter ist danach der weitere Aufwand hälftig zulasten der Gerichtskasse als amtliches Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 1145.- festzusetzen (7 Stunden à Fr. 150.- zuzüglich Anteil Auslagen und Mehrwertsteuer). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffer 3 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 gutgeheissen.

3. Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte, durch das SEM zu entrichtende Parteientschädigung von Fr. 2280.- zugesprochen.

6. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1145.- zugesprochen.

7. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Mareile Lettau