opencaselaw.ch

D-7643/2016

D-7643/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-29 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadiscio, suchte am 19. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2016 befragte das SEM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch den Gesuchsgründen (BzP). Dabei gab er an, er sei in Mogadiscio am (...) als ältestes von neun Geschwistern geboren. Mit Ausnahme eines Jahres, das die Familie in einem Flüchtlingslager verbracht habe, habe er immer in der Hauptstadt gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen. Lesen und Schreiben habe er von seinem Onkel gelernt. Im Alter von sechs bis acht Jahren habe er eine Koranschule besucht. Er habe Somalia am 1. Februar 2016 verlassen und sei über Kenia und Sudan nach Libyen gelangt. Das Boot, in dem er am 27. Mai 2016 in Richtung Italien aufgebrochen sei, sei gekentert, und er habe viele Leichen gesehen. Er sei gerettet und nach Italien gebracht worden. Von dort sei er am 19. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sein Land verlassen, weil die Al-Shabaab-Miliz ihn für den Krieg habe rekrutieren wollen. Ein Führer der Miliz sei an einem Samstag in sein Elternhaus gekommen und habe ihm gesagt, er wolle sich am folgenden Tag mit ihm und anderen Jugendlichen treffen. Er habe Angst bekommen und sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am Sonntag hätten Männer von Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht und ihn dort nicht angetroffen. Deshalb hätten sie seine Mutter geschlagen sowie seinen Vater und seinen Bruder C._______ mitgenommen. Dem Vater hätten sie in der Nähe des Quartiers die Kehle durchgeschnitten. Die Milizionäre hätten fast alle anderen Jugendlichen aus der Nachbarschaft mitgenommen. Er sei während zirka zehn Tagen beim Onkel geblieben. Seine Mutter habe Angst um ihre Kinder gehabt und sei mit diesen in ein anderes Viertel in Mogadiscio gezogen. Sie habe ein Grundstück in ihrem früheren Wohnviertel D._______, verkauft, um seine Ausreise bezahlen zu können. Er habe Telefonanrufe von Al-Shabaab erhalten, in denen man ihm gedroht habe, ihn ebenfalls umzubringen. Weil er nach der Tötung seines Vaters Angst gehabt und auch nicht mit Unterstützung gerechnet habe, habe er keine Anzeige erstattet. B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers ergab am 12. Juli 2016 ein geschätztes biologisches Skelettalter von 18 Jahren. In der Folge wurde er als minderjährige Person erachtet. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ersuchte das SEM die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in E._______ - gestützt auf einen Vertrag vom 28. September 2000 mit der Trägerschaft der damaligen Rechtsberatungsstelle - um Übernahme des Mandates für den Beschwerdeführer. E. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. September 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson der Beratungsstelle und einer Hilfswerksvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er habe die Koranschule nicht fortgesetzt, weil der Lehrer wegen der Gefechte geflohen sei. Seit seinem 10. Lebensjahr bis zur Ausreise habe er auf einem Markt in Mogadiscio als Schuhputzer gearbeitet. An einem Donnerstag zu Beginn des Jahres 2016, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien Al-Shabaab-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und gesagt, er solle sich am Samstag bei ihnen melden. Als er davon erfahren habe, habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Am Samstag seien die Männer nochmals erschienen; sein Vater habe gesagt, er wisse nicht, wo sein Sohn sei. Daraufhin hätten die Männer die Mutter geschlagen und den Vater sowie den zweitältesten Bruder C._______ mitgenommen; Am nächsten Tag, einem Sonntag, habe ein Nachbar die Leiche des Vaters in F._______ gefunden. Die Mutter und die Geschwister seien in ein anderes Viertel der Hauptstadt geflüchtet, wo sie bis heute in einer Mietwohnung lebten. Der Bruder C._______ habe aus der Gefangenschaft von Al-Shabaab fliehen können. Nach dem Vorfall hätten diese Männer ihn (den Beschwerdeführer) immer wieder auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm gedroht, sie würden ihn ebenfalls umbringen. Er selbst habe sich während zirka zehn Tagen bei seinem Onkel väterlicherseits im G._______-Quartier in Mogadiscio versteckt und dann das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 3. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 19. Juni 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beschwerdebeilage wurde ein Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um eine offizielle Bescheinigung der Behörden in Mogadiscio im Original handle, welche den Tod des Vaters des Beschwerdeführers Ende 2015 bestätige. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, sich bis 6. Januar 2017 dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Leistungsvertrages der Beratungsstelle mit dem Kanton E._______ nicht bereits amtlich und unentgeltlich vertreten sei. Bei ungenutzter Frist sei davon auszugehen, die unentgeltliche Rechtsvertretung erstrecke sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Sodann lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung zu Beschwerde und eingereichtem Beweismittel ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 reichte die Beratungsstelle eine Kopie des Vertrages zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ vom 28. September 2000 ein, welcher den Einsatz von Vertrauenspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asylverfahren regelt. L. Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Poststempel) nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen negativen Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dieser habe sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich, in nicht nachvollziehbarer Weise oder unsubstanziiert geäussert. Im Einzelnen führt das SEM aus, anlässlich der BzP habe er angegeben, nicht zu wissen, wo sein Bruder sich befinde. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Bruder sei wieder nach Hause gekommen. Dies habe er erfahren, als er sich noch bei seinem Onkel in Mogadiscio aufgehalten habe. Wenig später habe er angegeben, diese Nachricht sei ihm übermittelt worden, als er bereits vor der kenianischen Grenze gestanden sei. Man könne von ihm erwarten, dass er sich an seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Eintreffens einer derart erlösenden und erfreulichen und damit prägenden Nachricht erinnere. Überdies sei die Entscheidung, den Beschwerdeführer anstatt seinen Bruder ausreisen zu lassen, nicht nachvollziehbar. Ersterer habe diese Entscheidung damit begründet, dass das Geld für die Ausreise nur für eine Person gereicht habe und er der älteste Sohn der Familie sei. Ausserdem habe er jeden Tag Einschüchterungstelefonate von Al-Shabaab erhalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Bruder grösserer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil er der Miliz mit Namen und Aussehen bekannt gewesen sei, da er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen Monat oder zehn Tage in deren Gefangenschaft verbracht habe. Dass der Bruder immer noch bei der Mutter wohne, während der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Schliesslich seien seine Aussagen insbesondere bezüglich der Nachricht, dass Al-Shabaab-Mitglieder nach ihm gesucht hätten, überwiegend unsubstanziiert, was Zweifel erwecke, ob er tatsächlich verfolgt worden sei. Die knappen Schilderungen von Schlüsselereignissen wie der Ermordung seines Vaters und der Entführung des Bruders weckten den Eindruck von Beteiligungslosigkeit. Eine solch distanziert wirkende Darstellung von bedeutenden Ereignissen sei erfahrungsgemäss nicht mit der Wirklichkeit vereinbar.

E. 4.2.1 In der Beschwerde werden namentlich eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie die nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Die Vorinstanz habe somit ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, weil die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete und reale Gefährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext der nachfolgend angeführten Quellen gewürdigt worden seien.

E. 4.2.2 Zum einen wird mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien Nr. 8 geltend gemacht, das SEM habe das Alter respektive die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt. Von Kindern dürfe nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schilderten wie Erwachsene. Es könne ihnen aus verschiedenen Gründen schwerfallen, ihre Angst zu artikulieren, und sie seien nicht immer in der Lage zu beurteilen, welche Informationen wichtig seien. Sie könnten auch Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Könne der Sachverhalt nicht mit Sicherheit ermittelt werden oder sei das Kind nicht fähig, seinen Antrag vollständig zu begründen, sei im Zweifel zugunsten des Kindes zu entscheiden.

E. 4.2.3 Das SEM habe überdies die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers auf der Flucht sowie dessen tiefen Bildungsstand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt und in seinem Entscheid nicht angemessen gewürdigt. Dieser habe eine traumatisierende Flucht voller Gewalt hinter sich. An der kenianischen Grenze hätten Grenzwächter ihn geschlagen. Nach der Ausreise sei er in Kenia von Schleppern während dreier Tage in einem kleinen Raum gefangen gehalten worden, bis ihm die Flucht via Sudan nach Libyen gelungen sei. Dort hätten maskierte Männer ihn und Freunde, die er auf der Flucht kennengelernt habe, überfallen, ausgeraubt und gefangen gehalten. Die Männer hätten ihn malträtiert und zur Belustigung in ein Feuer geworfen; seine Hände wiesen noch immer Narben auf. Ein Freund sei von den Männern erschossen worden. Bei der Überquerung des Mittelmeers Ende Mai 2016 sei das überfüllte Boot gekippt und der Grossteil der Insassen ertrunken. Die geschilderten Asylgründe seien deshalb in den Hintergrund gerückt - dies umso mehr, als er letztere nicht selber erlebt habe, sondern nur telefonisch darüber informiert worden sei. Dies sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.

E. 4.2.4 Zum Vorhalt der Vorinstanz bezüglich widersprüchlicher Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP sagen wollen, dass er damals nicht gewusst habe, wo sein Bruder sei. Dies entspreche auch dem Kontext, da er sowohl den vorhergehenden als auch den nachfolgenden Satz auf den Zeitpunkt bezogen habe, als die Al-Shabaab-Milizionäre bei ihm zu Hause gewesen seien. Er habe die Angst schildern wollen, die er empfunden habe, als er nicht gewusst habe, wo sein Bruder hingebracht worden sei. Es entspreche kaum einer altersgerechten Beurteilung von Aussagen, wenn aufgrund kleinerer Abweichungen bei den Befragungen die Aussagen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden pauschal als unglaubhaft qualifiziert würden. Obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; 142.311) die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und bis zum rechtskräftigen Entscheid andauere, sei der minderjährige Beschwerdeführer weder von einer Vertrauensperson noch einer Hilfswerksvertretung an die BzP begleitet worden. Ein Abstellen im Asylentscheid auf Aussagen, welche in einer summarischen Befragung ohne Beisein einer Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung gemacht worden seien, widerspreche den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen des Beschwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen über die Minderjährigkeit hinaus) seien daher nicht verwertbar.

E. 4.2.5 Ferner wird geltend gemacht, auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb der Anhörung bestünden keine Widersprüche. Er habe erst an der kenianischen Grenze davon erfahren, dass sein Bruder wieder frei sei. Dies habe er auch bei der Frage 110 an der Anhörung angegeben. Schliesslich habe er gesagt, sein Bruder sei einen Tag vor seiner Ausreise freigekommen. Er habe wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei zwischen seiner Abreise aus Mogadiscio bis zur Grenze zirka zehn Tage unterwegs gewesen. Somit sei klar, dass sich der zweite Satz der Antwort auf die Frage 110 nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung über den Bruder beziehe. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, dass er noch bei seinem Onkel gewesen sei, bevor er abgereist sei, um die Zeitspanne zu erklären, welcher er in seiner Antwort auf die Frage 108 zu Protokoll gegeben habe. Die Vorinstanz habe den zweiten Satz in einen falschen Kontext gestellt.

E. 4.2.6 Zur Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und nicht sein Bruder ausgereist sei, wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits an der kenianischen Grenze gewesen, als sein Bruder freigelassen worden sei. Die Familie habe nicht genug Geld gehabt, um auch noch die Reise für den Bruder zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei im Alter und in der physischen Verfassung gewesen, um rekrutiert zu werden. Der Umstand, dass sein Bruder freigelassen worden sei, zeige, dass er für eine Rekrutierung noch nicht in Frage gekommen sei. Da die Gefährdung für den Beschwerdeführer grösser gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er und nicht sein jüngerer Bruder ausgereist sei.

E. 4.2.7 Hinsichtlich der Einschätzung des SEM, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, wird argumentiert, die Vorinstanz verkenne, dass dieser die relevanten Vorkommnisse gar nicht selber miterlebt habe. Die Ermordung des Vaters und die Entführung des Bruders habe man ihm nur erzählt. Da er der Wahrheit verpflichtet sei, dürfe er keine Vermutungen anstellen, sondern müsse das von ihm Erlebte schildern. Es erscheine absurd, ihm dennoch "Beteiligungslosigkeit" und Distanziertheit vorzuwerfen. Dass er keine Details erfinde oder Vermutungen ausspreche, sondern bei der Wahrheit bleibe, auch wenn er nur begrenzt Auskunft geben könne, sei ihm als Glaubhaftigkeitsmerkmal anzurechnen.

E. 4.2.8 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vorgebracht, sein Wohnviertel D._______ in Mogadiscio werde von niemandem richtig kontrolliert. Ab und zu würden Milizionäre von Al-Shabaab vorbeikommen, sonst seien Regierungssoldaten dort, und die Kämpfer von Al-Shabaab versteckten sich im Quartier. Diese Angaben deckten sich mit den Lageberichten in der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 zur Sicherheitssituation in Mogadiscio. So teilten sich die Regierungskräfte und Al-Shabaab die Kontrolle der Hauptstadt je nach Tageszeit auf, und die Miliz habe im Mai 2013 bekanntgegeben, dass sie in der Nacht unter anderem auch das Viertel D._______ kontrolliere. Gemäss diversen Quellen habe Al-Shabaab im Berichtszeitraum 2012/2013 im ganzen Land auch Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert und setze weiterhin Kindersoldaten im Kampf ein. Zwar gebe es keine Berichte von Zwangsrekrutierungen in Mogadiscio, doch könnten solche in den Aussenbezirken der Stadt wie D._______, wo Al-Shabaab noch einen gewissen Einfluss habe, vorkommen. Es sei offenkundig, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers "zielgerichtet und sehr hoch" sei (vgl. Beschwerde S. 12). Die Miliz habe ihn direkt gesucht, einen Bruder entführt und den Vater getötet, weshalb er gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die nachträglich eingereichte Todesbescheinigung weise keinen Feuchtstempel auf und sei ausserdem leicht zu fälschen. Aus Mangel an Echtheitsmerkmalen komme dem Dokument keine Beweiskraft zu, so dass es an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermöge.

E. 4.4 In der Replik wird demgegenüber argumentiert, das SEM habe dem Beschwerdeführer implizit unterstellt, dass er eine Fälschung eingereicht habe, ohne dies vertieft zu prüfen. Aus einer theoretischen Möglichkeit dürfe jedoch ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf den fehlenden Beweiswert geschlossen werden. Das SEM habe zu beweisen, dass ein durch eine asylsuchende Person eingereichtes offizielles Dokument gefälscht sei. Es sei vorliegend seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil er sich einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab entzogen habe, hätten Angehörige dieser Miliz ihn gesucht, seinen Vater verschleppt und umgebracht, einen jüngeren Bruder entführt und die Mutter geschlagen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung bezüglich der vorgebrachten Tötung seines Vaters zu Protokoll, er sei bei seinem Onkel gewesen, als er vom Tod des Vaters erfahren habe. Seine Mutter habe mit dem Onkel telefoniert und ihm mitgeteilt, man habe die Leiche des Vaters mit durchgeschnittener Kehle gefunden. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er sich gefühlt habe, als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, sagte er lediglich: "Ich habe mich wie ein Verwirrter verhalten. Habe ca. 4 Tage nichts gegessen. Natürlich war ich sehr traurig" (vgl. act. A22/16 F105-107). Eine persönliche Betroffenheit über den gewaltsamen Tod des Vaters und die spürbare Äusserung von Gefühlen wie etwa Traurigkeit über den Verlust sind dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, obwohl dies gerade bei (Kindern und) Jugendlichen in solchen Momenten noch stärker zu erwarten wäre als bei Erwachsenen. Für den Beschwerdeführer würde dies umso mehr gelten, als er angab, der Vater sei umgebracht worden, weil Al-Shabaab ihn selbst zuhause nicht vorgefunden habe (vgl. a.a.O., F91). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich diese Distanziertheit nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer von der vorgebrachten Entführung von Vater und Bruder und der anschliessenden Tötung des Vaters nur aus Berichten anderer erfahren habe und er nur das schildern könne, was er selbst erlebt habe. Um die Gefühle zu schildern, die er hatte, als er vom Tod seines Vaters (und der Entführung des Bruders sowie der Schläge gegen die Mutter) erfahren haben will, braucht er bei diesen Ereignissen nicht selbst anwesend gewesen zu sein. Sollte er nicht in der Lage gewesen sein, sich an der Anhörung verbal über sein Befinden zu äussern, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. zur Bedeutung von Gefühlsäusserungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Minderjährigen BVGE 2014/30 E. 3.2.2 S. 495).

E. 5.3 Zur Stützung des Vorbringens der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit der Rechtsmitteleingabe ein Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um eine "offizielle Bescheinigung" der Behörden in Mogadiscio "im Original" beziehungsweise eine "Todesurkunde" handle (vgl. Beschwerde S. 4 und 9). Die Mutter habe dieses Dokument, von dessen Existenz der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis gehabt habe, per DHL aus Somalia geschickt. In dem vom 18. Dezember 2015 datierenden und mit dem Betreff "To whom it may concern" versehenen Schreiben bestätigt die Verwaltung des Distrikts H._______ in Mogadiscio, dass in der Nähe des Viehmarktes in der F._______-Zone die Leiche einer Person namens I._______ aufgefunden worden sei. Er sei am 15. Dezember 2015 von Al-Shabaab-Truppen getötet und am 18. Dezember 2015 im Distrikt H._______ beerdigt worden. Diesen Namen gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren für seinen Vater an. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, weist das Dokument keinen Feuchtstempel auf, sondern nur einen Farbkopie-Stempel, so dass es sich entgegen der Angabe in der Beschwerde nicht um eine offizielle Originalbescheinigung handeln dürfte. Auch die Feststellungen des SEM, wonach solche Dokumente leicht zu fälschen sind und keine Echtheitsmerkmale aufweisen, werden in der Replik (vgl. obige E. 4.4) nicht überzeugend widerlegt. Das Beweismittel ist überdies auch deshalb nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen, weil sein Inhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht zu vereinbaren ist. So stimmen das auf dem Dokument angegebene Todesdatum (15. Dezember 2015) sowie das Datum der Beerdigung (18. Dezember 2015) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der an der Anhörung wiederholt festhielt und bei der Rückübersetzung nochmals bestätigte, der Vorfall habe sich Anfang des Jahres 2016 ereignet (vgl. act. A22/16 F38 f. und S. 14). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde (S. 10), wonach sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Zahlen und Daten in engen Grenzen hielten, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung ausdrücklich angegeben, sein Vater sei Anfang 2016 an einem Samstag verschleppt und am Folgetag, mithin einem Sonntag, in F._______ tot aufgefunden worden. Er bestätigte bei der Rückübersetzung erneut, es sei Anfang 2016 gewesen; ferner erklärte er, dass für seinen Vater kein Todesschein ausgestellt worden sei und man ihn sofort - und nicht erst einige Tage später - nach islamischem Brauch beerdigt habe (vgl. a.a.O., F 84 und S. 14). Beim im Schreiben als Todestag angegebenen 15. Dezember 2015 handelt es sich überdies um einen Dienstag und beim 18. Dezember 2015, dem Beerdigungstag, um einen Freitag. Die Angaben im Bestätigungsschreiben und in der Beschwerde sind demzufolge in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu vereinbaren und vermögen das Vorbringen der Tötung des Vaters durch Al-Shabaab nicht zu belegen. Aus den genannten Gründen erübrigt sich eine vertiefte Prüfung dieses Dokumentes, und die Rüge in der Replik, das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, ist zurückzuweisen. Das Gericht geht daher wie die Vorinstanz davon aus, dass er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sein Vater tatsächlich auf die vorgebrachte Weise sowie aus den geltend gemachten Gründen getötet worden sei.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu Protokoll, Al-Shabaab habe an seiner Stelle seinen um ein Jahr jüngeren Bruder C._______ mitgenommen beziehungsweise entführt. Dieser habe nach einem Monat fliehen können (vgl. act. A22/16 F84), beziehungsweise sei es ihm nach zehn Tagen gelungen, von dort wegzugehen, respektive sei er einen Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers freigekommen (vgl. a.a.O., F108 und 110). Diese Diskrepanzen bei der Angabe der Dauer der Gefangenschaft des Bruders sowie der Art und Weise, wie dieser von Al-Shabaab weggekommen sei (Flucht, Weggang, Freikommen), lassen sich weder mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch seinem Bildungsstand oder mit Erlebnissen auf der Flucht erklären. Die unterschiedlichen Angaben der Dauer der Gefangenschaft des Bruders werden in der Beschwerde nicht überzeugend ausgeräumt (vgl. obige E. 4.2.5). Die in der Beschwerde (S. 8) ohne weitere Erklärung vorgebrachte Version, der Bruder sei freigelassen worden, ist mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei geflohen, nicht zu vereinbaren, und wirft überdies weitere Fragen auf. Mit der Argumentation, die angebliche Freilassung des Bruders zeige, dass dieser (im Gegensatz zum um ein Jahr älteren Beschwerdeführer) für eine Rekrutierung durch Al-Shabaab noch nicht in Frage gekommen sei, setzt sich der Rechtsvertreter zum einen in Widerspruch zu den ebenfalls in der Beschwerde (S. 12) zitierten Aussagen, wonach Al-Shabaab weiterhin Kindersoldaten einsetze und im Wohnviertel des Beschwerdeführers auch Minderjährige rekrutiere. Zum anderen müsste der jüngere Bruder C._______, der heute älter ist als der Beschwerdeführer damals, mittlerweile ebenfalls mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, wenn die Familie derart im Fokus von Al-Shabaab wäre, wie geltend gemacht wird. Hätte Al-Shabaab tatsächlich anstelle des Beschwerdeführers dessen um ein Jahr jüngeren Bruder C._______ entführt und wäre dieser, wie der Beschwerdeführer angab, geflohen, erscheint ausserdem nicht plausibel, dass er seit der Flucht unbehelligt bei der Mutter wohnt (vgl. a.a.O., F123 und 125). Er vermag somit auch die Entführung des Bruders durch Al-Shabaab nicht glaubhaft zu machen.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe nach der Entführung seines Vaters und des Bruders Anrufe von Al-Shabaab auf sein Mobiltelefon erhalten, in denen man ihm gedroht habe, man werde nach seinem Vater nun auch ihn umbringen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wer ihn angerufen habe, entgegnete er: "Ich kannte diese Männer nicht. Jedes Mal war eine andere Stimme am Telefon" (vgl. a.a.O., F114). Zur Häufigkeit der Drohanrufe machte er unterschiedliche Angaben - "immer wieder" (vgl. a.a.O., F84, 93) beziehungsweise: "Fast jeden Tag wurde ich angerufen und zwar mindestens dreimal" (vgl. a.a.O., F115). Nach dem Inhalt der Anrufe gefragt, sagte er: "Sie versuchten mich einzuschüchtern, indem sie sagten, dass sie wissen, wo ich mich verstecke und sie mich finden würden und umbringen werden" (vgl. a.a.O., F116). Er selbst habe nur einmal geantwortet und gesagt, er werde sterben, wenn Gott es so wolle (vgl. a.a.O., F118). Mit seinen vagen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, dass er von Mitgliedern von Al-Shabaab zwecks Zwangsrekrutierung gesucht worden sei und Todesdrohungen erhalten habe.

E. 5.6 Hinsichtlich allfälliger weiterer Behelligungen seiner Familie in Mogadiscio gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Mutter habe nach dem Umzug der Familie in die Mietwohnung in einem anderen Quartier der Hauptstadt "immer wieder" Anrufe erhalten und "einfach Angst" gehabt (vgl. a.a.O., F122). Kurz darauf verneinte er explizit, dass sein Bruder C._______ oder die Familie je wieder Probleme mit Al-Shabaab gehabt hätten und gab lediglich an, die Mutter habe ihm gesagt, sie habe "mehrere Telefonate" gehabt (vgl. a.a.O., 125). Als einzige Konsequenz seiner Ausreise für seine Familie nannte er den - zur Finanzierung seiner Ausreise erforderlichen - Hausverkauf und den Umstand, dass die Familie nun in einer Mietwohnung lebe (vgl. a.a.O., F140). In seiner nächsten Antwort verneinte er explizit, dass sein Bruder C._______ oder die Familie je wieder Probleme mit Al-Shabaab gehabt hätten und gab lediglich an, die Mutter habe ihm gesagt, "diese Männer" würden sie "immer wieder" anrufen (vgl. a.a.O., F141). Woher die Männer seine Telefonnummer und diejenige der Mutter gehabt hätten, bleibt ebenso im Dunklen wie, weshalb sie nicht ihre Nummern auswechselten, um keine Anrufe mehr zu erhalten. Sodann ist nicht plausibel, dass die Mutter innerhalb von nur zehn Tagen ein Grundstück beziehungsweise Haus habe verkaufen und die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren können, während sie gleichzeitig ihren getöteten Ehemann habe begraben müssen. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass sie den Hausverkauf vorbereitet hatte, um die Ausreise für ihren ältesten Sohn zu finanzieren. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass dieser einige korrekte Angaben zur allgemeinen Situation in Mogadiscio machte (vgl. E. 4.2.8), nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden.

E. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) ist dies weder auf eine angeblich fehlende Berücksichtigung des Alters beziehungsweise der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragungen oder seinen soziokulturellen Hintergrund und den Bildungsstand noch auf eine Traumatisierung durch Erlebnisse auf der Reise nach Europa zurückzuführen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumatisierender Erlebnisse auf der Reise oder aufgrund seines Alters oder seiner Herkunft nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung, wie es ihm gehe, entgegnete er "gut", und er bestätigte ausdrücklich, dass es keinen Grund gebe, welcher der Durchführung der Anhörung entgegenstehe (vgl. act. A22/16 F3 f.). Weder die an der Anhörung anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung stellten Zusatzfragen, beanstandeten die Durchführung der Anhörung oder äusserten Zweifel an der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, der im Übrigen einige Monate nach der Anhörung volljährig wurde.

E. 5.8 Der in der Beschwerde erhobene allgemeine Einwand, die Beurteilung von Aussagen sei nicht altersgerecht, wenn aufgrund kleinerer Abweichungen bei den Befragungen die Aussagen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden pauschal als unglaubhaft qualifiziert würden (vgl. E. 4.2.4), ist im vorliegenden Fall unzutreffend. Das SEM hat - zu Recht - die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie wegen widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert, sondern wegen mangelnder Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen (vgl. E. 4.1). Ebenfalls zurückzuweisen ist die Argumentation, die Ausführungen des Beschwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen über die Minderjährigkeit hinaus) seien nicht verwertbar, weil an der BzP keine Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung anwesend gewesen sei, was mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG haben die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitetete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen, welche deren Interessen wahrnimmt (unter anderem) für die Dauer des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können. Es sind dies zum einen die Personalien der asylsuchenden Person (in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotographien, allenfalls weitere biometrische Daten). Zum anderen wird die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen hat (vgl. dazu BVGE 2011/23 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.2). Vorliegend wurden in der Empfangsstelle keine über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr nach der BzP und einer radiologischen Untersuchung einem Kanton zugewiesen; der entscheidrelevante Sachverhalt wurde anschliessend im Beisein einer Vertrauensperson und einer Hilfswerksvertretung an der Anhörung erhoben. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung erwähnt vgl. E. 4.1); im Wesentlichen hat es, wie dargelegt, mit der fehlenden Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Eine Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt worden sei. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung finden sich keine Einwände und Anmerkungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen. Die Rügen in der Beschwerde beschlagen grösstenteils die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes und sind nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

E. 6 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.

E. 8.2 Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 wurde unter anderem die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den damals minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht beantragt. Auf Aufforderung des damaligen Instruktionsrichters in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 hin reichte die Beratungsstelle eine Kopie des Vertrages zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ vom 28. September 2000 ein, welcher im Kanton E._______ den Einsatz von Vertrauenspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asylverfahren regelt. Im Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 argumentiert die Beratungsstelle unter Bezugnahme auf den eingereichten Vertrag, die Vertretung im Beschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des kantonalen Auftrages. Der Beschwerdeführer sei daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht amtlich und unentgeltlich vertreten. Gemäss Ziffer 2 des Vertrages gelte das Mandat als Vertrauensperson im asylrechtlichen Verfahren für die Dauer des Asylverfahrens und ende mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise der Volljährigkeit der asylsuchenden Person. Gemäss Ziffer 4, welche Honorarfragen regle, habe die Beratungsstelle bei allfälliger Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Entscheid bei der Beschwerdeinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) zu stellen. Das Gericht teilt diese Auslegung des Vertrages nicht. Ziffer 2 des Vertrages regelt den Umfang des Mandates der Beratungsstelle zur Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens. Gemäss dieser Bestimmung gehört die Beschwerdeführung zu den Aufgaben der Vertrauensperson. Ferner heisst es wörtlich: "Die Begleitung wird vor der kantonalen Anhörung bestellt und dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. bis zur Volljährigkeit der asylsuchenden Person". Demnach erstreckt sich die (vom Kanton zu finanzierende) unentgeltliche Rechtspflege auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, mithin bis am 1. Februar 2017 (so bereits die Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016, vgl. obenstehenden Sachverhalt Bst. I). Die letzte Handlung des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, die Replik, datiert vom 25. Januar 2017 und ist somit noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beratungsstelle ist demzufolge abzuweisen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7643/2016 Urteil vom 29. Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 3. November 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger aus Mogadiscio, suchte am 19. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2016 befragte das SEM ihn im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch den Gesuchsgründen (BzP). Dabei gab er an, er sei in Mogadiscio am (...) als ältestes von neun Geschwistern geboren. Mit Ausnahme eines Jahres, das die Familie in einem Flüchtlingslager verbracht habe, habe er immer in der Hauptstadt gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen. Lesen und Schreiben habe er von seinem Onkel gelernt. Im Alter von sechs bis acht Jahren habe er eine Koranschule besucht. Er habe Somalia am 1. Februar 2016 verlassen und sei über Kenia und Sudan nach Libyen gelangt. Das Boot, in dem er am 27. Mai 2016 in Richtung Italien aufgebrochen sei, sei gekentert, und er habe viele Leichen gesehen. Er sei gerettet und nach Italien gebracht worden. Von dort sei er am 19. Juni 2016 in die Schweiz gelangt. Zur Begründung des Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe sein Land verlassen, weil die Al-Shabaab-Miliz ihn für den Krieg habe rekrutieren wollen. Ein Führer der Miliz sei an einem Samstag in sein Elternhaus gekommen und habe ihm gesagt, er wolle sich am folgenden Tag mit ihm und anderen Jugendlichen treffen. Er habe Angst bekommen und sei zu seinem Onkel väterlicherseits gegangen. Am Sonntag hätten Männer von Al-Shabaab ihn zu Hause gesucht und ihn dort nicht angetroffen. Deshalb hätten sie seine Mutter geschlagen sowie seinen Vater und seinen Bruder C._______ mitgenommen. Dem Vater hätten sie in der Nähe des Quartiers die Kehle durchgeschnitten. Die Milizionäre hätten fast alle anderen Jugendlichen aus der Nachbarschaft mitgenommen. Er sei während zirka zehn Tagen beim Onkel geblieben. Seine Mutter habe Angst um ihre Kinder gehabt und sei mit diesen in ein anderes Viertel in Mogadiscio gezogen. Sie habe ein Grundstück in ihrem früheren Wohnviertel D._______, verkauft, um seine Ausreise bezahlen zu können. Er habe Telefonanrufe von Al-Shabaab erhalten, in denen man ihm gedroht habe, ihn ebenfalls umzubringen. Weil er nach der Tötung seines Vaters Angst gehabt und auch nicht mit Unterstützung gerechnet habe, habe er keine Anzeige erstattet. B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene radiologische Untersuchung des Handknochens des Beschwerdeführers ergab am 12. Juli 2016 ein geschätztes biologisches Skelettalter von 18 Jahren. In der Folge wurde er als minderjährige Person erachtet. C. Mit Verfügung vom 18. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton E._______ zugewiesen. D. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 ersuchte das SEM die Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht in E._______ - gestützt auf einen Vertrag vom 28. September 2000 mit der Trägerschaft der damaligen Rechtsberatungsstelle - um Übernahme des Mandates für den Beschwerdeführer. E. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 20. September 2016 in Anwesenheit einer Vertrauensperson der Beratungsstelle und einer Hilfswerksvertretung einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei gab er zu Protokoll, er habe die Koranschule nicht fortgesetzt, weil der Lehrer wegen der Gefechte geflohen sei. Seit seinem 10. Lebensjahr bis zur Ausreise habe er auf einem Markt in Mogadiscio als Schuhputzer gearbeitet. An einem Donnerstag zu Beginn des Jahres 2016, als er bei der Arbeit gewesen sei, seien Al-Shabaab-Mitglieder zu ihm nach Hause gekommen, hätten nach ihm gefragt und gesagt, er solle sich am Samstag bei ihnen melden. Als er davon erfahren habe, habe er sich bei seinem Onkel versteckt. Am Samstag seien die Männer nochmals erschienen; sein Vater habe gesagt, er wisse nicht, wo sein Sohn sei. Daraufhin hätten die Männer die Mutter geschlagen und den Vater sowie den zweitältesten Bruder C._______ mitgenommen; Am nächsten Tag, einem Sonntag, habe ein Nachbar die Leiche des Vaters in F._______ gefunden. Die Mutter und die Geschwister seien in ein anderes Viertel der Hauptstadt geflüchtet, wo sie bis heute in einer Mietwohnung lebten. Der Bruder C._______ habe aus der Gefangenschaft von Al-Shabaab fliehen können. Nach dem Vorfall hätten diese Männer ihn (den Beschwerdeführer) immer wieder auf sein Mobiltelefon angerufen und ihm gedroht, sie würden ihn ebenfalls umbringen. Er selbst habe sich während zirka zehn Tagen bei seinem Onkel väterlicherseits im G._______-Quartier in Mogadiscio versteckt und dann das Land verlassen. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente und Beweismittel zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 3. November 2016 - eröffnet am 7. November 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 19. Juni 2016 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. G. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid durch den rubrizierten Rechtsvertreter mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. November 2016 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Als Beschwerdebeilage wurde ein Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um eine offizielle Bescheinigung der Behörden in Mogadiscio im Original handle, welche den Tod des Vaters des Beschwerdeführers Ende 2015 bestätige. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 13. Dezember 2016 den Eingang der Beschwerde. I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte er den Rechtsvertreter auf, sich bis 6. Januar 2017 dazu zu äussern, ob der Beschwerdeführer aufgrund eines Leistungsvertrages der Beratungsstelle mit dem Kanton E._______ nicht bereits amtlich und unentgeltlich vertreten sei. Bei ungenutzter Frist sei davon auszugehen, die unentgeltliche Rechtsvertretung erstrecke sich auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Sodann lud der Instruktionsrichter das SEM zur Vernehmlassung zu Beschwerde und eingereichtem Beweismittel ein. J. Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 4. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 reichte die Beratungsstelle eine Kopie des Vertrages zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ vom 28. September 2000 ein, welcher den Einsatz von Vertrauenspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asylverfahren regelt. L. Mit Replik vom 25. Januar 2017 (Poststempel) nahm der Rechtsvertreter zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen ergeben sich im Anwendungsbereich des Asylgesetzes aus Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen negativen Entscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhielten. Dieser habe sich zu wesentlichen Punkten widersprüchlich, in nicht nachvollziehbarer Weise oder unsubstanziiert geäussert. Im Einzelnen führt das SEM aus, anlässlich der BzP habe er angegeben, nicht zu wissen, wo sein Bruder sich befinde. An der Anhörung habe er hingegen gesagt, der Bruder sei wieder nach Hause gekommen. Dies habe er erfahren, als er sich noch bei seinem Onkel in Mogadiscio aufgehalten habe. Wenig später habe er angegeben, diese Nachricht sei ihm übermittelt worden, als er bereits vor der kenianischen Grenze gestanden sei. Man könne von ihm erwarten, dass er sich an seinen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt des Eintreffens einer derart erlösenden und erfreulichen und damit prägenden Nachricht erinnere. Überdies sei die Entscheidung, den Beschwerdeführer anstatt seinen Bruder ausreisen zu lassen, nicht nachvollziehbar. Ersterer habe diese Entscheidung damit begründet, dass das Geld für die Ausreise nur für eine Person gereicht habe und er der älteste Sohn der Familie sei. Ausserdem habe er jeden Tag Einschüchterungstelefonate von Al-Shabaab erhalten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sein Bruder grösserer Gefahr ausgesetzt gewesen sei, weil er der Miliz mit Namen und Aussehen bekannt gewesen sei, da er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einen Monat oder zehn Tage in deren Gefangenschaft verbracht habe. Dass der Bruder immer noch bei der Mutter wohne, während der Beschwerdeführer ausgereist sei, sei deshalb nicht nachvollziehbar. Schliesslich seien seine Aussagen insbesondere bezüglich der Nachricht, dass Al-Shabaab-Mitglieder nach ihm gesucht hätten, überwiegend unsubstanziiert, was Zweifel erwecke, ob er tatsächlich verfolgt worden sei. Die knappen Schilderungen von Schlüsselereignissen wie der Ermordung seines Vaters und der Entführung des Bruders weckten den Eindruck von Beteiligungslosigkeit. Eine solch distanziert wirkende Darstellung von bedeutenden Ereignissen sei erfahrungsgemäss nicht mit der Wirklichkeit vereinbar. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde werden namentlich eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie die nicht richtige beziehungsweise nicht vollständige Feststellung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Die Vorinstanz habe somit ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen unter- beziehungsweise überschritten, weil die zu befürchtenden ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und das konkrete und reale Gefährdungsrisiko nicht im Gesamtkontext der nachfolgend angeführten Quellen gewürdigt worden seien. 4.2.2 Zum einen wird mit Verweis auf die UNHCR-Richtlinien Nr. 8 geltend gemacht, das SEM habe das Alter respektive die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt beziehungsweise gewürdigt. Von Kindern dürfe nicht erwartet werden, dass sie ihre Erfahrungen auf dieselbe Weise schilderten wie Erwachsene. Es könne ihnen aus verschiedenen Gründen schwerfallen, ihre Angst zu artikulieren, und sie seien nicht immer in der Lage zu beurteilen, welche Informationen wichtig seien. Sie könnten auch Schwierigkeiten mit abstrakten Begriffen wie Zeit oder Entfernung haben. Könne der Sachverhalt nicht mit Sicherheit ermittelt werden oder sei das Kind nicht fähig, seinen Antrag vollständig zu begründen, sei im Zweifel zugunsten des Kindes zu entscheiden. 4.2.3 Das SEM habe überdies die traumatisierenden Erlebnisse des Beschwerdeführers auf der Flucht sowie dessen tiefen Bildungsstand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt und in seinem Entscheid nicht angemessen gewürdigt. Dieser habe eine traumatisierende Flucht voller Gewalt hinter sich. An der kenianischen Grenze hätten Grenzwächter ihn geschlagen. Nach der Ausreise sei er in Kenia von Schleppern während dreier Tage in einem kleinen Raum gefangen gehalten worden, bis ihm die Flucht via Sudan nach Libyen gelungen sei. Dort hätten maskierte Männer ihn und Freunde, die er auf der Flucht kennengelernt habe, überfallen, ausgeraubt und gefangen gehalten. Die Männer hätten ihn malträtiert und zur Belustigung in ein Feuer geworfen; seine Hände wiesen noch immer Narben auf. Ein Freund sei von den Männern erschossen worden. Bei der Überquerung des Mittelmeers Ende Mai 2016 sei das überfüllte Boot gekippt und der Grossteil der Insassen ertrunken. Die geschilderten Asylgründe seien deshalb in den Hintergrund gerückt - dies umso mehr, als er letztere nicht selber erlebt habe, sondern nur telefonisch darüber informiert worden sei. Dies sei im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. 4.2.4 Zum Vorhalt der Vorinstanz bezüglich widersprüchlicher Aussagen anlässlich der BzP und der Anhörung wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP sagen wollen, dass er damals nicht gewusst habe, wo sein Bruder sei. Dies entspreche auch dem Kontext, da er sowohl den vorhergehenden als auch den nachfolgenden Satz auf den Zeitpunkt bezogen habe, als die Al-Shabaab-Milizionäre bei ihm zu Hause gewesen seien. Er habe die Angst schildern wollen, die er empfunden habe, als er nicht gewusst habe, wo sein Bruder hingebracht worden sei. Es entspreche kaum einer altersgerechten Beurteilung von Aussagen, wenn aufgrund kleinerer Abweichungen bei den Befragungen die Aussagen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden pauschal als unglaubhaft qualifiziert würden. Obwohl gemäss Art. 7 Abs. 2bis der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV 1; 142.311) die Tätigkeit der Vertrauensperson mit der Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und bis zum rechtskräftigen Entscheid andauere, sei der minderjährige Beschwerdeführer weder von einer Vertrauensperson noch einer Hilfswerksvertretung an die BzP begleitet worden. Ein Abstellen im Asylentscheid auf Aussagen, welche in einer summarischen Befragung ohne Beisein einer Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung gemacht worden seien, widerspreche den allgemeinen Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 BV und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Die Ausführungen des Beschwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen über die Minderjährigkeit hinaus) seien daher nicht verwertbar. 4.2.5 Ferner wird geltend gemacht, auch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb der Anhörung bestünden keine Widersprüche. Er habe erst an der kenianischen Grenze davon erfahren, dass sein Bruder wieder frei sei. Dies habe er auch bei der Frage 110 an der Anhörung angegeben. Schliesslich habe er gesagt, sein Bruder sei einen Tag vor seiner Ausreise freigekommen. Er habe wiederholt zu Protokoll gegeben, er sei zwischen seiner Abreise aus Mogadiscio bis zur Grenze zirka zehn Tage unterwegs gewesen. Somit sei klar, dass sich der zweite Satz der Antwort auf die Frage 110 nicht auf den Zeitpunkt der Mitteilung über den Bruder beziehe. Der Beschwerdeführer habe sagen wollen, dass er noch bei seinem Onkel gewesen sei, bevor er abgereist sei, um die Zeitspanne zu erklären, welcher er in seiner Antwort auf die Frage 108 zu Protokoll gegeben habe. Die Vorinstanz habe den zweiten Satz in einen falschen Kontext gestellt. 4.2.6 Zur Einschätzung des SEM, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer und nicht sein Bruder ausgereist sei, wird in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits an der kenianischen Grenze gewesen, als sein Bruder freigelassen worden sei. Die Familie habe nicht genug Geld gehabt, um auch noch die Reise für den Bruder zu bezahlen. Der Beschwerdeführer sei im Alter und in der physischen Verfassung gewesen, um rekrutiert zu werden. Der Umstand, dass sein Bruder freigelassen worden sei, zeige, dass er für eine Rekrutierung noch nicht in Frage gekommen sei. Da die Gefährdung für den Beschwerdeführer grösser gewesen sei, sei es nachvollziehbar, dass er und nicht sein jüngerer Bruder ausgereist sei. 4.2.7 Hinsichtlich der Einschätzung des SEM, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht hinreichend begründet, wird argumentiert, die Vorinstanz verkenne, dass dieser die relevanten Vorkommnisse gar nicht selber miterlebt habe. Die Ermordung des Vaters und die Entführung des Bruders habe man ihm nur erzählt. Da er der Wahrheit verpflichtet sei, dürfe er keine Vermutungen anstellen, sondern müsse das von ihm Erlebte schildern. Es erscheine absurd, ihm dennoch "Beteiligungslosigkeit" und Distanziertheit vorzuwerfen. Dass er keine Details erfinde oder Vermutungen ausspreche, sondern bei der Wahrheit bleibe, auch wenn er nur begrenzt Auskunft geben könne, sei ihm als Glaubhaftigkeitsmerkmal anzurechnen. 4.2.8 Schliesslich wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe an der Anhörung vorgebracht, sein Wohnviertel D._______ in Mogadiscio werde von niemandem richtig kontrolliert. Ab und zu würden Milizionäre von Al-Shabaab vorbeikommen, sonst seien Regierungssoldaten dort, und die Kämpfer von Al-Shabaab versteckten sich im Quartier. Diese Angaben deckten sich mit den Lageberichten in der Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 25. Oktober 2013 zur Sicherheitssituation in Mogadiscio. So teilten sich die Regierungskräfte und Al-Shabaab die Kontrolle der Hauptstadt je nach Tageszeit auf, und die Miliz habe im Mai 2013 bekanntgegeben, dass sie in der Nacht unter anderem auch das Viertel D._______ kontrolliere. Gemäss diversen Quellen habe Al-Shabaab im Berichtszeitraum 2012/2013 im ganzen Land auch Kinder und Jugendliche zwangsrekrutiert und setze weiterhin Kindersoldaten im Kampf ein. Zwar gebe es keine Berichte von Zwangsrekrutierungen in Mogadiscio, doch könnten solche in den Aussenbezirken der Stadt wie D._______, wo Al-Shabaab noch einen gewissen Einfluss habe, vorkommen. Es sei offenkundig, dass die Gefährdung des Beschwerdeführers "zielgerichtet und sehr hoch" sei (vgl. Beschwerde S. 12). Die Miliz habe ihn direkt gesucht, einen Bruder entführt und den Vater getötet, weshalb er gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, die nachträglich eingereichte Todesbescheinigung weise keinen Feuchtstempel auf und sei ausserdem leicht zu fälschen. Aus Mangel an Echtheitsmerkmalen komme dem Dokument keine Beweiskraft zu, so dass es an seiner Einschätzung nichts zu ändern vermöge. 4.4 In der Replik wird demgegenüber argumentiert, das SEM habe dem Beschwerdeführer implizit unterstellt, dass er eine Fälschung eingereicht habe, ohne dies vertieft zu prüfen. Aus einer theoretischen Möglichkeit dürfe jedoch ohne Vorliegen gegenteiliger Hinweise nicht auf den fehlenden Beweiswert geschlossen werden. Das SEM habe zu beweisen, dass ein durch eine asylsuchende Person eingereichtes offizielles Dokument gefälscht sei. Es sei vorliegend seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil er sich einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab entzogen habe, hätten Angehörige dieser Miliz ihn gesucht, seinen Vater verschleppt und umgebracht, einen jüngeren Bruder entführt und die Mutter geschlagen. 5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung bezüglich der vorgebrachten Tötung seines Vaters zu Protokoll, er sei bei seinem Onkel gewesen, als er vom Tod des Vaters erfahren habe. Seine Mutter habe mit dem Onkel telefoniert und ihm mitgeteilt, man habe die Leiche des Vaters mit durchgeschnittener Kehle gefunden. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wie er sich gefühlt habe, als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, sagte er lediglich: "Ich habe mich wie ein Verwirrter verhalten. Habe ca. 4 Tage nichts gegessen. Natürlich war ich sehr traurig" (vgl. act. A22/16 F105-107). Eine persönliche Betroffenheit über den gewaltsamen Tod des Vaters und die spürbare Äusserung von Gefühlen wie etwa Traurigkeit über den Verlust sind dem Anhörungsprotokoll nicht zu entnehmen, obwohl dies gerade bei (Kindern und) Jugendlichen in solchen Momenten noch stärker zu erwarten wäre als bei Erwachsenen. Für den Beschwerdeführer würde dies umso mehr gelten, als er angab, der Vater sei umgebracht worden, weil Al-Shabaab ihn selbst zuhause nicht vorgefunden habe (vgl. a.a.O., F91). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht lässt sich diese Distanziertheit nicht damit erklären, dass der Beschwerdeführer von der vorgebrachten Entführung von Vater und Bruder und der anschliessenden Tötung des Vaters nur aus Berichten anderer erfahren habe und er nur das schildern könne, was er selbst erlebt habe. Um die Gefühle zu schildern, die er hatte, als er vom Tod seines Vaters (und der Entführung des Bruders sowie der Schläge gegen die Mutter) erfahren haben will, braucht er bei diesen Ereignissen nicht selbst anwesend gewesen zu sein. Sollte er nicht in der Lage gewesen sein, sich an der Anhörung verbal über sein Befinden zu äussern, wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass eine persönliche Betroffenheit zum Ausdruck gekommen wäre (vgl. zur Bedeutung von Gefühlsäusserungen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Minderjährigen BVGE 2014/30 E. 3.2.2 S. 495). 5.3 Zur Stützung des Vorbringens der Tötung des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit der Rechtsmitteleingabe ein Beweismittel eingereicht, bei dem es sich um eine "offizielle Bescheinigung" der Behörden in Mogadiscio "im Original" beziehungsweise eine "Todesurkunde" handle (vgl. Beschwerde S. 4 und 9). Die Mutter habe dieses Dokument, von dessen Existenz der Beschwerdeführer vorher keine Kenntnis gehabt habe, per DHL aus Somalia geschickt. In dem vom 18. Dezember 2015 datierenden und mit dem Betreff "To whom it may concern" versehenen Schreiben bestätigt die Verwaltung des Distrikts H._______ in Mogadiscio, dass in der Nähe des Viehmarktes in der F._______-Zone die Leiche einer Person namens I._______ aufgefunden worden sei. Er sei am 15. Dezember 2015 von Al-Shabaab-Truppen getötet und am 18. Dezember 2015 im Distrikt H._______ beerdigt worden. Diesen Namen gab der Beschwerdeführer im Asylverfahren für seinen Vater an. Wie das SEM in seiner Vernehmlassung zutreffend festgehalten hat, weist das Dokument keinen Feuchtstempel auf, sondern nur einen Farbkopie-Stempel, so dass es sich entgegen der Angabe in der Beschwerde nicht um eine offizielle Originalbescheinigung handeln dürfte. Auch die Feststellungen des SEM, wonach solche Dokumente leicht zu fälschen sind und keine Echtheitsmerkmale aufweisen, werden in der Replik (vgl. obige E. 4.4) nicht überzeugend widerlegt. Das Beweismittel ist überdies auch deshalb nicht geeignet, die Asylvorbringen zu belegen, weil sein Inhalt mit den Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung nicht zu vereinbaren ist. So stimmen das auf dem Dokument angegebene Todesdatum (15. Dezember 2015) sowie das Datum der Beerdigung (18. Dezember 2015) nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, der an der Anhörung wiederholt festhielt und bei der Rückübersetzung nochmals bestätigte, der Vorfall habe sich Anfang des Jahres 2016 ereignet (vgl. act. A22/16 F38 f. und S. 14). Der diesbezügliche Erklärungsversuch in der Beschwerde (S. 10), wonach sich die Kenntnisse des Beschwerdeführers über Zahlen und Daten in engen Grenzen hielten, überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer hat an der Anhörung ausdrücklich angegeben, sein Vater sei Anfang 2016 an einem Samstag verschleppt und am Folgetag, mithin einem Sonntag, in F._______ tot aufgefunden worden. Er bestätigte bei der Rückübersetzung erneut, es sei Anfang 2016 gewesen; ferner erklärte er, dass für seinen Vater kein Todesschein ausgestellt worden sei und man ihn sofort - und nicht erst einige Tage später - nach islamischem Brauch beerdigt habe (vgl. a.a.O., F 84 und S. 14). Beim im Schreiben als Todestag angegebenen 15. Dezember 2015 handelt es sich überdies um einen Dienstag und beim 18. Dezember 2015, dem Beerdigungstag, um einen Freitag. Die Angaben im Bestätigungsschreiben und in der Beschwerde sind demzufolge in mehrfacher Hinsicht nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu vereinbaren und vermögen das Vorbringen der Tötung des Vaters durch Al-Shabaab nicht zu belegen. Aus den genannten Gründen erübrigt sich eine vertiefte Prüfung dieses Dokumentes, und die Rüge in der Replik, das SEM sei seiner Abklärungs- und Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen, ist zurückzuweisen. Das Gericht geht daher wie die Vorinstanz davon aus, dass er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass sein Vater tatsächlich auf die vorgebrachte Weise sowie aus den geltend gemachten Gründen getötet worden sei. 5.4 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung zu Protokoll, Al-Shabaab habe an seiner Stelle seinen um ein Jahr jüngeren Bruder C._______ mitgenommen beziehungsweise entführt. Dieser habe nach einem Monat fliehen können (vgl. act. A22/16 F84), beziehungsweise sei es ihm nach zehn Tagen gelungen, von dort wegzugehen, respektive sei er einen Tag vor der Ausreise des Beschwerdeführers freigekommen (vgl. a.a.O., F108 und 110). Diese Diskrepanzen bei der Angabe der Dauer der Gefangenschaft des Bruders sowie der Art und Weise, wie dieser von Al-Shabaab weggekommen sei (Flucht, Weggang, Freikommen), lassen sich weder mit der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers noch seinem Bildungsstand oder mit Erlebnissen auf der Flucht erklären. Die unterschiedlichen Angaben der Dauer der Gefangenschaft des Bruders werden in der Beschwerde nicht überzeugend ausgeräumt (vgl. obige E. 4.2.5). Die in der Beschwerde (S. 8) ohne weitere Erklärung vorgebrachte Version, der Bruder sei freigelassen worden, ist mit der Aussage des Beschwerdeführers, er sei geflohen, nicht zu vereinbaren, und wirft überdies weitere Fragen auf. Mit der Argumentation, die angebliche Freilassung des Bruders zeige, dass dieser (im Gegensatz zum um ein Jahr älteren Beschwerdeführer) für eine Rekrutierung durch Al-Shabaab noch nicht in Frage gekommen sei, setzt sich der Rechtsvertreter zum einen in Widerspruch zu den ebenfalls in der Beschwerde (S. 12) zitierten Aussagen, wonach Al-Shabaab weiterhin Kindersoldaten einsetze und im Wohnviertel des Beschwerdeführers auch Minderjährige rekrutiere. Zum anderen müsste der jüngere Bruder C._______, der heute älter ist als der Beschwerdeführer damals, mittlerweile ebenfalls mit einer Zwangsrekrutierung rechnen, wenn die Familie derart im Fokus von Al-Shabaab wäre, wie geltend gemacht wird. Hätte Al-Shabaab tatsächlich anstelle des Beschwerdeführers dessen um ein Jahr jüngeren Bruder C._______ entführt und wäre dieser, wie der Beschwerdeführer angab, geflohen, erscheint ausserdem nicht plausibel, dass er seit der Flucht unbehelligt bei der Mutter wohnt (vgl. a.a.O., F123 und 125). Er vermag somit auch die Entführung des Bruders durch Al-Shabaab nicht glaubhaft zu machen. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er habe nach der Entführung seines Vaters und des Bruders Anrufe von Al-Shabaab auf sein Mobiltelefon erhalten, in denen man ihm gedroht habe, man werde nach seinem Vater nun auch ihn umbringen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin, wer ihn angerufen habe, entgegnete er: "Ich kannte diese Männer nicht. Jedes Mal war eine andere Stimme am Telefon" (vgl. a.a.O., F114). Zur Häufigkeit der Drohanrufe machte er unterschiedliche Angaben - "immer wieder" (vgl. a.a.O., F84, 93) beziehungsweise: "Fast jeden Tag wurde ich angerufen und zwar mindestens dreimal" (vgl. a.a.O., F115). Nach dem Inhalt der Anrufe gefragt, sagte er: "Sie versuchten mich einzuschüchtern, indem sie sagten, dass sie wissen, wo ich mich verstecke und sie mich finden würden und umbringen werden" (vgl. a.a.O., F116). Er selbst habe nur einmal geantwortet und gesagt, er werde sterben, wenn Gott es so wolle (vgl. a.a.O., F118). Mit seinen vagen Aussagen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft darzutun, dass er von Mitgliedern von Al-Shabaab zwecks Zwangsrekrutierung gesucht worden sei und Todesdrohungen erhalten habe. 5.6 Hinsichtlich allfälliger weiterer Behelligungen seiner Familie in Mogadiscio gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Mutter habe nach dem Umzug der Familie in die Mietwohnung in einem anderen Quartier der Hauptstadt "immer wieder" Anrufe erhalten und "einfach Angst" gehabt (vgl. a.a.O., F122). Kurz darauf verneinte er explizit, dass sein Bruder C._______ oder die Familie je wieder Probleme mit Al-Shabaab gehabt hätten und gab lediglich an, die Mutter habe ihm gesagt, sie habe "mehrere Telefonate" gehabt (vgl. a.a.O., 125). Als einzige Konsequenz seiner Ausreise für seine Familie nannte er den - zur Finanzierung seiner Ausreise erforderlichen - Hausverkauf und den Umstand, dass die Familie nun in einer Mietwohnung lebe (vgl. a.a.O., F140). In seiner nächsten Antwort verneinte er explizit, dass sein Bruder C._______ oder die Familie je wieder Probleme mit Al-Shabaab gehabt hätten und gab lediglich an, die Mutter habe ihm gesagt, "diese Männer" würden sie "immer wieder" anrufen (vgl. a.a.O., F141). Woher die Männer seine Telefonnummer und diejenige der Mutter gehabt hätten, bleibt ebenso im Dunklen wie, weshalb sie nicht ihre Nummern auswechselten, um keine Anrufe mehr zu erhalten. Sodann ist nicht plausibel, dass die Mutter innerhalb von nur zehn Tagen ein Grundstück beziehungsweise Haus habe verkaufen und die Ausreise des Beschwerdeführers organisieren können, während sie gleichzeitig ihren getöteten Ehemann habe begraben müssen. Vielmehr dürfte davon auszugehen sein, dass sie den Hausverkauf vorbereitet hatte, um die Ausreise für ihren ältesten Sohn zu finanzieren. Schliesslich kann aus dem Umstand, dass dieser einige korrekte Angaben zur allgemeinen Situation in Mogadiscio machte (vgl. E. 4.2.8), nicht auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen werden. 5.7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht (vgl. E. 4.2.2 und 4.2.3) ist dies weder auf eine angeblich fehlende Berücksichtigung des Alters beziehungsweise der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Befragungen oder seinen soziokulturellen Hintergrund und den Bildungsstand noch auf eine Traumatisierung durch Erlebnisse auf der Reise nach Europa zurückzuführen. Dem Anhörungsprotokoll lassen sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund traumatisierender Erlebnisse auf der Reise oder aufgrund seines Alters oder seiner Herkunft nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Auf die Frage der SEM-Mitarbeiterin zu Beginn der Anhörung, wie es ihm gehe, entgegnete er "gut", und er bestätigte ausdrücklich, dass es keinen Grund gebe, welcher der Durchführung der Anhörung entgegenstehe (vgl. act. A22/16 F3 f.). Weder die an der Anhörung anwesende Vertrauensperson noch die Hilfswerksvertretung stellten Zusatzfragen, beanstandeten die Durchführung der Anhörung oder äusserten Zweifel an der Aussagefähigkeit des Beschwerdeführers, der im Übrigen einige Monate nach der Anhörung volljährig wurde. 5.8 Der in der Beschwerde erhobene allgemeine Einwand, die Beurteilung von Aussagen sei nicht altersgerecht, wenn aufgrund kleinerer Abweichungen bei den Befragungen die Aussagen eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden pauschal als unglaubhaft qualifiziert würden (vgl. E. 4.2.4), ist im vorliegenden Fall unzutreffend. Das SEM hat - zu Recht - die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in erster Linie wegen widersprüchlicher Aussagen als unglaubhaft qualifiziert, sondern wegen mangelnder Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen (vgl. E. 4.1). Ebenfalls zurückzuweisen ist die Argumentation, die Ausführungen des Beschwerdeführers an der BzP (zu rechtserheblichen Sachverhaltselementen über die Minderjährigkeit hinaus) seien nicht verwertbar, weil an der BzP keine Vertrauensperson, Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung anwesend gewesen sei, was mit dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht zu vereinbaren sei. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG haben die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitetete minderjährige Asylsuchende unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen, welche deren Interessen wahrnimmt (unter anderem) für die Dauer des Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können. Es sind dies zum einen die Personalien der asylsuchenden Person (in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotographien, allenfalls weitere biometrische Daten). Zum anderen wird die asylsuchende Person summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land verlassen hat (vgl. dazu BVGE 2011/23 E. 5.3.1, 5.3.2 und 5.4.2). Vorliegend wurden in der Empfangsstelle keine über die Kurzbefragung gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfahrensschritte durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde vielmehr nach der BzP und einer radiologischen Untersuchung einem Kanton zugewiesen; der entscheidrelevante Sachverhalt wurde anschliessend im Beisein einer Vertrauensperson und einer Hilfswerksvertretung an der Anhörung erhoben. Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung lediglich einen Widerspruch zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers an der BzP und der Anhörung erwähnt vgl. E. 4.1); im Wesentlichen hat es, wie dargelegt, mit der fehlenden Plausibilität und Substanziiertheit der Vorbringen des Beschwerdeführers argumentiert. Eine Verletzung von dessen Anspruch auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. In der Rechtsmitteleingabe wird sodann nicht substanziiert dargelegt, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt vorliegend nicht richtig beziehungsweise nicht vollständig festgestellt worden sei. Auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung finden sich keine Einwände und Anmerkungen oder Anregungen für weitere Sachverhaltsabklärungen. Die Rügen in der Beschwerde beschlagen grösstenteils die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes und sind nicht geeignet, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu rechtfertigen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihm heute bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.

6. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der Entscheid des SEM Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 8.2 Mit Beschwerde vom 7. Dezember 2016 wurde unter anderem die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den damals minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht beantragt. Auf Aufforderung des damaligen Instruktionsrichters in der Verfügung vom 22. Dezember 2016 hin reichte die Beratungsstelle eine Kopie des Vertrages zwischen dem Ausländeramt des Kantons E._______ und der Trägerschaft der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende E._______ vom 28. September 2000 ein, welcher im Kanton E._______ den Einsatz von Vertrauenspersonen für unbegleitete minderjährige Asylsuchende im Asylverfahren regelt. Im Begleitschreiben vom 6. Januar 2017 argumentiert die Beratungsstelle unter Bezugnahme auf den eingereichten Vertrag, die Vertretung im Beschwerdeverfahren sei nicht Gegenstand des kantonalen Auftrages. Der Beschwerdeführer sei daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch nicht amtlich und unentgeltlich vertreten. Gemäss Ziffer 2 des Vertrages gelte das Mandat als Vertrauensperson im asylrechtlichen Verfahren für die Dauer des Asylverfahrens und ende mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens beziehungsweise der Volljährigkeit der asylsuchenden Person. Gemäss Ziffer 4, welche Honorarfragen regle, habe die Beratungsstelle bei allfälliger Beschwerdeführung gegen den erstinstanzlichen Entscheid bei der Beschwerdeinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 VwVG) zu stellen. Das Gericht teilt diese Auslegung des Vertrages nicht. Ziffer 2 des Vertrages regelt den Umfang des Mandates der Beratungsstelle zur Begleitung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des Asylverfahrens. Gemäss dieser Bestimmung gehört die Beschwerdeführung zu den Aufgaben der Vertrauensperson. Ferner heisst es wörtlich: "Die Begleitung wird vor der kantonalen Anhörung bestellt und dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens bzw. bis zur Volljährigkeit der asylsuchenden Person". Demnach erstreckt sich die (vom Kanton zu finanzierende) unentgeltliche Rechtspflege auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bis zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, mithin bis am 1. Februar 2017 (so bereits die Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2016, vgl. obenstehenden Sachverhalt Bst. I). Die letzte Handlung des Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren, die Replik, datiert vom 25. Januar 2017 und ist somit noch vor Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers erfolgt. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für den minderjährigen Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters der Beratungsstelle ist demzufolge abzuweisen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Jacqueline Augsburger Versand: