Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Januar 2025 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 21. August 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei togolesischer Staatsangehöriger der Ethnie Ewe, in B._______ geboren und aufgewach- sen und habe dort bis zu seinem Umzug nach C._______ im Jahr 2021 Handel betrieben. Nach dem Umzug sei er in der Landwirtschaft tätig ge- wesen. Seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder hätten bis vor Kur- zem noch in B._______ gelebt, seien mittlerweile aber in den Norden To- gos gezogen, wo deren Grossmutter lebe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei «Voodoo-Chef» gewesen und im September 2021 verstor- ben. Der Beschwerdeführer sei gemäss Tradition zur Nachfolge seines Va- ters bestimmt gewesen, er habe dies jedoch nicht gewollt. Er sei deshalb von seinen Verwandten, auch anlässlich von Besuchen von Onkeln und Tanten, unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht worden. Schliess- lich habe ihn ein ihm wohlgesinnter Onkel telefonisch gewarnt und ihm ge- raten von zu Hause zu fliehen, weshalb er im Dezember 2021 nach C._______ gegangen sei. Auch dort habe er weiterhin Drohungen erhalten und habe über einen Freund erfahren, dass seine Verwandten seiner Frau mit der Wegnahme der Kinder gedroht hätten. Seine Frau habe ihn zwei- mal in C._______ besucht und sei im Februar 2024 schwanger geworden. Dadurch hätten seine Verwandten erfahren, dass sie beide nach wie vor miteinander Kontakt hätten, und hätten die Frau des Beschwerdeführers dazu gebracht, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Ein Freund habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm zur Flucht geraten, woraufhin der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 – eröffnet am 1. September 2025 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
D-7537/2025 Seite 3 lehnte sein Asylgesuch vom 2. Januar 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean- tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzu- stellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 23. Oktober 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist (nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses) einzu- treten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
D-7537/2025 Seite 4 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit sum- marischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
D-7537/2025 Seite 5 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien während beider Anhörungen vage und oberflächlich geblieben. Seine Angaben zum Tod seines Vaters seien unsubstantiiert ausgefallen und er habe nur unklare Angaben zu des- sen Rolle als «Voodoo-Chef» machen können, obwohl er erklärt habe, die- ser habe ihn in die Tradition einführen wollen und ihn seit seiner Kindheit zu Ritualen mitgenommen. Es erstaune zudem, dass er keine Kenntnisse über traditionelle Regeln und Angelegenheiten habe, obwohl diese – sei- nen Angaben zufolge – gesellschaftlich einen hohen Stellenwert hätten. Auch seine Schilderungen der behaupteten Drohungen seien unsubstanti- iert ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, telefonisch kontaktiert und dabei bedroht worden zu sein, ohne diese Drohungen näher beschreiben zu können. Ferner habe er weder den Besuch von Verwandten noch die telefonische Warnung seines Onkels genauer erläutern können. Auch die geltend gemachte, gegen seine Frau gerichtete Drohung, man nehme ihr die Kinder weg, habe er nicht weiter substantiieren können. Es erscheine fraglich, dass ihr das während knapp drei Jahren angedroht worden sein solle, ohne dass jemals etwas vorgefallen sei. Zudem sei es wenig plausi- bel, dass der Beschwerdeführer nach knapp drei Jahren Aufenthalt in C._______ ohne Vorfälle wegen einer durch einen Freund übermittelte Nachricht seiner Frau innerhalb weniger Wochen ausgereist sei. Dieser Sachverhalt wirke konstruiert. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht hinreichend begründet und könn- ten nicht als glaubhaft eingestuft werden.
E. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als vage und nicht hinreichend begründet bezeich- net. Er habe von Anfang an erklärt, er sei als Nachfolger seines Vaters be- stimmt gewesen, habe diese Nachfolge jedoch aus religiösen Gründen ab- gelehnt, woraufhin er massiven Drohungen und Druck seitens seiner Fa- milie ausgesetzt gewesen sei. Er habe sehr wohl gewisse Details zur Voo- doo-Rolle des Vaters angegeben. Dass er jedoch nicht alle technischen Details – auch in Bezug auf die Rituale – wisse, liege an seiner ablehnen- den Haltung gegenüber diesen Praktiken. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz verstärke dies aber die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch die Drohungen, den Besuch seiner Verwandten, die ihm mit dem Tode bedroht hätten, und die Bedrohung der Ehefrau habe er klar beschrie- ben. Dass er erst im Jahr 2024 das Land verlassen habe, sei darauf zu- rückzuführen, dass er versucht habe, in C._______ ein neues Leben
D-7537/2025 Seite 6 aufzubauen, bevor die Bedrohungen erneut zugenommen hätten. Dies be- lege seine Bemühungen, im Land zu leben, und nicht etwa eine mangelnde Gefahr. Insgesamt seien seine Aussagen als detailliert, kohärent und plausibel ein- zustufen, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren und ihm aufgrund der religiös motivierten Verfolgung Asyl zu gewähren sei, zumal der togolesische Staat keinen Schutz vor solchen religiös motivierten Be- drohungen gewähre.
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Ausführun- gen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte weder zur Rolle seines Vaters als Voo- doo-Chef noch zu den mit dieser Funktion verbundenen traditionellen Strukturen konkrete oder vertiefte Angaben machen. Diese Wissenslücken mindern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich. Wenn er tatsäch- lich seit seiner Kindheit an Riten teilgenommen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Rolle und die Riten detailliert beschreiben könnte. Das Fehlen dieser Kenntnisse lässt – entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers – gerade nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Eine ablehnende Haltung gegenüber einer Tradition schliesst sodann nicht aus, dass man, insbesondere bei jahrelanger Nähe, ein Wis- sen darüber erlangt. Gerade die behauptete Einbindung seit seiner Kind- heit spricht dagegen, dass er über keine genaueren Kenntnisse verfügt. Auch seine Schilderungen der behaupteten Drohungen bleiben vage. Er konnte weder das angeblich entscheidende Telefonat mit seinem Onkel, noch die Bedrohungen gegenüber seiner Frau, noch das Telefonat, das ihn zur Ausreise bewogen haben soll, detailliert beschreiben. Er begnügte sich mit allgemein und oberflächlich gehaltenen Aussagen. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der geschilderte Ablauf seiner Aus- reise unplausibel wirkt. Dass er nach jahrelangem, grundsätzlich problem- losem Aufenthalt in C._______ aufgrund einer über einen Freund übermit- telten Nachricht das Land verlassen haben soll, scheint konstruiert und we- nig lebensnah.
E. 7.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
D-7537/2025 Seite 7
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best- immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
D-7537/2025 Seite 8 oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei- matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemei- ner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet be- zeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.2.2, E-4174/2024 vom 27. August 2024 E. 9.2).
E. 9.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Be- schwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es ist ihm zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz in Togo aufzubauen. Schliesslich ist auch von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen, zumal sich seine Frau und seine drei Kinder weiterhin in Togo aufhalten. Da sich die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (massive Bedrohung durch Familienangehörige wegen deren Forderung, der Be- schwerdeführer müsse Voodoo-Chef werden) als unglaubhaft erwiesen ha- ben, ist zudem auch vom Vorhandensein eines erweiterten familiären Be- ziehungsnetzes auszugehen. Auch die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, weitgehend unsubstantiierten gesundheitlichen
D-7537/2025 Seite 9 Beschwerden (psychische Probleme sowie Atemprobleme) stehen der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal von der grundsätzlichen Behandelbarkeit von Krankheiten in Togo auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.2.3.2).
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-7537/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7537/2025 Urteil vom 3. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Togo, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 16. Januar 2025 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an und teilte sein Asylverfahren mit Verfügung vom 23. Januar 2025 der Behandlung im erweiterten Verfahren zu. Am 21. August 2025 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er sei togolesischer Staatsangehöriger der Ethnie Ewe, in B._______ geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu seinem Umzug nach C._______ im Jahr 2021 Handel betrieben. Nach dem Umzug sei er in der Landwirtschaft tätig gewesen. Seine Frau und die drei gemeinsamen Kinder hätten bis vor Kurzem noch in B._______ gelebt, seien mittlerweile aber in den Norden Togos gezogen, wo deren Grossmutter lebe. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater sei «Voodoo-Chef» gewesen und im September 2021 verstorben. Der Beschwerdeführer sei gemäss Tradition zur Nachfolge seines Vaters bestimmt gewesen, er habe dies jedoch nicht gewollt. Er sei deshalb von seinen Verwandten, auch anlässlich von Besuchen von Onkeln und Tanten, unter Druck gesetzt und mit dem Tode bedroht worden. Schliesslich habe ihn ein ihm wohlgesinnter Onkel telefonisch gewarnt und ihm geraten von zu Hause zu fliehen, weshalb er im Dezember 2021 nach C._______ gegangen sei. Auch dort habe er weiterhin Drohungen erhalten und habe über einen Freund erfahren, dass seine Verwandten seiner Frau mit der Wegnahme der Kinder gedroht hätten. Seine Frau habe ihn zweimal in C._______ besucht und sei im Februar 2024 schwanger geworden. Dadurch hätten seine Verwandten erfahren, dass sie beide nach wie vor miteinander Kontakt hätten, und hätten die Frau des Beschwerdeführers dazu gebracht, dessen Aufenthaltsort preiszugeben. Ein Freund habe dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm zur Flucht geraten, woraufhin der Beschwerdeführer im Oktober 2024 ausgereist sei. C. Mit Verfügung vom 29. August 2025 - eröffnet am 1. September 2025 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 2. Januar 2025 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses) und um amtliche Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F. Am 23. Oktober 2025 ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4. Vom Beschwerdeführer wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Begründet wird der Antrag nicht näher und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unrichtig oder unvollständig festgestellt worden wäre. Für die Kassation der angefochtenen Verfügung besteht offensichtlich kein Anlass. Der Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien während beider Anhörungen vage und oberflächlich geblieben. Seine Angaben zum Tod seines Vaters seien unsubstantiiert ausgefallen und er habe nur unklare Angaben zu dessen Rolle als «Voodoo-Chef» machen können, obwohl er erklärt habe, dieser habe ihn in die Tradition einführen wollen und ihn seit seiner Kindheit zu Ritualen mitgenommen. Es erstaune zudem, dass er keine Kenntnisse über traditionelle Regeln und Angelegenheiten habe, obwohl diese - seinen Angaben zufolge - gesellschaftlich einen hohen Stellenwert hätten. Auch seine Schilderungen der behaupteten Drohungen seien unsubstantiiert ausgefallen. Er habe lediglich angegeben, telefonisch kontaktiert und dabei bedroht worden zu sein, ohne diese Drohungen näher beschreiben zu können. Ferner habe er weder den Besuch von Verwandten noch die telefonische Warnung seines Onkels genauer erläutern können. Auch die geltend gemachte, gegen seine Frau gerichtete Drohung, man nehme ihr die Kinder weg, habe er nicht weiter substantiieren können. Es erscheine fraglich, dass ihr das während knapp drei Jahren angedroht worden sein solle, ohne dass jemals etwas vorgefallen sei. Zudem sei es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer nach knapp drei Jahren Aufenthalt in C._______ ohne Vorfälle wegen einer durch einen Freund übermittelte Nachricht seiner Frau innerhalb weniger Wochen ausgereist sei. Dieser Sachverhalt wirke konstruiert. Insgesamt seien seine Vorbringen nicht hinreichend begründet und könnten nicht als glaubhaft eingestuft werden. 6.2 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe seine Aussagen zu Unrecht als vage und nicht hinreichend begründet bezeichnet. Er habe von Anfang an erklärt, er sei als Nachfolger seines Vaters bestimmt gewesen, habe diese Nachfolge jedoch aus religiösen Gründen abgelehnt, woraufhin er massiven Drohungen und Druck seitens seiner Familie ausgesetzt gewesen sei. Er habe sehr wohl gewisse Details zur Voodoo-Rolle des Vaters angegeben. Dass er jedoch nicht alle technischen Details - auch in Bezug auf die Rituale - wisse, liege an seiner ablehnenden Haltung gegenüber diesen Praktiken. Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz verstärke dies aber die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Auch die Drohungen, den Besuch seiner Verwandten, die ihm mit dem Tode bedroht hätten, und die Bedrohung der Ehefrau habe er klar beschrieben. Dass er erst im Jahr 2024 das Land verlassen habe, sei darauf zurückzuführen, dass er versucht habe, in C._______ ein neues Leben aufzubauen, bevor die Bedrohungen erneut zugenommen hätten. Dies belege seine Bemühungen, im Land zu leben, und nicht etwa eine mangelnde Gefahr. Insgesamt seien seine Aussagen als detailliert, kohärent und plausibel einzustufen, weshalb seine Vorbringen als glaubhaft zu qualifizieren und ihm aufgrund der religiös motivierten Verfolgung Asyl zu gewähren sei, zumal der togolesische Staat keinen Schutz vor solchen religiös motivierten Bedrohungen gewähre. 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 7.2 Der Beschwerdeführer konnte weder zur Rolle seines Vaters als Voodoo-Chef noch zu den mit dieser Funktion verbundenen traditionellen Strukturen konkrete oder vertiefte Angaben machen. Diese Wissenslücken mindern die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erheblich. Wenn er tatsächlich seit seiner Kindheit an Riten teilgenommen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er die Rolle und die Riten detailliert beschreiben könnte. Das Fehlen dieser Kenntnisse lässt - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - gerade nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen. Eine ablehnende Haltung gegenüber einer Tradition schliesst sodann nicht aus, dass man, insbesondere bei jahrelanger Nähe, ein Wissen darüber erlangt. Gerade die behauptete Einbindung seit seiner Kindheit spricht dagegen, dass er über keine genaueren Kenntnisse verfügt. Auch seine Schilderungen der behaupteten Drohungen bleiben vage. Er konnte weder das angeblich entscheidende Telefonat mit seinem Onkel, noch die Bedrohungen gegenüber seiner Frau, noch das Telefonat, das ihn zur Ausreise bewogen haben soll, detailliert beschreiben. Er begnügte sich mit allgemein und oberflächlich gehaltenen Aussagen. Schliesslich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der geschilderte Ablauf seiner Ausreise unplausibel wirkt. Dass er nach jahrelangem, grundsätzlich problemlosem Aufenthalt in C._______ aufgrund einer über einen Freund übermittelten Nachricht das Land verlassen haben soll, scheint konstruiert und wenig lebensnah. 7.3 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In Togo herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist gemäss Rechtsprechung daher grundsätzlich zumutbar (vgl. die Urteile des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.2.2, E-4174/2024 vom 27. August 2024 E. 9.2). 9.3.3 Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Der Beschwerdeführer verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen und es ist ihm zuzumuten, sich erneut eine wirtschaftliche Existenz in Togo aufzubauen. Schliesslich ist auch von einem familiären Beziehungsnetz auszugehen, zumal sich seine Frau und seine drei Kinder weiterhin in Togo aufhalten. Da sich die Ausreisegründe des Beschwerdeführers (massive Bedrohung durch Familienangehörige wegen deren Forderung, der Beschwerdeführer müsse Voodoo-Chef werden) als unglaubhaft erwiesen haben, ist zudem auch vom Vorhandensein eines erweiterten familiären Beziehungsnetzes auszugehen. Auch die auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten, weitgehend unsubstantiierten gesundheitlichen Beschwerden (psychische Probleme sowie Atemprobleme) stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen, zumal von der grundsätzlichen Behandelbarkeit von Krankheiten in Togo auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-1333/2022 vom 20. August 2025 E. 11.2.3.2). 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: