Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7478/2014 thc/kna/ Urteil vom 23. Januar 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. November 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Januar 2013 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. April 2010 abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete, dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Januar 2013 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-282/2013 vom 26. März 2013 abgewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 30. Juli 2014 ans BFM ein Wiedererwägungsgesuch eventualiter ein zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, die Verfügung vom 10. Januar 2013 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass seit Erlass dieser Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter die Wegweisung unzumutbar und daher die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass er ferner beantragte, die Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen und es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung des zweiten Asylgesuches im Wesentlichen den gleichen Sachverhalt wie im ersten Asylverfahren geltend machte und zudem drei Vorladungen (...) aus dem Jahr 2011 (in Kopie mit deutscher Übersetzung) zu den Akten reichte, welche er erst Anfangs April 2014 durch seinen Bruder erhalten habe und beweisen würden, dass er nach wie vor im Iran im asylrechtlichen Sinne verfolgt werde, dass sich seine Frau im Iran im Mai 2013 von ihm habe scheiden lassen müssen, da sie immer wieder nach dem Verbleib ihres Mannes gefragt und auch bedroht worden sei, und sie sich durch die Scheidung erhofften, in Ruhe gelassen zu werden, dass er zur Stützung seiner Vorbringen die drei Vorladungen aus dem Jahr 2011, das Scheidungsdokument der Ehefrau und zwei Internetartikel über die Situation der Menschenrechte im Iran zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. November 2014 - eröffnet am 24. November 2014 - das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2014 ablehnte, gleichzeitig feststellte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz anordnete und die drei mit Eingabe vom 30. Juli 2014 eingereichten Vorladungen einzog, dass es seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die eingereichten Vorladungen würden die festgestellten Unstimmigkeiten seiner Asylvorbringen nicht auszuräumen vermögen, dass sich aus seinen Vorbringen im ersten Asylverfahren keine Hinweise darauf ergeben würden, dass er behördlich hätte vorgeladen werden sollen, dass zudem die eingereichten Beweismittel nur in Kopien vorliegen würden, womit alle Möglichkeiten offen bleiben würden und nicht nachvollziehbar sei, dass er rund drei Jahre habe zuwarten wollen, bis er angeblich erhaltene Vorladungen als Beweismittel einreiche, dass derartige Dokumente leicht käuflich erhältlich seien, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 23. Dezember 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2014, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne vom Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass er die Beschwerde im Wesentlichen mit den gleichen Vorbringen der Eingabe vom 30. Juli 2014 begründete, dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Referenzschreiben mehrerer privater Drittpersonen, welche seine Gefährdung bei einer Rückkehr in den Iran bestätigen, sowie diverse Internetartikel zur allgemeinen Situation im Iran zu den Akten reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2015 fristgereicht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der verlangte Kostenvorschuss am 14. Januar 2015 fristgerecht geleistet wurde und infolgedessen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der im Schreiben vom 30. Juli 2014 und in der Beschwerde vom 23. Dezember 2014 dargelegte Sachverhalt bereits im ersten Asylverfahren abgeklärt und beurteilt wurde und sich somit für das vorliegende Verfahren keine Änderungen ergeben, dass die drei eingereichten Vorladungen aus dem Jahr 2011 erst über drei Jahre nach deren Ausstellung respektive über drei Monate nach Kenntnisnahme von deren Existenz durch den Beschwerdeführer den Schweizer Behörden vorgelegt wurden, was erste Zweifel an deren Echtheit hervorruft, dass alle drei Vorladungen Ende 2011 und nach diesem Zeitpunkt keine weiteren Vorladungen ausgestellt wurden, was wiederum gegen eine aktuelle asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers spricht, dass diese Vorladungen zudem lediglich in Kopie eingereicht wurden, obschon der Bruder, gemäss den Angaben des Beschwerdeführers, diese im Original erhalten habe, was deren Beweiswert zusätzlich vermindert, dass sich auch aus der Scheidung der Ehefrau nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten lässt, da die Scheidung alleine nicht auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass auch das eingereichte Referenzschreiben der privaten Dritten und die Artikel zur allgemeinen Situation im Iran nicht auf eine persönliche Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass sich auch die allgemeine Lage im Iran seit dem ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-282/2013 vom 18. Januar 2013 nicht in massgeblicher Weise verändert hat und auch aus den Akten keine individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers ersichtlich sind, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach wie vor als zumutbar erachtet wird vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von dem Beschwerdeführer am 14. Januar 2015 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: