Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-282/2013 Urteil vom 26. März 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Susanne Sadri, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 12. April 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. April 2010 sowie der Anhörung vom 26. April 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei von 1989 bis etwa 1994 Armeeangehöriger der "Ghods-Armee" gewesen, dass er die Armee (einmal) verlassen habe, ohne sich abzumelden, worauf er mehrere Male festgehalten und einmal für dreissig Tage verhaftet worden sei, dass er im Jahr 2008 vom Geheimdienst zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, wobei ihm im Gegenzug Computerkurse angeboten worden seien, dass er sich von dieser Zusammenarbeit distanziert habe, nachdem er realisiert habe, dass man ihn als Märtyrer in den Irak habe schicken wollen, dass er unter dem Vorwurf der Dokumentenfälschung verhaftet worden sei, nachdem der Geheimdienst gemerkt habe, dass er nicht mehr kollaboriere, dass er vom Geheimdienst einen Tag lang festgehalten und mit Schlägen und Elektroschocks malträtiert worden sei, dass er anschliessend für vier bis fünf Tage inhaftiert, dann aber gegen Kaution freigelassen worden sei, dass er seit seiner Freilassung auf der Flucht sei, dass es später infolge der Präsidentschaftswahlen zu heftigen Zusammenstössen gekommen sei und er festgestellt habe, dass er nicht mehr im Iran leben könne, weil es zu stressig sei, dass er zudem die Opposition finanziell unterstützt habe, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen diverse Unterlagen zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 14. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung der ablehnenden Verfügung im Wesentlichen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich Desertion aus der "Ghods-Armee" und anschliessender Haft komme unter anderem deshalb keine Asylrelevanz zu, weil dieses Ereignis bereits einige Jahre zurückliege und Disziplinarverfahren bei unentschuldigter Abwesenheit am Arbeitsplatz legitim seien, dass die übrigen Asylvorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermöchten, dass es nämlich der Logik des Handelns widerspreche, dass der iranische Geheimdienst einen ehemaligen Deserteur der "Ghods-Armee" zur Kollaboration auffordern und ihm Computerkurse anbieten würde, dass dies erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens erwecke, dass diese Zweifel durch die oberflächlichen Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Aufgaben beim Geheimdienst erhärtet würden, dass er angegeben habe, er habe die eigentlichen Aufgaben des Geheimdienstes nicht gekannt und erst später realisiert, welche Ziele dieser verfolgen würde, was für ihn eine Überraschung gewesen sei, dass von einer Person, die Mitglied der "Ghods-Armee" gewesen sei, allerdings zu erwarten wäre, dass sie das Arbeitsfeld des Geheimdienstes kenne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers auch in Bezug auf die geltend gemachte "Berufung" zum Märtyrer sehr oberflächlich seien, dass er auf die Frage, welchen Auftrag er erhalten habe, ausgeführt habe, der Geheimdienst hätte ihn zu einem Selbstmordattentat schicken oder ihm eine Bombe mit Fernzündung mitgeben können, dass dies eine sehr pauschale Beschreibung eines Attentäters sei, dass er keine weiteren Details zum geltend gemachten Auftrag habe machen können, so dass ihm das Vorbringen nicht geglaubt werden könne, dass er sich zur geltend gemachten Verfolgung allein in Form von vagen Vermutungen geäussert habe, dass er nur habe angeben können, dass er wegen seiner Distanzierung vom Geheimdienst verhaftet und gegen Kaution freigelassen worden sei, und dass seither sein Handy abgehört werde und er auf der Flucht sei, dass er keine weiteren Hinweise in Bezug auf eine drohenden Verfolgung durch die Behörden habe nennen können, dass dieser Mangel an Hinweisen die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens untermauere, dass es dem Beschwerdeführer mit diesen unlogischen, oberflächlichen und detailarmen Aussagen nicht gelinge, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen, dass an dieser Feststellung auch die ins Recht gelegten Beweismittel - namentlich das Gerichtsurteil vom (...) - nichts zu ändern vermöchten, dass er laut Gerichtsurteil zu einer Geldbusse verurteilt worden sei, was entgegen seinen Aussagen nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hinweise, dass der Beschwerdeführer demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2013 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft politisches Asyl zu gewähren, zudem sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei als Folge davon vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Bezahlung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 31. Januar 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, dass er gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer, unter Androhung der Säumnisfolge, aufforderte, bis zum 15. Februar 2013 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- zu leisten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 14. Februar 2013 leistete, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Akten - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standzuhalten vermögen, dass der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte, weshalb er sich auf die Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst einliess, und seine diesbezüglichen Antworten sehr ausweichend ausgefallen sind (Akten BFM A 7/13 S. 9 f.), dass er sodann seine Verfolgungssituation nicht glaubhaft schildern konnte, dass er nämlich nicht plausibel darlegen konnte, weshalb er der Meinung sei, dass sein Handy abgehört werde (vgl. A 7/13 S. 7 f.), dass zudem sein Vorbringen, wonach er vom Geheimdienst einem Richter vorgeführt wurde, wie auch seine Freilassung auf Kaution und die Verurteilung zu einer Geldstrafe gegen eine asylrelevante Verfolgung sprechen, dass somit keinerlei Anzeichen beziehungsweise Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG bestehen, weshalb es sich erübrigt, auf sein Vorbringen, wonach er die Opposition finanziell unterstützt habe, einzugehen, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer abweichenden Betrachtungsweise zu führen, und nichts Substanzielles vorgebracht wird, das die unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in ein glaubhafteres Licht zu rücken vermag, dass insbesondere nicht ersichtlich ist, inwiefern eine ergänzende Anhörung seine Aussagen beziehungsweise die Asylgründe hätte glaubhafter erscheinen lassen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm im Heimatsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Iran (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6271/2012 vom 15. Februar 2013) noch - soweit aus den Akten ersichtlich - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegen zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 14. Februar 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: