Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Töchter, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2 und 3) sowie ihr Sohn, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 6. Mai 2016 ihr Heimatland. Am 14. Mai 2016 reisten sie mittels eines humanitären Visums in die Schweiz ein und stellten am 18. Mai 2016 ein Asylgesuch. A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2017 sein Heimatland und reiste mit einem humanitären Visum am 8. Juli 2017 in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2017 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. A.c Am 26. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. August 2017 fand die BzP des Beschwerdeführers 1 im EVZ Basel statt. Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 fand am 9. August 2018 und diejenige der Beschwerdeführer 1 und 2 am 13. August 2018 statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie habe nach ihrem (...)wissenschaftlichen Studium von 2000 bis ungefähr 2014 bei einer staatlichen (...)firma als (...) in F._______ gearbeitet, wo sie gemeinsam mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 2000 verheiratet sei, gelebt habe. Hinsichtlich ihres Asylvorbringens legte sie dar, dass sie aufgrund des Bürgerkriegs und der äusserst schlechten Sicherheitslage ihre Arbeit als (...) nicht mehr habe fortführen können. Nachdem sie drei Monate nicht zur Arbeit erschienen sei, habe man ihr gekündigt. Ihr Ehemann habe an einigen Streiks teilgenommen und sei deshalb unter Druck der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Im Jahr 2013 habe auch sie an zwei Streiks teilgenommen. Nachdem die Bombardierungen begonnen hätten, eine terroristische Organisation ihr Wohnquartier in G._______ übernommen habe und sie aus ihrer Wohnung vertrieben worden seien, sei sie mit ihrer Familie zuerst innerhalb von F._______ in ein anderes Quartier gezogen und habe sich danach in Afrin niedergelassen. Die dort ansässigen Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) hätten ihre beiden älteren Kinder bedrängt, sich ihnen anzuschliessen und Waffen zu tragen. Nach ungefähr sechs Monaten stetigen Drucks seitens der PKK seien sie und ihre Familie deshalb erneut nach F._______ zurückgekehrt. Am 20. August 2014 respektive im Januar 2015 habe sie ihren Ehemann zum letzten Mal gesehen, bevor er während einer Geschäftsreise nach Afrin entführt worden sei. Anlässlich verschiedener unumgänglicher Behördengänge sei sie ständig nach seinem Verbleib gefragt worden. Als sie im Syndikat für (...) die jährliche Gebühr für ihn habe zahlen wollen, sei sie verhaftet und in die «Verhörabteilung» gebracht worden. Während zwei Tagen habe man sie intensiv zu ihrem Ehemann verhört. Am zweiten Tag sei sie von mindestens zwei Männern mehrmals misshandelt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie in das Schulhaus, in welchem sie zu dieser Zeit gelebt hätten, zurückgekehrt. Nach ungefähr sechs bis acht Monaten habe sie durch einen Bekannten ihres Mannes erfahren, dass dieser gemeinsam mit ungefähr 70 bis 80 weiteren Personen von Mitgliedern der Gruppierung Jabhat-An-Nusra verhaftet worden sei und gefangen gehalten werde. Erst nachdem sie in die Schweiz eingereist sei, habe sie erfahren, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich freigelassen worden sei. B.b Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, sie sei in F._______ aufgewachsen und habe bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs die Schule besucht sowie die vierte Klasse abgeschlossen. Sie sei mit ihrer Familie ausgereist, weil es in Syrien Krieg gebe und sie nicht mehr die Schule habe besuchen können. Ständig hätten Bomben eingeschlagen und sie habe in dauernder Angst gelebt und sei deshalb nicht mehr nach draussen gegangen. Sie habe auch miterlebt, wie terroristische Organisationen versucht hätten, junge Männer zu rekrutieren, und ihnen ein besseres Leben versprochen hätten. Vor der Ausreise hätten sie und ihre Familie ihr Haus verlassen und an einem anderen Ort leben müssen. In dieser Zeit habe man ihren Vater verhaftet. Sie wisse jedoch nicht von wem und weshalb er entführt worden sei. B.c Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe nach dem Leisten seines Militärdienstes in einer (...) als (...) gearbeitet, bis ihm seine Lizenz wegen Nichtbezahlens der fälligen Gebühren für das Jahr 2014 entzogen worden sei. Seit den Unruhen in Kamishli 2004 sei er ein Regierungsgegner und habe Kontakt zu arabischen Menschenrechtsorganisationen gehabt. Er habe einem befreundeten Anwalt geholfen, welcher seinen Cousin H._______ in einem Strafverfahren respektive bei der Anschuldigung, der PKK anzugehören, vertreten habe. 2012 habe er an vier verschiedenen Streiks teilgenommen und werde (auch) deshalb als Regimegegner betrachtet. Er habe eine Person beim Kriminalamt bezahlt, welche ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er von der politischen Sicherheitsbehörde und vom Geheimdienst der Luftwaffe gesucht werde. Deshalb habe er sich versteckt und sei ungefähr alle zwanzig Tage oder einmal im Monat für jeweils ungefähr zwei Stunden zu Hause gewesen. Während einer Geschäftsreise nach Afrin im Januar 2015 in einem Bus seien er und die anderen Mitreisenden am Kontrollposten von I._______ aufgefordert worden auszusteigen. Danach habe man sie in einen Keller eines Gebäudes in der Nähe gebracht. Mit ungefähr 70-80 weiteren Personen, alle aus Afrin stammend, sei er während rund viereinhalb Monaten festgehalten und teilweise geschlagen worden. Der Anführer habe einen Gefangenenaustausch zugunsten zwei seiner Cousins erzwingen wollen. Nachdem diese beiden Cousins mutmasslich freigelassen worden seien, habe man auch ihn und die anderen Gefangenen gehen lassen. Kurze Zeit später habe er einen Hirnschlag erlitten. Er sei umgehend nach Afrin gereist und habe dort nach seiner Familie gesucht, ohne sie weder dort noch in F._______ finden zu können. Erst ungefähr sieben oder acht Monate nach seiner Freilassung habe er durch einen Anruf seiner in der Schweiz lebenden Cousine erfahren, dass seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz eingereist seien. B.d Der Beschwerdeführer 2 erklärte, er habe in F._______ gelebt und die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Danach habe er wegen der Kriegshandlungen und aufgrund der gefährlichen Sicherheitslage die Schule nicht mehr besuchen können. Später seien er und seine Familie aus Sicherheitsgründen nach Afrin gezogen, wo Mitglieder der PKK mehrmals versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Deshalb seien er und seine Familie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sein Vater sei von einer oppositionellen Gruppe festgehalten und später wieder freigelassen worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Pässe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und des Beschwerdeführers 2, die Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1, ein Familienbüchlein, die Kopien der (...) der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1, eine Kopie des Schreibens betreffend Ausschluss aus der (...) mit beiliegender Liste inklusive deutscher Übersetzung sowie eine Mappe mit medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer 1 betreffend, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, das Beschwerdeverfahren sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck des Beschwerdeführers 1 anlässlich der 11. Session des UN Forum on Minoritiy Issues vom 28. November 2018 als Referent, eine CD und eine Registrierungsanmeldung des erwähnten Anlasses, ein Foto anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration in J._______ im Februar 2018 sowie eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Organisation (...) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Stellung. G. Mit Replik vom 25. Februar 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und legten als weitere Beweismittel einen Arztbericht den Beschwerdeführer 1 betreffend (datiert vom 11. Februar 2019), einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 (datiert vom 21. Februar 2019) sowie eine Kostennote bei. H. Der mit Eingabe vom 20. November 2019 gestellte Antrag von Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo auf Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 gutgeheissen und Rechtsanwältin Eliane Schmid als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt.
Erwägungen (47 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 In formeller Hinsicht haben die Beschwerdeführenden gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig sowie fehlerhaft erstellt und die Verfügung ungenügend begründet worden. Insbesondere seien die erlittenen (...) Nachteile der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.).
E. 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 4 Der Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, weil die Gründe der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt worden seien, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz klärte den diesbezüglichen Sachverhalt in der Anhörung vom 9. August 2018 anhand von zahlreichen Fragen ausführlich ab (act. A32, F45 bis F66, F110). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen erwähnte die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung indem sie einerseits auf die Anhörungsprotokolle verwies (vgl. Verfügung I Ziff. 4, S. 4) und anderseits in ihren Erwägungen auf die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden unter Verweis auf die entsprechenden Stellen in den Anhörungsprotokollen einging. Die vorgebrachte Reflexverfolgung qualifizierte die Vorinstanz schliesslich als nachgeschoben und widersprüchlich (vgl. Verfügung II Ziff. 1, S. 5). Die Rüge der Beschwerdeführenden geht deshalb fehl.
E. 5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen zu Recht kein Asyl gewährt hat.
E. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich und würden teilweise nachgeschoben wirken, weshalb sie insgesamt als unglaubhaft zu werten seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer BzP erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. August 2014 verschleppt worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, im Januar 2015 entführt worden zu sein. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sich die Beschwerdeführerin 1 korrigiert und erklärt, dass die Entführung im Januar 2015 stattgefunden habe und sie sich nicht mehr erinnern könne, was im August 2014 vorgefallen sei. Ferner habe sie dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer 1 vor seiner Entführung jeweils während ungefähr zehn Tagen versteckt gehalten habe, um danach etwa ein bis zwei Tage zu Hause zu verbringen. Diese Aussage stünde derjenigen des Beschwerdeführers 1 entgegen, der erklärt habe, sich während zwanzig bis dreissig Tagen versteckt gehalten und danach lediglich für zwei Stunden mit der Familie verbracht zu haben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre erlittenen Bedrohungen durch die syrischen Behörden anlässlich der BzP nicht geltend gemacht und dargelegt habe, einzig von Islamisten misshandelt worden zu sein, wohingegen ihr zentrales Vorbringen an der Anhörung die Verfolgung durch syrische Behörden gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 zuerst angegeben, erst in der Schweiz erfahren zu haben, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Später habe er sich korrigiert und dargelegt, dass er in seiner Heimat bereits darüber im Bilde gewesen sei und sich deswegen habe versteckt halten müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er gerade von der politischen Sicherheitsbehörde und vom syrischen Geheimdienst der Luftwaffe gesucht worden sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführerin 1 dürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über das traumatische Erlebnis der Misshandlungen nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gesprochen habe. Den Widerspruch, nicht durch Islamisten, sondern durch syrische Beamte belästigt worden zu sein, habe sie bereits an der Anhörung klären können. Es sei bekannt, dass Gewalt gegen Frauen seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte mit System angewandt werde und Frauen, welche verdächtigt würden, der Opposition nahezustehen, oftmals in Regierungsstellen verhaftet würden. Im Zusammenhang mit dem Widerspruch zum Verschwinden des Beschwerdeführers 1 sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar an der BzP angegeben habe, ihren Mann zuletzt im August 2014 gesehen zu haben, respektive dass er zu diesem Zeitpunkt entführt worden sei. Sie habe jedoch während der Anhörung präzisiert, dass er tatsächlich erst im Januar 2015 entführt worden sei. Dieser Widerspruch könne dadurch erklärt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 an der BzP in einer Stresssituation befunden und sogar übersehen habe, dass ihre Ausreise falsch protokolliert worden sei (nicht 2014, sondern 2016). Weiter würden sich die zeitlichen Unsicherheiten hinsichtlich des versteckten Lebens des Beschwerdeführers 1 dadurch erklären, dass die Zeitangaben jeweils lediglich geschätzt worden seien und dass beide Beschwerdeführenden in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen und es zum heutigen Zeitpunkt immer noch seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Erlebnissen und der Anhörung fast drei Jahre liegen würden. Ausserdem dürfe gemäss Rechtsprechung die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Rahmen der BzP nur mit Vorsicht berücksichtigt werden. Insgesamt müsse von einer untergeordneten Natur der Widersprüche ausgegangen werden. Ferner sei es aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen als Regimegegner identifiziert worden seien, zumal aus den Erwägungen des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinigten Nationen (UNHCR) zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, hervorgehe, dass die syrische Regierung bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs gegen abweichende politische Meinungen vorgegangen sei.
E. 7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen.
E. 7.2 Einleitend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner geltend gemachten Entführung durch eine Gruppierung der Jabhat-An-Nusra-Front durch Detailreichtum sowie zahlreiche Realkennzeichen auffallen und authentisch wirken, ohne dass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe etwas aufbauschen wollen. Er beschrieb in eindrücklicher Weise seine Haft sowie deren Umstände. Weiter schilderte er, wie er rund zwanzig Treppen in den Keller des Haftortes hinuntersteigen musste, aus Wut über seine Festnahme an die Wand hämmerte und in der Folge von einem Wärter mittels eines Gewehrs geschlagen wurde. Äusserst eindrücklich sprach er über seine Verzweiflung hinsichtlich der Festnahme und erklärte, dass «... man in einer solchen Situation sich selber hasst und den Tag, an dem man geboren wurde, weil wir für die Dummheit büssen müssen, die andere begangen haben...», wie auch seinen Nervenzusammenbruch am Tag der Entführung und die Überlegungen, welche er dazu machte (vgl. act. A35/21, F54-79). Übereinstimmend wirken auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hierzu. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 die Entführung in zeitlicher Hinsicht anlässlich der BzP bereits im August 2014 statt im Januar 2015 ansiedelte, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht und einzig aus diesem Grund auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zudem erscheint es möglich, dass die Zeitangabe dieses Ereignisses anlässlich der BzP nicht korrekt protokolliert worden war, wie auch das offensichtlich falsche Ausreisejahr 2014, welches nachweislich gemäss den Ausreisestempeln in den Pässen das Jahr 2016 war (vgl act. A5/13, F5.01). Insgesamt ist von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen, und festzustellen, dass auch die Vorinstanz dessen Wahrheitsgehalt nicht explizit in Frage stellte.
E. 7.3 Auch die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Übergriffe überzeugen durch Detailreichtum, Realkennzeichen sowie emotionale Reaktionen während der Anhörung. Sie beschrieb die Umgebungsempfindungen sowie Überlegungen differenziert, indem sie erklärte, wie sie Schreie und Weinen gehört habe und wie sich das Gefühl in ihr breitmachte, sich in einem Irrenhaus zu befinden. Detailliert legte sie weiter dar, wie ihr Kopf verdeckt worden und sie ihre Peiniger deshalb nicht sehen konnte, jedoch anhand der Stimmen versucht habe, deren Anzahl und Alter zu erraten. Weiter beschrieb sie ihre Verletzungen, welche sie davongetragen hatte, und gab persönliche Überlegungen weiter, indem sie erklärte, nicht zu wissen, ob die Männer ihr geglaubt hätten und sie schlussendlich dennoch hätten gehen lassen, nachdem sie deren Füsse geküsst habe (vgl. act. A32/20, F46-59). Auch die Überlegungen, die sie sich unmittelbar nach ihrer Freilassung gemacht hat, wirken äusserst emotionsgeladen und beschreiben die Gedankengänge zu einem möglichen Suizidversuch in realistischer Weise (vgl. act. A32/20, F61). Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre Misshandlungen während der BzP nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu werten seien, kann nicht gefolgt werden. Personen, welche Gewalt erlitten haben, bekunden in der Regel Mühe, über das Erlebte zu sprechen. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4a-c). Die Beschwerdeführerin 1 wies denn auch in der Anhörung darauf hin, dass sich ihre gesamte Situation äusserst belastend auf ihr Befinden ausgewirkt habe und sie dadurch vieles vergessen habe (vgl. act. A32/20, F45-46). Zudem ist zu beachten, dass die BzP durch einen männlichen Befrager geleitet wurde (vgl. act. A5/13; S. 10 unten) und es vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 es vermieden hat, eine Misshandlung sowie deren Kontext auch nur anzudeuten. Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 während der Anhörung ausführte, Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein und anlässlich ihrer BzP andeutete, durch Angehörige islamistischer Gruppen misshandelt, respektive Opfer von Islamisten geworden zu sein (vgl. act. A5/13, F7.01. F7.02). Aus den zwar als überwiegend glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen ihrer Misshandlungen können im vorliegenden Einzelfall jedoch keine Schlüsse auf den tatsächlichen zeitlichen und ursächlichen Kontext gezogen werden. Vielmehr ist aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Misshandlungen unter anderen Umständen und aus anderen Gründen als angegeben erlebt haben muss und diese nicht aus Verfolgungsinteresse der Regierung wegen den vorgebrachten Teilnahmen an den Streiks erfolgten (vgl. E.7.4. f).
E. 7.4 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, indem sie ihre Begründung massgeblich auf zeitliche Widersprüche stützte. Es ist festzustellen, dass es tatsächlich zu Widersprüchen in zeitlicher Hinsicht gekommen ist, vornehmlich in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 1 an den Streiks teilgenommen haben. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Streiks hätten am 14./15. März 2012 und 19. Juni 2012 im beziehungsweise vor dem Justizpalast in F._______ stattgefunden, ansonsten gab er detaillierte Informationen rund um die Demonstrationen zu Protokoll (vgl. act. A35/21, F48-52, F113-123). Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, die Streiks hätten im Jahr 2013 stattgefunden (vgl. act. A32/20. F96). Studien zufolge kann sich das menschliche Gedächtnis nicht in zuverlässiger Weise an genaue zeitliche Abfolgen oder Daten erinnern, weshalb zeitliche Widersprüche allein für sich genommen die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen nicht in Frage stellen dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Kerngeschehen ansonsten stimmig und übereinstimmend erscheint (vgl. Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [https://easo.europa.eu/sites/ default/ files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems, Kap. 4.5.1 und 6.1 m.w.H., abgerufen am 6. September 2021). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden weisen neben innerer Kohärenz eine Übereinstimmung der Schilderungen zueinander auf. Der Beschwerdeführer 1 machte präzise Angaben zu den Streiks, welche von den (...) organisiert wurden, sowie zu den Lokalitäten, wo diese stattgefunden haben, wobei er hierzu auch persönliche Überlegungen einfliessen liess (vgl. act. A35/21, F48-52, F113-123). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Teilnahmen an den Streiks stimmen in inhaltlicher Sicht überein (vgl. act. A32/20, F92-99). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die beiden Beschwerdeführenden an den von ihnen erwähnten Streiks teilgenommen haben.
E. 7.5 Erste Zweifel am Wahrheitsgehalt entstehen jedoch aus den widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführenden, ab wann und in welcher Regelmässigkeit der Beschwerdeführer 1 sich versteckt hielt respektive bei seiner Familie verweilte. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, ihr Ehemann sei ungefähr alle zehn Tage während ein bis zwei Tagen nach Hause zurückgekehrt (vgl. act. A32/20, F117), wohingegen er von einer Regelmässigkeit von zwanzig bis dreissig Tagen und einem Aufenthalt von ein bis zwei Stunden sprach (vgl. act. A35/21, F143, F160). Auch wenn nicht lediglich auf rein zeitliche Widersprüche abgestützt werden kann, verbleiben die Ereignisabläufe in diesem Zusammenhang unklar. Auch gelang es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die genaueren Umstände, wie nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht wurde, zu substantiieren. Ihre hierzu angebrachten vagen und undetaillierten Schilderungen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. act. A32/20, F41). Sodann erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner (unbestrittenen) Freilassung im April respektive im Mai 2015 (vgl. E. 7.2) seine Kernfamilie nicht habe ausfindig machen können, sondern erst durch die in der Schweiz lebende Cousine deren Aufenthaltsort erfahren haben soll. Hierzu ist festzustellen, dass sich seine Familie gemäss den Ausreisetempeln auf den Pässen noch bis zum 6. Mai 2016 - also rund ein Jahr - in Syrien aufgehalten hat. Einerseits konnte der Beschwerdeführer 1 nicht einleuchtend erklären, wie zwar seine Cousine, nicht jedoch seine Ehefrau seine Nummer erhalten hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nach seiner Freilassung eine neue Telefonnummer besorgt haben soll (vgl. act. A35/21, F85-88). Anderseits kann nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführenden trotz der zahlreichen gemeinsamen und beruflichen Kontakte und der guten sozialen Vernetzung nicht gefunden haben sollen. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers 1, von der politischen Sicherheitsbehörde und vom Geheimdienst der Flugwaffe gesucht worden zu sein, erscheint wenig schlüssig, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei entsprechenden Beziehungen und finanziellen Mitteln Möglichkeiten bestehen, mittels informellen Behördenkontakten an solche Informationen heranzukommen. Weshalb er gerade von diesen zwei Einheiten - insbesondere vom Geheimdienst der syrischen Flugwaffe - gesucht werden sollte, da er gemäss eigenen Angaben in keiner Weise in einem Zusammenhang mit dem Militär gestanden hat, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. act. A35/21, F48, F150). In diesem Zusammenhang ist es ausserdem nicht einleuchtend, dass er von diesen beiden Behörden wegen den Teilnahmen an den Streiks 2012 erst Jahre später gesucht worden sein soll. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, wäre anzunehmen gewesen, dass ihn die Behörden unmittelbar nach den Teilnahmen an den Streiks gesucht hätten.
E. 7.6 Schliesslich sind keine Faktoren ersichtlich, welche gegen den Wahrheitsgehalt der Rekrutierungsversuche durch die PKK, den Beschwerdeführer 2 betreffend, sprechen, zumal auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 übereinstimmend davon erzählt haben.
E. 7.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers 1 durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front, die Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1 an den Kundgebungen, die erlebten Misshandlungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die Rekrutierungsversuche durch die PKK insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen.
E. 8.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen.
E. 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise be-fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
E. 8.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2011/51 E. 6.2; Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16).
E. 8.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: «Illegal Exit» from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, abgerufen am 6. September 2021). Das UNHCR führt in seinem Bericht International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic (Update III vom Oktober 2014) aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitglieds oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2; Refworld | International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV [S. 6, 8 und 14]).
E. 9.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden aufgrund der Teilnahmen an den Streiks gesucht würden respektive von ihnen als Regimegegner identifiziert worden seien. Sodann seien auch die Vertreibungen aus ihrem Wohnort und ihrem Wohnquartier durch Islamisten nicht asylrelevant, sondern als Nachteile zu werten, die im Rahmen des Bürgerkriegs entstanden seien. Auch die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PKK in Afrin den Beschwerdeführer 2 betreffend, würden die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Weder der Ausschluss aus der (...)gewerkschaft noch die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front seien gegen den Beschwerdeführer 1 zielgerichtet gewesen und demensprechend auch nicht asylrelevant.
E. 9.2 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Reflexverfolgung aufgrund der Cousine des Beschwerdeführers 1 nicht anzunehmen sei, da diese sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und zudem in der Anhörung keine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht worden sei.
E. 9.3 In der Beschwerde wurde gerügt, eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner Familiensituation sei ungenügend gewürdigt worden. So sei seine Cousine K._______ bereits 2011 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden, da sie in Syrien aufgrund ihres politischen und menschenrechtlichen Engagements mehrmals verhaftet worden sei. In der Schweiz leite sie als Vizepräsidentin respektive als ehemalige Präsidentin die Organisation (...). Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer 1 seinem Cousin H._______, welcher in Schweden Asyl erhalten habe, in Syrien (...) habe, als dieser wegen seinen politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Auch weitere Angehörige der Familie hätten ernsthafte Probleme mit den syrischen Behörden erfahren, weshalb von einem exponierten Profil aller Familienmitglieder ausgegangen werden müsse. Zusätzlich sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 einem Gefährdungsprofil als Staatsangestellte unterliege, weil sie unerlaubt ihrer Arbeit ferngeblieben sei und dieses Fernbleiben seitens der syrischen Regierung als oppositioneller Akt angesehen werden könne.
E. 9.4 In der Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das vorinstanzliche Argument, eine Reflexverfolgung wegen der Cousine des Beschwerdeführers 1 sei zu verneinen, fehlschlage, zumal gemäss Rechtsprechung eine Vorverfolgung nicht eine zwingende Voraussetzung hierfür sei. Massgebend sei die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zum Zeitpunkt des Asylentscheids. Weiter wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des UNHCR hingewiesen, wonach unter anderem Kurden, Oppositionelle, Aktivisten sowie deren Angehörige am meisten gefährdet seien, verhaftet und gefoltert zu werden. Auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer 1 denselben Namen wie seine politisch aktive Cousine trage, müsse davon ausgegangen werden, dass ein real risk vorliege, bei einer Rückkehr nach Syrien reflexverfolgt zu werden.
E. 10.1 Im Hinblick auf die Entführung des Beschwerdeführers 1 durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front machte dieser geltend, er sei im Rahmen einer Entführungsaktion während einer geschäftlichen Reise nach Afrin mit den übrigen Mitreisenden entführt und gefangen genommen worden, um einen Gefangenenaustausch zu erpressen (vgl. act. A35/21, F54, F59, F82). Nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 7.2 hiervor) erachtet das Gericht seine Vorbringen zwar als glaubhaft, diese erfüllen jedoch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, da kein anhaltendes individuelles Verfolgungsinteresse ersichtlich ist. Mit der bedingungslosen Freilassung im Rahmen des Gefangenenaustausches muss vom Abschluss allfälliger Verfolgungshandlungen ausgegangen werden.
E. 10.2 Auch die Rekrutierungsversuche durch die PKK in Afrin, die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 2 betreffend, erweisen sich nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Bereits aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass die Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichte, zumal sie sich den Rekrutierungsversuchen haben konsequenzlos entziehen können. So führte der Beschwerdeführer 2 aus, dass er nach dem Umzug von Afrin nach F._______ nicht mehr von Anhängern der PKK belästigt worden sei (vgl. act. A34/10, F29, F36-37, F50; A32/20, F41, F86).
E. 10.3 Sodann weist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch heimatliche Organe nicht die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 beschränkten sich die Nachfragen nach ihrem Ehemann und die sich daraus ergebenden Behelligungen lediglich auf die von ihr getätigten Behördengänge. Aus den Akten geht indes nicht hervor, ob es zu allfälligen weiteren Nachfragen ausserhalb der erwähnten Behördengänge gekommen ist und unter welchen Umständen diese stattgefunden haben (vgl. act. A32/20, F41, F45-46). Weitere Behelligungen oder Probleme mit den Behörden wurden denn auch nicht geltend gemacht. Ferner verbleibt es eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass die syrischen Sicherheitskräfte Verhaftungen unter dem Vorwand durchführten, ein (...) habe seine Jahresgebühren nicht bezahlt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine gesuchte Person auch unter wesentlich einfacheren Umständen festgenommen werden kann (vgl. act. A32/20, F89, F92). Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass gemäss der Übersetzung des Beschlusses der (...)-Gewerkschaft (Beschlussnummer 1331/ für das Jahr 2015) die Bezahlung der Gebühren bereits über ein Jahr fällig gewesen war, die säumigen Mitglieder gemahnt worden waren und zum Zeitpunkt, als die Liste erstellt worden war, diese noch nicht einbezahlt hatten. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Gewerkschaft einen berechtigten Anlass dazu hatte, den aufgelisteten (...) die Lizenz zu entziehen.
E. 10.4 Des Weiteren weist auch das mehrmonatige Fernbleiben der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 bei einer staatlichen Behörde fehlende Asylrelevanz auf. So gab sie an, dass ihr in der Folge ihrer längeren Absenz Anfang 2014 gekündigt worden sei. Weitere diesbezügliche Konsequenzen machte sie nicht geltend. Weiter gab sie an, seither mehrmals bei verschiedenen Behörden vorstellig geworden zu sein, ohne dass ihr persönlich Nachteile entstanden wären. Wäre sie tatsächlich aufgrund dessen oder wegen einer allfälligen Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes Verfolgungen ausgesetzt gewesen, wäre es ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit auch kaum möglich gewesen, am 16. Oktober 2014 und am 3. September 2015 problemlos ihren Pass und die Pässe der Kinder ausstellen lassen zu können, zumal sie protokollieren liess, diese legal bei den Behörden beantragt zu haben (vgl. act. A5/13, F4.02). Angesichts dessen, dass die Urheberschaft der geltend gemachten Misshandlungen nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der entsprechende Zeitpunkt im Dunkeln liegt, kann in diesem Zusammenhang nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgegangen werden.
E. 10.5 In Bezug auf die Asylrelevanz ist weiter festzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden lassen, unter welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Cousine und deren Bruder von den syrischen Behörden behelligt worden sein soll. In diesem Zusammenhang gab er - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - an, den Cousin nicht (...), sondern lediglich mit ihm studiert zu haben. Zudem sei er auch als (...) nicht dazu berechtigt gewesen, Verfahren mit politischer Bedeutung zu (...) (vgl. act. A35/21, F100-102, F109-111). Auch machte er nicht geltend, politisch aktiv gewesen zu sein. Zwar gab er an, seit 2004 ein Regimegegner zu sein, jedoch bis im Jahr 2012 nie an Kundgebungen teilgenommen zu haben. Obwohl er Rechtsmissbräuche gegenüber Kurden in Afrin an den Anwalt, welcher seinen Cousin vertreten habe, weitergeleitet habe, sei nie etwas in seinem Namen veröffentlicht worden. Auch sei er nie Mitglied einer Organisation oder einer Vereinigung gewesen (vgl. act. A35/21, F98-107). Demzufolge ist davon auszugehen, dass er wegen seiner beiden politisch aktiven Verwandten keinen Verfolgungen oder Behelligungen durch die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen war und auch keine nachteiligen Konsequenzen erlebte. Aus den erwähnten Gründen ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen.
E. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen.
E. 11.1 Der Beschwerdeführer 1 machte schliesslich subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz geltend. Er sei Mitglied des (...) und habe im Rahmen dieser Organisation am 28. November 2018 an der 11. Session of U.N. Forum on Minority Issues als Sprecher in J._______ teilgenommen. Zu diesem Zweck legte er verschiedene Beweismittel ins Recht und gab ausserdem an, an Demonstrationen in der Schweiz teilzunehmen.
E. 11.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
E. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.2 ff.). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6).
E. 12.1 Die der Beschwerde beigelegte Bestätigung des (...) vom 17. Dezember 2018 bezeugt zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 seit Oktober 2018 und umschreibt kurz seine Mitwirkung, nämlich, dass er «seit seinem Aufenthalt in der Schweiz seine politischen Aktivitäten weiterverfolge und aktiv an Anlässen und Kundgebungen teilnehme». Jedoch gehen aus der Bestätigung weder seine konkreten Aktivitäten hervor, noch, inwiefern er sich mit seiner Mitgliedschaft exponiert. Überdies sind auf der Internetseite derselben Organisation weder sein Name oder seine Funktion noch Berichte oder Publikationen unter seinem Namen zu finden. Weitere Beweismittel, welche sein exilpolitisches Engagement belegen würden, hat er nicht eingereicht. Sodann kann seine einmalige Teilnahme an der 11. Session of U.N. Forum on Minority Issues, auf dessen Internetseite sein Name nirgends erscheint, kaum als herausragende politische Exponierung verstanden werden, zumal er sich einmalig als Sprecher betätigte und damit den syrischen Behörden kaum aufgefallen sein dürfte. Auch die Teilnahmen an Kundgebungen sind eher als unterschwellige politische Aktivitäten zu betrachten. Gemäss den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 dabei eine besondere Rolle innegehabt hätte. Zudem machte er geltend, sich in Syrien nicht politisch aktiv betätigt zu haben, sondern lediglich Regimegegner ohne nennenswerte Aktivitäten gewesen zu sein (vgl. E. 10.3 und 10.5 hiervor). Aus den erwähnten Gründen ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden mit seiner - als untergeordnet zu qualifizierenden exilpolitischen Tätigkeiten - im Ausland aufgefallen sein soll und in der Schweiz deshalb überwacht wird. Es bestehen insgesamt keine hinreichenden Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre.
E. 12.2 Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Cousine K._______, welche sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling in exilpolitischer Weise stark engagiere und als Vizepräsidentin der Organisation (...) in J._______ amtiere, bei einer Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Wie das Gericht bereits feststellte (vgl. E. 10.5 hiervor), ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Auch bei einer Rückkehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - der sich selbst nicht politisch nicht exponiert hat - einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Urteile des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7 und D-973/ 2019 vom 7. Oktober 2021).
E. 13 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat.
E. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG).
E. 14.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 14.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.
E. 15 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
E. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 16.2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte die Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein und machte dabei einen Aufwand von insgesamt 14,58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 respektive insgesamt Fr. 2'826.- geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung - und bei der damaligen Rechtsvertreterin handelt es sich nicht um eine Anwältin - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'187.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'187.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7461/2018 Urteil vom 27. Oktober 2021 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2018 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre Töchter, D._______ und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 2 und 3) sowie ihr Sohn, C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), alle syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, am 6. Mai 2016 ihr Heimatland. Am 14. Mai 2016 reisten sie mittels eines humanitären Visums in die Schweiz ein und stellten am 18. Mai 2016 ein Asylgesuch. A.b Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1, A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge im Mai oder Juni 2017 sein Heimatland und reiste mit einem humanitären Visum am 8. Juli 2017 in die Schweiz ein. Am 24. Juli 2017 ersuchte er in der Schweiz um Asyl. A.c Am 26. Mai 2016 wurden die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in (...) zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 7. August 2017 fand die BzP des Beschwerdeführers 1 im EVZ Basel statt. Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 fand am 9. August 2018 und diejenige der Beschwerdeführer 1 und 2 am 13. August 2018 statt. B. B.a Die Beschwerdeführerin 1 brachte vor, sie habe nach ihrem (...)wissenschaftlichen Studium von 2000 bis ungefähr 2014 bei einer staatlichen (...)firma als (...) in F._______ gearbeitet, wo sie gemeinsam mit ihren drei Kindern und ihrem Ehemann, mit welchem sie seit 2000 verheiratet sei, gelebt habe. Hinsichtlich ihres Asylvorbringens legte sie dar, dass sie aufgrund des Bürgerkriegs und der äusserst schlechten Sicherheitslage ihre Arbeit als (...) nicht mehr habe fortführen können. Nachdem sie drei Monate nicht zur Arbeit erschienen sei, habe man ihr gekündigt. Ihr Ehemann habe an einigen Streiks teilgenommen und sei deshalb unter Druck der syrischen Sicherheitskräfte geraten. Im Jahr 2013 habe auch sie an zwei Streiks teilgenommen. Nachdem die Bombardierungen begonnen hätten, eine terroristische Organisation ihr Wohnquartier in G._______ übernommen habe und sie aus ihrer Wohnung vertrieben worden seien, sei sie mit ihrer Familie zuerst innerhalb von F._______ in ein anderes Quartier gezogen und habe sich danach in Afrin niedergelassen. Die dort ansässigen Mitglieder der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) hätten ihre beiden älteren Kinder bedrängt, sich ihnen anzuschliessen und Waffen zu tragen. Nach ungefähr sechs Monaten stetigen Drucks seitens der PKK seien sie und ihre Familie deshalb erneut nach F._______ zurückgekehrt. Am 20. August 2014 respektive im Januar 2015 habe sie ihren Ehemann zum letzten Mal gesehen, bevor er während einer Geschäftsreise nach Afrin entführt worden sei. Anlässlich verschiedener unumgänglicher Behördengänge sei sie ständig nach seinem Verbleib gefragt worden. Als sie im Syndikat für (...) die jährliche Gebühr für ihn habe zahlen wollen, sei sie verhaftet und in die «Verhörabteilung» gebracht worden. Während zwei Tagen habe man sie intensiv zu ihrem Ehemann verhört. Am zweiten Tag sei sie von mindestens zwei Männern mehrmals misshandelt worden. Nach ihrer Freilassung sei sie in das Schulhaus, in welchem sie zu dieser Zeit gelebt hätten, zurückgekehrt. Nach ungefähr sechs bis acht Monaten habe sie durch einen Bekannten ihres Mannes erfahren, dass dieser gemeinsam mit ungefähr 70 bis 80 weiteren Personen von Mitgliedern der Gruppierung Jabhat-An-Nusra verhaftet worden sei und gefangen gehalten werde. Erst nachdem sie in die Schweiz eingereist sei, habe sie erfahren, dass ihr Ehemann zwischenzeitlich freigelassen worden sei. B.b Die Beschwerdeführerin 2 legte dar, sie sei in F._______ aufgewachsen und habe bis zum Ausbruch des Bürgerkriegs die Schule besucht sowie die vierte Klasse abgeschlossen. Sie sei mit ihrer Familie ausgereist, weil es in Syrien Krieg gebe und sie nicht mehr die Schule habe besuchen können. Ständig hätten Bomben eingeschlagen und sie habe in dauernder Angst gelebt und sei deshalb nicht mehr nach draussen gegangen. Sie habe auch miterlebt, wie terroristische Organisationen versucht hätten, junge Männer zu rekrutieren, und ihnen ein besseres Leben versprochen hätten. Vor der Ausreise hätten sie und ihre Familie ihr Haus verlassen und an einem anderen Ort leben müssen. In dieser Zeit habe man ihren Vater verhaftet. Sie wisse jedoch nicht von wem und weshalb er entführt worden sei. B.c Der Beschwerdeführer 1 führte aus, er habe nach dem Leisten seines Militärdienstes in einer (...) als (...) gearbeitet, bis ihm seine Lizenz wegen Nichtbezahlens der fälligen Gebühren für das Jahr 2014 entzogen worden sei. Seit den Unruhen in Kamishli 2004 sei er ein Regierungsgegner und habe Kontakt zu arabischen Menschenrechtsorganisationen gehabt. Er habe einem befreundeten Anwalt geholfen, welcher seinen Cousin H._______ in einem Strafverfahren respektive bei der Anschuldigung, der PKK anzugehören, vertreten habe. 2012 habe er an vier verschiedenen Streiks teilgenommen und werde (auch) deshalb als Regimegegner betrachtet. Er habe eine Person beim Kriminalamt bezahlt, welche ihm in der Folge mitgeteilt habe, dass er von der politischen Sicherheitsbehörde und vom Geheimdienst der Luftwaffe gesucht werde. Deshalb habe er sich versteckt und sei ungefähr alle zwanzig Tage oder einmal im Monat für jeweils ungefähr zwei Stunden zu Hause gewesen. Während einer Geschäftsreise nach Afrin im Januar 2015 in einem Bus seien er und die anderen Mitreisenden am Kontrollposten von I._______ aufgefordert worden auszusteigen. Danach habe man sie in einen Keller eines Gebäudes in der Nähe gebracht. Mit ungefähr 70-80 weiteren Personen, alle aus Afrin stammend, sei er während rund viereinhalb Monaten festgehalten und teilweise geschlagen worden. Der Anführer habe einen Gefangenenaustausch zugunsten zwei seiner Cousins erzwingen wollen. Nachdem diese beiden Cousins mutmasslich freigelassen worden seien, habe man auch ihn und die anderen Gefangenen gehen lassen. Kurze Zeit später habe er einen Hirnschlag erlitten. Er sei umgehend nach Afrin gereist und habe dort nach seiner Familie gesucht, ohne sie weder dort noch in F._______ finden zu können. Erst ungefähr sieben oder acht Monate nach seiner Freilassung habe er durch einen Anruf seiner in der Schweiz lebenden Cousine erfahren, dass seine Ehefrau und die Kinder in die Schweiz eingereist seien. B.d Der Beschwerdeführer 2 erklärte, er habe in F._______ gelebt und die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Danach habe er wegen der Kriegshandlungen und aufgrund der gefährlichen Sicherheitslage die Schule nicht mehr besuchen können. Später seien er und seine Familie aus Sicherheitsgründen nach Afrin gezogen, wo Mitglieder der PKK mehrmals versucht hätten, ihn zu rekrutieren. Deshalb seien er und seine Familie wieder nach F._______ zurückgekehrt. Sein Vater sei von einer oppositionellen Gruppe festgehalten und später wieder freigelassen worden. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Pässe der Beschwerdeführerinnen 1 bis 3 und des Beschwerdeführers 2, die Identitätskarten der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1, ein Familienbüchlein, die Kopien der (...) der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1, eine Kopie des Schreibens betreffend Ausschluss aus der (...) mit beiliegender Liste inklusive deutscher Übersetzung sowie eine Mappe mit medizinischen Unterlagen den Beschwerdeführer 1 betreffend, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. November 2018 - eröffnet am 3. Dezember 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihre Asylgesuche ab. Der Vollzug der verfügten Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Die Beschwerdeführenden fochten mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 31. Dezember 2018 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, das Beschwerdeverfahren sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt. Der Beschwerde wurden ein Fotoausdruck des Beschwerdeführers 1 anlässlich der 11. Session des UN Forum on Minoritiy Issues vom 28. November 2018 als Referent, eine CD und eine Registrierungsanmeldung des erwähnten Anlasses, ein Foto anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration in J._______ im Februar 2018 sowie eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft in der Organisation (...) beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 hiess die damalige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz nahm mit Eingabe vom 24. Januar 2019 Stellung. G. Mit Replik vom 25. Februar 2019 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und legten als weitere Beweismittel einen Arztbericht den Beschwerdeführer 1 betreffend (datiert vom 11. Februar 2019), einen Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin 1 (datiert vom 21. Februar 2019) sowie eine Kostennote bei. H. Der mit Eingabe vom 20. November 2019 gestellte Antrag von Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo auf Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 gutgeheissen und Rechtsanwältin Eliane Schmid als neue amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. I. Das vorliegende Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die gemäss Rubrum vorsitzende Richterin umgeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101). In Anwendung der Übergangsbestimmungen gilt für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 In formeller Hinsicht haben die Beschwerdeführenden gerügt, der Sachverhalt sei unvollständig sowie fehlerhaft erstellt und die Verfügung ungenügend begründet worden. Insbesondere seien die erlittenen (...) Nachteile der Beschwerdeführerin 1 nicht thematisiert worden. Diese formellen Rügen sind vorab zu behandeln, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.2 m.w.H.). 3.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4. Der Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden, weil die Gründe der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt worden seien, kann vorliegend nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz klärte den diesbezüglichen Sachverhalt in der Anhörung vom 9. August 2018 anhand von zahlreichen Fragen ausführlich ab (act. A32, F45 bis F66, F110). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen erwähnte die Vorinstanz sodann in der angefochtenen Verfügung indem sie einerseits auf die Anhörungsprotokolle verwies (vgl. Verfügung I Ziff. 4, S. 4) und anderseits in ihren Erwägungen auf die geltend gemachte Verfolgung durch die syrischen Behörden unter Verweis auf die entsprechenden Stellen in den Anhörungsprotokollen einging. Die vorgebrachte Reflexverfolgung qualifizierte die Vorinstanz schliesslich als nachgeschoben und widersprüchlich (vgl. Verfügung II Ziff. 1, S. 5). Die Rüge der Beschwerdeführenden geht deshalb fehl. 5. 5.1 Sodann ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihnen zu Recht kein Asyl gewährt hat. 5.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien widersprüchlich und würden teilweise nachgeschoben wirken, weshalb sie insgesamt als unglaubhaft zu werten seien. So habe die Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer BzP erklärt, dass der Beschwerdeführer 1 am 20. August 2014 verschleppt worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer 1 dargelegt habe, im Januar 2015 entführt worden zu sein. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sich die Beschwerdeführerin 1 korrigiert und erklärt, dass die Entführung im Januar 2015 stattgefunden habe und sie sich nicht mehr erinnern könne, was im August 2014 vorgefallen sei. Ferner habe sie dargelegt, dass sich der Beschwerdeführer 1 vor seiner Entführung jeweils während ungefähr zehn Tagen versteckt gehalten habe, um danach etwa ein bis zwei Tage zu Hause zu verbringen. Diese Aussage stünde derjenigen des Beschwerdeführers 1 entgegen, der erklärt habe, sich während zwanzig bis dreissig Tagen versteckt gehalten und danach lediglich für zwei Stunden mit der Familie verbracht zu haben. Weiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre erlittenen Bedrohungen durch die syrischen Behörden anlässlich der BzP nicht geltend gemacht und dargelegt habe, einzig von Islamisten misshandelt worden zu sein, wohingegen ihr zentrales Vorbringen an der Anhörung die Verfolgung durch syrische Behörden gewesen sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer 1 zuerst angegeben, erst in der Schweiz erfahren zu haben, dass er von den syrischen Behörden gesucht werde. Später habe er sich korrigiert und dargelegt, dass er in seiner Heimat bereits darüber im Bilde gewesen sei und sich deswegen habe versteckt halten müssen. Sodann habe der Beschwerdeführer 1 nicht glaubhaft darlegen können, weshalb er gerade von der politischen Sicherheitsbehörde und vom syrischen Geheimdienst der Luftwaffe gesucht worden sei. 6.2 Die Beschwerdeführenden machten in diesem Zusammenhang geltend, der Beschwerdeführerin 1 dürfe nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie über das traumatische Erlebnis der Misshandlungen nicht bereits zu Beginn des Verfahrens gesprochen habe. Den Widerspruch, nicht durch Islamisten, sondern durch syrische Beamte belästigt worden zu sein, habe sie bereits an der Anhörung klären können. Es sei bekannt, dass Gewalt gegen Frauen seitens der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte mit System angewandt werde und Frauen, welche verdächtigt würden, der Opposition nahezustehen, oftmals in Regierungsstellen verhaftet würden. Im Zusammenhang mit dem Widerspruch zum Verschwinden des Beschwerdeführers 1 sei zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin 1 zwar an der BzP angegeben habe, ihren Mann zuletzt im August 2014 gesehen zu haben, respektive dass er zu diesem Zeitpunkt entführt worden sei. Sie habe jedoch während der Anhörung präzisiert, dass er tatsächlich erst im Januar 2015 entführt worden sei. Dieser Widerspruch könne dadurch erklärt werden, dass sich die Beschwerdeführerin 1 an der BzP in einer Stresssituation befunden und sogar übersehen habe, dass ihre Ausreise falsch protokolliert worden sei (nicht 2014, sondern 2016). Weiter würden sich die zeitlichen Unsicherheiten hinsichtlich des versteckten Lebens des Beschwerdeführers 1 dadurch erklären, dass die Zeitangaben jeweils lediglich geschätzt worden seien und dass beide Beschwerdeführenden in einer schlechten psychischen Verfassung gewesen und es zum heutigen Zeitpunkt immer noch seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass zwischen den Erlebnissen und der Anhörung fast drei Jahre liegen würden. Ausserdem dürfe gemäss Rechtsprechung die Glaubhaftigkeit der Aussagen im Rahmen der BzP nur mit Vorsicht berücksichtigt werden. Insgesamt müsse von einer untergeordneten Natur der Widersprüche ausgegangen werden. Ferner sei es aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen als glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführenden wegen ihrer Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen als Regimegegner identifiziert worden seien, zumal aus den Erwägungen des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinigten Nationen (UNHCR) zum Schutzbedarf von Personen, die aus Syrien fliehen, hervorgehe, dass die syrische Regierung bereits vor dem Ausbruch des Bürgerkriegs gegen abweichende politische Meinungen vorgegangen sei. 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorbringen der Beschwerdeführenden als glaubhaft einzustufen sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG entsprechen. 7.2 Einleitend stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich seiner geltend gemachten Entführung durch eine Gruppierung der Jabhat-An-Nusra-Front durch Detailreichtum sowie zahlreiche Realkennzeichen auffallen und authentisch wirken, ohne dass der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe etwas aufbauschen wollen. Er beschrieb in eindrücklicher Weise seine Haft sowie deren Umstände. Weiter schilderte er, wie er rund zwanzig Treppen in den Keller des Haftortes hinuntersteigen musste, aus Wut über seine Festnahme an die Wand hämmerte und in der Folge von einem Wärter mittels eines Gewehrs geschlagen wurde. Äusserst eindrücklich sprach er über seine Verzweiflung hinsichtlich der Festnahme und erklärte, dass «... man in einer solchen Situation sich selber hasst und den Tag, an dem man geboren wurde, weil wir für die Dummheit büssen müssen, die andere begangen haben...», wie auch seinen Nervenzusammenbruch am Tag der Entführung und die Überlegungen, welche er dazu machte (vgl. act. A35/21, F54-79). Übereinstimmend wirken auch die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 hierzu. Obwohl die Beschwerdeführerin 1 die Entführung in zeitlicher Hinsicht anlässlich der BzP bereits im August 2014 statt im Januar 2015 ansiedelte, kann ihr dies nicht zum Vorwurf gemacht und einzig aus diesem Grund auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen werden. Zudem erscheint es möglich, dass die Zeitangabe dieses Ereignisses anlässlich der BzP nicht korrekt protokolliert worden war, wie auch das offensichtlich falsche Ausreisejahr 2014, welches nachweislich gemäss den Ausreisestempeln in den Pässen das Jahr 2016 war (vgl act. A5/13, F5.01). Insgesamt ist von der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens auszugehen, und festzustellen, dass auch die Vorinstanz dessen Wahrheitsgehalt nicht explizit in Frage stellte. 7.3 Auch die von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Übergriffe überzeugen durch Detailreichtum, Realkennzeichen sowie emotionale Reaktionen während der Anhörung. Sie beschrieb die Umgebungsempfindungen sowie Überlegungen differenziert, indem sie erklärte, wie sie Schreie und Weinen gehört habe und wie sich das Gefühl in ihr breitmachte, sich in einem Irrenhaus zu befinden. Detailliert legte sie weiter dar, wie ihr Kopf verdeckt worden und sie ihre Peiniger deshalb nicht sehen konnte, jedoch anhand der Stimmen versucht habe, deren Anzahl und Alter zu erraten. Weiter beschrieb sie ihre Verletzungen, welche sie davongetragen hatte, und gab persönliche Überlegungen weiter, indem sie erklärte, nicht zu wissen, ob die Männer ihr geglaubt hätten und sie schlussendlich dennoch hätten gehen lassen, nachdem sie deren Füsse geküsst habe (vgl. act. A32/20, F46-59). Auch die Überlegungen, die sie sich unmittelbar nach ihrer Freilassung gemacht hat, wirken äusserst emotionsgeladen und beschreiben die Gedankengänge zu einem möglichen Suizidversuch in realistischer Weise (vgl. act. A32/20, F61). Dem Vorwurf der Vorinstanz, sie habe ihre Misshandlungen während der BzP nicht erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben zu werten seien, kann nicht gefolgt werden. Personen, welche Gewalt erlitten haben, bekunden in der Regel Mühe, über das Erlebte zu sprechen. Der Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Erlebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17, E. 4a-c). Die Beschwerdeführerin 1 wies denn auch in der Anhörung darauf hin, dass sich ihre gesamte Situation äusserst belastend auf ihr Befinden ausgewirkt habe und sie dadurch vieles vergessen habe (vgl. act. A32/20, F45-46). Zudem ist zu beachten, dass die BzP durch einen männlichen Befrager geleitet wurde (vgl. act. A5/13; S. 10 unten) und es vor diesem Hintergrund nachvollziehbar erscheint, dass die Beschwerdeführerin 1 es vermieden hat, eine Misshandlung sowie deren Kontext auch nur anzudeuten. Es ist jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1 während der Anhörung ausführte, Opfer staatlicher Gewalt geworden zu sein und anlässlich ihrer BzP andeutete, durch Angehörige islamistischer Gruppen misshandelt, respektive Opfer von Islamisten geworden zu sein (vgl. act. A5/13, F7.01. F7.02). Aus den zwar als überwiegend glaubhaft zu qualifizierenden Schilderungen ihrer Misshandlungen können im vorliegenden Einzelfall jedoch keine Schlüsse auf den tatsächlichen zeitlichen und ursächlichen Kontext gezogen werden. Vielmehr ist aus den nachfolgenden Gründen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 diese Misshandlungen unter anderen Umständen und aus anderen Gründen als angegeben erlebt haben muss und diese nicht aus Verfolgungsinteresse der Regierung wegen den vorgebrachten Teilnahmen an den Streiks erfolgten (vgl. E.7.4. f). 7.4 Die Vorinstanz bezweifelte in ihrem Entscheid die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, indem sie ihre Begründung massgeblich auf zeitliche Widersprüche stützte. Es ist festzustellen, dass es tatsächlich zu Widersprüchen in zeitlicher Hinsicht gekommen ist, vornehmlich in welchem Zeitraum die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 1 an den Streiks teilgenommen haben. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Streiks hätten am 14./15. März 2012 und 19. Juni 2012 im beziehungsweise vor dem Justizpalast in F._______ stattgefunden, ansonsten gab er detaillierte Informationen rund um die Demonstrationen zu Protokoll (vgl. act. A35/21, F48-52, F113-123). Die Beschwerdeführerin führte hingegen aus, die Streiks hätten im Jahr 2013 stattgefunden (vgl. act. A32/20. F96). Studien zufolge kann sich das menschliche Gedächtnis nicht in zuverlässiger Weise an genaue zeitliche Abfolgen oder Daten erinnern, weshalb zeitliche Widersprüche allein für sich genommen die Glaubhaftigkeit der gesamten Vorbringen nicht in Frage stellen dürfen. Dies gilt insbesondere, wenn das Kerngeschehen ansonsten stimmig und übereinstimmend erscheint (vgl. Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems [https://easo.europa.eu/sites/ default/ files/EASO-Evidence-and-Credibility-Assessment-JA-DEG.pdf, Richterliche Analyse: Beweiswürdigung und Glaubhaftigkeitsprüfung im Rahmen des Gemeinsamen europäischen Asylsystems, Kap. 4.5.1 und 6.1 m.w.H., abgerufen am 6. September 2021). Die Ausführungen der Beschwerdeführenden weisen neben innerer Kohärenz eine Übereinstimmung der Schilderungen zueinander auf. Der Beschwerdeführer 1 machte präzise Angaben zu den Streiks, welche von den (...) organisiert wurden, sowie zu den Lokalitäten, wo diese stattgefunden haben, wobei er hierzu auch persönliche Überlegungen einfliessen liess (vgl. act. A35/21, F48-52, F113-123). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 zu den Teilnahmen an den Streiks stimmen in inhaltlicher Sicht überein (vgl. act. A32/20, F92-99). Es ist nicht daran zu zweifeln, dass die beiden Beschwerdeführenden an den von ihnen erwähnten Streiks teilgenommen haben. 7.5 Erste Zweifel am Wahrheitsgehalt entstehen jedoch aus den widersprüchlichen Schilderungen der Beschwerdeführenden, ab wann und in welcher Regelmässigkeit der Beschwerdeführer 1 sich versteckt hielt respektive bei seiner Familie verweilte. Die Beschwerdeführerin 1 erklärte, ihr Ehemann sei ungefähr alle zehn Tage während ein bis zwei Tagen nach Hause zurückgekehrt (vgl. act. A32/20, F117), wohingegen er von einer Regelmässigkeit von zwanzig bis dreissig Tagen und einem Aufenthalt von ein bis zwei Stunden sprach (vgl. act. A35/21, F143, F160). Auch wenn nicht lediglich auf rein zeitliche Widersprüche abgestützt werden kann, verbleiben die Ereignisabläufe in diesem Zusammenhang unklar. Auch gelang es der Beschwerdeführerin 1 nicht, die genaueren Umstände, wie nach dem Beschwerdeführer 1 gesucht wurde, zu substantiieren. Ihre hierzu angebrachten vagen und undetaillierten Schilderungen vermögen nicht zu überzeugen (vgl. act. A32/20, F41). Sodann erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 seit seiner (unbestrittenen) Freilassung im April respektive im Mai 2015 (vgl. E. 7.2) seine Kernfamilie nicht habe ausfindig machen können, sondern erst durch die in der Schweiz lebende Cousine deren Aufenthaltsort erfahren haben soll. Hierzu ist festzustellen, dass sich seine Familie gemäss den Ausreisetempeln auf den Pässen noch bis zum 6. Mai 2016 - also rund ein Jahr - in Syrien aufgehalten hat. Einerseits konnte der Beschwerdeführer 1 nicht einleuchtend erklären, wie zwar seine Cousine, nicht jedoch seine Ehefrau seine Nummer erhalten hat, insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich nach seiner Freilassung eine neue Telefonnummer besorgt haben soll (vgl. act. A35/21, F85-88). Anderseits kann nicht geglaubt werden, dass sich die Beschwerdeführenden trotz der zahlreichen gemeinsamen und beruflichen Kontakte und der guten sozialen Vernetzung nicht gefunden haben sollen. Auch die Schilderung des Beschwerdeführers 1, von der politischen Sicherheitsbehörde und vom Geheimdienst der Flugwaffe gesucht worden zu sein, erscheint wenig schlüssig, auch wenn nicht von der Hand zu weisen ist, dass bei entsprechenden Beziehungen und finanziellen Mitteln Möglichkeiten bestehen, mittels informellen Behördenkontakten an solche Informationen heranzukommen. Weshalb er gerade von diesen zwei Einheiten - insbesondere vom Geheimdienst der syrischen Flugwaffe - gesucht werden sollte, da er gemäss eigenen Angaben in keiner Weise in einem Zusammenhang mit dem Militär gestanden hat, erschliesst sich dem Gericht nicht (vgl. act. A35/21, F48, F150). In diesem Zusammenhang ist es ausserdem nicht einleuchtend, dass er von diesen beiden Behörden wegen den Teilnahmen an den Streiks 2012 erst Jahre später gesucht worden sein soll. Hätte ein tatsächliches Verfolgungsinteresse an ihm bestanden, wäre anzunehmen gewesen, dass ihn die Behörden unmittelbar nach den Teilnahmen an den Streiks gesucht hätten. 7.6 Schliesslich sind keine Faktoren ersichtlich, welche gegen den Wahrheitsgehalt der Rekrutierungsversuche durch die PKK, den Beschwerdeführer 2 betreffend, sprechen, zumal auch die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 übereinstimmend davon erzählt haben. 7.7 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die geltend gemachte Entführung des Beschwerdeführers 1 durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front, die Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 1 an den Kundgebungen, die erlebten Misshandlungen der Beschwerdeführerin 1 sowie die Rekrutierungsversuche durch die PKK insgesamt als glaubhaft zu qualifizieren sind und den Anforderungen an Art. 7 AsylG genügen. 8. 8.1 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Vorfluchtgründe Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG aufweisen. 8.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachtei-le von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise be-fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Diese objektivierte Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1). 8.3 Staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Opponenten können als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich sein, wenn sie in asylrelevanter Intensität gezielt erfolgen oder mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohen; die gegen den politischen Opponenten bestehende Verfolgungsmotivation wirkt sich in diesen Fällen auch gegen seine von Reflexverfolgung bedrohten Angehörigen aus. Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt grundsätzlich dann vor, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (BVGE 2011/51 E. 6.2; Urteil des BVGer D-2037/2016 vom 23. August 2018 E. 4.2.3; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/ Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.16). 8.4 Die Verfolgung von Angehörigen vermeintlicher oder wirklicher politischer Oppositioneller durch die syrischen Behörden ist durch diverse Quellen dokumentiert. Es lassen sich unterschiedliche Motive für die Verfolgung von Angehörigen politischer Oppositioneller erkennen. So werden Angehörige verhaftet und misshandelt, um eine Person für ihre oppositionelle Gesinnung oder ihre Desertion zu bestrafen, um Informationen über ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen, um eine Person zu zwingen, sich den Behörden zu stellen, um ein Geständnis zu erzwingen, um weitere Personen abzuschrecken, oder um Angehörigen für eine unterstellte oppositionelle Haltung zu bestrafen, die ihnen aufgrund ihrer Nähe zu vermeintlichen oder wirklichen Oppositionellen zugeschrieben wird (vgl. UNHCR, Relevant Country of Origin Information to Assist with the Application of UNHCR's Country Guidance on Syria: «Illegal Exit» from Syria and Related Issues for Determining the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Syria, 02.2017, abgerufen am 6. September 2021). Das UNHCR führt in seinem Bericht International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic (Update III vom Oktober 2014) aus, dass Familienangehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern wie Ehepartner, Kinder (inklusive minderjährige Kinder), Geschwister, Eltern und auch entferntere Verwandte willkürlich verhaftet, in Isolationshaft genommen, gefoltert oder anderweitig misshandelt würden. Könne ein Regimegegner nicht gefunden werden, würden Sicherheitskräfte auch unter Anwendung von Gewalt Familienangehörige, inklusive Kinder, verhaften oder dazu missbrauchen, als Form der Bestrafung für die Aktivitäten des gesuchten Familienmitglieds oder um an Informationen zu dessen Verbleib zu gelangen oder die Gesuchten unter Druck zu setzen, sich den Behörden zu stellen. Aus Sicht des UNHCR sind Familienmitglieder und andere nahe Angehörige von (vermeintlichen) Regimegegnern sodann einem besonderen Risiko von Verfolgung ausgesetzt (Urteil des BVGer D-7317/2015 vom 26. März 2018 E. 6.2; Refworld | International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update IV [S. 6, 8 und 14]). 9. 9.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass keine Hinweise darauf bestehen würden, dass die Beschwerdeführenden durch die syrischen Behörden aufgrund der Teilnahmen an den Streiks gesucht würden respektive von ihnen als Regimegegner identifiziert worden seien. Sodann seien auch die Vertreibungen aus ihrem Wohnort und ihrem Wohnquartier durch Islamisten nicht asylrelevant, sondern als Nachteile zu werten, die im Rahmen des Bürgerkriegs entstanden seien. Auch die geltend gemachten Rekrutierungsversuche durch die PKK in Afrin den Beschwerdeführer 2 betreffend, würden die Intensität einer asylrelevanten Verfolgung nicht erreichen. Weder der Ausschluss aus der (...)gewerkschaft noch die geltend gemachte Entführung durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front seien gegen den Beschwerdeführer 1 zielgerichtet gewesen und demensprechend auch nicht asylrelevant. 9.2 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass eine Reflexverfolgung aufgrund der Cousine des Beschwerdeführers 1 nicht anzunehmen sei, da diese sich bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalte und zudem in der Anhörung keine diesbezügliche Verfolgung geltend gemacht worden sei. 9.3 In der Beschwerde wurde gerügt, eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner Familiensituation sei ungenügend gewürdigt worden. So sei seine Cousine K._______ bereits 2011 als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden, da sie in Syrien aufgrund ihres politischen und menschenrechtlichen Engagements mehrmals verhaftet worden sei. In der Schweiz leite sie als Vizepräsidentin respektive als ehemalige Präsidentin die Organisation (...). Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdeführer 1 seinem Cousin H._______, welcher in Schweden Asyl erhalten habe, in Syrien (...) habe, als dieser wegen seinen politischen Aktivitäten inhaftiert gewesen sei. Auch weitere Angehörige der Familie hätten ernsthafte Probleme mit den syrischen Behörden erfahren, weshalb von einem exponierten Profil aller Familienmitglieder ausgegangen werden müsse. Zusätzlich sei zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin 1 einem Gefährdungsprofil als Staatsangestellte unterliege, weil sie unerlaubt ihrer Arbeit ferngeblieben sei und dieses Fernbleiben seitens der syrischen Regierung als oppositioneller Akt angesehen werden könne. 9.4 In der Replik wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass das vorinstanzliche Argument, eine Reflexverfolgung wegen der Cousine des Beschwerdeführers 1 sei zu verneinen, fehlschlage, zumal gemäss Rechtsprechung eine Vorverfolgung nicht eine zwingende Voraussetzung hierfür sei. Massgebend sei die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zum Zeitpunkt des Asylentscheids. Weiter wurde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie des UNHCR hingewiesen, wonach unter anderem Kurden, Oppositionelle, Aktivisten sowie deren Angehörige am meisten gefährdet seien, verhaftet und gefoltert zu werden. Auch in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer 1 denselben Namen wie seine politisch aktive Cousine trage, müsse davon ausgegangen werden, dass ein real risk vorliege, bei einer Rückkehr nach Syrien reflexverfolgt zu werden. 10. 10.1 Im Hinblick auf die Entführung des Beschwerdeführers 1 durch Mitglieder der Jabhat-An-Nusra-Front machte dieser geltend, er sei im Rahmen einer Entführungsaktion während einer geschäftlichen Reise nach Afrin mit den übrigen Mitreisenden entführt und gefangen genommen worden, um einen Gefangenenaustausch zu erpressen (vgl. act. A35/21, F54, F59, F82). Nach dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 7.2 hiervor) erachtet das Gericht seine Vorbringen zwar als glaubhaft, diese erfüllen jedoch die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, da kein anhaltendes individuelles Verfolgungsinteresse ersichtlich ist. Mit der bedingungslosen Freilassung im Rahmen des Gefangenenaustausches muss vom Abschluss allfälliger Verfolgungshandlungen ausgegangen werden. 10.2 Auch die Rekrutierungsversuche durch die PKK in Afrin, die Beschwerdeführerin 2 und den Beschwerdeführer 2 betreffend, erweisen sich nicht als flüchtlingsrechtlich relevant. Bereits aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden ergibt sich, dass die Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK nicht die erforderliche Intensität einer asylrelevanten Verfolgung erreichte, zumal sie sich den Rekrutierungsversuchen haben konsequenzlos entziehen können. So führte der Beschwerdeführer 2 aus, dass er nach dem Umzug von Afrin nach F._______ nicht mehr von Anhängern der PKK belästigt worden sei (vgl. act. A34/10, F29, F36-37, F50; A32/20, F41, F86). 10.3 Sodann weist die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers 1 durch heimatliche Organe nicht die erforderliche Intensität einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auf. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin 1 beschränkten sich die Nachfragen nach ihrem Ehemann und die sich daraus ergebenden Behelligungen lediglich auf die von ihr getätigten Behördengänge. Aus den Akten geht indes nicht hervor, ob es zu allfälligen weiteren Nachfragen ausserhalb der erwähnten Behördengänge gekommen ist und unter welchen Umständen diese stattgefunden haben (vgl. act. A32/20, F41, F45-46). Weitere Behelligungen oder Probleme mit den Behörden wurden denn auch nicht geltend gemacht. Ferner verbleibt es eine Vermutung der Beschwerdeführenden, dass die syrischen Sicherheitskräfte Verhaftungen unter dem Vorwand durchführten, ein (...) habe seine Jahresgebühren nicht bezahlt, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine gesuchte Person auch unter wesentlich einfacheren Umständen festgenommen werden kann (vgl. act. A32/20, F89, F92). Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass gemäss der Übersetzung des Beschlusses der (...)-Gewerkschaft (Beschlussnummer 1331/ für das Jahr 2015) die Bezahlung der Gebühren bereits über ein Jahr fällig gewesen war, die säumigen Mitglieder gemahnt worden waren und zum Zeitpunkt, als die Liste erstellt worden war, diese noch nicht einbezahlt hatten. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Gewerkschaft einen berechtigten Anlass dazu hatte, den aufgelisteten (...) die Lizenz zu entziehen. 10.4 Des Weiteren weist auch das mehrmonatige Fernbleiben der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin 1 bei einer staatlichen Behörde fehlende Asylrelevanz auf. So gab sie an, dass ihr in der Folge ihrer längeren Absenz Anfang 2014 gekündigt worden sei. Weitere diesbezügliche Konsequenzen machte sie nicht geltend. Weiter gab sie an, seither mehrmals bei verschiedenen Behörden vorstellig geworden zu sein, ohne dass ihr persönlich Nachteile entstanden wären. Wäre sie tatsächlich aufgrund dessen oder wegen einer allfälligen Reflexverfolgung wegen ihres Ehemannes Verfolgungen ausgesetzt gewesen, wäre es ihr mit grosser Wahrscheinlichkeit auch kaum möglich gewesen, am 16. Oktober 2014 und am 3. September 2015 problemlos ihren Pass und die Pässe der Kinder ausstellen lassen zu können, zumal sie protokollieren liess, diese legal bei den Behörden beantragt zu haben (vgl. act. A5/13, F4.02). Angesichts dessen, dass die Urheberschaft der geltend gemachten Misshandlungen nicht glaubhaft gemacht werden konnte und der entsprechende Zeitpunkt im Dunkeln liegt, kann in diesem Zusammenhang nicht von asylrechtlich relevanten Übergriffen ausgegangen werden. 10.5 In Bezug auf die Asylrelevanz ist weiter festzustellen, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden lassen, unter welchen konkreten Umständen der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Cousine und deren Bruder von den syrischen Behörden behelligt worden sein soll. In diesem Zusammenhang gab er - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - an, den Cousin nicht (...), sondern lediglich mit ihm studiert zu haben. Zudem sei er auch als (...) nicht dazu berechtigt gewesen, Verfahren mit politischer Bedeutung zu (...) (vgl. act. A35/21, F100-102, F109-111). Auch machte er nicht geltend, politisch aktiv gewesen zu sein. Zwar gab er an, seit 2004 ein Regimegegner zu sein, jedoch bis im Jahr 2012 nie an Kundgebungen teilgenommen zu haben. Obwohl er Rechtsmissbräuche gegenüber Kurden in Afrin an den Anwalt, welcher seinen Cousin vertreten habe, weitergeleitet habe, sei nie etwas in seinem Namen veröffentlicht worden. Auch sei er nie Mitglied einer Organisation oder einer Vereinigung gewesen (vgl. act. A35/21, F98-107). Demzufolge ist davon auszugehen, dass er wegen seiner beiden politisch aktiven Verwandten keinen Verfolgungen oder Behelligungen durch die staatlichen Behörden ausgesetzt gewesen war und auch keine nachteiligen Konsequenzen erlebte. Aus den erwähnten Gründen ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. 10.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - die gemachten Vorbringen nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer 1 machte schliesslich subjektive Nachfluchtgründe aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz geltend. Er sei Mitglied des (...) und habe im Rahmen dieser Organisation am 28. November 2018 an der 11. Session of U.N. Forum on Minority Issues als Sprecher in J._______ teilgenommen. Zu diesem Zweck legte er verschiedene Beweismittel ins Recht und gab ausserdem an, an Demonstrationen in der Schweiz teilzunehmen. 11.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; EMARK 2006/1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. 11.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 der Frage nachgegangen, ob und in welchem Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeiten im europäischen Ausland hinsichtlich der Überwachung und Erfassung oppositioneller Exilaktivitäten nach Ausbruch des Bürgerkriegs weiter betreiben beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell noch in der Lage sind (vgl. E. 6.2 ff.). Es hielt fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt seien und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben könnten. Seit Ausbruch des Bürgerkriegs seien zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es sei angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien (vgl. E. 6.3.5). Das Bundesverwaltungsgericht gelangte deshalb zum Ergebnis, dass weiterhin davon auszugehen sei, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen liesse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. E. 6.3.6). 12. 12.1 Die der Beschwerde beigelegte Bestätigung des (...) vom 17. Dezember 2018 bezeugt zwar die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 seit Oktober 2018 und umschreibt kurz seine Mitwirkung, nämlich, dass er «seit seinem Aufenthalt in der Schweiz seine politischen Aktivitäten weiterverfolge und aktiv an Anlässen und Kundgebungen teilnehme». Jedoch gehen aus der Bestätigung weder seine konkreten Aktivitäten hervor, noch, inwiefern er sich mit seiner Mitgliedschaft exponiert. Überdies sind auf der Internetseite derselben Organisation weder sein Name oder seine Funktion noch Berichte oder Publikationen unter seinem Namen zu finden. Weitere Beweismittel, welche sein exilpolitisches Engagement belegen würden, hat er nicht eingereicht. Sodann kann seine einmalige Teilnahme an der 11. Session of U.N. Forum on Minority Issues, auf dessen Internetseite sein Name nirgends erscheint, kaum als herausragende politische Exponierung verstanden werden, zumal er sich einmalig als Sprecher betätigte und damit den syrischen Behörden kaum aufgefallen sein dürfte. Auch die Teilnahmen an Kundgebungen sind eher als unterschwellige politische Aktivitäten zu betrachten. Gemäss den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 dabei eine besondere Rolle innegehabt hätte. Zudem machte er geltend, sich in Syrien nicht politisch aktiv betätigt zu haben, sondern lediglich Regimegegner ohne nennenswerte Aktivitäten gewesen zu sein (vgl. E. 10.3 und 10.5 hiervor). Aus den erwähnten Gründen ist deshalb auch nicht davon auszugehen, dass er den syrischen Behörden mit seiner - als untergeordnet zu qualifizierenden exilpolitischen Tätigkeiten - im Ausland aufgefallen sein soll und in der Schweiz deshalb überwacht wird. Es bestehen insgesamt keine hinreichenden Hinweise darauf, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre. 12.2 Auch ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 wegen seiner Cousine K._______, welche sich in der Schweiz als anerkannter Flüchtling in exilpolitischer Weise stark engagiere und als Vizepräsidentin der Organisation (...) in J._______ amtiere, bei einer Rückkehr ins Heimatland einem erheblichen Risiko einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Wie das Gericht bereits feststellte (vgl. E. 10.5 hiervor), ist eine Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Ausreise zu verneinen. Auch bei einer Rückkehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer - der sich selbst nicht politisch nicht exponiert hat - einer Reflexverfolgung ausgesetzt wäre (vgl. auch die Urteile des BVGer D-2115/2018 vom 21. Januar 2021 E. 7 und D-973/ 2019 vom 7. Oktober 2021).
13. Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor-instanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgewiesen hat. 14. 14.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1 AsylG). 14.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 14.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142) einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt wurde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 16. 16.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 15. Januar 2019 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 16.2 Mit Eingabe vom 25. Februar 2019 reichte die Rechtsbeiständin eine Honorarnote ein und machte dabei einen Aufwand von insgesamt 14,58 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 193.85 respektive insgesamt Fr. 2'826.- geltend. Der ausgewiesene Aufwand ist nicht zu beanstanden. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2019 war jedoch darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Rechtsvertretung - und bei der damaligen Rechtsvertreterin handelt es sich nicht um eine Anwältin - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 150.- herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin für das gesamte Beschwerdeverfahren ein Honorar von Fr. 2'187.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'187.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: